Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil
vom 12.07.2018, Az. 11 U 96/14, entschieden, dass ein Anbieter von
Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform
„amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben. Der Entscheidung ist ein
Vorlageverfahren zum EuGH vorausgegangen.
vom 12.07.2018, Az. 11 U 96/14, entschieden, dass ein Anbieter von
Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform
„amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben. Der Entscheidung ist ein
Vorlageverfahren zum EuGH vorausgegangen.
Hersteller dürfen
Einzelhändlern den Vertrieb auf Plattformen wie Amazon untersagen. Mit dem
Urteil wurde nun eine EuGH-Entscheidung umgesetzt.
Einzelhändlern den Vertrieb auf Plattformen wie Amazon untersagen. Mit dem
Urteil wurde nun eine EuGH-Entscheidung umgesetzt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einem Einzelhändler
untersagt, Luxus-Parfüm über Amazon.de zu vertreiben. Die Richter gaben in dem
am Donnerstag verkündeten Urteil der Klage der Firma Coty Germany GmbH statt,
die exklusive Parfüms und Kosmetika nur über autorisierte Händler vertreibt.
Sie folgten damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
untersagt, Luxus-Parfüm über Amazon.de zu vertreiben. Die Richter gaben in dem
am Donnerstag verkündeten Urteil der Klage der Firma Coty Germany GmbH statt,
die exklusive Parfüms und Kosmetika nur über autorisierte Händler vertreibt.
Sie folgten damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Jahrelanger
Rechtsstreit beendet
Rechtsstreit beendet
Dem OLG-Urteil zufolge muss es das Unternehmen nicht
hinnehmen, dass seine Artikel über „nicht autorisierte
Drittunternehmen“ wie beispielsweise die Internet-Plattform vermarktet
werden (Az. 11 U 96/14). In der Vorabfrage zu diesem Fall hat der EuGH am 06.12.2017
– C-230/16 entschieden, dass der
Vertrieb von Luxuswaren über Online-Plattformen eingeschränkt werden kann. Auch
dies betraf den Rechtsstreit zwischen Coty und der Parfümerie Akzente GmbH, der
bereits seit dem Jahr 2014 andauert.
hinnehmen, dass seine Artikel über „nicht autorisierte
Drittunternehmen“ wie beispielsweise die Internet-Plattform vermarktet
werden (Az. 11 U 96/14). In der Vorabfrage zu diesem Fall hat der EuGH am 06.12.2017
– C-230/16 entschieden, dass der
Vertrieb von Luxuswaren über Online-Plattformen eingeschränkt werden kann. Auch
dies betraf den Rechtsstreit zwischen Coty und der Parfümerie Akzente GmbH, der
bereits seit dem Jahr 2014 andauert.
Coty macht den autorisierten Händlern strenge Vorgaben.
Unter anderem ist es Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika im Internet
über sogenannte Drittplattformen zu vertreiben.
Unter anderem ist es Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika im Internet
über sogenannte Drittplattformen zu vertreiben.
Das Landgericht Frankfurt hatte damals die Klage
zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht sah im Berufungsverfahren in den
vertraglichen Einschränkungen für den Vertrieb durch Coty einen möglichen
Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und legte den Fall daher dem EuGH in
Luxemburg vor. Dieser teilte die Bedenken aber nicht.
zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht sah im Berufungsverfahren in den
vertraglichen Einschränkungen für den Vertrieb durch Coty einen möglichen
Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht und legte den Fall daher dem EuGH in
Luxemburg vor. Dieser teilte die Bedenken aber nicht.
Luxusimage
sicherstellen
sicherstellen
Deshalb änderte das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) das
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts nun ab und entschied zugunsten der
klagenden Vertriebsgesellschaft. Es gehe um die „Sicherstellung des
Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen
Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestige-Charakter“, heißt es
in der OLG-Entscheidung.
erstinstanzliche Urteil des Landgerichts nun ab und entschied zugunsten der
klagenden Vertriebsgesellschaft. Es gehe um die „Sicherstellung des
Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen
Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestige-Charakter“, heißt es
in der OLG-Entscheidung.
Quelle: Pressemitteilung
Diese jetzt im Volltext:
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Luxusprodukte
rechtfertigen Vertriebsverbot auf Amazon.de
rechtfertigen Vertriebsverbot auf Amazon.de
12.07.2018
Pressestelle:
OLG Frankfurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat heute
entschieden, dass ein Anbieter von Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern
untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu
vertreiben. Der Entscheidung ist ein Vorlageverfahren zum EuGH vorausgegangen.
entschieden, dass ein Anbieter von Luxusparfüms seinen Vertriebspartnern
untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu
vertreiben. Der Entscheidung ist ein Vorlageverfahren zum EuGH vorausgegangen.
