Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17 entschieden, dass eine Geldentschädigung in Höhe von 500,00 Euro ausreichend und angemessen ist, wenn
Nacktbilder über WhatsApp weiter verbreitet werden, die Bilder aber
ursprünglich von der abgebildeten Frau selbst gefertigt und weitergegeben
worden sind.
Nacktbilder über WhatsApp weiter verbreitet werden, die Bilder aber
ursprünglich von der abgebildeten Frau selbst gefertigt und weitergegeben
worden sind.
Gründe:
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird
abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4
ZPO).
angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird
abgesehen, weil die Entscheidung nicht anfechtbar ist (§ 522 Abs. 2 Satz 4
ZPO).
II.
Der Senat weist die Berufungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet sind. Zur
Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 05. März 2018 Bezug
genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet sind. Zur
Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 05. März 2018 Bezug
genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 19. März
2018 rechtfertigt keine andere Sichtweise. Selbst wenn die Beklagte die
Klägerin auf den streitbefangenen Bildern nicht erkannt haben sollte, hat sie
die Bilder doch ohne eine nach §§ 23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die
Verbreitung von Bildnissen erforderliche Einwilligung der abgebildeten Person
weitergeleitet. Dass sie erst später erfahren hat, dass es sich hierbei um die
Klägerin gehandelt hat, ist insofern unerheblich.
2018 rechtfertigt keine andere Sichtweise. Selbst wenn die Beklagte die
Klägerin auf den streitbefangenen Bildern nicht erkannt haben sollte, hat sie
die Bilder doch ohne eine nach §§ 23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die
Verbreitung von Bildnissen erforderliche Einwilligung der abgebildeten Person
weitergeleitet. Dass sie erst später erfahren hat, dass es sich hierbei um die
Klägerin gehandelt hat, ist insofern unerheblich.
Zwar ist im vorliegenden Fall bei der Bemessung der
Geldentschädigung wesentlich darauf abzustellen, dass die Klägerin selbst die
Bilder gefertigt und weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die
gegen ihren Willen erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt
hat. Hieraus kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten keine
Einwilligung der Klägerin zur (weiteren) Verbreitung der Bilder abgeleitet
werden.
Geldentschädigung wesentlich darauf abzustellen, dass die Klägerin selbst die
Bilder gefertigt und weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die
gegen ihren Willen erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt
hat. Hieraus kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten keine
Einwilligung der Klägerin zur (weiteren) Verbreitung der Bilder abgeleitet
werden.
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23. März 2018
rechtfertigt keine höhere Geldentschädigung als die zuerkannten 500,00 Euro.
Offenbleiben kann im Ergebnis, ob das Landgericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet
gewesen wäre, die Klägerin auf den nicht hinreichend substantiierten Vortrag
hinsichtlich der behaupteten psychischen Folgen der Weiterleitung der
streitbefangenen Bilder hinzuweisen. Denn auch auf den Hinweisbeschluss des
Senats ist das Vorbringen vor allem hinsichtlich einer Kausalität zwischen der
Weiterleitung der Bilder und der behaupteten Depression weiterhin deutlich zu
vage geblieben. Insbesondere hätte sie erläutern müssen, wieso sie aufgrund des
Anfang 2013 erfolgten Weiterleitens der Bilder erst seit Mai 2017
psychotherapeutische Sitzungen besucht und seit Anfang 2018 Antidepressiva
einnimmt. Die Vernehmung des benannten Zeugen oder die Einholung eines
Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige Ausforschung
hinaus.
rechtfertigt keine höhere Geldentschädigung als die zuerkannten 500,00 Euro.
Offenbleiben kann im Ergebnis, ob das Landgericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet
gewesen wäre, die Klägerin auf den nicht hinreichend substantiierten Vortrag
hinsichtlich der behaupteten psychischen Folgen der Weiterleitung der
streitbefangenen Bilder hinzuweisen. Denn auch auf den Hinweisbeschluss des
Senats ist das Vorbringen vor allem hinsichtlich einer Kausalität zwischen der
Weiterleitung der Bilder und der behaupteten Depression weiterhin deutlich zu
vage geblieben. Insbesondere hätte sie erläutern müssen, wieso sie aufgrund des
Anfang 2013 erfolgten Weiterleitens der Bilder erst seit Mai 2017
psychotherapeutische Sitzungen besucht und seit Anfang 2018 Antidepressiva
einnimmt. Die Vernehmung des benannten Zeugen oder die Einholung eines
Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige Ausforschung
hinaus.
