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LG Berlin: Verlinkungen zu Unternehmen auf Instagram kann Wettbewerbsverstoß begründen

Verlinkungen zu Unternehmen in Instagram-Posts durch eine
sogenannte „Influencerin“ können geschäftliche Handlungen sein und
damit einen Wettbewerbsverstoß begründen. Dies gilt auch, wenn die Verlinkungen
nicht unmittelbar finanziell vergütet werden.

Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der
Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer
Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“
kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung
zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, in
dem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht,
ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich
zu machen.,
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a – c, A 5 a – c, A 6 a – c
ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog „…“
der Antragsgegnerin zeigen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen
satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des
lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Antragsgegnerin ist sog. Influencerin und Bloggerin. Sie
unterhält u.a. auf www. …me einen Blog zu den Themen Mode, Beauty, Living,
Travel und Lifestyle sowie unter www. …de ein sog. „Blogazine“, das
sich an Frauen richtet und mit technischen Themen befasst, u.a. aus dem Bereich
der Unterhaltungselektronik. Außerdem betreibt sie unter dem Namen
„…“ eine personalisierte Website auf der Internetplattform
Instagram, einem kostenlosen Online-Dienst zum Teilen von Fotos und Videos. Sie
unterhält unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Anschrift ihre
Geschäftsanschrift. Bei der dort genannten … GmbH handelt es sich um eine
Werbeagentur, in deren Räumen die Antragsgegnerin Mieterin ist.
Auf Instagram postet die Antragsgegnerin u.a. Bilder von
sich und verlinkt diese Bilder mit Instagram-Accounts anderer Personen. Ein
sog. Post auf Instagram ist ein Foto oder Video des Instagram-Users und wird
unter dessen Accountnamen auf der Plattform geteilt, womit er für andere
Nutzer, welche dem User folgen (sog. Follower) dauerhaft einsehbar ist.
Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind die
aus den Anlagen A 4 a-c, A 5 a-c und 6 a-c ersichtlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin.
Ein Hinweis darauf, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt erfolgte nicht, auch nicht auf
der Eingangsseite des Instagram-Accounts der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller meint, dass es sich bei den
streitgegenständlichen drei Posts um unzulässige getarnte Werbung gem. § 5 a
Abs. 6 UWG handele und sie daneben auch u.a. gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG
verstoße. Die Antragstellerin erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein
während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies müsse die
Antragsgegnerin deutlich machen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder
einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“ kommerzielle
Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu
verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem
dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht
ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle
Veröffentlichung zu kennzeichnen;
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a-c, A 5 a-c, A 6 a-c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog
„…“ der Antragsgegnerin zeigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, bei den streitgegenständlichen
Posts liege keine geschäftliche Handlung vor, da sie insoweit keine
kommerziellen Zwecke verfolge, sondern lediglich ihre Fans auf dem Laufenden
halte, wo sie sich aufhalte und was sie tue. Die Verlinkungen auf die
jeweiligen Unternehmen würden nur erfolgen, um häufigen Fragen ihrer Follower
nach der Herkunft der abgebildeten Sachen vorzubeugen. Die Verlinkungen von
Markennamen würden keine kennzeichnungspflichtigen Werbemaßnahmen darstellen,
wenn sie hierfür keine Vergütung oder sonstige geldwerte Vorteile erhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Schutzschrift der
Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 10. April 2018 Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig und begründet.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3, 5 a Abs. 6 UWG zu.
Der Antragsteller ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
Unstreitig gehören ihm mehrere Verlage und Werbeagenturen an, welche ihrerseits
gehalten sind, bei der Gestaltung der Werbung für ihre Kunden die Regeln des
lauteren Wettbewerbs zu beachten.
Unlautere geschäftliche Handlungen sind gem. § 3 UWG
unzulässig. Unlauter handelt gem. § 5 Abs. 6 UWG, wer den kommerziellen Zweck
einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet
ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die verfahrensgegenständlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin stellen mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine geschäftliche Handlung dar.
Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder
eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit
der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder
mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder
Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Die aus den Anlagen Ast A 4 a bis A 6 c ersichtlichen
Instagram-Posts der Antragsgegnerin sind nach Auffassung der Kammer
geschäftliche Handlungen zur Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um
Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte (im Wesentlichen Bekleidungs-
und Kosmetikartikel, Accessoires und Produkte der Unterhaltungsindustrie)
steigern soll. Das Interesse an den Produkten wird durch die Antragsgegnerin
geweckt, indem sie diese am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer
Person präsentiert. Der Produktabsatz wird dadurch erleichtert, dass der
Interessent bei Betätigung der Links auf den Instagram-Account der
Produktanbieter geleitet wird.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 11.10.2017
-5 W 221/17- ausgeführt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem
Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten
der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile
wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch
kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung
fremden Wettbewerbs handelt.
Zwar lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die
Antragsgegnerin als Gegenleistung für alle streitgegenständlichen Verlinkungen
Entgelte oder konkrete Vorteile von den Unternehmen erhalten hat. Vielmehr hat
sie bezüglich mehrerer Artikel, beispielsweise für die aus der Anlage A 4
ersichtlichen Produkte (blaues Sweatshirt, Brosche, Bauchtasche) durch Vorlage
von Rechnungen glaubhaft gemacht, dass sie diese Produkte auf eigene Kosten
erworben hat. Dies führt aber nicht dazu, im vorliegenden Fall eine
geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs zu
verneinen. Die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die
Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung
des Absatzes der auf den als den Anlage 4 c, 5 c und 6 c genannten Unternehmen
und damit deren kommerziellen Zwecken. Die Follower werden durch die Verlinkung
auf den Instagram-Account der Unternehmen weitergeleitet. Dort können sie nicht
nur das von der Antragsgegnerin gezeigte Produkt, sondern zahlreiche Waren aus
dem gesamten Shop der jeweiligen Unternehmen betrachten. Die Antragsgegnerin
ermöglicht es diesen Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte
zu präsentieren und -was zum Teil in den Instagram-Accounts der Unternehmen
oder mit diesen verlinkten Internetauftritte auch geschieht- ihre Waren zu Kauf
anzubieten. Die Kammer geht mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren
ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass nicht nur ein objektiver
Zusammenhang zwischen dem Handeln der Antragsgegnerin und der Absatzförderung
besteht, sondern dass die Antragsgegnerin auch das Ziel hat, die geschäftlichen
Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen; eine
Wettbewerbsförderungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. insoweit:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 2, Rn. 45+46). Die
Verlinkung auf die Instagram-Accounts der Unternehmen spricht dagegen, dass sie
-wie sie behauptet- nur eventuellen Nachfragen von Followern nach der Herkunft
der Sachen auf ihren Fotos vorgreifen will. Hierzu wäre eine Verlinkung, noch
dazu auf den gesamten Shop, nicht erforderlich. Bei der Präsentation von Waren
in der erfolgten Art und Weise kann damit von einem nur privaten Handeln der
Antragsgegnerin nicht die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat auf Instagram
ausweislich des von ihr als Anlage AG 1 eingereichten Interviews mehr als
50.000 Follower. Die Präsentation von Produkten durch eine nicht unbedeutende
Influencerin ist geeignet, die Aufmerksamkeit von Unternehmen zu erlangen und
deren Interesse zu wecken, konkrete Geschäftsbeziehungen anzubahnen, aus der
sich dann konkrete wirtschaftliche Vorteile für die Antragsgegnerin ergeben
können, die selbst einräumt, –in von ihr gekennzeichneter Weise- über
Instagram für Unternehmen zu werben, die sie hierfür vergüten Dass die
Antragsgegnerin im Rahmen ihres Instagram-Accounts geschäftlich und nicht
privat tätig ist ergibt sich auch aus dem von ihr selbst als Anlage AG 1
eingereichten Interview, in dem sie auf Seite 5 äußert, dass das Einzige, was
man auf ihrem Blog nicht sehe, private Bereiche seien, die sie nicht ins
Internet tragen möchte.
Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung spricht
weiter, dass die Antragsgegnerin -wie sich in der mündlichen Verhandlung
herausgestellt hat- eine Projektmanagerin beschäftigt und ihre
Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur unterhält. Es handelt sich
bei der Antragsgegnerin mitnichten um eine Privatperson, die ihre persönlichen
Vorlieben im Internet veröffentlicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um redaktionelle Inhalte. Vielmehr werden Produkte
zu kommerziellen Zwecken präsentiert und deren Herkunft benannt.
Soweit in dem aus der Anlage A 13 ersichtlichen Merkblatt
der Medienanstalten, auf das sich die Antragsgegnerin beruft, die Auffassung
vertreten wird, dass Nutzer von sozialen Medien ihre Posts nicht als Werbung
kennzeichnen müssen, wenn sie das präsentierte Produkt von einem Unternehmen
kostenlos und ohne Vorgaben erhalten haben, gilt dies nach Auffassung der
Kammer jedenfalls nicht für Personen mit einer so großen Anzahl von Followern,
wie die Antragsgegnerin sie hat, die noch dazu Verlinkungen in der hier
erfolgten Art direkt auf eine Seite des Unternehmens vornehmen, wo der gesamte
Shop oder zumindest eine große Anzahl von Waren der Unternehmen präsentiert
werden.
Daneben handelt die Antragsgegnerin mit ihrem
Instagram-Auftritt auch zur Förderung ihres eigenen Unternehmens. Sie hat als
Bloggerin auf Instagram mehr als 50.000 Follower. Als Influencerin erzielt sie
-wie aus dem aus der Anlage AG 1 ersichtlichen Artikel hervorgeht- Einkünfte damit,
dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie
inszeniert ihr eigenes Leben mit den dazu passenden Marken und zeigt ihren
Followern eine vermeintliche Wirklichkeit, die jene interessiert. Damit wird
sie für Unternehmen interessant, die für ihre Werbung an möglichst
glaubwürdigen Werbeträgern interessiert sind, und verdient damit Geld, umso
mehr, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Sie hat ein Interesse daran, ihren
Instagram-Auftritt möglichst ansprechend, interessant und vielfältig zu
gestalten, um ihre Follower zu erhalten und neue hinzuzugewinnen. Einer solchen
Gestaltung ihres Instagram-Auftritts dienen auch die verfahrensgegenständlichen
Posts. Die Antragsgegnerin kann sich aufgrund der Anzahl ihrer Follower und ihrer
erlangten Bekanntheit nicht mit dem Hinweis auf eine zu Beginn ihrer Tätigkeit
und möglicherweise auch heute noch teilweise vorhandene private Motivation
gegen die Kennzeichnungspflicht ihres Instagram-Auftritts wehren. Bei den
verfahrensgegenständlichen Posts kann eine möglicherweise vorhandene private
Motivation jedenfalls nicht sauber von der zweifelsohne vorhandenen
gewerblichen Motivation getrennt werden. Diese nicht vorhandene Trennschärfe,
die die Posts für manche Beobachter privater scheinen lässt als sie
tatsächlich sind, macht es für Unternehmen besonders attraktiv, wenn ihre
Waren dort präsentiert werden.
Der kommerzielle Zweck der streitgegenständlichen Handlungen
ist nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht. Vorliegend ist der kommerzielle
Zweck der Werbung nicht einmal ansatzweise gekennzeichnet und zwar weder im
Rahmen der streitgegenständlichen Posts noch auf der Eingangsseite des
Instagram-Blogs der Antragsgegnerin.
Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks der Beiträge ist
auch nicht entbehrlich. Das wäre der Fall, wenn er sich unmittelbar aus den
Umständen ergeben würde, was jedoch nicht der Fall ist. Entsprechendes könnte
nur dann angenommen werden, wenn der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick
und ohne jeden Zweifel erkennbar sein würde. Es genügt nicht, wenn der
durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Posts
dessen werbliche Wirkung erkennt (KG a.a.O.). Zumindest Teile der
angesprochenen Verkehrskreise, zu denen nicht nur internetaffine, im Bereich
Social Media erfahrene Nutzer gehören, sondern die breite Öffentlichkeit und
insbesondere auch Kinder und Jugendliche, die weniger aufmerksam und lesegeübt
sind und sich erstmals mit solchen Posts befassen, werden den kommerziellen
Zweck nicht sofort erkennen, sondern davon ausgehen, dass sie Beiträge der
Antragsgegnerin zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort, ihrem aktuellen Aussehen
sowie zu ihren Erlebnissen und Befindlichkeiten enthalten.
Die streitgegenständlichen Posts sind auch geeignet, die Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zum Aufsuchen der
mit den Instagram-Accounts der Unternehmen verlinkten Internetauftritte der
Unternehmen und möglicherweise sogar zum Erwerb der beworbenen Produkte, was
sie andernfalls – wenn sie von Anfang an gewusst hätten, dass es sich um aus
kommerziellen Zwecken getätigte Werbeäußerungen handelt – nicht getan hätten.
Daneben folgt der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 8 Abs.1,
Abs. 3 Nr. 2; 3; 3 a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sei. Gemäß
§ 2 S. 1 Nr. 5 TMG ist -mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen-
kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt. Kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S.
1 Nr. 5 TMG und die hieran anknüpfenden Informationspflichten umschließen
nicht nur Werbung im klassischen Sinne, sondern auch alle anderen Formen der
Selbstdarstellung, die eine wirtschaftlich tätige Person vornimmt (Martini in
BeckOK, TMG, Stand 01. Mai 2017, § 2, Rn. 27). Dieser Selbstdarstellung dienen
selbst nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch die
verfahrensgegenständlichen Posts. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit den aus
den Anlagen ASt 4 b und c, 5 b und c sowie 6 b und c ersichtlichen Seiten nur
die sonst zu erwartenden Fragen ihrer Fangemeinde, welche Kleidungsstücke sie
trägt und wo sie sie erworben hat, beantworten will, handelt es sich insoweit
nicht -wie von ihr in der Schutzschrift geltend gemacht- nur um einen
redaktionellen Service für die Leserschaft. Vielmehr verbessert sie durch
diese Praxis jedenfalls auch das Erscheinungsbild ihres Unternehmens, mit dem
sie -unstreitig- durch die Werbung für Waren Einkünfte erzielt.
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des erfolgten Verstoßes
indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigt werden können.
Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Bei der Formulierung des Tenors hat die Kammer in
geringfügiger Weise von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Dies beruht darauf, dass
es der Antragsgegnerin selbst überlassen bleiben soll, Wege zu finden, die aus
dem Verbot hinausführen. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, –wie es im
Antrag der Antragstellerin heißt- die erste oder zweite Ansicht als
kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen. Eine teilweise Zurückweisung
des Antrages war damit nicht verbunden, da es der Antragstellerin mit dem
gestellten Antrag ersichtlich nicht darum geht, der Antragsgegnerin andere
geeignete Wege zu versperren, die aus dem Verbot führen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Update: BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung eines Sharehosting-Dienstes für urheberrechtsverletzende Inhalte vor

Vorlage an den EuGH I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I
ZR 56/17, I ZR 57/17 
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen
zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für von
Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.
 Sachverhalt: 
Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst
„uploaded“ im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos
Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede
hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen
Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer
automatisch mit. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien
weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings
können Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet
einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum
Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Auf diese Weise
können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten
Dateien zugreifen. 
Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten
ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht
registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft
beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 EUR für zwei Tage
bis 99,99 EUR für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei
unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern,
die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000
Downloads. 
Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale
Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen.
Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen
über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber
handelnden Dienstleistungsunternehmen („Abuse-Mitteilungen“). Nach
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern
untersagt, über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen. 
