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Resteaufkäufer Rhein Inkasso macht angebliche Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso (firmierend unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement
GmbH)
 mahnt momentan angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend,
die viele vormals abgemahnte Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein Inkasso mit hohen
Forderungen. Thematisch geht es bei solchen Zahlungsschreiben um
überhöhten Schadenersatz für die Elite
Film AG (Schweiz), Malibu Media LLC, Arte Fiori® eK Exclusive products, PTG
Nevada LLC,  Cobbler Nevada LLC
der
wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen oder Pornos entstanden sein
soll.
Was ist die
Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber eine
anwaltliche Abmahnung von der FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
zugegangen sein. Darin wurde behauptet, dass
man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload, sog. Filesharing, über eine
sogenannte Tauschbörse  festgestellt
habe. Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der
Inhaber des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in
der alten FAREDS Abmahnung
  1. Unterlassungserklärung 
  2. Lizenzgebühren/Schadenersatz für die angeblichen
    Rechteinhaber
  3. Kosten für die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
    mbH

Was fordert Rhein
Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013 bis
2015
Ist die Sache
nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH die 10-jährige
Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 95; ferner Urt.
v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der
Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
  • ·      Setzen Sie sich
    nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so unbedachte
    Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • ·      Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • ·      Aufgrund der
    gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
    der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • ·      Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • ·      Prüfen Sie, ob
    der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss
    benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden,
    Besucher).
  • ·      Der BGH hat
    entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder
    und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • ·      Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der
    Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
    – Morpheus
    ).
  • ·      Der BGH hat mit Urteil
    vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • ·      Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
    Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
    überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
    Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
    Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • ·      Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in der
    IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • ·      Mahnschreiben der
    Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell
    bearbeitet
  • ·      Für den Fall,
    dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften
    muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein Inkasso
    erfolgt.
  • ·      Die drei
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung
    gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die
    Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
    zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
    wichtig.
  • ·      Die
    BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I
    ZR 272/14
    , I
    ZR 1/15 – Tannöd
    , I
    ZR 43/15
    , I
    ZR 44/15
    , I
    ZR 48/15 – Everytime we touch
    und I
    ZR 86/15 – Everytime we touch
    haben massive Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
    Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
    Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
    Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • ·      Der BGH hat mit
    dem  Urteil
    vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
    Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
    seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber
    genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass 
    er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in
    Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu
    Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • ·      Der BGH hat ganz
    aktuell mit dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und
    entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung
    seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen
    der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren,
    das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er
    eine eigene Verurteilung abwenden will.
  • Ich biete Ihnen an, dass 
    Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
    welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
    Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung
mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Die Räuberkomödie Lucky Logan und Filesharing passen irgendwie zusammen

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Studiocanal GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an dem amerikanischen Film
Logan Lucky “ ab.
Logan Lucky ist eine Räuberkomödie von Steven Soderbergh, die
am 18. August 2017 in die US-amerikanischen Kinos kam.
Die Brüder Jimmy und Clyde Logan werden vom Pech
verfolgt. Während der impulsive Jimmy (Channing Tatum) einen Job nach dem
nächsten verliert, wird Barkeeper Clyde (Adam Driver), der nur einen Arm hat,
regelmäßig schikaniert. Und dann wären da noch die Geldsorgen. Aber Jimmy hat
eine brillante Idee, die den beiden aus der misslichen Lage helfen soll: Ein
Raubüberfall im großen Stil! Das prestigeträchtigste und legendärste
NASCAR-Rennen der Welt, der Coca-Cola Cup 600, bietet scheinbar die perfekten
Voraussetzungen für einen cleveren, unterirdischen Raubzug! Unterstützung
erhoffen sich die Brüder vom berüchtigtsten platinblonden Safeknacker des
Landes: Joe Bang (Daniel Craig) – der sitzt allerdings noch im Gefängnis fest.
Während der Planung des großen Coups tauchen immer neue Hindernisse auf, doch
gemeinsam mit ihrer Schwester Mellie (Riley Keough) setzen die beiden Brüder
alles daran, ihre lebenslange Pechsträhne endlich zu beenden…
Steven
Soderbergh feiert mit LOGAN LUCKY sein Comeback auf der großen Leinwand und
übernahm neben Regie auch Kamera und Schnitt. Produziert wurde der Film von
Mark Johnson, Gregory Jacobs und Reid Carolin nach einem Drehbuch von Rebecca
Blunt. Für die Hauptrollen konnte Soderbergh Channing Tatum (MAGIC MIKE), Adam
Driver (STAR WARS: DAS ERWACHEN DER MACHT) und Daniel Craig (JAMES BOND 007)
gewinnen. In weiteren Rollen überzeugen Riley Keough (AMERICAN HONEY), Seth
MacFarlane (TED), Katie Holmes (BATMAN BEGINS), Katherine Waterston
(PHANTASTISCHE TIERWESEN UND WO SIE ZU FINDEN SIND) und Oscar-Preisträgerin
Hilary Swank (MILLION DOLLAR BABY).
Dementsprechend
wundert es wenig, dass
das der Film Logan Lucky relativ schnell illegal im Internet verbreitet wurde. Heutzutage dienen
dazu Download- oder Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing
betrieben wird. Eine Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine
Urheberrechtsverletzung dar.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Logan Lucky“    in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Logan Lucky „  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Studiocanal GmbH   des
Films „Logan Lucky „  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Ready Player One – der Gamerfilm findet überall Fans – auch in Filesharingnetzwerken

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film
Ready Player One “ ab.
Ready Player One ist ein Science-Fiction-Thriller von Steven
Spielberg, der am 29. März 2018 in die US-amerikanischen und am 5. April 2018
in die deutschen Kinos kam. Der Film basiert auf dem Science-Fiction-Roman
Ready Player One von Ernest Cline und ist in der Gamer-Welt der nahen Zukunft
angesiedelt. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Ready
Player One
         in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Ready Player One “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH   des
Films „Ready Player One“  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und
    ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige
    Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach
    3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner
    zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet
    werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei,
    so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern
    der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast
    bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der
    Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines
    Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 /
7 38 09 oder
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OLG Düsseldorf – Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Das OLG Düsseldorf hat in einem von der IT-Kanzlei Gerth geführten
Berufungsverfahren mit Urteil
vom 16.03.2017, Az. I-20 U 17/16
entschieden, dass ein
TOR-Exit-Node-Betreiber als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch
Filesharing haftet.

