Das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 04.07.2018, Az.
B 8 SO 44/18 B entschieden, dass vom Formerfordernis einer qualifizierten
elektronischen Signatur (vorliegend: bei einer Beschwerde gegen einen
Gerichtsbescheid) sowie eines sicheren Übermittlungswegs kann auch dann nicht
ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn sich aus den E-Mails oder
begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische
Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt.
B 8 SO 44/18 B entschieden, dass vom Formerfordernis einer qualifizierten
elektronischen Signatur (vorliegend: bei einer Beschwerde gegen einen
Gerichtsbescheid) sowie eines sicheren Übermittlungswegs kann auch dann nicht
ausnahmsweise abgesehen werden kann, wenn sich aus den E-Mails oder
begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische
Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt.
Gründe:
I. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die
Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG)
Magdeburg vom 18.10.2017 als unzulässig verworfen (Urteil vom 22.2.2018).
Hiergegen hat der Kläger sich mit einfacher E-Mail vom 22.5.2018 gewandt.
Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG)
Magdeburg vom 18.10.2017 als unzulässig verworfen (Urteil vom 22.2.2018).
Hiergegen hat der Kläger sich mit einfacher E-Mail vom 22.5.2018 gewandt.
II. Die E-Mail des Klägers „gegen den Beschluss des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt“ wertet der Senat als Beschwerde gegen
das Urteil des LSG vom 22.2.2018. Diese ist nach § 160 Abs 4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht
eingelegt worden ist.
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt“ wertet der Senat als Beschwerde gegen
das Urteil des LSG vom 22.2.2018. Diese ist nach § 160 Abs 4 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen, weil sie nicht formgerecht
eingelegt worden ist.
Rechtsbehelfe können beim Bundessozialgericht (BSG) nicht
per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden. Die E-Mail des Klägers vom
22.5.2018, mit welcher er sich gegen das Urteil vom 22.2.2018 wendet, wie auch
alle nachfolgenden E-Mails erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 65a SGG für
die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument.
Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür
zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).
per einfacher E-Mail wirksam eingelegt werden. Die E-Mail des Klägers vom
22.5.2018, mit welcher er sich gegen das Urteil vom 22.2.2018 wendet, wie auch
alle nachfolgenden E-Mails erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 65a SGG für
die wirksame Einlegung eines Rechtsmittels durch ein elektronisches Dokument.
Eine an das BSG gerichtete Beschwerdeschrift bedarf vielmehr einer hierfür
zugelassenen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).
Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das BSG
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
erheben (vgl BSG SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an
die Schriftform), soweit das SGG nicht Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1
S 3 SGG; § 164 Abs 1 S 1 SGG; § 202 S 1 und 2 SGG iVm § 17a Abs 4 S 3
Gerichtsverfassungsgesetz und § 575 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung ; § 202 S 1
und 3 SGG iVm § 74 Abs 1 S 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 575
Abs 1 S 1 ZPO). § 65a Abs 1 SGG lässt – anstelle der Schriftform – die
Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen
des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
technischen Rahmenbedingungen bestimmt (§ 65a Abs 2 SGG). Diese sind in der zum
1.1.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom
24.11.2017 (BGBl I 3803) idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9.2.2018
(BGBl I 200) geregelt. Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qeS der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
(einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden
(§ 65a Abs 3 und 4 SGG; vgl dazu BSG Beschluss vom 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 B).
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
erheben (vgl BSG SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4, mwN auch zu den Anforderungen an
die Schriftform), soweit das SGG nicht Schriftform fordert (so zB § 160a Abs 1
S 3 SGG; § 164 Abs 1 S 1 SGG; § 202 S 1 und 2 SGG iVm § 17a Abs 4 S 3
Gerichtsverfassungsgesetz und § 575 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung ; § 202 S 1
und 3 SGG iVm § 74 Abs 1 S 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 575
Abs 1 S 1 ZPO). § 65a Abs 1 SGG lässt – anstelle der Schriftform – die
Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen
des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein, wobei die Bundesregierung
durch Rechtsverordnung die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
technischen Rahmenbedingungen bestimmt (§ 65a Abs 2 SGG). Diese sind in der zum
1.1.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom
24.11.2017 (BGBl I 3803) idF der Verordnung zur Änderung der ERVV vom 9.2.2018
(BGBl I 200) geregelt. Das elektronische Dokument muss zudem mit einer qeS der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
(einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden
(§ 65a Abs 3 und 4 SGG; vgl dazu BSG Beschluss vom 9.5.2018 – B 12 KR 26/18 B).
Hieran fehlt es. Der Kläger erfüllt mit seiner an das BSG
übermittelten einfachen E-Mail vom 22.5.2018 sowie mit allen vorangegangenen
und später übersandten weiteren einfachen E-Mails nicht diese Voraussetzungen.
Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS sowie eines sicheren
Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den
E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das
elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt
(vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand Mai 2018, § 65a RdNr 15 mwN).
übermittelten einfachen E-Mail vom 22.5.2018 sowie mit allen vorangegangenen
und später übersandten weiteren einfachen E-Mails nicht diese Voraussetzungen.
Der erkennende Senat kann vom Formerfordernis einer qeS sowie eines sicheren
Übermittlungswegs auch nicht ausnahmsweise absehen, selbst wenn sich aus den
E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das
elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt
(vgl Hauck in Hennig, SGG, Stand Mai 2018, § 65a RdNr 15 mwN).
Im Übrigen ist die Beschwerde des Klägers auch deshalb
unzulässig und entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil
sie von ihm selbst ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden
ist. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen
zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung
rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen.
Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen
Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in
der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen.
unzulässig und entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil
sie von ihm selbst ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden
ist. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen
zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung
rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen.
Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen
Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in
der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden
Anwendung des § 193 SGG.
Anwendung des § 193 SGG.