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OLG Karlsruhe: Facebook darf Kommentar über zu internierende Flüchtlinge als „Hassrede“ einstufen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom
25.06.2018, Az. 15 W 86/18 -entschieden, dass Facebook einen als
„Hassrede“ eingestuften Kommentar löschen und Nutzer zeitweilig
sperren darf. Der über Jahre hinweg mehrfach unter Beiträgen von Politikern und
Medien veröffentlichte Satz: „Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie
freiwillig das Land verlassen!“ ist nicht vom Grundrecht auf
Meinungsfreiheit gedeckt.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Facebook das Posting:
„Flüchtlinge: So lange internieren, bis sie freiwillig das Land
verlassen!“ als Hassrede einstuft und löscht. Auch darf das Netzwerk den
Nutzer, der den Kommentar hinterlassen hat, zeitweilig sperren. Das Grundrecht
der Meinungsfreiheit, das zwischen Privaten ohnehin nur mittelbar wirke, stehe
dem nicht entgegen, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom
25.06.2018, Az.: 15 W 86/18).

Facebook löschte
Kommentar
Der Antragsteller, ein Facebook-Nutzer, kommentierte in den
vergangenen zwei bis drei Jahren in mindestens hundert Fällen unter anderem
Postings von Politikern und Medien mit dem Satz: „Flüchtlinge: So lange
internieren, bis sie freiwillig das Land verlassen!“. Bis zum 28.05.2018
blieb dieser Satz von Facebook unbeanstandet. In der Nacht zum 29.05.2018
löschte Facebook einen solchen Beitrag, weil er gegen die
Gemeinschaftsstandards des Unternehmens verstoße, insbesondere gegen Standards
hinsichtlich „Hassrede“. Darüber hinaus sperrte Facebook den
Antragsteller für 30 Tage von allen Aktivitäten.
Betroffener Nutzer
beruft sich auf Meinungsfreiheit
Der Antragsteller beantragte im Weg der einstweiligen
Verfügung, Facebook zu untersagen, den zitierten Kommentar zu löschen oder ihn
wegen dieses Kommentars auf Facebook zu sperren. Er macht geltend, es handele
sich bei seinem Kommentar um eine Aufforderung an die deutsche Politik, die vom
Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sei.
OLG: Facebook durfte
Eintrag als Hassrede behandeln
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.05.2018
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die gegen
diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das
OLG Karlsruhe zurückgewiesen. Die Einordnung des Kommentars des Antragstellers
als „Hassrede“ im Sinn der Gemeinschaftsstandards von Facebook sei
nicht zu beanstanden, da der Kommentar dazu auffordere, Flüchtlinge
auszuschließen und zu isolieren, was nach Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards
unzulässig sei.
Grundrecht der
Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt
Der Kommentar gehe über eine bloße Kritik und Diskussion der
Einwanderungsgesetze hinaus, meint das OLG. Aus dem Grundrecht auf
Meinungsfreiheit ergebe sich nichts anderes. Grundrechte seien Abwehrrechte des
Bürgers gegen staatliche Eingriffe und entfalteten zwischen Privaten, also hier
zwischen dem Nutzer und Facebook, nur mittelbare Wirkung. Die in diesem Fall
angewandten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook
berücksichtigten diese mittelbare Wirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit
in angemessener Weise. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

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Kanzlei Fechner Legal mahnt für Anna Neetzel Urheberrechtsverletzungen ab

Die Kanzlei Fechner
Lega
l Georgenstr. 35, 10117 Berlin in
Person von Rechtsanwalt Robert Fechner 
mahnt im Auftrag von Anna Neetzel, Glienicker Chaussee 5, 16567
Schönfließ aufgrund der Verletzung von Urheberrecht, insbesondere des
Urheberpersönlichkeitsrechts, ab. Der Abgemahnte soll unberechtigt eine
Fotografie auf einer Website veröffentlicht haben.  Die Fotos sollen vom Onlineshop «Lotte & Anna» von Anna Neetzel
stammen, die dort «Geschenke & Schönes für deinen Hund!» verkauft.

Die Kanzlei Fechner
Legal
trägt vor, dass der Abgemahnte ohne Zustimmung der Fotografin Anna Neetzel die streitgegenständliche
Fotografie in seinem Werbeauftritt verwendet hat. Der Abgemahnte soll auch
keine Lizenz für die Veröffentlichung des Fotos besitzen, sodass die
Veröffentlichung nach Ansicht der Kanzlei Fechner unberechtigterweise erfolgte.
Dem Abgemahnten werden Verstöße gegen das Verbreitungsrecht aus § 17 UrhG sowie
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus §19a UrhG vorgeworfen.
Die Kanzlei Fechner Legal macht folgende Forderungen
geltend:
  • Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
    Verpflichtungserklärung gefordert. Diese soll die Wiederholungsgefahr
    ausschließen. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung besagt, dass
    der Abgemahnte es ab sofort unterlässt, ohne Zustimmung von Frau Anna Neetzel die streitgegenständliche
    Fotografie öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu
    lassen, insbesondere im Internet zu publizieren. Ferner verpflichtet sich der
    Abgemahnte mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung gegenüber Frau Anna Neetzel, bei Zuwiderhandlungen
    eine Vertragsstrafe i. H. v. 5.001 € zu zahlen.
  • Zahlung von Schadensersatz nach § 97 UrhG i. H. v. 930,00 €.
  • Übernahme der Rechtsanwaltskosten von Frau Anna Neetzel i.
    H. v. 655,69 €.
  • Übernahme der Dokumentationskosten i. H. v. 113, 05 €, die
    Anna Neetzel durch die Beauftragung des Dokumentationsdienstleisters
    RightsPilot UG entstanden sind.

Insgesamt wird vom Abgemahnten ein Gesamtbetrag i. H. v.
1.698,74 € gefordert.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder die Honorarempfehlung der VG
Bild und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 handelt,
können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst herangezogen werden
“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu berichtet,
hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit der Anwendbarkeit der
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) im Rahmen
der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr bei
einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten Lichtbildern
vergleichbaren Produktfotos befasst.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw. im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten
Fachanwalt.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.





Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,  Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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LG Hamburg – Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung privater Aufnahmen im Internet

Das LG
Hamburg hat mit
Urteil
vom 08.12.2017, Az. 324 O 72/17
entschieden, dass die eigene
Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet einem auf das Recht am eigenen
Bild gestützten Unterlassungsanspruch nicht zwingend entgegensteht.

Leitsatz:
Die eigene Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet
steht einem auf das Recht am eigenen Bild gestützten Unterlassungsanspruch
nicht zwingend entgegen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung
verschiedener Fotos und Videoaufnahmen durch die Beklagten, auf denen die
Kläger abgebildet sind. Die Kläger begehren von den Beklagten Unterlassung
sowie die Erstattung von Abmahnkosten.             
Die Kläger sind die minderjährigen Kinder von H. K. und S.
S., die dem Gericht bekannt sind. Der Kläger zu 1) ist mit 13 Jahren der
Älteste der Kläger. 
Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für die Inhalte der
unter www. v….de und www.v1.de abrufbaren Webseiten, die Beklagte zu 2) für
die auf dem Fernsehsender R. ausgestrahlten Inhalte. Die Beklagte zu 3)
produziert für die Beklagten zu 1) und zu 2) Magazin- und Nachrichtensendungen,
unter anderem das Format „R. e.-D. S.“.
So produzierte die Beklagte zu 3) den mit dem Klageantrag zu
Ziff. 1 angegriffenen Videobeitrag aus Anlage K2, gegen den sich die Kläger zu
1), 2) und 4) wenden. Dieser wurde am 30.10.2016 in der Sendung „R. e.“
ausgestrahlt und von der Beklagten zu 1) unter www.v….de veröffentlicht. Auf
der Website heißt es neben dem Video: „Diese Bilder von H. K. läuten eine neue
Ära ein! Sie zeigt ihre Kids bei einem öffentlichen Event.“ In dem
Sprechertext des Videos heißt es unter anderem, dass H. K. ihre Kinder „ganz
bewusst ins Rampenlicht“ mitgebracht habe. Das Video zeigt unverpixelte
Bewegtbilder der Kläger zu 1), 2) und 4), die am Rande einer Charity-Gala der
„E. G.-Stiftung“ (E. G. P. A. F.) in Los Angeles entstanden sind,
namentlich im Backstage-Bereich der Veranstaltung, in dem zeitgleich ein
Kinderfest stattfand. H. K. hatte an der Veranstaltung teilgenommen und war von
ihren Kindern begleitet worden. Die Kläger hielten sich jedoch ausschließlich
in dem Backstage-Bereich auf. In dem Videobeitrag werden auch die Namen und das
jeweilige Alter der Kläger zu 1), 2) und 4) genannt. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K2 verwiesen.           
    
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5)
mahnten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten in Bezug auf die
streitgegenständliche Videoberichterstattung ab und forderten sie zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die
Beklagten unter dem 03.11.2016 ab (vgl. Anlage K6), woraufhin die Kläger zu 1),
2) und 4) am 21.11.2016 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K7)
erwirkten, mit welcher den Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen
Aufnahmen untersagt wurde. Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K8) forderten
die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung
auf und machten gleichzeitig Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben
geltend, deren Erstattung sie auch vorliegend begehren, wobei die bis zum
10.01.2017 gesetzte Frist fruchtlos verstrich. Die Abmahnkosten in Höhe von EUR
1.515,11 berechnen die Kläger nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf einen Wert
von EUR 180.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.             
Die Beklagte zu 1) veröffentlichte des Weiteren den mit dem
Klageantrag zu Ziff. 2 angegriffenen Online-Artikel mit dem Titel „BH
vergessen? H. K.s freizügiger Shopping-Trip mit Ex-Mann S. und den Kids“
vom 25.11.2016 auf www.v1.de und www.v….de. Dieser ist mit einem begleitenden
Video versehen, in dem die inkriminierten fünf Fotos, die die Kläger in
wechselnder Beteiligung mit ihren Eltern in einem Ladengeschäft zeigen,
enthalten sind. Gegenstand der Wortberichterstattung des Beitrags ist ebenfalls
der abgebildete „Shopping-Trip“. Hierin wird unter anderem hervorgehoben,
dass H. K. mit den Klägern und ihrem Vater, und nicht etwa mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, einkaufen gewesen sei. Ferner wird betont, dass H. K. bei dem
Shopping-Trip keinen BH getragen habe, sodass sich unter ihrem weißen Top ihre
Brüste abzeichneten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird
auf Anlage K10 verwiesen.        
Aufgrund der inkriminierten Fotos mahnten die Kläger die
Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K11) ab und
forderten sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Kläger erwirkten am 07.12.2016
eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K12), mit welcher der Beklagten
zu 1) die Verbreitung der inkriminierten Fotos untersagt wurde. Insoweit machen
die Kläger nunmehr vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
insgesamt EUR 1.054,88 geltend (errechnet nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf
einen Wert von EUR 80.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). 
Die Klageschrift wurde den Beklagten am 05.04.2017
zugestellt.            
Die Kläger sind der Auffassung, die Verbreitung der
streitgegenständlichen Bilder und Videos verletze, soweit sie betroffen sind,
jeweils ihr Recht am eigenen Bild. Jedenfalls im Rahmen einer
Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass sie selbst keine
Personen des öffentlichen Lebens seien. Zu ihren Gunsten streite ferner der
besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz Minderjähriger. Insoweit wirke es
sich zu ihren Gunsten aus, dass ihr äußeres Erscheinungsbild in Deutschland
bisher unbekannt gewesen sei – auch die Beklagten erwähnten in der
Berichterstattung aus Anlage K2, dass sie, die Kläger, von ihren Eltern zuvor
stets gewissenhaft von der medialen Öffentlichkeit ferngehalten worden seien.
Auch wenn H. K. in der Vergangenheit Bilder von ihnen auf ihrem
Instagram-Account gepostet habe, habe sie stets darauf geachtet, dass ihre
Gesichter verdeckt oder zumindest nicht vollständig zu sehen seien. Auch in der
Veröffentlichung des „Selfies“ durch H. K., auf welches sich die Beklagten
beriefen und in dem auf ihrer Handyhülle ein Bild von ihnen, den Klägern, zu
sehen sei, liege keine relevante Selbstöffnung. Es habe sich insoweit
offensichtlich um ein Versehen von H. K. gehandelt, die das Foto anschließend
unverzüglich von ihrem Instagram-Account gelöscht habe. Das von ihrem Vater
veröffentlichte Werbevideo (vgl. Anlage BK7), auf das sich die Beklagten
ebenfalls beriefen und in dem sie, die Kläger, zu sehen seien, könne nicht als
Beleg dafür herhalten, dass ihre Eltern sie der Öffentlichkeit präsentiert
hätten, da H. K., was unstreitig ist, hierin nicht eingewilligt, sondern
umgehend rechtliche Schritte eingeleitet habe, um das Video schnellstmöglich
aus den Medien entfernen zu lassen. Überdies habe dieser Vorgang im Zeitpunkt
der streitgegenständlichen Berichterstattung schon lange zurückgelegen. Die von
den Beklagten als Anlagen BK1-BK4 beigebrachten Verbreitungen von Baby-Fotos
durch ihre Eltern seien unbeachtlich. Aufgrund der schnellen Veränderung des
Erscheinungsbildes seien Fotos in dieser ersten Lebensphase nur äußerst
kurzzeitig aktuell. Ferner seien die Fotos bereits 7-13 Jahre alt. Auch der
Verweis der Beklagten auf ihre, der Kläger, Teilnahme an den „Kids‘ Choice
Awards“ am 11.03.2017 sei vorliegend ohne Bedeutung, da H. K., was
unstreitig ist, auch bei jener Veranstaltung nur ohne sie vor die Kameras
getreten sei. Ferner führten auch die von den Beklagten beigebrachten
ausländischen Presseveröffentlichungen über sie, die Kläger (Anlage BK17),
nicht zu einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattungen. Es
sei aufgrund unterschiedlicher Bildnisschutzstandards in den verschiedenen
Rechtsordnungen nicht ersichtlich, ob ein Vorgehen gegen die ausländischen
Berichterstattungen überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.
Mit Blick auf den Videobeitrag aus Anlage K2 tragen die
Kläger zu 1), 2) und 4) vor, H. K. habe sie im Rahmen der Charity-Gala nicht
„präsentiert“, zumal sie, was unstreitig ist, bewusst nur mit anderen
Kindern – nicht jedoch mit ihnen, den Klägern – vor den Kameras posiert habe
und auch bewusst ohne sie, die Kläger, über den roten Teppich gelaufen sei.
Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sie gefilmt worden seien. Die Kläger zu
1), 2) und 4) sind der Auffassung, die streitgegenständlichen Videoaufnahmen
verletzten ihr Recht am eigenen Bild. Es fehle an der erforderlichen
Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG, die weder ausdrücklich – dies ist unstreitig
– noch konkludent erteilt worden sei. Eine konkludente Einwilligung scheitere
bereits daran, dass S. S. auf der Veranstaltung nicht anwesend gewesen sei, da
die Einwilligung im Grundsatz nur durch beide zur elterlichen Sorge
berechtigten Elternteile erklärt werden könne. Ferner sei auch dem Verhalten H.
K.s keine konkludente Einwilligung zu entnehmen gewesen. Jedenfalls wäre die
konkrete Berichterstattung von einer konkludenten Einwilligung nicht gedeckt,
da sich eine solche allenfalls auf Veröffentlichungen der Aufnahmen im Rahmen
von Berichterstattungen über das Charity-Event als solches beschränken würde;
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Veranstaltung finde vorliegend
indes nicht statt. Die erforderliche Einwilligung sei auch nicht gem. § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG entbehrlich gewesen, da die in Rede stehenden Aufnahmen kein
zeitgeschichtliches Ereignis wiedergäben. Sie wiesen schon keinen ausreichenden
Bezug zu der Charity-Gala auf. Im Rahmen einer etwaigen Abwägung würden ihre,
der Kläger, geschützten Interessen überwiegen, insbesondere würden sie, die
Kläger, ausschließlich im Rahmen privater Momente gezeigt. 
Zu den inkriminierten Fotos aus Anlage K10 tragen die Kläger
vor, diese seien heimlich von Paparazzi-Fotografen angefertigt oder von einer
in dem Ladengeschäft angebrachten versteckten Kamera geschossen worden,
jedenfalls sei ihnen, den Klägern, nicht bewusst gewesen, fotografiert zu
werden. Die nicht erteilte Einwilligung in die inkriminierte Verbreitung der
Bilder sei nicht entbehrlich gewesen, insbesondere liege kein
zeitgeschichtliches Ereignis vor. Das abgebildete Einkaufen mit ihren Eltern
stelle einen rein privaten Vorgang dar. Der Gegenstand der zugehörigen
Wortberichterstattung beziehe sich ebenfalls nicht auf ein zeitgeschichtlich
relevantes Ereignis. Die Berichterstattung darüber, dass H. K. beim Einkaufen
keinen BH getragen habe, was – unstreitig – schon häufiger der Fall gewesen
sei, aber mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Kindern einkaufen gehe, diene allein
der Befriedigung der Neugier der Leser an ihrem, der Kläger, Privatleben.
Jedenfalls wäre es insoweit nicht erforderlich gewesen, sie, die Kläger,
abzubilden.  
Die Kläger beantragen,
1. wie zu Ziff. I. erkannt;             
2. wie zu Ziff. II. erkannt;            
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Kläger zu 1), 2) und 4) EUR 1.515,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2017 zu zahlen;      
4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger EUR
1.054,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen. 
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass H. K. und S. gemeinsam
das Sorgerecht für die Kläger ausüben. Ferner bestreiten sie mit Nichtwissen,
dass sich die Kläger auch bei anderen öffentlichen Veranstaltungen stets im
Hintergrund gehalten hätten. Beispielsweise habe H. K. die Kläger zu 2) und 4)
im März 2017 mit zu den „Kids‘ Choice Awards“ genommen und mit ihnen
gemeinsam im Publikum gesessen. Den Berichterstattungen hierüber (Anlage BK13)
sei zu entnehmen, dass beispielsweise die Klägerin zu 2) immer wieder in die Kameras
gewunken habe. Die Beklagten sind der Auffassung, dass durch die inkriminierten
Berichterstattungen das jeweilige Recht der Kläger am eigenen Bild nicht
verletzt werde, da das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Bilder und Videos überwiege. Maßgeblich sei insoweit zu
berücksichtigen, dass die Kläger in der Vergangenheit wiederholt von ihren
Eltern der Öffentlichkeit gezeigt worden seien. Ihre Eltern hätten schon die
Geburt der Kläger jeweils unter Veröffentlichung entsprechender Fotos auf ihren
Homepages bekannt gegeben oder im Rahmen von Exklusivverträgen Baby-Fotos der
Kläger in Boulevardmagazinen veröffentlichen lassen (vgl. Anlagen BK1-BK4).
Auch nach der Trennung ihrer Eltern hätten diese weiterhin regelmäßig Fotos der
Kläger auf Twitter und Instagram veröffentlicht (vgl. Anlagen BK5 und BK6).
2012 habe S. S. zudem einen Werbespot in seinem Haus gedreht, in dem
unverpixelte Großaufnahmen aller Kläger gezeigt würden (vgl. Anlage BK7). Den
streitgegenständlichen Berichterstattungen sei ferner, dies ist unstreitig, ein
Instagram-Posting von H. K. mit einem „Selfie“ vorausgegangen, bei dem auf
der Hülle ihres Handys die Gesichter der Kläger zu erkennen gewesen seien. Auch
nachdem H. K. auf einer Gala am 27.10.2016 insoweit auf die Erkennbarkeit der
Kläger angesprochen worden sei, sei keine „unverzügliche Löschung“
erfolgt, denn das Selfie sei noch am 30.10.2016 abrufbar gewesen, wobei H. K.
in der Zwischenzeit noch weitere Postings bei Instagram veröffentlicht habe (vgl.
Anlage BK10). Schon bei früheren Selfies H. K.s (vgl. Bl. 41 f. d.A.) seien die
Kläger auf ihrer Handyhülle erkennbar gewesen. Zu ihren, der Beklagten, Gunsten
streite ferner, dass eine Google-Bildersuche mit den Begriffen „H. K.
Kinder“ hunderte Fotos zeige, auf denen die Gesichter der Kläger ohne jede
Einschränkung sichtbar seien (vgl. Anlage BK11). Dass diese Fotos ihren
Ursprung im Ausland hätten, sei insoweit unschädlich, da auch dort ein Schutz
Minderjähriger weitestgehend durchgesetzt werden könne. Zudem hätten die Eltern
der Kläger ihren Lebensmittelpunkt in die USA verlegt und damit die Kläger
bewusst einer erhöhten medialen Aufmerksamkeit ausgesetzt.   

