Verlinkungen zu Unternehmen in Instagram-Posts durch eine
sogenannte „Influencerin“ können geschäftliche Handlungen sein und
damit einen Wettbewerbsverstoß begründen. Dies gilt auch, wenn die Verlinkungen
nicht unmittelbar finanziell vergütet werden.
sogenannte „Influencerin“ können geschäftliche Handlungen sein und
damit einen Wettbewerbsverstoß begründen. Dies gilt auch, wenn die Verlinkungen
nicht unmittelbar finanziell vergütet werden.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der
Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer
Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“
kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung
zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, in
dem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der
Antragsgegnerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer
Person oder einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“
kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung
zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, in
dem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht,
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht,
ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung kenntlich
zu machen.,
zu machen.,
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a – c, A 5 a – c, A 6 a – c
4 a – c, A 5 a – c, A 6 a – c
ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog „…“
der Antragsgegnerin zeigen.
der Antragsgegnerin zeigen.
…
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu
tragen.
tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen
satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des
lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des
lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Antragsgegnerin ist sog. Influencerin und Bloggerin. Sie
unterhält u.a. auf www. …me einen Blog zu den Themen Mode, Beauty, Living,
Travel und Lifestyle sowie unter www. …de ein sog. „Blogazine“, das
sich an Frauen richtet und mit technischen Themen befasst, u.a. aus dem Bereich
der Unterhaltungselektronik. Außerdem betreibt sie unter dem Namen
„…“ eine personalisierte Website auf der Internetplattform
Instagram, einem kostenlosen Online-Dienst zum Teilen von Fotos und Videos. Sie
unterhält unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Anschrift ihre
Geschäftsanschrift. Bei der dort genannten … GmbH handelt es sich um eine
Werbeagentur, in deren Räumen die Antragsgegnerin Mieterin ist.
unterhält u.a. auf www. …me einen Blog zu den Themen Mode, Beauty, Living,
Travel und Lifestyle sowie unter www. …de ein sog. „Blogazine“, das
sich an Frauen richtet und mit technischen Themen befasst, u.a. aus dem Bereich
der Unterhaltungselektronik. Außerdem betreibt sie unter dem Namen
„…“ eine personalisierte Website auf der Internetplattform
Instagram, einem kostenlosen Online-Dienst zum Teilen von Fotos und Videos. Sie
unterhält unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Anschrift ihre
Geschäftsanschrift. Bei der dort genannten … GmbH handelt es sich um eine
Werbeagentur, in deren Räumen die Antragsgegnerin Mieterin ist.
Auf Instagram postet die Antragsgegnerin u.a. Bilder von
sich und verlinkt diese Bilder mit Instagram-Accounts anderer Personen. Ein
sog. Post auf Instagram ist ein Foto oder Video des Instagram-Users und wird
unter dessen Accountnamen auf der Plattform geteilt, womit er für andere
Nutzer, welche dem User folgen (sog. Follower) dauerhaft einsehbar ist.
sich und verlinkt diese Bilder mit Instagram-Accounts anderer Personen. Ein
sog. Post auf Instagram ist ein Foto oder Video des Instagram-Users und wird
unter dessen Accountnamen auf der Plattform geteilt, womit er für andere
Nutzer, welche dem User folgen (sog. Follower) dauerhaft einsehbar ist.
Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind die
aus den Anlagen A 4 a-c, A 5 a-c und 6 a-c ersichtlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin.
aus den Anlagen A 4 a-c, A 5 a-c und 6 a-c ersichtlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin.
Ein Hinweis darauf, dass es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt erfolgte nicht, auch nicht auf
der Eingangsseite des Instagram-Accounts der Antragsgegnerin.
streitgegenständlichen Posts um Werbung handelt erfolgte nicht, auch nicht auf
der Eingangsseite des Instagram-Accounts der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller meint, dass es sich bei den
streitgegenständlichen drei Posts um unzulässige getarnte Werbung gem. § 5 a
Abs. 6 UWG handele und sie daneben auch u.a. gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG
verstoße. Die Antragstellerin erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein
während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies müsse die
Antragsgegnerin deutlich machen.
streitgegenständlichen drei Posts um unzulässige getarnte Werbung gem. § 5 a
Abs. 6 UWG handele und sie daneben auch u.a. gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG
verstoße. Die Antragstellerin erwecke den Eindruck, privat tätig zu sein
während es in Wirklichkeit um kommerzielle Werbung gehe. Dies müsse die
Antragsgegnerin deutlich machen.
Der Antragsteller beantragt,
der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zu untersagen,
Ordnungsmittel zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr unter Abbildung einer Person oder
einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“ kommerzielle
Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu
verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem
dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
einem Bezug zu einer Person und der Bezeichnung „…“ kommerzielle
Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu
verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem
dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person oder einem Bezug zu einer
Person („…“) = 1. Ansicht,
Person („…“) = 1. Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht
und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht
ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle
Veröffentlichung zu kennzeichnen;
Veröffentlichung zu kennzeichnen;
jeweils wenn dies geschieht wie aus den Anlagenkonvoluten A
4 a-c, A 5 a-c, A 6 a-c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog
„…“ der Antragsgegnerin zeigen.
4 a-c, A 5 a-c, A 6 a-c ersichtlich, die jeweils den Instagram-Blog
„…“ der Antragsgegnerin zeigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin meint, bei den streitgegenständlichen
Posts liege keine geschäftliche Handlung vor, da sie insoweit keine
kommerziellen Zwecke verfolge, sondern lediglich ihre Fans auf dem Laufenden
halte, wo sie sich aufhalte und was sie tue. Die Verlinkungen auf die
jeweiligen Unternehmen würden nur erfolgen, um häufigen Fragen ihrer Follower
nach der Herkunft der abgebildeten Sachen vorzubeugen. Die Verlinkungen von
Markennamen würden keine kennzeichnungspflichtigen Werbemaßnahmen darstellen,
wenn sie hierfür keine Vergütung oder sonstige geldwerte Vorteile erhalte.
Posts liege keine geschäftliche Handlung vor, da sie insoweit keine
kommerziellen Zwecke verfolge, sondern lediglich ihre Fans auf dem Laufenden
halte, wo sie sich aufhalte und was sie tue. Die Verlinkungen auf die
jeweiligen Unternehmen würden nur erfolgen, um häufigen Fragen ihrer Follower
nach der Herkunft der abgebildeten Sachen vorzubeugen. Die Verlinkungen von
Markennamen würden keine kennzeichnungspflichtigen Werbemaßnahmen darstellen,
wenn sie hierfür keine Vergütung oder sonstige geldwerte Vorteile erhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Schutzschrift der
Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 10. April 2018 Bezug genommen.
auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Schutzschrift der
Antragsgegnerin nebst Anlagen vom 10. April 2018 Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
zulässig und begründet.
zulässig und begründet.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3, 5 a Abs. 6 UWG zu.
Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3, 5 a Abs. 6 UWG zu.
Der Antragsteller ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
Unstreitig gehören ihm mehrere Verlage und Werbeagenturen an, welche ihrerseits
gehalten sind, bei der Gestaltung der Werbung für ihre Kunden die Regeln des
lauteren Wettbewerbs zu beachten.
Unstreitig gehören ihm mehrere Verlage und Werbeagenturen an, welche ihrerseits
gehalten sind, bei der Gestaltung der Werbung für ihre Kunden die Regeln des
lauteren Wettbewerbs zu beachten.
Unlautere geschäftliche Handlungen sind gem. § 3 UWG
unzulässig. Unlauter handelt gem. § 5 Abs. 6 UWG, wer den kommerziellen Zweck
einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet
ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte.
unzulässig. Unlauter handelt gem. § 5 Abs. 6 UWG, wer den kommerziellen Zweck
einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht
unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet
ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
er andernfalls nicht getroffen hätte.
Die verfahrensgegenständlichen Instagram-Posts der
Antragsgegnerin stellen mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine geschäftliche Handlung dar.
Antragsgegnerin stellen mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine geschäftliche Handlung dar.
Geschäftliche Handlung bedeutet nach der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder
eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit
der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder
mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder
Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder
eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit
der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder
mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder
Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
Die aus den Anlagen Ast A 4 a bis A 6 c ersichtlichen
Instagram-Posts der Antragsgegnerin sind nach Auffassung der Kammer
geschäftliche Handlungen zur Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um
Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte (im Wesentlichen Bekleidungs-
und Kosmetikartikel, Accessoires und Produkte der Unterhaltungsindustrie)
steigern soll. Das Interesse an den Produkten wird durch die Antragsgegnerin
geweckt, indem sie diese am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer
Person präsentiert. Der Produktabsatz wird dadurch erleichtert, dass der
Interessent bei Betätigung der Links auf den Instagram-Account der
Produktanbieter geleitet wird.
Instagram-Posts der Antragsgegnerin sind nach Auffassung der Kammer
geschäftliche Handlungen zur Förderung fremder Unternehmen. Es handelt sich um
Werbung, die den Absatz der präsentierten Produkte (im Wesentlichen Bekleidungs-
und Kosmetikartikel, Accessoires und Produkte der Unterhaltungsindustrie)
steigern soll. Das Interesse an den Produkten wird durch die Antragsgegnerin
geweckt, indem sie diese am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit ihrer
Person präsentiert. Der Produktabsatz wird dadurch erleichtert, dass der
Interessent bei Betätigung der Links auf den Instagram-Account der
Produktanbieter geleitet wird.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom 11.10.2017
-5 W 221/17- ausgeführt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem
Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten
der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile
wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch
kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung
fremden Wettbewerbs handelt.
-5 W 221/17- ausgeführt, dass jedenfalls derjenige, der in seinem
Instagram-Auftritt Produkte präsentiert und dabei Links zu Internetauftritten
der betreffenden Unternehmen setzt und dafür Entgelte oder sonstige Vorteile
wie beispielsweise Rabatte oder Zugaben erhält, sei es auch nur durch
kostenlose Übersendung der präsentierten Produkte, geschäftlich zur Förderung
fremden Wettbewerbs handelt.
Zwar lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die
Antragsgegnerin als Gegenleistung für alle streitgegenständlichen Verlinkungen
Entgelte oder konkrete Vorteile von den Unternehmen erhalten hat. Vielmehr hat
sie bezüglich mehrerer Artikel, beispielsweise für die aus der Anlage A 4
ersichtlichen Produkte (blaues Sweatshirt, Brosche, Bauchtasche) durch Vorlage
von Rechnungen glaubhaft gemacht, dass sie diese Produkte auf eigene Kosten
erworben hat. Dies führt aber nicht dazu, im vorliegenden Fall eine
geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs zu
verneinen. Die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die
Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung
des Absatzes der auf den als den Anlage 4 c, 5 c und 6 c genannten Unternehmen
und damit deren kommerziellen Zwecken. Die Follower werden durch die Verlinkung
auf den Instagram-Account der Unternehmen weitergeleitet. Dort können sie nicht
nur das von der Antragsgegnerin gezeigte Produkt, sondern zahlreiche Waren aus
dem gesamten Shop der jeweiligen Unternehmen betrachten. Die Antragsgegnerin
ermöglicht es diesen Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte
zu präsentieren und -was zum Teil in den Instagram-Accounts der Unternehmen
oder mit diesen verlinkten Internetauftritte auch geschieht- ihre Waren zu Kauf
anzubieten. Die Kammer geht mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren
ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass nicht nur ein objektiver
Zusammenhang zwischen dem Handeln der Antragsgegnerin und der Absatzförderung
besteht, sondern dass die Antragsgegnerin auch das Ziel hat, die geschäftlichen
Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen; eine
Wettbewerbsförderungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. insoweit:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 2, Rn. 45+46). Die
Verlinkung auf die Instagram-Accounts der Unternehmen spricht dagegen, dass sie
-wie sie behauptet- nur eventuellen Nachfragen von Followern nach der Herkunft
der Sachen auf ihren Fotos vorgreifen will. Hierzu wäre eine Verlinkung, noch
dazu auf den gesamten Shop, nicht erforderlich. Bei der Präsentation von Waren
in der erfolgten Art und Weise kann damit von einem nur privaten Handeln der
Antragsgegnerin nicht die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat auf Instagram
ausweislich des von ihr als Anlage AG 1 eingereichten Interviews mehr als
50.000 Follower. Die Präsentation von Produkten durch eine nicht unbedeutende
Influencerin ist geeignet, die Aufmerksamkeit von Unternehmen zu erlangen und
deren Interesse zu wecken, konkrete Geschäftsbeziehungen anzubahnen, aus der
sich dann konkrete wirtschaftliche Vorteile für die Antragsgegnerin ergeben
können, die selbst einräumt, –in von ihr gekennzeichneter Weise- über
Instagram für Unternehmen zu werben, die sie hierfür vergüten Dass die
Antragsgegnerin im Rahmen ihres Instagram-Accounts geschäftlich und nicht
privat tätig ist ergibt sich auch aus dem von ihr selbst als Anlage AG 1
eingereichten Interview, in dem sie auf Seite 5 äußert, dass das Einzige, was
man auf ihrem Blog nicht sehe, private Bereiche seien, die sie nicht ins
Internet tragen möchte.
Antragsgegnerin als Gegenleistung für alle streitgegenständlichen Verlinkungen
Entgelte oder konkrete Vorteile von den Unternehmen erhalten hat. Vielmehr hat
sie bezüglich mehrerer Artikel, beispielsweise für die aus der Anlage A 4
ersichtlichen Produkte (blaues Sweatshirt, Brosche, Bauchtasche) durch Vorlage
von Rechnungen glaubhaft gemacht, dass sie diese Produkte auf eigene Kosten
erworben hat. Dies führt aber nicht dazu, im vorliegenden Fall eine
geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin zur Förderung fremden Wettbewerbs zu
verneinen. Die Art der Präsentation der Waren und der Verlinkung auf die
Instagram-Auftritte der jeweiligen Unternehmen dienen objektiv der Förderung
des Absatzes der auf den als den Anlage 4 c, 5 c und 6 c genannten Unternehmen
und damit deren kommerziellen Zwecken. Die Follower werden durch die Verlinkung
auf den Instagram-Account der Unternehmen weitergeleitet. Dort können sie nicht
nur das von der Antragsgegnerin gezeigte Produkt, sondern zahlreiche Waren aus
dem gesamten Shop der jeweiligen Unternehmen betrachten. Die Antragsgegnerin
ermöglicht es diesen Unternehmen, einem interessierten Publikum ihre Produkte
zu präsentieren und -was zum Teil in den Instagram-Accounts der Unternehmen
oder mit diesen verlinkten Internetauftritte auch geschieht- ihre Waren zu Kauf
anzubieten. Die Kammer geht mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren
ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass nicht nur ein objektiver
Zusammenhang zwischen dem Handeln der Antragsgegnerin und der Absatzförderung
besteht, sondern dass die Antragsgegnerin auch das Ziel hat, die geschäftlichen
Entscheidungen des Verbrauchers in Bezug auf Produkte zu beeinflussen; eine
Wettbewerbsförderungsabsicht ist nicht erforderlich (vgl. insoweit:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., 2018, § 2, Rn. 45+46). Die
Verlinkung auf die Instagram-Accounts der Unternehmen spricht dagegen, dass sie
-wie sie behauptet- nur eventuellen Nachfragen von Followern nach der Herkunft
der Sachen auf ihren Fotos vorgreifen will. Hierzu wäre eine Verlinkung, noch
dazu auf den gesamten Shop, nicht erforderlich. Bei der Präsentation von Waren
in der erfolgten Art und Weise kann damit von einem nur privaten Handeln der
Antragsgegnerin nicht die Rede sein. Die Antragsgegnerin hat auf Instagram
ausweislich des von ihr als Anlage AG 1 eingereichten Interviews mehr als
50.000 Follower. Die Präsentation von Produkten durch eine nicht unbedeutende
Influencerin ist geeignet, die Aufmerksamkeit von Unternehmen zu erlangen und
deren Interesse zu wecken, konkrete Geschäftsbeziehungen anzubahnen, aus der
sich dann konkrete wirtschaftliche Vorteile für die Antragsgegnerin ergeben
können, die selbst einräumt, –in von ihr gekennzeichneter Weise- über
Instagram für Unternehmen zu werben, die sie hierfür vergüten Dass die
Antragsgegnerin im Rahmen ihres Instagram-Accounts geschäftlich und nicht
privat tätig ist ergibt sich auch aus dem von ihr selbst als Anlage AG 1
eingereichten Interview, in dem sie auf Seite 5 äußert, dass das Einzige, was
man auf ihrem Blog nicht sehe, private Bereiche seien, die sie nicht ins
Internet tragen möchte.
Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung spricht
weiter, dass die Antragsgegnerin -wie sich in der mündlichen Verhandlung
herausgestellt hat- eine Projektmanagerin beschäftigt und ihre
Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur unterhält. Es handelt sich
bei der Antragsgegnerin mitnichten um eine Privatperson, die ihre persönlichen
Vorlieben im Internet veröffentlicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um redaktionelle Inhalte. Vielmehr werden Produkte
zu kommerziellen Zwecken präsentiert und deren Herkunft benannt.
weiter, dass die Antragsgegnerin -wie sich in der mündlichen Verhandlung
herausgestellt hat- eine Projektmanagerin beschäftigt und ihre
Geschäftsanschrift in den Räumen einer Werbeagentur unterhält. Es handelt sich
bei der Antragsgegnerin mitnichten um eine Privatperson, die ihre persönlichen
Vorlieben im Internet veröffentlicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den
streitgegenständlichen Posts um redaktionelle Inhalte. Vielmehr werden Produkte
zu kommerziellen Zwecken präsentiert und deren Herkunft benannt.
Soweit in dem aus der Anlage A 13 ersichtlichen Merkblatt
der Medienanstalten, auf das sich die Antragsgegnerin beruft, die Auffassung
vertreten wird, dass Nutzer von sozialen Medien ihre Posts nicht als Werbung
kennzeichnen müssen, wenn sie das präsentierte Produkt von einem Unternehmen
kostenlos und ohne Vorgaben erhalten haben, gilt dies nach Auffassung der
Kammer jedenfalls nicht für Personen mit einer so großen Anzahl von Followern,
wie die Antragsgegnerin sie hat, die noch dazu Verlinkungen in der hier
erfolgten Art direkt auf eine Seite des Unternehmens vornehmen, wo der gesamte
Shop oder zumindest eine große Anzahl von Waren der Unternehmen präsentiert
werden.
der Medienanstalten, auf das sich die Antragsgegnerin beruft, die Auffassung
vertreten wird, dass Nutzer von sozialen Medien ihre Posts nicht als Werbung
kennzeichnen müssen, wenn sie das präsentierte Produkt von einem Unternehmen
kostenlos und ohne Vorgaben erhalten haben, gilt dies nach Auffassung der
Kammer jedenfalls nicht für Personen mit einer so großen Anzahl von Followern,
wie die Antragsgegnerin sie hat, die noch dazu Verlinkungen in der hier
erfolgten Art direkt auf eine Seite des Unternehmens vornehmen, wo der gesamte
Shop oder zumindest eine große Anzahl von Waren der Unternehmen präsentiert
werden.
Daneben handelt die Antragsgegnerin mit ihrem
Instagram-Auftritt auch zur Förderung ihres eigenen Unternehmens. Sie hat als
Bloggerin auf Instagram mehr als 50.000 Follower. Als Influencerin erzielt sie
-wie aus dem aus der Anlage AG 1 ersichtlichen Artikel hervorgeht- Einkünfte damit,
dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie
inszeniert ihr eigenes Leben mit den dazu passenden Marken und zeigt ihren
Followern eine vermeintliche Wirklichkeit, die jene interessiert. Damit wird
sie für Unternehmen interessant, die für ihre Werbung an möglichst
glaubwürdigen Werbeträgern interessiert sind, und verdient damit Geld, umso
mehr, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Sie hat ein Interesse daran, ihren
Instagram-Auftritt möglichst ansprechend, interessant und vielfältig zu
gestalten, um ihre Follower zu erhalten und neue hinzuzugewinnen. Einer solchen
Gestaltung ihres Instagram-Auftritts dienen auch die verfahrensgegenständlichen
Posts. Die Antragsgegnerin kann sich aufgrund der Anzahl ihrer Follower und ihrer
erlangten Bekanntheit nicht mit dem Hinweis auf eine zu Beginn ihrer Tätigkeit
und möglicherweise auch heute noch teilweise vorhandene private Motivation
gegen die Kennzeichnungspflicht ihres Instagram-Auftritts wehren. Bei den
verfahrensgegenständlichen Posts kann eine möglicherweise vorhandene private
Motivation jedenfalls nicht sauber von der zweifelsohne vorhandenen
gewerblichen Motivation getrennt werden. Diese nicht vorhandene Trennschärfe,
die die Posts für manche Beobachter privater scheinen lässt als sie
tatsächlich sind, macht es für Unternehmen besonders attraktiv, wenn ihre
Waren dort präsentiert werden.
Instagram-Auftritt auch zur Förderung ihres eigenen Unternehmens. Sie hat als
Bloggerin auf Instagram mehr als 50.000 Follower. Als Influencerin erzielt sie
-wie aus dem aus der Anlage AG 1 ersichtlichen Artikel hervorgeht- Einkünfte damit,
dass sie Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie
inszeniert ihr eigenes Leben mit den dazu passenden Marken und zeigt ihren
Followern eine vermeintliche Wirklichkeit, die jene interessiert. Damit wird
sie für Unternehmen interessant, die für ihre Werbung an möglichst
glaubwürdigen Werbeträgern interessiert sind, und verdient damit Geld, umso
mehr, je größer die Zahl ihrer Follower ist. Sie hat ein Interesse daran, ihren
Instagram-Auftritt möglichst ansprechend, interessant und vielfältig zu
gestalten, um ihre Follower zu erhalten und neue hinzuzugewinnen. Einer solchen
Gestaltung ihres Instagram-Auftritts dienen auch die verfahrensgegenständlichen
Posts. Die Antragsgegnerin kann sich aufgrund der Anzahl ihrer Follower und ihrer
erlangten Bekanntheit nicht mit dem Hinweis auf eine zu Beginn ihrer Tätigkeit
und möglicherweise auch heute noch teilweise vorhandene private Motivation
gegen die Kennzeichnungspflicht ihres Instagram-Auftritts wehren. Bei den
verfahrensgegenständlichen Posts kann eine möglicherweise vorhandene private
Motivation jedenfalls nicht sauber von der zweifelsohne vorhandenen
gewerblichen Motivation getrennt werden. Diese nicht vorhandene Trennschärfe,
die die Posts für manche Beobachter privater scheinen lässt als sie
tatsächlich sind, macht es für Unternehmen besonders attraktiv, wenn ihre
Waren dort präsentiert werden.
Der kommerzielle Zweck der streitgegenständlichen Handlungen
ist nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht. Vorliegend ist der kommerzielle
Zweck der Werbung nicht einmal ansatzweise gekennzeichnet und zwar weder im
Rahmen der streitgegenständlichen Posts noch auf der Eingangsseite des
Instagram-Blogs der Antragsgegnerin.
ist nicht bzw. nicht ausreichend kenntlich gemacht. Vorliegend ist der kommerzielle
Zweck der Werbung nicht einmal ansatzweise gekennzeichnet und zwar weder im
Rahmen der streitgegenständlichen Posts noch auf der Eingangsseite des
Instagram-Blogs der Antragsgegnerin.
Eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks der Beiträge ist
auch nicht entbehrlich. Das wäre der Fall, wenn er sich unmittelbar aus den
Umständen ergeben würde, was jedoch nicht der Fall ist. Entsprechendes könnte
nur dann angenommen werden, wenn der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick
und ohne jeden Zweifel erkennbar sein würde. Es genügt nicht, wenn der
durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Posts
dessen werbliche Wirkung erkennt (KG a.a.O.). Zumindest Teile der
angesprochenen Verkehrskreise, zu denen nicht nur internetaffine, im Bereich
Social Media erfahrene Nutzer gehören, sondern die breite Öffentlichkeit und
insbesondere auch Kinder und Jugendliche, die weniger aufmerksam und lesegeübt
sind und sich erstmals mit solchen Posts befassen, werden den kommerziellen
Zweck nicht sofort erkennen, sondern davon ausgehen, dass sie Beiträge der
Antragsgegnerin zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort, ihrem aktuellen Aussehen
sowie zu ihren Erlebnissen und Befindlichkeiten enthalten.
auch nicht entbehrlich. Das wäre der Fall, wenn er sich unmittelbar aus den
Umständen ergeben würde, was jedoch nicht der Fall ist. Entsprechendes könnte
nur dann angenommen werden, wenn der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick
und ohne jeden Zweifel erkennbar sein würde. Es genügt nicht, wenn der
durchschnittliche Leser erst nach einer analysierenden Lektüre des Posts
dessen werbliche Wirkung erkennt (KG a.a.O.). Zumindest Teile der
angesprochenen Verkehrskreise, zu denen nicht nur internetaffine, im Bereich
Social Media erfahrene Nutzer gehören, sondern die breite Öffentlichkeit und
insbesondere auch Kinder und Jugendliche, die weniger aufmerksam und lesegeübt
sind und sich erstmals mit solchen Posts befassen, werden den kommerziellen
Zweck nicht sofort erkennen, sondern davon ausgehen, dass sie Beiträge der
Antragsgegnerin zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort, ihrem aktuellen Aussehen
sowie zu ihren Erlebnissen und Befindlichkeiten enthalten.
Die streitgegenständlichen Posts sind auch geeignet, die Verbraucher
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zum Aufsuchen der
mit den Instagram-Accounts der Unternehmen verlinkten Internetauftritte der
Unternehmen und möglicherweise sogar zum Erwerb der beworbenen Produkte, was
sie andernfalls – wenn sie von Anfang an gewusst hätten, dass es sich um aus
kommerziellen Zwecken getätigte Werbeäußerungen handelt – nicht getan hätten.
zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zum Aufsuchen der
mit den Instagram-Accounts der Unternehmen verlinkten Internetauftritte der
Unternehmen und möglicherweise sogar zum Erwerb der beworbenen Produkte, was
sie andernfalls – wenn sie von Anfang an gewusst hätten, dass es sich um aus
kommerziellen Zwecken getätigte Werbeäußerungen handelt – nicht getan hätten.
Daneben folgt der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 8 Abs.1,
Abs. 3 Nr. 2; 3; 3 a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sei. Gemäß
§ 2 S. 1 Nr. 5 TMG ist -mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen-
kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt. Kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S.
1 Nr. 5 TMG und die hieran anknüpfenden Informationspflichten umschließen
nicht nur Werbung im klassischen Sinne, sondern auch alle anderen Formen der
Selbstdarstellung, die eine wirtschaftlich tätige Person vornimmt (Martini in
BeckOK, TMG, Stand 01. Mai 2017, § 2, Rn. 27). Dieser Selbstdarstellung dienen
selbst nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch die
verfahrensgegenständlichen Posts. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit den aus
den Anlagen ASt 4 b und c, 5 b und c sowie 6 b und c ersichtlichen Seiten nur
die sonst zu erwartenden Fragen ihrer Fangemeinde, welche Kleidungsstücke sie
trägt und wo sie sie erworben hat, beantworten will, handelt es sich insoweit
nicht -wie von ihr in der Schutzschrift geltend gemacht- nur um einen
redaktionellen Service für die Leserschaft. Vielmehr verbessert sie durch
diese Praxis jedenfalls auch das Erscheinungsbild ihres Unternehmens, mit dem
sie -unstreitig- durch die Werbung für Waren Einkünfte erzielt.
Abs. 3 Nr. 2; 3; 3 a UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1
TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sei. Gemäß
§ 2 S. 1 Nr. 5 TMG ist -mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen-
kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder
mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk
oder einen freien Beruf ausübt. Kommerzielle Kommunikation im Sinne von § 2 S.
1 Nr. 5 TMG und die hieran anknüpfenden Informationspflichten umschließen
nicht nur Werbung im klassischen Sinne, sondern auch alle anderen Formen der
Selbstdarstellung, die eine wirtschaftlich tätige Person vornimmt (Martini in
BeckOK, TMG, Stand 01. Mai 2017, § 2, Rn. 27). Dieser Selbstdarstellung dienen
selbst nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch die
verfahrensgegenständlichen Posts. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit den aus
den Anlagen ASt 4 b und c, 5 b und c sowie 6 b und c ersichtlichen Seiten nur
die sonst zu erwartenden Fragen ihrer Fangemeinde, welche Kleidungsstücke sie
trägt und wo sie sie erworben hat, beantworten will, handelt es sich insoweit
nicht -wie von ihr in der Schutzschrift geltend gemacht- nur um einen
redaktionellen Service für die Leserschaft. Vielmehr verbessert sie durch
diese Praxis jedenfalls auch das Erscheinungsbild ihres Unternehmens, mit dem
sie -unstreitig- durch die Werbung für Waren Einkünfte erzielt.
Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des erfolgten Verstoßes
indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigt werden können.
indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung beseitigt werden können.
Die Dringlichkeit wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Bei der Formulierung des Tenors hat die Kammer in
geringfügiger Weise von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Dies beruht darauf, dass
es der Antragsgegnerin selbst überlassen bleiben soll, Wege zu finden, die aus
dem Verbot hinausführen. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, –wie es im
Antrag der Antragstellerin heißt- die erste oder zweite Ansicht als
kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen. Eine teilweise Zurückweisung
des Antrages war damit nicht verbunden, da es der Antragstellerin mit dem
gestellten Antrag ersichtlich nicht darum geht, der Antragsgegnerin andere
geeignete Wege zu versperren, die aus dem Verbot führen
geringfügiger Weise von § 938 ZPO Gebrauch gemacht. Dies beruht darauf, dass
es der Antragsgegnerin selbst überlassen bleiben soll, Wege zu finden, die aus
dem Verbot hinausführen. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, –wie es im
Antrag der Antragstellerin heißt- die erste oder zweite Ansicht als
kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen. Eine teilweise Zurückweisung
des Antrages war damit nicht verbunden, da es der Antragstellerin mit dem
gestellten Antrag ersichtlich nicht darum geht, der Antragsgegnerin andere
geeignete Wege zu versperren, die aus dem Verbot führen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.