Vorlage an den EuGH I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I
ZR 56/17, I ZR 57/17
ZR 56/17, I ZR 57/17
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen
zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für von
Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen
zur Haftung des Betreibers eines Sharehosting-Dienstes im Internet für von
Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.
Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt den Sharehosting-Dienst
„uploaded“ im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos
Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede
hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen
Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer
automatisch mit. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien
weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings
können Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet
einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum
Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Auf diese Weise
können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten
Dateien zugreifen.
„uploaded“ im Internet. Dieser Dienst bietet jedermann kostenlos
Speicherplatz für das Hochladen von Dateien beliebigen Inhalts. Für jede
hochgeladene Datei erstellt die Beklagte automatisch einen elektronischen
Verweis (Download-Link) auf den Dateispeicherplatz und teilt diesen dem Nutzer
automatisch mit. Die Beklagte bietet für die bei ihr abgespeicherten Dateien
weder ein Inhaltsverzeichnis noch eine entsprechende Suchfunktion. Allerdings
können Nutzer die Download-Links in sogenannte Linksammlungen im Internet
einstellen. Diese werden von Dritten angeboten und enthalten Informationen zum
Inhalt der auf dem Dienst der Beklagten gespeicherten Dateien. Auf diese Weise
können andere Nutzer auf die auf den Servern der Beklagten abgespeicherten
Dateien zugreifen.
Der Download von Dateien von der Plattform der Beklagten
ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht
registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft
beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 EUR für zwei Tage
bis 99,99 EUR für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei
unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern,
die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000
Downloads.
ist kostenlos möglich. Allerdings sind Menge und Geschwindigkeit für nicht
registrierte Nutzer und solche mit einer kostenfreien Mitgliedschaft
beschränkt. Zahlende Nutzer haben, bei Preisen zwischen 4,99 EUR für zwei Tage
bis 99,99 EUR für zwei Jahre, ein tägliches Downloadkontingent von 30 GB bei
unbeschränkter Downloadgeschwindigkeit. Zudem zahlt die Beklagte den Nutzern,
die Dateien hochladen, Downloadvergütungen, und zwar bis zu 40 € für 1.000
Downloads.
Der Dienst der Beklagten wird sowohl für legale
Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen.
Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen
über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber
handelnden Dienstleistungsunternehmen („Abuse-Mitteilungen“). Nach
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern
untersagt, über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen.
Anwendungen genutzt als auch für solche, die Urheberrechte Dritter verletzen.
Die Beklagte erhielt bereits in der Vergangenheit in großem Umfang Mitteilungen
über die Verfügbarkeit rechtsverletzender Inhalte von im Auftrag der Rechtsinhaber
handelnden Dienstleistungsunternehmen („Abuse-Mitteilungen“). Nach
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist es den Nutzern
untersagt, über die Plattform der Beklagten Urheberrechtsverstöße zu begehen.
Die Klägerin, ein internationaler Fachverlag, sieht eine
Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien
auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen ihr die
ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie hat die Beklagte in erster Linie
als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin
einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in
Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.
Verletzung ihrer Urheberrechte darin, dass über externe Linksammlungen Dateien
auf den Servern der Beklagten erreichbar seien, an denen ihr die
ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Sie hat die Beklagte in erster Linie
als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin
einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in
Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte (nur) als Störerin
zur Unterlassung verurteilt; die Anträge auf Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit
der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf
Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter.
zur Unterlassung verurteilt; die Anträge auf Auskunftserteilung und
Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit
der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf
Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung weiter.
Weiterer
Prozessverlauf:
Prozessverlauf:
Der Bundesgerichtshof hat – ebenso wie im die
Internetvideoplattform YouTube betreffenden Verfahren (Beschluss vom 13.
September 2018 – I ZR 140/15) – das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums vorgelegt.
Internetvideoplattform YouTube betreffenden Verfahren (Beschluss vom 13.
September 2018 – I ZR 140/15) – das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof
der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung
bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste
der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs,
im Binnenmarkt und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums vorgelegt.
Nach Ansicht des BGH stellt sich die Frage, ob der
Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit
urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber
öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG* vornimmt, wenn
Betreiber eines Sharehosting-Dienstes, auf dem Nutzer Daten mit
urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber
öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG* vornimmt, wenn
– der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne
vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
– der Betreiber in den Nutzungsbedingungen darauf
hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden
dürfen,
hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden
dürfen,
– er mit dem Betrieb des Dienstes Einnahmen erzielt,
– der Dienst für legale Anwendungen genutzt wird, der
Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl
urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine erhebliche Anzahl
urheberrechtsverletzender Inhalte (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind,
– der Betreiber kein Inhaltsverzeichnis und keine
Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten
Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt
werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach
bestimmten Inhalten ermöglichen,
Suchfunktion anbietet, die von ihm bereitgestellten unbeschränkten
Download-Links aber von Dritten in Link-sammlungen im Internet eingestellt
werden, die Informationen zum Inhalt der Dateien enthalten und die Suche nach
bestimmten Inhalten ermöglichen,
– er durch die Gestaltung der von ihm nachfrageabhängig
gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich
geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig
zu erlangen sind und
gezahlten Vergütung für Downloads einen Anreiz schafft, urheberrechtlich
geschützte Inhalte hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kostenpflichtig
zu erlangen sind und
– durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien anonym
hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für
Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?
hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, dass Nutzer für
Urheberrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen werden?