Hinsichtlich des inkriminierten Videobeitrags aus Anlage K2
tragen die Beklagten vor, dass H. K. mit Blick auf die Charity-Gala davon hätte
ausgehen müssen, dass Journalisten anwesend sein würden, die nicht nur am roten
Teppich sondern auch backstage Fotos der anwesenden Personen hätten machen
dürfen. Diesem Umfeld habe sie die Kläger bewusst ausgesetzt. Indem H. K. an
der Veranstaltung in Kenntnis dieses Umstands teilgenommen habe, habe sie
konkludent in die Anfertigung und Ausstrahlung solcher Aufnahmen eingewilligt,
die ihre Kinder bei der Teilnahme zeigten. Sie, die Beklagten, hätten primär
über die Teilnahme der Kläger an dem Event berichtet und im Zusammenhang mit
dem in engem zeitlichen Zusammenhang veröffentlichten Selfie (s.o.) die Frage
aufgeworfen, ob H. K. ihre Kinder nunmehr allmählich an die Öffentlichkeit
heranführe. Die Berichterstattung halte sich daher im Rahmen dessen, was die
Kläger beziehungsweise ihre Eltern billigerweise hätten erwarten können.
Jedenfalls handele es sich vorliegend um Aufnahmen aus dem Bereich der
Zeitgeschichte, sodass eine Einwilligung entbehrlich sei. Die
Charity-Veranstaltung habe unter großer medialer Beobachtung gestanden und
stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Überdies habe H. K. die
Veranstaltung zuvor selbst beworben, ihre Teilnahme sei zudem beruflicher Natur
gewesen. Das zeitgeschichtliche Ereignis beschränke sich nicht auf die bloße
Teilnahme der Kläger an der Veranstaltung, sondern erstrecke sich auch auf die
Frage, ob H. K. sie nunmehr an die Öffentlichkeit heranführe. Anlass hierfür
sei unter anderem eine Vielzahl von Bildern der Kläger gewesen, die H. K. in
den Monaten zuvor selbst veröffentlicht habe (vgl. Anlage BK15). Die Kläger
könnten sich nicht darauf berufen, dass die Aufnahmen in „privaten, familiären
Momenten“ entstanden seien. Auf einer derart in der Öffentlichkeit stattfindenden
Veranstaltung könne per se keine Privatheitserwartung der betroffenen Personen
bestehen. Auch hätten sich die Kläger bei den Aufnahmen nicht an einem
besonders geschützten Ort befunden, sondern im Gartenbereich eines öffentlich
zugänglichen Grundstücks.    
   
Hinsichtlich des Beitrags vom 25.11.2016 (Anlage K10)
bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen, dass die inkriminierten Fotos
von „Paparazzi“ geschossen worden seien und dass den Klägern weder bewusst
noch bekannt gewesen sei, dass sie fotografiert würden. Schließlich seien von
der Begebenheit weitere Fotos aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden, wie
sich aus weiteren Berichterstattungen hierüber (vgl. Anlage BK16) ergebe. Die
Verbreitung der Fotos sei zulässig, da es sich auch insoweit um Bildnisse aus
dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Primär werde thematisiert, dass H. K.
auf öffentlicher Straße ohne BH unterwegs sei und sich unter dem T-Shirt die
Rundungen ihrer Brüste abzeichneten – in dieser „Aufmachung“ sei sie unter
anderem mit ihrem Ex-Ehemann und nicht mit ihrem damaligen Lebensgefährten
unterwegs gewesen. Hierbei handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis.
H. K. habe die Kläger bewusst in die abgebildete Situation gebracht, in der sie
von einer öffentlichen Aufmerksamkeit habe ausgehen müssen. Zudem seien die
Kläger auf den Bildern umfassend verpixelt oder lediglich von hinten
abgebildet. Die Eingriffsintensität werde ferner dadurch verringert, dass eine
Vielzahl von Fotos eben dieses Shopping-Trips im Internet auffindbar sei, die
die Kläger zum Teil sogar unverpixelt zeigten (vgl. Anlage BK16).               
Die Beklagten sind der Auffassung, dass mangels Verletzung
des Rechts der Kläger am eigenen Bild neben dem Unterlassungsanspruch auch der
von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten schon dem Grunde nach entfalle. Zudem sei der in Ansatz
gebrachte Gegenstandswert für die Abmahnung überhöht.               
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung verwiesen.         

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern stehen die
geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.) und Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (II.) zu.   
I.            
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch
ist nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23
KUG begründet, denn die Verbreitung der angegriffenen Fotos und Videos verletzt
bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das Recht am eigenen Bild der Kläger im
tenorierten Umfang.              
1.           
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen
Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet
werden, § 22 S. 1 KUG. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person
begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des
Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses
Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände
des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des
Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der
Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine
Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG,
Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art.
10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2007, 899 Rn. 17 – Grönemeyer,
BGH GRUR 2015, 816 Rn. 14; Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die
Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt,
ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht
zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von
allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der
Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit
gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen
ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen
Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass
sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von
öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht
ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos,
vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 302, 303 –
Wowereit m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst
schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung
Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der
Privatsphäre. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu
dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob
die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob
sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier
der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen
befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im
Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln,
insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der
Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit
einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in
welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH
GRUR 2017, 302, 303 f. – Wowereit). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass
die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen (2.) und Fotos (3.)
unzulässig war.         
2.           
Die Verbreitung des mit Ziff. 1 des Klageantrags
angegriffenen Videomaterials durch die Beklagten verletzt, soweit diese im
tenorierten Umfang untersagt wurde, das jeweilige Recht der Kläger zu 1), 2)
und 4) am eigenen Bild.        
a)           
Die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen
ist nicht von einer wirksamen Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG gedeckt.
Aufgrund der Minderjährigkeit der Kläger wäre gem. § 1629 S. 1 BGB insoweit
eine Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten, H. K. und S. S., erforderlich
gewesen.         
Weder ist die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung in
die Verbreitung des inkriminierten Videomaterials i.S.d. § 22 S. 1 KUG
hinsichtlich H. K. oder S. S. vorgetragen worden, noch bestehen für eine solche
anderweitige Anhaltspunkte.    
Auch eine wirksame konkludente Einwilligung liegt nicht vor.
Es kann insoweit dahinstehen, ob H. K. und S. S. das Sorgerecht für die Kläger
gemeinsam ausüben, was die Beklagten bestritten haben. Auch kommt es vorliegend
nicht darauf an, ob in diesem Falle, wie die Beklagten meinen, von einer
konkludenten pauschalen Einwilligung S. S.s schon deshalb ausgegangen werden
kann, da dieser nach dem Vortrag der Beklagten mit der Anwesenheit der Kläger
bei der in Rede stehenden Veranstaltung einverstanden war. Jedenfalls fehlt es
an einer konkludenten Einwilligung H. K.s, die vorliegend mindestens
erforderlich gewesen wäre, da jedenfalls von deren Sorgerecht auszugehen ist.
Unstreitig haben sich die Kläger während des Charity-Events ausschließlich im
Backstage-Bereich aufgehalten, während H. K. im eigentlichen Bereich der
Veranstaltung und insbesondere auf dem „roten Teppich“ ausschließlich mit
anderen Kindern posierte. Der Backstage-Bereich, in dem das Kinderfest
stattfand, befand sich unter freiem Himmel und ausweislich der in Rede
stehenden Videos offenbar in einem Garten, während die eigentliche Charity-Gala
in geschlossenen Räumen stattfand. Es war mithin eine räumliche Trennung
gegeben. Prozessual ist davon auszugehen, dass sich die Kläger nach dem Willen
von H. K. bewusst nur in dem Backstage-Bereich aufgehalten haben, um sie gerade
nicht den Medienvertretern auf dem Charity-Event auszusetzen. Dies lässt auch
für einen objektiven Betrachter erkennen, dass H. K. gerade darum bemüht war,
die Kläger aus eventuellen Berichterstattungen herauszuhalten, sodass auch nicht
von einer konkludenten Einwilligung H. K.s in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videomaterials von den Klägern ausgegangen werden kann.
Anders als die Beklagten meinen, kann eine konkludente Einwilligung auch nicht
daraus geschlossen werden, dass H. K. auch in dem Backstage-Bereich mit der
Anwesenheit von Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen
müssen. Unabhängig davon, ob dies eine Einwilligung auch in die konkrete
vorliegende Berichterstattung begründen könnte, bestehen insoweit bereits keine
hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Vortrag der Beklagten insoweit
unsubstantiiert ist. Zwar ist in dem Video aus Anlage K2 beispielsweise ab
Minute 00:16 sowie ab Minute 01:38 jeweils ein Mann zu sehen, der eine Kamera
bei sich führt und zu Beginn des Videos offenbar im Begriff ist, ein Foto zu
schießen. Nicht ausschließbar handelte es sich bei diesem jedoch um die
Begleitperson eines der anwesenden Kinder, jedenfalls wäre dieser als
Medienvertreter nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Hinsichtlich einer
tatsächlichen und vor allem auch für H. K. erkennbaren Anwesenheit von
Medienvertretern auf dem Kinderfest bestehen indes auch nach dem Vorbringen der
Beklagten keine hinreichenden Erkenntnisse. Soweit dies aus dem
streitgegenständlichen Video erkennbar ist, waren auf dem Kinderfest
hauptsächlich Kinder und erwachsene Begleitpersonen anwesend. Gegen die
gestattete Anwesenheit von Medienvertretern spricht schließlich die ab Minute
00:02 und Minute 01:40 jeweils erkennbare Anwesenheit eines Polizisten
beziehungsweise Sicherheitsmannes, was jedenfalls gegen eine allgemeine
Zugangserlaubnis mit Blick auf das in Rede stehende Gelände spricht.
b)          
Die Einwilligung war vorliegend auch nicht entbehrlich,
insbesondere handelt es sich bei den inkriminierten Videoaufnahmen nicht um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es
fehlt bereits an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, zu dem die
streitgegenständlichen Aufnahmen in Bezug stehen. Ein solches ergibt sich
vorliegend weder aus dem streitgegenständlichen Videomaterial selbst noch aus
dem begleitenden Sprechertext.   
aa)        
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein
zeitgeschichtliches Ereignis insbesondere nicht darin gesehen werden, dass H.
K. im Rahmen der in Rede stehenden Veranstaltung, wie es im Sprechertext heißt,
die Kläger zum ersten Mal „ganz bewusst ins Rampenlicht“ mitbringe. Denn
nach den vorstehenden Ausführungen (unter a)) kann gerade nicht von einem
bewussten Präsentieren ihrer Kinder ausgegangen werden. Vielmehr ist prozessual
davon auszugehen, dass H. K. die Kläger zu 1), 2) und 4) zwar zu dem
Charity-Event mitgenommen hat, diese jedoch lediglich an dem dortigen
Kinderfest teilnehmen sollten, damit sie gerade nicht der
(Medien-)Öffentlichkeit auf der eigentlichen Veranstaltung, der Gala,
ausgesetzt waren. Dass H. K. auf dem Kinderfest mit der Anwesenheit von
Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen müssen, kann
prozessual ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden (s.o.).           
bb)        
Zwar stellt das Charity-Event als solches, namentlich der
offizielle Teil, an dem auch H. K. teilgenommen hat, nach dem oben dargelegten
Maßstab unzweifelhaft ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Anders als ihre
Mutter haben die Kläger zu 1), 2) und 4) an diesem jedoch nicht teilgenommen,
sodass insoweit kein ausreichender Bezug besteht, um die streitgegenständlichen
Videoaufnahmen der Kläger dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Das
Kinderfest im Backstage-Bereich war zum einen räumlich von dem offiziellen Teil
des Charity-Events getrennt. Zum anderen unterscheidet sich das Kinderfest von
dem eigentlichen Charity-Event thematisch dadurch, dass die Gala naheliegender
Weise dazu diente, die E. G.-Stiftung darzustellen und der Medienöffentlichkeit
zu präsentieren und die Stiftungszwecke zu bewerben und zu fördern. Auf dem
Kinderfest hingegen war, wovon prozessual auszugehen ist, eine vergleichbare
Medienöffentlichkeit nicht gegeben, geschweige denn beabsichtigt.  
cc)         
Selbst wenn man mit dem Kinderfest einen hinreichenden Bezug
zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis bejahen würde, wäre die Ausnahme vom
grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videos gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegend nicht
einschlägig. Denn jedenfalls die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden
Interessen – den geschützten Interessen der Kläger aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1
Abs. 1 GG einerseits und der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und
Pressefreiheit der Beklagten andererseits – fällt vorliegend zugunsten der
Kläger aus.
(1)         
Zwar streitet zugunsten der Beklagten, dass an den Klägern
als Kinder zweier äußerst bekannter Personen im Grundsatz ein großes
öffentliches Interesse besteht, welches sich von der Bekanntheit ihrer Eltern
ableitet. Darüber hinaus ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass
die Eltern der Kläger, insbesondere H. K., über ihren Instagram-Account, in der
Vergangenheit eine Vielzahl von Fotos veröffentlicht haben, auf denen die
Kläger – wenngleich im Grundsatz niemals vollständig erkennbar – abgebildet
sind, was das öffentliche Interesse an ihnen weiter gesteigert haben dürfte.
Die insoweit abgebildeten Begebenheiten stellen zudem in weiten Teilen private
Situationen dar, in denen sich die Kläger im familiären Umfeld und
beispielsweise auf Familienausflügen, im Urlaub oder zu Hause befinden, in
einem Fall sogar im Bett. Insoweit hat die Mutter der Kläger ihre jeweilige
Privatsphäre in nicht unerheblichem Maße geöffnet. 
Indes ist prozessual davon auszugehen, dass H. K. es
grundsätzlich bewusst vermieden hat, die Kläger vollständig erkennbar
abzubilden. So sind auch auf keinem der als Anlagenkonvolut BK5 beigebrachten
und von H. K. verbreiteten Fotos die Kläger vollständig zu erkennen, sondern
stets mit dem Gesicht abgewandt, Teile ihres Gesichts verdeckt – beispielsweise
durch eine Bettdecke oder durch Skibekleidung – oder überhaupt nur einzelne
Körperteile (Hände, Füße) abgebildet. Lediglich auf dem aus Anlagenkonvolut BK8
ersichtlichen Selfie H. K.s sind auf der Hülle ihres Handys die Gesichter der
Kläger vollständig erkennbar. Zwar ist diesbezüglich unstreitig, dass dies H.
K. bei Veröffentlichung des in Rede stehenden Selfies im Rahmen eines
Instagram-Postings nicht bewusst war, es sich also insoweit um ein Versehen
ihrerseits handelte. Jedoch hat sie das betreffende Foto auch nach Erlangung
der Kenntnis hiervon – anders als die Kläger meinen – keineswegs
„unverzüglich“ von ihrem Instagram-Account gelöscht. Vielmehr hat sie
trotz der Möglichkeit einer schnelleren Löschung des betreffenden Postings, die
sich aus dem Umstand ergibt, dass sie in der Zwischenzeit weitere Postings
veröffentlicht hat, jedenfalls drei Tage hiermit zugewartet. Diese einmal
vorgekommene Nachlässigkeit der Mutter der Kläger – hiervon ist prozessual
auszugehen – führt indes nicht dazu, dass die Kläger die umstrittenen
Aufnahmen, die sie bei privaten Beschäftigungen zeigen, hinnehmen müssten. Auf
den von den Beklagten beigebrachten früheren „Selfies“ H. K.s sind die
Kläger auf der Handyhülle aufgrund der gegebenen Auflösung und der
offensichtlich größeren Entfernung zum Spiegel hingegen nicht in vergleichbarer
Weise erkennbar. Die von S. S. im Jahre 2012 veranlasste Veröffentlichung eines
Werbevideos (vgl. Anlage BK7), auf dem die Kläger ebenfalls vollständig zu
sehen waren, ist hingegen ohne die Einwilligung H. K.s geschehen, was sich auch
aus dem Artikel der „B.-Zeitung“ aus Anlage BK7 ergibt. Überdies ist H. K.
umgehend rechtlich hiergegen vorgegangen, um eine Löschung zu erwirken. Dies
geht auch aus der Berichterstattung aus Anlage K14 hervor. Schließlich wirkt
sich auch die Verbreitung der Baby-Fotos der Kläger durch ihre Eltern nicht
entscheidend zugunsten der Beklagten aus. Zwar sind die Kläger auf diesen
bisweilen vollständig zu erkennen, insbesondere sind ihre Gesichter nicht
verpixelt oder verdeckt. Jedoch waren die Kläger hierauf jeweils im
Säuglingsalter kurz nach ihrer Geburt abgebildet. In diesem frühen Stadium sind
insbesondere spätere Gesichtszüge und andere äußere Merkmale noch nicht
ausgeprägt beziehungsweise erkennbar. Gerade in der Phase unmittelbar nach der
Geburt unterliegt das Äußere eines Säuglings erfahrungsgemäß einer schnellen
Veränderung, sodass die Fotos bereits kurz nach ihrer Veröffentlichung nicht
mehr „aktuell“ gewesen sein dürften. Überdies liegt deren Anfertigung, wie
auch ihre Veröffentlichung, mittlerweile vergleichsweise lange, etwa 7-13
Jahre, zurück.    
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann den Klägern auch
nicht entgegengehalten werden, dass im Internet – speziell über eine Suche mit
der Suchmaschine „Google“ – eine Vielzahl von Fotos der Kläger zu finden
ist, welche diese unverpixelt und unter anderem unter vollständiger Abbildung
ihrer unverdeckten Gesichter zeigen. Denn unstreitig werden diese sämtlich aus
anderen Staaten heraus verbreitet. Dass die Kläger hiergegen bislang nicht,
oder jedenfalls nicht mit Erfolg, vorgegangen sind, ist vorliegend nicht zu
ihren Lasten zu berücksichtigen, da zum einen unterschiedliche Schutzniveaus
bestehen können und die Durchsetzung bildnisrechtlicher Ansprüche im Ausland
jedenfalls faktisch nicht ausschließbar mit erheblichen Schwierigkeit verbunden
sein kann. Ebenso wenig kann den Klägern die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes
– durch ihre Eltern – in die USA entgegengehalten werden. Allein der Umstand,
dass dort, wie die Beklagten meinen, eine größere Medienöffentlichkeit bestehe,
hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der streitgegenständlichen und
hierzulande erfolgten Verbreitungshandlungen des inkriminierten Videomaterials.
Ohnehin kann die Kammer nicht feststellen, dass der Lebensmittelpunkt der
Kläger in die USA „verlagert“ worden wäre, da diese dort geboren sind und
in den USA aufwachsen.    
(2)         
Vorliegend überwiegen die geschützten Interessen der Kläger
zu 1), 2) und 4). Zu ihren Gunsten streitet im Rahmen der Abwägung, dass sie in
dem inkriminierten Videomaterial unverpixelt und in weiten Teilen erkennbar zu
sehen sind. Hingegen waren ihre Eltern in der Vergangenheit stets darum bemüht,
das vollständige äußere Erscheinungsbild der Kläger nicht öffentlich
preiszugeben, insbesondere nicht im Rahmen eigener Postings auf Instagram oder
in anderen sozialen Netzwerken. Bis auf die o.g. Ausnahmen ist so das äußere
Erscheinungsbild der Kläger in der Vergangenheit konsequent geschützt worden.
Auch ansonsten sind die Kläger von ihren Eltern in der Vergangenheit
grundsätzlich aus der Öffentlichkeit herausgehalten worden. Insbesondere haben
ihre Eltern die Kläger soweit ersichtlich – abgesehen von den oben erwähnten
Ausnahmen – nicht bewusst der Medienöffentlichkeit identifizierbar präsentiert.
Dem steht auch, anders als die Beklagten meinen, nicht entgegen, dass die
Kläger ihre Mutter im März 2017 zu den „Kids‘ Choice Awards“ begleitet
haben. Aus der Berichterstattung aus Anlage BK13 auf www.b…de geht hervor,
dass H. K. bei jener Veranstaltung ohne die Kläger vor die Kameras getreten
ist. Die Kläger haben während der Veranstaltung lediglich im Publikum gesessen.
Es ist auch nicht festzustellen, dass sie besonders prominente Plätze gehabt
hätten, beispielsweise in der ersten Reihe gesessen hätten. Hierin kann daher
ein bewusstes Zuwenden zur Öffentlichkeit nicht gesehen werden. Selbst wenn
jedoch die Kläger bei der Veranstaltung „Kids` Choice Awards“ prominenter
aufgetreten wären, hätte dies nicht zur Folge, dass sie die Veröffentlichung
ihrer Bildnisse, die anlässlich einer anderen Veranstaltung entstanden sind,
hinnehmen müssen, obwohl diese beiden Begebenheiten in keinerlei Zusammenhang
stehen und – wie oben ausgeführt – die Kläger in privaten Situationen gezeigt
werden (vgl. i.ü. auch OLG Köln, NJW 2017, 1114).
Zugunsten der Kläger ist zudem insbesondere der Umstand in
Ansatz zu bringen, dass sie minderjährig sind; als Ältester von ihnen war der
Kläger zu 1) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufnahmen lediglich 13
Jahre alt. Es ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen,
weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen, und
dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem
Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen,
deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige
von Erwachsenen (BGH NJW 2013, 2890; Kröner in: Hamburger Kommentar, Gesamtes
Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 32.57). Der Bereich, in dem Kinder sich frei von
öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender
geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385;
BVerfGE 119, 1, 24; BVerfGE 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die
spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 und Abs. 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des
Kindes zu sichern, die für sein Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere
die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur
Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße
Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört
es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das
Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies
gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101,
361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; BGHZ 160, 298, 304 f.). Neben der
Minderjährigkeit der Kläger als solcher wirkt sich nach den dargelegten
Grundsätzen zu Gunsten der Kläger zu 2) und 4) ferner aus, dass sie in dem
inkriminierten Videomaterial jeweils auch in Interaktion mit ihrer Mutter abgebildet
sind. Die Kläger zu 2) und 4) sind zu sehen, wie sie mit ihrer Mutter sprechen.
Die Klägerin zu 2) wird augenscheinlich sogar von ihrer Mutter getröstet (ab
Minute 00:02). Gegen Ende des Beitrags ist schließlich zu sehen, wie H. K. sich
mit den Klägern zu 2) und 4) zu ihrem PKW begibt, wobei die Klägerin zu 2) von
ihrer Mutter auf dem Arm getragen wird. Insoweit ist die besonders geschützte
Eltern-Kind-Beziehung betroffen, da in den genannten Situationen jeweils die
elterliche Zuwendung ihrer Mutter zu sehen ist. Dass dies jeweils im Umfeld des
Kinderfestes, mithin in Gegenwart anderer Personen geschah, ist vorliegend
unschädlich. Der diesbezügliche besondere Schutz greift grundsätzlich auch dann
ein, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen, und entfällt
regelmäßig erst dann, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der
Öffentlichkeit zuwenden (BVerfGE 101, 361, 386; Kröner, a.a.O.). Letzteres kann
vorliegend gerade nicht angenommen werden (s.o.).      
3.           
Auch die Verbreitung der mit Ziff. 2 des Klageantrags
angegriffenen Fotos durch die Beklagte zu 1) verletzt, soweit sie abgebildet
sind, das Recht der Kläger am eigenen Bild.               
a)           
Eine ausdrückliche Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG in die
Verbreitung der in Rede stehenden Fotos ist auch insoweit unstreitig weder
durch den Vater, S. S., noch die Mutter der Kläger, H. K., erteilt worden.       
Auch für eine konkludente Einwilligung bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst, da aus diesen bereits nicht hervorgeht,
dass den Eltern der Kläger bewusst gewesen wäre, dass die Kläger wie geschehen
fotografiert wurden. Dies ist zudem zwischen den Parteien streitig. Der Vortrag
der – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten zu 1) dahingehend,
dass die Fotos erkennbar aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden seien, ist
unsubstantiiert. Bereits der Begriff der „unmittelbare(n) Nähe“ ist
wertungsgeprägt. Ferner ist eine gewisse Distanz der Kläger zur Kamera schon
aus den Bildern heraus erkennbar. Des Weiteren kann ein heimliches und von den
Eltern der Kläger unbemerktes Anfertigen der streitgegenständlichen Aufnahmen
unabhängig von der konkreten Entfernung der Kamera nicht ausgeschlossen werden.
Schließlich hätte sich eine eventuelle Einwilligung auf die konkrete Art der
Berichterstattung erstrecken müssen, was vorliegend ebenfalls fraglich wäre.    
b)          
Die Einwilligung war auch nicht entbehrlich, insbesondere
handelt es sich bei den inkriminierten Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es fehlt bereits an einem
zeitgeschichtlichen Ereignis.               
(1)         
Ein solches ergibt sich vorliegend weder aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst noch aus der begleitenden
Wortberichterstattung. Die Fotos selbst bilden ausschließlich den auch in der
Wortberichterstattung geschilderten „Shopping-Trip“, den die Kläger
gemeinsam mit ihren Eltern unternommen haben, ab. Hierbei wurden ausweislich
des streitgegenständlichen Beitrags „Winterklamotten“ eingekauft. Das
Einkaufen stellt für sich genommen eine alltägliche Aktivität dar, der die
Kläger und ihre Eltern vorliegend nachgegangen sind. Zwar ist, wenngleich auf
den streitgegenständlichen Fotos keine anderen Personen zu sehen sind,
prozessual davon auszugehen, dass das Einkaufen in einem allgemein zugänglichen
Ladengeschäft stattfand. Das auf den Fotos abgebildete Geschehen unterfällt
jedoch jeweils der geschützten Privatsphäre der Kläger. Sie bewegen sich
vorliegend in einem familiären Umfeld und soweit erkennbar ausschließlich in
Gegenwart ihrer Eltern. Insoweit ist zudem die von der Rechtsprechung besonders
geschützte Eltern-Kind-Beziehung (hierzu s.o.) betroffen. Dies gilt insbesondere
für die Fotos zu Ziff. 2.a), c), d) und e) des Klageantrags, auf denen H. K.
die Kläger zu 1) und 2) an die Hand nimmt (Ziff. 2.a) und e)), ihre Hand auf
die Schulter des Klägers zu 4) legt (Ziff. 2.c)) beziehungsweise sich von der
Klägerin zu 2) augenscheinlich füttern lässt (Ziff. 2.d)). Hierbei manifestiert
sich erkennbar eine Zuwendung H. K.s zu den Klägern.    
(2)         
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) vermag auch der
in dem Beitrag erwähnte und aus den Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags
erkennbare Umstand, dass H. K. im Rahmen des abgebildeten Shopping-Trips keinen
BH trug, ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Zwar nimmt H. K.
in Mode-Fragen gerade als bekanntes Model und Moderatorin der Show „G. n. T.“
eine Leitbild- und Kontrastfunktion wahr. Jedoch begründet nicht jedes
irgendwie geartete Outfit H. K.s im Rahmen alltäglicher Aktivitäten ein
zeitgeschichtliches Ereignis. Bei dem Nicht-Tragen eines BHs handelte es sich
zudem unstreitig nicht um ein singuläres Ereignis. Die hierin nach der
vorliegenden Wortberichterstattung vermeintlich liegende besondere
„Freizügigkeit“ H. K.s bleibt zudem deutlich hinter derjenigen zurück, die
H. K. schon in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gezeigt hat, nicht zuletzt
im Rahmen ihrer von der Beklagten zu 1) beigebrachten Instagram-Postings, auf
denen sie im Bikini, in Unterwäsche oder gar „oben ohne“ zu sehen ist,
sodass auch vor diesem Hintergrund ein zeitgeschichtliches Ereignis insoweit
nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist das Fehlen eines BHs bei H. K. nur auf den
Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags zu erkennen, nicht jedoch auf den
Fotos zu Ziff. 2.b)-d). Selbst wenn man insoweit ein zeitgeschichtliches
Ereignis bejahen wollte, wären die Kläger durch ihre bloße Anwesenheit
allenfalls peripher von diesem betroffen. Eine Abbildung der Kläger wäre des
Weiteren nicht erforderlich gewesen, um das Ereignis darzustellen. Auch auf den
in Rede stehenden Fotos aus Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags wäre eine Dokumentation
des Fehlens eines BHs bei H. K. auch ohne identifizierbare Abbildung der Kläger
möglich gewesen.
Schließlich kann abweichend von der Auffassung der Beklagten
zu 1) ein zeitgeschichtliches Ereignis auch nicht aus dem Umstand gefolgert
werden, dass die Eltern der Kläger, S. S. und H. K., gemeinsam mit ihnen
einkauften. Trotz der Trennung der Eltern der Kläger ist es alles andere als
ungewöhnlich, dass diese gemeinsamen Aktivitäten mit ihnen nachgehen, zumal
solch alltägliche Aktivitäten wie einzukaufen. Es ist insbesondere weder
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass H. K. und S. S. ansonsten
grundsätzlich zerstritten wären oder kein gutes Verhältnis zueinander pflegten.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass H. K. im Zeitpunkt der Aufnahmen
anderweitig liiert war und sie vorliegend nicht mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, sondern mit ihrem Ex-Ehemann unterwegs war, ein
zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Insbesondere da beide vier
gemeinsame Kinder – die Kläger – haben, ist es alles andere als ungewöhnlich,
dass sie auch nach ihrer Trennung und trotz neuer Partnerschaften weiterhin
Kontakt halten und insbesondere mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen
machen. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Beziehung zwischen H. K. und
S. S. ergeben sich hieraus nicht und sind auch ansonsten nicht erkennbar.         
 (3)        
Die streitgegenständliche Berichterstattung dient nach allem
in erster Linie der Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten
Angelegenheiten der Kläger. 
Zwar besteht ein Informationsinteresse, aber im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung namentlich unter entsprechender Berücksichtigung der
oben (unter Ziff. 2. b) cc)) genannten Erwägungen überwiegen die geschützten
Interessen. Auch der Umstand, dass die Gesichter der Kläger auf den in Rede
stehenden Fotos teilweise verpixelt (indes unstreitig erkennbar) sind, was
freilich die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert,
rechtfertigt aufgrund der obigen Ausführungen kein anderes Ergebnis.
Insbesondere ist auch mit Blick auf die streitgegenständlichen Fotos die
besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen, zumal die Kläger
vorliegend im Rahmen einer Tätigkeit mit beiden Elternteilen abgebildet werden.     
4.           
Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch
erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die
Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweiligen Verfügungen
der Kammer wurden nicht als endgültige Regelungen anerkannt, und auch sonst
sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen
könnten.            
II.           
Auch der von den Klägern geltend gemacht Anspruch auf Ersatz
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist begründet. Dieser steht den Klägern dem
Grunde nach gem. § 823 Abs. 1 BGB zu. Die oben (unter I.) dargelegten
Verletzungen des Rechts der Kläger am eigenen Bild erfolgten durch die
Beklagten jeweils auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Als Schadensposten können
die Kläger vorliegend die Kosten der Rechtsverfolgung und mithin auch die
Gebühren eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung
ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersetzt verlangen.         
1.           
Der Höhe nach stehen den Klägern zu 1), 2) und 4) für das
Abmahnschreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5) insgesamt die insoweit geltend
gemachten Kosten zu. Bei Behandlung der Abmahnung aller Beklagter als eine
Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (vgl. § 15 Abs. 2 RVG) begegnet der
zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt EUR 180.000 keinen Bedenken.
Dieser entspricht unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die
Berichterstattungen drei der Kläger betroffen waren und insoweit alle drei
Beklagten abgemahnt wurden, dem Streitwertgefüge der in Hamburg mit
Pressesachen befassten Gerichte und ist von der Kammer auch schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt worden (vgl.
Anlage K7). Auch der Ansatz einer 0,65-Geschäftsgebühr sowie der
Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer begegnet keinen Bedenken.   
2.           
Hinsichtlich des Abmahnschreibens vom 29.11.2016 (Anlage
K11) können die Kläger ebenfalls die mit Klageantrag zu Ziff. 4 geltend
gemachten Kosten von der Beklagten zu 1) insgesamt erstattet verlangen. Auch
der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR 80.000 begegnet bei
Behandlung der Abmahnung durch alle Kläger als eine Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne keinen Bedenken. Diesen hat die Kammer schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt (vgl. Anlage K12).
Maßgeblich ist insoweit, dass bezüglich der fünf streitgegenständlichen Fotos
bei unterschiedlicher Betroffenheit der Kläger insgesamt acht verschiedene
Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind. Auch die Zugrundelegung
einer 0,65-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ist nicht
zu beanstanden. 
3.           
Die Kammer legt die Klageanträge zu Ziff. 3 und 4.
dahingehend aus, dass die Kläger von den Beklagten die aus dem Tenor
ersichtliche anteilige Erstattung der insgesamt entstandenen Abmahnkosten
begehren. Dass bezüglich Ziff. 3 tatsächlich eine gesamtschuldnerische
Verurteilung der Beklagten begehrt wird, ist weder der Klagebegründung noch dem
Schreiben aus Anlage K8, mit dem die Abmahnkosten vorgerichtlich geltend
gemacht wurden, zu entnehmen. Einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten
gem. § 426 BGB würde es vorliegend an einer Grundlage fehlen. Die Kläger können
abhängig von ihren geltend gemachten Unterlassungsbegehren jeweils lediglich
die aus dem Tenor ersichtliche anteilige Erstattung der Abmahnkosten verlangen.      
4.           
Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich Ziff. 3 des Tenors aus
§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich Ziff. 4 des Tenors aus
§§ 291, 288 Abs. 1 BGB.       
III.         
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1
sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.            
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO.         
Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
12.10.2017 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.         

