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Auswirkungen des EuGH-Urteils zu Facebook-Fanpages – Deaktivierung einzig mögliche Lösung? Update

er EuGH hat mit Urteil vom 05.06.2018 (Rechtssache C-210/16) die Vorabfragen entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage  gemeinsam mit Facebook Ireland für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist. Die Begründung des EuGH findet sich hier.
Dies Urteil hat meiner Einschätzung nach gravierende Auswirkungen für alle Facebook-Fanpage-Betreiber:
Das heutige
Urteil bedeutet, dass die aktuelle Fanpage-Nutzung rechtswidrig ist. 
Mit heutigen
Urteil ist erstmalig geklärt, dass Betreiber einer Fanpage u.a. beispielsweise eine
Datenschutzerklärung vorhalten müssen, wie dies bisher „nur“ für Webseiten vorgesehen war. Auch
müssen Betreiber nun Nutzern gegenüber Auskunft erteilen, ob Daten gespeichert
und verarbeitet werden und wenn ja, wie genau.

Doch das  jedoch kann kein Facebook-Nutzer leisten, das kann nur Facebook,
da Betreibern überhaupt nicht bekannt ist, in welcher Art und Weise Daten von
Facebook erhoben und verarbeitet werden. 
Auch wenn es irrsinnig anmutet, aber damit können Stand heute Fanpage-Betreibern  ihre Fan-Seiten  löschen oder zumindest vorrübergehend deaktivieren , denn eine
rechtskonforme Umsetzung ist derzeit einfach  nicht möglich.
Aber das bedeutet wohl auch, dass jeder Nutzer – jedenfalls sofern er beruflich Social Media Profile benutzt – zukünftig für die
Datenverarbeitung(sverstöße) des jeweiligen Anbieters (mit)verantwortlich ist.

Mit anderen Worten die Entscheidung dürfte so auch Facebook-Pixel, Instagram und  alle  Google-Dienste wie youtube und Google-Maps, Google-Adwords etc. betreffen.


Leider hilft es auch nicht darauf zu vertrauen, dass die
Entscheidung, die auf der Grundlage des alten Rechts , also der
Datenschutzrichtlinie 95/46/EG – ergangen ist und nicht die aktuelle Rechtslage
nach der seit dem 25.05.2018 geltenden DS-GVO betrifft. Aber weit gefehlt, denn
bezüglich  der Verantwortlichkeit ergeben
sich gerade keine Änderungen zwischen altem und neuen Recht.
Daher gilt das zuvor gesagte: Eine rechtskonforme
Facebook-Fanseite ist derzeit nicht realisierbar. Jetzt sind die Social-Media-Plattformen
gefordert. Erst dann können beruflich genutzte Profile dort  wieder rechtssicher betrieben werden.

Wer also eine Strategie des Null-Risikos fahren will, kann die Seite nur deaktivieren und warten was Facebook sich einfallen lässt.

Die Frage ist, muss man deswegen die Seite löschen oder sie vorübergehend vom Netz nehmen?

Dies ist wohl eher eine reine Kosten-Nutzen-Frage. Denn als mögliche Maßnahmen bei Verstößen, also wenn das Bundesverwaltungsgericht nach der jetzt erfolgten Klärung der Vorfragen des EuGH zu der Auffassung kommen sollte, dass Facebook gegen die Datenschutzrichtlinie 94/46/EG verstößt, dann könnten Fanseiten-Betreiber wohl mit Kosten in Höhe von 5.000,00 € rechnen.

Also ist die Überlegung wohl zunächst: Was bringt mir die Seite? Mehr als die möglichen Kosten oder weniger!

Und wenn man die Seite weiter betreibt dann können Nutzer auch Anfragen stellen.

Und wenn nun Nutzer
Anfragen direkt an Fanpagebetreiber richten, sollte diese die  Nutzer auf Facebooks DatenschutzerklärungKontaktmöglichkeit und
vor allem die Downloadfunktion
für Nutzerdaten
 verweisen, da die Fanpage-Betreiber keinerlei Auskunft
geben können, da die keine Daten haben.
Der Download der
eigenen Nutzerdaten findet sich unterhalb der eigenen
Profileinstellungen
(https://register.facebook.com/editaccount.php) und ist
sowohl durch das Passwort als auch durch Capchas vor Missbrauch gesichert.

Die Datenschutzerklärung von Facebook
enthält meiner Auffassung nach tatsächlich sämtliche Notwendigkeiten.

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