Der BGH fragt weiter, ob sich die Beurteilung der
vorstehenden Frage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang
von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote
bereitgestellt werden.
vorstehenden Frage ändert, wenn über den Sharehosting-Dienst in einem Umfang
von 90 bis 96% der Gesamtnutzung urheberrechtsverletzende Angebote
bereitgestellt werden.
Mit weiteren Vorlagefragen möchte der Bundesgerichtshof
wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in
den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG** fällt und
ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen
oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information
offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen
beziehen muss.
wissen, ob die Tätigkeit des Betreibers eines solchen Sharehosting-Dienstes in
den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG** fällt und
ob sich die in dieser Vorschrift genannte tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen
oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information
offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen
beziehen muss.
Weiter fragt der Bundesgerichtshof danach, ob es mit Art.
8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG*** vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber
gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen
Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung
eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine
gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf
eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung
gekommen ist.
8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG*** vereinbar ist, wenn der Rechtsinhaber
gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen
Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung
eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine
gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf
eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung
gekommen ist.
Für den Fall, dass die vorgenannten Fragen verneint
werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber eines
Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als
Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1**** und Art. 13***** der Richtlinie
2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur
Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon
abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine
eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des
Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen
nutzen.
werden, fragt der Bundesgerichtshof schließlich danach, ob der Betreiber eines
Sharehosting-Dienstes unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen als
Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1**** und Art. 13***** der Richtlinie
2004/48/EG anzusehen ist und ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur
Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG davon
abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine
eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des
Dritten vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen
nutzen.
Die weiteren, ähnlich gelagerten Verfahren mit den
Aktenzeichen I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 hat der BGH bis
zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren I ZR
53/17 ausgesetzt.
Aktenzeichen I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 hat der BGH bis
zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren I ZR
53/17 ausgesetzt.
Beschluss vom 20. September 2018 – I ZR 53/17 – Uploaded
Vorinstanzen:
I ZR 53/17
LG München I – Urteil vom 18. März 2016 – 37 O
6199/14
6199/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1797/16
I ZR 54/17
LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O
6201/14
6201/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1818/16
I ZR 55/17
LG München I – Urteil vom 31. Mai 2016 – 33 O
6198/14
6198/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 2874/16
I ZR 56/17
LG München I – Urteil vom 10. August 2016 – 21 O
6197/14
6197/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 3735/16
I ZR 57/17
LG München I – Urteil vom 31. März 2016 – 7 O
6202/14
6202/14
OLG München – Urteil vom 2. März 2017 – 29 U 1819/16
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
*Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/29/EG
Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das
ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche
Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der
Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche
Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der
Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu
Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
**Art. 14 Abs. 1
der Richtlinie 2000/31/EG
der Richtlinie 2000/31/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines
Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen
Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im
Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen
Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im
Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf
Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt,
aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird,
oder
rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in bezug auf
Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewußt,
aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird,
oder
b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder
dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren.
dieses Bewußtsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen
oder den Zugang zu ihr zu sperren.
***Art. 8 Abs. 3
der Richtlinie 2001/29/EG
der Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können,
deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte genutzt werden.
Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können,
deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte genutzt werden.
****Art. 11 Satz 1
der Richtlinie 2004/48/EG
der Richtlinie 2004/48/EG
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen
Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums
eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere
Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums
eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere
Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.
*****Art. 13 der
Richtlinie 2004/48/EG
Richtlinie 2004/48/EG
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die
zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der
Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine
Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem
wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen
Schadensersatz zu leisten hat.
zuständigen Gerichte auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der
Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine
Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem
wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen
Schadensersatz zu leisten hat.
Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die
Gerichte wie folgt:
Gerichte wie folgt:
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte,
wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der
Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne
des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein
wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den
Rechtsinhaber,
wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der
Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne
des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein
wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden für den
Rechtsinhaber,
oder
b) sie können stattdessen in geeigneten Fällen den
Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von
Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer
hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von
Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer
hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden
Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine
Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die
Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden
kann.
Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder
vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die
Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden
kann.
Karlsruhe, den 20. September 2018
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501