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LG Hamburg – Unterlassungsanspruch nach Veröffentlichung privater Aufnahmen im Internet

Das LG
Hamburg hat mit
Urteil
vom 08.12.2017, Az. 324 O 72/17
entschieden, dass die eigene
Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet einem auf das Recht am eigenen
Bild gestützten Unterlassungsanspruch nicht zwingend entgegensteht.

Leitsatz:
Die eigene Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet
steht einem auf das Recht am eigenen Bild gestützten Unterlassungsanspruch
nicht zwingend entgegen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verbreitung
verschiedener Fotos und Videoaufnahmen durch die Beklagten, auf denen die
Kläger abgebildet sind. Die Kläger begehren von den Beklagten Unterlassung
sowie die Erstattung von Abmahnkosten.             
Die Kläger sind die minderjährigen Kinder von H. K. und S.
S., die dem Gericht bekannt sind. Der Kläger zu 1) ist mit 13 Jahren der
Älteste der Kläger. 
Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich für die Inhalte der
unter www. v….de und www.v1.de abrufbaren Webseiten, die Beklagte zu 2) für
die auf dem Fernsehsender R. ausgestrahlten Inhalte. Die Beklagte zu 3)
produziert für die Beklagten zu 1) und zu 2) Magazin- und Nachrichtensendungen,
unter anderem das Format „R. e.-D. S.“.
So produzierte die Beklagte zu 3) den mit dem Klageantrag zu
Ziff. 1 angegriffenen Videobeitrag aus Anlage K2, gegen den sich die Kläger zu
1), 2) und 4) wenden. Dieser wurde am 30.10.2016 in der Sendung „R. e.“
ausgestrahlt und von der Beklagten zu 1) unter www.v….de veröffentlicht. Auf
der Website heißt es neben dem Video: „Diese Bilder von H. K. läuten eine neue
Ära ein! Sie zeigt ihre Kids bei einem öffentlichen Event.“ In dem
Sprechertext des Videos heißt es unter anderem, dass H. K. ihre Kinder „ganz
bewusst ins Rampenlicht“ mitgebracht habe. Das Video zeigt unverpixelte
Bewegtbilder der Kläger zu 1), 2) und 4), die am Rande einer Charity-Gala der
„E. G.-Stiftung“ (E. G. P. A. F.) in Los Angeles entstanden sind,
namentlich im Backstage-Bereich der Veranstaltung, in dem zeitgleich ein
Kinderfest stattfand. H. K. hatte an der Veranstaltung teilgenommen und war von
ihren Kindern begleitet worden. Die Kläger hielten sich jedoch ausschließlich
in dem Backstage-Bereich auf. In dem Videobeitrag werden auch die Namen und das
jeweilige Alter der Kläger zu 1), 2) und 4) genannt. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K2 verwiesen.           
    
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5)
mahnten die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten in Bezug auf die
streitgegenständliche Videoberichterstattung ab und forderten sie zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die
Beklagten unter dem 03.11.2016 ab (vgl. Anlage K6), woraufhin die Kläger zu 1),
2) und 4) am 21.11.2016 eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K7)
erwirkten, mit welcher den Beklagten die Verbreitung der streitgegenständlichen
Aufnahmen untersagt wurde. Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Anlage K8) forderten
die Kläger zu 1), 2) und 4) die Beklagten zur Abgabe einer Abschlusserklärung
auf und machten gleichzeitig Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben
geltend, deren Erstattung sie auch vorliegend begehren, wobei die bis zum
10.01.2017 gesetzte Frist fruchtlos verstrich. Die Abmahnkosten in Höhe von EUR
1.515,11 berechnen die Kläger nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf einen Wert
von EUR 180.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.             
Die Beklagte zu 1) veröffentlichte des Weiteren den mit dem
Klageantrag zu Ziff. 2 angegriffenen Online-Artikel mit dem Titel „BH
vergessen? H. K.s freizügiger Shopping-Trip mit Ex-Mann S. und den Kids“
vom 25.11.2016 auf www.v1.de und www.v….de. Dieser ist mit einem begleitenden
Video versehen, in dem die inkriminierten fünf Fotos, die die Kläger in
wechselnder Beteiligung mit ihren Eltern in einem Ladengeschäft zeigen,
enthalten sind. Gegenstand der Wortberichterstattung des Beitrags ist ebenfalls
der abgebildete „Shopping-Trip“. Hierin wird unter anderem hervorgehoben,
dass H. K. mit den Klägern und ihrem Vater, und nicht etwa mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, einkaufen gewesen sei. Ferner wird betont, dass H. K. bei dem
Shopping-Trip keinen BH getragen habe, sodass sich unter ihrem weißen Top ihre
Brüste abzeichneten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berichterstattung wird
auf Anlage K10 verwiesen.        
Aufgrund der inkriminierten Fotos mahnten die Kläger die
Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage K11) ab und
forderten sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Die Kläger erwirkten am 07.12.2016
eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K12), mit welcher der Beklagten
zu 1) die Verbreitung der inkriminierten Fotos untersagt wurde. Insoweit machen
die Kläger nunmehr vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von
insgesamt EUR 1.054,88 geltend (errechnet nach einer 0,65-Geschäftsgebühr auf
einen Wert von EUR 80.000 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer). 
Die Klageschrift wurde den Beklagten am 05.04.2017
zugestellt.            
Die Kläger sind der Auffassung, die Verbreitung der
streitgegenständlichen Bilder und Videos verletze, soweit sie betroffen sind,
jeweils ihr Recht am eigenen Bild. Jedenfalls im Rahmen einer
Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass sie selbst keine
Personen des öffentlichen Lebens seien. Zu ihren Gunsten streite ferner der
besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz Minderjähriger. Insoweit wirke es
sich zu ihren Gunsten aus, dass ihr äußeres Erscheinungsbild in Deutschland
bisher unbekannt gewesen sei – auch die Beklagten erwähnten in der
Berichterstattung aus Anlage K2, dass sie, die Kläger, von ihren Eltern zuvor
stets gewissenhaft von der medialen Öffentlichkeit ferngehalten worden seien.
