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The same procedure as last year?“ – „The same procedure as every year“ – The last post in 2018

so der so ähnlich könnte die Überschrift über den letzten Post des Jahres lauten , auch wenn hier weder Miss Sophie oder Butler James rumlaufen oder über das Tigerfell stolpern. Auch die Gästeliste wird nicht von Sir Toby, Admiral von Schneider, Mr. Pommeroy oder Mr.
Winterbottom angeführt wird. Auch wird das heutige Menü nicht aus der Mulligatawny-Suppe, dem Schellfisch aus der Nordsee (North Sea
haddock) oder Hühnchen (chicken) und Obst (fruit) bestehen.

Aber dennoch kommen die Wünsche von Herzen.

Liebe Leser, Mandanten und Kollegen,

ich möchte mich für ein erfolgreiches, spannendes und ereignisreiches Jahr 2018 bedanken! 

Meine Arbeit hat mir auch in diesem Jahr größtenteils viel Spaß bereitet.

Es war zum vierten Mal in Folge das erfolgreichste Jahr seit der Kanzleigründung im Jahr 1999. Auch dafür bin ich dankbar.

Ich hoffe, dass auch die Leser dieses Blogs und die Besucher meiner Facebook-Seitedes twitter-accounts oder der   Webseite  und dem neuen Instagram-Account mit den dort bereitgestellten Informationen etwas anfangen konnten und sei es nur ein paar vergnügliche Minuten.

Ach ja der Silvesterklassiker „Dinner for one“ läuft heute
den ganzen Tag. Siehe
hier.

In diesem Sinne freue ich mich auf ein hoffentlich ebenso ereignisreiches und spannendes Jahr 2019 und wünsche Ihnen allen alles Gute, einen unfallfreien guten Rutsch und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr 2019!
Jan H. Gerth
IT-Kanzlei Gerth
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Daniel Sebastian steht nun auch auf Sport bzw. Kontor Sports 2018

Die Zeit für die
Jahres-Sampler ist die Zeit für Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
für  den Rechteinhaber
DigiRights
Administration GmbH
Aktuell wird von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian 
der widerrechtliche Upload, das sog. Filesharing an dem Sampler
Kontor Sports 2018“ zum Anlass der
Versendung von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält
die (Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen
Musik und lässt das Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird neben der Forderung auf sofortige Löschung des
Liedes/der Lieder und der Abgabe einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung durch
den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der Rechteinhaberin
gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser bei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Bereich von 800,00
 bis 2.400,00 €.
Für die Musikstücke auf dem Sampler „Kontor Sports 2018“ fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian  einen
sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 2.400,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht
nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen aus; d.h. in
einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen wegen Filesharing eines oder mehrerer
Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im
Zusammenhang mit dem Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers /
Samplers / Compilation
.
Es besteht daher die begründete Gefahr von weiteren
Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
von Rechtsanwalt Daniel Sebastian:
·     
Setzen Sie sich nicht selbst mit Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
 in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde
zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·     
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und
ein Schuldeingeständnis abgeben.
·     
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
überprüft werden.
·     
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung.
·     
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·     
Der BGH hat entschieden, dass
der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
). In
diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·     
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die
Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
Morpheus
).
·     
Der BGH hat mit Urteil
vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·     
Die IT-Kanzlei Gerth
hat Erfahrung
mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·     
Abmahnungen wegen Filesharing von Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·     
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch
als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·     
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz
originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II
und
Tauschbörse III
 
benannt hat, haben Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen
die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder
gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·     
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I
ZR 272/14
, I
ZR 1/15 – Tannöd
, I
ZR 43/15
, I
ZR 44/15
, I
ZR 48/15 – Everytime we touch
und I
ZR 86/15 – Everytime we touch
haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·     
Der BGH hat mit dem  Urteil
vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
-Afterlife
in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben gerade
nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner Familienangehörigen zu
untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet den wahren Täter
preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber genüge seiner sekundären
Darlegungslast bereits dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·     
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil
vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
nochmals zwei Sachen
klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die
Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber
jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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VGH München: Übermittlung gehashter E-Mail-Adressen an soziales Netzwerk, das sog. Facebook Custom Audiences ist nicht zulässig


Der VGH München hat in zweiter Instanz mit Beschluss
vom 26.09.2018, Az. 5 CS 18.1157
den Beschluss
des VG Bayreuth vom 08.05.2018 – B 1 S 18.105
bestätigt, das die Nutzung
einer bestimmten Form der Facebook Custom Audiences verboten hatte .
Gegenstand der Entscheidung des VGH München ist die
Erzeugung von Facebook Custom Audiences über das Hochladen von Kundenlisten
(z.B. E-Mailadressen und/oder Telefonnummern) in gehashter Form auf die Social
Media Plattform. Falls vor dem Upload der Kundenliste (Siehe Screenshot) keine
Einwilligung von jedem einzelnen Kunden in diese konkrete Verarbeitung seiner
personenbezogenen Daten vorliegt, ist bereits der Upload der Kundenliste
datenschutzwidrig.
Leitsätze:
1. Die Übermittlung gehashter E-Mail-Adressen an ein
soziales Netzwerk zur Ausspielung zielgerichteter Werbung erfolgt nicht im
Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung, wenn der Datenempfänger einen eigenen
Entscheidungs- und Ermessensspielraum bei der Ermittlung des zu bewerbenden
Kundenkreises hat. (Rn. 11 ff.)
2. Sofern keine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen
vorliegt, ist über die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von E-Mail-Adressen zu
Werbezwecken nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDGS a.F. in unionsrechtskonformer
Auslegung durch Interessenabwägung zu entscheiden. (Rn. 26 ff.)

Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der
sofortigen Vollziehung einer datenschutzrechtlichen Anordnung, mit der sie
verpflichtet wurde, die unter ihrem Facebook-Konto erstellte Kundenliste
(„Custom Audience“) zu löschen.
Die Antragstellerin betreibt einen Online-Shop und unterhält
ein Konto bei Facebook. Zur Schaltung zielgerichteter Werbung auf diesem
Netzwerk nutzt die Antragstellerin den Dienst „Facebook Custom Audience“. Im
Rahmen dieses von Facebook generell angebotenen Dienstes lädt ein Unternehmen,
so auch die Antragstellerin, eine Liste mit eigenen Kundendaten innerhalb des
eigenen Facebook-Kontos hoch, berechnet mittels der kryptographischen
Hashfunktion SHA-256 für jede einzelne E-Mail-Adresse der Kunden einen
sogenannten Hashwert und übermittelt diesen an einen Facebook-Server. Facebook
gleicht die erhaltenen Hashwerte mit den ebenfalls mit der Hashfunktion SHA-256
verarbeiteten E-Mail-Adressen aller Facebook-Mitglieder ab. Sind zwei Hashwerte
identisch, ist anhand der übereinstimmenden E-Mail-Adresse das dazugehörige
Facebook-Mitglied bestimmt. Alle auf diese Weise ermittelten Facebook-Mitglieder
bilden eine sogenannte „Custom Audience“ (Kundenliste) und erhalten innerhalb
ihres Facebook-Profils zielgerichtete Werbung des den Dienst „Facebook Custom
Audience“ nutzenden Unternehmens. Die Zielgruppe der durch Facebook
anzusprechenden Facebook-Nutzer kann das Unternehmen mittels verschiedener
Merkmale näher spezifizieren. Um zu ermitteln, welche Merkmale oder Interessen
dem einzelnen Facebook-Mitglied zuzuordnen sind, verarbeitet Facebook
Informationen aus verschiedenen Quellen, z.B. der IP-Adresse, den Mobilgeräten,
dem Facebook-Profil des Nutzers und dessen Aktivitäten oder Interaktionen mit
Unternehmen. Welche konkreten Facebook-Mitglieder beworben werden, erfährt das
werbetreibende Unternehmen, im konkreten Fall die Antragstellerin, nicht. Die Höhe
des Entgelts für den Dienst „Custom Audiences“ richtet sich nach der Laufzeit
der Werbekampagne.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2018 verpflichtete das
Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (im Folgenden: Landesamt) die
Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgelds binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheids die unter ihrem Facebook-Konto erstellten „Custom
Audiences“ zu löschen und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Anordnung
an. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 1. Februar 2018 Klage.
Den ebenfalls gestellten Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss
vom 8. Mai 2018 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Klage ab. Unter
Bezugnahme auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids führte das
Verwaltungsgericht ergänzend aus, das Landesamt habe die streitgegenständliche
Anordnung zu Recht auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. gestützt, weil die
beanstandete Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen nach § 4 Abs. 1 BDSG
a.F. mangels Einwilligung des Betroffenen oder gesetzlicher Erlaubnis
datenschutzrechtlich unzulässig sei. Bei den E-Mail-Adressen handele es sich um
personenbezogene Daten nach § 3 Abs. 1 BDSG a.F., die durch den Vorgang des
Hashens nicht i.S.v. § 3 Abs. 6 BDSG a.F. anonymisiert würden. Durch das Hashen
werde der Personenbezug nicht völlig aufgehoben und es sei ohne
unverhältnismäßigen Aufwand möglich, die Daten einer bestimmten oder
bestimmbaren Person zuzuordnen. Das zeige auch der Datenabgleich seitens
Facebook. Die beanstandete Übermittlung der gehashten Daten erfolge an Facebook
„als Dritten“ i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG a.F. und stelle eine Verarbeitung
nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG a.F. dar. Durch Facebook erfolge keine Auftragsdatenverarbeitung
(§ 11 BDSG a.F.), innerhalb der die Übermittlung der Kundendaten auch ohne
Einwilligung der Betroffenen und ohne gesetzliche Erlaubnis zulässig wäre (§ 3
Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F.). Facebook werde nicht gleichsam als verlängerter Arm
der Antragstellerin tätig, sondern es liege allein im Ermessen von Facebook,
wer konkret beworben werde. Eine konkrete Einwilligung des Betroffenen für die
Übermittlung seiner Daten an Facebook liege nicht vor. Die Übermittlung der
Daten könne auch nicht auf § 28 Abs. 3 BDSG a.F. gestützt werden, weil die
Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Die Antragstellerin könne sich
nicht auf das sogenannte Listenprivileg des § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F.
berufen, weil E-Mail-Adressen nicht zu den sogenannten Listendaten i.S.v. § 28
Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F. zählen würden. Eine Berechtigung zur Übermittlung
ergebe sich auch nicht aus § 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG a.F., weil diese Vorschrift
lediglich die Vervollständigung der Informationen erlaube und keine eigene
Übermittlungsbefugnis hinsichtlich weiterer Daten enthalte. Die Übermittlung
der E-Mail-Adressen an Facebook sei auch nicht im Wege einer unionsrechtlich
gebotenen Interessenabwägung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BDSG a.F. als zulässig anzusehen, weil diese zu Gunsten der Betroffenen
ausfalle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende
Beschwerde der Antragstellerin.
Der Antragsgegner tritt dem Vorbringen der Antragstellerin
entgegen und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und
Behördenakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 8. Mai 2018 hat keinen Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage gegen die Anordnung, die unter dem Facebook-Konto der
Antragstellerin erstellten Kundenlisten („Custom Audiences“) zu löschen, zu
Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist
dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist
(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angegriffene
Entscheidung zu ändern. Es verbleibt bei der zutreffenden Einschätzung des
Verwaltungsgerichts, dass die Klage nach der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen und gebotenen
summarischen Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Verwaltungsakts kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung an, hier den Erlass des Bescheids vom 16. Januar
2018, so dass die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Löschungsanordnung
auf der Grundlage des bis zum 24. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl I S. 66),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl I S.
2097), zu beurteilen ist. Zwar haben die Gerichte bei der Überprüfung von
Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, sofern nicht das materielle Recht
die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (BVerwG, U.v. 11.7.2011 –
8 C 11.10 – juris Rn. 17). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht
vor. Gegenstand des Verfahrens ist die durch das Landesamt angeordnete
Löschungsverfügung, deren Regelungsgehalt sich in einem einmaligen
Löschungsvorgang erschöpft. Im Übrigen hat auch die Antragstellerin selbst
nicht vorgetragen, dass sich mit Inkrafttreten der Neufassung des
Bundesdatenschutzgesetzes gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl I
S. 2097) zum 25. Mai 2018 die materielle Rechtslage zu ihren Gunsten verändert
hat.
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das
Landesamt das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug im Sinn von § 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet. Unter Gegenüberstellung der
widerstreitenden Interessen hat das Landesamt ausführlich und unter Bezugnahme
auf die Funktionsweise des genutzten Dienstes dargelegt, dass angesichts der
Erklärung der Antragstellerin, den Dienst „Facebook Custom Audience“ weiterhin
nutzen zu wollen, sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven
Gesichtspunkten dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug Vorrang einzuräumen
ist.
3. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen an Facebook im Rahmen des
Dienstes „Custom Audience“ nicht im Wege einer Auftragsdatenverarbeitung i.S.v.
§ 11 BDSG a.F. erfolgte, sondern als Übermittlung an einen Dritten (§ 3 Abs. 8
Satz 2 BDSG a.F.) zu werten ist, die nach § 4 Abs. 1 BDSG a.F. einer
entsprechenden Einwilligung der Betroffenen oder einer gesetzlichen Gestattung
der Datenübermittlung bedurft hätte (a). Da weder eine Einwilligung der
Betroffenen vorlag noch die Übermittlung der Daten gesetzlich gestattet war,
konnte der Antragsgegner die Löschungsanordnung auf § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG
a.F. stützen (b).
a) Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde
vor, die Bewertung des Gerichts, Facebook habe die übermittelten Daten nicht
als Auftragsdatenverarbeiter i.S.v. § 11 BDSG a.F., sondern als Dritter
verarbeitet, sei fehlerhaft. Es sei zwar richtig, dass Facebook für die
innerhalb des Netzwerks vorgenommene Bewerbung von Nutzern eine eigenständige
rechtliche Zuständigkeit zugewiesen sei und dem Netzwerkbetreiber ein
inhaltlicher Bewertungs- und Ermessensspielraum eingeräumt werde. Das gelte
jedoch nicht für die Erstellung der Kundenliste im Wege der
Überschneidungsanalyse. Die mit dem Dienst „Custom Audience“ verbundenen
Datenverarbeitungsvorgänge (Überschneidungsanalyse und sonstige Verarbeitung
durch Facebook) müssten getrennt betrachtet werden. Während Facebook bei der
Ausspielung der Werbung an seine Nutzer völlig frei sei, erfolgte die
Überschneidungsanalyse weisungsgebunden; ein eigenes finanzielles Interesse am
Abgleich der Hashwerte schließe eine Auftragsdatenverarbeitung nicht aus. Diese
Ausführungen, mit denen die Antragstellerin im Wesentlichen die bereits im
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geäußerten Rechtsansichten wiederholt, sind
nicht geeignet, die rechtliche Bewertung durch das Verwaltungsgericht zu
widerlegen.
aa) Für die Beurteilung, ob Facebook im Rahmen einer
Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG a.F. tätig wurde, kann nicht allein
auf die Durchführung der Überschneidungsanalyse abgestellt werden. Vielmehr ist
als datenschutzrechtlich zu bewertende Datenverarbeitung die vollständige und
bestimmungsmäßige Nutzung des Dienstes „Facebook Custom Audience“ in den Blick
zu nehmen.
Das Verfahren „Facebook Custom Audience“ ermöglicht es
Unternehmen, ihre Kunden, die zugleich Nutzer von Facebook sind, auf diesem
sozialen Netzwerk von Facebook gezielt bewerben zu lassen. Welche Kunden
zugleich Nutzer des sozialen Netzwerks sind, wird von Facebook durch Abgleich
der jeweiligen E-Mail-Adresse ermittelt (sogenannte Überschneidungsanalyse).
Die im Rahmen dieses Dienstes im Wege der Überschneidungsanalyse erstellte
Kundenliste (Custom Audience) dient keinem eigenen, abtrennbaren Zweck, sondern
ist Grundlage und Voraussetzung für die vertraglich vereinbarte, zielgerichtete
Werbung durch Facebook. Der zwischen der Antragstellerin und Facebook
geschlossene Verarbeitungsvertrag steht dem nicht entgegen. Maßgebend für die
Einordnung eines Vorgangs als Auftragsdatenverarbeitung ist eine objektive
Qualifikation der auf Grundlage der vertraglichen Vereinbarung stattfindenden
tatsächlichen Abläufe. Andernfalls hätten es die Vertragsparteien selbst in der
Hand, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung festzulegen
(Working Paper 169 der Art. 29-Datenschutzgruppe, Stellungnahme 1/2010 zu den
Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“,
im Internet abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/justice/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2010/wp169_de.pdf,
S. 14; Spoerr in Wolff/Brink BeckOK Datenschutzrecht BDSG 2003 § 11 Rn. 41).
bb) Facebook wird im Rahmen des Dienstes „Custom Audience“
nicht als Auftragsverarbeiter (§ 11 BDSG a.F.) tätig. Das Verwaltungsgericht
hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid zutreffend
festgestellt, dass in der vorliegenden Fallkonstellation kein
Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis vorliegt und die Weitergabe der gehashten
E-Mail-Adressen an Facebook als Übermittlung von Daten an einen Dritten (§ 3
Abs. 8 Satz 2 BDSG a.F.) zu werten ist.
Für die Einordnung als Auftragsdatenverarbeitung kommt es
maßgeblich darauf an, wer die Verantwortung für die Verarbeitung der Daten
hat. Nur die vollständige Unterordnung bei der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der Daten unter die Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich Mittel und
Zweck der Datenverarbeitung berechtigt dazu, die Datenübertragung an einen