Tenor:
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.01.2016
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I des Tenors des genannten Urteils wie
folgt gefasst wird:
Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall,
dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfalls höchstens 250.000,- €) aufgegeben, Dritte
daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses das
Computerspiel „X. Y.“ oder Teile davon über eine Internettauschbörse zur
Verfügung zu stellen.
II.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.
III.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig
vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung hinsichtlich des auferlegten Gebots durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet. Bezüglich der Vollstreckung wegen
der Kosten bleibt dem Beklagten nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
 Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil wird Bezug genom-men, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht den Beklagten
verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
Dritten zu ermöglichen, das Compu-terspiel „X. Y.“ ohne Einwilligung der
Klägerin über den eigenen Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum
Herunterladen bereit zu halten, sowie der Klägerin vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 651,80 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu erstatten. Wegen des
weitergehenden Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten hat es die Klage
abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung hat das Landgericht ausgeführt, die
Klägerin sei aktivlegitimiert. Das von ihr behauptete Bestehen von
Nutzungsrechten habe der Beklagte nicht bestritten. Dieser hafte als Störer, da
er durch die Bereitstellung seines Internetanschlusses für die
rechtsverletzende Bereithaltung der Software in einem P2P-Netzwerk
Verhaltenspflichten verletzt habe. Denn er habe seine fünf WLAN-Hotspots nicht
der üblichen Sorgfalt entsprechend gesichert, insbesondere keine Passwortsicherheit
für seine fünf WLAN-Hotspots gegen die Nutzung auch durch Dritte, die nicht für
den nach seiner Behauptung betriebenen Access Point bzw. für das Tor-Netzwerk
angemeldet sind, eingerichtet. Jedenfalls seien solche Vorkehrungen nicht
vorgetragen. Selbst wenn Vorkehrungen getroffen worden sein sollten, seien die
Nutzer aber nicht ausdrücklich über die Nutzung von P2P-Programmen belehrt
worden, wozu der Beklagte nach den vorangegangenen Abmahnungen verpflichtet
gewesen sei. Den Betrieb eines Tor-Netzwerks bzw. eines Access Points habe der
Beklagte nicht nachgewiesen. Dafür, dass er bereits im Jahr 2013 als Access
Provider tätig gewesen sein, habe er keinen Beweis angetreten. Die vorgelegte
Liste der Bundesnetzagentur aus 2015 habe allenfalls für dieses Jahr indizielle
Bedeutung. Selbst wenn der Beklagten im Jahr 2013 einen Netzwerkbetrieb bereit
gestellt hätte, könnte er sich als bloß privater Provider – nach seinem eigenen
Vorbringen erziele er keine Umsätze – gegenüber dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch
nicht auf § 8 TMG berufen. Eine analoge Anwendung der Norm sei nicht
veranlasst. Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe sich
nicht, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG großzügig angewendet
werden müsse. Aber selbst wenn von einer analogen Anwendung von § 8 TMG
auszugehen wäre, fände diese dort ihre Grenze, wo Verletzungshandlungen in der
Vergangenheit aufgetreten und zumutbare Maßnahmen unterblieben sind. Als eine
solche Maßnahme sei in jüngster Zeit gegenüber gewerblichen Anbietern auch die
Sperre angesehen worden. Gegenüber nicht gewerblichen Anbietern entfalle das
gegenüber gewerblichen geltende Subsidiaritätserfordernis zumindest dann, wenn
wie hier über Tor die Anonymisierung des Nutzers angeboten werde und es in der
Vergangenheit bereits zu Abmahnungen gekommen sei. In einem solchen Fall könne
verlangt werden, P2P-Software wie den BitTorrent zu sperren. Diese
Sperrmöglichkeit sei technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server zumutbar.
Die Abmahnung genüge den zu stellenden Anforderungen. Insbesondere habe die
Klägerin dort ihre Aktivlegitimation offen gelegt. Der Höhe nach sei allerdings
ein Abzug von der von der Klägerin geltend gemachten Summe vorzunehmen.
§ 97a Abs. 2 UrhG a.F. sei nicht anwendbar, da es sich bei der
Download-Möglichkeit nicht um eine unerhebliche Rechtsverletzung handele.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung und
macht geltend, die Klage sei unschlüssig, da ihr die Abmahnung nicht beigefügt
worden sei. Das Landgericht habe der Klägerin zu Unrecht nachgelassen, die
Abmahnung nach der mündlichen Verhandlung zur Gerichtsakte zu reichen. Zu
dieser habe es ihm – dem Beklagten – kein rechtliches Gehör mehr gewährt. Der
Abmahnung sei im Übrigen kein Nachweis der Aktivlegitimation beigefügt gewesen.
Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entspreche nicht den
Anforderungen der Rechtsprechung. Die Klägerin sei zudem nicht
aktivlegitimiert. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sein Vortrag zur
Urhebereigenschaft der Klägerin auch impliziert, dass Nutzungsrechte bestritten
werden. Das Landgericht habe seine Beweisantritte dazu übergangen, dass er
einen Tor-Exit-Node betreibe und angemeldeter öffentlicher WLAN-Provider sei.
Dass er gewerblicher Provider sei, gehe aus der Anlage B 1 hervor.
Unrichtig sei auch die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe bei ihm
keine Anfrage stellen müssen. Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich, da
er kein Störer sei. Er habe dargetan, dass diverse Tor-Nutzer Zugriff auf seinen
Internetanschluss hatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des am 13.01.2016 verkündeten
Urteils des Landgerichts Düsseldorf abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung
und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die
von den Parteien ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Bei der Umformulierung des Hauptsachetenors handelt es sich lediglich um eine
Klarstellung, die im Hinblick auf die nach Verkündung des erstinstanzlichen
Urteils ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
notwendig geworden ist.
1.)
Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten
schlüssig. Sein Einwand, die Klage sei unschlüssig, da ihr die Abmahnung nicht
beigefügt gewesen sei, ist unverständlich. Die Klage wäre auch dann schlüssig,
wenn die Klägerin den Beklagten überhaupt nicht abgemahnt hätte.
2.)
Das Begehren der Klägerin in der Hauptsache, dass sie
entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zu Recht als Unterlassungsantrag
formuliert hatte, ist gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. §§ 19a, 69a
UrhG begründet.
a) Soweit der Beklagte erstmals in der Berufung
bestreitet, dass die Klägerin über die Nutzungsrechte an dem
streitgegenständlichen Werk verfügt, ist das neu und mangels Vorliegens der
Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zulassungsfähig. Die
Ansicht des Beklagten, sein Vortrag zur Urhebereigenschaft impliziere auch,
dass Nutzungsrechte bestritten werden, kann nur als unvertretbar bezeichnet
werden. Ein Blick ins Gesetz (§ 15 und 31 UrhG) belegt eindeutig, dass
zwischen Ur-heberrecht und Nutzungsrecht zu unterscheiden ist. Damit kann
Vortrag dazu, ob die Klägerin Urheberin ist, naturgemäß nicht „implizieren“,
dass ihr vom Urheber Nutzungsrechte eingeräumt worden sind.
b) Der Beklagte ist sowohl dann, wenn die unstreitige
Rechtsverletzung über einen der von ihm betriebenen offenen WLAN-Hotspots
erfolgt ist, als auch dann, wenn dies über den von ihm ebenfalls betriebenen
Tor-Exit-Node geschehen ist, zu der ausgeurteilten Maßnahme verpflichtet, wobei
begründungsmäßig zwischen beiden Wegen zu differenzieren ist:
aa) Ob der Beklagte die WLAN-Hotspots gewerblich
anbietet oder privat, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, da beides zu
demselben Ergebnis führt, nämlich dass der Beklagte zur Sicherung der Hotspots
durch Einrichtung eines Passwortes verpflichtet ist.
 (a) Geht man davon
aus, dass der Beklagte gewerblich handelt, was von der Frage abhängt,
wie man „eine in der Regel“ gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf
individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung im Sinne des
Art. 1 Nr. 2 der RL 98/34 definiert und die sich nach der Definition
ergebenden Vo-raussetzungen vorliegend als gegeben ansieht, ist der Beklagte
zwar nicht für Ur-heberrechtsverletzungen eines Nutzers seines Internetzugangs
verantwortlich. Dies steht aber nicht dem Erlass einer Anordnung entgegen, mit
der ihm unter Andro-hung von Ordnungsmitteln aufgegeben wird, Dritte daran zu
hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes
urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine
Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Denn der Beklagte hat insofern
jedenfalls die Möglichkeit, seinen Internetanschluss durch ein Passwort zu
sichern, zu dessen Erhalt die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen und daher
nicht anonym handeln können. Dass einem gewerblichen Diensteanbieter eine
solche Maßnahme zumutbar ist, hat der EuGH jüngst, nämlich durch Urteil vom
15.09.2016 in der Rechtssache Mc Fadden/ Sony Music (C-484/14) entschieden
(siehe EuZW 2016, 821) und ausgeführt, dass – wie in Art. 12 der RL
2000/31 ausdrücklich klargestellt – dieser Artikel die Möglichkeit unberührt
lasse, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vom Diensteanbieter
verlange, die Urheberrechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern. Mit einer
solchen Anord-nung werde, da sie der Wiederholung einer Verletzung eines dem
Urheberrecht verwandten Schutzrechts vorbeuge, der Schutz des geistigen
Eigentums gemäß Art. 17 II der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union berührt. Andererseits handele es sich bei einer Anordnung wie genannt um
eine Maßnahme mit Zwangswirkung gegenüber dem Diensteanbieter, die seine
wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtigen und die Freiheit der Empfänger des
Dienstes einschränken könne. Auch hier handele es sich um durch die Charta
geschützte Rechte, nämlich um das Recht auf unternehmerische Freiheit auf
Seiten des Diensteanbieters (Art. 16 der Charta) und das Recht auf
Informationsfreiheit auf Seiten des Empfängers (Art. 11 der Charta). Es
obliege daher den zuständigen innerstaatlichen Behörden oder Gerichten, ein
angemessenes Gleichgewicht zwischen den einander widerstreitenden,
unionsrechtlich geschützten Grundrechten sicherzustellen. Insofern habe der
EuGH bereits entschieden, dass eine Anordnung zulässig ist, nach der es einem
Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittle, in einem solchen
Fall überlassen bleibe, die konkreten Maßnahmen zu bestimmen, die zur
Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu ergreifen seien. Vereinbar mit dem
Unionsrecht sei dabei nicht die Überprüfung sämtlicher übermittelter
Informationen. Sie laufe Art. 15 I der RL 2000/31 zuwider, wonach
Anbietern, die Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermitteln, keine allgemeine
Verpflichtung zur Überwachung der von ihnen über-mittelten Informationen
auferlegt werden dürfe. Eine vollständige Abschaltung des Internetanschlusses
sei ein erheblicher Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Betroffenen,
auch wenn dieser den Zugang zum Internet nur im Rahmen einer Nebentätigkeit
vermittle. Mit ihr würde allein einer begrenzten Urheberrechtsverletzung
abgeholfen, so dass von einem angemessenen Gleichgewicht der miteinander in
Einklang zu bringenden Grundrechte nicht gesprochen werden könne. Die Sicherung
des Internetanschlusses durch ein Passwort sei hingegen geeignet, sowohl das
Recht des Anbieters, den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, als
auch das Recht des Empfängers auf Informationsfreiheit einzuschränken, ohne in
den Wesensgehalt dieser Rechte einzugreifen. Gleichzeitig bewirke sie, dass
unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest
erschwert und die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung
in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten würden, auf die ihnen unter
Verletzung des genannten Grundrechts zugänglich gemachten Schutzgegenstände
zuzugreifen.
 (b) Geht man davon
aus, dass der Beklagte die Hotspots nicht gewerblich, sondern privat bereit
hält, stellt sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 12 E-Commerce-RL.
Diese hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache
McFadden / Sony Music (C-484/16 Rn. 50) ausdrücklich offen gelassen. Der EuGH
hat hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Aufgrund seiner Argumentation
dürfte davon auszugehen sein, dass er die Frage implizit verneint hat (so auch
Mantz, Die Haftung des WLAN-Betreibers und das McFadden-Urteil des EuGH, EuZW
2016, 817). Im Ergebnis kann aber auch dies dahinstehen. Hält man Art. 12
E-Commerce-RL auch auf Private für anwendbar, gilt das unter lit. (a)
Gesagte. Verneint man eine Anwendbarkeit, sind die Pflichten des
WLAN-Betreibers nach deutschem Recht zu beurteilen. Insofern war die Rechtslage
bis zum 20.06.2016 eindeutig. Der Bundesgerichtshof bejahte in gefestigter
Rechtsprechung eine Haftung des Inhabers eines WLAN-Anschlusses, der es
unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen
ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte
diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte
Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (siehe BGH NJW 2010, 2061 –
Sommer unseres Lebens). Durch Gesetz vom 21.07.2016 (BGBl. I S. 1766) ist
§ 8 TMG jedoch mit Wirkung zum 27.07.2016 um einen Absatz 3 erweitert
worden, der wie folgt lautet:
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach
Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales
Netzwerk zur Verfügung stellen.
Damit sind WLAN-Anbieter nunmehr Zugangsvermittlern nach
§ 8 Abs. 1 und 2 TMG gleichgestellt. Die im Regierungsentwurf noch
vorgesehene Verpflichtung zur Sicherung des WLANS sowie die Notwendigkeit einer
Erklärung, dass der Nutzer keine Rechtsverletzungen begehen werde, wurden im
Gesetzgebungsverfahren verworfen. Das Gesetz enthält vielmehr keine Regelung
der Unterlassungsansprüche. Soweit sich der Gesetzgeber auf eine entsprechende
Klarstellung in der Ge-setzesbegründung verlassen hat (vgl. Spindler, Die neue
Providerhaftung für WLANs- Deutsche Störerhaftung adé?, NJW 2016, 2449 m.w.N.),
wonach die Haf-tungsprivilegierung uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige
Störer-haftung erfassen soll (vgl. Sesing, Verantwortlichkeit für offenes WLAN
– Auswir-kungen der TMG-Reform auf die Haftung des Anschlussinhabers, MMR 2016,
507 m.w.N., siehe Anlage), steht dies in Widerspruch zur Rechtsprechung des für
Urhe-berrechtsstreitigkeiten zuständigen 1. Zivilsenats des BGH, der die
Auffassung ver-tritt, dass die Ansicht der Verfasser eines Gesetzentwurfs für
die Auslegung unbe-achtlich ist, wenn der im Gesetzgebungsverfahren
angesprochene Aspekt in der verabschiedeten gesetzlichen Regelung keinen
Niederschlag findet. Die Gesetzes-begründung soll nur als Auslegungskriterium
Berücksichtigung finden können (vgl. Beschluss vom 17.07.2013, NJW-RR 2014, 354
(355) – Kindersekt). Die Frage, wie § 8 Abs. 3 TMG anzuwenden ist,
beantwortet auch nicht die jüngst ergangene, noch nicht mit Gründen bekannt
gemachte Entscheidung „WLAN-Schlüssel“ des BGH vom 24.11.2016 – I ZR 220/15 –.
Darin hat der BGH lediglich klargestellt, dass es zur Erfüllung der
Verschlüsselungspflicht ausreicht, einen für das Gerät individuell