Auch wenn H. K. in der Vergangenheit Bilder von ihnen auf ihrem
Instagram-Account gepostet habe, habe sie stets darauf geachtet, dass ihre
Gesichter verdeckt oder zumindest nicht vollständig zu sehen seien. Auch in der
Veröffentlichung des „Selfies“ durch H. K., auf welches sich die Beklagten
beriefen und in dem auf ihrer Handyhülle ein Bild von ihnen, den Klägern, zu
sehen sei, liege keine relevante Selbstöffnung. Es habe sich insoweit
offensichtlich um ein Versehen von H. K. gehandelt, die das Foto anschließend
unverzüglich von ihrem Instagram-Account gelöscht habe. Das von ihrem Vater
veröffentlichte Werbevideo (vgl. Anlage BK7), auf das sich die Beklagten
ebenfalls beriefen und in dem sie, die Kläger, zu sehen seien, könne nicht als
Beleg dafür herhalten, dass ihre Eltern sie der Öffentlichkeit präsentiert
hätten, da H. K., was unstreitig ist, hierin nicht eingewilligt, sondern
umgehend rechtliche Schritte eingeleitet habe, um das Video schnellstmöglich
aus den Medien entfernen zu lassen. Überdies habe dieser Vorgang im Zeitpunkt
der streitgegenständlichen Berichterstattung schon lange zurückgelegen. Die von
den Beklagten als Anlagen BK1-BK4 beigebrachten Verbreitungen von Baby-Fotos
durch ihre Eltern seien unbeachtlich. Aufgrund der schnellen Veränderung des
Erscheinungsbildes seien Fotos in dieser ersten Lebensphase nur äußerst
kurzzeitig aktuell. Ferner seien die Fotos bereits 7-13 Jahre alt. Auch der
Verweis der Beklagten auf ihre, der Kläger, Teilnahme an den „Kids‘ Choice
Awards“ am 11.03.2017 sei vorliegend ohne Bedeutung, da H. K., was
unstreitig ist, auch bei jener Veranstaltung nur ohne sie vor die Kameras
getreten sei. Ferner führten auch die von den Beklagten beigebrachten
ausländischen Presseveröffentlichungen über sie, die Kläger (Anlage BK17),
nicht zu einer Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattungen. Es
sei aufgrund unterschiedlicher Bildnisschutzstandards in den verschiedenen
Rechtsordnungen nicht ersichtlich, ob ein Vorgehen gegen die ausländischen
Berichterstattungen überhaupt Aussicht auf Erfolg hätte.
Mit Blick auf den Videobeitrag aus Anlage K2 tragen die
Kläger zu 1), 2) und 4) vor, H. K. habe sie im Rahmen der Charity-Gala nicht
„präsentiert“, zumal sie, was unstreitig ist, bewusst nur mit anderen
Kindern – nicht jedoch mit ihnen, den Klägern – vor den Kameras posiert habe
und auch bewusst ohne sie, die Kläger, über den roten Teppich gelaufen sei.
Ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass sie gefilmt worden seien. Die Kläger zu
1), 2) und 4) sind der Auffassung, die streitgegenständlichen Videoaufnahmen
verletzten ihr Recht am eigenen Bild. Es fehle an der erforderlichen
Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG, die weder ausdrücklich – dies ist unstreitig
– noch konkludent erteilt worden sei. Eine konkludente Einwilligung scheitere
bereits daran, dass S. S. auf der Veranstaltung nicht anwesend gewesen sei, da
die Einwilligung im Grundsatz nur durch beide zur elterlichen Sorge
berechtigten Elternteile erklärt werden könne. Ferner sei auch dem Verhalten H.
K.s keine konkludente Einwilligung zu entnehmen gewesen. Jedenfalls wäre die
konkrete Berichterstattung von einer konkludenten Einwilligung nicht gedeckt,
da sich eine solche allenfalls auf Veröffentlichungen der Aufnahmen im Rahmen
von Berichterstattungen über das Charity-Event als solches beschränken würde;
eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Veranstaltung finde vorliegend
indes nicht statt. Die erforderliche Einwilligung sei auch nicht gem. § 23 Abs.
1 Nr. 1 KUG entbehrlich gewesen, da die in Rede stehenden Aufnahmen kein
zeitgeschichtliches Ereignis wiedergäben. Sie wiesen schon keinen ausreichenden
Bezug zu der Charity-Gala auf. Im Rahmen einer etwaigen Abwägung würden ihre,
der Kläger, geschützten Interessen überwiegen, insbesondere würden sie, die
Kläger, ausschließlich im Rahmen privater Momente gezeigt. 
Zu den inkriminierten Fotos aus Anlage K10 tragen die Kläger
vor, diese seien heimlich von Paparazzi-Fotografen angefertigt oder von einer
in dem Ladengeschäft angebrachten versteckten Kamera geschossen worden,
jedenfalls sei ihnen, den Klägern, nicht bewusst gewesen, fotografiert zu
werden. Die nicht erteilte Einwilligung in die inkriminierte Verbreitung der
Bilder sei nicht entbehrlich gewesen, insbesondere liege kein
zeitgeschichtliches Ereignis vor. Das abgebildete Einkaufen mit ihren Eltern
stelle einen rein privaten Vorgang dar. Der Gegenstand der zugehörigen
Wortberichterstattung beziehe sich ebenfalls nicht auf ein zeitgeschichtlich
relevantes Ereignis. Die Berichterstattung darüber, dass H. K. beim Einkaufen
keinen BH getragen habe, was – unstreitig – schon häufiger der Fall gewesen
sei, aber mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Kindern einkaufen gehe, diene allein
der Befriedigung der Neugier der Leser an ihrem, der Kläger, Privatleben.
Jedenfalls wäre es insoweit nicht erforderlich gewesen, sie, die Kläger,
abzubilden.  
Die Kläger beantragen,
1. wie zu Ziff. I. erkannt;             
2. wie zu Ziff. II. erkannt;            
3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Kläger zu 1), 2) und 4) EUR 1.515,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2017 zu zahlen;      
4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger EUR
1.054,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen. 
Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass H. K. und S. gemeinsam
das Sorgerecht für die Kläger ausüben. Ferner bestreiten sie mit Nichtwissen,
dass sich die Kläger auch bei anderen öffentlichen Veranstaltungen stets im
Hintergrund gehalten hätten. Beispielsweise habe H. K. die Kläger zu 2) und 4)
im März 2017 mit zu den „Kids‘ Choice Awards“ genommen und mit ihnen
gemeinsam im Publikum gesessen. Den Berichterstattungen hierüber (Anlage BK13)
sei zu entnehmen, dass beispielsweise die Klägerin zu 2) immer wieder in die Kameras
gewunken habe. Die Beklagten sind der Auffassung, dass durch die inkriminierten
Berichterstattungen das jeweilige Recht der Kläger am eigenen Bild nicht
verletzt werde, da das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung der
streitgegenständlichen Bilder und Videos überwiege. Maßgeblich sei insoweit zu
berücksichtigen, dass die Kläger in der Vergangenheit wiederholt von ihren
Eltern der Öffentlichkeit gezeigt worden seien. Ihre Eltern hätten schon die
Geburt der Kläger jeweils unter Veröffentlichung entsprechender Fotos auf ihren
Homepages bekannt gegeben oder im Rahmen von Exklusivverträgen Baby-Fotos der
Kläger in Boulevardmagazinen veröffentlichen lassen (vgl. Anlagen BK1-BK4).
Auch nach der Trennung ihrer Eltern hätten diese weiterhin regelmäßig Fotos der
Kläger auf Twitter und Instagram veröffentlicht (vgl. Anlagen BK5 und BK6).
2012 habe S. S. zudem einen Werbespot in seinem Haus gedreht, in dem
unverpixelte Großaufnahmen aller Kläger gezeigt würden (vgl. Anlage BK7). Den
streitgegenständlichen Berichterstattungen sei ferner, dies ist unstreitig, ein
Instagram-Posting von H. K. mit einem „Selfie“ vorausgegangen, bei dem auf
der Hülle ihres Handys die Gesichter der Kläger zu erkennen gewesen seien. Auch
nachdem H. K. auf einer Gala am 27.10.2016 insoweit auf die Erkennbarkeit der
Kläger angesprochen worden sei, sei keine „unverzügliche Löschung“
erfolgt, denn das Selfie sei noch am 30.10.2016 abrufbar gewesen, wobei H. K.
in der Zwischenzeit noch weitere Postings bei Instagram veröffentlicht habe (vgl.
Anlage BK10). Schon bei früheren Selfies H. K.s (vgl. Bl. 41 f. d.A.) seien die
Kläger auf ihrer Handyhülle erkennbar gewesen. Zu ihren, der Beklagten, Gunsten
streite ferner, dass eine Google-Bildersuche mit den Begriffen „H. K.
Kinder“ hunderte Fotos zeige, auf denen die Gesichter der Kläger ohne jede
Einschränkung sichtbar seien (vgl. Anlage BK11). Dass diese Fotos ihren
Ursprung im Ausland hätten, sei insoweit unschädlich, da auch dort ein Schutz
Minderjähriger weitestgehend durchgesetzt werden könne. Zudem hätten die Eltern
der Kläger ihren Lebensmittelpunkt in die USA verlegt und damit die Kläger
bewusst einer erhöhten medialen Aufmerksamkeit ausgesetzt.   

Hinsichtlich des inkriminierten Videobeitrags aus Anlage K2
tragen die Beklagten vor, dass H. K. mit Blick auf die Charity-Gala davon hätte
ausgehen müssen, dass Journalisten anwesend sein würden, die nicht nur am roten
Teppich sondern auch backstage Fotos der anwesenden Personen hätten machen
dürfen. Diesem Umfeld habe sie die Kläger bewusst ausgesetzt. Indem H. K. an
der Veranstaltung in Kenntnis dieses Umstands teilgenommen habe, habe sie
konkludent in die Anfertigung und Ausstrahlung solcher Aufnahmen eingewilligt,
die ihre Kinder bei der Teilnahme zeigten. Sie, die Beklagten, hätten primär
über die Teilnahme der Kläger an dem Event berichtet und im Zusammenhang mit
dem in engem zeitlichen Zusammenhang veröffentlichten Selfie (s.o.) die Frage
aufgeworfen, ob H. K. ihre Kinder nunmehr allmählich an die Öffentlichkeit
heranführe. Die Berichterstattung halte sich daher im Rahmen dessen, was die
Kläger beziehungsweise ihre Eltern billigerweise hätten erwarten können.
Jedenfalls handele es sich vorliegend um Aufnahmen aus dem Bereich der
Zeitgeschichte, sodass eine Einwilligung entbehrlich sei. Die
Charity-Veranstaltung habe unter großer medialer Beobachtung gestanden und
stelle ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Überdies habe H. K. die
Veranstaltung zuvor selbst beworben, ihre Teilnahme sei zudem beruflicher Natur
gewesen. Das zeitgeschichtliche Ereignis beschränke sich nicht auf die bloße
Teilnahme der Kläger an der Veranstaltung, sondern erstrecke sich auch auf die
Frage, ob H. K. sie nunmehr an die Öffentlichkeit heranführe. Anlass hierfür
sei unter anderem eine Vielzahl von Bildern der Kläger gewesen, die H. K. in
den Monaten zuvor selbst veröffentlicht habe (vgl. Anlage BK15). Die Kläger
könnten sich nicht darauf berufen, dass die Aufnahmen in „privaten, familiären
Momenten“ entstanden seien. Auf einer derart in der Öffentlichkeit stattfindenden
Veranstaltung könne per se keine Privatheitserwartung der betroffenen Personen
bestehen. Auch hätten sich die Kläger bei den Aufnahmen nicht an einem
besonders geschützten Ort befunden, sondern im Gartenbereich eines öffentlich
zugänglichen Grundstücks.    
   
Hinsichtlich des Beitrags vom 25.11.2016 (Anlage K10)
bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen, dass die inkriminierten Fotos
von „Paparazzi“ geschossen worden seien und dass den Klägern weder bewusst
noch bekannt gewesen sei, dass sie fotografiert würden. Schließlich seien von
der Begebenheit weitere Fotos aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden, wie
sich aus weiteren Berichterstattungen hierüber (vgl. Anlage BK16) ergebe. Die
Verbreitung der Fotos sei zulässig, da es sich auch insoweit um Bildnisse aus
dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Primär werde thematisiert, dass H. K.
auf öffentlicher Straße ohne BH unterwegs sei und sich unter dem T-Shirt die
Rundungen ihrer Brüste abzeichneten – in dieser „Aufmachung“ sei sie unter
anderem mit ihrem Ex-Ehemann und nicht mit ihrem damaligen Lebensgefährten
unterwegs gewesen. Hierbei handele es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis.
H. K. habe die Kläger bewusst in die abgebildete Situation gebracht, in der sie
von einer öffentlichen Aufmerksamkeit habe ausgehen müssen. Zudem seien die
Kläger auf den Bildern umfassend verpixelt oder lediglich von hinten
abgebildet. Die Eingriffsintensität werde ferner dadurch verringert, dass eine
Vielzahl von Fotos eben dieses Shopping-Trips im Internet auffindbar sei, die
die Kläger zum Teil sogar unverpixelt zeigten (vgl. Anlage BK16).               
