Das OLG München hat mit Beschluss
v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18 entschieden, dass Facebook bei der Löschung
von Nutzerbeiträgen die Grundrechte beachten muss. Dabei verweist das Gericht
auf die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. Die Regelung in den
Facebook-Nutzungsbedingungen, wonach Inhalte gelöscht werden können, wenn Facebook
der Ansicht ist, dass diese gegen die Facebook-Regeln verstoßen, stellt nach
Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer dar.
v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18 entschieden, dass Facebook bei der Löschung
von Nutzerbeiträgen die Grundrechte beachten muss. Dabei verweist das Gericht
auf die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. Die Regelung in den
Facebook-Nutzungsbedingungen, wonach Inhalte gelöscht werden können, wenn Facebook
der Ansicht ist, dass diese gegen die Facebook-Regeln verstoßen, stellt nach
Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer dar.
Leitsätze:
1. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Betreibers einer
Social-Media-Plattform, wonach dieser sämtliche Inhalte, die ein Nutzer postet,
entfernen kann, wenn er (der Betreiber) der Ansicht ist, dass diese gegen die
Richtlinien der Plattform verstoßen, ist unwirksam, weil sie den Nutzer als
Vertragspartner des Betreibers entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Social-Media-Plattform, wonach dieser sämtliche Inhalte, die ein Nutzer postet,
entfernen kann, wenn er (der Betreiber) der Ansicht ist, dass diese gegen die
Richtlinien der Plattform verstoßen, ist unwirksam, weil sie den Nutzer als
Vertragspartner des Betreibers entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligt. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Den Grundrechten kommt insoweit eine mittelbare
Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich
Elemente objektiver Ordnung errichtet hat, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das
Privatrecht beeinflussen. § 241 Abs. 2 BGB bildet eine konkretisierungsbedürftige
Generalklausel, bei deren Auslegung dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
Rechnung zu tragen ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Drittwirkung zu, als das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich
Elemente objektiver Ordnung errichtet hat, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das
Privatrecht beeinflussen. § 241 Abs. 2 BGB bildet eine konkretisierungsbedürftige
Generalklausel, bei deren Auslegung dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
Rechnung zu tragen ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden
Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es
unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein
„virtuelles Hausrecht“ auf der von ihm bereitgestellten Plattform den Beitrag
eines Nutzers, in dem er einen Verstoß gegen seine Richtlinien erblickt, auch
dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung
nicht überschreitet. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz wäre es
unvereinbar, wenn der Betreiber einer Social-Media-Plattform gestützt auf ein
„virtuelles Hausrecht“ auf der von ihm bereitgestellten Plattform den Beitrag
eines Nutzers, in dem er einen Verstoß gegen seine Richtlinien erblickt, auch
dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung
nicht überschreitet. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung
ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen
Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete
Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers
und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden,
in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext
herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. (Rn. 31)
(redaktioneller Leitsatz)
ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen
Publikums voraus. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete
Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers
und dem allgemeinen Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden,
in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext
herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden. (Rn. 31)
(redaktioneller Leitsatz)
Vorinstanz:
LG München II, Beschluss vom 14.08.2018 – 11 O 3129/18
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der
Beschluss des Landgerichts München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18,
abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Beschluss des Landgerichts München II vom 14.08.2018, Az.: 11 O 3129/18,
abgeändert und folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes
von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder
einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt,
von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder
einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt,
1. einen von der Antragstellerin auf der F.-Seite von
„Spiegel-Online“ zu dem Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt
Grenzkontrollen an“ eingestellten Kommentar mit folgendem Wortlaut:
„Spiegel-Online“ zu dem Artikel mit der Überschrift „Österreich kündigt
Grenzkontrollen an“ eingestellten Kommentar mit folgendem Wortlaut:
„… Gar sehr verzwickt ist diese Welt, mich wundert’s
daß sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 – 1908)
daß sie wem gefällt. Wilhelm Busch (1832 – 1908)
Wusste bereits Wilhelm Busch 1832 zu sagen:-D Ich kann mich
argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das
wäre nicht besonders fair von mir.“
argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das
wäre nicht besonders fair von mir.“
zu löschen,
2. die Antragstellerin wegen der erneuten Einstellung dieses
Kommentars auf der Plattform www.f…com zu sperren.
Kommentars auf der Plattform www.f…com zu sperren.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens.
Verfügungsverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf
10.000,00 € festgesetzt.
10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen
Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, den im Tenor
unter Ziffer I 1 wiedergegebenen Textbeitrag auf www.f…com zu löschen und sie
wegen des Einstellens des vorgenannten Textbeitrages auf www.f….com zu
sperren.
Verfügung, durch welche der Antragsgegnerin untersagt werden soll, den im Tenor
unter Ziffer I 1 wiedergegebenen Textbeitrag auf www.f…com zu löschen und sie
wegen des Einstellens des vorgenannten Textbeitrages auf www.f….com zu
sperren.
Das Landgericht München II hat mit Beschluss vom 14.08.2018
den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es
ist der Ansicht, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund
bestehe. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den
Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 31/33 d.A.) Bezug genommen.
den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es
ist der Ansicht, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund
bestehe. Hinsichtlich der näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den
Gründen des vorgenannten Beschlusses (Bl. 31/33 d.A.) Bezug genommen.
