Kategorien
Uncategorized

OLG Dresden zum Gegendarstellungsverlangen bezüglich Internet- und Rundfunkbeitrag

Leitsatz:
Eine Tatsachenbehauptung, die nur in der
im Internet bereitgehaltenen Fassung eines Beitrags, nicht aber in der zuvor im
Rundfunk ausgestrahlten Fassung enthalten ist, kann nicht mit einem für beide
Fassungen einheitlichen Gegendarstellungsverlangen angegriffen werden.

BESCHLUSS
In Sachen
Prof. Dr. med. Prof. h. c. Dr. h. c. J. R. I.
– Verfügungskläger und
Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P… N…
gegen
xxx Rundfunk xxx
vertreten durch die
Intendantin
– Verfügungsbeklagte
und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte P… H…
wegen einstweiliger
Verfügung
hier: Beschwerde
hat der 4. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht S.,
Richterin am
Oberlandesgericht P. und
Richterin am
Oberlandesgericht Z.
ohne mündliche
Verhandlung am 03.04.2018
beschlossen:
I. Die sofortige
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts
Leipzig vom 19.1.2018
wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert
wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten
um die Aufnahme einer Gegendarstellung im von der Antragsgegnerin
unter www.xxx.de sowie
www.xxxxxx.de verantworteten Internetangebot. Gegenstand ist die
Berichterstattung der
Antragsgegnerin im Magazin „F……“ über die Krebsbehandlung des
Patienten T. durch den
Antragsteller. Der Fernsehbeitrag ist am 12.12.2017 ausgestrahlt, ein
Sendungsmitschnitt am
13.12.2017 im Internet veröffentlicht worden. Ebenfalls am
13.12.2017 stellte die
Antragsgegnerin einen erweiterten Beitrag in das o.a. Internetangebot
ein, in dem – anders
als im TV-Bericht – der Rechtsanwalt der Witwe des Patienten mit dem
Satz zitiert wird:
„Man hätte nur eine Echokardiographie machen müssen, dann hätte man …
das Leiden erkannt,
worunter der Patient tatsächlich litt.“. Am 13.12.2017 erbat der
Antragsteller per E-Mail
einen Sendungsmitschnitt, den er am 8.1.2018 erhielt. Mit Schreiben
vom 21.12.2017 forderte
er die Antragsgegnerin auf, in der Sendung „F……“ eine dem
Schreiben beigefügte
Gegendarstellung auszustrahlen und in ihr Internetangebot
aufzunehmen. Nachdem
die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.1.2017 auf die
unterschiedlichen
Versionen in Rundfunk und Mediathek hingewiesen und eine
Veröffentlichung nach §
56 RStV abgelehnt hatte, leitete der Antragssteller ihr am 10.1.2018
eine geänderte Fassung
zu.
Das Landgericht hat den
Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und ausgeführt, die
beabsichtigte
Gegendarstellung sei irreführend, da sie auf die Behauptung entgegne, es sei
zu keinem Zeitpunkt bei
dem Patienten eine Sonographie durchgeführt worden, während in
der Erstmitteilung
behauptet worden sei, dass dies lediglich in der Klinik des Antragstellers
unterlassen worden sei.
Der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.
II.
Das Landgericht hat im
Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Antragsteller kein
Anspruch auf die
begehrte Gegendarstellung aus § 56 Abs. 1 RStV SN zusteht. Auf die
hiergegen mit der
Berufung erhobenen Einwände kommt es nicht an. Ebenso kann
dahinstehen, ob es für
die begehrte Gegendarstellung auch deswegen an einem rechtlichen
Interesse im Sinne des
§ 56 Abs. 2 RStV SN fehlt, weil diese die Erstmitteilung
sinnentstellend
wiedergibt.
Eine Verpflichtung der
Antragsgegnerin, die Gegendarstellung unter www.xxx.de sowie
www.xxxxxx.de in ihrem
Internetangebot aufzunehmen, besteht nämlich bereits nach § 56
Abs. 2 Nr. 4 RStV
nicht. Hiernach muss eine Gegendarstellung „unverzüglich… dem in
Anspruch genommenen
Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem
gesetzlichen Vertreter
unterzeichnet“, zugehen. Unverzüglich bedeutet nach der
Legaldefinition des §
121 Abs. 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Ob der Betroffene ohne
schuldhaftes Zögern auf
die Verbreitung der Gegendarstellung hingewirkt hat, beurteilt sich
nach heute ganz
herrschender Meinung nach den Umständen des Einzelfalles (OLG
Stuttgart, ZUM 2000,
773; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 25. Kapitel
Rn 26 m.w.N.). Hierbei
ist zwischen dem Interesse des Betroffenen an einer angemessenen
Überlegungsfrist und
dem Interesse der Medien an der Aktualität ihrer Inhalte abzuwägen.