Auftragsdatenverarbeiter von den gesetzlichen Rechtfertigungsanforderungen an
die Weitergabe von personenbezogenen Daten auszunehmen. Die Einschaltung
weiterer Arbeitsschritte in den Verarbeitungsvorgang schließt eine
Auftragsdatenverarbeitung dann nicht aus, wenn es sich um einfache Algorithmen
handelt, die vom Auftraggeber klar definiert werden (Spoerr in Wolff/Brink,
a.a.O., § 11 Rn. 38). Auch der Grad der tatsächlich von einer Partei ausgeübten
Kontrolle, der den betroffenen Personen vermittelte Eindruck und deren
berechtigte Erwartungen aufgrund der Außenwirkung sind in die Bewertung
einzubeziehen (Working Paper 169 der Art. 29-Datenschutzgruppe, a.a.O., S. 14).
Generell kann von Auftragsdatenverarbeitung ausgegangen werden, wenn sich der
Auftraggeber die Entscheidungsbefugnis gegebenenfalls unter Vorgabe
ausdifferenzierter Kriterien vorbehält und dem Dienstleister keinerlei
inhaltlichen Bewertungs- und Ermessensspielraum einräumt (Gola/Schomerus,
Bundesdatenschutzgesetz, 12. Aufl. 2015, § 11 Rn. 9). Anders liegt der Fall
jedoch, wenn das beauftragte Unternehmen eigenständig und ohne Vorgaben über
die technischen und organisatorischen Mittel der Datenverarbeitung entscheidet
(Working Paper 169 der Art. 29-Datenschutzgruppe, a.a.O. S. 19).
So liegt der Fall hier. Wie die Antragstellerin in der
Beschwerdebegründung selbst vorträgt, entscheidet Facebook selbstständig unter
Auswertung des Nutzungsverhaltens seiner Mitglieder, welche Nutzer der Zielgruppenbestimmung
der Antragstellerin entsprechen und folglich beworben werden. Facebook trifft
die Auswahl der zu Bewerbenden anhand der nur Facebook bekannten und
verfügbaren Profildaten und ist allein in der Lage, die zu bewerbenden Kunden
zu ermitteln und die Werbung auszuspielen. Facebook ist – nach Angaben der
Antragstellerin – bei der Durchführung des Dienstes und der Auswertung des
Verhaltens seiner Nutzer völlig frei. Sie erklärt selbst, auf die
Datenerhebungs- und Verarbeitungsprozesse keinen Einfluss zu haben. Die
Bewertung, dass Facebook als Auftragsdatenverarbeiter tätig wird, stützt die
Antragstellerin ausschließlich auf die Aufspaltung der einzelnen
Handlungsschritte des von Facebook angebotenen Dienstes. Da aber, wie
ausgeführt, die Dienstleistung „Facebook Custom Audience über die Kundenliste“
unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einen einheitlichen Vorgang
bildet, der nicht in verschiedene, rechtlich selbständig bewertbare Teile
zerlegt werden kann, vermag dies das von der Antragstellerin behauptete
Auftragsdatenverhältnis nicht begründen.
b) Das Landesamt hat die Löschungsanordnung zutreffend auf §
38 Abs. 5 Satz 1 BDSG a.F. gestützt, weil die Übermittlung der gehashten
E-Mail-Adressen an Facebook weder mit Einwilligung der Betroffen erfolgte noch
aufgrund gesetzlicher Regelung erlaubt war (§ 4 Abs. 1 BDSG a.F.). Das
Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass die
Tatbestandsvoraussetzungen von § 28 Abs. 3 BDSG a.F. und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 BDSG a.F. nicht vorliegen.
aa) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der
Auffassung der Antragstellerin nicht darauf ankommt, ob diese selbst die
Kundendaten erheben und für eigene Werbezwecke verwenden durfte. Da Facebook
die Daten als Dritter i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG a.F. verarbeitet, kommt es
maßgeblich darauf an, ob die Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen an
Facebook nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
bb) Die Übermittlung der E-Mail-Adressen kann nicht auf § 28
Abs. 3 BDSG a.F. gestützt werden.
 (1) Da eine
Einwilligung der Betroffenen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BDSG a.F.) unstrittig nicht
vorlag, kommt als Rechtsgrundlage lediglich § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG a.F.
in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend festgestellt, dass
sich die Antragstellerin bezüglich der Übermittlung der Daten zu Werbezwecken
nicht auf das sogenannte Listenprivileg des § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BDSG a.F.
berufen kann.
 (2) Die
Antragstellerin trägt vor, bei den gehashten E-Mail-Daten handle es sich zwar
um kein in § 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F. aufgeführtes Listendatum. Darauf komme
es jedoch auch nicht an, weil keine E-Mail-Adressen, sondern lediglich
Hashwerte an Facebook übertragen würden. Diese Daten enthielten lediglich die
Information, dass eine bestimmte Person auf einer von der Antragstellerin
übersandten Liste stehe. Die Information über die „Zugehörigkeit des
Betroffenen zu einer Liste“ sei sehr wohl ein Listendatum im Sinne von § 28
Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Übermittlung der
Hashwerte stellt keinen eigenständigen datenschutzrechtlichen Vorgang dar.
Gegenstand der streitgegenständlichen Datenübermittlung sind die
E-Mail-Adressen der Kunden der Antragstellerin, die lediglich aus Gründen der
Datenverarbeitung mittels einer Hashfunktion an Facebook übersandt werden.
Anhand der identischen E-Mail-Adresse des Kunden wird das zu bewerbende
Nutzerkonto ermittelt. Daher ist für die datenschutzrechtliche Prüfung
maßgeblich darauf abzustellen, ob für die Weitergabe der E-Mail-Adressen eine
rechtliche Grundlage besteht. Erst durch die Übermittlung dieser Daten ist im
zweiten Schritt die Information „Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Liste“
möglich.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die
Übermittlung der E-Mail-Adressen auch nicht im Wege des „Hinzuspeicherns“ nach
§ 28 Abs. 3 Satz 3 BDSG a.F. zulässig. Die mit dieser Bestimmung eröffnete
Möglichkeit, weitere Daten zu den einzeln aufgeführten Listendaten hinzu zu
speichern, setzt voraus, dass im Ausgangspunkt überhaupt ein Listendatum i.S.v.
§ 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG betroffen ist. Daran fehlt es jedoch hier. Der von der
Antragstellerin geltend gemachte Wertungswiderspruch, der darin liege, dass die
Übermittlung gehashter E-Mail-Adressen – würde man der Auffassung des
Verwaltungsgerichts folgen – zulässig sei, wenn die Antragstellerin Facebook
auch noch andere Listendaten zur Verfügung stellt, liegt nicht vor. Denn in
diesem Fall stünde die Zulässigkeit der Datenübermittlung unter dem Vorbehalt,
dass die Verarbeitung und Nutzung sämtlicher betroffener Daten erforderlich ist
(§ 28 Abs. 3 Satz 2 HS 2 BDSG a.F.). Es wäre in diesem Fall zunächst zu prüfen,
ob die Übermittlung der Ausgangslistendaten, zu denen die E-Mail-Adressen
hinzugespeichert werden könnten, unter Berücksichtigung dieser Einschränkung
überhaupt zulässig wäre.
 (3) Eine Übermittlung
wäre entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht nach § 28 Abs. 3
Satz 4 i.V.m. Satz 2 BDSG a.F. zulässig, weil dieses – wie die Antragstellerin
selbst vorträgt – zur Voraussetzung hat, dass es sich um ein Listendatum i.S.v.
§ 28 Abs. 3 Satz 2 BDSG a.F. handelt. Daran fehlt es hier jedoch.
cc) § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. kommt als
Rechtsgrundlage für die Übermittlung der gehashten E-Mail-Adressen ebenfalls
nicht in Betracht.
 (1) Unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v.
19.10.2016 – Breyer, C-582/14 – juris) ist das Verwaltungsgericht zutreffend
davon ausgegangen, dass ein Mitgliedstaat die Verarbeitung bestimmter
Kategorien personenbezogener Daten (hier die E-Mail-Adresse) nicht gänzlich
ausschließen kann, ohne bezüglich der Zulässigkeit der Nutzung Raum für eine
Interessenabwägung zu lassen. Dieser Vorgabe wird durch die
unionsrechtskonforme Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG a.F. in der
Weise Rechnung getragen, dass die Zulässigkeit der Nutzung personenbezogener
Daten zu Werbezwecken auch über den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 3 BDSG a.F.
hinaus im Wege einer Interessenabwägung zulässig sein kann. Wie das
Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die umfassende Interessenabwägung im
streitgegenständlichen Bescheid (s. S. 14 – 15 des Bescheids) und darüber
hinausgehend selbst (s. S. 30 – 31 des Beschlusses) überzeugend ausgeführt hat,
fällt die Interessenabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen (insb. dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2
Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG bzw. dem in Art. 8 Abs. 1 GRCh garantierten
Schutz personenbezogener Daten) und dem Interesse der Antragstellerin an der
Übermittlung der E-Mail-Adressen an Facebook zu Werbezwecken zulasten der
Antragstellerin aus. Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, mit denen im
Wesentlichen die bereits vorgetragenen Argumente wiederholt werden, geben
keinen Anlass für eine Abwägung zu Gunsten der Antragstellerin. Zwar hat diese
– wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – ein berechtigtes Interesse an
zielgerichteter Werbung, diesem Interesse stehen jedoch die überwiegenden,
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüber, die insbesondere nicht
damit rechnen, dass ihre im Rahmen eines Bestellvorgangs bei der
Antragstellerin angegebene E-Mail-Adresse an Facebook übermittelt wird.
Nicht zu folgen ist der Ansicht der Antragstellerin, die
Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil es sich nicht
mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auseinandergesetzt habe. Es
sei daher zweifelhaft, ob solche überhaupt bestünden. Das Verwaltungsgericht
hat auf S. 24 des Beschlusses dargelegt, dass es in der Sache der Begründung
der streitgegenständlichen Anordnung folgt, und hat insoweit von einer
gesonderten Darstellung abgesehen. Das Gericht hat sich somit die Erwägungen im
Bescheid, also auch die Ausführungen zu den schutzwürdigen Interessen der
Betroffenen, zu Eigen gemacht und führte weitere rechtliche Erwägungen
lediglich ergänzend aus.
 (2) Nicht zu
beanstanden ist schließlich, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der
Interessenabwägung die in § 28 Abs. 3 BDSG a.F. enthaltenen Wertungen ergänzend
heranzog. Auch stellt das Verwaltungsgericht zutreffend darauf ab, dass die
Datenverarbeitung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG a.F. nicht nur ein
berechtigtes Interesse der Antragstellerin voraussetzt, sondern zusätzlich die
Nutzung der personenbezogenen Daten zur Wahrung dieser Interessen auch
erforderlich ist. § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDSG a.F. kommt als Rechtsgrundlage
daher nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin ihr Informationsziel auch auf
andere Weise erreichen kann. Da die E-Mail-Adressen im Zusammenhang mit
Bestellvorgängen erhoben wurden, wäre es für die Antragstellerin ohne großen
Aufwand möglich, die Einwilligung zur Übermittlung der E-Mail-Adresse an
Facebook zu Werbezwecken bei den Betroffenen einzuholen. Der Auffassung der
Antragstellerin, bei Vorliegen vertraglicher Beziehungen falle die
Interessenabwägung dann in jeden Fall zu Lasten des Datennutzers aus, kann
nicht gefolgt werden. Die Möglichkeit der Einwilligung ist nur ein Kriterium im
Rahmen der Interessenabwägung. Es ist eine Frage des Einzelfalls, welche
Auswirkungen die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen auf die
Interessenabwägung in der Gesamtheit haben.
 (3) Auch der Hinweis,
die Antragstellerin dürfe Daten, die im Anwendungsbereich des
Telemediengesetzes erhoben wurden, auf der Basis einer Interessenabwägung
verarbeiten, führt nicht weiter, weil für die auch hier vorzunehmende
Interessenabwägung keine anderen Kriterien gelten.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53
Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes beträgt der Streitwert grundsätzlich die Hälfte des für das
Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs
2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Senat hält es für sachgerecht,
den Streitwert in Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs zu bestimmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Schlagworte:
Übermittlung gehashter E-Mail-Adressen an soziales Netzwerk
zu Werbezwecken, Listenprivileg gilt nicht für E-Mail-Adressen,
Auftragsdatenverarbeitung durch soziales Netzwerk (verneint),
Interessenabwägung zugunsten der Betroffenenrechte, einstweiliger Rechtsschutz,
„Facebook Custom Audience“, Kundendaten, personenbezogene Daten, gehashte
E-Mail-Adresse, Weitergabe, Übermittlung an einen Dritten,
Auftragsdatenverarbeitung, Werbezweck, Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, Einwilligung, Listenprivileg
Vorinstanz:
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Waldorf Frommer findet nach dem preisgekrönten Film Sicario auch den Nachfolger Sicario 2 schön

