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AG Castrop-Rauxel: Herausgabe der Rohmessdaten

Soweit eine Auswertung und Herausgabe der Rohmessdaten in
der Hauptverhandlung verlangt wird, muss das Gericht einem solchen Antrag im
Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht nachgehen. Das Messgerät
Poliscan Speed entspricht nach wie vor der staatlichen Bauartzulassung der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Diese Tatsache ist aufgrund der
im Internet veröffentlichten Stellungnahme der PTB hierzu allgemein bekannt.

Leitsätze:
1. Soweit eine
Auswertung und Herausgabe der Romessdaten in der Hauptverhandlung verlangt
wird, muss das Gericht einem solchen Antrag im Rahmen eines standardisierten
Messverfahrens nicht nachgehen.
                     
2. Das Messgerät
Poliscan Speed entspricht nach wie vor der staatlichen Bauartzulassung der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Diese Tatsache ist aufgrund der
im Internet veröffentlichten Stellungnahme der PTB hierzu allgemein bekannt.
Tenor:
Der Betroffene wird
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer
Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine
notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49
StVO, 24 StVG, 11.3.6 Bkat).
Gründe:
I.
Die am 00.00.1984 in G.
geborene Betroffene verfügt nach Angaben der Verteidigung über ein geregeltes
Einkommen und lebt in geregelten Familienverhältnissen.
Der Betroffene ist wie
folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:
– Unterschreitung des
erforderlichen Sicherheitsabstands, Bußgeld von 240,00 EUR und ein Monat
Fahrverbot, Tat vom 26.05.2014, rechtskräftig seit 14.11.2014.
II.
Zu Überzeugung des
Gerichtes steht folgender Sachverhalt fest: Am 17.08.2017 gegen 07:58 Uhr
befuhr der Betroffene mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen #-# 0000 die
Bundesautobahn 42 in Castrop Rauxel, Kilometer 57,600  in Fahrtrichtung Dortmund. Die mit dem gültig
geeichten Messgerät  Poliscan Speed,  Softwareversion 3.7.4 durchgeführte Messung
ergab einen Messwert in Höhe von 115 km/h, 
abzüglich Toleranz also eine vorwerfbare Geschwindigkeit i.H.v. 111
km/h. Das Messgerät wurde vom geschulten Messbeamten C entsprechend der
Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit betrug zum Tatzeitpunkt an dem von der Betroffenen
befahrenen Autobahnabschnitt 80 km/h, angeordnet durch beidseitige
Verkehrszeichen 274. Die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und den
Geschwindigkeitsverstoß hätte der Betroffene erkennen können und müssen.
III.
Dies ergibt sich aus
der Einlassung der Verteidigung und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung
gemachten Beweismitteln.
1.
Der Betroffene selbst
war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, weil die
bevollmächtigte Verteidigung sowohl schriftsätzlich als auch in der
Hauptverhandlung selbst die Fahrereigenschaft für den Betroffenen eingeräumt
hat. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an dieser Einlassung, so dass die
Fahrereigenschaft des Betroffenen am Tattag feststeht.
2.
Die Verteidigung hat
die Ordnungsgemäßheit der Messung bestritten, allerdings steht nach der
Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese ordnungsgemäß
durchgeführt wurde.
a)
Das ergibt sich
zunächst aus dem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen genommenen
Beschilderungsplan Bl. 14 der Akte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass zum
Tatzeitpunkt sich an der Messstelle auf Kilometer 57,600 beidseitig durch das
Verkehrszeichen 247 eine Geschwindigkeitsbeschränkung i.H.v. 80 km/h angeordnet
war. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Messbeamten C, der den
Beschilderungsplan am Tattag nach Prüfung unterzeichnet hat. Die Betroffene
hätte also die Anordnung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h und die
Überschreitung derselben erkennen können und müssen.
b)
Dass der Betroffene
tatsächlich zum Tat Zeitpunkt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 111 km/h
hatte, ergibt sich aus der sonstigen Beweisaufnahme.
aa)
Die
Geschwindigkeitsmessung ist nämlich ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die
Geschwindigkeitsmessung wurde durch den Zeugen C mittels des Lasermessgerätes
PoliscanSpeed des Herstellers Vitronic, 
Softwareversion 3.7.4 durchgeführt. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem
Poliscan Messgerät ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne
von BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081 (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.2.2012
– 4 Ss 39/12; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2011 – III-1 RBs 49/11 und
Beschluss v. 2.9.2010 – III-1 RBs 156/10; vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss v.
18.08.2017, 1 RBs 47/17). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen
vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen
seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen
Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321). Diese
Voraussetzungen liegen vor. Das Poliscan Messgarät ermöglicht es mit Hilfe von