Gegen den ihr am 17.08.2018 formlos bekannt gegebenen
Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.08.2018, beim
Landgericht München II eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde
eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den
vorgenannten Schriftsatz (Bl. 35/38 d.A. mit den zugehörigen Anlagen)
verwiesen.
Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17.08.2018, beim
Landgericht München II eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde
eingelegt. Hinsichtlich der Begründung des Rechtsmittels wird auf den
vorgenannten Schriftsatz (Bl. 35/38 d.A. mit den zugehörigen Anlagen)
verwiesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.08.2018 (Bl. 39/40
d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung
vorgelegt.
d.A.), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567
Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Landgericht hat
den mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Beschluss entgegen der
Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht förmlich zugestellt; die
zweiwöchige Notfrist des § 569 ZPO ist aber offensichtlich gewahrt.
Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Landgericht hat
den mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Beschluss entgegen der
Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht förmlich zugestellt; die
zweiwöchige Notfrist des § 569 ZPO ist aber offensichtlich gewahrt.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der Antrag vom 10.08.2018 auf Erlass der begehrten
einstweiligen Verfügung ist zulässig.
einstweiligen Verfügung ist zulässig.
a) Die vom Landgericht stillschweigend unterstellte – auch
im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426) – internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte ist zu bejahen.
im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
28.11.2002 – III ZR 102/02, NJW 2003, 426) – internationale Zuständigkeit der
deutschen Gerichte ist zu bejahen.
Maßgeblich ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in
Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen
der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem
geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch
oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt. In beiden Fällen wäre
das Landgericht München II örtlich und damit auch international zuständig.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in
Irland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Im Rahmen
der Zuständigkeitsprüfung kann letztlich dahinstehen, ob es sich bei dem
geltend gemachten Verfügungsanspruch um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch
oder um einen Anspruch aus unerlaubter Handlung handelt. In beiden Fällen wäre
das Landgericht München II örtlich und damit auch international zuständig.
Eine Vertragspflicht der Antragsgegnerin im Sinne von Art. 7
Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „F.k-Diensten“ wäre mangels einer
abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am
Wohnsitz der Antragstellerin zu erfüllen. Falls die Sperrung der
Antragstellerin bzw. die Löschung eines von ihr geposteten Beitrages ein
„schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte,
träte dieses primär an ihrem Wohnsitz ein. Denn dort käme es zur Kollision der
widerstreitenden Interessen der Antragstellerin auf Meinungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer
Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen
einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare
Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ
184, 313).
Nr. 1 lit. a EuGVVO auf Bereitstellung von „F.k-Diensten“ wäre mangels einer
abweichenden Vereinbarung der Vertragsparteien kraft Natur der Sache am
Wohnsitz der Antragstellerin zu erfüllen. Falls die Sperrung der
Antragstellerin bzw. die Löschung eines von ihr geposteten Beitrages ein
„schädigendes Ereignis“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO darstellen sollte,
träte dieses primär an ihrem Wohnsitz ein. Denn dort käme es zur Kollision der
widerstreitenden Interessen der Antragstellerin auf Meinungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG) und der Antragsgegnerin auf Wahrung ihrer
Gemeinschaftsstandards (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle einer Klage wegen
einer Persönlichkeitsverletzung durch eine im Internet abrufbare
Veröffentlichung BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 20 ff., BGHZ
184, 313).
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Antrag auch
insoweit hinreichend bestimmt, als die Antragstellerin der Antragsgegnerin
untersagen möchte, sie wegen des im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer I 1
wiedergegebenen Kommentars (im Folgenden: streitgegenständliche Äußerung) auf
der Plattform www.f…com zu sperren. Die gebotene Auslegung ergibt eindeutig,
dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin sowohl die Löschung des Kommentars
als auch eine hierauf gestützte Sperrung ihrer Person verbieten lassen will.
Die etwas missverständliche Formulierung „und/oder“ soll zum Ausdruck bringen,
dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht nur gegen die Kombination
von Löschung und Sperrung wendet.
insoweit hinreichend bestimmt, als die Antragstellerin der Antragsgegnerin
untersagen möchte, sie wegen des im Tenor dieses Beschlusses unter Ziffer I 1
wiedergegebenen Kommentars (im Folgenden: streitgegenständliche Äußerung) auf
der Plattform www.f…com zu sperren. Die gebotene Auslegung ergibt eindeutig,
dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin sowohl die Löschung des Kommentars
als auch eine hierauf gestützte Sperrung ihrer Person verbieten lassen will.
Die etwas missverständliche Formulierung „und/oder“ soll zum Ausdruck bringen,
dass sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht nur gegen die Kombination
von Löschung und Sperrung wendet.
2. Der Antrag ist auch begründet. Das Landgericht hat sowohl
das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines
Verfügungsgrundes zu Unrecht verneint.
das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines
Verfügungsgrundes zu Unrecht verneint.
a) Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche
auf Unterlassung der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung sowie der
hierauf gestützten Sperrung der Antragsgegnerin auf der Social-Media-Plattform
www.f…com ist jeweils der zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch
den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, der Antragstellerin die Nutzung
der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241
Abs. 2 BGB.
auf Unterlassung der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung sowie der
hierauf gestützten Sperrung der Antragsgegnerin auf der Social-Media-Plattform
www.f…com ist jeweils der zwischen den Parteien bestehenden Vertrag, durch
den sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, der Antragstellerin die Nutzung
der von ihr angebotenen „F.-Dienste“ zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241
Abs. 2 BGB.
aa) Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht,
dass sie sich im sozialen Netzwerk „F.“ als Nutzerin angemeldet hatte.
dass sie sich im sozialen Netzwerk „F.“ als Nutzerin angemeldet hatte.