voreingestellten Code zu verwenden, wenn nicht bekannt ist, dass hierbei
Sicher-heitslücken bestehen (siehe Presseerklärung des BGH vom 24.11.2016).
Zudem ging es in diesem Verfahren nur um die Erstattung von Abmahnkosten (siehe
Mitteilung des BGH in gleicher Sache zur Anberaumung eines Verhandlungstermins
auf den 24.11.2016). Der Senat ist der Auffassung, dass aus den Gründen der
EuGH-Entscheidung McFadden/Sony Music auch in Bezug auf private WLAN-Betreiber
jedenfalls eine anlassbezogene Verschlüsselung verlangt werden kann. Die
dortigen Erwägungen zum Widerstreit sich gegenüber stehender Grundrechte gelten
auch hier. Jegliche Verantwortung eines privaten WLAN-Betreibers zu verneinen,
hieße, Schutzrechtsinhaber rechtlos zu stellen. In § 7 Abs. 2
Satz 2 TMG lässt der Gesetzgeber zudem selbst im Fall einer
Nichtverantwortlichkeit nach § 8 TMG eine Anordnung gerichtlicher
Maßnahmen ausdrücklich zu. Ob es sogar bei der Verpflichtung zur anlasslosen
Verschlüsselung zu verbleiben hat, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
Dass der Beklagte in der Vergangenheit mehrfach wegen Urheberrechtsverletzungen
über seinen Internetanschluss abgemahnt worden ist, steht fest. Die
Feststellung des Landgerichts im Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass der
Beklagte in der Vergangenheit zwei Abmahnungen der Klägerin wegen behaupteter
Urheberechtsverletzungen aus den Jahren 2011 erhalten hat, hat der Beklagte
nicht angegriffen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf zurückziehen,
Sicherungsmaßnahmen durch ihn seien nicht erforderlich, da er kein Störer sei.
Dies sei er deshalb nicht, da er dargetan habe, dass diverse (Tor)Nutzer
Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Der Beklagte missversteht hier
die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Haftung eines WLAN-Inhabers, wie sie
in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (NJW 2010, 2061) zum Ausdruck
gekommen ist. Indem er vorgetragen hat, er habe das streitgegenständliche Spiel
nicht zum Herunterladen bereit gehalten, diverse andere Personen hätten Zugriff
auf seinen Internetanschluss gehabt, hat er lediglich eine täterschaftliche
Haftung ausgeschlossen, um die es vorliegend auch nicht zwingend geht, da die
Klägerin lediglich Unterlassen und nicht (auch) Schadensersatz geltend macht.
Gleichwohl kann der Beklagte Störer sein. Insofern sei auf Leitsatz 2 der
genannten Entscheidung verwiesen, der wie folgt lautet:
Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt,
die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck
entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen
Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in
Internettauschbörsen einzustellen.
Diese Feststellung gilt nach dem Gesagten entweder
unverändert weiter oder sie gilt jedenfalls mit der Modifikation, dass der
Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es nach einer Abmahnung wegen einer von
seinem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzung unterlässt, die zu
diesem Zeitpunkt marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden,
als Störer auf Unterlassen haftet, wenn Dritte diesen Anschluss (erneut)
missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in
Internettauschbörsen einzustellen.
Dem Beklagten kommen auch nicht die vom Landgericht
angestellten und im Er-gebnis verneinten Verhältnismäßigkeitserwägungen zu
Gute. Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung „Störerhaftung von
Access-Providern“ (GRUR 2016, 268) geurteilt, dass eine Störerhaftung des
Vermittlers von Internetzugängen nur in Betracht kommt, wenn der Rechteinhaber
zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten
vorzugehen, die – wie die Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung
selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch
die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Denn in der genannten
Entscheidung heißt es weiter: „Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten
scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine
Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als
Störer zumutbar.“ Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin weiß nichts, außer
dass über die IP-Adresse des Beklagten und ein Filesharing-Netzwerk eine Datei
mit dem streitgegenständlichen Werk zum Download angeboten wurde. Mehr kann sie
angesichts der Bereitstellung von offenen WLAN-Hotspots in Bezug auf die
IP-Adresse auch nicht wissen oder aus eigener Kraft herausfinden. Welche
Anstrengungen der Beklagte konkret vermisst, bleibt demgemäß auch offen.
bb) Gleiches gilt vollumfänglich für das Betreiben
eines Tor-Exit-Node durch den Be-klagten, wobei allein die Frage der
Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Sicherung im Rahmen des
Tor-Netzwerkes gesondert zu betrachten ist. Weitergehende Maßnahmen (wie z.B.
Sperrung des Zugangs zum Tor-Netzwerk) sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens
und werden auch von der Klägerin nicht verlangt. Insofern hat das Landgericht
in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Möglichkeit
P2P-Software zu sperren, technisch gegeben und auch bei einem Tor-Server
zumutbar ist. Dies hat der Beklagte nicht, jedenfalls nicht mit Gründen
angegriffen, und zwar auch nicht in der mündlichen Verhandlung. Ein begründeter
Angriff wäre ihm, der nach eigenem Vorbringen Angestellter in der
IT-Sicherheit, also ausgesprochen fachkundig ist, möglich gewesen.
cc) Die vorzunehmende Tenorierung der
Unterlassungsverpflichtung ergibt sich wie dargelegt aus der Mc
Fadden-Entscheidung des EuGH. Damit wird dem Begehren der Klägerin im Ergebnis
vollumfänglich entsprochen, wenn auch mit anderen Worten.
3.)
Auch die Abmahnkosten in tenorierter Höhe, über die in
der Berufung allein noch zu entscheiden ist, hat das Landgericht der Klägerin
zu Recht zugesprochen. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, das Landgericht
habe zu Unrecht das mit Schriftsatz vom 21.12.2015 vorgelegte Abmahnschreiben
berücksichtigt, ist das aus Rechtsgründen selbst dann unerheblich, wenn das
entsprechende Vorbringen tatsächlich hätte als verspätet zurückgewiesen werden
müssen. Denn auf Vorbringen, das in erster Instanz zu Unrecht zugelassen wurde,
ist § 531 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar. Es wird ohne weiteres und
unpräkludiert Prozessstoff der Berufungsinstanz (vgl. Rimmelspacher in
MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 531 Rdnr. 5 m.w.N.). Ob die der Abmahnung
beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu
unbestimmt war, ist unerheblich. Das macht die Abmahnung nicht unbestimmt. In
Bezug auf diese gelten die landgerichtlichen Ausführungen, die der Beklagte
nicht angegriffen hat. Weshalb der Abmahnung hätte ein Nachweis der
Aktivlegitimation der Klägerin beigefügt werden müssen, erschließt sich nicht.
Insofern ist in rechtlicher Hinsicht allenfalls streitig, ob entsprechend der
Regelung in § 174 BGB die Wirkungen der von einem Bevollmächtigten
ausgesprochenen Abmahnung entfallen, wenn ihr kein Vollmachtsnachweis beigefügt
ist und der Abgemahnte die Abmahnung deswegen unverzüglich zurückweist.
Letzteres kann vorliegend schon deshalb unentschieden bleiben, da der Beklagte
keine unverzügliche Zurückweisung ausgesprochen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht
auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen,
da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die sich in diesem Fall
stellenden Rechtsfragen betreffen eine Vielzahl von Fällen und sind – wie die
obigen Ausführungen zeigen – nach dem neuesten Stand zum Teil noch nicht durch
höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Streitwert für die Berufungsinstanz:  10.000,- € (entsprechend der
erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)