Nr. 30/2018
Die Klägerin vertreibt Markenkosmetikprodukte in
Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin autorisierten
Einzelhändlern (Depositären), die bestimmte Qualitätsanforderungen beim
Vertrieb der klägerischen Produkte einhalten müssen. Die Beklagte vertreibt die
Produkte in stationären Läden sowie im Internet über einen eigenen
Internet-Shop und die Plattform „amazon.de“. Hinsichtlich des
Internet-Vertriebs vereinbarten die Parteien, dass „die Führung eines anderen
Namens oder die Einschaltung eines Drittunternehmens, für welches die
Autorisierung nicht erteilt wurde, … dem Depositär nicht gestattet (ist).“
Die Klägerin überarbeitete nachfolgend ihre Zusatzvereinbarung zum sog.
Elektronischen Schaufenster. Nunmehr ist der Depositär berechtigt, Produkte im
Internet anzubieten und zu verkaufen, sofern der „Luxuscharakter der Produkte
gewahrt“ bleibt. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, das nicht
autorisierter Depositär ist, ist ausdrücklich nicht erlaubt. Diese geänderte
Klausel unterzeichnete die Beklagte nicht.
Deutschland. Die Beklagte zählt zu den von der Klägerin autorisierten
Einzelhändlern (Depositären), die bestimmte Qualitätsanforderungen beim
Vertrieb der klägerischen Produkte einhalten müssen. Die Beklagte vertreibt die
Produkte in stationären Läden sowie im Internet über einen eigenen
Internet-Shop und die Plattform „amazon.de“. Hinsichtlich des
Internet-Vertriebs vereinbarten die Parteien, dass „die Führung eines anderen
Namens oder die Einschaltung eines Drittunternehmens, für welches die
Autorisierung nicht erteilt wurde, … dem Depositär nicht gestattet (ist).“
Die Klägerin überarbeitete nachfolgend ihre Zusatzvereinbarung zum sog.
Elektronischen Schaufenster. Nunmehr ist der Depositär berechtigt, Produkte im
Internet anzubieten und zu verkaufen, sofern der „Luxuscharakter der Produkte
gewahrt“ bleibt. Die erkennbare Einschaltung eines Drittunternehmens, das nicht
autorisierter Depositär ist, ist ausdrücklich nicht erlaubt. Diese geänderte
Klausel unterzeichnete die Beklagte nicht.
Die Klägerin möchte der Beklagten untersagen, bestimmte
Markenprodukte über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben.
Der Vertrieb über „amazon.de“ unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot,
nicht autorisierte Drittunternehmen erkennbar einzuschalten.
Markenprodukte über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben.
Der Vertrieb über „amazon.de“ unterfalle dem vertraglich vereinbarten Verbot,
nicht autorisierte Drittunternehmen erkennbar einzuschalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Berufung hat nunmehr vor dem OLG Erfolg. Das OLG hatte zunächst mit
Beschluss vom 19.04.2016 dem EuGH Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht
vorgelegt. Diese hatte der EuGH mit Urteil vom 06.12.2017 (C-230/16)
beantwortet. Das OLG hat nun die Auslegungsvorgaben des EuGH auf den zu
entscheidenden Fall angewandt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Klägerin von der Beklagten verlangen könne, die streitigen Markenprodukte nicht
über „amazon.de“ zu vertreiben. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde
auf den Internetshop der Beklagten geleitet werde, seien davon allerdings nicht
erfasst und weiterhin zulässig.
gerichtete Berufung hat nunmehr vor dem OLG Erfolg. Das OLG hatte zunächst mit
Beschluss vom 19.04.2016 dem EuGH Fragen zum europäischen Wettbewerbsrecht
vorgelegt. Diese hatte der EuGH mit Urteil vom 06.12.2017 (C-230/16)
beantwortet. Das OLG hat nun die Auslegungsvorgaben des EuGH auf den zu
entscheidenden Fall angewandt. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die
Klägerin von der Beklagten verlangen könne, die streitigen Markenprodukte nicht
über „amazon.de“ zu vertreiben. Reine Werbekooperationen, bei denen der Kunde
auf den Internetshop der Beklagten geleitet werde, seien davon allerdings nicht
erfasst und weiterhin zulässig.