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LG Frankfurt a.M. – Löschungsanspruch bei Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook

Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil
vom 21.12.2017, Az. 2-03 O 130/17
entschieden, dass ein
Unterlassungsanspruch gegen einen Facebook-Nutzer besteht, wenn dieser bei
Facebook intime Details und Fotos aus einer Beziehung veröffentlicht.
Die Berufung ist anhängig: 
OLG Frankfurt am Main – AZ: 16 U 12/18

Leitsätze:

1.Die Veröffentlichung der Tatsache, dass der Äußernde zuvor
eine Beziehung zu einer Minderjährigen geführt hat, sowie Details hierzu,
greift in die Intim- bzw. Privatsphäre der Betroffenen ein.
2.Daraus, dass die Betroffene Aktaufnahmen im Playboy
veröffentlicht hat und selbst ein Facebook-Profil betreibt, ist der Bereich
ihrer Privatsphäre nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden,
dass es dem Äußernden gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der
Betroffenen zu offenbaren.
3. Eine Äußerung kann insgesamt verboten werden
(Gesamtverbot), wenn sie im Gesamtkontext die Darstellung enthält, wie aus
Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte und
die Äußerung von der Darstellung durchzogen ist, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben, dies aus der Aufmachung erkennbar ist und der Sinn der
angegriffenen Äußerung durch Streichung einzelner Passagen massiv verändert
würde.
4. Nach Ende einer Beziehung sind Bilder der Betroffenen mit
Intimbezug zu löschen.
5. Anders als bei Bildern, kann bei privaten Briefen mit
teils intimen Inhalt, die während einer mittlerweile beendeten intimen
Beziehung ausgetauscht wurden, nicht ohne Weiteres Löschung, wohl aber die
Unterlassung der Weitergabe verlangt werden.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Die Klägerin ist Studentin und heute 20 Jahre alt.           
Der Beklagte ist der ehemalige Lehrer der Klägerin an einer
Realschule in A.    
Nachdem die Klägerin die Realschule verlassen hatte, nahm
sie nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 an einer Freizeitfahrt teil, an
der auch der Beklagte beteiligt war. Die Parteien führten sodann zwischen
August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Beziehung
fertigten die Parteien verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise
unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Beklagte
ist noch im Besitz von solchen Fotografien, jedenfalls in Kopie. Ferner ist der
Beklagte im Besitz von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an den Beklagten.
Fotos und Briefe wurden teilweise durch die Ermittlungsbehörden im Rahmen einer
Hausdurchsuchung beim Beklagten zu Beweiszwecken im Strafverfahren
beschlagnahmt.              
Nach Ende der Beziehung versandte der Beklagte an den neuen
Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.    
Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 mehrere
Gewaltschutzanordnungen gegen den Beklagten, nach denen es dem Beklagten
untersagt war, sich der Wohnung der Klägerin oder ihr selbst auf weniger als
20m zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sonstwie ein
Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen.        
Die Klägerin stellte gegen den Beklagten ferner
Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der
Beklagte vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am …2016
und …2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung
verurteilt (Anlage K1, Bl. 24 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der
Beklagte hat Berufung erhoben. Ferner wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber
suspendiert.            
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess
informierte der Beklagte Pressevertreter und übergab diesen private
Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie private Fotografien. Es kam mehrfach zu
Berichterstattungen, insbesondere der B-Zeitung, beispielsweise am …2016 mit
der Überschrift „…“, auf Anlage K2, Bl. 38 ff. d.A., wird Bezug
genommen. Der Beklagte gab in der Folgezeit und anlässlich der im … 2016
stattfindenden Hauptverhandlung privaten Fernsehsendern und der Presse
Interviews.
Am ….2016 stellte der Beklagte einen Beitrag auf seiner
Facebook-Seite ein, in dem er seine Sicht auf die Beziehung mit der Klägerin
und das laufende Verfahren mitteilte (Anlage K3, Bl. 51 d.A.). Zum Abschluss
des Beitrages forderte er die Leser zum „Teilen“ des Beitrages auf.
Am ….2016 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag, in dem er die
Klägerin namentlich erwähnte (Anlage K4, Bl. 57 d.A.).
Der Beklagte gab B ein Interview, das als Video
veröffentlicht wurde, in dem der Beklagte den Vornamen der Klägerin nannte und
das den Inhalt wie im Antrag zu 1 b) hat. Für den Inhalt wird weiter auf die CD
in Anlage K6 Bezug genommen.               
Die Klägerin ist nebenberuflich als Model tätig. Im … 2016
erschienen im „Playboy“ Aktfotografien von der Klägerin, die mit
ihrer Einwilligung erstellt worden waren.           
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben
vom ….2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auffordern. Ferner forderte sie ihn auf, sämtliche in
seinem Besitz befindlichen Briefe und Fotografien der Klägerin zu vernichten
und zu löschen, sowie Auskunft zu erteilen und eine dem Grunde nach bestehende
Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen (Anlage K5, Bl. 58 d.A.).
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Ende
der Beziehung nachgestellt.     
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen
Beiträge sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig treffen.
Sie sei in dem Beitrag erkennbar. Der Beitrag umfasse Angaben zu ihrer
Intimsphäre. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte Angaben zum
sexuellen Verhalten der Klägerin gemacht habe, die einen Zeitpunkt betreffen,
als die Klägerin noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und
Intimsphäre umfasse auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob,
in welcher Form und wem ein Blick in die Intimsphäre und das eigene
Geschlechtsleben gewährt werde. Der angegriffene Beitrag sei in seiner Gesamtheit
zu betrachten und zu verbieten. Der Beitrag könne nicht in einzelne – zulässige
und unzulässige – Äußerungen und Passagen aufgespalten werden, da der Beklagte
historisch aufbauend den Ablauf der intimen Beziehung zu der Klägerin schildere
und die späteren Abschnitte mit den vorangegangenen „vernäht“ seien.
Die Klägerin könne die Löschung aller Lichtbilder und Briefe der Klägerin
verlangen, die im Besitz des Beklagten seien. Dies gelte nicht nur für intime
Lichtbilder. Denn die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen
und der Briefe noch minderjährig gewesen. Die Briefe zeigten das sexuelle
Empfinden und die Gefühlswelt der Klägerin zu einer Zeit als sie noch
minderjährig war. Die Klägerin könne vom Beklagten Schmerzensgeld verlangen, hierfür
sei die beantragte Auskunft erforderlich.    
Die Klägerin beantragt,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten zu unterlassen,
Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu
veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie
nachstehend wiedergegeben geschieht:   
a)           
           
wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,          
b)
…,           wenn dies
geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich,
1.           
den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Briefe der
Klägerin und von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien
der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden,
zu vernichten und zu löschen;               
hilfsweise: es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu
250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen, private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum
Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen,       
1.           
den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,            
a)           
der Klägerin Auskunft zu erteilen,         
aa.         
in welchem Zeitraum der im Klageantrag zu 1) wiedergegebene
Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;             
bb.        
wie viele Aufrufe des im Klageantrag zu Ziff 1)
wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt
sind;      
cc.         
welche Personen den Artikel auf der jeweils eigenen
Facebook-Seite veröffentlicht haben (unter Angabe von Namen und Anschrift);         
dd.        
wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde
(auch per Mail);           
ee.        
welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der
Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;
ff.           Abs. 43
in welchem Zeitraum das Interview gem. Antrag 1. lit. b)
online zugänglich war und wieviele Zugriffe es hierauf gab; 
an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.      
Der Beklagte beantragt,             
die Klage abzuweisen. 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich
vorliegend nicht auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen
könne. Die Klägerin wende sich selbst an die Öffentlichkeit und bezeichne sich
auf Ihrer Facebook-Seite selbst als Person des öffentlichen Lebens. Sie
präsentiere ihr Sexualleben der Öffentlichkeit. Die Klägerin könne sich auch
nicht darauf berufen, dass es um Vorgänge aus der Zeit ginge, als sie noch
minderjährig war, da sie mittlerweile 20 Jahre alt ist.      
Der Beklagte habe sich mit seinem Beitrag in zulässiger
Weise öffentlich gegen die Vorwürfe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Durch das
Strafverfahren gegen ihn seien die Vorwürfe auch bereits öffentlich gewesen.       
Nachdem im Berufungs(-straf-)verfahren vor dem Landgericht M
erörtert worden ist, ob der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt
hat, wendet der Beklagte dies auch für das vorliegende Verfahren ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.   
Gründe:
Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.            
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht
Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit war zu
berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung über eine bundesweit abrufbare
Facebook-Seite veröffentlicht hat, dass sein Beitrag unstreitig mehrfach
geteilt worden ist und dass der Beklagte am Schluss seines Beitrages die Leser
ausdrücklich zum weiteren Teilen des Beitrages aufgefordert hat. Der Beklagte
wollte sich mit seinem Beitrag offenkundig nicht nur an einen begrenzten
Personenkreis wenden, sondern seine Sicht der Dinge einem weiteren
Empfängerkreis zur Verfügung stellen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass
über das Verhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor bundesweit in der
Presse und im Fernsehen berichtet worden war, so dass damit zu rechnen war,
dass auch der Beitrag des Beklagten nicht lediglich ein örtlich begrenztes
Interesse finden würde.   
Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
rügelos eingelassen, § 39 ZPO.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB
i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar.
An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser
oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können.
Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M.
GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl.
2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende
Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen
Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden
Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen
(BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 (BVerfG 14.07.2004 – 1 BvR 263/03)). Die
Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen
Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22
KUG Rn. 3 m.w.N.). 
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der
angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an
einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen
hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden.
Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu
sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im „Playboy“
zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage
später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene
Äußerung genannt hat.          
Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.         
Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift
grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des
durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann
einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine
Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu
gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den
Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 (BGH 02.05.2017 – VI
ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.).            
Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch
räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres
Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden
(BGH GRUR 2017, 304 (BGH 29.11.2016 – VI ZR 382/15) Rn. 9 – Michael Schumacher;
BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 (BGH
22.11.2011 – VI ZR 26/11) Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco).
Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer
Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch
immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017,
850 (BGH 02.05.2017 – VI ZR 262/16) Rn. 19 – Tim B.). Weiter gehört hierzu auch
die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 – Michael
Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 (BGH 18.09.2012 – VI ZR 291/10); OLG Frankfurt
a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).     
Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen
unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt,
ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich
gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39
(BVerfG 13.06.2007 – 1 BvR 1783/05)). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt
diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim
halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in
welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die
Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 (BVerfG 10.06.2009 – 1
BvR 1107/09) Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von
Intimitäten in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern
den der Intimsphäre.               
Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung
über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich
darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend
genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer
gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu
können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG
Hamburg NJOZ 2017, 1444).               
Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung
insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den
Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis
nicht mehr ankam.  
Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung,
dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine
Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14
Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle
Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche
Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte
bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht
ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe.
Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der
Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst
durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange
bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die
betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das
Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH NJW 2016, 789 (BGH 15.09.2015 – VI ZR 175/14) Rn. 20; BGH NJW
2016, 56 (BGH 28.07.2015 – VI ZR 340/14) Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 (BGH
17.12.2013 – II ZB 6/13) Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1
EMRK abzuwägen.            
Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten
Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung
minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des
Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass
– auch auf Betreiben der Klägerin – gegen den Beklagten ein Strafverfahren
geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung
geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die
Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten
durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die
Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy
an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die
Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die
Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin
erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung
zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus,
dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein
Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer
so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet
wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.         
Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten
oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass
die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an
die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich
präsentiert. 
Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte
einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch
der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die
Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor – insbesondere vor
der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung – an die Öffentlichkeit getreten
sei.       
Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die
Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits
öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen
den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten
erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin
an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese
Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.         
Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf
die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter
Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot
zulässig.        
Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die
beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise
für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH
NJW 1975, 1882, 1884 (BGH 03.06.1975 – VI ZR 123/74); BGH NJW 2005, 2844 (BGH
21.06.2005 – VI ZR 122/04) Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 (BVerfG 13.06.2007 – 1
BvR 1783/05) Rn. 104 – Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der
Fall sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so
verklammert sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene,
a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen
Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in
einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet
werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden
(Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht
kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten,
sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die
die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher
nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 –
Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen
Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die
Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu
reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen
vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine
erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011
– 2-03 O 195/11).        
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene
Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des
Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte
Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime
Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung
erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte
darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus
seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend
chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen
seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung
des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils
aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft
sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung
zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige
Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der
angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.        
Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres
Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in
dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von „Angaben über eine intime
Beziehung zur Klägerin“ angreift. Hierdurch greift die Klägerin das
Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt
gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6
Rn. 270).
Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung
eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im
Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer
dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich,
vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des
Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen
oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu
lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch
privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.). 
Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der
Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten
getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen.           
Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene
Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und
diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die
Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch
erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen
wird im Übrigen verwiesen.      
Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie
zeigenden Bilder teils Löschung und teils – nach ihrem Hilfsantrag –
Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).               
(Bilder)
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf
Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im
begehrten, vollständigen Umfang.       
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die
Vernichtung und Löschung von „privaten Fotografien der Klägerin“, die
von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.
Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich
im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt
werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren
(BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 30 f.). Durch die
Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht
jedoch nicht verwehrt.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein
allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der
eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber
Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und
Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das
Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine
bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und
das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder
nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter
dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem
Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von
Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich
geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des
freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der
Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).
Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben
der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des
Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen
Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich
höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur
Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur
Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die
Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon
ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt
höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich
heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.  
Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft
eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem
Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die
einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine
gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn
eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt
ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung
des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des
Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese
Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend
empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung
der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte
Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben
entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen
seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016, 1094
(BGH 13.10.2015 – VI ZR 271/14) Rn. 35 m.w.N.).
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien
kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten,
wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von
sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende
Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die
Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann
sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher
Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH,
a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die
Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung
begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).    
Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet,
sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.          
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien
eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der
Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht
insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat,
wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu
berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem
GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der
Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent
nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.        
Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des
Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben,
namentlich solche, die die Klägerin        
-in unbekleidetem Zustand,     
-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich
der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,               
-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche
bekleidet,
zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U
1288/13, BeckRS 2014, 10308).          
Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse
den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch
minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits
Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung
erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze
auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin.        
Die Kammer konnte der Klägerin diesen – im Umfang begrenzten
– Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich um ein Minus gegenüber
dem ursprünglich gestellten, umfassenden Löschungsanspruch beinhaltet (vgl. BGH
NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2016, 1094 (BGH 13.10.2015 – VI ZR
271/14) Rn. 18).   
Darüber hinaus bestand der Anspruch der Klägerin jedoch
nicht, insbesondere also nicht hinsichtlich von Bildnissen, die die Klägerin –
ggf. mit dem Beklagten – zeigen, ohne dass ein Bezug zum Intimbereich besteht
(vgl. insoweit das Bild auf Bl. 40 d.A.). Lichtbilder, die den Betroffenen in
bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, tangieren das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße und sind weniger
geeignet, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es
ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von
Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis
zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen
zu dürfen. Insoweit kann es geboten sein, dass der Abgebildete sich an seiner
einmal erteilten Einwilligung festhalten lässt (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014
– 3 U 1288/13 Rn. 64, BeckRS 2014, 10308).               
So lag der Fall auch hier. Die Klägerin hat vorgetragen,
dass der Beklagte – auch – Bilder von ihr mit Intimbezug im Besitz hat, aber
eben auch solche, die lediglich die Parteien gemeinsam zeigen. Der Besitz des
Beklagten an diesen Bildnissen greift in erheblich geringerem Umfang in das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Hierbei hat die Kammer auch
berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildnisse
noch minderjährig war. Das Ergebnis dieser Abwägung wird durch die
gesetzgeberischen Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von Daten allgemein
gestützt. Aus dem Anwendungsbereich des BDSG ist der – ansonsten eher strengere
– Schutz für die Nutzung von Daten „ausschließlich für persönliche oder
familiäre Tätigkeiten“ ausgenommen. Auch nach der im kommenden Jahr in
Kraft tretenden DSGVO gilt eine solche Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c)
DSGVO (vgl. auch ErwGr 18 DSGVO).
(Hilfsantrag Bilder)        
Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch gemäß ihrem
Hilfsantrag nach den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der
Überlassung von Fotografien an Dritte verlangen, 
soweit diese nicht nach dem Hauptantrag zu löschen sind.       
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 –
Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur
mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht
allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse
aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für
eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23
Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 (BGH 28.05.2013 – VI ZR 125/12)
Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).               
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich –
zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen,
insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur
Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch
nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls
unstreitig – im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets
verheimlichten Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts,
dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig
Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich
dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der
Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.               
(Briefe)               
Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Vernichtung
privater Briefe aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG
verlangen, aber nach ihrem Hilfsantrag die begehrte Unterlassung.          
aa.         
Wie oben dargestellt, verbleibt jedem ein Kernbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der umfassend geschützt ist, sofern keine
Selbstöffnung vorliegt.             
Dieser Schutz kann grundsätzlich auch das geschriebene Wort
umfassen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass der Beklagte solche Briefe mit
intimem Inhalt an Dritte weitergegeben hat. Der Beklagte hat dies auch nicht in
Abrede gestellt. Im Beitrag bei B vom ….2016 gemäß Anlage K2 (Bl. 42 d.A.)
findet sich ein – in Handschrift der Klägerin abgebildeter – Brief der
Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zum Beklagten auch aus einer Zeit
berichtet, als er noch ihr Lehrer war. In diesem Brief offenbart die Klägerin
Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie
ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind.  
Darüber hinaus enthält der Bericht ein Zitat aus einem
weiteren Brief an den Beklagten (Bl. 44 d.A.), in dem die Klägerin über
sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet.
Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich.          
Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche
Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot –
„Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen
Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht
hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein
geschriebener Text dem Bereich der Intim- oder („nur“) der
Privatsphäre unterfällt, im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.          
Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin
an den Beklagten erfasst, wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat
dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist
auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach
Ende der Beziehung aufgehoben werden.          
bb. Die Klägerin kann jedoch aus ihrem Hilfsantrag vom
Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG verlangen,
dass er es künftig unterlässt, die ihm überlassenen privaten Briefe Dritten
zugänglich zu machen.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer
Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem
ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen
unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in
diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in
der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht
werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).     
Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern –
wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des
öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U
149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).          
Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung
und Absendung der Briefe minderjährig war und diese im Vertrauen auf die
private und geheim gehaltene Beziehung der Parteien dem Beklagten überlassen
hat. Ein Informationsinteresse des Beklagten gegenüber der Allgemeinheit oder
ein Interesse der Allgemeinheit ist bezüglich dieser Briefe nicht zu erkennen.
Auch die für die Unterlassungsansprüche jeweils
erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die
Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997,
379, 380 (BGH 16.11.1995 – I ZR 229/93) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 (BGH 19.03.1998 – I ZR 264/95) –
Brennwertkessel).        
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels
beruht jeweils auf § 890 ZPO.   
Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrem Antrag zu 3. aus
§ 242 BGB auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die
Rechtsverletzung gemäß dem Klageantrag zu 1) geschehen ist, jedoch nicht im
begehrten Umfang.         
Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den
Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann
(Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.).            
Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin vom Beklagten
Auskunft darüber verlangen, in welchem Zeitraum der gemäß Klageantrag zu 1 a)
auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichte Text zugänglich war
(Antrag zu 3. a) aa.).    
Genauso kann die Klägerin verlangen, dass der Kläger
Auskunft darüber erteilt, wie viele Aufrufe des Textes erfolgt sind (Antrag zu
3. a) bb.). Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er über diese
Informationen nicht verfüge.           
Die Klägerin kann jedoch nicht Auskunft verlangen, welche
Personen den Text selbst veröffentlicht haben (Antrag zu 3. a) cc.).      
Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte seine
Leser dazu aufgefordert habe, seinen Beitrag auf die eigene Facebook-Seiten zu
übernehmen, von wo aus dieser weiter habe geteilt werden können (Bl. 22 d.A.).            
Eine solche Aufforderung ergibt sich jedoch weder aus dem
Beitrag in Anlage K3, noch aus dem Beitrag in Anlage K4. Vielmehr fordert der
Kläger seine Leser am Ende seiner Äußerung auf, diesen Beitrag zu
„teilen“, nicht aber ihn auf andere Webseiten zu kopieren. Die
Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Dritte den Beitrag auf
ihre eigene Facebook-Seite übernommen haben.
Im Übrigen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach §
242 BGB, dass der Auskunftssuchende nicht Kenntnis von den jeweiligen Umständen
hat, während der in Anspruch Genommene diese Auskunft unschwer erteilen kann.
Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, warum der Beklagte unschwer (und
besser als die Klägerin) Auskunft darüber erteilen können soll, wer seinen
Beitrag in anderer Form als durch ein „Teilen“ übernommen hat.        
Die Klägerin kann vom Beklagten aber auch verlangen, dass er
mitteilt, welchen Personen er den angegriffenen Beitrag aktiv bekannt gemacht
hat (Antrag zu 3. a) dd.) (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 8).   
Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der
Beklagte ihr mitteilt, welche Briefe und Fotografien der Beklagte von ihr an
Dritte weitergegeben hat (Antrag zu 3. a) ee.).  
Es ist hingegen nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum
der Beklagte dazu etwas sagen können soll, in welchem Umfang sein Interview
Verbreitung gefunden hat, insbesondere nicht die Anzahl der Zugriffe hierauf .
Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Beklagte dazu irgendwelche
Informationen hätte (Antrag zu 3. a) ff.).    
Soweit der Beklagte auf seine möglicherweise bestehende
Schuldunfähigkeit hingewiesen hat, kam es für die hier geltend gemachten
Ansprüche darauf nicht an. Im Übrigen hat der für seine möglicherweise
bestehende Schuldunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH
NJW-RR 2004, 173, 174 (BGH 29.10.2003 – IV ZR 16/03); MünchKommBGB/Wagner, 7.
Aufl. 2017, § 827 Rn. 14 m.w.N.) diesbezüglich keinerlei tatsächlichen Vortrag
gehalten.               
Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung
vorzubehalten.          
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt
sich jeweils aus § 709 ZPO.  

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LG Lübeck: Google muss Ein-Sterne-Negativ-Bewertung löschen

Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei
Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält. Das Landgericht Lübeck
hat in einem solchen Fall dem Kläger recht gegeben und Google zur Unterlassung
verurteilt. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu
250.000 Euro. Bei dem Kläger handelt es sich um einen niedergelassenen
Kieferorthopäden, der bei Google vergeblich die Streichung einer
Ein-Sterne-Bewertung angefordert hatte, die auch auf dem Kartendienst Google
Maps erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte,
falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung,
urteilten die Richter (Az.: I O 59/17).

Arzt moniert Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte
Unternehmen, Praxen und Geschäfte können bei dem Dienst
Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps
zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer,
die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben. In dem
in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem
Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben.
Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem
Patienten stammt. Er wertete die Bewertung als geschäftsschädigend und als
Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte daraufhin zunächst
erfolglos die Löschung durch Google.
LG Lübeck: Schutzinteresse des Bewerteten überwiegt hier
Google hatte vor Gericht argumentiert, dass es sich bei der
Bewertung um eine nach Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerung handele und diese
kein Werturteil enthalte. Dem widersprach das Gericht. In diesem Fall überwiege
das Schutzinteresse des Betroffenen, betonten die Richter. Wer immer auch der
Absender der Bewertung sei: sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ
zu beeinflussen.
LG Augsburg entschied in ähnlich gelagertem Fall anders
Das nun bekannt gewordene Urteil war bereits am 13.06.2018
gesprochen worden. Ob Google nun Rechtsmittel einlegen wird, war zunächst
unklar. In einem ähnlich gelagerten Verfahren hatte das LG Augsburg am
17.07.2017 (MMR 2017, 782) die Klage eines Zahnarztes abschlägig entschieden.
Der Mediziner sah ebenfalls sein Persönlichkeitsrecht durch eine Negativ-Bewertung
ohne Begründung verletzt, zumal diese von einem Nutzer kam, de

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Filesharing – Waldorf Frommer und der Greatest Showman

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
GmbH  
angebliche widerrechtliche
Uploads, sog. Filesharing, an dem Film
Greatest Showman “ ab.
Greatest Showman (Originaltitel     The Greatest Showman) von Michael Gracey wird als eine Filmbiografie
über den Zirkuspionier P. T. Barnum vermarktet. Der Musicalfilm kam am 20.
Dezember 2017 in die US-amerikanischen und am 4. Januar 2018 in die deutschen
Kinos.


P. T.
Barnum war ein US-amerikanischer Zirkuspionier und Politiker. Er machte seine
Lehre in kleinen Einzelhandelsgeschäften im Bundesstaat Connecticut und führte
schon als junger Mann einen kleinen Laden in seiner Heimatstadt. Er verkaufte
Lotterielose in mehreren Annahmestellen und gründete eine Zeitung. 1834 zog er
mit seiner Frau und seiner kleinen Tochter nach New York, um dort sein Glück zu
machen; bald stieg er ins Schaustellergewerbe ein. Später tingelte Barnum mit
verschiedenen Wanderzirkussen quer durch den Osten und Süden der USA.
Im
Rahmen der Golden Globe Awards 2018 war der Film in drei Kategorien nominiert
und This Is Me als bester Filmsong ausgezeichnet. Ebenso erfolgte eine
Nominierung des Songs im Rahmen der Oscarverleihung 2018.
Quelle:
Wikipedia
Dementsprechend
wundert es wenig, dass
das der Abenteuerfilm Greatest Showman relativ schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen
dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing
betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Greatest Showman “  in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Greatest Showman „  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
GmbH   
des Films „Greatest Showman „  die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in
    der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden,
    dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
    Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann,
    Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH,
    auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der
    beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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OLG Dresden zum Gegendarstellungsverlangen bezüglich Internet- und Rundfunkbeitrag

Leitsatz:
Eine Tatsachenbehauptung, die nur in der
im Internet bereitgehaltenen Fassung eines Beitrags, nicht aber in der zuvor im
Rundfunk ausgestrahlten Fassung enthalten ist, kann nicht mit einem für beide
Fassungen einheitlichen Gegendarstellungsverlangen angegriffen werden.