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BGH im eigenen Fall – Keine Haftung als Störer für Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes

Der Bundesgerichtshof hebt auf die Revision der IT-Kanzlei Gerth das Urteil des OLG Düsseldorf auf. Das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf hatten eine solche Haftung noch bejaht.


Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines
Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13.
Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes
(TMG)* zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im
Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung
haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG
nF in Betracht.

Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“. Der Beklagte
unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm
„Dead Island“ über den Internetanschluss des Beklagten in einer
Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den
Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen
im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke
bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine
Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf
öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle
aus dem Tor-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“).
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und
Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon
der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine
Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. 
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten
das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur
Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die
Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof
zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte
nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum
Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die
Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen,
sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen
Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen
missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung
durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab
Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang über
WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen
verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über
seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des
Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es
nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der
erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die
Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über
den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es
pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen
entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des
Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich
und dem Beklagten zumutbar.
Die Verurteilung zur Unterlassung hat der
Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden
Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht
wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz,
Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen
werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht
mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in
Betracht. 
Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF bestehen
keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten
gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie
2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit
gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem
Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt
werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des
Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch
zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen
gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN
vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass
der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge
geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf
bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung
von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im
äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.
Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem
Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF
zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Vorinstanzen: 
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 8 Abs. 1 TMG nF
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in
einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind,
können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers
auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in
Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die
Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden
keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines
Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
§ 7 Abs. 4 TMG nF
Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch
genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und
besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung
seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen
Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen
verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung
muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter
auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung
und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8
Absatz 1 Satz 3 nicht.
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können,
deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte genutzt werden.
Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen
Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums
eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung
des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines
Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser
Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der
Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie
2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber
eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch
genommen werden.

Mitteilung der Pressestelle
Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Karlsruhe, den 26. Juli 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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OLG Frankfurt – Vertriebsverbot für Luxusprodukte im Internet zulässig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil
vom 12.07.2018, Az. 11 U 96/14
,  entschieden, dass ein Anbieter von
Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform
„amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben. Der Entscheidung ist ein
Vorlageverfahren zum EuGH vorausgegangen.

Hersteller dürfen
Einzelhändlern den Vertrieb auf Plattformen wie Amazon untersagen. Mit dem
Urteil wurde nun eine EuGH-Entscheidung umgesetzt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einem Einzelhändler
untersagt, Luxus-Parfüm über Amazon.de zu vertreiben. Die Richter gaben in dem
am Donnerstag verkündeten Urteil der Klage der Firma Coty Germany GmbH statt,
die exklusive Parfüms und Kosmetika nur über autorisierte Händler vertreibt.
Sie folgten damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Jahrelanger
Rechtsstreit beendet
Dem OLG-Urteil zufolge muss es das Unternehmen nicht
hinnehmen, dass seine Artikel über „nicht autorisierte
Drittunternehmen“ wie beispielsweise die Internet-Plattform vermarktet
werden (Az. 11 U 96/14). In der Vorabfrage zu diesem Fall hat der EuGH am     06.12.2017
– C-230/16
    entschieden, dass der
Vertrieb von Luxuswaren über Online-Plattformen eingeschränkt werden kann. Auch
dies betraf den Rechtsstreit zwischen Coty und der Parfümerie Akzente GmbH, der
bereits seit dem Jahr 2014 andauert.
Coty macht den autorisierten Händlern strenge Vorgaben.
Unter anderem ist es Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika im Internet
über sogenannte Drittplattformen zu vertreiben.
Das Landgericht Frankfurt hatte damals die Klage
zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht sah im Berufungsverfahren in den
vertraglichen Einschränkungen für den Vertrieb durch Coty einen möglichen
Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und legte den Fall daher dem EuGH in
Luxemburg vor. Dieser teilte die Bedenken aber nicht.

Luxusimage
sicherstellen
Deshalb änderte das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) das
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts nun ab und entschied zugunsten der
klagenden Vertriebsgesellschaft. Es gehe um die „Sicherstellung des
Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen
Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestige-Charakter“, heißt es
in der OLG-Entscheidung.
Diese jetzt im Volltext:

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Luxusprodukte
rechtfertigen Vertriebsverbot auf Amazon.de
12.07.2018
  Pressestelle: 
OLG Frankfurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute
entschieden, dass ein Anbieter von Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern
untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu
vertreiben. Der Entscheidung ist ein Vorlageverfahren zum EuGH vorausgegangen.
Nr. 30/2018
Die Klägerin vertreibt Markenkosmetikprodukte in
Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin autorisierten
Einzelhändlern (Depositären), die bestimmte Qualitätsanforderungen beim
Vertrieb der klägerischen Produkte einhalten müssen. Die Beklagte vertreibt die
Produkte in stationären Läden sowie im Internet über einen eigenen
Internet-Shop und die Plattform „amazon.de“. Hinsichtlich des
Internet-Vertriebs vereinbarten die Parteien, dass „die Führung eines anderen
Namens oder die Einschaltung eines Drittunternehmens, für welches die
Autorisierung nicht erteilt wurde, … dem Depositär nicht gestattet (ist).“
Die Klägerin überarbeitete nachfolgend ihre Zusatzvereinbarung zum sog.
Elektronischen Schaufenster. Nunmehr ist der Depositär berechtigt, Produkte im
Internet anzubieten und zu verkaufen, sofern der „Luxuscharakter der Produkte
gewahrt“ bleibt. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, das nicht
autorisierter Depositär ist, ist ausdrücklich nicht erlaubt. Diese geänderte
Klausel unterzeichnete die Beklagte nicht.
Die Klägerin möchte der Beklagten untersagen, bestimmte
Markenprodukte über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben.
Der Vertrieb über „amazon.de“ unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot,
nicht autorisierte Drittunternehmen erkennbar einzuschalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung hat nunmehr vor dem OLG Erfolg. Das OLG hatte zunächst mit
Beschluss vom 19.04.2016 dem EuGH Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht
vorgelegt. Diese hatte der EuGH mit Urteil vom 06.12.2017 (C-230/16)
beantwortet. Das OLG hat nun die Auslegungsvorgaben des EuGH auf den zu
entscheidenden Fall angewandt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Klägerin von der Beklagten verlangen könne, die streitigen Markenprodukte nicht
über „amazon.de“ zu vertreiben. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde
auf den Internetshop der Beklagten geleitet werde, seien davon allerdings nicht
erfasst und weiterhin zulässig.
Die Internet-Zusatzvereinbarung sei, so das OLG, Bestandteil
eines von der Klägerin unterhaltenen sog. qualitativen selektiven
Vertriebssystems. Für die kartellrechtliche Beurteilung der ursprünglich sehr
weiten Klausel sei auf die aktuell verwendete Fassung abzustellen. Die mit der
Klausel verbundenen Beschränkungen des Wettbewerbs seien hier zulässig. Dabei
bedürfe es im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung, ob die Regelung
bereits grundsätzlich als wettbewerbskonformer Bestandteil des Binnenmarktes
anzusehen sei und damit gar nicht dem europäischen Kartellverbot nach Art. 101
Abs. 1 AEUV unterliege. Jedenfalls wäre die Vereinbarung zulässig, da sie zum
Bereich der freigestellten und damit kartellrechtlich unbedenklichen
Vereinbarungen im Sinne der Verordnung (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) zähle.
Es spreche allerdings bereits viel dafür, dass die Regelung
nicht vom europäischen Kartellverbot erfasst werde. Qualitative selektive
Vertriebsvereinbarungen seien nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, „wenn
die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer
Art erfolgt, die einheitlich … festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet
werden, wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner
Qualität … ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten
Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen“. Der EuGH
habe im Rahmen des Vorlageverfahrens klargestellt, „dass auch die
Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren
materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der
ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht, die Einrichtung eines selektiven
Vertriebssystems rechtfertigen kann“. Um „in Anbetracht ihrer Eigenschaften und
ihres Wesens die Qualität von Luxuswaren zu wahren“, könne mithin auch zur
Sicherstellung einer hochwertigen
Art der Darbietung die Errichtung eines selektiven
Vertriebssystems erforderlich sein. Den hier zu beurteilenden Markenprodukten
komme ein Luxusimage zu. Dies wäre bei freier Zulassung der Einschaltung von
Drittunternehmen wie „amazon.de“ gefährdet.
Die aufgestellten Qualitätskriterien würden auch einheitlich
und diskriminierungsfrei angewandt. Dies hätten die vernommenen Zeugen
überzeugend bekundet. Zweifelhaft sei lediglich, ob das Verbot jeglicher
„Verkaufskooperation mit einer nach außen erkennbaren anderen Drittplattform
ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung in einem angemessenen
Verhältnis zum angestrebten Ziel“ stehe. Es seien auch vertragliche Klauseln
für den Internetvertrieb vorstellbar, die weniger in die Wettbewerbsfreiheit
des Händlers eingriffen. Letztlich habe aber bereits der EuGH hinsichtlich
dieser konkreten Klausel die Verhältnismäßigkeit bejaht.
Im Ergebnis bedürfe die Frage, ob das Kartellverbot
überhaupt anwendbar sei, jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die
Vereinbarung sei jedenfalls nach den Ausnahmevorschriften der Art. 101 Abs. 3
AEUV, Art. 2 ff Vertikal-GVO von den strengen kartellrechtlichen Vorgaben
ausgenommen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind demnach erlaubt,
soweit die Marktanteile der beteiligten Vertragspartner jeweils nicht über 30%
liegen und die Absprachen keine sog. Kernbeschränkungen enthalten. Hier
betrügen die Marktanteile der Parteien jeweils nicht mehr als 30%. Die Klausel
enthalte auch keine Kernbeschränkung. Insbesondere würde keine Kundengruppe im
Sinne von Art. 4 b Vertikal-GVO abgegrenzt, da die Kunden von Drittplattformen
innerhalb der Gruppe der Online-Käufer nicht separiert werden könnten. Auch der
passive Verkauf an Endverbraucher werde nicht i.S.d. Art. 4 c Vertikal-GVO
beschränkt. Den Vertragshändlern sei es unter bestimmten Bedingungen gestattet,
über das Internet und mittels anderen Suchmaschinen Werbung zu betreiben und
die Ware zu vertreiben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit
der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.2018,
Az. 11 U 96/14 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom
31.07.2014, Az. 2-3O 542/10)
Die Entscheidung kann in Kürze im Volltext unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de abgerufen
werden.