Die Beklagten sind der Auffassung, dass mangels Verletzung
des Rechts der Kläger am eigenen Bild neben dem Unterlassungsanspruch auch der
von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten schon dem Grunde nach entfalle. Zudem sei der in Ansatz
gebrachte Gegenstandswert für die Abmahnung überhöht.               
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die
zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll
der mündlichen Verhandlung verwiesen.         

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Den Klägern stehen die
geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (I.) und Erstattung
vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (II.) zu.   
I.            
Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch
ist nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 22, 23
KUG begründet, denn die Verbreitung der angegriffenen Fotos und Videos verletzt
bei fortbestehender Wiederholungsgefahr das Recht am eigenen Bild der Kläger im
tenorierten Umfang.              
1.           
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem
abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach dürfen
Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet
werden, § 22 S. 1 KUG. Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person
begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres
allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die nicht von der Einwilligung des
Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses
Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände
des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des
Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der
Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine
Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG,
Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art.
10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. BGH GRUR 2007, 899 Rn. 17 – Grönemeyer,
BGH GRUR 2015, 816 Rn. 14; Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). Maßgebend für die
Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt,
ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht
zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der
Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von
allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der
Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit
gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen
ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen
Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass
sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von
öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht
ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos,
vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, GRUR 2017, 302, 303 –
Wowereit m.w.N.). Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der
kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst
schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung
Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der
Privatsphäre. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu
dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der
Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob
die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse
ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des
Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob
sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier
der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen
befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im
Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln,
insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung.
Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der
Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit
einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in
welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH
GRUR 2017, 302, 303 f. – Wowereit). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich, dass
die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen (2.) und Fotos (3.)
unzulässig war.         
2.           
Die Verbreitung des mit Ziff. 1 des Klageantrags
angegriffenen Videomaterials durch die Beklagten verletzt, soweit diese im
tenorierten Umfang untersagt wurde, das jeweilige Recht der Kläger zu 1), 2)
und 4) am eigenen Bild.        
a)           
Die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen
ist nicht von einer wirksamen Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG gedeckt.
Aufgrund der Minderjährigkeit der Kläger wäre gem. § 1629 S. 1 BGB insoweit
eine Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten, H. K. und S. S., erforderlich
gewesen.         
Weder ist die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung in
die Verbreitung des inkriminierten Videomaterials i.S.d. § 22 S. 1 KUG
hinsichtlich H. K. oder S. S. vorgetragen worden, noch bestehen für eine solche
anderweitige Anhaltspunkte.    
Auch eine wirksame konkludente Einwilligung liegt nicht vor.
Es kann insoweit dahinstehen, ob H. K. und S. S. das Sorgerecht für die Kläger
gemeinsam ausüben, was die Beklagten bestritten haben. Auch kommt es vorliegend
nicht darauf an, ob in diesem Falle, wie die Beklagten meinen, von einer
konkludenten pauschalen Einwilligung S. S.s schon deshalb ausgegangen werden
kann, da dieser nach dem Vortrag der Beklagten mit der Anwesenheit der Kläger
bei der in Rede stehenden Veranstaltung einverstanden war. Jedenfalls fehlt es
an einer konkludenten Einwilligung H. K.s, die vorliegend mindestens
erforderlich gewesen wäre, da jedenfalls von deren Sorgerecht auszugehen ist.
Unstreitig haben sich die Kläger während des Charity-Events ausschließlich im
Backstage-Bereich aufgehalten, während H. K. im eigentlichen Bereich der
Veranstaltung und insbesondere auf dem „roten Teppich“ ausschließlich mit
anderen Kindern posierte. Der Backstage-Bereich, in dem das Kinderfest
stattfand, befand sich unter freiem Himmel und ausweislich der in Rede
stehenden Videos offenbar in einem Garten, während die eigentliche Charity-Gala
in geschlossenen Räumen stattfand. Es war mithin eine räumliche Trennung
gegeben. Prozessual ist davon auszugehen, dass sich die Kläger nach dem Willen
von H. K. bewusst nur in dem Backstage-Bereich aufgehalten haben, um sie gerade
nicht den Medienvertretern auf dem Charity-Event auszusetzen. Dies lässt auch
für einen objektiven Betrachter erkennen, dass H. K. gerade darum bemüht war,
die Kläger aus eventuellen Berichterstattungen herauszuhalten, sodass auch nicht
von einer konkludenten Einwilligung H. K.s in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videomaterials von den Klägern ausgegangen werden kann.
Anders als die Beklagten meinen, kann eine konkludente Einwilligung auch nicht
daraus geschlossen werden, dass H. K. auch in dem Backstage-Bereich mit der
Anwesenheit von Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen
müssen. Unabhängig davon, ob dies eine Einwilligung auch in die konkrete
vorliegende Berichterstattung begründen könnte, bestehen insoweit bereits keine
hinreichenden Anhaltspunkte, zumal der Vortrag der Beklagten insoweit
unsubstantiiert ist. Zwar ist in dem Video aus Anlage K2 beispielsweise ab
Minute 00:16 sowie ab Minute 01:38 jeweils ein Mann zu sehen, der eine Kamera
bei sich führt und zu Beginn des Videos offenbar im Begriff ist, ein Foto zu
schießen. Nicht ausschließbar handelte es sich bei diesem jedoch um die
Begleitperson eines der anwesenden Kinder, jedenfalls wäre dieser als
Medienvertreter nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Hinsichtlich einer
tatsächlichen und vor allem auch für H. K. erkennbaren Anwesenheit von
Medienvertretern auf dem Kinderfest bestehen indes auch nach dem Vorbringen der
Beklagten keine hinreichenden Erkenntnisse. Soweit dies aus dem
streitgegenständlichen Video erkennbar ist, waren auf dem Kinderfest
hauptsächlich Kinder und erwachsene Begleitpersonen anwesend. Gegen die
gestattete Anwesenheit von Medienvertretern spricht schließlich die ab Minute
00:02 und Minute 01:40 jeweils erkennbare Anwesenheit eines Polizisten
beziehungsweise Sicherheitsmannes, was jedenfalls gegen eine allgemeine
Zugangserlaubnis mit Blick auf das in Rede stehende Gelände spricht.
b)          
Die Einwilligung war vorliegend auch nicht entbehrlich,
insbesondere handelt es sich bei den inkriminierten Videoaufnahmen nicht um
Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es
fehlt bereits an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, zu dem die
streitgegenständlichen Aufnahmen in Bezug stehen. Ein solches ergibt sich
vorliegend weder aus dem streitgegenständlichen Videomaterial selbst noch aus
dem begleitenden Sprechertext.   
aa)        
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann ein
zeitgeschichtliches Ereignis insbesondere nicht darin gesehen werden, dass H.