Die Internet-Zusatzvereinbarung sei, so das OLG, Bestandteil
eines von der Klägerin unterhaltenen sog. qualitativen selektiven
Vertriebssystems. Für die kartellrechtliche Beurteilung der ursprünglich sehr
weiten Klausel sei auf die aktuell verwendete Fassung abzustellen. Die mit der
Klausel verbundenen Beschränkungen des Wettbewerbs seien hier zulässig. Dabei
bedürfe es im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung, ob die Regelung
bereits grundsätzlich als wettbewerbskonformer Bestandteil des Binnenmarktes
anzusehen sei und damit gar nicht dem europäischen Kartellverbot nach Art. 101
Abs. 1 AEUV unterliege. Jedenfalls wäre die Vereinbarung zulässig, da sie zum
Bereich der freigestellten und damit kartellrechtlich unbedenklichen
Vereinbarungen im Sinne der Verordnung (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) zähle.
eines von der Klägerin unterhaltenen sog. qualitativen selektiven
Vertriebssystems. Für die kartellrechtliche Beurteilung der ursprünglich sehr
weiten Klausel sei auf die aktuell verwendete Fassung abzustellen. Die mit der
Klausel verbundenen Beschränkungen des Wettbewerbs seien hier zulässig. Dabei
bedürfe es im Ergebnis keiner abschließenden Entscheidung, ob die Regelung
bereits grundsätzlich als wettbewerbskonformer Bestandteil des Binnenmarktes
anzusehen sei und damit gar nicht dem europäischen Kartellverbot nach Art. 101
Abs. 1 AEUV unterliege. Jedenfalls wäre die Vereinbarung zulässig, da sie zum
Bereich der freigestellten und damit kartellrechtlich unbedenklichen
Vereinbarungen im Sinne der Verordnung (EU) 330/2010 (Vertikal-GVO) zähle.
Es spreche allerdings bereits viel dafür, dass die Regelung
nicht vom europäischen Kartellverbot erfasst werde. Qualitative selektive
Vertriebsvereinbarungen seien nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, „wenn
die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer
Art erfolgt, die einheitlich … festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet
werden, wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner
Qualität … ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten
Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen“. Der EuGH
habe im Rahmen des Vorlageverfahrens klargestellt, „dass auch die
Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren
materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der
ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht, die Einrichtung eines selektiven
Vertriebssystems rechtfertigen kann“. Um „in Anbetracht ihrer Eigenschaften und
ihres Wesens die Qualität von Luxuswaren zu wahren“, könne mithin auch zur
Sicherstellung einer hochwertigen
nicht vom europäischen Kartellverbot erfasst werde. Qualitative selektive
Vertriebsvereinbarungen seien nach der Rechtsprechung des EuGH zulässig, „wenn
die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer
Art erfolgt, die einheitlich … festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet
werden, wenn die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner
Qualität … ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten
Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen“. Der EuGH
habe im Rahmen des Vorlageverfahrens klargestellt, „dass auch die
Sicherstellung des Luxusimages von Waren, deren Qualität nicht allein auf ihren
materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der
ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht, die Einrichtung eines selektiven
Vertriebssystems rechtfertigen kann“. Um „in Anbetracht ihrer Eigenschaften und
ihres Wesens die Qualität von Luxuswaren zu wahren“, könne mithin auch zur
Sicherstellung einer hochwertigen
Art der Darbietung die Errichtung eines selektiven
Vertriebssystems erforderlich sein. Den hier zu beurteilenden Markenprodukten
komme ein Luxusimage zu. Dies wäre bei freier Zulassung der Einschaltung von
Drittunternehmen wie „amazon.de“ gefährdet.
Vertriebssystems erforderlich sein. Den hier zu beurteilenden Markenprodukten
komme ein Luxusimage zu. Dies wäre bei freier Zulassung der Einschaltung von
Drittunternehmen wie „amazon.de“ gefährdet.
Die aufgestellten Qualitätskriterien würden auch einheitlich
und diskriminierungsfrei angewandt. Dies hätten die vernommenen Zeugen
überzeugend bekundet. Zweifelhaft sei lediglich, ob das Verbot jeglicher
„Verkaufskooperation mit einer nach außen erkennbaren anderen Drittplattform
ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung in einem angemessenen
Verhältnis zum angestrebten Ziel“ stehe. Es seien auch vertragliche Klauseln
für den Internetvertrieb vorstellbar, die weniger in die Wettbewerbsfreiheit
des Händlers eingriffen. Letztlich habe aber bereits der EuGH hinsichtlich
dieser konkreten Klausel die Verhältnismäßigkeit bejaht.
und diskriminierungsfrei angewandt. Dies hätten die vernommenen Zeugen
überzeugend bekundet. Zweifelhaft sei lediglich, ob das Verbot jeglicher
„Verkaufskooperation mit einer nach außen erkennbaren anderen Drittplattform
ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung in einem angemessenen
Verhältnis zum angestrebten Ziel“ stehe. Es seien auch vertragliche Klauseln
für den Internetvertrieb vorstellbar, die weniger in die Wettbewerbsfreiheit
des Händlers eingriffen. Letztlich habe aber bereits der EuGH hinsichtlich
dieser konkreten Klausel die Verhältnismäßigkeit bejaht.