BESCHLUSS
In Sachen
Prof. Dr. med. Prof. h. c. Dr. h. c. J. R. I.
– Verfügungskläger und
Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P… N…
gegen
xxx Rundfunk xxx
vertreten durch die
Intendantin
– Verfügungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P… H…
wegen einstweiliger
Verfügung
hier: Beschwerde
hat der 4. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht S.,
Richterin am
Oberlandesgericht P. und
Richterin am
Oberlandesgericht Z.
ohne mündliche
Verhandlung am 03.04.2018
beschlossen:
I. Die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts
Leipzig vom 19.1.2018
wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert
wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten
um die Aufnahme einer Gegendarstellung im von der Antragsgegnerin
unter www.xxx.de sowie
www.xxxxxx.de verantworteten Internetangebot. Gegenstand ist die
Berichterstattung der
Antragsgegnerin im Magazin „F……“ über die Krebsbehandlung des
Patienten T. durch den
Antragsteller. Der Fernsehbeitrag ist am 12.12.2017 ausgestrahlt, ein
Sendungsmitschnitt am
13.12.2017 im Internet veröffentlicht worden. Ebenfalls am
13.12.2017 stellte die
Antragsgegnerin einen erweiterten Beitrag in das o.a. Internetangebot
ein, in dem – anders
als im TV-Bericht – der Rechtsanwalt der Witwe des Patienten mit dem
Satz zitiert wird:
„Man hätte nur eine Echokardiographie machen müssen, dann hätte man …
das Leiden erkannt,
worunter der Patient tatsächlich litt.“. Am 13.12.2017 erbat der
Antragsteller per E-Mail
einen Sendungsmitschnitt, den er am 8.1.2018 erhielt. Mit Schreiben
vom 21.12.2017 forderte
er die Antragsgegnerin auf, in der Sendung „F……“ eine dem
Schreiben beigefügte
Gegendarstellung auszustrahlen und in ihr Internetangebot
aufzunehmen. Nachdem
die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.1.2017 auf die
unterschiedlichen
Versionen in Rundfunk und Mediathek hingewiesen und eine
Veröffentlichung nach §
56 RStV abgelehnt hatte, leitete der Antragssteller ihr am 10.1.2018
eine geänderte Fassung
zu.
Das Landgericht hat den
Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und ausgeführt, die
beabsichtigte
Gegendarstellung sei irreführend, da sie auf die Behauptung entgegne, es sei
zu keinem Zeitpunkt bei
dem Patienten eine Sonographie durchgeführt worden, während in
der Erstmitteilung
behauptet worden sei, dass dies lediglich in der Klinik des Antragstellers
unterlassen worden sei.
Der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.
II.
Das Landgericht hat im
Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller kein
Anspruch auf die
begehrte Gegendarstellung aus § 56 Abs. 1 RStV SN zusteht. Auf die
hiergegen mit der
Berufung erhobenen Einwände kommt es nicht an. Ebenso kann
dahinstehen, ob es für
die begehrte Gegendarstellung auch deswegen an einem rechtlichen
Interesse im Sinne des
§ 56 Abs. 2 RStV SN fehlt, weil diese die Erstmitteilung
sinnentstellend
wiedergibt.
Eine Verpflichtung der
Antragsgegnerin, die Gegendarstellung unter www.xxx.de sowie
www.xxxxxx.de in ihrem
Internetangebot aufzunehmen, besteht nämlich bereits nach § 56
Abs. 2 Nr. 4 RStV
nicht. Hiernach muss eine Gegendarstellung „unverzüglich… dem in
Anspruch genommenen
Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem
gesetzlichen Vertreter
unterzeichnet“, zugehen. Unverzüglich bedeutet nach der
Legaldefinition des §
121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Ob der Betroffene ohne
schuldhaftes Zögern auf
die Verbreitung der Gegendarstellung hingewirkt hat, beurteilt sich
nach heute ganz
herrschender Meinung nach den Umständen des Einzelfalles (OLG
Stuttgart, ZUM 2000,
773; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 25. Kapitel
Rn 26 m.w.N.). Hierbei
ist zwischen dem Interesse des Betroffenen an einer angemessenen
Überlegungsfrist und
dem Interesse der Medien an der Aktualität ihrer Inhalte abzuwägen.
Liegen keine besonderen
Umstände vor, ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf
Gegendarstellung eine
Frist von 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenngleich diese
Frist keine Obergrenze
darstellen darf (Senat, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 U 142/17 –,
Rn. 2, juris; Urteil
vom 26. Oktober 2006 – 4 U 1541/06 –, juris).
Diese Abwägung führt
vorliegend dazu, dass die mit Schreiben vom 10.1.2018 zugeleitete
Gegendarstellung gegen
die bereits seit dem 13.12.2017 im Internetangebot der
Antragsgegnerin
abrufbare Erstberichterstattung nicht mehr als unverzüglich angesehen
werden kann. Unstreitig
und durch die E-Mail des Antragstellers vom 13.12.2017 (ASt 1)
belegt, hatte dieser
nicht nur von der Ausstrahlung des TV-Beitrages, sondern auch von
dessen Einstellung im
Internetangebot der Antragsgegnerin entweder bereits an diesem Tag
tatsächlich Kenntnis
erlangt oder musste zumindest angesichts der langjährig geübten Praxis
sämtlicher der XXX
angehörigen Anstalten, vergleichbare Magazinbeiträge in ihr jeweiliges
Online-Angebot
aufzunehmen, ab dem 13.12.2017 von einer solchen Einstellung auch im
vorliegenden Fall
ausgehen. Durch die mit Schreiben vom 21.12.2017 zugeleitete
Gegendarstellung
(Anlage ASt 6) wurde die ab dem 13.12.2017 laufende Frist nicht gewahrt.
Dort wird nämlich die –
unstreitig und offensichtlich unwahre – Behauptung aufgestellt, die
Äußerung des
Rechtsanwalts B., „man hätte nur eine Endosonographie machen müssen“
sei
in der Sendung
„F……“ am 12.12.2017 gefallen. Unbeschadet der mit Schriftsatz vom
28.3.2018 gerügten
„schwammigen Semantik“ des Wortes „Sendung“ ist der Überschrift
dieser Gegendarstellung
jedenfalls die Behauptung zu entnehmen, der streitgegenständliche
Satz sei nicht nur in
dem in dem in der Mediathek eingestellten Beitrag enthalten, sondern
sei auch bereits in der
am 12.12.2017 im Rundfunk verbreiteten xxx-Sendung gefallen. Dies
folgt auch daraus, dass
der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 21.12.2017 die
Gegendarstellung sowohl
gegen den TV-Beitrag als auch gegen die in der Mediathek
eingestellte Sendung
zugeleitet hat. Auch im Schriftsatz vom 28.3.2018 hat er zur zweiten
Fassung der
Gegendarstellung ausgeführt, diese habe sich „nur noch auf die im Internet
bereitgehaltenen
Beiträge“ bezogen, was den Gegenschluss erlaubt, die erste Fassung habe
sich auch gegen den
Rundfunkbeitrag gerichtet. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des §
56 Abs. 2 Nr. 1 RStV SN
am Abdruck einer offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen
enthaltenen
Gegendarstellung besteht indes nach allgemeiner Auffassung (vgl. die
Nachweise bei
Seitz/Schmidt: Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. Rn 192ff. m.w.N.)
nicht. Entgegen der
Auffassung des Antragstellers war diese unwahre Behauptung auch
nicht deswegen
unschädlich, weil im Geltungsbereich von § 56 RStV SN die beanstandete
Stelle nicht bezeichnet
werden muss. Die Freistellung von der in § 15 Abs. 3 S. 1 xxx-StV
enthaltenen
Formvorschrift im Geltungsbereich des Rundfunk-Staatsvertrages berechtigt
nicht dazu, in eine
gleichwohl in die Gegendarstellung aufgenommene Stellenbezeichnung
unwahre Behauptungen
aufzunehmen. Das Risiko, das sich aus der Aufnahme nicht
gebotener Zusätze
ergibt, trägt der Antragsteller.
Bei Unzulässigkeit
einer verlangten Gegendarstellung kann ein weiteres Verlangen
allerdings dann noch
rechtzeitig sein, wenn die erste Fassung der Gegendarstellung
unverschuldet
fehlerhaft war und der Anspruchsberechtigte die erforderlichen Maßnahmen
zur Abänderung und
„Richtigstellung“ ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ergreift (vgl.
OLG
Stuttgart aaO;
Seitz/Schmidt aaO. Rn 45 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend indes nicht
ausgegangen werden.
Zwar hatte der Antragsteller am 13.12.2017 die Antragsgegnerin um
Übersendung eines
Mitschnitts des fraglichen TV-Beitrages gebeten, den sein
Prozessbevollmächtigter
auch am 8.1.2018 erhielt. Schon aufgrund des bereits seit dem
13.12.2017 parallel zu
dem streitgegenständlichen Filmbeitrag eingestellten
Sendemanuskripts wäre
es ihm jedoch unschwer möglich gewesen, den TV-Bericht mit dem
im Internetangebot der
Antragsgegnerin eingestellten Beitrag abzugleichen. Mit Blick auf die
bekannte Praxis der
Sender, Beiträge vor der Einstellung im Internet anzupassen und dort
auch Material
aufzunehmen, das bei der Rundfunkausstrahlung aus Zeitgründen keine
Verwendung gefunden
hat, durfte er nicht ohne eine solche Prüfung von einer Identität
beider Beiträge
ausgehen. Spätestens das Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.12.2017
hätte ihm Veranlassung
sein müssen, die bereits zugeleitete Gegendarstellung unverzüglich
anzupassen.
Ausdrücklich weist die Antragsgegnerin dort darauf hin, dass „der Satz,
auf den
sich die
Gegendarstellung bezieht, … im Fernsehbeitrag nicht ausgestrahlt“ worden
ist.
Warum der Antragsteller
gleichwohl bis zum 10.1.2018 abgewartet hat, bevor er der
Antragsgegnerin eine
überarbeitete Gegendarstellung nach § 56 RStV SN zugeleitet hat,
erschließt sich
angesichts dessen nicht. Dass er eine Frist von 14 Tagen gerechnet ab dem
Zugang des Schreibens
der Antragsgegnerin vom 28.12.2017 bis zum 10.1.2018 gewahrt
hat, führt nicht dazu,
dass diese Zuleitung als „unverzüglich“ im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr.
4
RStV anzusehen wäre. Im
Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist vielmehr
ausschlaggebend, dass
der von Anfang an anwaltlich vertretene Antragsteller zum einen die
ihn treffende
Obliegenheit, den Sendemitschnitt mit dem im Internet eingestellten Beitrag
abzugleichen, verletzt
hatte und zudem – wie sein Schreiben vom 21.12.2017 (ASt 6) belegt
– die Prüfung, ob gegen
den im Internet eingestellten Beitrag mit einer Gegendarstellung
vorgegangen werden
sollte, bei Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom
28.12.2017 bereits seit
mindestens acht Tagen abgeschlossen war. Weil die konkrete
Aussage des
Rechtsanwalts B., auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte,
jedenfalls im
Internetbeitrag enthalten war, bestand am 28.12.2017 kein Grund, mit der
Zuleitung einer
überarbeiteten Gegendarstellung bis über den Eingang des
Sendungsmitschnitts
hinaus (d.h. bis zum 10.1.2018) zu warten. Ob die Frist für die
Zuleitung einer
Gegendarstellung gegen den Rundfunkbeitrag bis zum Eingang des
Sendungsmitschnitts
lief, bedarf hier keiner Entscheidung.
Von einer
unverzüglichen Zuleitung kann hier auch nicht deswegen ausgegangen werden,
weil die Verzögerung
zwischen der Einstellung des Beitrags im Internet (13.12.2017) und
dem hierauf bezogenen
Verlangen nach einer Gegendarstellung (10.1.2018) durch ein
Verhalten der
Antragsgegnerin mitverursacht worden wäre, was eine Fristverlängerung im
Einzelfall
rechtfertigen kann (vgl. hierzu Seitz/Schmidt, aaO. Rn 42 m.w.N.). Ein solcher
Verursachungsbeitrag liegt
insbesondere nicht darin, dass die Antragsgegnerin den
TV-Beitrag gegenüber
dem in der Mediathek eingestellten Bericht um den entscheidenden
Satz gekürzt hat. Der
Antragsteller durfte sich jedenfalls hierdurch nicht herausgefordert
fühlen, ein mit § 15
xxx-Staatsvertrag und § 56 RStV SN begründetes Zuleitungsverlangen
mit nur einer
Gegendarstellung zu verbinden, die bezogen auf den Inhalt des TV-Beitrags
eine unzutreffende
Tatsachenbehauptung enthält (s.o.). Dies gilt umso mehr als die
Antragsgegnerin durch
die parallele Einstellung von (abgeändertem) Internetbeitrag und
(originalem)
Sendungsmitschnitt am 13.12.2017 bereits ab diesem Tag alle
Voraussetzungen für
eine veröffentlichungsfähige Gegendarstellung gelegt hatte. Auf
Vergleichsverhandlungen,
die der Antragsteller hätte abwarten dürfen, hat sie sich zu keinem
Zeitpunkt eingelassen.
Die vom Antragsteller im Schreiben vom 21.12.2017 gesetzte Frist bis
zum 29.12.2017 lässt
überdies erkennen, dass dieser selbst davon ausgegangen war, mit
deren Ablauf eine
einstweilige Verfügung beantragen zu müssen, um die
Unverzüglichkeitsgrenze
des § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV-SN noch zu wahren.
III.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§
3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG.

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BGH: Arztbewertungsportal Jameda muss Daten und Bewertung von Arzt löschen da kein neutraler Informationsmittler – Premium-Kunden werden bessergestellt