K. im Rahmen der in Rede stehenden Veranstaltung, wie es im Sprechertext heißt,
die Kläger zum ersten Mal „ganz bewusst ins Rampenlicht“ mitbringe. Denn
nach den vorstehenden Ausführungen (unter a)) kann gerade nicht von einem
bewussten Präsentieren ihrer Kinder ausgegangen werden. Vielmehr ist prozessual
davon auszugehen, dass H. K. die Kläger zu 1), 2) und 4) zwar zu dem
Charity-Event mitgenommen hat, diese jedoch lediglich an dem dortigen
Kinderfest teilnehmen sollten, damit sie gerade nicht der
(Medien-)Öffentlichkeit auf der eigentlichen Veranstaltung, der Gala,
ausgesetzt waren. Dass H. K. auf dem Kinderfest mit der Anwesenheit von
Fotografen beziehungsweise Medienvertretern hätte rechnen müssen, kann
prozessual ebenfalls nicht zugrunde gelegt werden (s.o.).           
bb)        
Zwar stellt das Charity-Event als solches, namentlich der
offizielle Teil, an dem auch H. K. teilgenommen hat, nach dem oben dargelegten
Maßstab unzweifelhaft ein zeitgeschichtliches Ereignis dar. Anders als ihre
Mutter haben die Kläger zu 1), 2) und 4) an diesem jedoch nicht teilgenommen,
sodass insoweit kein ausreichender Bezug besteht, um die streitgegenständlichen
Videoaufnahmen der Kläger dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Das
Kinderfest im Backstage-Bereich war zum einen räumlich von dem offiziellen Teil
des Charity-Events getrennt. Zum anderen unterscheidet sich das Kinderfest von
dem eigentlichen Charity-Event thematisch dadurch, dass die Gala naheliegender
Weise dazu diente, die E. G.-Stiftung darzustellen und der Medienöffentlichkeit
zu präsentieren und die Stiftungszwecke zu bewerben und zu fördern. Auf dem
Kinderfest hingegen war, wovon prozessual auszugehen ist, eine vergleichbare
Medienöffentlichkeit nicht gegeben, geschweige denn beabsichtigt.  
cc)         
Selbst wenn man mit dem Kinderfest einen hinreichenden Bezug
zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis bejahen würde, wäre die Ausnahme vom
grundsätzlichen Erfordernis einer Einwilligung in die Verbreitung des
streitgegenständlichen Videos gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegend nicht
einschlägig. Denn jedenfalls die vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden
Interessen – den geschützten Interessen der Kläger aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1
Abs. 1 GG einerseits und der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungs- und
Pressefreiheit der Beklagten andererseits – fällt vorliegend zugunsten der
Kläger aus.
(1)         
Zwar streitet zugunsten der Beklagten, dass an den Klägern
als Kinder zweier äußerst bekannter Personen im Grundsatz ein großes
öffentliches Interesse besteht, welches sich von der Bekanntheit ihrer Eltern
ableitet. Darüber hinaus ist zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass
die Eltern der Kläger, insbesondere H. K., über ihren Instagram-Account, in der
Vergangenheit eine Vielzahl von Fotos veröffentlicht haben, auf denen die
Kläger – wenngleich im Grundsatz niemals vollständig erkennbar – abgebildet
sind, was das öffentliche Interesse an ihnen weiter gesteigert haben dürfte.
Die insoweit abgebildeten Begebenheiten stellen zudem in weiten Teilen private
Situationen dar, in denen sich die Kläger im familiären Umfeld und
beispielsweise auf Familienausflügen, im Urlaub oder zu Hause befinden, in
einem Fall sogar im Bett. Insoweit hat die Mutter der Kläger ihre jeweilige
Privatsphäre in nicht unerheblichem Maße geöffnet. 
Indes ist prozessual davon auszugehen, dass H. K. es
grundsätzlich bewusst vermieden hat, die Kläger vollständig erkennbar
abzubilden. So sind auch auf keinem der als Anlagenkonvolut BK5 beigebrachten
und von H. K. verbreiteten Fotos die Kläger vollständig zu erkennen, sondern
stets mit dem Gesicht abgewandt, Teile ihres Gesichts verdeckt – beispielsweise
durch eine Bettdecke oder durch Skibekleidung – oder überhaupt nur einzelne
Körperteile (Hände, Füße) abgebildet. Lediglich auf dem aus Anlagenkonvolut BK8
ersichtlichen Selfie H. K.s sind auf der Hülle ihres Handys die Gesichter der
Kläger vollständig erkennbar. Zwar ist diesbezüglich unstreitig, dass dies H.
K. bei Veröffentlichung des in Rede stehenden Selfies im Rahmen eines
Instagram-Postings nicht bewusst war, es sich also insoweit um ein Versehen
ihrerseits handelte. Jedoch hat sie das betreffende Foto auch nach Erlangung
der Kenntnis hiervon – anders als die Kläger meinen – keineswegs
„unverzüglich“ von ihrem Instagram-Account gelöscht. Vielmehr hat sie
trotz der Möglichkeit einer schnelleren Löschung des betreffenden Postings, die
sich aus dem Umstand ergibt, dass sie in der Zwischenzeit weitere Postings
veröffentlicht hat, jedenfalls drei Tage hiermit zugewartet. Diese einmal
vorgekommene Nachlässigkeit der Mutter der Kläger – hiervon ist prozessual
auszugehen – führt indes nicht dazu, dass die Kläger die umstrittenen
Aufnahmen, die sie bei privaten Beschäftigungen zeigen, hinnehmen müssten. Auf
den von den Beklagten beigebrachten früheren „Selfies“ H. K.s sind die
Kläger auf der Handyhülle aufgrund der gegebenen Auflösung und der
offensichtlich größeren Entfernung zum Spiegel hingegen nicht in vergleichbarer
Weise erkennbar. Die von S. S. im Jahre 2012 veranlasste Veröffentlichung eines
Werbevideos (vgl. Anlage BK7), auf dem die Kläger ebenfalls vollständig zu
sehen waren, ist hingegen ohne die Einwilligung H. K.s geschehen, was sich auch
aus dem Artikel der „B.-Zeitung“ aus Anlage BK7 ergibt. Überdies ist H. K.