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für STUDIOCANAL GMBH angebliches Filesharing an dem  amerikanischen Film aus dem Jahr 2015 Sicario
2,
wie schon 2015 mit der „Goldenen
Palme von Cannes“
ausgezeichneten VorgängerSicario“
ab.
Sicario 2 (Originaltitel Sicario: Day of the Soldado) ist
ein Actionfilm, der am 29. Juni 2018 in die US-amerikanischen Kinos und am 19.
Juli 2018 in die deutschen Kinos kam. Es handelt sich bei dem Film um eine
Fortsetzung des Thrillers Sicario aus dem Jahr 2015. Regie führte Stefano
Sollima, das Drehbuch schrieb wie beim Vorgänger Taylor Sheridan.
Die
Agenten (Josh Brolin) und Alejandro (Benicio Del Toro) kehren zurück an die
US-mexikanische Grenze. Hier eskaliert der Drogenkrieg, seit die mexikanischen
Kartelle begonnen haben, Terroristen über die Grenze in die USA einzuschleusen.
Um von US-Seite aus im Gegenschlag einen Krieg der verfeindeten Drogenkartelle
anzuzetteln, soll die Tochter des Kartellbosses und Terroristenschleusers
Carlos Reyes entführt werden. Mit dem hat Alejandro jedoch noch eine ganz
andere Rechnung offen…
Die
Fortsetzung des fesselnden Thrillers „Sicario“ treibt die Spannung
auf ein Maximum: Im komplexen Kampf zwischen Macht und Gier verschwimmen die
Grenzen zwischen Gut und Böse. in den Hauptrollen brillieren erneut
Oscar-Preisträger Benicio Del Toro („Traffic“) und der
Oscar-nominierte Josh Brolin („No Country for Old Men“) – diesmal an
der Seite von Newcomerin Isabela Moner („Transformers: The Last
Knight“). (Quelle:Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Sicario“    in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Sicario innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin STUDIOCANAL GMBH des Films Sicario die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ).
    In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 – Morpheus