Auch der Vergleich mit den Schmerzensgeldbeträgen, die in
den von ihr zitierten Entscheidungen zuerkannt wurden, rechtfertigt keine
500,00 Euro übersteigende Entschädigung. Denn im Gegensatz zu den in den
zitierten Fällen Geschädigten trifft die Klägerin hier eine bei der Bemessung
der Geldentschädigung ebenfalls zu berücksichtigende Mitverantwortung
dergestalt, dass sie – wie ausgeführt – selbst die Bilder gefertigt und
weitergeleitet hat und damit die Ursache für die gegen ihren Willen erfolgte
Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.
den von ihr zitierten Entscheidungen zuerkannt wurden, rechtfertigt keine
500,00 Euro übersteigende Entschädigung. Denn im Gegensatz zu den in den
zitierten Fällen Geschädigten trifft die Klägerin hier eine bei der Bemessung
der Geldentschädigung ebenfalls zu berücksichtigende Mitverantwortung
dergestalt, dass sie – wie ausgeführt – selbst die Bilder gefertigt und
weitergeleitet hat und damit die Ursache für die gegen ihren Willen erfolgte
Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf
§§ 92, 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
§§ 92, 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Anhang:
Hinweisbeschluss vom 05.03.2018:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufungen beider Parteien gegen
das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem
Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung
unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung
unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.
II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2
ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine
mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine
mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Berufungen haben auch offensichtlich keine Aussicht auf
Erfolg.
Erfolg.
Durch hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenes Urteil vom
14. Juli 2017 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im
Übrigen verurteilt:
14. Juli 2017 hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im
Übrigen verurteilt:
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei
die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Fotos der Klägerin, auf denen ihre Brüste oder ihr Genitalbereich unbedeckt
sind, die den in der Anlage des Urteils eingefügten Bildern ohne
Unkenntlichmachung dieser Merkmale entsprechen, zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten, und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen,
schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei
die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Fotos der Klägerin, auf denen ihre Brüste oder ihr Genitalbereich unbedeckt
sind, die den in der Anlage des Urteils eingefügten Bildern ohne
Unkenntlichmachung dieser Merkmale entsprechen, zu vervielfältigen und/oder zu
verbreiten, und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen,
an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro
sowie 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz seit dem 18. März 2013 zu zahlen.
sowie 492,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz seit dem 18. März 2013 zu zahlen.
Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren jeweils
zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, auf
deren jeweilige Begründung Bezug genommen wird. Die Beklagte erstrebt die
Änderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Klage abgewiesen
wird, die Klägerin dahingehend, dass ihr ein höheres Schmerzensgeld als die
zugesprochenen 500,00 Euro zuerkannt wird. Ferner begehrt die Klägerin mit
ihrer Berufung die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Basis
eines außergerichtlichen Gegenstandswertes von 10.000,00 Euro für den
Unterlassungsanspruch.
zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen, auf
deren jeweilige Begründung Bezug genommen wird. Die Beklagte erstrebt die
Änderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass die Klage abgewiesen
wird, die Klägerin dahingehend, dass ihr ein höheres Schmerzensgeld als die
zugesprochenen 500,00 Euro zuerkannt wird. Ferner begehrt die Klägerin mit
ihrer Berufung die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Basis
eines außergerichtlichen Gegenstandswertes von 10.000,00 Euro für den
Unterlassungsanspruch.
Die Parteien vermögen mit ihren Einwendungen das in jeder
Hinsicht überzeugende Urteil des Landgerichts nicht zu erschüttern.
Hinsicht überzeugende Urteil des Landgerichts nicht zu erschüttern.