Der BGH hat mit Urteil vom 20.
Februar 2018 – VI ZR 30/17
jameda.de entschieden
, dass das Münchner Ärztebewertungsportal Jameda  verpflichtet ist,
die Daten einer Ärztin vollständig zu löschen. Damit hat der BGH seine
bisherige Rechtsprechung, der zufolge Mediziner es grundsätzlich hinnehmen
müssen, bei Bewertungsportalen aufgeführt zu sein, in einem wesentlichen Punkt
geändert.
Man kann sagen, dass dies eine Entscheidung mit Symbolwirkung ist.
Bislang hatte der BGH stets geurteilt, dass Ärzte es hinzunehmen hätten,
wenn Portale wie Jameda ihre personenbezogenen Daten speichern.
Allerdings blieb dabei stets der Umstand unberücksichtigt, dass Mediziner
durch monatliche Zahlungen in herausgehobener Weise präsentiert werden können –
etwa mittels Foto und weitergehenden Informationen zur Praxis .
Der BGH urteilte nun, dass Jameda durch die Möglichkeit, Werbeanzeigen zu
schalten „ihre Stellung als ,neutraler‘
Informationsvermittler“  verlassen würde. Daher überwiege in diesem
Fall das Interesse der klagenden Ärztin an einem Schutz ihrer Daten. 
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung
von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und
Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de), wenn der Portalbetreiber
seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Aufnahme der
klagenden Ärztin gegen deren Willen in ein von der Beklagten betriebenes
Bewertungsportal.             
Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse
www.jameda.de ein Arztsuche- und Arztbewertungsportal, auf dem Informationen
über Ärzte und Träger anderer Heilberufe kostenfrei abgerufen werden können.
Das Portal wird monatlich von mindestens fünf Millionen Internetnutzern
besucht. Als eigene Informationen der Beklagten werden die sogenannten
„Basisdaten“ eines Arztes angeboten. Zu ihnen gehören – soweit der
Beklagten bekannt – akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift,
weitere Kontaktdaten sowie Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene
Informationen. Daneben sind Bewertungen abrufbar, die Nutzer in Form eines
Notenschemas, aber auch in Form von Freitextkommentaren, abgegeben haben. Die
Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung bei der
Beklagten, bei der der Bewertende eine E-Mail-Adresse angeben muss, die im
Rahmen des Registrierungsvorgangs verifiziert wird. Aus den Einzelbewertungen
wird für jede Kategorie eine Durchschnittsnote gebildet, aus den
Durchschnittsnoten der verschiedenen Kategorien wird eine Gesamtnote gebildet,
die zentral abgebildet wird.         
Die Beklagte bietet Ärzten entgeltlich an, deren Profil –
anders als das Basisprofil der nichtzahlenden Ärzte – mit einem Foto und
zusätzlichen Informationen zu versehen. Ihre „Serviceleistung beinhaltet
ferner, dass im Profil anderer, nichtzahlender Ärzte – als „Anzeige“
gekennzeichnet – die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher
Fachrichtung im örtlichen Umfeld mit Entfernungsangaben und Noten eingeblendet
werden. Eine Sortierung der eingeblendeten Ärzte nach der Gesamtnote erfolgt nicht;
es werden nicht nur Ärzte angezeigt, die eine bessere Gesamtnote haben.
Demgegenüber blendet die Beklagte bei Ärzten, die sich bei ihr kostenpflichtig
registriert und ein „Premium-Paket“ gebucht haben, keine Konkurrenten
ein. Die Beklagte wirbt bei Ärzten für ihre „Serviceleistungen“
damit, dass die individuell ausgestalteten Profile zahlender Kunden deutlich
häufiger aufgerufen würden. Gleichzeitig erziele der zahlende Kunde, indem sein
individualisiertes Profil auf den Profilen der Nichtzahler eingeblendet werde,
eine zusätzliche Aufmerksamkeit bei den Nutzern. Ein
„Premium-Eintrag“ steigere zudem die Auffindbarkeit seines Profils
über Google.               
Die Klägerin ist niedergelassene Dermatologin und
Allergologin. Sie hat bei der Beklagten keine „Serviceleistungen“
gebucht und nicht eingewilligt in die Aufnahme ihrer Daten in das Portal der
Beklagten. Dort wird sie ohne Bild mit ihrem akademischen Grad, ihrem Namen,
ihrer Fachrichtung und ihrer Praxisanschrift geführt. Bei Abruf ihres Profils
auf dem Portal der Beklagten erscheinen in einem eingeblendeten Querbalken
unter der Überschrift „Hautärzte (Dermatologen) (mit Bild) in der Umgebung
Anzeige“ ein Hinweis auf andere Ärzte des selben Fachbereichs und mit
einer Praxis in der Umgebung der Praxis der Klägerin, welche diese Anzeige als
Bestandteil ihres „Premium-Pakets“ gebucht haben. Dargestellt wird
neben der Gesamtnote des anderen Arztes die jeweilige Distanz zwischen dessen
Praxis und der Praxis der Klägerin. Die Klägerin wurde in der Vergangenheit mehrfach
bewertet. Sie beanstandete durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten im Jahr
2015 insgesamt 17 abrufbare Bewertungen auf dem Portal der Beklagten. Nach
deren Löschung stieg die Gesamtnote der Klägerin von 4,7 auf 1,5.    
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage von der
Beklagten die vollständige Löschung ihres Eintrags in www.jameda.de, nämlich
die Löschung ihrer auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten,
ferner Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der
genannten Internetseite in der bisherigen Weise sowie Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.               
Entscheidungsgründe:
A.          
Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (AfP
2017, 164 = CR 2017, 505 = ZD 2017, 429), meint, der Klägerin stehe weder ein
Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Daten zu. Ein Löschungsanspruch ergebe sich aus § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG nur, wenn die Speicherung personenbezogener Daten
unzulässig sei. Die Zulässigkeit der Datenspeicherung bestimme sich vorliegend
nicht nur nach § 29 BDSG sondern auch nach § 28 BDSG, denn die Beklagte
verfolge mit der Verwendung der Daten eigene Geschäftszwecke. Sie biete Ärzten
den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Ausgestaltung des eigenen, bei der
Beklagten angezeigten Profils an, in dem – im Gegensatz zum
„Basisprofil“ der nichtzahlenden Klägerin – keine Anzeigen
unmittelbarer Konkurrenten eingeblendet werden. Dies gehe über die bloße
Übermittlung von Daten an die Portalnutzer hinaus. Unter Anwendung der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, insbesondere der Entscheidung vom 23. September 2014
(VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 „Ärztebewertung II“), überwögen jedoch
die Interessen der Klägerin an der Unterlassung der Speicherung die Interessen
der Beklagten und der Nutzer am Betrieb des Portals und der damit verbundenen
Datenspeicherung nicht. Die beanstandeten Einblendungen von konkurrierenden
Ärzten führten Nutzer nicht in die Irre und seien mit dem Vermerk
„Anzeige“ ausreichend verdeutlicht. Sie erhöhten den im öffentlichen
Interesse liegenden Nutzwert des Portals, indem sie den Nutzern möglicherweise
bislang unbekannte Alternativen zur Arztwahl aufzeigten. Dass die Klägerin ihre
Bewertungen laufend kontrollieren müsse, sei Konsequenz der zulässigen
Tätigkeit des Portals. Schließlich führe auch die Berücksichtigung des
Werbeeffekts in Form von Einblendungen zahlender Ärzte auf dem Profil der
Klägerin nicht zum Überwiegen ihrer Interessen. Zwar werde die Klägerin durch
die Werbefunktion stärker in ihrer Berufsfreiheit betroffen als in dem der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 zugrundeliegenden
Sachverhalt, gleiches gelte aber auch für die Beklagte, die bei Bestehen eines
Löschungsanspruchs verstärkt in der Ausübung ihres Gewerbes betroffen wäre. Die
Werbefunktion sei insgesamt als noch zulässige Auswirkung des erlaubten
Wettbewerbs um Aufmerksamkeit im Internet hinzunehmen. Der Klägerin sei
weiterhin die Eigenwerbung möglich. Die Einblendung der konkurrierenden Ärzte
schränke die Werbemöglichkeiten der Klägerin nicht ein, es handele sich
schlichtweg um die Anzeige von Gegenwerbung. Dass sie konkret unzumutbaren
Belastungen durch negative Bewertungen auf dem Portal der Beklagten erlitten
habe, habe die Klägerin nicht dargetan. Beanstandete Bewertungen seien nach
Durchlaufen des Prüfungsverfahrens entfernt worden. Die Speicherung der Daten
sei auch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BDSG als zulässig anzusehen.
Die von der Beklagten bezweckte Werbefunktion sei ein berechtigtes Interesse im
Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG. Die Datenspeicherung sei
erforderlich, was sich aus der bereits vorgenommenen Abwägung ergebe; es
bestehe kein Grund für die Annahme überwiegend schutzwürdiger Interessen der
Klägerin.         
B.           
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch zu,
die auf der Internetseite www.jameda.de über sie veröffentlichten Daten zu
löschen (I.), die Veröffentlichung eines die Klägerin betreffenden
„Profils“ zu unterlassen (II.) und sie von den vorgerichtlich
angefallenen Rechtsverfolgungskosten freizustellen (III.).    
I.            
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG sind personenbezogene
Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist vorliegend der
Fall.       
1. § 35 BDSG findet – wie die übrigen Vorschriften des
dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – im Streitfall
grundsätzlich Anwendung. Der Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr.
3 BDSG, derjenige des dritten Abschnitts des BDSG nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BDSG eröffnet. Denn die Beklagte ist als juristische Person des privaten
Rechts, die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 3 BDSG fällt, gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1
BDSG eine nicht-öffentliche Stelle und verarbeitet personenbezogene Daten im
Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG über die Klägerin unter Einsatz von
Datenverarbeitungsanlagen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR
358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 12; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn.
17 f. „spickmich.de“; ferner Simitis/Dammann, BDSG, 8. Aufl., § 3 Rn.
7 ff.).           
2. Das Medienprivileg (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1
Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Abs. 1 BDSG) steht einer uneingeschränkten
Anwendung des BDSG ebenfalls nicht entgegen. Auf der Grundlage der vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass eine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung der Bewertungen
erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202,
242 Rn. 13 mwN; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 19 ff.
mwN).           
3. Ob die Speicherung der streitgegenständlichen Daten der
Klägerin zulässig ist, bestimmt sich nach dem Senatsurteil vom 23. September
2014 (VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 15) jedenfalls auch nach § 29 BDSG, denn
die Datenverarbeitung erfolgt geschäftsmäßig „zum Zwecke der
Übermittlung“ von Daten. Da die Datenverarbeitung bereits nach § 29 BDSG
unzulässig ist, kann es dahinstehen, ob die Datenverarbeitung wegen des im
Streitfall zugrunde zu legenden Geschäftsmodells der Klägerin darüber hinaus
„als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke“ im Sinne von §
28 BDSG dient und (auch) nach dieser Vorschrift nicht zulässig ist.              
a) Den Prüfungsmaßstab bestimmt dabei einheitlich die
Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Zwar wurden die sogenannten
„Basisdaten“ unstreitig allgemein zugänglichen Quellen entnommen. Bei
isolierter Betrachtung wäre die Zulässigkeit ihrer Speicherung deshalb nach der
– im Vergleich zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG weniger strengen – Vorschrift
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Die Umstände des Streitfalls
erfordern aber eine Würdigung im Zusammenhang mit der Speicherung der
Bewertungen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten
verfolgten Zweck erfüllt (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR
358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 24 und vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181,
328 Rn. 25; siehe auch LG Hamburg, MMR 2011, 488, 489; Roggenkamp, K&R 2009,
571).         
b) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG ist die Erhebung und
Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn
kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Der
wertausfüllungsbedürftige Begriff des „schutzwürdigen Interesses“
verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner
Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für
ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung
erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte
(vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
24; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 26; vom 17. Dezember
1985 – VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505, 2506; BGH, Urteile vom 15. Dezember 1983 –
III ZR 207/82, MDR 1984, 822 f.; vom 7. Juli 1983 – III ZR 159/82, VersR 1983,
1140, 1141; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 29 Rn. 11). Dabei hat eine
Abwägung zwischen dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung
nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen
Seite und dem Recht der Beklagten sowie der Interessen der Portalnutzer (vgl.
Art. 7 lit. f Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ABl. Nr. L 281 S. 31) auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der
anderen zu erfolgen, bei der zudem die mittelbare Drittwirkung des beiden
Seiten zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist
(vgl. Senatsurteile vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn.
25, 28 „Ärztebewertung II“ und vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ
209, 139 Rn. 31, 36; EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-468/10 und
C-469/10, juris Rn. 38; BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13, BGHSt 58,
268 Rn. 72; Plath, in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 28 BDSG Rn. 47 f.).               
4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist auch im
vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte in dem von ihr
betriebenen Internetportal die über Ärzte gespeicherten personenbezogenen Daten
– also die sogenannten Basisdaten verbunden mit Noten und Freitextkommentaren –
zum Abruf bereit stellt. Für ein auf diese Funktion beschränktes
Bewertungsportal hat der Senat entschieden, dass die Speicherung der
personenbezogenen Daten der Ärzte zulässig und ein Löschungsanspruch nach § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG mithin nicht gegeben ist (Senatsurteil vom 23.
September 2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242). Der Senat (aaO Rn. 26 ff.) hat
dazu ausgeführt:           
„aa)      
Die Aufnahme des Klägers in das Bewertungsportal berührt
zuvörderst sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis
des Einzelnen umfasst, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob, wann und
innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit
gebracht werden. Es erschöpft sich nicht in der Funktion des Abwehrrechts des
Bürgers gegen den Staat, sondern entfaltet als Grundrecht Drittwirkung und
beeinflusst hierdurch auch die Werteordnung des Privatrechts (vgl.
Senatsurteile vom 29. April 2014 – VI ZR 137/13, VersR 2014, 968 Rn. 6; vom 23.
Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 28).        
Betroffen ist der Kläger darüber hinaus in seinem von Art.
12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Berufsausübung (vgl. Martini, DÖV
2010, 573, 579; Schröder, VerwArch 2010, 205, 226; aA Gundermann, VuR 2010,
329, 333), das mittelbar (vgl. Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 76 ff.
(Stand: Juni 2006)) ebenfalls Drittwirkung entfaltet. Der Schutzbereich umfasst
jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient,
mithin auch die Außendarstellung von selbständig Berufstätigen, soweit sie auf
die Förderung des beruflichen Erfolgs gerichtet ist (vgl. BVerfGE 85, 248, 256;
NJW-RR 2007, 1048 f.). Das Grundrecht schützt dabei zwar nicht vor der
Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen am Markt, die
für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer von Bedeutung sein
können, selbst wenn sich die Inhalte auf einzelne Wettbewerbspositionen nachteilig
auswirken (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2011 – VI ZR 120/10, VersR 2011,
632 Rn. 20; BVerfGE 105, 252, 265; NJW-RR 2004, 1710, 1711; siehe auch Martini,
DÖV 2010, 573, 579). Die Aufnahme in das Bewertungsportal der Beklagten geht
aber darüber hinaus. Sie zwingt den aufgenommenen Arzt dazu, sich in dem von
der Beklagten vorgegebenen (engen) Rahmen einer breiten Öffentlichkeit
präsentieren zu lassen sowie sich – unter Einbeziehung von Bewertungen
medizinisch unkundiger Laien – einem Vergleich mit anderen im Portal
aufgeführten Ärzten zu stellen, und kann erhebliche Auswirkungen auf seine
beruflichen Chancen und seine wirtschaftliche Existenz haben (vgl. OLG Hamm,
K&R 2011, 733, 734; Martini, aaO; siehe auch BVerwGE 71, 183, 194).
bb)        
Zugunsten der Beklagten ist in die Abwägung das – ihr als
juristischer Person des Privatrechts zustehende (BGH, Urteil vom 24. Januar
2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 99 mwN) – Recht auf
Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK einzustellen
(vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 27 ff.).
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt auch den Kommunikationsprozess als solchen.
Deshalb kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst
dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen, wenn der Mitteilende sich
diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet
(vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 58; Grabenwarter in Maunz/Dürig, GG, Art. 5
Rn. 87 ff. (Stand: Januar 2013); siehe auch OLG Hamburg, CR 2012, 188, 191).
Ein Bewertungsportal, wie es die Beklagte betreibt, macht den Austausch über
Behandlungserfahrungen bei konkreten Ärzten unter nicht persönlich miteinander
bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als
Portalbetreiberin also „unverzichtbare Mittlerperson“ (so Schröder,
VerwArch 2010, 205, 214). Bereits deshalb wird der Betrieb des Portals vom
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen
Verbreitung, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedenfalls fraglich ist
(vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des
Bewertungsportals jedenfalls dadurch, dass das Portal – auch über die Anzeige
des Notendurchschnitts – aus Sicht des Nutzers den Anspruch erhebt, ein
vollständiges Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen Richtlinien
entsprechenden Nutzerbewertungen zu zeichnen. Im Übrigen ist auch die Meinungs-
und Informationsfreiheit der Portalnutzer berührt (vgl. auch Schröder, VerwArch
2010, 205, 213 f.).
 Durch eine Pflicht
zur Löschung von Einträgen in ihrem Bewertungsportal würde die Beklagte darüber
hinaus in der Ausübung ihres Gewerbes beschränkt und damit im Schutzbereich der
auch ihr als juristischer Person des Privatrechts zustehenden (BVerfGE 97, 228,
253; Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 106 (Stand: Juni 2006))
Berufsausübungsfreiheit betroffen (vgl. Schröder, VerwArch 2010, 205, 212 ff.).               
aa)        
Im Ausgangspunkt ist freilich festzustellen, dass ein Arzt
durch seine Aufnahme in das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal
nicht nur unerheblich belastet ist.        
(1)         
Zutreffend weist die Revision insoweit zunächst darauf hin,
dass es sich bei der Bewertung von Ärzten in dem von der Beklagten betriebenen
Portal – anders als bei den Bewertungen von Lehrkräften auf dem Schülerportal,
das Gegenstand des Senatsurteils vom 23. Juni 2009 (VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328
(insoweit Rn. 37)) war – nicht nur um „substanzarme“, den Kläger in
seiner Person und in seiner beruflichen Entwicklung nur mäßig beeinträchtigende
Daten handelt. Denn die Bewertungen können nicht nur erhebliche Auswirkungen
auf den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch eines Arztes haben. Sie
können vielmehr auch die Arztwahl behandlungsbedürftiger Personen beeinflussen,
sich dadurch unmittelbar auf die Chancen des Arztes im Wettbewerb mit anderen
Ärzten auswirken und damit im Falle von negativen Bewertungen sogar seine
berufliche Existenz gefährden.       
Die Breitenwirkung des Bewertungsportals der Beklagten ist
ganz erheblich. Anders als im Falle des genannten Schülerportals ist die
(passive) Nutzungsmöglichkeit nicht auf registrierte Nutzer beschränkt. Jeder
Internetnutzer hat die Möglichkeit, die entsprechenden Daten eines im Portal
aufgeführten Arztes abzurufen. Die Daten sind über Suchmaschinen – auch durch
Eingabe des Namens eines Arztes – leicht auffindbar, was das Gewicht der
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung weiter verstärkt (vgl. EuGH, NJW 2014,
2257 Rn. 87). Insbesondere kann über Suchmaschinen auch derjenige mit im Portal
der Beklagten gespeicherten Bewertungen eines bestimmten Arztes konfrontiert
werden, der nach ganz anderen Informationen, etwa nach den Sprechzeiten oder
der Adresse eines Arztes, sucht.  
Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Bewerter das Portal
missbrauchen. So besteht aufgrund der den Nutzern von der Beklagten
eingeräumten Möglichkeit, Bewertungen auch im Freitext zu verfassen, die
Gefahr, dass über das Portal unwahre, beleidigende oder sonst unzulässige
Aussagen bezüglich eines Arztes ins Netz gestellt werden. Diese Gefahr wird
dadurch noch verstärkt, dass Bewertungen verdeckt abgegeben werden können. Zwar
ist Voraussetzung für die Abgabe einer Bewertung die vorherige Registrierung.
Die Angabe des Klarnamens ist hierfür aber nicht erforderlich; es genügt
vielmehr die Angabe einer E-Mail-Adresse, auf die der Registrierende Zugriff
hat. Auch Mehrfachbewertungen durch ein und dieselbe Person und Bewertungen
ohne realen Behandlungshintergrund sind denkbar.             
(2)         
Allerdings berühren die von der Beklagten erhobenen und
gespeicherten Informationen den Kläger nur in seiner Sozialsphäre. Die
Bewertungen betreffen die berufliche Tätigkeit des Klägers, also einen Bereich,
in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt
vollzieht. Nach dem von der Rechtsprechung im Hinblick auf die Eigenart des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts entwickelten Konzept
abgestufter Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zwar auch im Bereich der Sozialsphäre das Recht auf
Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten. Der
Schutz ist aber geringer als bei Daten, die etwa der Intim- oder Geheimsphäre
zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181,
328 Rn. 30 mwN). Im Bereich der Sozialsphäre muss sich der Einzelne wegen der
Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, von vornherein auf die
Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit und auf Kritik
an seinen Leistungen einstellen (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2009 – VI ZR
196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31; vom 11. März 2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793
Rn. 29; vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 12 ff.). Dies
gilt insbesondere auch bei freiberuflich tätigen Ärzten, die ihre Leistungen in
Konkurrenz zu anderen Ärzten anbieten. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre
dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht
mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine
Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl.
Senatsurteile vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10, VersR 2012, 368 Rn. 14; vom
23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 31). Dies steht im Streitfall
nicht in Rede.   
Im Übrigen ist der Kläger den oben dargestellten Gefahren
des Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. Insbesondere kann er
unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen
Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen
Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht ihm hierzu eine
entsprechende Schaltfläche auf dem Bewertungsportal zur Verfügung. Weist die
Beklagte die Forderung zurück, kann der Kläger die Beklagte – worauf das
Berufungsgericht zutreffend hinweist – gerichtlich, ggf. auch im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes, in Anspruch nehmen. Entsprechendes gilt für
etwaige, auch unter Berücksichtigung von § 10 des Telemediengesetzes (TMG)
bestehende Schadensersatzansprüche. Zur Verhinderung von Mehrfachbewertungen
und Bewertungen ohne realen Hintergrund setzt die Beklagte im Übrigen – wenn
auch keine lückenlosen – Schutzmechanismen ein.
bb)        
Die dargestellten Beeinträchtigungen der berechtigten
Interessen des Klägers wiegen nicht schwerer als das Recht der Beklagten auf
Kommunikationsfreiheit.             
(1)         
Auszugehen ist dabei zunächst von dem ganz erheblichen
Interesse, das die Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche
Dienstleistungen hat (vgl. LG Kiel, NJW-RR 2002, 1195). Personen, die ärztliche
Leistungen in Anspruch nehmen wollen, können den Arzt grundsätzlich frei
wählen. Das von der Beklagten betriebene Portal kann dazu beitragen, dem
Patienten die aus seiner Sicht hierfür erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Dass es unter Umständen auch andere Informationsquellen
gibt – etwa persönliche Erfahrungen von Bekannten oder bei Fachärzten die
Einschätzung des vom Patienten ggf. zuvor konsultierten Hausarztes -, ändert
daran nichts.  
Der grundsätzlichen Eignung des Portals, zu mehr
Leistungstransparenz im Gesundheitswesen beizutragen, steht nicht entgegen,
dass die in das Bewertungsportal eingestellten Bewertungen typischerweise nicht
von Fachleuten herrühren und subjektiv geprägt sind. Zwar dürften wertende
Aussagen zur medizinischen Qualität einer Behandlung fachlichen Maßstäben, die
der Laie nicht kennt, häufig nicht entsprechen und im Einzelfall etwa von einem
vom behandelnden Arzt nicht zu vertretenden Ausbleiben des – von ihm auch nicht
geschuldeten – Heilungserfolges geprägt sein. Eine sinnvolle Ergänzung der
bisherigen Informationsquellen kann das Angebot der Beklagten aber trotzdem
sein. Die subjektive Einschätzung, die in den Bewertungen zum Ausdruck kommt,
kann anderen Personen Hilfestellung bei der Entscheidung geben, welcher Arzt –
insbesondere bezüglich der äußeren Umstände der Behandlung wie etwa der
Praxisorganisation – den Anforderungen für die gewünschte Behandlung und auch
den persönlichen Präferenzen am besten entspricht (siehe auch Hennig/Etgeton,
DuD 2011, 841, 843; Martini, DÖV 2010, 573, 580; Wilkat, Bewertungsportale im
Internet, 2013, S. 211 f.).         
(2)         
Dass Bewertungen im von der Beklagten betriebenen Portal –
abgesehen von der Angabe einer E-Mail-Adresse – anonym abgegeben werden können,
führt nicht dazu, dass das Interesse des Klägers an der Löschung der Daten
dasjenige der Beklagten an der Speicherung überwöge. Wie oben dargestellt, sind
die bewerteten Ärzte und damit auch der Kläger hierdurch nicht schutzlos
gestellt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet zudem immanent. Dementsprechende
Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich
in den §§ 12 ff. TMG (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG und Senatsurteil
vom 1. Juli 2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Rn. 8 ff.). Eine Beschränkung
der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum
zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar
(Senatsurteil vom 23. Juni 2009 -VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 38). Die
Möglichkeit, Bewertungen auch anonym abgeben zu können, erlangt im Falle eines
Ärztebewertungsportals im Übrigen ganz besonderes Gewicht. Denn häufig wird die
Bewertung eines Arztes mit der Mitteilung sensibler Gesundheitsinformationen,
etwa über den Grund der Behandlung oder die Art der Therapie, verbunden sein.
Wäre die Abgabe einer Bewertung nur unter Offenlegung der Identität möglich,
bestünde deshalb hier ganz besonders die Gefahr, dass eigentlich
bewertungswillige Patienten im Hinblick darauf von der Abgabe einer Bewertung
absehen.
(3)         
Dass die Beklagte den Portalbetrieb im Falle der Löschung
des Profils des Klägers zunächst zwar ohne das Profil des Klägers, im Übrigen
aber unverändert fortführen könnte, führt ebenfalls nicht zu einem Überwiegen
der Interessen des Klägers. Ein Bewertungsportal, das von der Zustimmung der
bewerteten Ärzte abhängig wäre, die ggf. bei Vorliegen einer schwächeren
Bewertung zurückgenommen werden könnte, erfüllte den mit ihm verfolgten Zweck
allenfalls noch eingeschränkt.“              
5. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest, insbesondere
an der durch das Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15 (BGHZ 209, 139 Rn.
40) bestätigten Einschätzung, dass das von der Beklagten betriebene
Ärztebewertungsportal im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte
und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllt. Die vorgenannten Grundsätze
können im Streitfall jedoch nicht uneingeschränkt Anwendung finden.    
a) In dem Fall, der dem Senatsurteil vom 23. September 2014
zugrunde lag, war die beklagte Betreiberin des Bewertungsportals
„neutraler“ Informationsmittler. Nach den damals maßgeblichen
Feststellungen beschränkte sich das Bewertungsportal der Beklagten darauf, in
Profilen die „Basisdaten“ des einzelnen Arztes zusammen mit von
Patienten bzw. anderen Internetnutzern vergebenen Noten oder verfassten
Freitestkommentaren zu veröffentlichen.
b) Der hier zu entscheidende Fall liegt anders. Hier wahrt
die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler nicht.
Denn sie verschafft durch die Art der Werbung, die sie Ärzten auf ihrem an
potentielle Patienten gerichteten Bewertungsportal anbietet, einzelnen Ärzten
verdeckte Vorteile (vgl. Büscher, GRUR 2017, 433, 440; vgl. ferner – zum
Hosting – EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – C-324/09 L’Oréal SA/eBay International
AG Rn. 113 ff. GRUR 2011, 1025).      
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts blendet
die Beklagte in das Profil des einzelnen Arztes – in einem grau unterlegten und
mit „Anzeige“ bezeichneten Querbalken – den Hinweis (Profilbild nebst
Note und Angabe der Entfernung) auf konkurrierende Ärzte der gleichen
Fachrichtung im näheren Umfeld ein. Die Daten der ohne oder gegen ihren Willen
gespeicherten und bewerteten Ärzte werden damit als Werbeplattform für die
zahlenden Konkurrenten genutzt. Anders verfährt die Beklagte bei den Ärzten,
die bei ihr das „Premium-Paket“ gebucht haben. Dort findet der Nutzer
ein optisch und inhaltlich individuell ausgestaltetes Profil, das auf eine
ansprechendere Wirkung abzielt, mit dem Bild dieses zahlenden Arztes und
weiteren von diesem stammenden Informationen. In das Profil dieser Ärzte wird,
ohne dass dies dort hinreichend offengelegt wird, keine werbende Anzeige der
örtlichen Konkurrenten eingeblendet, demgegenüber erscheinen sie selbst mit
einer Anzeige in deren Profil, soweit die örtlichen Konkurrenten nicht
ebenfalls zahlende „Premium“-Kunden sind. Jedenfalls mit den
örtlichen Verhältnissen und mit dem Geschäftsmodell der Beklagten nicht
vertraute Internetnutzer können den nicht zutreffenden Eindruck gewinnen, der
im Bewertungsportal aufgefundene Arzt, in dessen Profil – da
„Premium“-Kunde – kein Querbalken mit Hinweis auf andere Ärzte
erscheint, habe keinen örtlichen Konkurrenten. Mit diesem Verfahren sollen –
womit die Beklagte selbst ihre „Serviceleistungen“ bewirbt –
ersichtlich potentielle Patienten stärker zu „Premium“-Kunden der
Beklagten gelenkt werden. Durch ihr Geschäftsmodell sucht die Beklagte die ohne
ihren Willen und nur mit ihren Basisdaten aufgenommenen Ärzte gezielt dazu zu
bewegen, sich der Gruppe der zahlenden Ärzte anzuschließen, um nicht durch eine
weniger vorteilhafte Darstellung und Werbeeinblendungen benachteiligt zu
werden.            
bb) Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal
verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als
„neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei dem nicht zahlenden
Arzt dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“
nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des
eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich
konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres
„Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend
offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden
Hinweise nicht zu. Nimmt sich die Beklagte aber in dieser Weise zugunsten ihres
Werbeangebots in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler
zurück, dann kann sie ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem
Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8
Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führt auch bei
nochmaliger Würdigung der -insbesondere im Senatsurteil vom 23. September 2014
angeführten – Belange der Beklagten hier zu einem Überwiegen der
Grundrechtsposition der Klägerin, so dass ihr ein „schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen ist.           
cc) Nichts anderes ergibt sich aus der Frage der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Werbung auf Internetseiten (vgl. hierzu
BGH, Urteile vom 22. Januar 2009 – I ZR 30/07, GRUR 2009, 500 Rn. 23 „Beta
Layout“; vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 Rn. 35
„Bananabay II“; vom 20. Februar 2013 – I ZR 172/11, NJW-RR 2014, 47
Rn. 23 „Beate Uhse“, mit Verweis auf EuGH, GRUR 2011, 1124 Rn. 90 f.
„Interflora“; vgl. auch Härting, in: Härting, Internetrecht 6. A.,
2017, Rn. 2108 ff.) Im Streitfall geht es nicht hierum, sondern um die Frage,
ob Grund zu der Annahme besteht, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse
an dem Ausschluss der Erhebung oder Speicherung ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 BDSG) durch die Beklagte hat. Dies ist nach dem Vorstehenden der Fall.II.     
II.           
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auf der Grundlage
des festgestellten derzeitigen Geschäftsmodells auch ein Anspruch auf
Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823
Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BDSG durch Übermittlung
an die abfragenden Nutzer zu. Die Übermittlung ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 BDSG unzulässig.    
Nach dieser Vorschrift ist die Erhebung und Speicherung
personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung zulässig, wenn kein Grund zu
der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Erhebung oder Speicherung hat. Im Streitfall fällt die danach
vorgegebene Abwägung zugunsten der betroffenen Klägerin aus. Dies ergibt sich
aus denselben Erwägungen, die auch die Speicherung der streitgegenständlichen
Daten zum Zwecke ihrer Übermittlung als unzulässig erscheinen lassen.
III.         
Nachdem die von der Klägerin geltend gemachten Löschungs-
und Unterlassungsansprüche bestehen, steht ihr ein Anspruch auf Ersatz ihrer
vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bzw. auf entsprechende Freistellung
zu.               
C.           
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die
Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf
das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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OLG Hamm – Ärztebewertungsportal Jameda muss falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen

Das OLG Hamm hat im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens mit Urteil
vom 13.03.2018, Az. 26 U 4/18
entschieden, dass das Ärztebewertungsportal
Jameda falsche Tatsachenbehauptungen in Arztbewertung eines Nutzers löschen
muss.
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 O
254/17

Tenor:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
hat der 26. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.März 2018
für  R e c h t 
erkannt:
Auf die Berufung der
Verfügungsbeklagten wird das am 28. November 2017   verkündete Urteil der 9.Zivilkammer des
Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Verfügungsbeklagte
bleibt verurteilt, es zu unterlassen, im Internet auf dem Portal www.###.de
hinsichtlich des Profils der Verfügungsklägerin bei der Patientenbewertung vom
23. Juni 2017 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Verfügungsklägerin
verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.
Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten angedroht.
Die weitergehende Klage
wird abgewiesen.
Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des
Verfahrens in der ersten Instanz tragen zu ¾ die Verfügungsklägerin und zu ¼
die Verfügungsbeklagte.
Die Kosten der
Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Verfügungsklägerin
ist eine in X tätige Zahnärztin, die bei dem Ärztebewertungsportal ###.de
registriert ist.
In das Bewertungsportal
stellte ihre Patientin Frau T unter dem 23.6.2017 eine Bewertung ein, die unter
anderem folgende Punkte enthielt: „Die Kommunikation von Frau W ist
problematisch: sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine
Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau W waren zum Teil
falsch…“
Die Bewertung enthielt
darüber hinaus weitere Äußerungen, die jedoch nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens sind.
Die Verfügungsklägerin
erhielt von der Bewertung erstmals am 30.6.2017 Kenntnis und beanstandete diese
nachfolgend. Die Verfügungsbeklagte stellte daraufhin zunächst die Bewertung
offline. Nach Durchführung eines Überprüfungsverfahrens wurde die Bewertung am
10.10.2017 wieder veröffentlicht.
Die Parteien haben
erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob wegen des vorprozessualen
Zeitablaufs ein Verfügungsgrund fehle, ferner, ob es sich bei den beanstandeten
Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt, oder um Werturteile, die
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Das Landgericht hat dem
Antrag insoweit stattgegeben. Es hat zur Unterlassung der Behauptungen
verurteilt, die Verfügungsklägerin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung, und
die Prothetiklösungen der Verfügungsklägerin seien zum Teil falsch.
Durch die
Wiederveröffentlichung der Wertungen am 10.10.2017 habe die Verfügungsbeklagte
ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber der Verfügungsklägerin aus den
Nutzungsrichtlinien verletzt. Bei den Passagen handele es sich um
Tatsachenbehauptungen zu gravierenden Behandlungsfehlern oder ähnlichen
schweren Vorwürfen. Insoweit stelle die Veröffentlichung eine Verletzung von
Nebenpflichten aus dem Nutzungsvertrag dar. Überdies handele sich um unwahre
Tatsachenbehauptungen, die zu einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts führten. Dagegen lägen keine geschützten
Meinungsäußerungen vor, weil die streitgegenständlichen Behauptungen dem Beweis
zugänglich und deshalb als Tatsachenbehauptungen einzuordnen seien.
Dagegen richtet sich
die Berufung der Verfügungsbeklagten, die das Begehren auf vollständige
Antragsabweisung weiter verfolgt.
Sie ist der Auffassung,
dass es bereits an einem Verfügungsgrund fehle, weil die Klägerin erst ca. 4
Monate nach Kenntnisnahme der Bewertung die einstweilige Verfügung beantragt
und noch in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass begehrt habe.
Es bestünden auch keine
Verfügungsansprüche. Soweit sich die Klägerin auf Angaben aus der
Patientenkartei der Frau T stütze, bestehe insoweit ein Verwertungsverbot wegen
der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Beklagte rügt die
Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihr der letzte nachgelassene Schriftsatz
der Klägerin erst unmittelbar mit dem Urteil zugestellt worden sei. Inhaltlich
bestreitet die Beklagte die in dem Schriftsatz vom 17.11.2017 aufgestellten
Behauptungen.
Unterlassungsansprüche
ergäben sich nicht aus einer angeblichen Verletzung von Nutzungsrichtlinien,
weil es auch bei Premiumkunden keine Nebenpflichten gebe, die Bewertungen auf
Einhaltung der Nutzungsrichtlinien zu überprüfen. Überdies würden die
Nutzungsrichtlinien in schwerwiegenden Fällen empfehlen, gerade keine Bewertung
zu verfassen.
Es liege auch keine
Verletzung von vorprozessualen Prüfpflichten vor. Die für eine Prüfung von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen habe die
Beklagte erfüllt. Sie habe versucht, den Sachverhalt aufzuklären.
Eine Pflichtverletzung
lasse sich auch nicht aus der Verletzung einer sekundären Darlegungslast
herleiten, weil die maßgeblichen Fakten der Beklagten nicht bekannt seien.
In der beanstandeten
Äußerung zum Falschsein der Prothetiklösungen sei ein Werturteil zu sehen, das
durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Überdies werde dadurch kein
Behandlungsfehler vorgeworfen.
Auch der Vorwurf
hinsichtlich unterlassener Aufklärung/Beratung stelle eine zulässige
Meinungsäußerung dar.
Die Verfügungsbeklagte
beantragt,
das Urteil des
Landgerichts Essen (9O 254/17) teilweise abzuändern und den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Verfügungsklägerin
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt die
angefochtene Entscheidung.
Der Verfügungsgrund der
Eilbedürftigkeit sei gegeben. Dabei sei auf die Wiederveröffentlichung am
10.10.2017 nach der Überprüfungsphase abzustellen.
Die Verfügungsansprüche
seien schon schuldrechtlich aufgrund der Nutzungsrichtlinien gegeben. Darüber
hinaus bestünden auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen der Behauptung
unwahrer Tatsachen. Dabei seien auch die Behandlungsunterlagen ohne Verstoß
gegen § 203 StGB verwertbar. Die Störerhaftung ergebe sich daraus, dass die
Verfügungsbeklagte den ihr obliegenden Prüfpflichten nicht nachgekommen sei.
Wegen des weiteren
Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der
erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und
die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist
teilweise begründet.
1.
Der Verfügungsgrund ist
gegeben.
Die am 23. 6. 2017 in
das Portal eingestellten Wertungen sind der Verfügungsklägerin erstmals am
30.6.2017 zur Kenntnis gelangt. Nach Durchführung des Prüfungsverfahrens ist
die beanstandete Bewertung am 10.10.2017 wieder veröffentlicht worden. Der
Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist sodann am 23.10.2017 beim
Landgericht eingegangen, also ca. 2 Wochen später. Durch das Zuwarten über
diesen Zeitraum ab dem 10.10.2017 ist die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Die
Zeit, die das Prüfungsverfahren erfordert hat, ist nicht zu berücksichtigen,
weil die Beklagte zur Prüfung verpflichtet war, gesetzte Fristen ausgenutzt
werden durften und in dieser Zeit bis zum 10.10.2017 ungeklärt war, ob es zu
einer erneuten Rechtsbeeinträchtigung durch Wiederveröffentlichung kommen
würde. Würde man die Prüfungszeit bei der Frage des Wegfalles der
Eilbedürftigkeit berücksichtigten, wäre die beeinträchtigte Ärztin gezwungen,
alsbald eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Das Prüfungsverfahren würde
dann sinnlos werden.
2.
Die Verfügungsklägerin
hat einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung: …. sie verzichtet auf … eine
Aufklärung / Beratung…
a.
Der Anspruch folgt aus
den §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog, Art.1,2, 12 GG.
aa.
Die beanstandete Äußerung
greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit und des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Betroffen sind insbesondere Ehre und
soziale Anerkennung, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die
Verfügungsklägerin aus der Sicht der bewertenden Frau T in maßgeblichen
Bereichen – hier der erforderlichen Aufklärung und Beratung – nicht genügt.
bb.
Es ist deshalb eine
Abwägung zwischen dem insbesondere durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und
seiner Berufsehre einerseits mit der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten
Kommunikationsfreiheit die Beklagten und der Meinungsäußerungsfreiheit der Frau
T andererseits abzuwägen (vgl. dazu Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15
– ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.31).
 (1)
Hier überwiegt das
Interesse der Verfügungsklägerin, weil es sich bei der beanstandeten Äußerung
um die Behauptung einer falschen Tatsache handelt.
Dabei sind
Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und
Wirklichkeit charakterisiert. Ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit ist dem Beweis
zugänglich. Demgegenüber sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die
subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Sie
sind der Beweisführung nicht zugänglich, weil sie durch das Element der
Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind (vgl. Urteil des BGH v.
01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.33).
Für die bloße Vergabe
von Noten in einzelnen Teilgebieten hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen
einer Tatsachenbehauptung verneint. Dem folgt der Senat, weil man das
maßgebliche Kriterium in der Einstufung in eine Notenskala sehen kann, was
naturgemäß im Wesentlichen einen wertenden Charakter hat.
Das gilt jedoch nicht
für die hier streitige Äußerung. Es ist explizit der Verzicht auf Aufklärung
und Beratung – also deren völliges Fehlen – behauptet. Das ist weitergehend als
eine wertende Benotung. Aus der Sicht der Leser des Eintrags liegt eine
Tatsachenbehauptung vor, die dem Beweis zugänglich ist. Die Durchführung oder
Nichtdurchführung von Aufklärung und Beratung ließe sich mit objektiven Mitteln
im Wege einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Auswertung der
Behandlungsunterlagen verifizieren.
Dem kann nicht
entgegengehalten werden, dass der durchschnittliche Leser der Äußerung davon
ausgehe, dass der Verfasser ein medizinischer Laie sei, der zur Feststellung
eines Behandlungsfehlers regelmäßig nicht in der Lage ist. Zum einen ist der
Laie durchaus in der Lage, zu bemerken, wenn mit ihm – wie dies hier im Raume
steht –  über die Behandlung und die
Eingriffe gar nicht gesprochen wird. Zum anderen erschließt sich nicht, warum
die Leser derartige Darstellungen nicht für Tatsacheninformationen halten
sollen. Sie erwarten gerade fundierte Äußerungen als Entscheidungshilfe, was
mit der Annahme bloß laienhafter und damit unqualifizierter Äußerungen schwer
zu vereinbaren wäre.
Es liegt deshalb eine
Tatsachenbehauptung vor.
Es besteht auch die im
Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens notwendige überwiegende Wahrscheinlichkeit
der Unrichtigkeit der Tatsache. Die Verfügungsklägerin hat detailliert unter
Beifügung der Karteikarte zum Behandlungsablauf nebst Aufklärung Stellung
genommen und die Unrichtigkeit der Behauptung unterlassener Aufklärung durch
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
Dabei durfte
Verfügungsklägerin auch Behandlungsunterlagen gegenüber der Verfügungsbeklagten
offen legen.
Grundsätzlich hat ein
Patient zwar gem. §§ 823 II BGB, 203 I Nr.1 StGB einen Anspruch auf
Unterlassung der Verbreitung der über ihn erhobenen medizinischen Daten (vgl.
Urteil des OLG Hamm vom 09.11.1994 – 3 U 120/94 ZR  -; Juris unter Rz.3). Hier hat Frau T einen
solchen Anspruch allerdings nicht geltend gemacht. Stattdessen hat sie sich in
der Stellungnahme vom 03.09.2017  als
Zeugin zur Verfügung gestellt. Darin ist nach Auffassung des Senates ein
konkludentes Einverständnis in die Verwertung der Krankenunterlagen zu sehen,
zumal die Patientin T die aus ihrer Sicht relevanten, ansonsten der
Geheimhaltung unterliegenden Fakten in ihrer eidesstattlichen Versicherung
selbst offenbart hat.
Im Übrigen würde eine
fehlerhafte Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Beweisverwertungsgebot
führen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 286, Rdn.15a). Ein solches
würde aus den soeben genannten Gründen nicht eingreifen.
 (2)
Die Verfügungsbeklagte
haftet als Störerin.
Sie ist allerdings
nicht als unmittelbare Störerin anzusehen, weil sie sich die ins Netz
gestellten Inhalte nicht zu eigen gemacht, also nicht nach außen erkennbar die
inhaltliche Verantwortung für die auf der Internetseite veröffentlichten
Beiträge übernommen hat . (vgl. dazu das Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz. 17).
Sie ist aber mittelbare
Störerin.
Bei der Verletzung von
Persönlichkeitsrechten hat der Provider tätig zu werden, wenn er mit einer
soweit konkreten Beanstandung des Betroffenen so konfrontiert wird, dass der
Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen bejaht werden
kann (vgl. Urteil des BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.24).
Der BGH hat dazu
Anforderungen an das Prüfungsverfahren gestellt (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR
34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43), die auf eine möglichst
umfassende Einholung von wechselseitigen Stellungnahmen hinauslaufen. Diesen
Anforderungen ist die Verfügungsbeklagte nachgekommen.
Nach Auffassung des
Senates hat die Verfügungsbeklagte jedoch nicht die richtigen Konsequenzen
gezogen. Schon nach dem Inhalt der Stellungnahmen der Frau T vom 12.07.2017 und
03.09.2017 hat es durchaus Gespräche und Erklärungen mit der Verfügungsklägerin
gegeben, so dass die pauschale Behauptung in der Bewertung so nicht weiter
bestehen bleiben konnte. Auch die Frau T selbst wollte jedenfalls ausweislich
der Stellungnahme vom 03.09.2017 keine fehlende Einwilligung in die Behandlung
insgesamt behaupten.
Auf dieser Basis durfte
die zuvor geäußerte Tatsachenbehauptung nicht unverändert wieder veröffentlicht
werden.
Die gleichwohl am
10.10.2017 erfolgte Wiederveröffentlichung begründete die Haftung als
mittelbare Störerin.
Die Beklagte war
deshalb in diesem Punkt antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen.
b.
Es kommt insoweit
deshalb nicht mehr darauf an, ob sich ein inhaltsgleicher Unterlassungsanspruch
auch aus den Nutzungsrichtlinien ergibt.
3.
Die Verfügungsklägerin
hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung: „die Prothetik Lösungen
von Frau M. W waren zum Teil falsch…“
a.
Ein solcher Anspruch
ergibt sich nicht aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
gem. den  §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog,
Art. 1 und 2 GG
aa.
Allerdings liegt auch
insoweit eine Tatsachenbehauptung vor.
Der Vorwurf einer
falschen prothetischen Lösung betrifft das Vorliegen von Behandlungsfehlern,
was auch aus der Sicht des Lesers der Bewertung dem Beweis zugänglich ist. Das
gilt indiziell deshalb, sowie Frau T in ihrer Stellungnahme vom 12.07.2017
ausdrücklich unter Berufung auf die Äußerung von zwei Zahnärzten eine technisch
falsche Lösung für die Kronen beanstandet hat, und in der Stellungnahme vom 3.
9. 2017 detailliert darauf verweist, dass die Freiend-Brückengliedlösung
technisch fehlerhaft gewesen sei. Dazu macht sie Ausführungen zu den wirkenden
Kräften und zur Statik sowie dazu, dass der Zahn Nr. 12 einer einzelnen Krone
versorgt werden müsse. Die Patientin wollte also gerade die Tatsache eines
Behandlungsfehlers rügen. Das ist auch für den Leser erkennbar geworden, der
„falsch“ als dem objektiv dem Beweise zugänglich und als eine
Tatsachenbehauptung begreifen durfte.
bb.
Die Verfügungsbeklagte
haftet aber nicht als Störerin.
Sie hat in Erfüllung
der ihr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung obliegenden
Prüfungspflichten Stellungnahmen der Beteiligten eingeholt und weitergeleitet
(vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ; Juris-Veröffentlichung unter Rz.43).
Ob tatsächlich eine unwahre Behauptung in Form einer Fehlbehandlung vorgelegen
hat, oder ob die Behandlung lege artis gewesen ist, hat sich aus den
Stellungnahmen nebst Unterlagen nicht mit der für eine einstweilige Verfügung
notwendigen Wahrscheinlichkeit ergeben. Diese Frage lässt sich ohne
Sachverständigengutachten nicht feststellen. Zur Einholung ist die
Verfügungsbeklagte nicht verpflichtet. Sie betreibt lediglich ein
Bewertungsportal. Ihr die Klärung von Fragen aufzuerlegen, für die
Gutachterkommissionen geschaffen worden und die gegebenenfalls durch Gerichte
zu klären sind, würde die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten.
Weil die Beweislast für
die Unrichtigkeit der Behauptungen zur Behandlungsfehlerhaftigkeit im
vorliegenden Verfahren bei der Klägerin liegt, ist der Antrag insoweit
zurückzuweisen.
b.
Ein Unterlassungsanspruch
folgt auch nicht aus § 280 BGB wegen eines Verstoßes gegen Nebenpflichten, die
sich aus dem Nutzungsvertrag ergeben.
Das gilt insbesondere
hinsichtlich der Nutzungsrichtlinien. Zutreffend ist, dass dort angegeben ist,
dass die Bewertung nicht veröffentlicht werden kann, wenn eines der sodann
benannten Kriterien erfüllt ist. Zutreffend ist auch, dass eines der Kriterien
näher spezifizierte besonders schwere Vorwürfe betrifft. Zugleich verweist die
Verfügungsbeklagte aber auf ihren Prüfprozess entsprechend der gegenwärtigen
Rechtslage, also auf die Prüfpflichten, wie sie etwa nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGH v. – VI ZR 34/15 – ;
Juris-Veröffentlichung unter Rz.43) bestehen. Eine solche Prüfung wäre jedoch
obsolet, wenn die Verfügungsbeklagte schon nach den Nutzungsrichtlinien bei dem
Vorliegen schwerwiegender Anschuldigungen unabhängig von einer Überprüfung die
Veröffentlichung unterlassen müsste. Es kann dann aber nicht festgestellt
werden, dass die Nutzungsrichtlinien weitergehende Rechte und Pflichten als die
nach der Rechtsprechung aufgestellten Pflichten einräumen sollten. Für eine
solche Schwächung der eigenen Rechtsstellung durch die Verfügungsbeklagte
bestehen keine hinreichenden Motive und Anhaltspunkte.
Die Verfügungsbeklagte
hat aus den bereits erörterten Gründen die im Rahmen der Nutzungsrichtlinien
angesprochene, nach der Rechtslage geforderte Prüfung durchgeführt. Das führt
auch unter Berücksichtigung der Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrag nicht zu einer Haftung der Verfügungsbeklagten.
Eine Haftung der
Verfügungsbeklagten ist damit nur teilweise gegeben. Die Entscheidung des
Landgerichts war insoweit abzuändern.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 92 ZPO.

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OLG Dresden – Jameda macht sich rechtswidrige Bewertungen zu eigen und haftet als unmittelbarer Störer

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 06.03.2018, 4 U 1403/17 entschieden,
dass das Arzt-Bewertungsportal Jameda als umittelbarer Störer für rechtswidrige
Bewertungen haftet, da sich das Portal die Bewertungen der Nutzer zu eigen
macht. Es handelt sich um „eigene Informationen“ im Sinne von § 7
Abs. 1 TMG.
Leitsatz:
Der Betreiber eines Bewertungsportals macht sich die
Bewertung eines Nutzers bereits dann zu eigen, wenn er diese auf Rüge des
Betroffenen prüft und diesem sodann mitteilt, „strittige
Tatsachenbehauptungen“ habe er entfernt, so dass die Bewertung nunmehr den
Nutzungsrichtlinien des Portals entspreche. Für die Behauptung, einer Bewertung
liege kein Behandlungskontakt zugrunde, trägt der Betroffenen die Beweislast.
Das Urteil im Volltext.