Die Klägerin, ein internationaler Fachverlag, sieht eine
Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien
auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen ihr die
ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie hat die Beklagte in erster Linie
als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin
einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in
Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte (nur) als Störerin
zur Unterlassung verurteilt; die Anträge auf Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit
der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf
Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter.
 Weiterer
Prozessverlauf: 
Der Bundesgerichtshof hat – ebenso wie im die
Internetvideoplattform YouTube betreffenden Verfahren (Beschluss vom 13.
September 2018 – I ZR 140/15) – das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums vorgelegt. 
Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob der
Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit
urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber
öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG* vornimmt, wenn
– der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne
vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt, 
– der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf
hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden
dürfen, 
– er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt, 
– der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der
Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl
urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
– der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine
Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten
Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt
werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach
bestimmten Inhalten ermöglichen,
– er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig
gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich
geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig
zu erlangen sind und
– durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym
hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für
Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?
Der BGH fragt weiter, ob sich die Beurteilung der
vorstehenden Frage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang
von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote
bereitgestellt werden.
Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof
wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in
den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG** fällt und
ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen
oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information
offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen
beziehen muss.
Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art.
8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG*** vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber
gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen
Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung
eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine
gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf
eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung
gekommen ist.
Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint
werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber eines
Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als
Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1**** und Art. 13***** der Richtlinie
2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur
Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon
abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine
eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des
Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen
nutzen.
Die weiteren, ähnlich gelagerten Verfahren mit den
Aktenzeichen I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 hat der BGH bis
zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren I ZR
53/17 ausgesetzt.
Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 53/17 – Uploaded
 Vorinstanzen:  
 I ZR 53/17  
LG München I – Urteil vom 18. März 2016 – 37 O
6199/14 
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1797/16 
 I ZR 54/17  
LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O
6201/14 
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1818/16 
 I ZR 55/17  
LG München I – Urteil vom 31. Mai 2016 – 33 O
6198/14 
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 2874/16 
 I ZR 56/17  
LG München I – Urteil vom 10. August 2016 – 21 O
6197/14 
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 3735/16 
 I ZR 57/17  
LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O
6202/14 
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1819/16
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 
 *Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29/EG 
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das
ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche
Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der
Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
 **Art. 14 Abs. 1
der Richtlinie 2000/31/EG 
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines
Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen
Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im
Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf
Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt,
aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird,
oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder
dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren.
 ***Art. 8 Abs. 3
der Richtlinie 2001/29/EG 
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können,
deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte genutzt werden.
 ****Art. 11 Satz 1
der Richtlinie 2004/48/EG 
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen
Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums
eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere
Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
 *****Art. 13 der
Richtlinie 2004/48/EG 
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der
Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine
Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem
wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen
Schadensersatz zu leisten hat.
Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die
Gerichte wie folgt: 
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte,
wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der
Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne
des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein
wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den
Rechtsinhaber, 
oder 
b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den
Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von
Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer
hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. 
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine
Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die
Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden
kann.
Karlsruhe, den 20. September 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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BGH bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets

Urteil vom 23. August 2018 – III ZR 192/17
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem
gestern verkündeten Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, durch
die einem Unternehmen, das Eintrittskarten für künstlerische Veranstaltungen
(z.B. Konzerte, Theater, Shows, Kleinkunst) vertreibt, auf die Klage der Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen e.V. die Verwendung zweier Preisklauseln in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt worden ist.