Erläuterungen:
Informationen zum Vorlagebeschluss des Senats vom 19.4.2018
finden Sie über die Rubrik Kurzmitteilungen.
Artikel 101 AEUV
[Kartellverbot][1]
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An-
oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des
Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im
Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte
Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder
sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) ….
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht
anwendbar erklärt werden auf
Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen
Unternehmen,
Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen,
Artikel 2
Vertikal-GVO Freistellung
(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser
Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen.
Artikel 4 Vertikal-GVO Beschränkungen, die zum Ausschluss
des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen – Kernbeschränkungen
Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für vertikale
Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in
Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien
Folgendes bezwecken:
a) …
b) die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in
das oder an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer, vorbehaltlich
einer etwaigen Beschränkung in Bezug auf den Ort seiner Niederlassung,
Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf, mit Ausnahme
c) die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an
Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven
Vertriebssystems; …

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BGH-Urteil zum digitalen Erbe – Erben haben Zugang zu Facebook-Konto

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17 entschieden, dass Facebook den Eltern eines
toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit Jahren gesperrten Nutzerkonto der
Tochter gewähren muss.

Mitteilung der Pressestelle
__________________________________________________________________________________
Nr. 115/2018 vom 12.07.2018
Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen
Netzwerk ist vererbbar

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute
entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen
Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des
ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den
Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin
vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. 
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren
verstorbenen L. W. und neben dem Vater Mitglied der Erbengemeinschaft nach
ihrer Tochter. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, über dessen
Infrastruktur die Nutzer miteinander über das Internet kommunizieren und
Inhalte austauschen können. 
2011 registrierte sich die Tochter der Klägerin im Alter
von 14 Jahren im Einverständnis ihrer Eltern bei dem sozialen Netzwerk der
Beklagten und unterhielt dort ein Benutzerkonto. 2012 verstarb das Mädchen
unter bisher ungeklärten Umständen infolge eines U-Bahnunglücks. 
Die Klägerin versuchte hiernach, sich in das
Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Dies war ihr jedoch nicht möglich,
weil die Beklagte es inzwischen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt
hatte, womit ein Zugang auch mit den Nutzerdaten nicht mehr möglich ist. Die
Inhalte des Kontos bleiben jedoch weiter bestehen. 
Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage von der
Beklagten, den Erben Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto zu gewähren,
insbesondere zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Sie macht
geltend, die Erbengemeinschaft benötige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um
Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod
Suizidabsichten gehegt habe, und um Schadensersatzansprüche des U-Bahn-Fahrers
abzuwehren. 
Der Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil
abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil
des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil
wiederhergestellt. 
Die Erben haben gegen die Beklagte einen Anspruch, ihnen
den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen
Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag
zwischen der Tochter der Klägerin und der Beklagten, der im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen ist. Dessen
Vererblichkeit ist nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen.
Die Nutzungsbedingungen enthalten hierzu keine Regelung. Die Klauseln zum
Gedenkzustand sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten
überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand und
wären daher unwirksam. 
Auch aus dem Wesen des Vertrags ergibt sich eine
Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses nicht; insbesondere ist dieser nicht
höchstpersönlicher Natur. Der höchstpersönliche Charakter folgt nicht aus im
Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen
des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der
Erblasserin. Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber
eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten
zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich
bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt
werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und
Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein
kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu
übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer
Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur
für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber
kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte
von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch
des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des
Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des
Vertragsverhältnisses. 
Eine Differenzierung des Kontozugangs nach
vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der
gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen
Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und
persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu
schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale
Inhalte anders zu behandeln.
Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des
postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat
ebenfalls verneint. 
Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der
Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des
Erblassers einrückt, jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88
Abs. 3 TKG. 
Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch
nicht mit dem Datenschutzrecht. Der Senat hat hierzu die seit 25. Mai 2018
geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden. Diese steht dem
Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin
sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der
Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten
immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner
der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO als auch
nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig. Sie ist sowohl zur Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen  gegenüber
den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Buchst.
b Var. 1 DS-GVO) als auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der
Erben (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO). 
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 
§ 1922 Abs. 1 BGB Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren
Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben)
über.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle 
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist. 
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel
anzunehmen, wenn eine Bestimmung 
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet ist. 
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten
nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart
werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. 
§ 2047 BGB Verteilung des Überschusses
(1) Der nach der Berichtigung der
Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem
Verhältnis der Erbteile.
(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen
Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass
beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
§ 2373 BGB Dem Verkäufer verbleibende Teile
Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des
Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt,
sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als
mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und
Familienbildern.
§ 88 TKG Fernmeldegeheimnis 
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der
Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob
jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das
Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser
Verbindungsversuche. 
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder
Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach
dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. 
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt,
sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der
Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme
erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der
Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck
verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere
die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine
andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf
Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des
Strafgesetzbuches hat Vorrang. 
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord
eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des
Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber
ihrer Stellvertretung. 
Art. 6 Abs. 1 DS-GVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens
eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: 
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder
mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags,
dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person
erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige
Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu
schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe
erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher
Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die
den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann,
wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Vorinstanzen: 
Landgericht Berlin – Entscheidung vom 17. Dezember 2015 –
20 O 172/15 
Kammergericht 
Entscheidung vom 31. Mai 2017 – 21 U 9/16 
Karlsruhe, den 12. Juli 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Zahl der Filesharing-Klagen auf Rekord-Niveau

