Kategorien
Uncategorized

Resteaufkäufer Rhein Inkasso macht angebliche Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso (firmierend unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement
GmbH)
 mahnt momentan angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend,
die viele vormals abgemahnte Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein Inkasso mit hohen
Forderungen. Thematisch geht es bei solchen Zahlungsschreiben um
überhöhten Schadenersatz für die Elite
Film AG (Schweiz), Malibu Media LLC, Arte Fiori® eK Exclusive products, PTG
Nevada LLC,  Cobbler Nevada LLC
der
wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen oder Pornos entstanden sein
soll.
Was ist die
Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber eine
anwaltliche Abmahnung von der FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
zugegangen sein. Darin wurde behauptet, dass
man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload, sog. Filesharing, über eine
sogenannte Tauschbörse  festgestellt
habe. Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der
Inhaber des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in
der alten FAREDS Abmahnung
  1. Unterlassungserklärung 
  2. Lizenzgebühren/Schadenersatz für die angeblichen
    Rechteinhaber
  3. Kosten für die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
    mbH

Was fordert Rhein
Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013 bis
2015
Ist die Sache
nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH die 10-jährige
Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15, Rn. 95; ferner Urt.
v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der
Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
  • ·      Setzen Sie sich
    nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so unbedachte
    Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • ·      Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch
    zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • ·      Aufgrund der
    gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
    der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • ·      Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • ·      Prüfen Sie, ob
    der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss
    benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden,
    Besucher).
  • ·      Der BGH hat
    entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder
    und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • ·      Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der
    Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
    – Morpheus
    ).
  • ·      Der BGH hat mit Urteil
    vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens“

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • ·      Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200
    Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die
    Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber
    überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen
    Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte
    Summe zu drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • ·      Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in der
    IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • ·      Mahnschreiben der
    Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell
    bearbeitet
  • ·      Für den Fall,
    dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften
    muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein Inkasso
    erfolgt.
  • ·      Die drei
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung
    gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die
    Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade
    zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen
    wichtig.
  • ·      Die
    BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I
    ZR 272/14
    , I
    ZR 1/15 – Tannöd
    , I
    ZR 43/15
    , I
    ZR 44/15
    , I
    ZR 48/15 – Everytime we touch
    und I
    ZR 86/15 – Everytime we touch
    haben massive Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
    Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
    Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
    Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • ·      Der BGH hat mit
    dem  Urteil
    vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
    entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
    Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
    seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber
    genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass 
    er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter in
    Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach zu
    Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • ·      Der BGH hat ganz
    aktuell mit dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und
    entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung
    seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen
    der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren,
    das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er
    eine eigene Verurteilung abwenden will.
  • Ich biete Ihnen an, dass 
    Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
    welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
    Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung
mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

Eine Antwort auf „Resteaufkäufer Rhein Inkasso macht angebliche Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“

An excellently written article, if only all blogger offered the same level of content as you, the internet would be a much better place. Please keep it up!. Great tips, I would like to join your blog anyway. Waiting for some more review. Thank you Dansk Inkasso Service

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.