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BGH im eigenen Fall – Keine Haftung als Störer für Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes

Der Bundesgerichtshof hebt auf die Revision der IT-Kanzlei Gerth das Urteil des OLG Düsseldorf auf. Das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf hatten eine solche Haftung noch bejaht.


Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines
Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13.
Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes
(TMG)* zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im
Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung
haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG
nF in Betracht.

Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte an dem Computerspiel „Dead Island“. Der Beklagte
unterhält einen Internetanschluss. Am 6. Januar 2013 wurde das Programm
„Dead Island“ über den Internetanschluss des Beklagten in einer
Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin mahnte den
Beklagten im März 2013 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf. Zuvor hatte die Klägerin den Beklagten zweimal wegen
im Jahr 2011 über seinen Internetanschluss begangener, auf andere Werke
bezogener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing anwaltlich abgemahnt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, selbst keine
Rechtsverletzung begangen zu haben. Er betreibe unter seiner IP-Adresse fünf
öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle
aus dem Tor-Netzwerk („Tor-Exit-Nodes“).
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung und
Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln
aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, das Computerspiel oder Teile davon
der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses über eine
Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. 
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten
das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur
Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die
Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof
zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte
nach dem hierfür maßgeblichen, im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Recht zum
Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet ist, weil er als Störer für die
Rechtsverletzung Dritter haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen,
sein WLAN durch den Einsatz des im Kaufzeitpunkt aktuellen
Verschlüsselungsstandards sowie eines individuellen Passworts gegen
missbräuchliche Nutzung durch Dritte zu sichern. Für den Fall der privaten Bereitstellung
durch den Beklagten bestand diese Pflicht ohne Weiteres bereits ab
Inbetriebnahme des Anschlusses. Sofern der Beklagte den Internetzugang über
WLAN gewerblich bereitgestellt hat, war er zu diesen Sicherungsmaßnahmen
verpflichtet, weil er zuvor bereits darauf hingewiesen worden war, dass über
seinen Internetanschluss im Jahr 2011 Urheberrechtsverletzungen im Wege des
Filesharings begangen worden waren. Der Annahme einer Störerhaftung steht es
nicht entgegen, dass das im Hinweis benannte Werk nicht mit dem von der
erneuten Rechtsverletzung betroffenen Werk identisch ist. Die
Haftungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor, wenn die Rechtsverletzung über
den vom Beklagten betriebenen Tor-Exit-Node erfolgt ist. Der Beklagte hat es
pflichtwidrig unterlassen, der ihm bekannten Gefahr von
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing mittels technischer Vorkehrungen
entgegenzuwirken. Nach den revisionsrechtlich einwandfreien Feststellungen des
Oberlandesgerichts ist die Sperrung von Filesharing-Software technisch möglich
und dem Beklagten zumutbar.
Die Verurteilung zur Unterlassung hat der
Bundesgerichtshof aufgehoben, weil nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden
Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG der Vermittler eines Internetzugangs nicht
wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz,
Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen
werden kann. Ist eine Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht
mehr rechtswidrig, kommt die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht in
Betracht. 
Gegen die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF bestehen
keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Zwar sind die Mitgliedstaaten
gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie
2004/48/EG verpflichtet, zugunsten der Rechtsinhaber die Möglichkeit
gerichtlicher Anordnungen gegen Vermittler vorzusehen, deren Dienste von einem
Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt
werden. Der deutsche Gesetzgeber hat die Unterlassungshaftung des
Zugangsvermittlers in § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar ausgeschlossen, jedoch
zugleich in § 7 Abs. 4 TMG nF einen auf Sperrung des Zugangs zu Informationen
gerichteten Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN
vorgesehen. Diese Vorschrift ist richtlinienkonform dahin fortzubilden, dass
der Sperranspruch auch gegenüber den Anbietern drahtgebundener Internetzugänge
geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf
bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung
von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im
äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.
Zur Prüfung der Frage, ob der Klägerin gegenüber dem
Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF
zusteht, hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Vorinstanzen: 
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 8 Abs. 1 TMG nF
Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in
einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung
vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind,
können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers
auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in
Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die
Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden
keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines
Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
§ 7 Abs. 4 TMG nF
Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch
genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und
besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung
seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen
Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen
verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung
muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter
auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung
und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8
Absatz 1 Satz 3 nicht.
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können,
deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte genutzt werden.
Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen
Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums
eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung
des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines
Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser
Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der
Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie
2001/29/EG stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber
eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem
Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch
genommen werden.

Mitteilung der Pressestelle
Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN

Karlsruhe, den 26. Juli 2018

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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