    ).
  • Der BGH hat mit Urteil
    vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II

    und
    Tauschbörse III
     
    benannt hat, haben Auswirkungen auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016 I
    ZR 272/14
    , I
    ZR 1/15 – Tannöd
    , I
    ZR 43/15
    , I
    ZR 44/15
    , I
    ZR 48/15 – Everytime we touch
    und I
    ZR 86/15 – Everytime we touch
    haben massive Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast
    der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde
    wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt.
    Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10
    Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil
    vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet
    den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber
    genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass 
    er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
    in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH
    nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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FAREDS nun auch im Wettbewerbsrecht als Abmahner aktiv

Die bisher überwiegend aus Filesharing-Verfahren bekannte Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg,   dahinter verbirgt sich vor allem Rechtsanwalt
und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer,   mahnt
im Auftrag von Harald Durstewitz, Dachs Deutschland, Konrad-Zehrt-Str. 1, 37308
Heilbad Heiligenstadt, in den Produktgruppen Schmuck und Taschen (www.karnevalskostueme-kosmetik.de)
 das Verwenden einer wettbewerbswidrigen
Widerrufsbelehrung beim Online-Verkauf von Schmuckprodukten ab. Dem Abgemahnten
wird vorgeworfen, den Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht
aufzuklären.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine alte
Widerrufsbelehrung zu verwenden. Laut der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH klärt der Abgemahnte den Verbraucher nicht über
das Bestehen seiner Widerrufsmöglichkeit gemäß den aktuellen gesetzlichen
Vorgaben auf. 
Der Abgemahnte weist in der Widerrufsbelehrung darauf hin, dass
der Lauf der Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu
dem gemäß § 312 e BGB i. V. m. Art. 246 EGBGB die Widerrufsbelehrung vorliegt.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH trägt vor,
dass der Abgemahnte sich bei seiner Widerrufsbelehrung auf § 312 e BGB und Art.
246 EGBGB gestützt hat, wonach die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der
Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten
ist nach Ausführungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als
Verstoß gegen das BGB und gegen das UWG zu werten. Die angeblichen Verstöße
begründen nach Auffassung der gegnerischen Kanzlei ein wettbewerbswidriges
Verhalten nach §§ 3, 3a UWG. Die Widerrufsbelehrung in dem Online-Shop des
Abgemahnten soll ferner ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5
UWG darstellen. Diesbezüglich trägt die Gegenseite vor, dass die vom
Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher über sein
tatsächliches Widerrufsrecht täuscht.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert wie
üblich zur Unterlassung auf. Dazu wird vom Abgemahnten die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. In dieser ist eine
Vertragsstrafe geregelt, die der Abgemahnte zahlen soll, sofern er die gerügte
Widerrufsbelehrung weiterverwendet. Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH fordert selbstverständlich wie bei diesen Abmahnungen üblich ist, die
Zahlung von  Schadensersatz in Höhe von
887,02 €. Diese Summe ergibt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i. V.
m. dem Vergütungsverzeichnis bei einem Gegenstandswert i. H. v. 10.000,00 €.
Meiner Erfahrung nach sind die meisten Abmahnungen
unbestimmt oder zu weitgehend und teilweise sogar gänzlich unberechtigt. Eine
rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dienen soll, dem
Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche entgegenzuhalten, also hohe
Rechtsanwaltsgebühren entstehen zu lassen (§ 8 Abs.4 UWG). Einen ersten
Anhaltspunkt hierfür kann ein überzogener Gegenstandswert liefern. Wird
massenhaft abgemahnt, kann ebenfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorliegen, mit der Folge, dass die Abmahnung insgesamt unwirksam ist.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie im Falle einer solchen Abmahnung nicht
überstürzt:


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen
Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei
Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten sein.