Sachverhalt:
Die Beklagte vertreibt teils als Veranstalterin, teils als
Vermittlerin und teilweise als Kommissionärin (§ 383 HGB) über das
Internet Eintrittskarten. Im Zuge des Bestellvorgangs wird für jede
Eintrittskarte ein sogenannter „Normalpreis“ angegeben mit dem
Hinweis: „Angezeigte Ticketpreise inkl. der gesetzl. MwSt.,
Vorverkaufsgebühr, Buchungsgebühr von max. € 2,00 zzgl. Service- &
Versandkosten“. Nachdem der Kunde das Ticket in den virtuellen Warenkorb
gelegt hat, werden ihm Auswahlmöglichkeiten zu dessen Versand angeboten. Für
die Versandart „Premiumversand“ berechnet die Beklagte zusätzlich zum
Ticketpreis 29,90 € „inkl. Bearbeitungsgebühr“. Wählt der Kunde die
Option „ticketdirect – das Ticket zum Selbstausdrucken“ (sogenannte
print@home-Option), bei der ihm die Beklagte über einen Link die Eintrittskarte
als pdf-Datei zur Verfügung stellt, erhöht sich deren Preis um eine
„Servicegebühr“ von 2,50 €. Die Berechnung dieser Gebühren beruht auf
zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen
Preisklauseln.
Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Beklagten untersagt, folgende
Preisklauseln zu verwenden:
„Premiumversand 29,90 EUR
inkl. Bearbeitungsgebühr“
und
„ticketdirect – das Ticket
zum Selbst-Ausdrucken Drucken Sie sich ihr ticketdirect
einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR“
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts
Bremen zurückgewiesen. Der Senat hat die von der Beklagten verwendeten beiden
Klauseln als Preisnebenabreden bewertet. Damit unterliegen sie im Gegensatz zu
Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die von der Beklagten verwendeten Klauseln weichen,
jedenfalls soweit die Beklagte über die Karten als Kommissionärin im eigenen
Namen mit den Kunden Kaufverträge schließt, von dem Grundgedanken des
§ 448 Abs. 1 BGB ab. Danach hat der Käufer beim Versendungskauf nur die
eigentlichen Versendungskosten (z.B. Porto, Verpackung und ggf. Versicherung)
zu tragen, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die
Bereitstellung der Ware zur Versendung.
Die streitigen Klauseln benachteiligen die Käufer durch die
Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen den Grundsätzen von Treu
und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verwender von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder – wie beim
Versendungskauf – nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im
eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen.
Zwar kann es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den für
verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden
Geschäftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen,
sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierfür jeweils verschiedene
Versandentgelte vorzusehen. Die Beklagte hat jedoch zum Geschäftsaufwand beim
sogenannten Premiumversand vorinstanzlich keine Tatsachen vorgetragen, die die
Annahme eines besonderen Geschäftsaufwands tragen könnte; sie hat vielmehr noch
im Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten, ihre Kalkulation nicht offen
legen zu müssen. Ferner war nicht erkennbar, welche konkreten
erstattungsfähigen Aufwendungen mit der „Servicegebühr“ von 2,50 €
für die „ticketdirect“-Option geltend gemacht werden; der Kunde
druckt bei dieser Versandart die Eintrittskarte nach ihrer elektronischen
Übermittlung selbst aus, so dass weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen.
Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts zudem die Übermittlung des Links auf die als Eintrittskarte
ausdruckbare pdf-Datei per Mail an den Kunden in der von der Beklagten zur
Umsetzung ihres Geschäftsmodells vorgehaltenen elektronischen Infrastruktur
automatisiert erfolgt, bleibt unklar, welcher Geschäftsaufwand hierdurch
vergütet werden soll.
Die Klauseln sind auch unwirksam, soweit sie sich auf das
Vermittlungs- und Eigenvertriebsgeschäft der Beklagten beziehen, da die
Reduktion zu beanstandender Klauseln auf einen noch zulässigen Inhalt
ausscheidet, wenn sie – wie hier – nicht sprachlich und inhaltlich teilbar
sind.
Vorinstanzen:
Landgericht Bremen – Urteil vom 31. August 2016 – 1 O 969/15
Oberlandesgericht Bremen – Urteil vom 15. Juni 2017 – 5 U
16/16
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 383 HBG:
(1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren
oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen
zu kaufen oder zu verkaufen.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch
Anwendung, wenn das Unternehmen des Kommissionärs nach Art oder Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert und die
Firma des Unternehmens nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen ist.