umgehend rechtlich hiergegen vorgegangen, um eine Löschung zu erwirken. Dies
geht auch aus der Berichterstattung aus Anlage K14 hervor. Schließlich wirkt
sich auch die Verbreitung der Baby-Fotos der Kläger durch ihre Eltern nicht
entscheidend zugunsten der Beklagten aus. Zwar sind die Kläger auf diesen
bisweilen vollständig zu erkennen, insbesondere sind ihre Gesichter nicht
verpixelt oder verdeckt. Jedoch waren die Kläger hierauf jeweils im
Säuglingsalter kurz nach ihrer Geburt abgebildet. In diesem frühen Stadium sind
insbesondere spätere Gesichtszüge und andere äußere Merkmale noch nicht
ausgeprägt beziehungsweise erkennbar. Gerade in der Phase unmittelbar nach der
Geburt unterliegt das Äußere eines Säuglings erfahrungsgemäß einer schnellen
Veränderung, sodass die Fotos bereits kurz nach ihrer Veröffentlichung nicht
mehr „aktuell“ gewesen sein dürften. Überdies liegt deren Anfertigung, wie
auch ihre Veröffentlichung, mittlerweile vergleichsweise lange, etwa 7-13
Jahre, zurück.    
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann den Klägern auch
nicht entgegengehalten werden, dass im Internet – speziell über eine Suche mit
der Suchmaschine „Google“ – eine Vielzahl von Fotos der Kläger zu finden
ist, welche diese unverpixelt und unter anderem unter vollständiger Abbildung
ihrer unverdeckten Gesichter zeigen. Denn unstreitig werden diese sämtlich aus
anderen Staaten heraus verbreitet. Dass die Kläger hiergegen bislang nicht,
oder jedenfalls nicht mit Erfolg, vorgegangen sind, ist vorliegend nicht zu
ihren Lasten zu berücksichtigen, da zum einen unterschiedliche Schutzniveaus
bestehen können und die Durchsetzung bildnisrechtlicher Ansprüche im Ausland
jedenfalls faktisch nicht ausschließbar mit erheblichen Schwierigkeit verbunden
sein kann. Ebenso wenig kann den Klägern die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes
– durch ihre Eltern – in die USA entgegengehalten werden. Allein der Umstand,
dass dort, wie die Beklagten meinen, eine größere Medienöffentlichkeit bestehe,
hat keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der streitgegenständlichen und
hierzulande erfolgten Verbreitungshandlungen des inkriminierten Videomaterials.
Ohnehin kann die Kammer nicht feststellen, dass der Lebensmittelpunkt der
Kläger in die USA „verlagert“ worden wäre, da diese dort geboren sind und
in den USA aufwachsen.    
(2)         
Vorliegend überwiegen die geschützten Interessen der Kläger
zu 1), 2) und 4). Zu ihren Gunsten streitet im Rahmen der Abwägung, dass sie in
dem inkriminierten Videomaterial unverpixelt und in weiten Teilen erkennbar zu
sehen sind. Hingegen waren ihre Eltern in der Vergangenheit stets darum bemüht,
das vollständige äußere Erscheinungsbild der Kläger nicht öffentlich
preiszugeben, insbesondere nicht im Rahmen eigener Postings auf Instagram oder
in anderen sozialen Netzwerken. Bis auf die o.g. Ausnahmen ist so das äußere
Erscheinungsbild der Kläger in der Vergangenheit konsequent geschützt worden.
Auch ansonsten sind die Kläger von ihren Eltern in der Vergangenheit
grundsätzlich aus der Öffentlichkeit herausgehalten worden. Insbesondere haben
ihre Eltern die Kläger soweit ersichtlich – abgesehen von den oben erwähnten
Ausnahmen – nicht bewusst der Medienöffentlichkeit identifizierbar präsentiert.
Dem steht auch, anders als die Beklagten meinen, nicht entgegen, dass die
Kläger ihre Mutter im März 2017 zu den „Kids‘ Choice Awards“ begleitet
haben. Aus der Berichterstattung aus Anlage BK13 auf www.b…de geht hervor,
dass H. K. bei jener Veranstaltung ohne die Kläger vor die Kameras getreten
ist. Die Kläger haben während der Veranstaltung lediglich im Publikum gesessen.
Es ist auch nicht festzustellen, dass sie besonders prominente Plätze gehabt
hätten, beispielsweise in der ersten Reihe gesessen hätten. Hierin kann daher
ein bewusstes Zuwenden zur Öffentlichkeit nicht gesehen werden. Selbst wenn
jedoch die Kläger bei der Veranstaltung „Kids` Choice Awards“ prominenter
aufgetreten wären, hätte dies nicht zur Folge, dass sie die Veröffentlichung
ihrer Bildnisse, die anlässlich einer anderen Veranstaltung entstanden sind,
hinnehmen müssen, obwohl diese beiden Begebenheiten in keinerlei Zusammenhang
stehen und – wie oben ausgeführt – die Kläger in privaten Situationen gezeigt
werden (vgl. i.ü. auch OLG Köln, NJW 2017, 1114).
Zugunsten der Kläger ist zudem insbesondere der Umstand in
Ansatz zu bringen, dass sie minderjährig sind; als Ältester von ihnen war der
Kläger zu 1) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufnahmen lediglich 13
Jahre alt. Es ist anerkannt, dass Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen,
weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen, und
dass dieses Schutzbedürfnis auch hinsichtlich der Gefahren besteht, die von dem
Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen,
deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch empfindlicher gestört werden kann als diejenige
von Erwachsenen (BGH NJW 2013, 2890; Kröner in: Hamburger Kommentar, Gesamtes
Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 32.57). Der Bereich, in dem Kinder sich frei von
öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender
geschützt sein als derjenige erwachsener Personen (BVerfGE 101, 361, 385;
BVerfGE 119, 1, 24; BVerfGE 120, 180, 199). Grundsätzlich fällt auch die
spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern in den Schutzbereich von Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und
Abs. 2 und Abs. 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des
Kindes zu sichern, die für sein Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere
die elterliche Fürsorge gehört. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur
Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße
Entfaltung in öffentlichen Räumen. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört
es, sich in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das
Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten auszulösen. Dies
gilt auch für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (vgl. BVerfGE 101,
361, 386; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; BGHZ 160, 298, 304 f.). Neben der
Minderjährigkeit der Kläger als solcher wirkt sich nach den dargelegten
Grundsätzen zu Gunsten der Kläger zu 2) und 4) ferner aus, dass sie in dem
inkriminierten Videomaterial jeweils auch in Interaktion mit ihrer Mutter abgebildet
sind. Die Kläger zu 2) und 4) sind zu sehen, wie sie mit ihrer Mutter sprechen.