Angesichts der nun schon seit Jahren abgeflauten
Berichterstattung könnte man meinen, dass Filesharing-Verfahren im Grunde keine
Rolle mehr spielen. Fakt ist allerdings, dass dem Thema lediglich kaum noch
Aufmerksamkeit zuteil wird, die Zahl der Betroffenen aber keineswegs geringer
geworden ist – teilweise sind sogar neue Rekordzahlen zu verzeichnen.
Die Verwendung klassischer Filesharing-Plattformen für die
Verbreitung beziehungsweise des Bezug von Inhalten hat durchaus an Bedeutung
verloren. Immerhin sind viele Nutzer inzwischen auf die erschwinglich und gut
nutzbaren Streaming-Angebote der Medienindustrie umgestiegen. Und wer dort
nicht fündig wird, landet meist bei Share-Hostern, die für den Nutzer zumindest
juristisch wesentlich ungefährlicher sind als die Verwendung von BitTorrent.
Da verwundert es ein wenig, dass insbesondere in den USA die
Zahl der Klagen plötzlich wieder sprunghaft zunimmt. Nach Auswertungen der
öffentlich zugänglichen Gerichtsunterlagen kommt die Redaktion des Magazins
TorrentFreak auf über 1700 Klagen, die binnen der ersten sechs Monate wegen
Urheberrechtsverletzungen über Filesharing-Netze angestrengt wurden. Die
meisten richten sich gegen den klassischen einzelnen John Doe, es geht also
gegen private Internet-Nutzer, deren Namen erst noch von den Providern in
Erfahrung gebracht werden müssen.
Im vergangenen Jahr verzeichnete man in den USA hingegen
1019 entsprechende Fälle – der Wert wurde nun also schon in der Hälfte der Zeit
sehr deutlich übertroffen. Allein im zweiten Quartal dieses Jahres wurden
demnach 1011 neue Klagen dieser Art eingereicht, was die höchste je verbuchte
Zahl ist. Selbst in der Hochphase der Auseinandersetzung ging es doch trotz
hoher Zahlen weniger um die Masse, als darum, mit einzelnen Beispielen eine
abschreckende Wirkung zu entfalten. Der bisherige Quartalsrekord stammt daher
auch erst von Anfang 2015, as es 902 Fälle gab.
Filesharing is for…
In den Listen der Kläger tauchen derweil die Namen der
großen Hollywood-Studios und der Major Labels kaum noch auf. Diese haben
schlicht kaum ein Interesse daran, die Rechtsabteilung damit zu beschäftigen,
einen kleinen vierstelligen Betrag von privaten Nutzern abzuknöpfen, wenn damit
keine größere Strategie unterfüttert wird. Stattdessen tauchen vor allem zwei
Namen auf: Malibu Media und Strike 3 Holdings. Ersterer ist schon seit Jahren
ein sehr aktiver Kläger. Zweiterer hingegen ist noch recht neu in dem Bereich
unterwegs. Das Geschäft beider Unternehmen besteht ansonsten in der Vermarktung
von Porno-Produktionen.
In der ganzen Liste der aktuellen Klagen taucht ohnehin nur
ein Rechteverwerter auf, der nichts mit der Adult-Industrie zu tun hat. Eine
Firma namens Bodyguard Productions reichte ein gutes Dutzend Klagen wegen der
Verbreitung des Films „The Hitman’s Bodyguard“ ein. Das wirft
letztlich auch ein Licht darauf, welche Inhalte im Filesharing heute die
dominante Rolle spielen.
In Europa lassen sich solche Zahlen nicht so einfach
erheben, da die Gerichtssysteme hier wesentlich intransparenter sind.
Allerdings dürfte es hier wesentlich weniger Klagen geben, was unter anderem
daran liegt, dass beispielsweise in Deutschland die meisten Fälle nur bis auf
die Stufe der Abmahnung kommen und es nie zu einem Verfahren vor einem Gericht
kommt.

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Mit Convert2MP3 wurde erstmals eine Stream-Ripping-Seite für illegal erklärt

Zum ersten Mal in der Geschichte des Filesharings hat ein
Gericht eine Seite für illegal erklärt, die es erlaubt, ein online
bereitstehendes Angebot zu konvertieren und lokal zu speichern. Convert2MP3 ist
in Dänemark für unrechtmäßig erklärt worden, Internet-Provider wurden
angewiesen, die Seite zu blocken.
Piraterie kennt viele Formen: Mal werden Dateien per Peer-to-Peer-Technologie
ausgetauscht, mal werden sie auf Filehoster hoch- und dort heruntergeladen.
Eine verhältnismäßig jüngere Form des Downloads ist das so genannte
Stream-Rippen von Inhalten, die auf Plattformen wie YouTube zur Verfügung
stehen.
Convert2MP3Convert2MP3:
Legal oder nicht?
Mit speziellen Tools kann man sich beispielsweise die
Audio-Spur eines online bereitstehenden Clips herunterladen oder dieses auch
gleich als Video sichern (ohne Weiteres geht das auf YouTube nämlich nicht).
Aus Nutzersicht ist die „Gefahr“ eines solchen Verstoßes gegen
Urheberrechte zu vernachlässigen. Auch der Anbieter des Konvertierungsdienstes
dürfte sich in Sicherheit fühlen, da er schließlich nur ein technisches
Werkzeug zur Verfügung stellt und die Copyright-Vergehen nicht selbst begeht.
Die Rechteinhaber sind hier aber der Ansicht, dass das mehr
als nur Beihilfe zu Urheberrechtsverstößen ist. In Dänemark konnte eine
Anti-Piraterie-Vereinigung namens Rights Alliance nun vor Gericht einen Sieg
gegen eine Stream-Ripping-Seite erringen. Genauer gesagt ist es die wohl
bekannteste Seite dieser Art, nämlich Convert2MP3.
Die Seite wurde in Dänemark für illegal erklärt, was zur
Folge hat, dass lokale Internet-Provider angewiesen werden können, Convert2MP3
zu filtern. Rights Alliance sprach laut TorrentFreak von einem
„historischen Urteil“, die angeordnete Blockade ist die weltweit
erste ihrer Art gegen ein derartiges Angebot.
Der deutsche Betreiber der Seite hat sich bisher nicht dazu
geäußert, weder vor Gericht noch auf Anfrage des bekannten Filesharing-Blogs.
Ob die Maßnahme nachhaltigen Erfolg hat bzw. eine echte Auswirkung auf diese
Art der Piraterie hat, ist fraglich, denn Alternativen zu Convert2MP3 gibt es
zur Genüge. Dafür ist aber anzunehmen, dass die Entscheidung wegweisend ist und
auch andere Gerichte in der EU ähnliche Urteile fällen könnten. Filesharing,
Piraterie, Mp3, konvertierung, konvertieren, Convert2MP3
Die Seite wurde in Dänemark für illegal erklärt, was zur
Folge hat, dass lokale Internet-Provider angewiesen werden können, Convert2MP3
zu filtern. Rights Alliance sprach laut TorrentFreak von einem
„historischen Urteil“, die angeordnete Blockade ist die weltweit
erste ihrer Art gegen ein derartiges Angebot.
Der deutsche Betreiber der Seite hat sich bisher nicht dazu
geäußert, weder vor Gericht noch auf Anfrage des bekannten Filesharing-Blogs.
Ob die Maßnahme nachhaltigen Erfolg hat bzw. eine echte Auswirkung auf diese
Art der Piraterie hat, ist fraglich, denn Alternativen zu Convert2MP3 gibt es
zur Genüge. Dafür ist aber anzunehmen, dass die Entscheidung wegweisend ist und
auch andere Gerichte in der EU ähnliche Urteile fällen könnten.