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„The Meg“ ein passender Titel für das Abmahnverhalten

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing,
an dem Film “ The Meg“ ab.
„The Meg“, so der Titel um einen
Megalodon (einen Riesenhai), der sich an der Romanvorlage „MEG – A Novel of
Deep Terror“ orientiert. Ein riesengroßer Raubfisch macht Jagd auf eine Schar
Unterwasserforscher, die sich der Hilfe von Jonas Taylor (gespielt von Jason
Statham) bedienen, um dem Meeresungeheuer Einhalt zu gebieten.
Der Film lief im August 2018
höchst erfolgreich in den deutschen Kinos an und bekam im Dezember 2018 seine Heimvertriebsmedienveröffentlichung
im Bundesgebiet.
Weltweit spielte „The Meg“ bis
Mitte August 315.960.074 USD (imdb) weltweit ein.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
The
Meg
    in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
The Meg “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH   des
Films „The Meg “  die hierfür
notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ).
    In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 – Morpheus

    ).
  • Der BGH hat mit Urteil
    vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung
    und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
    keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II

    und
    Tauschbörse III
     
    benannt hat, haben Auswirkungen auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016 I
    ZR 272/14
    , I
    ZR 1/15 – Tannöd
    , I
    ZR 43/15
    , I
    ZR 44/15
    , I
    ZR 48/15 – Everytime we touch
    und I
    ZR 86/15 – Everytime we touch
    haben massive Auswirkungen auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
    Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
    Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
    nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil
    vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
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OLG Hamburg – Verstöße gegen DSGVO sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar

Das OLG Hamburg hat mit Urteil
vom 25.10.2018, Az.: 3 U 66/17
festgestellt, dass Verstöße gegen die DSGVO
als Wettbewerbsverstöße abmahnbar sind. Zuvor hatte auch schon das LG
Würzburg
  die Auffassung vertreten, dass derartige Verstöße abmahnbar
sein können. Das LG
Bochum 
hatte gegenteilig entschieden und hält Verstöße gegen die
DSGVO nicht für abmahnbar.
Verfahrensgang

Leitsätze:
1. Weder die RL 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) noch die VO
(EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) enthalten ein abgeschlossenes
Sanktionssystem und stehen deshalb der Klagbefugnis von Wettbewerbern nach § 8
Abs. 3 Nr. 1 UWG wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtlche Bestimmungen
entgegen.
2. Nicht jegliche datenschutzrechtliche Norm hat
marktverhaltensregelnden Charakter i.S. des § 3a UWG. Vielmehr muss die
jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden, ob gerade jene Norm eine
Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat.
3. Soweit § 28 Abs. 7 BDSG a.F. das Erheben sowie
Verarbeitung und Nutzung von sensiblen personenbezogenen Gesundheitsdaten unter
den in der Vorschriften genannten Voraussetzungen auch ohne die Einwilligung
des Betroffenen für zulässig erklärt, ist die betroffene Person – mag sie im
Gesundheitsbereich in anderen Zusammenhängen auch durchaus als Markteilnehmer
auftreten – nicht in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Marktteilnehmer
angesprochen sondern in ihrer Eigenschaft als Patient und Träger von
Persönlichkeitsrechten. Ein Bezug der Norm zu einer wie auch immer gearteten
Teilnahme des Betroffenen oder von Wettbwerbern am Markt ist nicht zu erkennen.
§ 28 Abs. 7 BDSG a.F. ist daher keine marktverhaltensregelnde Norm i.S. des §
3a UWG.
Gründe:


I.            
Die Klägerin, die wie die Beklagte Therapieallergene für die
spezifische Immuntherapie (SIT) herstellt und vertreibt, nimmt die Beklagte
bezogen auf die konkrete Verletzungsform eines Bestellbogens, wie er dem
angegriffenen Urteil des Landgerichts als Anlage beigefügt ist, auf
Unterlassung der Benutzung von Bestellbögen für derartige Therapieallergene in
Anspruch, wenn deren Benutzung erfolgt, ohne die erforderliche Einwilligung der
Patienten zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Gesundheitsdaten der Patienten einzuholen. Weiter macht die Klägerin bezogen
auf solche Handlungen Auskunfts- sowie – wegen der vorgerichtlichen
Abmahnkosten – Zahlungs-Ansprüche geltend und begehrt auch die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten. Neben den Parteien gibt es nur noch zwei
weitere maßgebliche Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des
Vertriebs von Therapieallergenen.             
Bei den für die SIT hergestellten Immuntherapeutika, deren
Gabe eine Hyposensibilisierung der Patienten bewirken soll, handelt es sich
einerseits um nach dem AMG und der Therapieallergene-Verordnung (TAV) –
zulassungspflichtige – Fertigarzneimittel und andererseits um aufgrund einer
Rezeptur individuell für den Patienten hergestellte – und damit nicht
zulassungspflichtige – Mittel. Sie sind sämtlich verschreibungs- und
apothekenpflichtig. Die Hyposensibilisierungsbehandlung dauert durchschnittlich
drei bis fünf Jahre, in denen dem Patienten regelmäßig alle vier bis sechs Wochen
Therapieallergene injiziert werden. Es gibt auch Therapieallergene, die
sublingual verabreicht werden. Die Beklagte vertreibt indes nur
Injektionslösungen. Sie werden in Schachteln mit 1-2 Vials
(Injektionsfläschchen) geliefert, die jeweils Therapieallergene für fünf
Anwendungen enthalten. Die Therapieallergene sind in den Vials im geöffneten
Zustand vier Monate haltbar, sonst 5 Jahre. Eine Schachtel wird bei den
behandelnden Ärzten – in der Regel im Bereich der Allergologie spezialisierte
Ärzte – für die Dauer der Behandlung des Patienten mehrere Monate im
Kühlschrank aufbewahrt. Dabei ist es üblich, dass Ärzte diese Mittel für rund
200 Patienten gleichzeitig lagern. Es kommt aber auch vor, dass ein Arzt 500
und mehr Patienten gleichzeitig mit Therapieallergenen behandelt.        
Die Bestellung von Therapieallergenen erfolgt über den
behandelnden Arzt. Dieser wählt für einen therapiebedürftigen Patienten ein
Unternehmen aus, das Therapieallergene anbietet. Jedes Unternehmen verwendet
für die Bestellung dieser Therapieallergene eigene Bestellbögen. Mittels dieser
Bögen werden die Therapieallergene bestellt. Die Bögen werden vom Arzt
ausgefüllt. In den Bestellbögen der Beklagten ist vorgesehen, dass nicht nur
Name und Geburtsdatum des Patienten oder – falls abweichend – des Versicherten,
sondern auch die Kassen-Nr., die Versicherten-Nr., der Status des Versicherten
(die Beklagte behauptet, dass diese Informationen in den meisten Fällen erst
nach der Bestellung bei ihr von der Apotheke im Rahmen der Abrechnung oder gar
nicht ergänzt werden), die Vertragsarzt.-Nr., die Kunden-Nr., die Informationen
über die jeweiligen Allergien des Patienten und der Name sowie die Anschrift
des behandelnden Arztes nebst dessen Kunden-Nr. eingetragen werden. Der Arzt
versieht solche Bestellbögen an deren Ende unten rechts mit seiner
Unterschrift. Wiederum darunter befindet sich ein „Hinweis“, in dem es
heißt, dass der Arzt versichert, dass der Bestellbogen mit dem Patientennamen
zum Zwecke der Qualitätssicherung und der Abwicklung der Bestellung mit
Einverständnis des Patienten an die ………….. GmbH (Beklagte) übermittelt
wird. Die ………….. GmbH versichert in dem Hinweis sodann, dass sie die
Daten auch ausschließlich zu den genannten Zwecken und zur Erleichterung von Nachbestellungen
nutzt. Das Formular weist keinen Bereich auf, in welchem der Patient selbst
eine Erklärung über die Einwilligung zur Nutzung seiner Daten erteilen kann.
Die Beklagte holt eine solche Einwilligung nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Landgerichts auch nicht ein. 
Den mit den genannten Patientendaten und Daten des
behandelnden Arztes ausgefüllten Bestellbogen legt der Patient anschließend
einer Apotheke vor. Der Apotheker versieht den Bogen mit seinem Stempel,
ebenfalls seiner Kunden-Nr. sowie seiner Unterschrift und schickt ihn per Fax
oder Post an die Beklagte. Im Anschluss an eine inhaltliche
Plausibilitätsprüfung des Bogens durch die Beklagte leitet diese die Bestellung
an ihre spanische Muttergesellschaft, die Fa. ………….. S.L.U., weiter,
die die jeweiligen Mittel herstellt und die mit den Therapieallergenen
gefüllten Vials mit Namen und Geburtsdaten des Patienten versieht. Anschließend
werden die Vials an die Beklagte versandt, die die Mittel an die jeweilige
Apotheke weiterleitet, wo sie vom Patienten abgeholt und zum behandelnden Arzt
zum Zwecke der Verabreichung des Mittels gebracht werden.       
Die Klägerin, die für die Benutzung der personenbezogenen
Daten der Patienten von diesen regelmäßig eine Einwilligung einholt, sieht in
der einwilligungslosen Datenbenutzung durch die Beklagte einen Verstoß gegen
das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), speziell gegen §§ 3 Abs. 9, 4, 4a und 28
BDSG (im Folgenden BDSG a.F.). Es handele sich bei den erhobenen Daten um –
noch dazu sensible (§ 3 Abs. 9 BDSG a.F.) – personenbezogene Daten (§ 3 BDSG
a.F.), die nur mit Einwilligung der Betroffenen (§§ 4, 4a BDSG a.F.) erhoben
und genutzt werden dürften, weil das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift die
Datenbenutzung nicht schon erlaube. § 28 Abs. 7 BDSG a.F. rechtfertige die
einwilligungslose Nutzung der Daten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht,
denn die Datenerhebung sei schon nicht i.S. der Vorschrift zum Zwecke der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung erforderlich. Der Beklagten stehe eine
Pseudonymisierung nach § 3 Abs. 6a BDSG a.F. als milderes Mittel zur Verfügung.
Es komme bei der Kennzeichnung der Fläschchen mit den Namen und Geburtsdaten
der Patienten entgegen der Behauptung der Beklagten viel eher zu
Verwechslungen. Auch gehöre die Beklagte bzw. gehörten ihre Mitarbeiter oder
die ihrer spanischen Muttergesellschaft und deren Mitarbeiter nicht zu dem
Personenkreis, der nach der genannten Vorschrift personenbezogene Daten im
Gesundheitsbereich auch ohne die Einwilligung des Patienten benutzen dürfe,
nämlich Ärzte und deren Personal oder sonstige Personen, die einer
„entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen“. § 28 Abs. 7 Satz 3
BDSG a.F. eröffne entgegen der Ansicht der Beklagten keine Möglichkeit zur
einwilligungslosen Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung durch die
Beklagte bzw. deren Muttergesellschaft und deren jeweiligen Mitarbeiter als
„Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 4 StGB genannten
Berufes“ im dort definierten Gesundheitsbereich. Denn das sei nach der
Vorschrift „nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst
hierzu befugt wäre“. Die handelnden Personen müssten also ihrerseits einer
nach § 203 StGB strafbewehrten Schweigepflicht unterliegen, was bei dem Personal
der Beklagten und ihrer Muttergesellschaft – unstreitig – nicht der Fall sei.
Die Vorschrift des § 28 Abs. 7 Satz 3 BDSG a.F. dehne die in § 28 Abs. 7 Satz 1
und 2 BDSG a.F. für den dort genannten Personenkreis (Ärzte und ihr Personal)
angeordnete Zweckbindung und Geheimhaltungsverpflichtung entgegen der Annahme
der Beklagten nicht auf die in § 28 Abs. 7 Satz 3 BDSG a.F. genannten
Berufsgruppen, für die § 203 StGB nicht gelte, aus.           
Bei den relevanten Vorschriften des BDSG handele es sich um
Marktverhaltensregeln i.S. des § 3a UWG.            
Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 12.04.2016
zugestellten Klage beantragt,   
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der
gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel       
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Bestellbögen für Therapieallergene zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,
ohne die erforderliche Einwilligung der Patienten zur Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Gesundheitsdaten der Patienten einzuholen, wenn
dies wie in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise geschieht;           
II.die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen in
welchem Umfang die vorstehend unter Ziff. I. genannten Handlungen begangen
wurden, insbesondere unter Angabe der Art und des Umfangs der benutzten
Bestellbögen sowie etwaiger daraufhin ohne Einwilligung ausgeführter
Bestellungen;             
III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der
Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter
Ziff. I. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;        
IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.953,90
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,       
die Klage abzuweisen,  
und widerklagend,        
1.die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich
vorgesehenen Ordnungsmittel        
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Bestellungen von
Therapieallergenen entgegenzunehmen und/oder auszuführen, ohne eine
Einwilligung der Patienten in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Gesundheitsdaten der Patienten einzuholen;  
2.der Beklagten Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die
vorstehenden unter Ziff. 1. genannten Handlungen begangen wurden, insbesondere
unter Angabe der Art und des Umfangs der Benutzung des Bestellbogens sowie der
daraufhin ohne Einwilligung ausgeführten Bestellungen;            
3.an die Beklagte € 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;       
4.festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der
Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter
Ziff. 1. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.       
Sie ist der Ansicht, dass es sich bei den maßgeblichen
Vorschriften des BDSG nicht um marktverhaltensregelnde Normen i.S. des § 3a UWG
handele. Schon deshalb stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche
nicht zu.    
Die einwilligungslose Datenerhebung und Datennutzung sei
durch Art 28 Abs. 7 BDSG a.F. datenschutzrechtlich gerechtfertigt. Die
angegriffene Datenerhebung sei einerseits zur Vermeidung von Verwechslungen der
für den jeweiligen Patienten bestimmten Arzneimittel i.S. des § 28 Abs. 7 BDSG
a.F. erforderlich, weil sich der Arzt und sein Personal besser an Namen und
Geburtsdaten der Patienten orientieren könnten, um das jeweils richtige Arzneimittel
im Kühlschrank des Arztes auffinden zu können, als an einer für den Patienten
vergebenen Nummer. Das halte auch das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) für sinnvoll
(Anlage HL 2). Ebenso halte der Ärzteverband Deutscher Allergologen e.V. (AeDA)
eine solche Kennzeichnung für unerlässlich (Anlage HL 3). Die Klägerin selbst
weise in ihrer Patienteninformation (Anlage K 2) darauf hin, dass die
Pseudonymisierung „das Risiko einer Verwechslung bei der Verwendung des
Präparats in der Arztpraxis erhöhen“ könne. Die Mitarbeiter der Beklagten
bzw. ihrer Muttergesellschaft gehörten andererseits auch zu dem nach § 28 Abs.
7 BDSG a.F. von dem dortigen Erlaubnistatbestand betroffenen Personenkreis. §
28 Abs. 7 Satz 3 BDSG a.F. dehne die in § 28 Abs. 7 Satz 1 und 2 BDSG a.F. für
den dort genannten Personenkreis (Ärzte und ihr Personal) angeordnete
Zweckbindung und Geheimhaltungsverpflichtung auf die in § 28 Abs. 7 Satz 3 BDSG
a.F. genannten Berufsgruppen aus, obwohl § 203 StGB für diese nicht gelte. Auch
jene Mitarbeiter unterlägen einer Geheimhaltungspflicht und seien entsprechend
verpflichtet worden.     
Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte unter
Beweisantritt vorgetragen, die Klägerin habe in drei Fällen auch ohne eine
Einwilligung personenbezogene Daten von Patienten erhoben und benutzt.     
Die Klägerin hat beantragt,        
die Widerklage abzuweisen.     
Sie hat das Vorbringen der Beklagten zu den drei von der
Beklagten angeführten Fällen einer einwilligungslosen Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Klägerin zunächst als unsubstantiiert
zurückgewiesen und bestritten. Nach weiterer Substantiierung ihres Vorbringens
durch die Beklagte (u.a. Anlage HL 5) und Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung mit Beweisaufnahme durch das Landgericht hat die Klägerin den
Beklagtenvortrag unstreitig gestellt.      
Das Landgericht hat die Beklagte ebenso antragsgemäß
verurteilt wie die Klägerin. Auf das Urteil wird – auch wegen der tatsächliche
Feststellungen in erster Instanz – verwiesen.   
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte
Berufung der Beklagten. Die Klägerin hat die auf die Widerklage erfolgte
Verurteilung hingenommen. Sie ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.     
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei schon nach
der bis zum Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zum
25.05.2018 bestehenden Rechtslage nicht befugt, als Wettbewerberin Verstöße
gegen das BDSG gerichtlich zu verfolgen. Bereits die Regelungen der Datenschutzrichtlinie
95/46/EG (DS-RL) legten abschließend den Kreis der wegen einer Verletzung von
Datenschutzvorschriften Klagebefugten fest, zu denen Mitbewerber nicht
gehörten. Die Richtlinie habe das Ziel der Vollharmonisierung verfolgt.
Jedenfalls nach dem Inkrafttreten der DS-GVO sei die
Klägerin nicht mehr klagebefugt. Eine Klagebefugnis von Mitbewerbern auf der
Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3a UWG sei mit dem Sanktionssystem
der DS-GVO, das abschließend sei und Wettbewerbern keine Klagebefugnis
einräume, nicht zu vereinbaren.   
Die Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, dass die bei
Klagerhebung noch geltende Norm des § 28 Abs. 7 BDSG a.F. keine
marktverhaltensregelnde Norm i.S. des § 3a UWG sei. Der Schutz von Verbrauchern
oder Mitbewerbern als Marktteilnehmer sei nicht Zweck der Vorschriften, sondern
lediglich reflexartige Folge dieser datenschutzrechtlichen Regelungen, was aber
nicht ausreichend sei, um eine Einstufung der Normen als
Marktverhaltensregelungen zu rechtfertigen. Keinesfalls habe jede Norm des BDSG
marktverhaltensregelnden Charakter. Es müsse von Fall zu Fall geprüft werden,
ob dem so sei. § 28 Abs. 7 BDSG a.F. habe einen rein individualrechtlichen
Charakter. Es gehe nur um Gesundheitsvorsorge zum Wohl des Betroffenen, indem
die Datenverarbeitung nur im Falle der Erforderlichkeit und bei Bestehen einer
Geheimhaltungspflicht erlaubt sei. Im Vordergrund stehe der Verbraucher als
Grundrechtsträger und nicht als Markteilnehmer. Die Daten würden nicht primär
als wirtschaftliches Gut, sondern als notwendige Information zum Zwecke der
Gesundheitsversorgung verarbeitet. Die Beklagte benutze die Daten nicht zu
werbenden Zwecken. Es bestehe deshalb, anders als dies etwa bei der
Datenverarbeitung für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung der Fall sein
könnte (§ 28 Abs. 3 BDSG a.F.), kein Marktbezug.              
Im Übrigen sei § 28 Abs. 7 Satz 3 BDSG a.F. ein
Erlaubnistatbestand, der die einwilligungslose Erhebung und Benutzung
personenbezogener Daten auch durch Hersteller von Arzneimitteln erlaube. § 28
Abs. 7 Satz 3 BDSG a.F. stehe entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht im
Widerspruch zu Art. 8 Abs. 3 der DS-RL 95/46/EG, denn durch Art. 5 der DS-RL
seien den Mitgliedsstaaten die Befugnisse eingeräumt worden, die Voraussetzungen,
unter denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig sei, näher zu
bestimmen. Dass die Mitarbeiter der Beklagten der nach § 203 StGB
strafbewehrten Schweigepflicht nicht unterworfen gewesen seien, ändere nichts,
weil das Gesetz nur eine dem entsprechende Geheimhaltungspflicht verlange, ohne
dass eine entsprechende Strafbewehrung gefordert sei. Art. 8 Abs. 3 der DS-RL
sehe nicht vor, dass ein Verstoß gegen die dort geregelte Geheimhaltungspflicht
zwingend strafbewehrt sein müsse. § 39 Abs. 1 BDSG a.F. erweitere das originäre
ärztliche Berufsgeheimnis auf Unternehmen wie die Beklagte und erlege diesen
eine dem Berufsgeheimnis gleichgerichtete datenschutzrechtliche
Geheimhaltungspflicht auf. „Entsprechende“ Geheimhaltungspflichten hätten
auch die Mitarbeiter der Beklagten. Sie seien schon gemäß § 5 BDSG a.F. zur
Geheimhaltung verpflichtet. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes seien