In diesem Fall finden in Ansehung des Kommissionsgeschäfts auch die
Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches mit Ausnahme der §§ 348
bis 350 Anwendung.
§ 448 Abs. 1 BGB Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache,
der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort.
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Inhaltskontrolle:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar
und verständlich ist.
Karlsruhe, den 24. August 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union
Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von
Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.
Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin
Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn
zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008
erschien das Studioalbum „A Winter Symphony“ mit von der Sängerin
interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee
„Symphony Tour“, auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke
darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert. 
Die Beklagte zu 3, die YouTube LLC, betreibt die
Internetplattform „YouTube“, auf die Nutzer kostenlos audiovisuelle
Beiträge einstellen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die
Beklagte zu 1, die Google Inc., ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu
3. 
Anfang November 2008 waren bei „YouTube“ Videos
mit Musikwerken aus dem Repertoire von Sarah Brightman eingestellt, darunter
private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Der Kläger wandte
sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Beklagten zu
3, mit dem er die Schwestergesellschaft und die Beklagte zu 1 aufforderte,
strafbewehrte Erklärungen abzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Tonaufnahmen
oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich
zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an die
Beklagte zu 3 weiter. Diese sperrte jedenfalls einen Teil der Videos. Am 19.
November 2008 waren bei „YouTube“ erneut Videos abrufbar. 
Der Kläger hat die Beklagten auf Unterlassung,
Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher
bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der
Künstlerin Sarah Brightman aus dem Studioalbum „A Winter Symphony“
öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die Beklagten zur Erteilung der
begehrten Auskunft über die Nutzer der Plattform verurteilt, die diese
Musiktitel unter Pseudonymen auf das Internetportal hochgeladen haben. Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision
seine Klageanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision die
vollständige Abweisung der Klage. 
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und
dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie
2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie
2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehrs und der Richtlinie
2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt. 
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die
Frage, ob der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer Videos mit
urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber
öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, wenn
– er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt, der
Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle
durch den Betreiber erfolgt,
– der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die
Dauer der Einstellung des Videos eine weltweite, nicht-exklusive und
gebührenfreie Lizenz an den Videos erhält, 
– der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen
des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte
nicht eingestellt werden dürfen,
– der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit
deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender Videos hinwirken
können,
– der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der
Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und
registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen Videos orientierte
Übersicht mit empfohlenen Videos anzeigen lässt,
sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit
urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese
Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt.
Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof
wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers einer solchen Internetvideoplattform in
den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG fällt und ob
sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen
oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information
offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen
beziehen muss.
Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art.
8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber gegen
einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer
eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines
Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine
gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf
eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung
gekommen ist.
Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint
werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber einer
Internetvideoplattform unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen
als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG
anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung
von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon abhängig
gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene
Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten
vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen
müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen.
Vorinstanzen: 
LG Hamburg – Urteil vom 3. September 2010 – 308 O
27/09 
OLG Hamburg – Urteil vom 1. Juli 2015 – 5 U 175/10 
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: 
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das
ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche
Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der
Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines
Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen
Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im
Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf Schadenersatzansprüche,
ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt, aus denen die
rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder
dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren.
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können,
deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte genutzt werden.
Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen
Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums
eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere
Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der
Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine
Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem
wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen
Schadensersatz zu leisten hat.
Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die
Gerichte wie folgt: 
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte,
wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der
Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne
des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein
wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den
Rechtsinhaber, 
oder 
b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den
Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von
Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer
hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte. 
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine
Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die
Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden
kann.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle Nr. 150/2018 vom 13.09.2018

Karlsruhe, den 13. September 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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Prof. Dr. Hoeren – Neues Skript IT-Recht – Stand: Oktober 2018

Das beliebte und umfassende Skript zum IT-Recht von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist in der neuen Fassung Oktober 2018  https://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript_IT_Stand_oktober-2018vf.pdf