Liegen keine besonderen
Umstände vor, ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf
Gegendarstellung eine
Frist von 14 Tagen als angemessen anzusehen, wenngleich diese
Frist keine Obergrenze
darstellen darf (Senat, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 U 142/17 –,
Rn. 2, juris; Urteil
vom 26. Oktober 2006 – 4 U 1541/06 –, juris).
Diese Abwägung führt
vorliegend dazu, dass die mit Schreiben vom 10.1.2018 zugeleitete
Gegendarstellung gegen
die bereits seit dem 13.12.2017 im Internetangebot der
Antragsgegnerin
abrufbare Erstberichterstattung nicht mehr als unverzüglich angesehen
werden kann. Unstreitig
und durch die E-Mail des Antragstellers vom 13.12.2017 (ASt 1)
belegt, hatte dieser
nicht nur von der Ausstrahlung des TV-Beitrages, sondern auch von
dessen Einstellung im
Internetangebot der Antragsgegnerin entweder bereits an diesem Tag
tatsächlich Kenntnis
erlangt oder musste zumindest angesichts der langjährig geübten Praxis
sämtlicher der XXX
angehörigen Anstalten, vergleichbare Magazinbeiträge in ihr jeweiliges
Online-Angebot
aufzunehmen, ab dem 13.12.2017 von einer solchen Einstellung auch im
vorliegenden Fall
ausgehen. Durch die mit Schreiben vom 21.12.2017 zugeleitete
Gegendarstellung
(Anlage ASt 6) wurde die ab dem 13.12.2017 laufende Frist nicht gewahrt.
Dort wird nämlich die –
unstreitig und offensichtlich unwahre – Behauptung aufgestellt, die
Äußerung des
Rechtsanwalts B., „man hätte nur eine Endosonographie machen müssen“
sei
in der Sendung
„F……“ am 12.12.2017 gefallen. Unbeschadet der mit Schriftsatz vom
28.3.2018 gerügten
„schwammigen Semantik“ des Wortes „Sendung“ ist der Überschrift
dieser Gegendarstellung
jedenfalls die Behauptung zu entnehmen, der streitgegenständliche
Satz sei nicht nur in
dem in dem in der Mediathek eingestellten Beitrag enthalten, sondern
sei auch bereits in der
am 12.12.2017 im Rundfunk verbreiteten xxx-Sendung gefallen. Dies
folgt auch daraus, dass
der Antragsteller selbst mit Schreiben vom 21.12.2017 die
Gegendarstellung sowohl
gegen den TV-Beitrag als auch gegen die in der Mediathek
eingestellte Sendung
zugeleitet hat. Auch im Schriftsatz vom 28.3.2018 hat er zur zweiten
Fassung der
Gegendarstellung ausgeführt, diese habe sich „nur noch auf die im Internet
bereitgehaltenen
Beiträge“ bezogen, was den Gegenschluss erlaubt, die erste Fassung habe
sich auch gegen den
Rundfunkbeitrag gerichtet. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des §
56 Abs. 2 Nr. 1 RStV SN
am Abdruck einer offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptungen
enthaltenen
Gegendarstellung besteht indes nach allgemeiner Auffassung (vgl. die
Nachweise bei
Seitz/Schmidt: Der Gegendarstellungsanspruch, 4. Aufl. Rn 192ff. m.w.N.)
nicht. Entgegen der
Auffassung des Antragstellers war diese unwahre Behauptung auch
nicht deswegen
unschädlich, weil im Geltungsbereich von § 56 RStV SN die beanstandete
Stelle nicht bezeichnet
werden muss. Die Freistellung von der in § 15 Abs. 3 S. 1 xxx-StV
enthaltenen
Formvorschrift im Geltungsbereich des Rundfunk-Staatsvertrages berechtigt
nicht dazu, in eine
gleichwohl in die Gegendarstellung aufgenommene Stellenbezeichnung
unwahre Behauptungen
aufzunehmen. Das Risiko, das sich aus der Aufnahme nicht
gebotener Zusätze
ergibt, trägt der Antragsteller.
Bei Unzulässigkeit
einer verlangten Gegendarstellung kann ein weiteres Verlangen
allerdings dann noch
rechtzeitig sein, wenn die erste Fassung der Gegendarstellung
unverschuldet
fehlerhaft war und der Anspruchsberechtigte die erforderlichen Maßnahmen
zur Abänderung und
„Richtigstellung“ ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern ergreift (vgl.
OLG
Stuttgart aaO;
Seitz/Schmidt aaO. Rn 45 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend indes nicht
ausgegangen werden.
