Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht
dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt,
dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht
dadurch von der Haftung befreien, dass er einfach ein Familienmitglied benennt,
dem der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war.
EuGH, Urteil vom 18.10.2018, Rechtssache C-149/17 Bastei
Lübbe GmbH & Co. KG / Michael Strotzer
Lübbe GmbH & Co. KG / Michael Strotzer
„Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof,
dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift (wie der im
Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale
Gericht) entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar
gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf
diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der
Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
dass das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift (wie der im
Ausgangsverfahren streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale
Gericht) entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht haftbar
gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf
diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der
Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.
Nach Auffassung des Gerichtshofs muss ein angemessenes
Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum
anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden.
Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum
anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden.
An einem solchen Gleichgewicht fehlt es, wenn den Familienmitgliedern
des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen
durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.
des Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen
durch Filesharing begangen wurden, ein quasi absoluter Schutz gewährt wird.
Wenn das mit einer Haftungsklage befasste nationale
Gericht auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder
der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, werden nämlich die
Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres
Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten
Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem
Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums
kommt.
Gericht auf Antrag des Klägers nicht die Beweismittel, die Familienmitglieder
der gegnerischen Partei betreffen, verlangen kann, werden nämlich die
Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres
Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten
Beeinträchtigung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der dem
Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte des geistigen Eigentums
kommt.
Anders verhielte es sich jedoch, wenn die Rechtsinhaber
zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben
über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in
diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers
des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.
zur Vermeidung eines für unzulässig gehaltenen Eingriffs in das Familienleben
über einen anderen wirksamen Rechtsbehelf verfügen könnten, der es ihnen in
diesem Fall insbesondere ermöglichte, die zivilrechtliche Haftung des Inhabers
des betreffenden Internetanschlusses feststellen zu lassen.
Zudem ist es letztlich Sache des Landgerichts München I,
zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel,
Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten
ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen
sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die
Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen
lässt.“
zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel,
Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten
ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen
sich in Sachverhalten wie den im vorliegenden Fall in Rede stehenden die
Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen
lässt.“