Laserstrahlen im Infrarotbereich eine Laser-Puls-Laufzeitmessung durchzuführen.
Die physikalisch-technische Bundesanstalt hat insoweit zu keinem Zeitpunkt Bedenken
gegen die zuverlässige Messwertbildung geäußert (Krumm, Das Fahrverbot in
Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 271). Aus dem Charakter als
standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben
dem angewendeten Messverfahren Poliscan nur die gemessene Geschwindigkeit nebst
Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der
Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden
sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen
Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, 3081, 3082; BayObLG
NJW 2003, 1752).
bb)
Die ordnungsgemäße
Eichung des Gerätes ergibt sich aus dem Eichschein Bl. 15 und 16 der Akte, der
genauso wie das Messprotokoll Bl. 13 der Akte dem wesentlichen Inhalt nach in
der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde.
Aus dem Eichschein
ergibt sich eine Eichung des Messgerätes zum 24.11.2016, gültig bis 31.12.2017.
Damit lag zum Tatzeitpunkt August 2017 eine ordnungsgemäße Eichung vor.
Aus dem Messprotokoll
ergibt sich die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Aufstellung des Messgerätes
entsprechend der Bedienungsanleitung durch den Messbeamten C. Soweit die
Verteidigung die ordnungsgemäße Messung bestritt, waren insoweit keine Zeugen
zu vernehmen, sondern konnte zulässigerweise das Messprotokoll seinem
wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben (OLG Hamm, Beschluss v. 26.06.2014,
III-1 RBs 105/14, 1 RBs 105/14). Die Vernehmung des Messbeamten hätte auch
keine weiteren Ermittlungserfolg versprochen, weil davon auszugehen ist, dass
der Messbeamte seit der konkreten Messung eine Vielzahl weiterer Messungen
durchgeführt hat und damit keine konkrete Erinnerung an den hier in Rede
stehenden Vorfall hat. Im Übrigen hat sich der Messbeamte mit seiner
Unterschrift auf dem Messprotokoll für seine Angaben verbürgt. Äußere Anzeichen
auf dem Messprotokoll, dass irgendetwas nicht entsprechend der
Bedienungsanleitung durchgeführt wurde, sind nicht erkennbar, so dass das
schlichte Bestreiten der ordnungsgemäßen Messung keine Amtsermittlungspflicht
durch das Gericht und damit die weitere Einvernahme des Messbeamten auslöst.
Darüber hinaus wurde
das Datenfeld des Lichtbildes Bl. 9 d.A. verlesen, aus welchem sich die
Messwerte ergeben. Danach wurden 115 km/h gemessen, abzüglich der korrekt
berechneten Toleranz verbleibt ein vorwerfbarer Wert von 110 km/h.
Der Messbeamte C wurde
ausweislich des seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Schulungsnachweises
Bl. 17 d.A. in der Bedienung und Einrichtung des Messgerätes geschult.
cc)
Der von der
Verteidigung verlesene Beweisantrag Anlage II zum Protokoll war nach § 77 Abs.
2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der
Wahrheit nicht erforderlich erschien. Die im Beweisantrag behauptete Tatsache,
die Messung sei falsch und der Betroffene allenfalls 100 km/h gefahren, ist
ohne erkennbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ gestellt“, so dass sich eine
weitere Beweiserhebung nicht aufdrängt. Insbesondere ist für ein
standardisiertes Messverfahren nicht erforderlich, dass das Messergebnis im
Nachhinein bis ins letzte Detail nachvollzogen und reproduziert werden kann.
Soweit in der
Begründung des Beweisantrags ein Verstoß gegen die Bauartzulassung der PTB
behauptet wird, so ist durch Veröffentlichung im Internet eine hierzu verfasste
Stellungnahme der PTB allgemein bekannt (vgl. zur Allgemeinkundigkeit: OLG
Hamm, Beschluss vom 22.06.2016, 1 RBs 131/15). In der Stellungnahme der PTB
heißt es zu der von der Verteidigung geschilderten Problematik der
Messwertbildung, dass das Messgerät unverändert der Bauartzulassung der PTB
entspricht (siehe dazu die Stellungnahme der PTB unter
http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A).
Soweit eine Auswertung
und Herausgabe der Romessdaten in der Hauptverhandlung verlangt wird, muss das
Gericht einem solchen Antrag im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens
nicht nachgehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom. 04.04.2016, 3 Ss OWi 1444/15
= DAR 2016, 337 – 340). Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme sind keine
konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung erkennbar, so dass im Rahmen des
standardisierten Messverfahrens unter Berücksichtigung der Toleranzen davon
auszugehen ist, dass das vorwerfbare Messergebnis fehlerfrei zustande gekommen
ist.
IV.
Damit hat der Betroffene
eine Ordnungswidrigkeit nach §§  41 Abs.
1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat begangen. Mangels anderer
Anhaltspunkte ist hier von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Der Tatbestandskatalog
(Tatbestandsnummer 141723) sieht dafür ein Bußgeld in Höhe von 120,00 € vor.
Angesicht geregelter Einkommensverhältnisse und einer verwertbaren
Voreintragung war die maßvolle Erhöhung des Bußgeldes auf 150,00 EUR tat- und
schuldangemessen.
V.
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 46 Abs.1 OWiG, 465 StPO.

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