Die Klägerin zu 2) wird augenscheinlich sogar von ihrer Mutter getröstet (ab
Minute 00:02). Gegen Ende des Beitrags ist schließlich zu sehen, wie H. K. sich
mit den Klägern zu 2) und 4) zu ihrem PKW begibt, wobei die Klägerin zu 2) von
ihrer Mutter auf dem Arm getragen wird. Insoweit ist die besonders geschützte
Eltern-Kind-Beziehung betroffen, da in den genannten Situationen jeweils die
elterliche Zuwendung ihrer Mutter zu sehen ist. Dass dies jeweils im Umfeld des
Kinderfestes, mithin in Gegenwart anderer Personen geschah, ist vorliegend
unschädlich. Der diesbezügliche besondere Schutz greift grundsätzlich auch dann
ein, wenn sich Eltern und Kinder in der Öffentlichkeit bewegen, und entfällt
regelmäßig erst dann, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der
Öffentlichkeit zuwenden (BVerfGE 101, 361, 386; Kröner, a.a.O.). Letzteres kann
vorliegend gerade nicht angenommen werden (s.o.).      
3.           
Auch die Verbreitung der mit Ziff. 2 des Klageantrags
angegriffenen Fotos durch die Beklagte zu 1) verletzt, soweit sie abgebildet
sind, das Recht der Kläger am eigenen Bild.               
a)           
Eine ausdrückliche Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG in die
Verbreitung der in Rede stehenden Fotos ist auch insoweit unstreitig weder
durch den Vater, S. S., noch die Mutter der Kläger, H. K., erteilt worden.       
Auch für eine konkludente Einwilligung bestehen keinerlei
Anhaltspunkte. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst, da aus diesen bereits nicht hervorgeht,
dass den Eltern der Kläger bewusst gewesen wäre, dass die Kläger wie geschehen
fotografiert wurden. Dies ist zudem zwischen den Parteien streitig. Der Vortrag
der – insoweit darlegungs- und beweisbelasteten – Beklagten zu 1) dahingehend,
dass die Fotos erkennbar aus unmittelbarer Nähe angefertigt worden seien, ist
unsubstantiiert. Bereits der Begriff der „unmittelbare(n) Nähe“ ist
wertungsgeprägt. Ferner ist eine gewisse Distanz der Kläger zur Kamera schon
aus den Bildern heraus erkennbar. Des Weiteren kann ein heimliches und von den
Eltern der Kläger unbemerktes Anfertigen der streitgegenständlichen Aufnahmen
unabhängig von der konkreten Entfernung der Kamera nicht ausgeschlossen werden.
Schließlich hätte sich eine eventuelle Einwilligung auf die konkrete Art der
Berichterstattung erstrecken müssen, was vorliegend ebenfalls fraglich wäre.    
b)          
Die Einwilligung war auch nicht entbehrlich, insbesondere
handelt es sich bei den inkriminierten Fotos nicht um Bildnisse aus dem Bereich
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Es fehlt bereits an einem
zeitgeschichtlichen Ereignis.               
(1)         
Ein solches ergibt sich vorliegend weder aus den
streitgegenständlichen Fotos selbst noch aus der begleitenden
Wortberichterstattung. Die Fotos selbst bilden ausschließlich den auch in der
Wortberichterstattung geschilderten „Shopping-Trip“, den die Kläger
gemeinsam mit ihren Eltern unternommen haben, ab. Hierbei wurden ausweislich
des streitgegenständlichen Beitrags „Winterklamotten“ eingekauft. Das
Einkaufen stellt für sich genommen eine alltägliche Aktivität dar, der die
Kläger und ihre Eltern vorliegend nachgegangen sind. Zwar ist, wenngleich auf
den streitgegenständlichen Fotos keine anderen Personen zu sehen sind,
prozessual davon auszugehen, dass das Einkaufen in einem allgemein zugänglichen
Ladengeschäft stattfand. Das auf den Fotos abgebildete Geschehen unterfällt
jedoch jeweils der geschützten Privatsphäre der Kläger. Sie bewegen sich
vorliegend in einem familiären Umfeld und soweit erkennbar ausschließlich in
Gegenwart ihrer Eltern. Insoweit ist zudem die von der Rechtsprechung besonders
geschützte Eltern-Kind-Beziehung (hierzu s.o.) betroffen. Dies gilt insbesondere
für die Fotos zu Ziff. 2.a), c), d) und e) des Klageantrags, auf denen H. K.
die Kläger zu 1) und 2) an die Hand nimmt (Ziff. 2.a) und e)), ihre Hand auf
die Schulter des Klägers zu 4) legt (Ziff. 2.c)) beziehungsweise sich von der
Klägerin zu 2) augenscheinlich füttern lässt (Ziff. 2.d)). Hierbei manifestiert
sich erkennbar eine Zuwendung H. K.s zu den Klägern.    
(2)         
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) vermag auch der
in dem Beitrag erwähnte und aus den Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags
erkennbare Umstand, dass H. K. im Rahmen des abgebildeten Shopping-Trips keinen
BH trug, ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Zwar nimmt H. K.
in Mode-Fragen gerade als bekanntes Model und Moderatorin der Show „G. n. T.“
eine Leitbild- und Kontrastfunktion wahr. Jedoch begründet nicht jedes
irgendwie geartete Outfit H. K.s im Rahmen alltäglicher Aktivitäten ein
zeitgeschichtliches Ereignis. Bei dem Nicht-Tragen eines BHs handelte es sich
zudem unstreitig nicht um ein singuläres Ereignis. Die hierin nach der
vorliegenden Wortberichterstattung vermeintlich liegende besondere
„Freizügigkeit“ H. K.s bleibt zudem deutlich hinter derjenigen zurück, die
H. K. schon in der Vergangenheit bei anderen Gelegenheiten gezeigt hat, nicht zuletzt
im Rahmen ihrer von der Beklagten zu 1) beigebrachten Instagram-Postings, auf
denen sie im Bikini, in Unterwäsche oder gar „oben ohne“ zu sehen ist,
sodass auch vor diesem Hintergrund ein zeitgeschichtliches Ereignis insoweit
nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist das Fehlen eines BHs bei H. K. nur auf den
Fotos zu Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags zu erkennen, nicht jedoch auf den
Fotos zu Ziff. 2.b)-d). Selbst wenn man insoweit ein zeitgeschichtliches
Ereignis bejahen wollte, wären die Kläger durch ihre bloße Anwesenheit
allenfalls peripher von diesem betroffen. Eine Abbildung der Kläger wäre des
Weiteren nicht erforderlich gewesen, um das Ereignis darzustellen. Auch auf den
in Rede stehenden Fotos aus Ziff. 2.a) und e) des Klageantrags wäre eine Dokumentation
des Fehlens eines BHs bei H. K. auch ohne identifizierbare Abbildung der Kläger
möglich gewesen.