Sie hat an Eides Statt versichert, dass sie auf der F.-Seite
von „Spiegel-Online“ den dort am 07.08.2018 veröffentlichten Artikel mit der
Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“ kommentiert hatte und im
Rahmen der sich entwickelnden Diskussion mit der streitgegenständlichen
Äußerung auf einen kritischen Kommentar der weiteren F.-Nutzerin geantwortet
hatte (Anlage JS 7). Die Tatsache, dass die Antragstellerin bei der
Antragsgegnerin als Nutzerin registriert ist, wird zudem durch die in die
Antragsschrift vom 10.08.2018 auf Seite 10 eingescannte Mitteilung bestätigt,
dass die Antragstellerin wegen eines Verstoßes gegen die
„Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin für 30 Tage gesperrt sei.
von „Spiegel-Online“ den dort am 07.08.2018 veröffentlichten Artikel mit der
Überschrift „Österreich kündigt Grenzkontrollen an“ kommentiert hatte und im
Rahmen der sich entwickelnden Diskussion mit der streitgegenständlichen
Äußerung auf einen kritischen Kommentar der weiteren F.-Nutzerin geantwortet
hatte (Anlage JS 7). Die Tatsache, dass die Antragstellerin bei der
Antragsgegnerin als Nutzerin registriert ist, wird zudem durch die in die
Antragsschrift vom 10.08.2018 auf Seite 10 eingescannte Mitteilung bestätigt,
dass die Antragstellerin wegen eines Verstoßes gegen die
„Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin für 30 Tage gesperrt sei.
bb) Mit der Anmeldung ist zwischen der Antragstellerin und
der Antragsgegnerin ein Vertragsverhältnis zustande gekommen.
der Antragsgegnerin ein Vertragsverhältnis zustande gekommen.
Wie dem Beschwerdegericht aus dem eine vergleichbare
Fallkonstellation betreffenden Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W
858/18 bekannt ist, bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der
Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie über ihre
Webseite www.f…k.com bereitstellt. Unter anderem eröffnet sie ihren Nutzern
die Möglichkeit, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die
Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen,
oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.
Fallkonstellation betreffenden Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W
858/18 bekannt ist, bietet die Antragsgegnerin ihren Nutzern unter der
Bezeichnung „F.-Dienste“ Funktionen und Dienstleistungen an, die sie über ihre
Webseite www.f…k.com bereitstellt. Unter anderem eröffnet sie ihren Nutzern
die Möglichkeit, innerhalb des eigenen Profils Beiträge zu posten und die
Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, soweit diese eine Kommentierung zulassen,
oder mit verschiedenen Symbolen zu bewerten.
Für die von ihr angebotenen Dienste beansprucht die
Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag rechtlich nicht als
Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um
einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur
des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das
ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin – vor allem die in den
Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (vorgelegt als Anlage
JS 4) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der
Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6)
– lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit
Rechtsbindungswillen anbietet.
Antragsgegnerin kein Entgelt, weshalb der Nutzungsvertrag rechtlich nicht als
Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB eingeordnet werden kann; es dürfte sich um
einen Vertrag sui generis handeln. Eine abschließende Klärung der Rechtsnatur
des Vertrages ist im vorliegenden Verfahren indes nicht geboten. Das
ausführliche Regelwerk der Antragsgegnerin – vor allem die in den
Sonderbedingungen für Nutzer mit Wohnsitz in Deutschland (vorgelegt als Anlage
JS 4) enthaltenen Klauseln zur Rechtswahl (Nr. 5), zum Kündigungsrecht der
Antragsgegnerin aus wichtigem Grund (Nr. 4) und zur Haftungsbegrenzung (Nr. 6)
– lässt jedenfalls erkennen, dass die Antragsgegnerin ihre Dienste mit
Rechtsbindungswillen anbietet.
b) Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die
Antragsgegnerin die streitgegenständliche Äußerung gelöscht hat. Dies ergibt
sich eindeutig aus der in die eidesstattliche Versicherung (Anlage JS 7)
eingescannten Mitteilung der Antragsgegnerin, dass die dort wörtlich
wiedergegebene Äußerung nur für die Antragstellerin sichtbar sei, weil sie
gegen die Gemeinschaftsstandards (seil.: der Antragsgegnerin) verstoße.
Antragsgegnerin die streitgegenständliche Äußerung gelöscht hat. Dies ergibt
sich eindeutig aus der in die eidesstattliche Versicherung (Anlage JS 7)
eingescannten Mitteilung der Antragsgegnerin, dass die dort wörtlich
wiedergegebene Äußerung nur für die Antragstellerin sichtbar sei, weil sie
gegen die Gemeinschaftsstandards (seil.: der Antragsgegnerin) verstoße.
Mit der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat die
Antragsgegnerin ihre Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der
Antragstellerin, insbesondere deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG), Rücksicht zu nehmen.
Antragsgegnerin ihre Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der
Antragstellerin, insbesondere deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG), Rücksicht zu nehmen.
aa) Ausweislich der von ihr angegebenen Begründung für die
Löschung der Äußerung hat die Antragsgegnerin von einer Befugnis Gebrauch
machen wollen, welche in ihrer – von der Antragstellerin nicht vorgelegten, dem
Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W
858/18 bekannten – „Erklärung der Rechte und Pflichten“ unter Nr. 5.2 geregelt
ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche
Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:
Löschung der Äußerung hat die Antragsgegnerin von einer Befugnis Gebrauch
machen wollen, welche in ihrer – von der Antragstellerin nicht vorgelegten, dem
Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 18 W
858/18 bekannten – „Erklärung der Rechte und Pflichten“ unter Nr. 5.2 geregelt
ist. Bei diesem Regelwerk handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Antragsgegnerin im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die maßgebliche
Klausel Nr. 5 lautet auszugsweise wie folgt:
„5. Schutz der Rechte anderer Personen Wir respektieren die
Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“
Rechte anderer und erwarten von dir, dass du dies ebenfalls tust.“
1. Du wirst keine Inhalte auf F.k posten oder Handlungen auf
F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf
sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.
F. durchführen, welche die Rechte einer anderen Person verletzen oder auf
sonstige Art gegen das Gesetz verstoßen.
2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du
auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die
Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).“
auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die
Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).“
Die Klausel Nr. 5.2 ist allerdings unwirksam, weil sie die
Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nutzer als Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der
gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu
legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die
Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der
Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das
Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der
Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und
Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien
zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O
182/18, S. 4).
gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu
legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die
Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der
Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das
Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der
Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und
Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien
zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O
182/18, S. 4).
Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur
gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender
Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte
Social-Media-Plattform www.f…com dem Zweck dient, den Nutzern einen
„öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen
(vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach
juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte,
insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1
GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung
nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).
gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender
Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte
Social-Media-Plattform www.f…com dem Zweck dient, den Nutzern einen
„öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen
(vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach
juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte,
insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1
GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung
nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main,
Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).
Den Grundrechten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das
Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung
aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle
Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen
(BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261;
Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion
zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von
freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich
gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende
Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem
Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für
alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667).
Bundesverfassungsgerichts insoweit eine mittelbare Drittwirkung zu, als das
Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt zugleich Elemente objektiver Ordnung
aufgerichtet hat, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle
Bereiche des Rechts Geltung haben, mithin auch das Privatrecht beeinflussen
(BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR 487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261;
Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, Rn. 26, BVerfGE 7, 198; Jarass in
Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 1 Rn. 54 m.w.N.). In dieser Funktion
zielen die Grundrechte nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von
freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind im Ausgleich
gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Hierbei sind kollidierende
Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem
Grundsatz der praktischen Konkordanz so zum Ausgleich zu bringen, dass sie für
alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 11.04.2018 – 1 BvR 3080/09, Rn. 32 m.w.N., NJW 2018, 1667).
Der Rechtsgehalt der Grundrechte als objektive Normen
entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet
unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und
sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses
Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR
487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift
des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung
dem von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Mit dem
gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz
der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin
gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 –
10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten
Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß
gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die
Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
entfaltet sich im Privatrecht durch das Medium der dieses Rechtsgebiet
unmittelbar beherrschenden Vorschriften, insbesondere der Generalklauseln und
sonstigen auslegungsfähigen und -bedürftigen Begriffe, die im Sinne dieses
Rechtsgehalts ausgelegt werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 23.04.1986 – 2 BvR
487/80, Rn. 25, BVerfGE 73, 261). Im vorliegenden Fall bildet die Vorschrift
des § 241 Abs. 2 BGB die konkretisierungsbedürftige Generalklausel, bei deren Auslegung
dem von der Antragstellerin geltend gemachten Grundrecht auf freie
Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rechnung zu tragen ist. Mit dem
gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz
der praktischen Konkordanz wäre es unvereinbar, wenn die Antragsgegnerin
gestützt auf ein „virtuelles Hausrecht“ (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.11.1999 –
10 O 457/99, NJW 2000, 961) auf der von ihr bereitgestellten
Social-Media-Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß
gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die
Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet.
bb) Die in den (ebenfalls nicht vorgelegten, dem
Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren 18 W … bekannten)
Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin geregelte Befugnis zur Entfernung
sogenannter „Hassbotschaften“ -definiert als Inhalte, die Personen aufgrund
ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit,
sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von
Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der
Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar
berührt. Denn diese Befugnis stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts
als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin
bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien
ab.
Beschwerdegericht aber aus dem Beschwerdeverfahren 18 W … bekannten)
Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin geregelte Befugnis zur Entfernung
sogenannter „Hassbotschaften“ -definiert als Inhalte, die Personen aufgrund
ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit,
sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von
Behinderungen oder Krankheiten direkt angreifen – wird von der Nichtigkeit der
Klausel Nr. 5.2 der „Erklärung der Rechte und Pflichten“ nicht unmittelbar
berührt. Denn diese Befugnis stellt hinsichtlich der Einordnung eines Inhalts
als „Hassbotschaft“ nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Antragsgegnerin
bzw. der für diese handelnden Personen, sondern auf objektivierbare Kriterien
ab.
Auf eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsstandards kann die
Antragsgegnerin die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung aber nicht
stützen, weil diese evident keine „Hassbotschaft“ nach der Definition der
Antragsgegnerin darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner
Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach §
307 BGB standhalten würden.
Antragsgegnerin die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung aber nicht
stützen, weil diese evident keine „Hassbotschaft“ nach der Definition der
Antragsgegnerin darstellt. Es bedarf daher im vorliegenden Fall auch keiner
Prüfung, ob die Gemeinschaftsstandards als solche einer Inhaltskontrolle nach §
307 BGB standhalten würden.
(1) Die
Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus
der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der
Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem
Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen
Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen
ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer
rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI
ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind
auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend
erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.
Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die
Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des
Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt
auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE
114, 339 – 356).
Interpretation einer Äußerung setzt die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus
der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums voraus. Bei der
Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem
Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen
Sprachgebrauch in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen
ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer
rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI
ZR 505/14, Rn. 11 m.w.N., MDR 2016, 648 f.). Fern liegende Deutungen sind
auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend
erörterten Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.
Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die
Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des
Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist von einem mehrdeutigen Inhalt
auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 31, BVerfGE
114, 339 – 356).
(2) Unter
Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Äußerung der
Antragsgegnerin wie folgt zu interpretieren:
Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Äußerung der
Antragsgegnerin wie folgt zu interpretieren:
Aufgrund des zu Beginn genannten Namens „.. “ erkennt der
verständige und unvoreingenommene Leser im Kontext der F.-Seite von
„Spiegel-Online“ mit den dort veröffentlichten Kommentaren zu dem Artikel
„Österreich kündigt Grenzkontrollen an“, dass die Antragstellerin sich mit der
streitgegenständlichen Äußerung direkt an… wendet, die sich an der auf der
Webseite geführten Diskussion beteiligt hatte. Deren Diskussionsbeitrag wird
von der Antragstellerin allerdings weder wörtlich noch sinngemäß wiedergegeben.
verständige und unvoreingenommene Leser im Kontext der F.-Seite von
„Spiegel-Online“ mit den dort veröffentlichten Kommentaren zu dem Artikel
„Österreich kündigt Grenzkontrollen an“, dass die Antragstellerin sich mit der
streitgegenständlichen Äußerung direkt an… wendet, die sich an der auf der
Webseite geführten Diskussion beteiligt hatte. Deren Diskussionsbeitrag wird
von der Antragstellerin allerdings weder wörtlich noch sinngemäß wiedergegeben.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts macht dieser Umstand
im vorliegenden Fall ausnahmsweise die vollständige Erfassung des Sinngehalts
der streitgegenständlichen Äußerung nicht unmöglich. Denn die Antragstellerin
hat glaubhaft gemacht, dass … sich zuvor kritisch zu dem von der Antragstellerin
selbst geposteten, in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage JS 7)
wiedergegebenen Kommentar geäußert hatte. Die Mitteilung dieses Kontextes
ermöglicht dem Beschwerdegericht die Interpretation der streitgegenständlichen
Äußerung, ohne dass hierfür die Kenntnis des vorausgegangenen Beitrags von … –
mit dem sich die streitgegenständliche Äußerung gar nicht inhaltlich
auseinandersetzt – erforderlich wäre.
im vorliegenden Fall ausnahmsweise die vollständige Erfassung des Sinngehalts
der streitgegenständlichen Äußerung nicht unmöglich. Denn die Antragstellerin
hat glaubhaft gemacht, dass … sich zuvor kritisch zu dem von der Antragstellerin
selbst geposteten, in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage JS 7)
wiedergegebenen Kommentar geäußert hatte. Die Mitteilung dieses Kontextes
ermöglicht dem Beschwerdegericht die Interpretation der streitgegenständlichen
Äußerung, ohne dass hierfür die Kenntnis des vorausgegangenen Beitrags von … –
mit dem sich die streitgegenständliche Äußerung gar nicht inhaltlich
auseinandersetzt – erforderlich wäre.
Die Antwort der Antragstellerin an … wird mit der Wiedergabe
eines kurzen – als solches kenntlich gemachten – Zitats von Wilhelm Busch in
Versform eingeleitet, in dem dieser seine Verwunderung darüber zum Ausdruck
bringt, dass diese „gar sehr verzwickt(e)“ Welt jemandem gefallen könne. Dem
Zitat liegt offensichtlich ein pessimistisches Weltbild zugrunde. Der
maßgebliche Leser erkennt, dass Wilhelm Busch mit der geäußerten Verwunderung
darüber, dass es Menschen gibt, denen die Welt trotz ihrer „Verzwicktheit“
gefällt, den Vertretern einer positiveren Weltsicht letztlich ein ausreichendes
Urteilsvermögen abspricht, weil diese nicht in der Lage seien, die Komplexität
und Unvollkommenheit der tatsächlich existierenden Welt zu erkennen.
eines kurzen – als solches kenntlich gemachten – Zitats von Wilhelm Busch in
Versform eingeleitet, in dem dieser seine Verwunderung darüber zum Ausdruck
bringt, dass diese „gar sehr verzwickt(e)“ Welt jemandem gefallen könne. Dem
Zitat liegt offensichtlich ein pessimistisches Weltbild zugrunde. Der
maßgebliche Leser erkennt, dass Wilhelm Busch mit der geäußerten Verwunderung
darüber, dass es Menschen gibt, denen die Welt trotz ihrer „Verzwicktheit“
gefällt, den Vertretern einer positiveren Weltsicht letztlich ein ausreichendes
Urteilsvermögen abspricht, weil diese nicht in der Lage seien, die Komplexität
und Unvollkommenheit der tatsächlich existierenden Welt zu erkennen.
Aufgrund dieser Interpretation des Zitats erschließt sich
dem verständigen und unvoreingenommenen Leser auch, dass die Antragstellerin
mit der Verwendung des Zitats ihrer Kritikerin … mangelndes Urteilsvermögen
vorwirft. In dieser Interpretation sieht er sich durch den weiteren Inhalt der
streitgegenständlichen Äußerung bestätigt: Die Aussage „Wusste bereits Wilhelm
Busch 1832 zu sagen“ und die anschließende Zeichenkombination „:-D“, welche,
nach den Gepflogenheiten der Internet-Kommunikation ein laut – aber nicht
unbedingt freundlich – lachendes Gesicht symbolisiert, erkennt der Leser als
Übertragung der allgemeinen Aussage des Zitats auf die Person der Kritikerin.
dem verständigen und unvoreingenommenen Leser auch, dass die Antragstellerin
mit der Verwendung des Zitats ihrer Kritikerin … mangelndes Urteilsvermögen
vorwirft. In dieser Interpretation sieht er sich durch den weiteren Inhalt der
streitgegenständlichen Äußerung bestätigt: Die Aussage „Wusste bereits Wilhelm
Busch 1832 zu sagen“ und die anschließende Zeichenkombination „:-D“, welche,
nach den Gepflogenheiten der Internet-Kommunikation ein laut – aber nicht
unbedingt freundlich – lachendes Gesicht symbolisiert, erkennt der Leser als
Übertragung der allgemeinen Aussage des Zitats auf die Person der Kritikerin.
Letzte Zweifel werden durch den abschließenden Satz der
streitgegenständlichen Äußerung „ich kann mich argumentativ leider nicht mehr
mit ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
ausgeräumt. Damit bringt die Antragstellerin aus Sicht des maßgeblichen Lesers
zum Ausdruck, dass sie auf die Eröffnung einer inhaltlichen Auseinandersetzung
mit … verzichtet, weil sie ihre Kritikerin nicht für „intellektuell
satisfaktionsfähig“ hält. Diese sei „unbewaffnet“, was der Leser im Kontext
dahin versteht, dass die Kritikerin ihre gegenteilige Auffassung nicht auf
tragfähige Argumente stützen könne. Die abschließende Bemerkung, dass die
Fortsetzung der Diskussion „nicht besonders fair“ wäre, erkennt der Leser als
Betonung ihrer eigenen intellektuellen Überlegenheit durch die Antragstellerin.
streitgegenständlichen Äußerung „ich kann mich argumentativ leider nicht mehr
mit ihnen messen, Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir.“
ausgeräumt. Damit bringt die Antragstellerin aus Sicht des maßgeblichen Lesers
zum Ausdruck, dass sie auf die Eröffnung einer inhaltlichen Auseinandersetzung
mit … verzichtet, weil sie ihre Kritikerin nicht für „intellektuell
satisfaktionsfähig“ hält. Diese sei „unbewaffnet“, was der Leser im Kontext
dahin versteht, dass die Kritikerin ihre gegenteilige Auffassung nicht auf
tragfähige Argumente stützen könne. Die abschließende Bemerkung, dass die
Fortsetzung der Diskussion „nicht besonders fair“ wäre, erkennt der Leser als
Betonung ihrer eigenen intellektuellen Überlegenheit durch die Antragstellerin.
(3) Mit diesem durch
Interpretation ermittelten Aussagegehalt kann die streitgegenständliche
Äußerung evident nicht als „direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse,
Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen
Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder
Krankheiten“ und damit als „Hassbotschaft“ im Sinne der Definition der
Antragsgegnerin gewertet werden. Die Antragstellerin führt vielmehr eine
persönliche Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin.
Interpretation ermittelten Aussagegehalt kann die streitgegenständliche
Äußerung evident nicht als „direkter Angriff auf Personen wegen ihrer Rasse,
Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen
Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder
Krankheiten“ und damit als „Hassbotschaft“ im Sinne der Definition der
Antragsgegnerin gewertet werden. Die Antragstellerin führt vielmehr eine
persönliche Auseinandersetzung mit einer individuellen Kritikerin.
cc) Eine andere Rechtsgrundlage, auf welche die
Antragsgegnerin die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung stützen
könnte, ist nicht ersichtlich.
Antragsgegnerin die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung stützen
könnte, ist nicht ersichtlich.
(1) Insbesondere
stellt die Äußerung keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG
dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten
Strafnormen sind ganz offensichtlich nicht erfüllt.
stellt die Äußerung keinen rechtswidrigen Inhalt im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG
dar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Vorschrift genannten
Strafnormen sind ganz offensichtlich nicht erfüllt.
(2) Dahinstehen kann,
ob die streitgegenständliche Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.
2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) der F.-Nutzerin verletzt.
ob die streitgegenständliche Äußerung das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.
2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) der F.-Nutzerin verletzt.
Denn zur Geltendmachung einer etwaigen Verletzung dieses
allein ihrer Nutzerin zustehenden Rechts wäre die Antragsgegnerin nicht
aktivlegitimiert.
allein ihrer Nutzerin zustehenden Rechts wäre die Antragsgegnerin nicht
aktivlegitimiert.
c) Da die Löschung der streitgegenständlichen Äußerung
rechtswidrig war, stellt auch die mit der Einstellung dieser Äußerung auf
www.f…com begründete Sperrung der Antragstellerin eine Vertragspflichtverletzung
seitens der Antragsgegnerin dar. Durch Einscannen der Mitteilung der
Antragsgegnerin auf Seite 10 der Antragsschrift vom 10.08.2018 und ihre
eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage JS 7) hat die
Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin sie wegen der
streitgegenständlichen Äußerung für 30 Tage „für das Posten gesperrt“ hat.
rechtswidrig war, stellt auch die mit der Einstellung dieser Äußerung auf
www.f…com begründete Sperrung der Antragstellerin eine Vertragspflichtverletzung
seitens der Antragsgegnerin dar. Durch Einscannen der Mitteilung der
Antragsgegnerin auf Seite 10 der Antragsschrift vom 10.08.2018 und ihre
eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage JS 7) hat die
Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin sie wegen der
streitgegenständlichen Äußerung für 30 Tage „für das Posten gesperrt“ hat.
d) Die rechtswidrige Löschung der streitgegenständlichen
Äußerung und die rechtswidrige Sperrung der Antragsgegnerin auf der Plattform
www.f…com begründet jeweils die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive
Wiederholungsgefahr.
Äußerung und die rechtswidrige Sperrung der Antragsgegnerin auf der Plattform
www.f…com begründet jeweils die für einen Unterlassungsanspruch konstitutive
Wiederholungsgefahr.
Bei einem auf die direkte oder analoge Anwendung von § 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis
weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle
Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 – VI ZR 292/03, NJW 2005,
594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen
Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO
im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf
künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt
ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt
die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine
gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.
Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Unterlassungsanspruch bildet die Besorgnis
weiterer Beeinträchtigungen ein Tatbestandsmerkmal und damit eine materielle
Anspruchsvoraussetzung (BGH, Urteil vom 19.10.2004 – VI ZR 292/03, NJW 2005,
594, 595). Für einen Unterlassungsanspruch, der aus einem vertraglichen
Erfüllungsanspruch abgeleitet wird, kann nach dem Rechtsgedanken des § 259 ZPO
im Ergebnis nichts anderes gelten. Nach dieser Vorschrift setzt eine Klage auf
künftige Leistung voraus, dass den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt
ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Fehlt
die Wiederholungsgefahr, wäre zumindest das Rechtsschutzbedürfnis für eine
gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs zu verneinen.
e) Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hat das Landgericht
ebenfalls mit einer nicht vertretbaren Begründung verneint.
ebenfalls mit einer nicht vertretbaren Begründung verneint.
aa) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt,
dass das Begehren der Antragstellerin auf den Erlass einer sogenannten
Leistungsverfügung gerichtet ist. Rechtsfehlerhaft hat es aber ein dringendes
Bedürfnis der Antragstellerin für den Erlass der begehrten Eilmaßnahme
verneint.
dass das Begehren der Antragstellerin auf den Erlass einer sogenannten
Leistungsverfügung gerichtet ist. Rechtsfehlerhaft hat es aber ein dringendes
Bedürfnis der Antragstellerin für den Erlass der begehrten Eilmaßnahme
verneint.
(1) Wie oben unter
Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als Verfügungsanspruch nur der
Erfüllungsanspruch der Antragstellerin aus dem mit der Antragsgegnerin
geschlossenen Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht.
Mit dem angestrebten Verbot einer Sperrung wegen der streitgegenständlichen
Äußerung bezweckt die Antragstellerin in der Sache, dass ihr die ungehinderte
Nutzung der Funktionen von www.f…com, insbesondere das Posten von Beiträgen,
das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems,
ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde
hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Erfüllungsansprüche gegen die
Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung der Antragsstellerin und
damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.
Ziffer 2 lit. a dargelegt, kommt als Verfügungsanspruch nur der
Erfüllungsanspruch der Antragstellerin aus dem mit der Antragsgegnerin
geschlossenen Nutzungsvertrag in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB in Betracht.
Mit dem angestrebten Verbot einer Sperrung wegen der streitgegenständlichen
Äußerung bezweckt die Antragstellerin in der Sache, dass ihr die ungehinderte
Nutzung der Funktionen von www.f…com, insbesondere das Posten von Beiträgen,
das Kommentieren fremder Beiträge sowie die Nutzung des Nachrichtensystems,
ermöglicht wird. Der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung würde
hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Erfüllungsansprüche gegen die
Antragsgegnerin zu einer vollständigen Befriedigung der Antragsstellerin und
damit zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen.
Die auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben
dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die
begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung
seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu
machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw.
Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch
zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu
erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen
Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der
Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum
Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6). In vergleichbaren
Fällen hat die Rechtsprechung den Erlass einer Leistungsverfügung grundsätzlich
für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 – 1 T 21/12,
NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 11.08.2009 – 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des
Internetzugangs).
dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die
begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung
seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu
machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei Bestehen einer dringenden Not- bzw.
Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch
zulässig, wenn die vom Schuldner zu erbringende Handlung so kurzfristig zu
erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen
Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der
Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. zum
Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6). In vergleichbaren
Fällen hat die Rechtsprechung den Erlass einer Leistungsverfügung grundsätzlich
für möglich erachtet (vgl. LG Kiel, Beschluss vom 14.03.2012 – 1 T 21/12,
NJW-RR 2012, 1211: Sperrung eines Mobilfunkanschlusses; OLG Frankfurt,
Beschluss vom 11.08.2009 – 3 W 45/09, NJW-RR 2010, 936: Erschwerung des
Internetzugangs).
(2) Die
Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage
JS 7) glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Sperrung am 09.08.2018 Kenntnis
erlangt hat und dass die Sperrung noch andauert. Bei dieser Sachlage muss sich
die Antragstellerin nicht auf die Erhebung der Hauptsacheklage gegen die
Sperrung verweisen lassen. Unter Berücksichtigung des gewöhnlichen
Verfahrensgangs kann nahezu ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bis
zum Ablauf der auf 30 Tage befristeten Sperrung ein obsiegendes Urteil in der
Hauptsache erstreiten könnte. Ihre Verweisung auf die Erhebung der
Hauptsacheklage käme deshalb im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich.
Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 09.08.2018 (Anlage
JS 7) glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Sperrung am 09.08.2018 Kenntnis
erlangt hat und dass die Sperrung noch andauert. Bei dieser Sachlage muss sich
die Antragstellerin nicht auf die Erhebung der Hauptsacheklage gegen die
Sperrung verweisen lassen. Unter Berücksichtigung des gewöhnlichen
Verfahrensgangs kann nahezu ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin bis
zum Ablauf der auf 30 Tage befristeten Sperrung ein obsiegendes Urteil in der
Hauptsache erstreiten könnte. Ihre Verweisung auf die Erhebung der
Hauptsacheklage käme deshalb im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleich.
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Erwägung des
Landgerichts, dass der Antragstellerin eine „soziale Kommunikation“ – über
andere Kommunikationsmittel -grundsätzlich möglich sei. Diese Argumentation
blendet den entscheidenden Gesichtspunkt aus, dass der Antragstellerin gegen
die Antragsgegnerin ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf die Bereitstellung
der von dieser angebotenen „F.-Dienste“ zusteht.
Landgerichts, dass der Antragstellerin eine „soziale Kommunikation“ – über
andere Kommunikationsmittel -grundsätzlich möglich sei. Diese Argumentation
blendet den entscheidenden Gesichtspunkt aus, dass der Antragstellerin gegen
die Antragsgegnerin ein vertraglicher Erfüllungsanspruch auf die Bereitstellung
der von dieser angebotenen „F.-Dienste“ zusteht.
Nicht gefolgt werden kann auch der Ansicht des Landgerichts,
dass in der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung keine so weitgehende
Einschränkung der Meinungsfreiheit der Antragstellerin liege, dass diese nicht
im Rahmen einer Hauptsacheklage geltend gemacht werden könnte, weil die
Äußerung in keinem Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis stehe. Das
Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkt sich nicht auf das Recht, zu
aktuellen Ereignissen Stellung zu nehmen. Das Argument des Landgerichts ist
zudem sachlich falsch. Mit der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat
die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtswidrig verwehrt, sich an einer
aktuell auf der F.-Seite von „Spiegel-Online“ geführten Debatte zu Grenzkontrollen
zu beteiligen.
dass in der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung keine so weitgehende
Einschränkung der Meinungsfreiheit der Antragstellerin liege, dass diese nicht
im Rahmen einer Hauptsacheklage geltend gemacht werden könnte, weil die
Äußerung in keinem Zusammenhang mit einem aktuellen Ereignis stehe. Das
Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkt sich nicht auf das Recht, zu
aktuellen Ereignissen Stellung zu nehmen. Das Argument des Landgerichts ist
zudem sachlich falsch. Mit der Löschung der streitgegenständlichen Äußerung hat
die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtswidrig verwehrt, sich an einer
aktuell auf der F.-Seite von „Spiegel-Online“ geführten Debatte zu Grenzkontrollen
zu beteiligen.
bb) Unverständlich sind die Ausführungen des Landgerichts,
dass „hinsichtlich der Eilbedürftigkeit“ zu berücksichtigen sei, dass bei
Eingang der Antragsschrift am 14.08.2018 bereits vier der 30 Tage der Sperrung
der Antragstellerin verstrichen gewesen seien.
dass „hinsichtlich der Eilbedürftigkeit“ zu berücksichtigen sei, dass bei
Eingang der Antragsschrift am 14.08.2018 bereits vier der 30 Tage der Sperrung
der Antragstellerin verstrichen gewesen seien.
Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Verfügungsgrund
fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder
Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer
einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 – 5 U
9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO,
32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Verstreichenlassen eines Zeitraums von
nur vier Tagen (!) kann aber keinesfalls eine Selbstwiderlegung der von der
Antragstellerin behaupteten Dringlichkeit durch eigenes Verhalten begründet
werden.
fehlt, wenn der Antragsteller trotz eines bestehenden Sicherungs- oder
Regelungsbedürfnisses zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer
einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. KG, Urteil vom 09.02.2001 – 5 U
9667/00, Rn. 14, zit. nach juris, NJW-RR 2001, 1201; Zöller-Vollkommer, ZPO,
32. Aufl., § 940 Rn. 4 m.w.N.). Mit dem Verstreichenlassen eines Zeitraums von
nur vier Tagen (!) kann aber keinesfalls eine Selbstwiderlegung der von der
Antragstellerin behaupteten Dringlichkeit durch eigenes Verhalten begründet
werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die
zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung
mit § 3 ZPO.
zugrundeliegende Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG in Verbindung
mit § 3 ZPO.
Eine ausdrückliche Anordnung der vorläufigen
Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind
Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind,
ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32.
Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).
Vollstreckbarkeit ist entbehrlich. Einstweilige Verfügungen sind
Vollstreckungstitel, die mit Erlass des Beschlusses sofort vollstreckbar sind,
ohne dass es einer Entscheidung hierüber bedarf (Zöller-Vollkommer, ZPO, 32.
Aufl., § 929 Rn. 1 m.w.N.).