Im Ergebnis bedürfe die Frage, ob das Kartellverbot
überhaupt anwendbar sei, jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die
Vereinbarung sei jedenfalls nach den Ausnahmevorschriften der Art. 101 Abs. 3
AEUV, Art. 2 ff Vertikal-GVO von den strengen kartellrechtlichen Vorgaben
ausgenommen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind demnach erlaubt,
soweit die Marktanteile der beteiligten Vertragspartner jeweils nicht über 30%
liegen und die Absprachen keine sog. Kernbeschränkungen enthalten. Hier
betrügen die Marktanteile der Parteien jeweils nicht mehr als 30%. Die Klausel
enthalte auch keine Kernbeschränkung. Insbesondere würde keine Kundengruppe im
Sinne von Art. 4 b Vertikal-GVO abgegrenzt, da die Kunden von Drittplattformen
innerhalb der Gruppe der Online-Käufer nicht separiert werden könnten. Auch der
passive Verkauf an Endverbraucher werde nicht i.S.d. Art. 4 c Vertikal-GVO
beschränkt. Den Vertragshändlern sei es unter bestimmten Bedingungen gestattet,
über das Internet und mittels anderen Suchmaschinen Werbung zu betreiben und
die Ware zu vertreiben.
überhaupt anwendbar sei, jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die
Vereinbarung sei jedenfalls nach den Ausnahmevorschriften der Art. 101 Abs. 3
AEUV, Art. 2 ff Vertikal-GVO von den strengen kartellrechtlichen Vorgaben
ausgenommen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind demnach erlaubt,
soweit die Marktanteile der beteiligten Vertragspartner jeweils nicht über 30%
liegen und die Absprachen keine sog. Kernbeschränkungen enthalten. Hier
betrügen die Marktanteile der Parteien jeweils nicht mehr als 30%. Die Klausel
enthalte auch keine Kernbeschränkung. Insbesondere würde keine Kundengruppe im
Sinne von Art. 4 b Vertikal-GVO abgegrenzt, da die Kunden von Drittplattformen
innerhalb der Gruppe der Online-Käufer nicht separiert werden könnten. Auch der
passive Verkauf an Endverbraucher werde nicht i.S.d. Art. 4 c Vertikal-GVO
beschränkt. Den Vertragshändlern sei es unter bestimmten Bedingungen gestattet,
über das Internet und mittels anderen Suchmaschinen Werbung zu betreiben und
die Ware zu vertreiben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit
der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.
der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.07.2018,
Az. 11 U 96/14 (Kart)
Az. 11 U 96/14 (Kart)
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom
31.07.2014, Az. 2-3O 542/10)
31.07.2014, Az. 2-3O 542/10)
Erläuterungen:
Informationen zum Vorlagebeschluss des Senats vom 19.4.2018
finden Sie über die Rubrik Kurzmitteilungen.
finden Sie über die Rubrik Kurzmitteilungen.
Artikel 101 AEUV
[Kartellverbot][1]
[Kartellverbot][1]
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen
und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen
Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts
bezwecken oder bewirken, insbesondere
a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An-
oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des
Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;
c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei
gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im
Wettbewerb benachteiligt werden;
gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im
Wettbewerb benachteiligt werden;
e) die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte
Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder
sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder
sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
(2) ….
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht
anwendbar erklärt werden auf
anwendbar erklärt werden auf
Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen
Unternehmen,
Unternehmen,
Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von
Unternehmensvereinigungen,
Unternehmensvereinigungen,
…
Artikel 2
Vertikal-GVO Freistellung
Vertikal-GVO Freistellung
(1) Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser
Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen.
…
Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für vertikale Vereinbarungen.
…
Artikel 4 Vertikal-GVO Beschränkungen, die zum Ausschluss
des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen – Kernbeschränkungen
des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung führen – Kernbeschränkungen
Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für vertikale
Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in
Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien
Folgendes bezwecken:
Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in
Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien
Folgendes bezwecken:
a) …
b) die Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in
das oder an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer, vorbehaltlich
einer etwaigen Beschränkung in Bezug auf den Ort seiner Niederlassung,
Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf, mit Ausnahme
…
das oder an die ein an der Vereinbarung beteiligter Abnehmer, vorbehaltlich
einer etwaigen Beschränkung in Bezug auf den Ort seiner Niederlassung,
Vertragswaren oder -dienstleistungen verkaufen darf, mit Ausnahme
…
c) die Beschränkung des aktiven oder passiven Verkaufs an
Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven
Vertriebssystems; …
Endverbraucher durch auf der Einzelhandelsstufe tätige Mitglieder eines selektiven
Vertriebssystems; …