Zwar hatte der Antragsteller am 13.12.2017 die Antragsgegnerin um
Übersendung eines
Mitschnitts des fraglichen TV-Beitrages gebeten, den sein
Prozessbevollmächtigter
auch am 8.1.2018 erhielt. Schon aufgrund des bereits seit dem
13.12.2017 parallel zu
dem streitgegenständlichen Filmbeitrag eingestellten
Sendemanuskripts wäre
es ihm jedoch unschwer möglich gewesen, den TV-Bericht mit dem
im Internetangebot der
Antragsgegnerin eingestellten Beitrag abzugleichen. Mit Blick auf die
bekannte Praxis der
Sender, Beiträge vor der Einstellung im Internet anzupassen und dort
auch Material
aufzunehmen, das bei der Rundfunkausstrahlung aus Zeitgründen keine
Verwendung gefunden
hat, durfte er nicht ohne eine solche Prüfung von einer Identität
beider Beiträge
ausgehen. Spätestens das Schreiben der Antragsgegnerin vom 28.12.2017
hätte ihm Veranlassung
sein müssen, die bereits zugeleitete Gegendarstellung unverzüglich
anzupassen.
Ausdrücklich weist die Antragsgegnerin dort darauf hin, dass „der Satz,
auf den
sich die
Gegendarstellung bezieht, … im Fernsehbeitrag nicht ausgestrahlt“ worden
ist.
Warum der Antragsteller
gleichwohl bis zum 10.1.2018 abgewartet hat, bevor er der
Antragsgegnerin eine
überarbeitete Gegendarstellung nach § 56 RStV SN zugeleitet hat,
erschließt sich
angesichts dessen nicht. Dass er eine Frist von 14 Tagen gerechnet ab dem
Zugang des Schreibens
der Antragsgegnerin vom 28.12.2017 bis zum 10.1.2018 gewahrt
hat, führt nicht dazu,
dass diese Zuleitung als „unverzüglich“ im Sinne des § 56 Abs. 2 Nr.
4
RStV anzusehen wäre. Im
Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung ist vielmehr
ausschlaggebend, dass
der von Anfang an anwaltlich vertretene Antragsteller zum einen die
ihn treffende
Obliegenheit, den Sendemitschnitt mit dem im Internet eingestellten Beitrag
abzugleichen, verletzt
hatte und zudem – wie sein Schreiben vom 21.12.2017 (ASt 6) belegt
– die Prüfung, ob gegen
den im Internet eingestellten Beitrag mit einer Gegendarstellung
vorgegangen werden
sollte, bei Zugang des Schreibens der Antragsgegnerin vom
28.12.2017 bereits seit
mindestens acht Tagen abgeschlossen war. Weil die konkrete
Aussage des
Rechtsanwalts B., auf die mit der Gegendarstellung erwidert werden sollte,
jedenfalls im
Internetbeitrag enthalten war, bestand am 28.12.2017 kein Grund, mit der
Zuleitung einer
überarbeiteten Gegendarstellung bis über den Eingang des
Sendungsmitschnitts
hinaus (d.h. bis zum 10.1.2018) zu warten. Ob die Frist für die
Zuleitung einer
Gegendarstellung gegen den Rundfunkbeitrag bis zum Eingang des
Sendungsmitschnitts
lief, bedarf hier keiner Entscheidung.
Von einer
unverzüglichen Zuleitung kann hier auch nicht deswegen ausgegangen werden,
weil die Verzögerung
zwischen der Einstellung des Beitrags im Internet (13.12.2017) und
dem hierauf bezogenen
Verlangen nach einer Gegendarstellung (10.1.2018) durch ein
Verhalten der
Antragsgegnerin mitverursacht worden wäre, was eine Fristverlängerung im
Einzelfall
rechtfertigen kann (vgl. hierzu Seitz/Schmidt, aaO. Rn 42 m.w.N.). Ein solcher
Verursachungsbeitrag liegt
insbesondere nicht darin, dass die Antragsgegnerin den
TV-Beitrag gegenüber
dem in der Mediathek eingestellten Bericht um den entscheidenden
Satz gekürzt hat. Der
Antragsteller durfte sich jedenfalls hierdurch nicht herausgefordert
fühlen, ein mit § 15
xxx-Staatsvertrag und § 56 RStV SN begründetes Zuleitungsverlangen
mit nur einer
Gegendarstellung zu verbinden, die bezogen auf den Inhalt des TV-Beitrags
eine unzutreffende
Tatsachenbehauptung enthält (s.o.). Dies gilt umso mehr als die
Antragsgegnerin durch
die parallele Einstellung von (abgeändertem) Internetbeitrag und
(originalem)
Sendungsmitschnitt am 13.12.2017 bereits ab diesem Tag alle
Voraussetzungen für
eine veröffentlichungsfähige Gegendarstellung gelegt hatte. Auf
Vergleichsverhandlungen,
die der Antragsteller hätte abwarten dürfen, hat sie sich zu keinem
Zeitpunkt eingelassen.
Die vom Antragsteller im Schreiben vom 21.12.2017 gesetzte Frist bis
zum 29.12.2017 lässt
überdies erkennen, dass dieser selbst davon ausgegangen war, mit
deren Ablauf eine
einstweilige Verfügung beantragen zu müssen, um die
Unverzüglichkeitsgrenze
des § 56 Abs. 2 Nr. 4 RStV-SN noch zu wahren.
III.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§
3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert