Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 27.09.2018, Az. 7 U 85/18 einem
Blogger den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit
ein Urteil des Landgerichts Köln zu Gunsten der Partei „Alternative für
Deutschland“ bestätigt. Der Blogger hat gegen- über der DENIC eG in die
Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
Blogger den Betrieb der Internetdomain www.wir-sind-afd.de untersagt und damit
ein Urteil des Landgerichts Köln zu Gunsten der Partei „Alternative für
Deutschland“ bestätigt. Der Blogger hat gegen- über der DENIC eG in die
Löschung der Domain einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlandesgericht
im Wesentlichen aus, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig
in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain
entstehe eine sogenannte Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen
Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir
sind …“ der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei
oder mit ihrer Zustimmung betrieben. Nicht entscheidend sei für die
Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den
beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die
Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal
die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der
Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.
im Wesentlichen aus, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig
in die Namensrechte der Partei eingreife. Aufgrund des Namens der Domain
entstehe eine sogenannte Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen
Nutzer könne bereits nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir
sind …“ der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei
oder mit ihrer Zustimmung betrieben. Nicht entscheidend sei für die
Zuordnungsverwirrung, ob sich aus dem Inhalt der Internetseite oder den
beschreibenden Zusätzen von Suchmaschinen erschließen lasse, dass nicht die
Klägerin die Homepage verantworte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes sei allein auf die registrierte Domain abzustellen, zumal
die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der
Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.
Konkrete AfD-kritischen Inhalte der Website bedurften keiner
gerichtlichen Prüfung
gerichtlichen Prüfung
Die konkreten AfD-kritischen Inhalte der Website hatte das
Oberlandesgericht im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber
ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte – soweit
diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten – unter einer anderen,
ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch
unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz
geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden sei.
Oberlandesgericht im Rahmen des Rechtsstreits nicht zu prüfen. Er hat aber
ausgeführt, dass es dem Beklagten unbenommen bleibe, seine Inhalte – soweit
diese sich im Rahmen des rechtlich Zulässigen hielten – unter einer anderen,
ebenfalls gut auffindbaren Domain zu veröffentlichen. Dies könnte ggf. auch
unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz
geschehen, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden sei.
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 79/17
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 06.02.2018 – 33 O 79/17 – wird zurückgewiesen.
Köln vom 06.02.2018 – 33 O 79/17 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung
vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungstenors zu
1.) des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
33.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen Urteils gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor hinsichtlich des
Unterlassungstenors zu 1.) sowie des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen
Urteils Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe, im Übrigen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leistet.
vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungstenors zu
1.) des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
33.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen Urteils gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR, im Übrigen gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor hinsichtlich des
Unterlassungstenors zu 1.) sowie des Tenors zu 2.) des landgerichtlichen
Urteils Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe, im Übrigen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00
EUR festgesetzt.
EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um den Domainnamen
„wir-sind-B-Partei.de“.
„wir-sind-B-Partei.de“.
Die Klägerin ist eine im Deutschen Bundestag vertretene
politische Partei. Nach § 1 ihrer Satzung (Anlage 1, Bl. 27 ff. GA) führt sie
die Kurzbezeichnung „B-Partei“. Der Beklagte, ein sog. Blogger, hat bei der
DENIC eG, der Vergabestelle für .de-Domains, die Domain „wir-sind-B-Partei.de“
registriert. Wegen des Inhalts der von dem Beklagten unter der vorbezeichneten
Domain betriebenen Internetseite wird für den Zeitpunkt 04.07.2017, 16:45 Uhr,
auf die Anlage B 4 (Bl. 132 ff. GA) und für den Zeitpunkt der Verkündung des
landgerichtlichen Urteils auf die Darstellung im landgerichtlichen
Urteilstatbestand (Bl. 222 f. GA) Bezug genommen. Auf die Abmahnung der
Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2017 wegen Namensrechtsverletzung
(Anlage 3, Bl. 30 ff. GA) lehnte der Beklagte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung ab.
politische Partei. Nach § 1 ihrer Satzung (Anlage 1, Bl. 27 ff. GA) führt sie
die Kurzbezeichnung „B-Partei“. Der Beklagte, ein sog. Blogger, hat bei der
DENIC eG, der Vergabestelle für .de-Domains, die Domain „wir-sind-B-Partei.de“
registriert. Wegen des Inhalts der von dem Beklagten unter der vorbezeichneten
Domain betriebenen Internetseite wird für den Zeitpunkt 04.07.2017, 16:45 Uhr,
auf die Anlage B 4 (Bl. 132 ff. GA) und für den Zeitpunkt der Verkündung des
landgerichtlichen Urteils auf die Darstellung im landgerichtlichen
Urteilstatbestand (Bl. 222 f. GA) Bezug genommen. Auf die Abmahnung der
Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2017 wegen Namensrechtsverletzung
(Anlage 3, Bl. 30 ff. GA) lehnte der Beklagte die Abgabe einer
Unterlassungserklärung ab.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 06.02.2018, auf das wegen der
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 221 ff. GA), hat das Landgericht
den Beklagten kostenpflichtig verurteilt, 1.) es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu
unterlassen, die Domain „wir-sind-B-Partei.de“ zu registrieren oder registriert
zu halten und/oder halten zu lassen, 2.) gegenüber der DENIC eG in die Löschung
der Domain „wir-sind-B-Partei.de“ einzuwilligen und auf sie zu verzichten, 3.)
an die Klägerin 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht
im Wesentlichen ausgeführt, eine Namensrechtsverletzung durch den Beklagten
liege vor. Das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung stehe den
Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen.
weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 221 ff. GA), hat das Landgericht
den Beklagten kostenpflichtig verurteilt, 1.) es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu
unterlassen, die Domain „wir-sind-B-Partei.de“ zu registrieren oder registriert
zu halten und/oder halten zu lassen, 2.) gegenüber der DENIC eG in die Löschung
der Domain „wir-sind-B-Partei.de“ einzuwilligen und auf sie zu verzichten, 3.)
an die Klägerin 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht
im Wesentlichen ausgeführt, eine Namensrechtsverletzung durch den Beklagten
liege vor. Das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung stehe den
Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht
das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten
seiner Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 14.05.2018 (Bl.
273 ff. GA) Bezug genommen.
das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet. Wegen der Einzelheiten
seiner Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 14.05.2018 (Bl.
273 ff. GA) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das am 06.02.2018 verkündete und am 12.02.2018 zugestellte
Urteil des Landgerichts (LG) Köln, Az.: 33 O 79/17, abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Urteil des Landgerichts (LG) Köln, Az.: 33 O 79/17, abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die
Berufung zurückzuweisen.
Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihren erstinstanzlichen Parteivortrag und
verteidigt das Urteil aus den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründen.
verteidigt das Urteil aus den ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründen.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 06.08.2018 (Bl. 313
ff. GA) die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die
Gründe hierfür gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und dem Beklagten
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Gelegenheit hat der Beklagte
mit Schriftsatz vom 24.08.2018 (Bl. 334 ff. GA), auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, Gebrauch gemacht.
ff. GA) die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die
Gründe hierfür gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und dem Beklagten
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Gelegenheit hat der Beklagte
mit Schriftsatz vom 24.08.2018 (Bl. 334 ff. GA), auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten
gereichten Urkunden Bezug genommen.
auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten
gereichten Urkunden Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das angefochtene
Urteil hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keinen Erfolg, § 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO
zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs.
1 ZPO.
Urteil hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keinen Erfolg, § 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO
zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs.
1 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom
06.08.2018 Bezug genommen. Dort hat der Senat zur Sache wie folgt ausgeführt:
06.08.2018 Bezug genommen. Dort hat der Senat zur Sache wie folgt ausgeführt:
„Das Landgericht hat
der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung, denen sich der Senat im Wesentlichen anschließt, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung
sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
der Klage zu Recht stattgegeben. Auf die Ausführungen in der angefochtenen
Entscheidung, denen sich der Senat im Wesentlichen anschließt, wird zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung
sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst:
1.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die
Kurzbezeichnung „B-Partei“ als Name nach § 12 BGB geschützt. Dem steht nicht
entgegen, dass die Klägerin nach § 1 Satz 1 ihrer Satzung den Namen „B.“ führt
und es sich bei der Bezeichnung „B-Partei“ nach § 1 Satz 2 ihrer Satzung
lediglich um die Kurzbezeichnung der Partei handelt.
Kurzbezeichnung „B-Partei“ als Name nach § 12 BGB geschützt. Dem steht nicht
entgegen, dass die Klägerin nach § 1 Satz 1 ihrer Satzung den Namen „B.“ führt
und es sich bei der Bezeichnung „B-Partei“ nach § 1 Satz 2 ihrer Satzung
lediglich um die Kurzbezeichnung der Partei handelt.
Der Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB setzt namensmäßige
Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus (originäre
Unterscheidungskraft) oder Verkehrsgeltung voraus und kann sich unter diesen
Voraussetzungen auch auf die aus dem Namen abgeleiteten Abkürzungen erstrecken
(vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02 – Rz. 20 ff., juris –
Literaturhaus; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris –
sr.de).
Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus (originäre
Unterscheidungskraft) oder Verkehrsgeltung voraus und kann sich unter diesen
Voraussetzungen auch auf die aus dem Namen abgeleiteten Abkürzungen erstrecken
(vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02 – Rz. 20 ff., juris –
Literaturhaus; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris –
sr.de).
Entgegen der früheren Auffassung des Bundesgerichtshofs
(BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 26, juris = BGHZ 43, 245 ff. –
GDP) können Buchstabenfolgen, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind,
über originäre Unterscheidungskraft verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2000 –
I ZR 166/98 – Rz.17, juris – DB Immobilienfonds; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I
ZR 153/12 – Rz. 11, juris – sr.de; zum Firmenrecht BGH, Urteil vom 08.12.2008 –
II ZB 46/07 – Rz. 12 ff., juris – HM & A). Das ist dann der Fall, wenn die
verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine
namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist,
eine Namensfunktion auszuüben (BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz.
26, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP). Die Abkürzung „B-Partei“, die keinen
lediglich beschreibenden Charakter besitzt, dient zur Individualisierung der
Klägerin und verfügt damit von Haus aus über originäre Unterscheidungskraft,
mit der Folge, dass der namensrechtliche Schutz dieser Bezeichnung für die
Klägerin bereits mit der Aufnahme ihrer Benutzung im Verkehr begann (vgl. BGH,
Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris – sr.de). Ob auch andere
Institutionen die Bezeichnung nutzen, ist vor diesem Hintergrund im Verhältnis
zwischen Klägerin und Beklagten, der selbst nicht Namensträger der Bezeichnung
ist, unerheblich.
(BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 26, juris = BGHZ 43, 245 ff. –
GDP) können Buchstabenfolgen, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar sind,
über originäre Unterscheidungskraft verfügen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2000 –
I ZR 166/98 – Rz.17, juris – DB Immobilienfonds; BGH, Urteil vom 06.11.2013 – I
ZR 153/12 – Rz. 11, juris – sr.de; zum Firmenrecht BGH, Urteil vom 08.12.2008 –
II ZB 46/07 – Rz. 12 ff., juris – HM & A). Das ist dann der Fall, wenn die
verwendete Bezeichnung eine individualisierende Eigenart aufweist, also eine
namensmäßige Unterscheidungskraft besitzt und damit von Natur aus geeignet ist,
eine Namensfunktion auszuüben (BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz.
26, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP). Die Abkürzung „B-Partei“, die keinen
lediglich beschreibenden Charakter besitzt, dient zur Individualisierung der
Klägerin und verfügt damit von Haus aus über originäre Unterscheidungskraft,
mit der Folge, dass der namensrechtliche Schutz dieser Bezeichnung für die
Klägerin bereits mit der Aufnahme ihrer Benutzung im Verkehr begann (vgl. BGH,
Urteil vom 06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 10, juris – sr.de). Ob auch andere
Institutionen die Bezeichnung nutzen, ist vor diesem Hintergrund im Verhältnis
zwischen Klägerin und Beklagten, der selbst nicht Namensträger der Bezeichnung
ist, unerheblich.
Darüber hinaus unterfiele die Abkürzung im vorliegenden Fall
auch ohne originäre Unterscheidungskraft dem Schutz des § 12 BGB, weil sie
Verkehrsgeltung besitzt. Verkehrsgeltung erwirbt eine Bezeichnung, wenn ein
nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf einen bestimmten
Namensträger ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 28,
juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz.
11f.). Die Abkürzung „B-Partei“ hatte als Bezeichnung für die Klägerin
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Anmeldung der Domain im November 2015 (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR
81/64 – Rz. 28, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP) Verkehrsgeltung und sich im
Sinne der früheren Rechtsprechung des BGH im Verkehr auch durchgesetzt. Die
beteiligten Verkehrskreise, zu denen im vorliegenden Fall die politisch
interessierten Teile der Bevölkerung sowie die politisch tätig werdenden
Institutionen zählen, verbinden und verbanden im maßgeblichen Zeitpunkt,
November 2015, mit der Abkürzung „B-Partei“ die Klägerin. Dem steht nicht
entgegen, dass es ausweislich der durch den Beklagten eingereichten Anlagen B 7
(Bl. 144 GA) und B 8 (Bl. 291 GA) weitere Verwender der Abkürzung gab und gibt.
Von den in den Anlagen aufgelisteten Institutionen betreffen – außer der
Klägerin – nur zwei weitere die im vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise
(B2, ein 1990 in der DDR gegründetes Wahlbündnis, und B3, ein äthiopisches
Parteienbündnis). Beide sind im maßgeblichen Verkehr unter der Abkürzung „B-Partei“
allenfalls einzelnen Experten bekannt, zumal sie eine andere zeitliche (1990,
DDR) bzw. räumliche (Äthiopien) Relevanz besitzen. Demgegenüber hat die
Klägerin auch angesichts erheblicher Medienpräsenz einen hohen Bekanntheitsgrad
erlangt, wobei die Abkürzung für die Klägerin wie bei anderen Parteien genauso
kennzeichnungskräftig ist wie ihr voller Name (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil
vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 – Rz. 25, juris). Davon geht auch der Beklagte
selbst aus. Er benutzt die Abkürzung gerade, um den hohen Bekanntheitsgrad der
Klägerin unter diesem Signum für seine Zwecke, Kritik an der Klägerin zu üben,
nutzbar zu machen.
auch ohne originäre Unterscheidungskraft dem Schutz des § 12 BGB, weil sie
Verkehrsgeltung besitzt. Verkehrsgeltung erwirbt eine Bezeichnung, wenn ein
nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs sie als Hinweis auf einen bestimmten
Namensträger ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR 81/64 – Rz. 28,
juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz.
11f.). Die Abkürzung „B-Partei“ hatte als Bezeichnung für die Klägerin
innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Anmeldung der Domain im November 2015 (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1965 – IV ZR
81/64 – Rz. 28, juris = BGHZ 43, 245 ff. – GDP) Verkehrsgeltung und sich im
Sinne der früheren Rechtsprechung des BGH im Verkehr auch durchgesetzt. Die
beteiligten Verkehrskreise, zu denen im vorliegenden Fall die politisch
interessierten Teile der Bevölkerung sowie die politisch tätig werdenden
Institutionen zählen, verbinden und verbanden im maßgeblichen Zeitpunkt,
November 2015, mit der Abkürzung „B-Partei“ die Klägerin. Dem steht nicht
entgegen, dass es ausweislich der durch den Beklagten eingereichten Anlagen B 7
(Bl. 144 GA) und B 8 (Bl. 291 GA) weitere Verwender der Abkürzung gab und gibt.
Von den in den Anlagen aufgelisteten Institutionen betreffen – außer der
Klägerin – nur zwei weitere die im vorliegenden Fall relevanten Verkehrskreise
(B2, ein 1990 in der DDR gegründetes Wahlbündnis, und B3, ein äthiopisches
Parteienbündnis). Beide sind im maßgeblichen Verkehr unter der Abkürzung „B-Partei“
allenfalls einzelnen Experten bekannt, zumal sie eine andere zeitliche (1990,
DDR) bzw. räumliche (Äthiopien) Relevanz besitzen. Demgegenüber hat die
Klägerin auch angesichts erheblicher Medienpräsenz einen hohen Bekanntheitsgrad
erlangt, wobei die Abkürzung für die Klägerin wie bei anderen Parteien genauso
kennzeichnungskräftig ist wie ihr voller Name (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil
vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 – Rz. 25, juris). Davon geht auch der Beklagte
selbst aus. Er benutzt die Abkürzung gerade, um den hohen Bekanntheitsgrad der
Klägerin unter diesem Signum für seine Zwecke, Kritik an der Klägerin zu üben,
nutzbar zu machen.
2.
Mit dem Landgericht liegt entgegen der Berufungsangriffe
eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB vor.
Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen
geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt
und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, Urteil vom
24.04.2008 – I ZR 159/05 – MMR 2008, 815, 186 – afilias.de; BGH, Urteil vom
06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 14, juris – sr.de; BGH, Urteil vom 26.06.2003 –
I ZR 296/00 – Rz. 17, juris – maxem.de; OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010 – 6 U
180/09 – Rz. 5, juris – dsds-news.de; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz.
22).
eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB vor.
Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen
geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt
und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, Urteil vom
24.04.2008 – I ZR 159/05 – MMR 2008, 815, 186 – afilias.de; BGH, Urteil vom
06.11.2013 – I ZR 153/12 – Rz. 14, juris – sr.de; BGH, Urteil vom 26.06.2003 –
I ZR 296/00 – Rz. 17, juris – maxem.de; OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010 – 6 U
180/09 – Rz. 5, juris – dsds-news.de; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12 BGB Rz.
22).
a.
Voraussetzung einer Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB
ist, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens eine Zuordnungsverwirrung
eintritt. Sie ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person,
deren Einrichtungen oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen. Ausreichend ist,
dass der Berechtigte mit Einrichtungen in Verbindung gebracht wird, mit denen
er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck
entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden
Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 177/14 –
Rz. 24, juris – Landgut A. Borsig; OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 – 3 U
117/03 – MMR 2004, 415 – awd-aussteiger.de; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12
Rz. 23 m.w.N.).
ist, dass durch den Gebrauch des gleichen Namens eine Zuordnungsverwirrung
eintritt. Sie ist gegeben, wenn der Name dazu benutzt wird, eine andere Person,
deren Einrichtungen oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen. Ausreichend ist,
dass der Berechtigte mit Einrichtungen in Verbindung gebracht wird, mit denen
er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck
entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden
Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR 177/14 –
Rz. 24, juris – Landgut A. Borsig; OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003 – 3 U
117/03 – MMR 2004, 415 – awd-aussteiger.de; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 12
Rz. 23 m.w.N.).
Der Beklagte gebraucht den Namen der Klägerin, indem er
diesen innerhalb der von ihm registrierten Domain als bestimmenden Bestandteil
verwendet (www….-B-Partei.de). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine
bloße Namensnennung, die nicht dem Schutzbereich des § 12 BGB unterliegen
würde. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Zielrichtung der Webseite durch
deutliche Zusätze innerhalb der Domain klarzustellen (vgl. OLG Hamburg, Urteil
vom 18.12.2003 – 3 U 117/03 – MMR 2004, 416, 417 – awd-aussteiger.de; LG
Hamburg, Beschluss vom 10.06.2002 – 312 O 280/02 – MMR 2003, 53 – stoppesso.de;
LG München, Urteil vom 01.04.2008 – 33 O 15411/07 – Rz. 42, juris). Ohne
abgrenzenden Zusatz in der Domain ist demgegenüber eine Namensverletzung in der
Regel zu bejahen, wenn der Verkehr die Domain dem Namensträger zuordnet (vgl.
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4, juris –
manager-maga.de; MüKo/Heine, a.a.O., § 12 Rz. 269).
diesen innerhalb der von ihm registrierten Domain als bestimmenden Bestandteil
verwendet (www….-B-Partei.de). Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine
bloße Namensnennung, die nicht dem Schutzbereich des § 12 BGB unterliegen
würde. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Zielrichtung der Webseite durch
deutliche Zusätze innerhalb der Domain klarzustellen (vgl. OLG Hamburg, Urteil
vom 18.12.2003 – 3 U 117/03 – MMR 2004, 416, 417 – awd-aussteiger.de; LG
Hamburg, Beschluss vom 10.06.2002 – 312 O 280/02 – MMR 2003, 53 – stoppesso.de;
LG München, Urteil vom 01.04.2008 – 33 O 15411/07 – Rz. 42, juris). Ohne
abgrenzenden Zusatz in der Domain ist demgegenüber eine Namensverletzung in der
Regel zu bejahen, wenn der Verkehr die Domain dem Namensträger zuordnet (vgl.
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4, juris –
manager-maga.de; MüKo/Heine, a.a.O., § 12 Rz. 269).
Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Streitfall angenommen,
auch unter Berücksichtigung des Zusatzes „wir-sind“ liege nicht nur eine bloße
Namensnennung vor, sondern ein Namensgebrauch, der eine Zuordnungsverwirrung
hervorruft. Nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir-sind-B-Partei“
erwartet der durchschnittliche Nutzer, dass es sich um eine Domain handelt, die
durch die Klägerin betrieben wird oder von dieser legitimiert ist. Denn die
Bezeichnung „wir“ steht für mehrere Personen, zu denen die eigene gehört, für
einen Kreis von Menschen, in den die eigene Person eingeschlossen ist (vgl.
http://www.duden.de/rechtschreibung/wir.de, Stand: 24.07.2018). Entsprechend
wird der Eindruck erweckt, der Inhaber der Domain, der Beklagte, sei die
Klägerin oder handele zumindest in deren Einverständnis. Tatsächlich ist
Inhaber der Domain aber der Beklagte, der ohne Einverständnis der Klägerin
handelt.
auch unter Berücksichtigung des Zusatzes „wir-sind“ liege nicht nur eine bloße
Namensnennung vor, sondern ein Namensgebrauch, der eine Zuordnungsverwirrung
hervorruft. Nach dem objektiven Sinngehalt der Bezeichnung „wir-sind-B-Partei“
erwartet der durchschnittliche Nutzer, dass es sich um eine Domain handelt, die
durch die Klägerin betrieben wird oder von dieser legitimiert ist. Denn die
Bezeichnung „wir“ steht für mehrere Personen, zu denen die eigene gehört, für
einen Kreis von Menschen, in den die eigene Person eingeschlossen ist (vgl.
http://www.duden.de/rechtschreibung/wir.de, Stand: 24.07.2018). Entsprechend
wird der Eindruck erweckt, der Inhaber der Domain, der Beklagte, sei die
Klägerin oder handele zumindest in deren Einverständnis. Tatsächlich ist
Inhaber der Domain aber der Beklagte, der ohne Einverständnis der Klägerin
handelt.
Nichts anderes ergibt sich aus der sloganhaften Formulierung
der Domain unter Weglassen des bestimmten Artikels in Anlehnung an den
bekannten Ausspruch: „Wir sind Papst“. Zwar ist es zutreffend, dass diesem
Ausspruch nicht zugrunde lag, die ihn verwendende Tageszeitung habe sich und
ihre Leser für den Papst gehalten. Gleichwohl wurde und wird der
popularisierende Slogan gerade gebraucht, um eine Identifikation mit dem
jeweils Benannten zum Ausdruck zu bringen. Der Slogan dient seiner
herkömmlichen Verwendung nach gerade nicht dazu, nur auf andere zu verweisen,
sondern dazu, sich selbst als Unterstützer einer Person oder eines Lagers zu
bezeichnen. Entsprechend wird der durchschnittliche Verkehr die Domain
„wir-sind-B-Partei.de“ der Klägerin selbst oder unter Annahme ihres
Einverständnisses ihren Anhängern zuordnen, nicht hingegen dritten Personen wie
dem Beklagten (a.A. Berger, MMR 2018, 405, 407).
der Domain unter Weglassen des bestimmten Artikels in Anlehnung an den
bekannten Ausspruch: „Wir sind Papst“. Zwar ist es zutreffend, dass diesem
Ausspruch nicht zugrunde lag, die ihn verwendende Tageszeitung habe sich und
ihre Leser für den Papst gehalten. Gleichwohl wurde und wird der
popularisierende Slogan gerade gebraucht, um eine Identifikation mit dem
jeweils Benannten zum Ausdruck zu bringen. Der Slogan dient seiner
herkömmlichen Verwendung nach gerade nicht dazu, nur auf andere zu verweisen,
sondern dazu, sich selbst als Unterstützer einer Person oder eines Lagers zu
bezeichnen. Entsprechend wird der durchschnittliche Verkehr die Domain
„wir-sind-B-Partei.de“ der Klägerin selbst oder unter Annahme ihres
Einverständnisses ihren Anhängern zuordnen, nicht hingegen dritten Personen wie
dem Beklagten (a.A. Berger, MMR 2018, 405, 407).
Dem steht, anders als der Beklagte meint, nicht entgegen,
dass die Klägerin unter einer anderen Domain „B-Partei.de“ bereits eine
Homepage betreibt, wobei der Verkehr unter diesem Namen die Homepage der
Klägerin auch regelmäßig erwarten dürfte. Es ist indes kein Grund dafür
ersichtlich, dass der Verkehr erwarten könnte, die Klägerin würde sich auf die
Nutzung einer einzelnen Domain beschränken. Zutreffend ist zwar, dass eine
Homepage nicht zu klein werden kann. Es erschließt sich indes nicht, weshalb
die Klägerin für einzelne Kampagnen nicht weitere Domains verwenden können
soll, was aber letztlich dahinstehen kann. Denn der Namensschutz der Klägerin
ist nicht auf eine einzelne Domain beschränkt. Er erstreckt sich auf sämtliche
Domains, die den unrichtigen Eindruck hervorrufen, der Namensträger habe dem
Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR
177/14 – Rz. 24 ff., juris – Landgut A. Borsig; BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I
ZR 150/09 – MMR 2012, 233 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, 21.09.2006 – I ZR 201/03
– MMR 2007, 38 f. – solingen.info; BGH, 26.06.2003 – I ZR 296/00 – Rz. 24,
juris – maxem.de; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4,
juris – manager-maga; OLG Hamburg – Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – MMR
2008, 118 – m-blog.de; MüKo/Heine, a.a.O., § 12 Rz. 167).
dass die Klägerin unter einer anderen Domain „B-Partei.de“ bereits eine
Homepage betreibt, wobei der Verkehr unter diesem Namen die Homepage der
Klägerin auch regelmäßig erwarten dürfte. Es ist indes kein Grund dafür
ersichtlich, dass der Verkehr erwarten könnte, die Klägerin würde sich auf die
Nutzung einer einzelnen Domain beschränken. Zutreffend ist zwar, dass eine
Homepage nicht zu klein werden kann. Es erschließt sich indes nicht, weshalb
die Klägerin für einzelne Kampagnen nicht weitere Domains verwenden können
soll, was aber letztlich dahinstehen kann. Denn der Namensschutz der Klägerin
ist nicht auf eine einzelne Domain beschränkt. Er erstreckt sich auf sämtliche
Domains, die den unrichtigen Eindruck hervorrufen, der Namensträger habe dem
Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 – I ZR
177/14 – Rz. 24 ff., juris – Landgut A. Borsig; BGH, Urteil vom 09.11.2011 – I
ZR 150/09 – MMR 2012, 233 – Basler Haar-Kosmetik; BGH, 21.09.2006 – I ZR 201/03
– MMR 2007, 38 f. – solingen.info; BGH, 26.06.2003 – I ZR 296/00 – Rz. 24,
juris – maxem.de; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4,
juris – manager-maga; OLG Hamburg – Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – MMR
2008, 118 – m-blog.de; MüKo/Heine, a.a.O., § 12 Rz. 167).
Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 96/07 – juris – zerknitterte
Zigarettenschachtel, ist nicht einschlägig, weil der dortigen Entscheidung keine
Zuordnungsverwirrung zugrunde lag.
Bundesgerichtshofs, Urteil vom 05.06.2008 – I ZR 96/07 – juris – zerknitterte
Zigarettenschachtel, ist nicht einschlägig, weil der dortigen Entscheidung keine
Zuordnungsverwirrung zugrunde lag.
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch der Inhalt
seiner Homepage der Annahme einer Zuordnungsverwirrung nicht entgegen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung
alleine auf die registrierte Domain an, und zwar auch dann, wenn der
Internetnutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er
sich nicht auf der Internetseite des Namensträgers befindet (BGH, Urteil vom
22.11.2001 – I ZR 138/99 – Rz. 33, juris – shell.de; BGH, Urteil vom 21.09.2006
– I ZR 201/03 – MMR 2007, 38, 39 – solingen.info; vgl. auch Härting, in:
Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Domainrecht, Rz. 2350; anderer
Auffassung: Berger, MMR 2018, 403, 406; zum Markenrecht KG, Beschluss vom
16.02.2001 – 5 U 9865/00 – Rz. 17 ff., juris). Denn die Zuordnungsverwirrung
ist bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von der
Klägerin oder mit ihrem Einverständnis bereitgestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen
wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – MMR 2008, 118 –
m-blog.de). Zwar wiegt eine Verwirrung über die Identität des Betreibers für
sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage
rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht
für eine unzulässige Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse
des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom
26.06.2003 – I ZR 296/00 – Rz. 18, juris – maxem.de; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 – 6 U 26/06 –
Rz. 21, juris). Im vorliegenden Fall wird die entstandene Zuordnungsverwirrung
durch die sich öffnende Homepage allerdings schon nicht rasch wieder beseitigt,
sodass nicht von einer nur geringen Zuordnungsverwirrung ausgegangen werden
kann. Denn auch unter Berücksichtigung des Inhalts der durch den Beklagten
betriebenen Webseite kann für den flüchtigen Verkehr der falsche Eindruck
entstehen, die Klägerin als Namensträgerin habe dem Beklagten als Inhaber und
Benutzer der Domain ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt.
Angesichts des Umstands, dass der Beklagte sich bei der Gestaltung seiner
Homepage unter der streitgegenständlichen Domain nicht nur der typischen
Farbgebung der Klägerin (hellblau/rot) bedient, sondern auch dort in „wir-Form“
auftritt und Zitate von Mitgliedern der Klägerin wiedergibt, erschließt sich
nicht auf den ersten Blick die im Verhältnis zur Namensträgerin fremde
Urheberschaft der Seite. Es bedarf schon des näheren Hinsehens, um aufgrund des
kritischen Inhalts des Einleitungssatzes, des nach unten zeigenden roten
Daumens sowie des ganz am Ende der Homepage befindlichen Impressums – gleichsam
auf den zweiten Blick – die entstandene Zuordnungsverwirrung wieder zu lösen.
seiner Homepage der Annahme einer Zuordnungsverwirrung nicht entgegen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung
alleine auf die registrierte Domain an, und zwar auch dann, wenn der
Internetnutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er
sich nicht auf der Internetseite des Namensträgers befindet (BGH, Urteil vom
22.11.2001 – I ZR 138/99 – Rz. 33, juris – shell.de; BGH, Urteil vom 21.09.2006
– I ZR 201/03 – MMR 2007, 38, 39 – solingen.info; vgl. auch Härting, in:
Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Domainrecht, Rz. 2350; anderer
Auffassung: Berger, MMR 2018, 403, 406; zum Markenrecht KG, Beschluss vom
16.02.2001 – 5 U 9865/00 – Rz. 17 ff., juris). Denn die Zuordnungsverwirrung
ist bereits eingetreten, wenn die Domain in der Erwartung, dort von der
Klägerin oder mit ihrem Einverständnis bereitgestellte Inhalte vorzufinden, aufgerufen
wird (OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – MMR 2008, 118 –
m-blog.de). Zwar wiegt eine Verwirrung über die Identität des Betreibers für
sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage
rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht
für eine unzulässige Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse
des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom
26.06.2003 – I ZR 296/00 – Rz. 18, juris – maxem.de; OLG Köln, Urteil vom 14.07.2006 – 6 U 26/06 –
Rz. 21, juris). Im vorliegenden Fall wird die entstandene Zuordnungsverwirrung
durch die sich öffnende Homepage allerdings schon nicht rasch wieder beseitigt,
sodass nicht von einer nur geringen Zuordnungsverwirrung ausgegangen werden
kann. Denn auch unter Berücksichtigung des Inhalts der durch den Beklagten
betriebenen Webseite kann für den flüchtigen Verkehr der falsche Eindruck
entstehen, die Klägerin als Namensträgerin habe dem Beklagten als Inhaber und
Benutzer der Domain ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt.
Angesichts des Umstands, dass der Beklagte sich bei der Gestaltung seiner
Homepage unter der streitgegenständlichen Domain nicht nur der typischen
Farbgebung der Klägerin (hellblau/rot) bedient, sondern auch dort in „wir-Form“
auftritt und Zitate von Mitgliedern der Klägerin wiedergibt, erschließt sich
nicht auf den ersten Blick die im Verhältnis zur Namensträgerin fremde
Urheberschaft der Seite. Es bedarf schon des näheren Hinsehens, um aufgrund des
kritischen Inhalts des Einleitungssatzes, des nach unten zeigenden roten
Daumens sowie des ganz am Ende der Homepage befindlichen Impressums – gleichsam
auf den zweiten Blick – die entstandene Zuordnungsverwirrung wieder zu lösen.
Im Übrigen wird die Annahme einer Zuordnungsverwirrung durch
die Ausführungen des Beklagten gerade bestätigt, der meint,
„wir-sind-B-Partei.de“ beschreibe den Inhalt der Homepage zutreffend. Es
handele sich um eine Seite, die Originalzitate der Klägerin angehörender
Politiker versammle, die er zu Worte kommen lasse, wobei er mit
Verfremdungseffekt signalisiere, dass nicht die Partei spreche, sondern deren
Mitglieder. Dies bestätigt die durch den Beklagten bewusst hervorgerufene
Zuordnungsverwirrung. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten sprechen weder
die Klägerin noch deren Mitglieder auf der unter der streitgegenständlichen
Domain betriebenen Webseite. Weder die Klägerin noch deren Mitglieder sind
Inhaber der Domain und Gestalter der Internetseite. Das ist nur der Beklagte
selbst, der indes bewusst den unrichtigen Eindruck erweckt, die Seite sei von
der Klägerin oder deren Mitgliedern gestaltet. Auch wenn es sich um Zitate von
Mitgliedern der Klägerin handelt, so sind doch die jeweiligen Zitatausschnitte
und die Zusammenstellung der Zitate von ihm, dem Beklagten, ausgewählt, ohne
dass dies von der Klägerin legitimiert worden wäre.
die Ausführungen des Beklagten gerade bestätigt, der meint,
„wir-sind-B-Partei.de“ beschreibe den Inhalt der Homepage zutreffend. Es
handele sich um eine Seite, die Originalzitate der Klägerin angehörender
Politiker versammle, die er zu Worte kommen lasse, wobei er mit
Verfremdungseffekt signalisiere, dass nicht die Partei spreche, sondern deren
Mitglieder. Dies bestätigt die durch den Beklagten bewusst hervorgerufene
Zuordnungsverwirrung. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten sprechen weder
die Klägerin noch deren Mitglieder auf der unter der streitgegenständlichen
Domain betriebenen Webseite. Weder die Klägerin noch deren Mitglieder sind
Inhaber der Domain und Gestalter der Internetseite. Das ist nur der Beklagte
selbst, der indes bewusst den unrichtigen Eindruck erweckt, die Seite sei von
der Klägerin oder deren Mitgliedern gestaltet. Auch wenn es sich um Zitate von
Mitgliedern der Klägerin handelt, so sind doch die jeweiligen Zitatausschnitte
und die Zusammenstellung der Zitate von ihm, dem Beklagten, ausgewählt, ohne
dass dies von der Klägerin legitimiert worden wäre.
b.
Wegen der fehlenden Befugnis zum Gebrauch der
Kurzbezeichnung „B-Partei“ durch den Beklagten wird auf die insoweit nicht
angegriffenen Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen (vgl.
I.3.c) des Urteils).
Kurzbezeichnung „B-Partei“ durch den Beklagten wird auf die insoweit nicht
angegriffenen Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil Bezug genommen (vgl.
I.3.c) des Urteils).
c.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte
durch den unbefugten Gebrauch des Namens der Klägerin in der Domain – nach
Auffassung des Senats sogar besonders – schutzwürdige Interessen der Klägerin
erheblich verletzt. Der Begriff des Interesses ist – wie das Landgericht
rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – weit auszulegen. Schutzwürdig sind Interessen
jeder Art, auch rein persönliche, ideelle oder bloße Affektionsinteressen (vgl.
BGH, Urteil vom 15.01.1953 – IV ZR 76/52 – Rz.15, juris – Pazifist; Palandt/Ellenberger,
a.a.O., § 12 BGB Rz. 31; MüKo/Säcker, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 145).
durch den unbefugten Gebrauch des Namens der Klägerin in der Domain – nach
Auffassung des Senats sogar besonders – schutzwürdige Interessen der Klägerin
erheblich verletzt. Der Begriff des Interesses ist – wie das Landgericht
rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – weit auszulegen. Schutzwürdig sind Interessen
jeder Art, auch rein persönliche, ideelle oder bloße Affektionsinteressen (vgl.
BGH, Urteil vom 15.01.1953 – IV ZR 76/52 – Rz.15, juris – Pazifist; Palandt/Ellenberger,
a.a.O., § 12 BGB Rz. 31; MüKo/Säcker, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 145).
Zwar folgt die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen
der Klägerin im vorliegenden Fall nicht schon daraus, dass Domains nur einmal
vergeben werden können und die Klägerin die durch den Beklagten bereits belegte
Domain nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Ein schutzwürdiges Interesse aus
diesem Grunde ist lediglich bei ausschließlich mit der Bezeichnung des
Namensträgers gebildeten Domains zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003 –
I ZR 296/00 – Rz. 19, juris – maxem.de), nicht hingegen im vorliegenden Fall,
in dem die Klägerin bereits über andere Domains unter ihrem Namen verfügt, die
sie nutzen kann (vgl. MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 258). Sie ist
nicht auf die Nutzung der streitgegenständlichen Domain angewiesen.
der Klägerin im vorliegenden Fall nicht schon daraus, dass Domains nur einmal
vergeben werden können und die Klägerin die durch den Beklagten bereits belegte
Domain nicht für eigene Zwecke nutzen kann. Ein schutzwürdiges Interesse aus
diesem Grunde ist lediglich bei ausschließlich mit der Bezeichnung des
Namensträgers gebildeten Domains zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2003 –
I ZR 296/00 – Rz. 19, juris – maxem.de), nicht hingegen im vorliegenden Fall,
in dem die Klägerin bereits über andere Domains unter ihrem Namen verfügt, die
sie nutzen kann (vgl. MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 258). Sie ist
nicht auf die Nutzung der streitgegenständlichen Domain angewiesen.
Gleichwohl sind durch die Registrierung und Nutzung der
Domain seitens des Beklagten besonders schutzwürdige Interessen der Klägerin
erheblich verletzt, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die Domain
selbst nutzen möchte. Wie ausgeführt (vgl. oben unter 2.a.) ruft die durch den
Beklagten registrierte Domain selbst unter Berücksichtigung des Inhalts der
Internetseite eine Zuordnungsverwirrung hervor, die im vorliegenden Fall eine
Verwechslungsgefahr begründet. Denn es besteht die Gefahr, dass die relevanten
Verkehrskreise personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine
Zustimmung der Klägerin als Namensträgerin zu einer Verwendung der auf sie
bezogenen Domain durch den Beklagten vermuten (vgl. Palandt/Ellenberger,
a.a.O., § 12 Rz. 33). Für die Annahme einer Verletzung schutzwürdiger
Interessen genügt es bereits, dass die Klägerin es nicht wünscht, dass ihr Name
zur Bezeichnung einer Domain verwendet wird, die den Anschein erweckt, der
Inhaber handele in ihrem Einvernehmen, und unter der ihr Name ohne ihr
Einverständnis zu politischen Zwecken benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom
15.01.1953 – IV ZR 76/52 – Rz. 15 f., juris, Pazifist). Die Klägerin hat ein
berechtigtes Interesse, dass derjenige, der eine Internetseite aufruft, von der
er annimmt, sie stamme von der Klägerin, dort nicht auf einen Internetauftritt
des Beklagten stößt (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2010 – 6 U 208/09 – Rz. 11,
juris – www.fcbayern.es). Erst recht hat die Klägerin ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass ihr Name nicht gebraucht wird, um gegen sie Propaganda zu
machen. Sie braucht es sich nicht gefallen zu lassen, dass durch den Gebrauch
ihres Namens in einer Domain zunächst der Irrtum hervorgerufen wird, die unter
der Domain betriebene Homepage stamme von ihr, damit sie alsdann auf der unter
dieser Domain betriebenen Webseite kritisiert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil
vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 – Rz. 27, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom
29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4, juris – manager-maga).
Domain seitens des Beklagten besonders schutzwürdige Interessen der Klägerin
erheblich verletzt, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die Domain
selbst nutzen möchte. Wie ausgeführt (vgl. oben unter 2.a.) ruft die durch den
Beklagten registrierte Domain selbst unter Berücksichtigung des Inhalts der
Internetseite eine Zuordnungsverwirrung hervor, die im vorliegenden Fall eine
Verwechslungsgefahr begründet. Denn es besteht die Gefahr, dass die relevanten
Verkehrskreise personelle oder organisatorische Zusammenhänge oder eine
Zustimmung der Klägerin als Namensträgerin zu einer Verwendung der auf sie
bezogenen Domain durch den Beklagten vermuten (vgl. Palandt/Ellenberger,
a.a.O., § 12 Rz. 33). Für die Annahme einer Verletzung schutzwürdiger
Interessen genügt es bereits, dass die Klägerin es nicht wünscht, dass ihr Name
zur Bezeichnung einer Domain verwendet wird, die den Anschein erweckt, der
Inhaber handele in ihrem Einvernehmen, und unter der ihr Name ohne ihr
Einverständnis zu politischen Zwecken benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom
15.01.1953 – IV ZR 76/52 – Rz. 15 f., juris, Pazifist). Die Klägerin hat ein
berechtigtes Interesse, dass derjenige, der eine Internetseite aufruft, von der
er annimmt, sie stamme von der Klägerin, dort nicht auf einen Internetauftritt
des Beklagten stößt (OLG Köln, Urteil vom 30.04.2010 – 6 U 208/09 – Rz. 11,
juris – www.fcbayern.es). Erst recht hat die Klägerin ein schutzwürdiges
Interesse daran, dass ihr Name nicht gebraucht wird, um gegen sie Propaganda zu
machen. Sie braucht es sich nicht gefallen zu lassen, dass durch den Gebrauch
ihres Namens in einer Domain zunächst der Irrtum hervorgerufen wird, die unter
der Domain betriebene Homepage stamme von ihr, damit sie alsdann auf der unter
dieser Domain betriebenen Webseite kritisiert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil
vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 – Rz. 27, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom
29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4, juris – manager-maga).
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die durch den
Beklagten unter der Domain veröffentlichten Zitate von Mitgliedern der Klägerin
tatsächlich so gefallen sind, wie der Beklagte sie wiedergibt, und ob diese mit
dem Programm der Klägerin übereinstimmen oder nicht. Die Klägerin hat das
Recht, selbst zu bestimmen, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt in welcher Form
und Zusammenstellung als von ihr stammend oder von ihr legitimiert
veröffentlicht werden.
Beklagten unter der Domain veröffentlichten Zitate von Mitgliedern der Klägerin
tatsächlich so gefallen sind, wie der Beklagte sie wiedergibt, und ob diese mit
dem Programm der Klägerin übereinstimmen oder nicht. Die Klägerin hat das
Recht, selbst zu bestimmen, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt in welcher Form
und Zusammenstellung als von ihr stammend oder von ihr legitimiert
veröffentlicht werden.
d.
Der durch die vorstehenden schutzwürdigen Belange der
Klägerin getragene namensrechtliche Schutzanspruch genießt im vorliegenden Fall
unter Abwägung sämtlicher Interessen der Parteien des Rechtsstreits Vorrang vor
den Interessen des Beklagten an der Nutzung der Domain, insbesondere unter
Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Klägerin getragene namensrechtliche Schutzanspruch genießt im vorliegenden Fall
unter Abwägung sämtlicher Interessen der Parteien des Rechtsstreits Vorrang vor
den Interessen des Beklagten an der Nutzung der Domain, insbesondere unter
Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden Grundrechts auf Meinungsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt das Äußern und
Verbreiten der Meinung, also ihre Abgabe und den Prozess der
Informationsübertragung. Geschützt ist der Inhalt, aber auch die Form und die
Art und Weise der Äußerung sowie die Wahl des Ortes und der Zeit. In den
Schutzbereich fallen alle Tätigkeiten, die zur Informationsübermittlung und
-verbreitung beitragen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018,
Art. 5 Rz. 9; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 76. Lieferung 05.2018,
Art. 5 GG Rz. 26, jeweils m.w.N.). Es ist im vorliegenden Fall – wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits zweifelhaft, ob durch die
tenorierte Untersagung der Registrierung und Nutzung einer bestimmten Domain in
den Schutzbereich der dem Beklagten zustehenden Meinungsfreiheit eingegriffen
wird. Denn es bleibt dem Beklagten unbenommen, seine Kritik an der Klägerin zu
kommunizieren, wenn auch unter einer anderen Domain (vgl. OLG Hamburg,
Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – MMR 2008, 118 – m-blog.de;
MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 269). Zudem ist die Domain-Adresse
nicht der Ort der Meinungsäußerung, sondern lediglich die Bezeichnung dieses
Ortes (vgl. zum technischen Hintergrund MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12
Rz. 228), wobei fraglich erscheint, ob diese Ortsbezeichnung
(„wir-sind-B-Partei“) bereits in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt.
Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn die Bezeichnung der
Domain unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fiele, so wäre sie
im vorliegenden Fall durch § 12 BGB als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5
Abs. 2 GG beschränkt. Der Senat verkennt nicht, dass die
grundrechtsbeschränkenden Gesetze ihrerseits im Lichte des beschränkten
Grundrechts ausgelegt und angewandt werden müssen, damit dessen wertsetzende
Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung
kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – Rz. 24 ff.,
juris – Lüth; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91,
1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 – Rz. 114 – juris – Soldaten sind Mörder; BVerfG,
Beschluss vom 26.06.2008 – 1 BvR 1165/89 – Rz. 32, juris – Zwangsdemokrat).
Verbreiten der Meinung, also ihre Abgabe und den Prozess der
Informationsübertragung. Geschützt ist der Inhalt, aber auch die Form und die
Art und Weise der Äußerung sowie die Wahl des Ortes und der Zeit. In den
Schutzbereich fallen alle Tätigkeiten, die zur Informationsübermittlung und
-verbreitung beitragen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018,
Art. 5 Rz. 9; Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 76. Lieferung 05.2018,
Art. 5 GG Rz. 26, jeweils m.w.N.). Es ist im vorliegenden Fall – wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat – bereits zweifelhaft, ob durch die
tenorierte Untersagung der Registrierung und Nutzung einer bestimmten Domain in
den Schutzbereich der dem Beklagten zustehenden Meinungsfreiheit eingegriffen
wird. Denn es bleibt dem Beklagten unbenommen, seine Kritik an der Klägerin zu
kommunizieren, wenn auch unter einer anderen Domain (vgl. OLG Hamburg,
Beschluss vom 31.05.2007 – 3 W 110/07 – MMR 2008, 118 – m-blog.de;
MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 269). Zudem ist die Domain-Adresse
nicht der Ort der Meinungsäußerung, sondern lediglich die Bezeichnung dieses
Ortes (vgl. zum technischen Hintergrund MüKoBGB/Heine, 7. Aufl. 2015, BGB, § 12
Rz. 228), wobei fraglich erscheint, ob diese Ortsbezeichnung
(„wir-sind-B-Partei“) bereits in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt.
Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn selbst wenn die Bezeichnung der
Domain unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fiele, so wäre sie
im vorliegenden Fall durch § 12 BGB als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5
Abs. 2 GG beschränkt. Der Senat verkennt nicht, dass die
grundrechtsbeschränkenden Gesetze ihrerseits im Lichte des beschränkten
Grundrechts ausgelegt und angewandt werden müssen, damit dessen wertsetzende
Bedeutung für das Privatrecht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung
kommen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – Rz. 24 ff.,
juris – Lüth; BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91,
1 BvR 102/92, 1 BvR 221/92 – Rz. 114 – juris – Soldaten sind Mörder; BVerfG,
Beschluss vom 26.06.2008 – 1 BvR 1165/89 – Rz. 32, juris – Zwangsdemokrat).
Die Interessen des Beklagten, die von ihm vertretene
kritische Meinung gegenüber der Klägerin unter der konkreten, von ihm
gewählten, streitgegenständlichen Domain zu veröffentlichen, überragen indes
nicht das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließende namensmäßige
Identitätsinteresse der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79
– Rz. 14, juris – Carrera; zu den geschützten Interessen des § 12 BGB
Staudinger/Habermann, 2013, BGB, § 12 Rz. 15), das im vorliegenden Fall durch
ihren in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten verfassungsrechtlichen Status noch
verstärkt wird (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 –
Rz. 34 ff., juris).
kritische Meinung gegenüber der Klägerin unter der konkreten, von ihm
gewählten, streitgegenständlichen Domain zu veröffentlichen, überragen indes
nicht das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließende namensmäßige
Identitätsinteresse der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79
– Rz. 14, juris – Carrera; zu den geschützten Interessen des § 12 BGB
Staudinger/Habermann, 2013, BGB, § 12 Rz. 15), das im vorliegenden Fall durch
ihren in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten verfassungsrechtlichen Status noch
verstärkt wird (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.09.1972 – 10 U 137/72 –
Rz. 34 ff., juris).
Es ist kein Grund für die Schutzbedürftigkeit der
Bezeichnung einer Domain zugunsten des Beklagten ersichtlich, in der er
unzutreffend zum Ausdruck bringt, „er sei“ B-Partei, obwohl er dies nicht ist.
Die Domain ist zugunsten des Beklagten nicht als Satire schutzwürdig. Bei der
streitgegenständlichen Bezeichnung handelt es sich nicht um Satire. Der Satire
ist es wesenseigen, dass sie mehr oder weniger stark übertreibt, d.h. dem
Gedanken, den sie ausdrücken will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über den
wirklich gemeinten hinausgeht, jedoch in einer Weise, dass der des Wesens der
Satire kundige Leser den geäußerten Inhalt auf den ihm entweder bekannten oder
erkennbaren tatsächlich gemeinten Gehalt zurückzuführen vermag (RG, Urteil vom
05.06.2918 – I 288/28 – juris). Der durch den Beklagten gewählte Domainname ist
indes nicht durch für Satire typische Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung
gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 – Rz. 34,
juris – Satiremagazin Titanic, BVerfG, Urteil vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 –
juris – Münzen-Erna). Der Beklagte trägt selbst vor, der durch ihn gewählte
Name beschreibe die Inhalte seiner Homepage zutreffend. Er lasse Stimmen der
Klägerin zu Worte kommen, auf die zutreffe, was er in der Domainbezeichnung zum
Ausdruck bringe („Wir sind B-Partei“). Damit macht der Beklagte selbst deutlich,
dass er mit der gewählten Bezeichnung nicht übertreibt, verzerrt oder
verfremdet, sondern lediglich über den Inhaber der Seite täuscht, indem er
vorgibt, die Mitglieder der Klägerin hätten die Seite gestaltet, obwohl er
selbst für den Seiteninhalt verantwortlich zeichnet. Eine auf ihren tatsächlich
gemeinten Gehalt zurückführbare Rollenprosa lässt sich dem Domainnamen nicht
entnehmen.
Bezeichnung einer Domain zugunsten des Beklagten ersichtlich, in der er
unzutreffend zum Ausdruck bringt, „er sei“ B-Partei, obwohl er dies nicht ist.
Die Domain ist zugunsten des Beklagten nicht als Satire schutzwürdig. Bei der
streitgegenständlichen Bezeichnung handelt es sich nicht um Satire. Der Satire
ist es wesenseigen, dass sie mehr oder weniger stark übertreibt, d.h. dem
Gedanken, den sie ausdrücken will, einen scheinbaren Inhalt gibt, der über den
wirklich gemeinten hinausgeht, jedoch in einer Weise, dass der des Wesens der
Satire kundige Leser den geäußerten Inhalt auf den ihm entweder bekannten oder
erkennbaren tatsächlich gemeinten Gehalt zurückzuführen vermag (RG, Urteil vom
05.06.2918 – I 288/28 – juris). Der durch den Beklagten gewählte Domainname ist
indes nicht durch für Satire typische Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung
gekennzeichnet (vgl. BVerfG, Urteil vom 25.03.1992 – 1 BvR 514/90 – Rz. 34,
juris – Satiremagazin Titanic, BVerfG, Urteil vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96 –
juris – Münzen-Erna). Der Beklagte trägt selbst vor, der durch ihn gewählte
Name beschreibe die Inhalte seiner Homepage zutreffend. Er lasse Stimmen der
Klägerin zu Worte kommen, auf die zutreffe, was er in der Domainbezeichnung zum
Ausdruck bringe („Wir sind B-Partei“). Damit macht der Beklagte selbst deutlich,
dass er mit der gewählten Bezeichnung nicht übertreibt, verzerrt oder
verfremdet, sondern lediglich über den Inhaber der Seite täuscht, indem er
vorgibt, die Mitglieder der Klägerin hätten die Seite gestaltet, obwohl er
selbst für den Seiteninhalt verantwortlich zeichnet. Eine auf ihren tatsächlich
gemeinten Gehalt zurückführbare Rollenprosa lässt sich dem Domainnamen nicht
entnehmen.
Seine Meinung über die Klägerin in der von ihm auf seiner
Homepage vorgesehenen Form kann der Beklagte unter einer anderen Domain äußern
– vorbehaltlich hier nicht zu prüfender anderweitiger Untersagungsgründe, wobei
dahinstehen kann, ob es sich um Schmähkritik handelt. Sein Ziel, durch die
Verwendung des Namens der Klägerin in der Domain über die einschlägigen Suchmaschinen
ein breites Publikum zu erreichen, würde dadurch nicht beeinträchtigt. Denn es
bleibt ihm unbenommen, in einer anderen Domain den Namen der Klägerin, zu
verwenden, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden ist (vgl.
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4, juris –
manager-maga). Aus diesem Grunde besteht entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht die Gefahr, dass ein Abschreckungseffekt in Bezug auf andere sog.
Watchblogs erzielt würde und zulässige Kritik unterbleiben müsste (vgl. BVerfG,
Urteil vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR
221/92 – Rz. 118, juris – „Soldaten sind Mörder“).
Homepage vorgesehenen Form kann der Beklagte unter einer anderen Domain äußern
– vorbehaltlich hier nicht zu prüfender anderweitiger Untersagungsgründe, wobei
dahinstehen kann, ob es sich um Schmähkritik handelt. Sein Ziel, durch die
Verwendung des Namens der Klägerin in der Domain über die einschlägigen Suchmaschinen
ein breites Publikum zu erreichen, würde dadurch nicht beeinträchtigt. Denn es
bleibt ihm unbenommen, in einer anderen Domain den Namen der Klägerin, zu
verwenden, wenn dies nicht mit einer Zuordnungsverwirrung verbunden ist (vgl.
OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.1999 – 3 W 107/99 – Rz. 4, juris –
manager-maga). Aus diesem Grunde besteht entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht die Gefahr, dass ein Abschreckungseffekt in Bezug auf andere sog.
Watchblogs erzielt würde und zulässige Kritik unterbleiben müsste (vgl. BVerfG,
Urteil vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92, 1 BvR
221/92 – Rz. 118, juris – „Soldaten sind Mörder“).
Demgegenüber stehen der Klägerin vorrangige schutzwürdige
Interessen zu. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, ein legitimes Interesse daran,
dass die von dem Beklagten betriebene Homepage nicht ihr selbst zugeordnet
wird. Zutreffend ist zwar, dass sich Parteien im politischen Streit auch von
Dritten ausgebrachter Kritik stellen müssen. Diese Kritik findet aber ihre
Grenzen in den auch den Parteien gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zustehenden
Grundrechten (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, 15. Aufl. 2018, GG, Art. 19 Rz.
20) und ihrem nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Status,
der genau wie die Grundrechte auf das Privatrecht ausstrahlt und in diesem zur
Anwendung kommt (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, 15. Aufl. 2018, GG, Art. 21
Rz. 31). So verletzt die Domain nicht nur das durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht geschützte Namensrecht der Klägerin. Sie beeinträchtigt
insbesondere auch ihre durch Art. 21 Ab. 1 GG geschützte Aufgabe, an der
politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Hierzu bedarf es der
Erläuterung der eigenen Vorstellungen einer Partei ebenso wie der
Auseinandersetzung mit den Vorstellungen des politischen Gegners
(Leibholz/Rinck/Hesselberger, in: Leibholz/Rinck, 76. Lieferung 05.2018,
Grundgesetz, Art. 21 GG Rz. 58). Das Interesse einer Partei, ihre eigenen
Vorstellungen zu erläutern, wird indes erheblich beeinträchtigt, wenn eine
Domain den unzutreffenden Anschein erweckt, die unter der dazugehörigen
Homepage befindlichen Inhalte seien von der Partei selbst oder mit ihrem
Einverständnis zusammengestellt worden.
Interessen zu. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, ein legitimes Interesse daran,
dass die von dem Beklagten betriebene Homepage nicht ihr selbst zugeordnet
wird. Zutreffend ist zwar, dass sich Parteien im politischen Streit auch von
Dritten ausgebrachter Kritik stellen müssen. Diese Kritik findet aber ihre
Grenzen in den auch den Parteien gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zustehenden
Grundrechten (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, 15. Aufl. 2018, GG, Art. 19 Rz.
20) und ihrem nach Art. 21 Abs. 1 GG geschützten verfassungsrechtlichen Status,
der genau wie die Grundrechte auf das Privatrecht ausstrahlt und in diesem zur
Anwendung kommt (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, 15. Aufl. 2018, GG, Art. 21
Rz. 31). So verletzt die Domain nicht nur das durch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht geschützte Namensrecht der Klägerin. Sie beeinträchtigt
insbesondere auch ihre durch Art. 21 Ab. 1 GG geschützte Aufgabe, an der
politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Hierzu bedarf es der
Erläuterung der eigenen Vorstellungen einer Partei ebenso wie der
Auseinandersetzung mit den Vorstellungen des politischen Gegners
(Leibholz/Rinck/Hesselberger, in: Leibholz/Rinck, 76. Lieferung 05.2018,
Grundgesetz, Art. 21 GG Rz. 58). Das Interesse einer Partei, ihre eigenen
Vorstellungen zu erläutern, wird indes erheblich beeinträchtigt, wenn eine
Domain den unzutreffenden Anschein erweckt, die unter der dazugehörigen
Homepage befindlichen Inhalte seien von der Partei selbst oder mit ihrem
Einverständnis zusammengestellt worden.
Nach alledem ist den schutzwürdigen Interessen der Klägerin
unter Abwägung sämtlicher Interessen beider Parteien der Vorrang vor den
Interessen des Beklagten an der Innehabung der Domain „wir-sind-B-Partei.de“
einzuräumen.“
unter Abwägung sämtlicher Interessen beider Parteien der Vorrang vor den
Interessen des Beklagten an der Innehabung der Domain „wir-sind-B-Partei.de“
einzuräumen.“
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt
eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender
Begründung Anlass.
eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender
Begründung Anlass.
1.
Die durch den Beklagten geäußerten Bedenken gegen die
Annahme einer Zuordnungsverwirrung greifen nicht durch:
Annahme einer Zuordnungsverwirrung greifen nicht durch:
Soweit der Beklagte meint, der Zusatz „wir sind“ müsse nicht
zwingend bedeuten, dass sich jemand einer eigenen oder fremden Identität
berühme, verkennt er den zutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt. Für die Annahme
einer Zuordnungsverwirrung ist es bereits hinreichend, dass im Verkehr der
falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht
zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt. Dass dies vorliegend der Fall
ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss, auf dessen Ausführungen Bezug
genommen wird, ausgeführt.
zwingend bedeuten, dass sich jemand einer eigenen oder fremden Identität
berühme, verkennt er den zutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt. Für die Annahme
einer Zuordnungsverwirrung ist es bereits hinreichend, dass im Verkehr der
falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht
zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt. Dass dies vorliegend der Fall
ist, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss, auf dessen Ausführungen Bezug
genommen wird, ausgeführt.
Auf einen über die Domain hinausgehenden Kontext kommt es
für die Annahme einer Zuordnungsverwirrung nicht an. Nach der Rechtsprechung
des BGH ist – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – für das Vorliegen einer
Zuordnungsverwirrung allein auf die registrierte Domain abzustellen, nicht
hingegen auf den Inhalt der sich öffnenden Internetseite oder auf etwaige
Hinweise von Suchmaschinen zu den Inhalten von Internetseiten. Dies ist auch
folgerichtig, denn die Inhalte der Internetseite und die Hinweise von
Suchmaschinen sind jederzeit abänderbar, ohne dass der Namensträger hierauf
Einfluss nehmen könnte.
für die Annahme einer Zuordnungsverwirrung nicht an. Nach der Rechtsprechung
des BGH ist – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – für das Vorliegen einer
Zuordnungsverwirrung allein auf die registrierte Domain abzustellen, nicht
hingegen auf den Inhalt der sich öffnenden Internetseite oder auf etwaige
Hinweise von Suchmaschinen zu den Inhalten von Internetseiten. Dies ist auch
folgerichtig, denn die Inhalte der Internetseite und die Hinweise von
Suchmaschinen sind jederzeit abänderbar, ohne dass der Namensträger hierauf
Einfluss nehmen könnte.
Im Übrigen setzt der Beklagte in seinen die Frage der
Zuordnungsverwirrung betreffenden Ausführungen lediglich seine eigene Wertung
an diejenige des Senats, sodass insoweit auf die weiterhin zutreffenden
Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen wird.
Zuordnungsverwirrung betreffenden Ausführungen lediglich seine eigene Wertung
an diejenige des Senats, sodass insoweit auf die weiterhin zutreffenden
Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen wird.
2.
Der Senat hat es im Hinweisbeschluss offen gelassen, ob die
Domain-Adresse als Ortsbezeichnung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit
unterfällt, sodass es keines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des
Beklagten zur Domain als Ort einer Meinungsäußerung bedarf, die im Übrigen an
den technischen Gegebenheiten des Internets nichts zu ändern vermögen.
Domain-Adresse als Ortsbezeichnung dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit
unterfällt, sodass es keines Eingehens auf die weiteren Ausführungen des
Beklagten zur Domain als Ort einer Meinungsäußerung bedarf, die im Übrigen an
den technischen Gegebenheiten des Internets nichts zu ändern vermögen.
Der Senat verkennt auch nicht, dass die Domain als
Bezeichnung einer Internetseite für deren Auffindbarkeit von erheblicher
Bedeutung sein kann. Gleichwohl findet das Recht des Beklagten zur Benutzung
einer bestimmten Domain für die von ihm betriebene Internetseite seine
Schranken in den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG,
insbesondere, wenn sie – wie hier – dem Schutz anderer dienen. Auch das Recht
des Beklagten, diejenigen Umstände zu wählen, von denen er sich die größte
Verbreitung und die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht, findet
seine Grenzen in den schutzwürdigen Rechten Dritter. Dadurch wird in die Meinungsfreiheit
des Beklagten auch nicht in unverhältnismäßigem Umfang eingegriffen. Denn der
Beklagte hat die Möglichkeit, unter einer ebenfalls gut auffindbaren Domain
unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz seine
Internetseite mit den dort vorhandenen Inhalten – soweit sie sich im Rahmen des
rechtlich Zulässigen halten – zu betreiben, ohne eine Zuordnungsverwirrung
hervorzurufen und die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin zu
verletzen.
Bezeichnung einer Internetseite für deren Auffindbarkeit von erheblicher
Bedeutung sein kann. Gleichwohl findet das Recht des Beklagten zur Benutzung
einer bestimmten Domain für die von ihm betriebene Internetseite seine
Schranken in den allgemeinen Gesetzen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG,
insbesondere, wenn sie – wie hier – dem Schutz anderer dienen. Auch das Recht
des Beklagten, diejenigen Umstände zu wählen, von denen er sich die größte
Verbreitung und die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht, findet
seine Grenzen in den schutzwürdigen Rechten Dritter. Dadurch wird in die Meinungsfreiheit
des Beklagten auch nicht in unverhältnismäßigem Umfang eingegriffen. Denn der
Beklagte hat die Möglichkeit, unter einer ebenfalls gut auffindbaren Domain
unter Verwendung des Namens der Klägerin mit einem klarstellenden Zusatz seine
Internetseite mit den dort vorhandenen Inhalten – soweit sie sich im Rahmen des
rechtlich Zulässigen halten – zu betreiben, ohne eine Zuordnungsverwirrung
hervorzurufen und die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin zu
verletzen.
Dieser rechtlichen Würdigung steht auch das von dem
Beklagten zitierte Urteil des KG Berlin (Urteil vom 23.10.2001 – 5 U 101/01 –
juris) nicht entgegen, das einen anderen Einzelfall betrifft und für diesen zu
einer anderen Abwägung der Interessen der seinerzeit beteiligten Parteien
gelangt ist.
Beklagten zitierte Urteil des KG Berlin (Urteil vom 23.10.2001 – 5 U 101/01 –
juris) nicht entgegen, das einen anderen Einzelfall betrifft und für diesen zu
einer anderen Abwägung der Interessen der seinerzeit beteiligten Parteien
gelangt ist.
3.
Die Umstände, aus denen der Beklagte einen besonderen Schutz
der von ihm registrierten Domain als Satire abzuleiten sucht, nämlich Auswahl
der Zitate, Eingangssatz und nach unten gereckter Daumen, ergeben sich sämtlich
nicht aus der Domain („wir-sind-B-Partei“), sondern aus dem Inhalt der von dem
Beklagten unter der Domain betriebenen Internetseite. Der Senat hat im
vorliegenden Rechtsstreit indes nicht über die Zulässigkeit der von dem
Beklagten betriebenen Internetseite und deren Inhalt zu befinden, sondern
lediglich darüber, ob der Beklagte die von ihm registrierte Domain nutzen darf.
der von ihm registrierten Domain als Satire abzuleiten sucht, nämlich Auswahl
der Zitate, Eingangssatz und nach unten gereckter Daumen, ergeben sich sämtlich
nicht aus der Domain („wir-sind-B-Partei“), sondern aus dem Inhalt der von dem
Beklagten unter der Domain betriebenen Internetseite. Der Senat hat im
vorliegenden Rechtsstreit indes nicht über die Zulässigkeit der von dem
Beklagten betriebenen Internetseite und deren Inhalt zu befinden, sondern
lediglich darüber, ob der Beklagte die von ihm registrierte Domain nutzen darf.
4.
Die Ausführungen des Beklagten zu Reichweite und Inhalt von
Art. 21 Abs. 1 GG erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung bereits
zuvor erbrachten Parteivortrags, den der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom
06.08.2018, auf den Bezug genommen wird, bereits berücksichtigt hat.
Art. 21 Abs. 1 GG erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung bereits
zuvor erbrachten Parteivortrags, den der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom
06.08.2018, auf den Bezug genommen wird, bereits berücksichtigt hat.
III.
Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist
eine Entscheidung des Senates durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, ebenso wenig ist
eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 ZPO). Der
Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den
tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.
eine Entscheidung des Senates durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, ebenso wenig ist
eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 ZPO). Der
Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach den
tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.
Insbesondere bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob eine
Zuordnungsverwirrung bestehen kann, wenn noch auf der Seite einer Suchmaschine
und unmittelbar bei Aufruf deutlich werde, dass sie nicht demjenigen gehöre,
dessen Name in der Domain genannt werde. Diese Frage ist bereits
höchstrichterlich entschieden. Auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2001 (– I
ZR 138/99 – Rz. 33, juris – shell.de; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.09.2006 – I
ZR 201/03 – MMR 2007, 38, 39 – solingen.info) wird Bezug genommen. Die
vorangegangene Entscheidung des KG Berlin vom 23.10.2001 (- 5 U 101/01 – juris
– Oil of Elf) steht dem nicht entgegen. Denn auch das Kammergericht nimmt –
ungeachtet der Suchmaschinenangaben und des Inhalts der Internetseite – eine
Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung an (vgl. Rz. 18 ff. des
Urteils), und kommt unter Berücksichtigung der dortigen besonderen Umstände des
Einzelfalls lediglich zu einem anderen Abwägungsergebnis.
Zuordnungsverwirrung bestehen kann, wenn noch auf der Seite einer Suchmaschine
und unmittelbar bei Aufruf deutlich werde, dass sie nicht demjenigen gehöre,
dessen Name in der Domain genannt werde. Diese Frage ist bereits
höchstrichterlich entschieden. Auf die Entscheidung des BGH vom 22.11.2001 (– I
ZR 138/99 – Rz. 33, juris – shell.de; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.09.2006 – I
ZR 201/03 – MMR 2007, 38, 39 – solingen.info) wird Bezug genommen. Die
vorangegangene Entscheidung des KG Berlin vom 23.10.2001 (- 5 U 101/01 – juris
– Oil of Elf) steht dem nicht entgegen. Denn auch das Kammergericht nimmt –
ungeachtet der Suchmaschinenangaben und des Inhalts der Internetseite – eine
Verwechslungsgefahr im Sinne einer Zuordnungsverwirrung an (vgl. Rz. 18 ff. des
Urteils), und kommt unter Berücksichtigung der dortigen besonderen Umstände des
Einzelfalls lediglich zu einem anderen Abwägungsergebnis.
Auf die Frage, ob eine Domain als „Ort“ der Meinungsäußerung
anzusehen ist, beruht die Entscheidung des Senats nicht, ebenso wenig auf der
Frage, ob der Name einer Partei mehr oder weniger schutzwürdig als der einer
beliebigen anderen Person ist. Die Interessenabwägung des Senats berücksichtigt
nicht die abstrakten Interessen einer „beliebigen anderen Person“, sondern die
konkreten Interessen der an dem vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Parteien.
anzusehen ist, beruht die Entscheidung des Senats nicht, ebenso wenig auf der
Frage, ob der Name einer Partei mehr oder weniger schutzwürdig als der einer
beliebigen anderen Person ist. Die Interessenabwägung des Senats berücksichtigt
nicht die abstrakten Interessen einer „beliebigen anderen Person“, sondern die
konkreten Interessen der an dem vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Parteien.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2,
711 Satz 1, 2 ZPO.
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2,
711 Satz 1, 2 ZPO.