In dem Rechtsstreit
I. L.
Inhaber der Heilkunde Chiro Praxis L…
– Kläger und Berufungskläger –
Prozessbevollmächtigte:
P… Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gegen
j… GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer F.
W.
– Beklagte und Berufungsbeklagte –
Prozessbevollmächtigte:
S… Rechtsanwälte PartG mbB
wegen Unterlassung
hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Schlüter als Einzelrichter
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
13.02.2018
für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das
Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
18.8.2017 abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
I.1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen folgende auf dem Portal
www.j….de eingestellte, den Kläger
betreffende Bewertung vom 3.3.2016 zu
veröffentlichen: „Bewertung vom
3.3.2016 Er nimmt sich keine Zeit um die
Krankengeschichte zu erfahren auch
Befunde von Orthopäden
interessieren Ihn nicht. Schnell
Chiropraktische Behandlung noch ein paar
Spritzen in den Rücken und dann ab zum
bezahlen. Beim der zweiten
Behandlung da selbe Spiel in 5 minute
ist man als Patient wieder draußen. „
I.2 Der Beklagten wird für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die
vorstehende Verpflichtung ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 125.000 €
und für den Fall, dass das angefallene
Ordnungsgeld nicht beigetrieben
werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten angedroht.
I.3 Die Beklagte hat an den Kläger die
außergerichtlichen
Rechtsanwaltsgebühren i.H. von 483,60 €
zu erstatten.
I.4 Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des
Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster
Instanz trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu
2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar, bezüglich des Antrages zu 1) jedoch nur gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR
festgesetzt.
G
R Ü N D E:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf
Löschung eines auf dem Bewertungsportal www.j….de
am 3.3.2016 eingestellten Beitrags in
Anspruch. Erstinstanzlich war noch ein weiterer Beitrag
vom 4.3.2016 streitgegenständlich, der
Rechtsstreit wurde insoweit übereinstimmend für
erledigt erklärt, nachdem die Beklagte
diesen Beitrag gelöscht hatte. Die hierauf anfallenden
Kosten hat das Landgericht gem. § 91a
ZPO rechtskräftig der Beklagten auferlegt. Bezüglich
der Bewertung vom 3.3.2016 hat es die
Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des
Klägers, der meint, das Landgericht habe die
Maßstäbe für Betreiber eines
Bewertungsportals verkannt und auf eine präventive
Verifizierung zur Vermeidung von
Fake-Bewertungen beschränkt. Eine einzelfallbezogene
Prüfung, die den Maßstäben der
BGH-Rechtsprechung genüge, habe die Beklagte nicht
vorgenommen. Die automatisierte
Standardaufforderung an den Nutzer im Anschluss an
eine Rüge des Betroffenen reiche hierfür
als rein formale Handlung nicht aus, weil bei
anonymisierten Bewertungen ein hohes
Missbrauchsrisiko bestehe. Die Stellungnahme des
Nutzers sei äußerst pauschal geblieben,
Behandlungsunterlagen habe dieser nicht
beigefügt. Ein tatsächlicher
Behandlungskontakt sei damit nicht nachgewiesen. Im
Zusammenhang mit der gelöschten
Bewertung vom 4.3.2017 habe sich auch für die
Beklagte der Verdacht einer
Doppelbewertung durch denselben Nutzer aufdrängen müssen,
zumal dieser den vom Kläger berechneten
Behandlungspreis unzutreffend angegeben habe.
Diese Doppelbewertung, die auch gegen
die Nutzungsrichtlinien der Beklagten verstoße,
führe zu einer Verwirkung der
Meinungsfreiheit, die auch zulasten der Beklagten als
mittelbarer Störerin wirke, jedenfalls
aber im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen sei. Dies alles habe das
Landgericht nicht berücksichtigt, überdies habe es
die Beweisangebote des Klägers auf
Vernehmung seiner Ehefrau zu den
Behandlungskosten und seiner selbst zu
zur grundsätzlichen Vorgehensweise bei
Behandlungskontakten abgelehnt, obwohl
diese entscheidungserheblich gewesen wäre.
Er beantragt,
1. Unter Abänderung des angefochtenen
Urteils der Beklagten zu untersagen,
folgende Bewertung vom 3.3.2016
inklusive Benotung zu veröffentlichen:
„Bewertung
vom 3.3.2016
Gesamtnote
6,0
Ein
kompletter Reinfall/Komplett imkompetent
Ich
kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu gehen. Er nimmt sich keine Zeit um die
Krankengeschichte
zu erfahren auch Befunde von Orthopäden interessieren Ihn nicht.
Schnell
Chiropraktische Behandlung noch ein paar Spritzen in den Rücken und dann
ab
zum bezahlen. Beim der zweiten Behandlung da selbe Spiel in 5 minute ist man
als
Patient
wieder draußen.
Meine
Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer.
Also
lieber Finger weg!“
2. Der Beklagten wird für den Fall der
Zuwiderhandlung gegen die vorstehende
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur
Höhe von 125.000 € und für den Fall, dass das
angefallene Ordnungsgeld nicht
beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu
6 Monaten angedroht.
3. Die Beklagte hat an den Kläger die
außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.
von 745,40 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil
und vertritt die Auffassung, schon eine Verletzung von
Prüfpflichten könne ihr nicht
vorgeworfen werden, nachdem sie im Anschluss an die
Problemmeldung mit dem Bewertenden
Kontakt aufgenommen und ihn zugleich um
Zusendung von Belegen gebeten habe. Die
Beschreibung des Behandlungsverlaufs durch
den Patienten habe sie dem Kläger
zugänglich gemacht, der hierzu jedoch nicht Stellung
genommen habe. Eine Verletzung von
Prüfpflichten könne aber nicht schon dann
angenommen werden, wenn das
Prüfverfahren den Sachverhalt nicht eindeutig geklärt habe.
Weil ergänzende Nachfragen bei dem
Patienten abschreckende Wirkung hätten, seien diese
nur dann geboten, wenn die Aussagen des
Patienten von dem Betroffenen substantiiert
angegriffen würden. Dies sei hier nicht
der Fall gewesen. Eine Verletzung der sekundären
Darlegungslast könne der Beklagten schon
deshalb nicht vorgeworfen werden, weil es der
Kläger in der Hand gehabt habe, dem
Patienten eine Frage zu stellen und so selbst zur
Sachverhaltsaufklärung beizutragen.
Ohnehin habe sie dadurch, dass sie vom Patienten
Unterlagen angefordert habe, ihrer
Recherchepflicht genügt. Anders als der Kläger
behaupte, seien die Bewertungen vom 3.3.
und 4.3.2016 auch nicht als Doppelbewertungen
anzusehen. Unabhängig hiervon stelle
eine solche Mehrfachbewertung auch keine
Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts dar und könne allenfalls zu einem
Löschungsanspruch der zeitlich
nachfolgenden Bewertung führen. Aus den
Nutzungsrichtlinien der Beklagten könne
der Kläger keine eigenen Ansprüche ableiten.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise
begründet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 824 Abs. 1, §
1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG
bezüglich der Äußerung „Er nimmt
sich keine Zeit um die Krankengeschichte zu erfahren
auch Befunde von Orthopäden
interessieren Ihn nicht. Schnell Chiropraktische Behandlung
noch ein paar Spritzen in den Rücken und
dann ab zum bezahlen. Beim der zweiten
Behandlung da selbe Spiel in 5 minute
ist man als Patient wieder draußen.“. Im Übrigen ist
die Berufung unbegründet.
1. Anders als das Landgericht angenommen
hat, kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten
eine Verletzung von Prüfpflichten
vorgeworfen werden kann. Die angegriffenen Äußerungen
hat sich die Beklagte nämlich zu eigen
gemacht, so dass sie als unmittelbarer Störer
anzusehen ist.
a) Unmittelbarer Störer ist ein
Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der angegriffenen
Bewertung um eigene Informationen handelt
(§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen
Informationen eines Portalbetreibers
auch solche gehören, die zwar von einem Dritten
eingestellt wurden, die sich der
Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem
Zu-Eigen-Machen ist dabei dann
auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen
erkennbar die inhaltliche Verantwortung
für die auf seiner Internetseite veröffentlichten
Inhalte übernommen hat, was aus
objektiver Sicht auf der Grundlage einer
Gesamtbetrachtung aller relevanten
Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme
einer Identifikation mit fremden
Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH,
Urteile vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15,
BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 – VI ZR
144/11; vom 30. Juni 2009 – VI ZR
210/08). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn
der Portalbetreiber eine
inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal
eingestellten Nutzerbewertungen auf
Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil
vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn.
18, juris m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben hat sich die
Beklagte die von dem Klägerin beanstandeten
Äußerungen zu eigen gemacht. Dies folgt
zwar noch nicht allein daraus, dass die Beklagte
sich nicht etwa durch einen Disclaimer
von den Inhalten der eingestellten Bewertungen
distanziert hat. Auch der Umstand, dass
die Beklagte in ihren Nutzungsrichtlinien unter „der
j… Prüfprozess“ sich die
Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme durch „kürzen, löschen
und anpassen“ vorbehält, reicht
hierfür nicht aus. Allerdings hat sich die Beklagte die
angegriffenen Aussagen des Patienten
dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die
Rüge des Klägers hin inhaltlich
überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie
selbständig – insbesondere ohne
Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, den
ursprünglich auch in der E-Mail vom
3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,-
€ für die Behandlung zu streichen. Sie
hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers
verlassen und eine aktive Rolle
übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik
Betroffenen kundgetan, indem sie mit
E-Mail vom 1.8.2016 (K 8) mitgeteilt hat, die vom Kl.
beanstandete Bewertung „bereits
geprüft“ und „strittige Tatsachenbehauptungen hierbei
entfernt“ zu haben, so dass die
Bewertung „unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen
Vorgaben“ entspreche. Damit hat die
Beklagte nicht nur die Aussage zu dem
Behandlungspreis von 105,- €, die der
Kläger zum Anlass genommen hat, einen
tatsächlichen Behandlungskontakt
überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus
eine selbständige Einschätzung zu der
Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und
sich – trotz der Einwände des Klägers
und ohne Rücksprache mit dem Patienten – für die
Beibehaltung der Äußerung entschieden.
Damit muss sie sich die gesamte Aussage
zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH,
Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 20,
juris).
2. Die o.a. Äußerungen sind unter
Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig
anzusehen.
a) Wegen der Eigenart des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt
seine Reichweite nicht absolut fest,
sondern muss erst durch eine Abwägung der
widerstreitenden grundrechtlich
geschützten Belange bestimmt werden, bei der die
besonderen Umstände des Einzelfalls
sowie die betroffenen Grundrechte und
Gewährleistungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind. Der Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn
das Schutzinteresse des Betroffenen die
schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt (BGH vom 29. November 2016 –
VI ZR 382/15, GRUR 2017, 304 Rn. 15; vom 27.
September 2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017,
48 Rn. 19 – „Mal PR-Agent, mal Reporter“; vom
1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209,
139 Rn. 30 – jameda.de II; jeweils mwN). Im Streitfall
ist das Schutzinteresse des Klägers mit
dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
verankerten Recht der Beklagten auf
Meinungs- und Kommunikationsfreiheit abzuwägen.
Schon der Kommunikationsprozess als
solcher und damit der Betrieb des Bewertungsportals
wird vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG erfasst, weil die Beklagte als
Portalbetreiberin und
„unverzichtbare Mittlerperson“ (Schröder, VerwArch 2010, 205, 214)
den Austausch über
Behandlungserfahrungen bei konkreten Kliniken unter nicht persönlich
miteinander bekannten Personen erst
möglich macht und das Portal aus Sicht des Nutzers
den Anspruch erhebt, ein vollständiges
Bild über die abgegebenen und den vorgegebenen
Richtlinien entsprechenden
Nutzerbewertungen zu zeichnen. Macht sich der Portalbetreiber
darüber hinaus, wie hier, die fremde Meinung oder Tatsachenbehauptung
zu eigen, ist auch
unter diesem Gesichtspunkt – neben der Meinungs- und
Informationsfreiheit der Portalnutzer
sein Recht auf Meinungsfreiheit berührt (BGH, Urteil vom 04. April 2017
– VI ZR 123/16 –,
Rn. 24, juris).
b) Vorliegend führt die Abwägung dazu, dass die o.a. Äußerungen
rechtswidrig sind, weil es
sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen, zumindest aber um
Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem
Tatsachenkern
handelt. Der anonyme Bewerter äußert zwar, wie das Landgericht insofern
zutreffend
ausführt, seine subjektive Einschätzung und Unzufriedenheit mit der
Bewertung, die er als an
seiner Krankengeschichte uninteressiert und oberflächlich empfindet.
Diese Bewertung
enthält jedoch den Tatsachenkern, die gesamte Behandlung einschließlich
Spritzen und
chiropraktischer Behandlung habe bei zwei Terminen jeweils nicht mehr
als fünf Minuten
gedauert, ein Anamnesegespräch habe es nicht gegeben. Dieser
Tatsachenkern ist dem
Beweis zugänglich. Er ist zwar mit der Bewertung verknüpft, jedoch
nicht in der Weise, dass
er entscheidend durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder
Meinens geprägt
wäre, was Voraussetzung für die Einstufung als Meinungsäußerung ist. Im
Vordergrund
dieses Aussageteils steht vielmehr die mit der abschließenden Warnung
vor dem Kläger
verbundene Schilderung des Behandlungsverlaufs und der
Behandlungsdauer.
c) Dass dieser Tatsachenkern wahr ist, hat die Beklagte, die hierfür
die Beweislast trägt,
nicht bewiesen. Der Senat hat im Urteil vom 24.11.2015 (4 U 791/15) zur
Beweislast bei der
Inanspruchnahme eines als Störer in Anspruch genommen Betreibers eines
Bewertungsportals ausgeführt:
„Die Beweislast für die
Wahrheit einer Tatsachenbehauptung aufgrund der nach § 823
Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht
transformierten Beweisregel des § 186 StGB obliegt
grundsätzlich dem auf
Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten (so BGH,
Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR
315/10: Für die Inanspruchnahme des Äußernden). Für
die Inanspruchnahme des Störers
kann nichts anderes gelten. Wollte man dem Kläger
als Betroffenen die Beweislast
für die Unwahrheit der Behauptung auferlegen, würde
man ihm Unmögliches abverlangen,
denn der Nutzer hat sich bewusst für die Abgabe
einer anonymen Bewertung
entschieden. Der Kläger kennt den Nutzer nicht und kann
ihn auch nicht ermitteln. Er hat
damit keine Möglichkeit nachzuweisen, dass er die
Behandlung fehlerfrei
durchgeführt hat. Der Nutzer wiederum hat sich bewusst für die
Anonymität entschieden und gibt
damit zu erkennen, dass er jedenfalls zunächst nicht
unmittelbar für die Äußerung, die
er verbreiten lässt, vom möglichen Verletzten in
Anspruch genommen werden möchte
(vgl. hierzu OLG Dresden, Urteil vom 01.04.2015
– 4 U 1296/14). Der Störer selbst
wird auch keine Möglichkeit haben, den
Wahrheitsbeweis für die Äußerung
des Nutzers zu erbringen. Die Anonymität der
Bewertung kann aber nicht dazu
führen, dass Rechte des Betroffenen im größeren
Umfang, als es die Rechtslage
bisher zulässt, eingeschränkt werden (vgl. OLG
Dresden, aaO.). Andernfalls
würde die Möglichkeit, anonyme Bewertungen abzugeben
zu einer Einschränkung des Persönlichkeitsrechtes führen.“
d) Nichts anderes kann
gelten, wenn der Portalbetreiber nicht lediglich als mittelbarer,
sondern wie hier als
unmittelbarer Störer in Anspruch genommen wird. Vorliegend hat sich
die Beklagte indes
darauf beschränkt, die Behauptung des Klägers, zu seiner Behandlung
gehöre in jedem Fall
eine umfassende Anamnese sowie eine eingehende körperliche
Untersuchung
(Klagebegründung Bl. 8ff.) mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies reicht indes
nicht aus. An der
Aufrechterhaltung einer als unwahr geltenden Tatsachenbehauptung
besteht jedoch kein
verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Im Rahmen der gebotenen
Abwägung tritt vielmehr
die Meinungsäußerungsfreiheit hinter den Schutz des
Persönlichkeitsrechts
des Klägers zurück.
3. Für die in Form
einer Schulnote aufgeführte Gesamtnote und die Äußerung „Ein
kompletter
Reinfall/Komplett inkompetent. Ich kann jedem nur abraten zu Herrn L… zu
gehe.“
sowie „Meine
Rückenbeschwerden waren nach den beiden Behandlungen noch schlimmer.
Also lieber Finger
weg!“ gilt dies jedoch nicht. Es handelt sich hierbei um subjektive
Bewertungen. Sie sind
geprägt von Elementen der Stellungnahme, des Dafürhaltens und
Meinens (BGH, Urteil
vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 – juris), die als Meinungsäußerungen
bis zur Grenze der
Schmähkritik geschützt sind. Diese Grenze ist hier entgegen der
Auffassung des Klägers
schon deshalb nicht überschritten, weil die Bewertung insgesamt
nur die Sozialsphäre
betrifft und keine persönliche Herabwürdigung enthält. Dass der Patient
die Behandlung durch
den Kläger mit der Note „ungenügend“ würdigt, mag
geschäftsschädigend
sein, ist jedoch als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann
hinzunehmen, wenn man
davon ausgeht, dass die zu ihrer Begründung angeführten
Tatsachenbehauptungen
unwahr sind.
Anders wäre dies nur
dann, wenn der Bewertung überhaupt kein Behandlungskontakt
zugrunde gelegen hätte.
Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal
kein Behandlungskontakt
zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch
in Verbindung mit Art.
12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des
Bewerteten am Schutz
seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5
Abs. 1 GG und Art. 10
EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der
dargestellten Meinung
im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser
Meinung, weil ein
berechtigtes Interesse des Bewertenden, eine tatsächlich nicht
stattgefundene Behandlung
zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das
Interesse eines
Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Behandlung
zu kommunizieren oder
sich diese – wie vorliegend – zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom
01. März 2016 – VI ZR
34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 36). So liegt der Fall hier aber
nicht. Der Kläger, der
für die Behauptung, einer Bewertung habe bereits kein
Behandlungskontakt
zugrunde gelegen, die Beweislast trägt, hat diesen Beweis nicht
geführt. Eine Umkehr
der Beweislast kommt hier nicht in Betracht, weil allein aus der
Bewertung aus Sicht des
durchschnittlichen Nutzers noch nicht der Rückschluss gezogen
werden kann, dass durch
den Behandler überhaupt keine Leistung erbracht wurde, die Frage
des Behandlungskontakts
mithin nicht Bestandteil der die Äußerung konstituierenden
Tatsachenbehauptungen
ist (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15, Rn 35). Aus
demselben Grund
scheidet auch eine von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.2.2018 für sich
in Anspruch genommene
Beweislastumkehr unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten
aus. Der Umstand, dass
der Bewertende einen – wenngleich veralteten – Behandlungspreis
in der Praxis des
Klägers zu nennen wusste, ihm die Örtlichkeiten in der Praxis des Klägers
bekannt waren und ihm
überdies bekannt war, dass Behandlungen immer bar zu zahlen
sind, spricht ohnehin
für einen solchen Behandlungskontakt.
Ein
Unterlassungsanspruch bezüglich dieser Bewertung folgt auch nicht aus der vom
Kläger
behaupteten „Doppelbewertung“.
Ob die Bewertungen vom 4.3. und 3.3.2016 von
demselben Nutzer
stammen und damit gegen die Nutzungsrichtlinien der Beklagten
verstoßen, ist zwischen
den Parteien streitig, kann jedoch auch dahinstehen. Eine solche
„Doppelbewertung“
würde jedenfalls nicht dazu führen, dass der Kläger einen Anspruch auf
Löschung beider Bewertung oder ein
Wahlrecht hätte, welche der Bewertungen die Beklagte
zu löschen hat. Ein Verstoß gegen die
Nutzungsrichtlinien der Beklagten hat allenfalls im
Verhältnis zwischen der Beklagten und
dem Bewertenden, nicht aber im Verhältnis zum
Kläger eine Bedeutung. Die von dem
Kläger für sich in Anspruch genommene Verwirkung
der Meinungsfreiheit kommt hier erst
recht nicht in Betracht.
4. Der Anspruch auf Erstattung der nicht
anrechenbaren Geschäftsgebühr hat seine
Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB. Mit Blick
auf das vollständige Obsiegen hinsichtlich des
Antrags vom 4.3.2016 und das teilweise
Obsiegen bezüglich des Antrags vom 3.3.2016 hat
der Senat 2/3 der mit der Klageschrift
geltend gemachten Kosten angesetzt.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre
Grundlage in § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO sowie auf § 709 S. 1 ZPO
hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung, bei dem es sich
um eine nichtvermögensrechtliche
Streitigkeit handelt. Orientierungspunkt für die
Bemessung der Sicherheitsleistung bei
einem nichtvermögensrechtlichen
Unterlassungsanspruch ist in der Regel
die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs nach §
717 ZPO. Es kommt also neben den Kosten
auf den materiellen Schaden an, den der
Schuldner durch die Vollstreckung
erleiden kann. Im Rahmen der Vollstreckung des
gegenständlichen Unterlassungstitels
droht der Beklagten in erster Linie die Festsetzung von
Ordnungsgeldern und Ordnungshaft. Hält
sie sich an den Unterlassungstitel, wird sie gfs. die
Kosten zu tragen haben, die zur Beseitigung
der Bewertung und zur Löschung von
Verknüpfungen über Suchmaschinen
aufgewandt werden müssen. Diese Kosten lassen sich
indes nicht beziffern und bieten keine
hinreichend konkreten Anknüpfungspunkte für die
Festsetzung der Sicherheitsleistung.
Eine Orientierungshilfe bietet in solchen Fällen aber der
Streitwert (Senat, Urteil vom 13.2.2018
– 4 U 1234/17; Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Juni
2017 – 6 U 38/16 –, Rn. 27, juris), den der Senat
daher auch vorliegend zugrunde gelegt
hat.
Gründe für die Zulassung der Revision
sind nicht gegeben.