Zur Berufung der Beklagten:
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin
gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren
Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
analog als auch einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 500,00 Euro aus §
823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen einer unautorisierten
Weiterleitung der streitgegenständlichen Bilder hat.
gegen die Beklagte sowohl einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren
Verbreitung der streitgegenständlichen Bilder gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
analog als auch einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 500,00 Euro aus §
823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen einer unautorisierten
Weiterleitung der streitgegenständlichen Bilder hat.
Beanstandungsfrei gelangt das Landgericht aufgrund der
Aussage des Zeugen B. zu der Feststellung, dass die Beklagte die Bilder
zumindest an diesen weitergeleitet hat. Auch die Beklagte stellt das
Weiterleiten als solches nicht in Abrede (siehe S. 3 ihrer
Berufungsbegründung). Gleichwohl geht der Senat nicht von einem Einverständnis
der Klägerin mit diesem Vorgehen aus. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung
vom 25. April 2017 angegeben, sie habe die Frage, ob sie auf den wiederum an
sie weitergeleiteten Bildern abgebildet sei, verneint. Dies hat sie in der
Anhörung jedoch mit der nachvollziehbaren Erklärung begründet, sie habe nicht
gewollt, dass bekannt wird, dass sie die Person auf den Bildern ist.
Aussage des Zeugen B. zu der Feststellung, dass die Beklagte die Bilder
zumindest an diesen weitergeleitet hat. Auch die Beklagte stellt das
Weiterleiten als solches nicht in Abrede (siehe S. 3 ihrer
Berufungsbegründung). Gleichwohl geht der Senat nicht von einem Einverständnis
der Klägerin mit diesem Vorgehen aus. Zwar hat die Klägerin in ihrer Anhörung
vom 25. April 2017 angegeben, sie habe die Frage, ob sie auf den wiederum an
sie weitergeleiteten Bildern abgebildet sei, verneint. Dies hat sie in der
Anhörung jedoch mit der nachvollziehbaren Erklärung begründet, sie habe nicht
gewollt, dass bekannt wird, dass sie die Person auf den Bildern ist.
Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass die
Klägerin für die Beklagte als die auf den Bildern abgebildete Person erkennbar
war. Die erstinstanzliche Richterin hat aus eigener Anschauung festgestellt,
dass die Klägerin als die auf den Fotos abgebildete Person zu erkennen ist. Aus
diesem Grunde und auch aufgrund ihrer früheren engen Freundschaft zur Klägerin
und der an diese gerichteten Nachfrage ist davon auszugehen, dass auch die
Beklagte die Klägerin auf den Bildern erkannt hat. Im Übrigen hat die Beklagte
in ihrer Klageerwiderung vom 30. Januar 2017 vorgetragen, dass „ihr die
abgebildete Person – nach Recherche – lediglich entfernt bekannt war“.
Klägerin für die Beklagte als die auf den Bildern abgebildete Person erkennbar
war. Die erstinstanzliche Richterin hat aus eigener Anschauung festgestellt,
dass die Klägerin als die auf den Fotos abgebildete Person zu erkennen ist. Aus
diesem Grunde und auch aufgrund ihrer früheren engen Freundschaft zur Klägerin
und der an diese gerichteten Nachfrage ist davon auszugehen, dass auch die
Beklagte die Klägerin auf den Bildern erkannt hat. Im Übrigen hat die Beklagte
in ihrer Klageerwiderung vom 30. Januar 2017 vorgetragen, dass „ihr die
abgebildete Person – nach Recherche – lediglich entfernt bekannt war“.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Klägerin die
Bilder zunächst an ihren seinerzeitigen Freund, den Zeugen K. gesandt hat. Die
Beklagte trägt zwar unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen K. vor, die
Klägerin habe die Bilder an „dritte Personen“ gesandt, die sie wiederum an
sie (die Beklagte) weitergeleitet hätten. Denn im vorliegenden Fall kommt es
allein darauf, dass – unstreitig – eine Weiterleitung an den Zeugen B. durch
die Beklagte selbst erfolgt ist, so dass dahinstehen kann, ob der Zeuge K. die
Bilder als erster erhalten und anschließend weitergeleitet hat. Ferner konnte
die Beklagte allein aufgrund einer verneinenden Antwort auf ihre an die
Klägerin gerichtete Frage, ob diese die auf den Bildern abgebildete Person sei,
nicht von einem konkludenten Einverständnis der Klägerin ausgehen. Da sie –
wovon der Senat ausgeht – die Klägerin erkannt hat, konnte sie nicht aus einer
negativen Antwort auf ein Einverständnis der Klägerin schließen. Im Übrigen
wäre die Klägerin, wenn sie nicht die Person auf den Bildern gewesen wäre, zu
einem Einverständnis für eine dritte Person nicht befugt gewesen.
Bilder zunächst an ihren seinerzeitigen Freund, den Zeugen K. gesandt hat. Die
Beklagte trägt zwar unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen K. vor, die
Klägerin habe die Bilder an „dritte Personen“ gesandt, die sie wiederum an
sie (die Beklagte) weitergeleitet hätten. Denn im vorliegenden Fall kommt es
allein darauf, dass – unstreitig – eine Weiterleitung an den Zeugen B. durch
die Beklagte selbst erfolgt ist, so dass dahinstehen kann, ob der Zeuge K. die
Bilder als erster erhalten und anschließend weitergeleitet hat. Ferner konnte
die Beklagte allein aufgrund einer verneinenden Antwort auf ihre an die
Klägerin gerichtete Frage, ob diese die auf den Bildern abgebildete Person sei,
nicht von einem konkludenten Einverständnis der Klägerin ausgehen. Da sie –
wovon der Senat ausgeht – die Klägerin erkannt hat, konnte sie nicht aus einer
negativen Antwort auf ein Einverständnis der Klägerin schließen. Im Übrigen
wäre die Klägerin, wenn sie nicht die Person auf den Bildern gewesen wäre, zu
einem Einverständnis für eine dritte Person nicht befugt gewesen.
Die insofern beweisbelastete Beklagte hat daher eine nach §§
23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die Verbreitung von Bildnissen erforderliche
Einwilligung der Klägerin nicht nachgewiesen. Folglich hat sie rechtswidrig das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG verletzt. Ihre Berufung ist mithin zurückzuweisen.
23 Abs. 1, 22 Satz 1 KunstUrhG für die Verbreitung von Bildnissen erforderliche
Einwilligung der Klägerin nicht nachgewiesen. Folglich hat sie rechtswidrig das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin i.S.v. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.
1 Abs. 1 GG verletzt. Ihre Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Zur Berufung der Klägerin:
Ohne Grund zur Beanstandung hat das Landgericht die von der
Klägerin behauptete Weiterleitung der streitbefangenen Bilder an den Zeugen T.
nicht für bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht ist hier nach § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine
konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorliegen.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges
Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den
Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie
Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. nur OLG München, Urteil vom 23.05.2014
– 10 U 4493/13 -, juris unter Hinweis auf BGH VersR 2005, 945). Konkreter
Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder
tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive
Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne
greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BGH NJW 2006, 152-154; NJW 2004,
2828-2830).
Klägerin behauptete Weiterleitung der streitbefangenen Bilder an den Zeugen T.
nicht für bewiesen erachtet. Das Berufungsgericht ist hier nach § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine
konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorliegen.
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges
Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den
Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie
Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (vgl. nur OLG München, Urteil vom 23.05.2014
– 10 U 4493/13 -, juris unter Hinweis auf BGH VersR 2005, 945). Konkreter
Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder
tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen; bloß subjektive
Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne
greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (vgl. BGH NJW 2006, 152-154; NJW 2004,
2828-2830).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist vor diesem
Hintergrund nicht zu beanstanden. Zeugenaussagen und mündlicher Parteivortrag
sind nicht ausschließlich nach Aktenlage zu beurteilen, sondern auch nach dem
persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den angehörten Personen.
Insoweit ist der Senat aufgrund des Gebots der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme an die Erkenntnisse des beweiserhebenden erstinstanzlichen
Gerichts gebunden, soweit nicht aus den Protokollen und dem Vortrag der
Parteien sich ernsthafte Zweifel an der Einschätzung des Gerichts des ersten
Rechtszugs ergeben, insbesondere nach Aktenlage eine andere Würdigung
naheliegend erscheint, ohne dass der Richter erster Instanz nachvollziehbar
darlegen konnte, warum er gerade zu diesem Ergebnis gelangt ist. Nur in einem
solchen Fall wäre die Beweisaufnahme ausnahmsweise zu wiederholen (OLG
Frankfurt, Urteil vom 11.04.2012 – 2 U 1/12 -, juris).
Hintergrund nicht zu beanstanden. Zeugenaussagen und mündlicher Parteivortrag
sind nicht ausschließlich nach Aktenlage zu beurteilen, sondern auch nach dem
persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von den angehörten Personen.
Insoweit ist der Senat aufgrund des Gebots der Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahme an die Erkenntnisse des beweiserhebenden erstinstanzlichen
Gerichts gebunden, soweit nicht aus den Protokollen und dem Vortrag der
Parteien sich ernsthafte Zweifel an der Einschätzung des Gerichts des ersten
Rechtszugs ergeben, insbesondere nach Aktenlage eine andere Würdigung
naheliegend erscheint, ohne dass der Richter erster Instanz nachvollziehbar
darlegen konnte, warum er gerade zu diesem Ergebnis gelangt ist. Nur in einem
solchen Fall wäre die Beweisaufnahme ausnahmsweise zu wiederholen (OLG
Frankfurt, Urteil vom 11.04.2012 – 2 U 1/12 -, juris).
Soweit das Landgericht an der Glaubhaftigkeit der Aussage
des Zeugen T. Zweifel geäußert und auf Grund dieser Aussage nicht die
Überzeugung gewonnen hat, dass die Beklagte die Bilder auch an diesen
weitergeleitet hat, entspricht dies vorgenannten Anforderungen. Zwar setzt die
volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute
oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises
voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von
Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
(st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NJW 2018, 150-154).
des Zeugen T. Zweifel geäußert und auf Grund dieser Aussage nicht die
Überzeugung gewonnen hat, dass die Beklagte die Bilder auch an diesen
weitergeleitet hat, entspricht dies vorgenannten Anforderungen. Zwar setzt die
volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO keine absolute
oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises
voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von
Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen
(st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NJW 2018, 150-154).
Das Landgericht hat anhand des persönlichen Eindrucks des
Zeugen, seines Aussageverhaltens sowie der Stimmigkeit seiner Angaben auch
unter Berücksichtigung der Aussagekonstanz in Beziehung zu einer
eidesstattlichen Versicherung eingehend dargelegt, wieso es nicht vom Beweis
der klägerischen Behauptung ausgeht. Nachvollziehbar stellt es dabei auf die
sich nicht deckenden Angaben des Zeugen T. in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 07. September 2013 sowie in seiner Vernehmung vom 30. Juni
2017 ab. In der eidesstattlichen Versicherung hatte er ausgeführt, er habe ein
aus den fünf Einzelbildern zusammengesetztes Bilddokument von einer der
Beklagten zugeordneten Telefonnummer erhalten. In seiner Vernehmung hat er
hingegen bekundet, er habe die Fotos lediglich vom Zeugen B. erhalten, an eine
Weiterleitung durch die Beklagte an ihn könne er sich dagegen nicht erinnern.
Auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung hat er zwar bekundet, dass die
Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zuträfen. Eine Erinnerung habe er
an die Geschehnisse aber nicht mehr. Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der
unterschiedlichen Angaben einer Person zum gleichen Lebenssachverhalt die
klägerische Behauptung, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bilder
direkt an den Zeugen T. weitergeleitet, entsprechend der vorgenannten
Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht für bewiesen
erachtet.
Zeugen, seines Aussageverhaltens sowie der Stimmigkeit seiner Angaben auch
unter Berücksichtigung der Aussagekonstanz in Beziehung zu einer
eidesstattlichen Versicherung eingehend dargelegt, wieso es nicht vom Beweis
der klägerischen Behauptung ausgeht. Nachvollziehbar stellt es dabei auf die
sich nicht deckenden Angaben des Zeugen T. in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 07. September 2013 sowie in seiner Vernehmung vom 30. Juni
2017 ab. In der eidesstattlichen Versicherung hatte er ausgeführt, er habe ein
aus den fünf Einzelbildern zusammengesetztes Bilddokument von einer der
Beklagten zugeordneten Telefonnummer erhalten. In seiner Vernehmung hat er
hingegen bekundet, er habe die Fotos lediglich vom Zeugen B. erhalten, an eine
Weiterleitung durch die Beklagte an ihn könne er sich dagegen nicht erinnern.
Auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung hat er zwar bekundet, dass die
Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zuträfen. Eine Erinnerung habe er
an die Geschehnisse aber nicht mehr. Zu Recht hat das Landgericht aufgrund der
unterschiedlichen Angaben einer Person zum gleichen Lebenssachverhalt die
klägerische Behauptung, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bilder
direkt an den Zeugen T. weitergeleitet, entsprechend der vorgenannten
Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nicht für bewiesen
erachtet.
Auch die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 500,00 Euro
begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin muss nicht hinnehmen, dass die
streitgegenständlichen Nacktbilder verbreitet werden. Zum rechtlich geschützten
Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG
zugunsten des freien eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Auch
wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit, selbst
wenn er dessen Namen nicht erwähnt und der Abgebildete nicht erkennbar ist, das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen
Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen
Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung
des eigenen Nacktbildes. Es ist in einem so starken Maße dem Intimbereich
verbunden, dass seine Veröffentlichung ihrer freien Selbstbestimmung
unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich
deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar (vgl.
BGH NJW 1974, 1947-1950).
begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin muss nicht hinnehmen, dass die
streitgegenständlichen Nacktbilder verbreitet werden. Zum rechtlich geschützten
Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG
zugunsten des freien eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne
allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses berechtigt ist. Auch
wer Abbildungen eines anderen ohne Erlaubnis veröffentlicht, kann damit, selbst
wenn er dessen Namen nicht erwähnt und der Abgebildete nicht erkennbar ist, das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, weil er dessen
Selbstbestimmungsrecht missachtet. Zu dem der Selbstbestimmung vorbehaltenen
Persönlichkeitsbereich gehört auch die Entscheidung über die Veröffentlichung
des eigenen Nacktbildes. Es ist in einem so starken Maße dem Intimbereich
verbunden, dass seine Veröffentlichung ihrer freien Selbstbestimmung
unterliegt. Die unbefugte Veröffentlichung des Bildes eines anderen stellt sich
deshalb als Anmaßung einer Herrschaft über ein fremdes Persönlichkeitsgut dar (vgl.
BGH NJW 1974, 1947-1950).
Allerdings löst nicht jede Rechtsverletzung bereits einen
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten
erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem
Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen
durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall,
wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer
Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art
und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der
Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des
Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763 765). Bei der gebotenen
Einzelfallbetrachtung stellt das Landgericht zutreffend auch auf den
Gesichtspunkt ab, dass die Klägerin selbst die Bilder gefertigt und
weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die gegen ihren Willen
erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.
Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten
erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem
Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen
durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall,
wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer
Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art
und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der
Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des
Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763 765). Bei der gebotenen
Einzelfallbetrachtung stellt das Landgericht zutreffend auch auf den
Gesichtspunkt ab, dass die Klägerin selbst die Bilder gefertigt und
weitergeleitet hat und damit selbst die Ursache für die gegen ihren Willen
erfolgte Weiterleitung der Fotos durch die Beklagte gesetzt hat.
Zwar hat das Landgericht – allerdings im Rahmen der
Erörterung einer Wiederholungsgefahr – ausgeführt, dass gerade bei der mobilen
Kommunikation über Whatsapp nicht ausgeschlossen werden kann, dass Bilder oder
sonstige Daten, die den virtuellen Raum einmal betreten haben, dort auch
weiterhin vorhanden sind. Gleichwohl rechtfertigt diese abstrakte Gefahr, der
bei der Feststellung einer Wiederholungsgefahr durchaus Bedeutung zukommen
kann, im vorliegenden Fall keine höhere Geldentschädigung als den angemessenen,
aber ausreichenden Betrag von 500,00 Euro. Der Vortrag der Klägerin, sie
befinde sich u.a. aufgrund des hier streitgegenständlichen Vorfalls in psychologischer
Behandlung ist vor allem in Bezug auf die Erkrankung selbst und hinsichtlich
einer Kausalität zwischen der Weiterleitung der Bilder und der behaupteten
psychischen Erkrankung deutlich zu vage, um eine höhere Geldentschädigung zu
rechtfertigen. Die Vernehmung der erstinstanzlich benannten Zeugen oder die
Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige
Ausforschung hinaus.
Erörterung einer Wiederholungsgefahr – ausgeführt, dass gerade bei der mobilen
Kommunikation über Whatsapp nicht ausgeschlossen werden kann, dass Bilder oder
sonstige Daten, die den virtuellen Raum einmal betreten haben, dort auch
weiterhin vorhanden sind. Gleichwohl rechtfertigt diese abstrakte Gefahr, der
bei der Feststellung einer Wiederholungsgefahr durchaus Bedeutung zukommen
kann, im vorliegenden Fall keine höhere Geldentschädigung als den angemessenen,
aber ausreichenden Betrag von 500,00 Euro. Der Vortrag der Klägerin, sie
befinde sich u.a. aufgrund des hier streitgegenständlichen Vorfalls in psychologischer
Behandlung ist vor allem in Bezug auf die Erkrankung selbst und hinsichtlich
einer Kausalität zwischen der Weiterleitung der Bilder und der behaupteten
psychischen Erkrankung deutlich zu vage, um eine höhere Geldentschädigung zu
rechtfertigen. Die Vernehmung der erstinstanzlich benannten Zeugen oder die
Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe mithin auf eine unzulässige
Ausforschung hinaus.
Zu Unrecht rügt die Klägerin auch, dass das Landgericht der
Bemessung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für
den Unterlassungsanspruch einen Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde gelegt hat.
Nach der für den Gebührenstreitwert maßgeblichen Vorschrift des § 48 Abs. 2
Satz 1 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der
Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für Anwaltsgebühren enthält § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG eine Regelung, nach der der Gegenstandswert für
nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten regelmäßig mit 5.000,00 Euro, nach Lage
des Falls höher oder niedriger abzunehmen ist. Der Senat orientiert sich bei
der Wertfestsetzung in Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Äußerungen
grundsätzlich an diesem Regelwert (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2014 – 13 U
25/14). Im Übrigen war Gegenstand des anwaltlichen Schreibens vom 08. März 2013
lediglich der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin selbst bei Angabe des
Streitwertes in der Klageschrift mit 5.000,00 Euro beziffert hat (15.000,00
Euro abzgl. Vorstellung Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 Euro).
Bemessung des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten für
den Unterlassungsanspruch einen Wert von 5.000,00 Euro zu Grunde gelegt hat.
Nach der für den Gebührenstreitwert maßgeblichen Vorschrift des § 48 Abs. 2
Satz 1 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der
Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für Anwaltsgebühren enthält § 23 Abs. 3
Satz 2 RVG eine Regelung, nach der der Gegenstandswert für
nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten regelmäßig mit 5.000,00 Euro, nach Lage
des Falls höher oder niedriger abzunehmen ist. Der Senat orientiert sich bei
der Wertfestsetzung in Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Äußerungen
grundsätzlich an diesem Regelwert (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2014 – 13 U
25/14). Im Übrigen war Gegenstand des anwaltlichen Schreibens vom 08. März 2013
lediglich der Unterlassungsanspruch, den die Klägerin selbst bei Angabe des
Streitwertes in der Klageschrift mit 5.000,00 Euro beziffert hat (15.000,00
Euro abzgl. Vorstellung Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 Euro).
Mithin ist auch die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.