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EuGH: Zeugen Jehovas müssen bei „Hausbesuchen“ EU-Datenschutzrecht einhalten

Wer kennt die Situation nicht: Da ist man gerade dabei, dem
allmächtigen Satan ein paar Ziegen zu opfern oder will das Fliegende
Spaghettimonster mit einem Topf Pasta gnädig stimmen und da klingelt es an der
Tür. Man wird von zwei Personen angesprochen, ob man denn über Gott reden will.
Mit solchen Besuchen der Zeugen Jehovas hatte nun das EuGH  (EuGH , Urteil vom 10.07.2018 – C-25/17) zu tun.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit aus Finnland. Dort hatte
ein Gericht es der religiösen Gemeinschaft untersagt, bei Besuchen Notizen mit
persönlichen Informationen anzufertigen.
Die Zeugen Jehovas müssen bei ihren
„Hausbesuchen“, bei denen sie etwa Name, Adresse und religiöse
Orientierung besuchter Personen notieren, die EU-Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten beachten. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil
vom 10.07.2018 entschieden. Verantwortlich für die Datenverarbeitung sei die
Religionsgemeinschaft gemeinsam mit den Verkündern (Az.: C-25/17).

Zeugen Jehovas
notieren bei „Hausbesuchen“ persönliche Daten
Im September 2013 verbot die finnische Datenschutzkommission
den Zeugen Jehovas in Finnland, im Rahmen der von ihren Mitgliedern von Tür zu
Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit personenbezogene Daten zu erheben
oder zu verarbeiten, da die rechtlichen Voraussetzungen der Verarbeitung
solcher Daten nicht eingehalten würden. Die Mitglieder dieser Gemeinschaft
machen sich im Rahmen ihrer „Hausbesuche“ Notizen über Besuche bei
Personen, die weder ihnen noch der Gemeinschaft bekannt sind. Zu den erhobenen
Daten können die Namen und Adressen der aufgesuchten Personen sowie
Informationen über ihre religiösen Überzeugungen und Familienverhältnisse
gehören. Diese Daten werden als Gedächtnisstütze erhoben, um für den Fall eines
erneuten Besuchs wiederauffindbar zu sein, ohne dass die betroffenen Personen
hierin eingewilligt hätten oder darüber informiert worden wären.   

Religionsgemeinschaft
organisiert Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder  
Die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas und ihre Gemeinden
organisieren und koordinieren die von Tür zu Tür durchgeführte Verkündigungstätigkeit
ihrer Mitglieder. Dazu erstellen sie insbesondere Gebietskarten, auf deren
Grundlage Bezirke unter den verkündigenden Mitgliedern aufgeteilt werden, und
führen Verzeichnisse über die Verkündiger und die Anzahl der von ihnen verbreiteten
Publikationen der Gemeinschaft. Außerdem führen die Gemeinden der Gemeinschaft
der Zeugen Jehovas eine Liste der Personen, die darum gebeten haben, nicht mehr
von den Verkündigern aufgesucht zu werden. Die in dieser Liste enthaltenen
personenbezogenen Daten werden von den Mitgliedern der Gemeinschaft verwendet.

Finnisches
Vorlagegericht fragt: EU-Datenschutzvorschriften anwendbar?
Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten finnischen
Verwaltungsgerichtshofs betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die Gemeinschaft
den EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (alte
Richtlinie 95/46/EG im
Licht von Art. 10 Abs. 1 der
EU-Grundrechtecharta) unterliegt, weil sich ihre Mitglieder bei der Ausübung
ihrer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür Notizen über den Inhalt ihrer
Gespräche und insbesondere die religiöse Orientierung der von ihnen
aufgesuchten Personen machen.  

EuGH:
„Hausbesuche“ der Zeugen Jehovas keine ausschließlich persönliche
oder familiäre Tätigkeit
Der EuGH hält zunächst fest, dass die von den
Mitgliedern der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas von Tür zu Tür durchgehführte
Verkündigungstätigkeit nicht unter die Ausnahmen falle, die die EU-Vorschriften
über den Schutz personenbezogener Daten vorsähen. Insbesondere sei diese
Tätigkeit keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit, für die
diese Vorschriften nicht gelten. Der Umstand, dass die Verkündigungstätigkeit
von Tür zu Tür durch das in Art. 10 Abs. 1 der
EU-Grundrechtecharta verankerte Grundrecht auf Gewissens- und
Religionsfreiheit geschützt sei, verleihe ihr keinen ausschließlich
persönlichen oder familiären Charakter, da sie über die private Sphäre eines
als Verkündiger tätigen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft hinausgehe.
 
Dateibegriff:
Datenstrukturierung muss leichte Wiederauffindbarkeit gewährleisten
Anschließend weist der EuGH einschränkend darauf
hin, dass die EU-Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten nur dann
auf die manuelle Verarbeitung von Daten anwendbar seien, wenn diese Daten in
einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Er führt aus, dass
der Begriff „Datei“ jede Sammlung personenbezogener Daten umfasse,
die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhoben worden seien
und zu denen Namen und Adressen sowie weitere Informationen über die aufgesuchten
Personen gehörten, sofern diese Daten nach bestimmten Kriterien so strukturiert
seien, dass sie in der Praxis zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar
sind. Um unter diesen Begriff zu fallen, müsse eine solche Sammlung nicht aus
spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder anderen der Recherche
dienenden Ordnungssystemen bestehen. Laut EuGH müssen demnach die
Verarbeitungen personenbezogener Daten, die im Rahmen der
Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgen, mit den EU-Vorschriften über
den Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehen.  

Verantwortlichkeit
für Datenverarbeitung kann mehrere beteiligte Akteure treffen  
Schließlich wendet sich der EuGH der Frage zu, wer
als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlicher angesehen
werden kann. Er weist darauf hin, dass der Begriff „für die Verarbeitung
Verantwortlicher“ mehrere an dieser Verarbeitung beteiligte Akteure
betreffen könne, wobei dann jeder von ihnen den EU-Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten unterliege. Diese Akteure könnten in verschiedenen
Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in die Verarbeitung einbezogen sein, so
dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei.

Verantwortlichkeit
setzt weder schriftliche Anweisungen zur Datenverarbeitung noch Datenzugang
voraus
Laut EuGH kann zudem aus keiner Bestimmung des
EU-Rechts geschlossen werden, dass die Entscheidung über die Zwecke und Mittel
der Verarbeitung mittels schriftlicher Anleitungen oder Anweisungen vom für die
Verarbeitung Verantwortlichen erfolgen müsse. Hingegen könne eine natürliche
oder juristische Person, die aus Eigeninteresse auf die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten Einfluss nehme und damit an der Entscheidung über die
Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung beteiligt sei, als für die Verarbeitung
Verantwortlicher angesehen werden. Im Übrigen setze die gemeinsame
Verantwortlichkeit mehrerer Akteure nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang
zu den personenbezogenen Daten habe.

Verkündigungstätigkeit
organisierende und ermunternde Gemeinschaft mit verantwortlich
Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des EuGH davon
auszugehen, dass die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas gemeinsam mit ihren
verkündigenden Mitgliedern an der Entscheidung über den Zweck und die Mittel
der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der aufgesuchten Personen
beteiligt sei, indem sie die Verkündigungstätigkeit ihrer Mitglieder
organisiere und koordiniere sowie zu ihr ermuntere. Allerdings müsse dies das
finnische Gericht anhand sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles
beurteilen. Der in Art. 17 AEUV niedergelegte
Grundsatz der organisatorischen Autonomie der Religionsgemeinschaften stelle
diese Würdigung nicht in Frage.