Schließlich kann abweichend von der Auffassung der Beklagten
zu 1) ein zeitgeschichtliches Ereignis auch nicht aus dem Umstand gefolgert
werden, dass die Eltern der Kläger, S. S. und H. K., gemeinsam mit ihnen
einkauften. Trotz der Trennung der Eltern der Kläger ist es alles andere als
ungewöhnlich, dass diese gemeinsamen Aktivitäten mit ihnen nachgehen, zumal
solch alltägliche Aktivitäten wie einzukaufen. Es ist insbesondere weder
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass H. K. und S. S. ansonsten
grundsätzlich zerstritten wären oder kein gutes Verhältnis zueinander pflegten.
Schließlich vermag auch der Umstand, dass H. K. im Zeitpunkt der Aufnahmen
anderweitig liiert war und sie vorliegend nicht mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, sondern mit ihrem Ex-Ehemann unterwegs war, ein
zeitgeschichtliches Ereignis nicht zu begründen. Insbesondere da beide vier
gemeinsame Kinder – die Kläger – haben, ist es alles andere als ungewöhnlich,
dass sie auch nach ihrer Trennung und trotz neuer Partnerschaften weiterhin
Kontakt halten und insbesondere mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen
machen. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Beziehung zwischen H. K. und
S. S. ergeben sich hieraus nicht und sind auch ansonsten nicht erkennbar.         
 (3)        
Die streitgegenständliche Berichterstattung dient nach allem
in erster Linie der Befriedigung der Neugier der Leser nach privaten
Angelegenheiten der Kläger. 
Zwar besteht ein Informationsinteresse, aber im Rahmen der
vorzunehmenden Abwägung namentlich unter entsprechender Berücksichtigung der
oben (unter Ziff. 2. b) cc)) genannten Erwägungen überwiegen die geschützten
Interessen. Auch der Umstand, dass die Gesichter der Kläger auf den in Rede
stehenden Fotos teilweise verpixelt (indes unstreitig erkennbar) sind, was
freilich die Eingriffsintensität gegenüber unverpixelten Aufnahmen verringert,
rechtfertigt aufgrund der obigen Ausführungen kein anderes Ergebnis.
Insbesondere ist auch mit Blick auf die streitgegenständlichen Fotos die
besonders geschützte Eltern-Kind-Beziehung betroffen, zumal die Kläger
vorliegend im Rahmen einer Tätigkeit mit beiden Elternteilen abgebildet werden.     
4.           
Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch
erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die
Erstbegehung indiziert. Es wurde keine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweiligen Verfügungen
der Kammer wurden nicht als endgültige Regelungen anerkannt, und auch sonst
sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen
könnten.            
II.           
Auch der von den Klägern geltend gemacht Anspruch auf Ersatz
vorprozessualer Rechtsanwaltskosten ist begründet. Dieser steht den Klägern dem
Grunde nach gem. § 823 Abs. 1 BGB zu. Die oben (unter I.) dargelegten
Verletzungen des Rechts der Kläger am eigenen Bild erfolgten durch die
Beklagten jeweils auch schuldhaft i.S.d. § 276 BGB. Als Schadensposten können
die Kläger vorliegend die Kosten der Rechtsverfolgung und mithin auch die
Gebühren eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung
ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ersetzt verlangen.         
1.           
Der Höhe nach stehen den Klägern zu 1), 2) und 4) für das
Abmahnschreiben vom 31.10.2016 (Anlage K5) insgesamt die insoweit geltend
gemachten Kosten zu. Bei Behandlung der Abmahnung aller Beklagter als eine
Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (vgl. § 15 Abs. 2 RVG) begegnet der
zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt EUR 180.000 keinen Bedenken.
Dieser entspricht unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch die
Berichterstattungen drei der Kläger betroffen waren und insoweit alle drei
Beklagten abgemahnt wurden, dem Streitwertgefüge der in Hamburg mit
Pressesachen befassten Gerichte und ist von der Kammer auch schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt worden (vgl.
Anlage K7). Auch der Ansatz einer 0,65-Geschäftsgebühr sowie der
Auslagenpauschale nebst Mehrwertsteuer begegnet keinen Bedenken.   
2.           
Hinsichtlich des Abmahnschreibens vom 29.11.2016 (Anlage
K11) können die Kläger ebenfalls die mit Klageantrag zu Ziff. 4 geltend
gemachten Kosten von der Beklagten zu 1) insgesamt erstattet verlangen. Auch
der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von EUR 80.000 begegnet bei
Behandlung der Abmahnung durch alle Kläger als eine Angelegenheit im
gebührenrechtlichen Sinne keinen Bedenken. Diesen hat die Kammer schon im
einstweiligen Verfügungsverfahren als Streitwert festgesetzt (vgl. Anlage K12).
Maßgeblich ist insoweit, dass bezüglich der fünf streitgegenständlichen Fotos
bei unterschiedlicher Betroffenheit der Kläger insgesamt acht verschiedene
Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden sind. Auch die Zugrundelegung
einer 0,65-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ist nicht
zu beanstanden. 
3.           
Die Kammer legt die Klageanträge zu Ziff. 3 und 4.
dahingehend aus, dass die Kläger von den Beklagten die aus dem Tenor
ersichtliche anteilige Erstattung der insgesamt entstandenen Abmahnkosten
begehren. Dass bezüglich Ziff. 3 tatsächlich eine gesamtschuldnerische
Verurteilung der Beklagten begehrt wird, ist weder der Klagebegründung noch dem
Schreiben aus Anlage K8, mit dem die Abmahnkosten vorgerichtlich geltend
gemacht wurden, zu entnehmen. Einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten
gem. § 426 BGB würde es vorliegend an einer Grundlage fehlen. Die Kläger können
abhängig von ihren geltend gemachten Unterlassungsbegehren jeweils lediglich
die aus dem Tenor ersichtliche anteilige Erstattung der Abmahnkosten verlangen.      
4.           
Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich Ziff. 3 des Tenors aus
§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, hinsichtlich Ziff. 4 des Tenors aus
§§ 291, 288 Abs. 1 BGB.       
III.         
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1
sowie aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.            
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 ZPO.         
Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
12.10.2017 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.         

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