vergleichbar, weil die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ordnungsgeldbewehrt
oder in Fällen des Handelns gegen Entgelt oder der Bereicherungs- oder
Schädigungsabsicht auch strafbar sei. Die Verletzung der nach § 28 Abs. 7 BDSG
a.F. bestehenden Zweckbindung sei nach § 43 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 1
BDSG a.F. eine Ordnungswidrigkeit.            
Spätestens unter der Geltung der DS-GVO würden
datenschutzrechtliche Bestimmungen durch die Verwendung der
streitgegenständlichen Bestellbögen und der darin liegenden Erhebung und
Benutzung personenbezogener Daten nicht mehr verletzt. Nach Art. 9 Abs. 3
DS-GVO i.V.m. mit § 22 Abs. 1 lit. b BDSG n.F. sei die Verarbeitung
gesundheitsbezogener Daten nunmehr auch ohne eine Einwilligung der betroffenen
Person zulässig, wenn die Verarbeitung für die Versorgung und Behandlung im
Gesundheitsbereich erforderlich sei und die Verarbeitung – neben dem ärztlichen
Personal – durch sonstige Personen erfolge, die einer – dem ärztlichen Personal
entsprechenden – Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die letztgenannte
Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt. § 203 StGB habe nämlich eine
Neuregelung erfahren. Nach § 203 Abs. 3 und 4 StGB n.F. unterlägen auch an der
Berufsausübung schweigepflichtiger Personen mitwirkende Personen der
Strafvorschrift des § 203 StGB, nachdem Ärzte und ärztliches Personal ihnen
anvertraute Geheimnisse – soweit erforderlich – auch an sonstige Personen, die
an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, weitergeben dürften. Letzteres sei
bei den Mitarbeitern der Beklagten der Fall, denn sie seien in die berufliche
Tätigkeit des Apothekers, nämlich in die Bereitstellung der Therapieallergene,
eingebunden und unterlägen deshalb der aus § 203 Abs. 3 und 4 StGB folgenden
strafbewehrten Geheimhaltungspflicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.03.2017
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung
und Vertiefung ihres bereits in erster Instanz gehaltenen Vortrags. Die
Datenerhebung sei schon nicht erforderlich. In ihren Formularen habe sie
lediglich dargelegt, dass sich das Risiko von Verwechslungen durch die
Verwendung von Nummer statt Namen erhöhen könne. Der Wortlaut des § 28 Abs. 7
Abs. 3 BDSG a.F. fordere eindeutig, dass die nach dieser Vorschrift handelnden
Personen der Schweigepflicht des § 203 Abs. 1 und 3 StGB unterworfen sein
müssten. Das werde auch in der Kommentarliteratur so gesehen und sei bei den
Mitarbeitern der Beklagten nicht der Fall. Die Strafandrohung des § 203 StGB
sei mit der „simplen inter partes Verpflichtung“, Daten geheim zu halten,
nicht vergleichbar. Das zeige auch die Gesetzesbegründung zu § 13 Nr. 7 BDSG
a.F., auf die in der Begründung zu § 28 Abs. 7 BDSG a.F. verwiesen werde. Die
DS-RL setze nur einen Mindeststandard.          
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den
Akteninhalt verwiesen.             
II.           
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klägerin ist zwar
klagebefugt (unten Ziff. 1.), das Landgericht hat die Beklagte aber zu Unrecht
entsprechend den Klaganträgen verurteilt (unten Ziff. 2. und 3).          
Die Rechtslage hat sich seit Beginn des Rechtsstreits
verändert, weil das alte BDSG nach dem Inkrafttreten der DS-GVO keine Geltung
mehr hat. Das BDSG ist auf der Grundlage der DS-GVO entsprechend neu gefasst
worden.           
1. Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG
klagebefugt. Sie ist Mitbewerberin der Beklagten. Sie steht zur Beklagten in
einem konkreten Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), denn beide
Parteien vertreiben Therapieallergene.        
a) Die Klagebefugnis muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht
nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern
auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Berufungsverhandlung noch fortbestehen
(BGH, Urt. v. 27.04.2017, I ZR 55/16, BGHZ 215, 12, Rn. 15 – Preisportal). Zum
Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung hatte auf der Grundlage der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 – Datenschutzrichtlinie (im Folgenden DS-RL) – das Bundesdatenschutzgesetz
(im Folgenden BDSG a.F.) in der bis zum 08.11.2017 gültigen Fassung Geltung.
Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 13.09.2018, nämlich schon zum
25.05.2018, war bereits die VO (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG –
Datenschutzgrundverordnung (Im Folgenden DS-GVO) und auf ihrer Grundlage zum
gleichen Zeitpunkt das BDSG in der Fassung vom 30.06.2017 (im Folgenden BDSG
n.F.) in Kraft getreten. Die Klägerin muss deshalb sowohl unter der Geltung des
BDSG a.F. als auch unter der Geltung der DS-GVO bzw. des BDSG n.F. klagebefugt
sein. Das ist der Fall.           
b) Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage beschäftigt,
ob die Klägerin bezogen auf den beanstandeten Verstoß gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen des BDSG a.F. überhaupt klagebefugt ist. Der
Senat hat die Frage der Klagebefugnis in seiner vom Landgericht herangezogenen
Entscheidung vom 27.06.2013 (WRP 2013, 1203) ebenfalls nicht angesprochen,
sondern hat diese als unproblematisch gegeben unterstellt.           
Inzwischen ist, worauf die Beklagte hinweist, in der
Literatur (vgl. Zech, WRP 2013, 1434, 1436) und in der Rechtsprechung (OLG
Düsseldorf, GRUR 2017, 416 ff. – „Gefällt mir“-Button) die Frage
aufgeworfen worden, ob das Sanktionssystem der DS-RL ein abschließendes
Sanktionssystem mit der Folge enthält, dass Verstöße gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen nur durch die nach der DS-RL vorgesehenen
Berechtigten mit den dort vorgesehenen Instrumentarien verfolgen können. Dann
wären Wettbewerber i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG oder qualifizierte
Einrichtungen i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, die in der DS-RL nicht angeführt
sind, ebenfalls nicht nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 3 UWG klagebefugt.
Nach Auffassung des Senats stehen allerdings die Vorschriften der DS-RL einer
Klagebefugnis von Wettbewerbern gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht
entgegen.    
Die DS-RL enthält erkennbar kein abschließendes
Sanktionssystem, das einer zivilrechtlich begründeten Verfolgung von
Verletzungen der Datenschutzvorschriften durch Mitbewerber nach § 8 Abs. 1 und
Abs. 3 Nr. 1 UWG entgegenstünde. Trotz der mit der Richtlinie beabsichtigten
Vollharmonisierung – nicht Mindestharmonisierung (so schon zutreffend das
Landgericht unter Hinweis auf EUGH, EuZW 2012, 37, Ls. 1) – ist mit der
Richtlinie kein abschließendes Rechtsbehelfssystem festgelegt worden ist. Nach
Art. 22 DS-RL sehen die Mitgliedsstaaten unbeschadet des verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahrens, das vor Beschreiten des Rechtsweges insbesondere bei der
in Artikel 28 genannten Kontrollstelle eingeleitet werden kann, vor, dass „jede
Person“ bei der Verletzung der Rechte, die ihr durch die für die
betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einlegen kann. Die Vorschrift
greift den in Art. 2 lit. a) DS-RL definierten Begriff der „betroffenen
Person“ nicht auf, sondern sieht die Möglichkeit zur Einlegung eines
Rechtsbehelfs bei Gericht ausdrücklich für „jede Person“ vor. Gleiches
gilt für die in Art. 23 Abs. 1 DS-RL geregelte Möglichkeit, dass jede Person,
der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder jeder anderen mit den
einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht zu
vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, das Recht hat, von dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen Schadenersatz zu verlangen. Das spricht klar
gegen die Installierung eines abschließenden Sanktionssystems und dafür, dass
die DS-RL die Möglichkeit gerichtlicher Rechtsbehelfe außerhalb des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht ausschließt.       
In Art. 22 DS-RL ist zum verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren zudem davon die Rede, dass es vor Beschreiten des
Rechtsweges „insbesondere“ bei der in Artikel 28 genannten Kontrollstelle
eingeleitet werden kann. Die Regelung spricht damit die Möglichkeit, dass sich
jede Person oder ein sie vertretender Verband zum Schutz der die Person
betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden kann (Art. 28 Abs. 4 DS-RL) nur
beispielhaft („insbesondere“) an. Auch das spricht gegen die Annahme eines
durch die DS-RL geschaffenen abschließenden Sanktionssystems.          
Schließlich lässt Art. 24 der DS-RL geeignete Maßnahmen, die
die volle Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie sicherstellen, zu. Zwar
verweist Köhler (ZD 2018, 337, 338) bezogen auf die DS-GVO darauf, dass die
dortige Regelung in Art. 84 DS-GVO – wie i.Ü. auch Art. 24 DS-RL – mit
„Sanktionen“ überschrieben ist und eine Sanktion nicht gleichbedeutend mit
einem Rechtsbehelf sei. Ob daraus maßgebliche Schlüsse gezogen werden können,
ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden, denn jedenfalls in Art.
24 DS-RL ist nur davon die Rede, dass die Mitgliedstaaten „insbesondere“
die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser
Richtlinie erlassenen Vorschriften anzuwenden sind. Im 1. Halbsatz der
Vorschrift heißt es dagegen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen
ergreifen, um die volle Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen.
Die volle Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie kann aber gerade auch
dadurch sichergestellt werden, dass auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch Mitbewerber verfolgt
werden können, wenn und soweit das Lauterkeitsrecht als Anspruchsgrundlage in
Betracht kommt. Im Übrigen enthält die DS-RL, anders als die DS-GVO etwa in
Art. 80 Abs. 2 DS-GVO, keinen Ansatz für eine explizite Ermächtigung zur
Anwendung nationaler Rechtsbehelfe, die eine Verfolgung datenschutzrechtlicher
Rechtsverletzungen durch andere als die jeweils betroffenen Personen zum
Gegenstand haben. Daher kann auch nicht – wie es teils für die DS-GVO
angenommen wird – im Umkehrschluss festgestellt werden, dass solche Regelungen
nach der DS-RL unzulässig wären.
c) Die Klägerin ist aber auch unter der Geltung der DS-GVO
klagebefugt. Der Senat ist entgegen der von der Beklagten vertretenen
Auffassung nicht der Ansicht, dass die DS-GVO ein abgeschlossenes
Sanktionssystem enthält, das die Verfolgung datenschutzrechtlicher
Verletzungshandlungen auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage durch Mitbewerber
ausschlösse.     
Diese insbesondere auch von Köhler (ZD 2018, 337 ders. in:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 3a Rn. 1.40a, 1.74b;
ebenso: Barth, WRP 2018, 790 (791); Holländer in: BeckOK Datenschutzrecht, 25.
Edition 1. August 2018, Art. 84 Rn. 3.2) vertretene Auffassung, ist auf Kritik
gestoßen. Sie basiert vor allem darauf, dass die Art. 77 – 79 DS-GVO der
„betroffenen Person“, also derjenigen Person, deren Daten verarbeitet
werden (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO) , Rechtsbehelfe zur Seite stellt und die
betroffene Person nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung berechtigt ist,
Organisationen zu beauftragen, die in ihrem Namen die genannten Rechte
wahrnimmt. Die Öffnungsklausel des Art. 80 Abs. 2 der Verordnung sehe nur vor,
dass die Mitgliedsstaaten diesen Organisationen auch das Recht einräumen
können, ohne einen Auftrag der betroffenen Person eine Rechtsverletzung zu
verfolgen. Dem entnimmt die Beklagte mit Köhler, dass Wettbewerbern die
Befugnis, eigene Rechte geltend machen können, nicht zukommt.
Dagegen wird zur Recht eingewendet, dass Art. 80 Abs. 2
DS-GVO die Frage der Verbandsklage regeln will, aber keinen abschließenden
Charakter wegen der Rechtsdurchsetzung durch andere hat (Wolff, ZD 2018, 248,
252; ebenso Schreiber, GRUR-Prax 2018, 371 Laoutoumai/Hoppe, K & R 2018,
533, 534ff.). Dafür spricht auch, dass zwar in den Artt. 77 – 79 DS-GVO
Rechtsbehelfe betroffener Personen (Artt. 77, 78 Abs. 2, 79 DS-GVO) oder jeder
anderen Person (Art. 78 Abs. 1 DS-GVO) geregelt sind, insoweit aber stets
unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen (Art.
77 Abs. 1 DS-GVO) bzw. eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder
außergerichtlichen (Artt. 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 DS-GVO) Rechtsbehelfs. Und
Art. 82 DS-GVO spricht wiederum „jeder Person“, die wegen des Verstoßes
gegen die Verordnung einen Schaden erlitten hat, Schadensersatzansprüche zu. Auch
das lässt klar erkennen, dass die DS-GVO die Verfolgung von
datenschutzrechtlichen Verletzungshandlungen durch andere als die „betroffenen
Personen“, deren Daten verarbeitet werden (vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO),
nicht ausschließt.         
Schließlich heißt es in Art. 84 Abs. 1 DS-GVO, dass die
Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen
diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel
83 unterliegen — festlegen und alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen
treffen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend
sein. Auch das spricht dafür, dass die Verordnung nur einen Mindeststandard an
Sanktionen vorsieht (ebenso Wolff, ZD 2018, 248, 251 m.w.N.). Der Umstand, dass
die Vorschrift mit „Sanktionen“ überschrieben ist, spricht entgegen Köhler
(ZD 2018, 337, 338) nicht schon gegen diese Feststellung (vgl. Bergt in
Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 84 Rn. 2). Gerade im
Kontext der Vorschrift des Art. 77 DS-GVO, die für jede betroffene Person auch
anderweitige – also nicht in der DS-GVO selbst geregelte – gerichtliche
Rechtsbehelfe offen lässt, sowie der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, die
nicht nur der betroffenen Person, sondern jeder Person ein Recht auf Schadensersatz
einräumt, wird deutlich, dass die DS-GVO wegen anderweitiger, in der Verordnung
selbst nicht geregelter Rechtsbehelfe und Sanktionen offen gestaltet ist.           
2. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin indes
in der Sache nicht zu. Dabei muss nicht entschieden werden, ob das von der
Klägerin beanstandete Verhalten der Beklagten unter der Geltung der DS-GVO
unzulässig ist.  
Zwar muss das beanstandete Verhalten der Beklagten, weil der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, sowohl
nach dem zur Zeit des beanstandeten Verhaltens geltenden Recht als auch nach
dem zur Zeit der Berufungsverhandlung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, BGHZ 215, 12, Rn. 15 – Preisportal; GRUR 2016, 1076,
Rn. 18 m.w.N. – LGA tested). Wäre die angegriffene Handlung der Beklagten – wie
vom Landgericht angenommen – unter der Geltung des BDSG a.F. unzulässig und als
Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren, könnte jedenfalls das ausgesprochene
Verbot deshalb nur aufrechterhalten bleiben, wenn die verbotene Handlung auch
künftig, also auch unter der Geltung der DS-GVO rechtswidrig wäre.      
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch
stand ihr indes schon anfänglich nicht zu. Zwar verstößt die Verwendung der
streitgegenständlichen Bestellbögen schon deshalb gegen § 28 Abs. 7 BDSG a.F.,
weil die Verwendung dieser Bestellbögen durch die Beklagte bzw. ihre
Muttergesellschaft und deren jeweiligen Mitarbeiter nicht „erforderlich“
i.S. der genannten Vorschrift ist (unten lit .a)). Bei den in Rede stehenden
Normen des BDSG a.F. handelt es sich indes nicht um marktverhaltensregelnde
Normen i.S. des § 3a UWG, weshalb die Verwendung der Bestellbögen nicht
wettbewerbswidrig ist und der Klägerin als Mitbewerberin der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch deshalb nicht zusteht (unten lit. b)).      
Die von der Klägerin angegriffene Handlung der Beklagten
konnte in der Folge schon nicht die für das Entstehen eines
Unterlassungsanspruches der Klägerin erforderliche Gefahr begründen, dass sich
eine solche – tatsächlich nicht feststellbare – Verletzungshandlung wiederholt.
Weitere Verletzungshandlungen, die eine Wiederholungsgefahr hätten begründen
können, hat die Klägerin nicht beanstandet. Die Klägerin hat die Verwendung des
streitgegenständlichen Bestellbogens durch die Beklagte mit anwaltlichem
Schreiben vom 07.12.2015 abmahnen lassen (Anlage K 5). Vortrag zur Verwendung
des streitgegenständlichen Bestellbogens durch die Beklagte nach Dezember 2015 und
insbesondere unter der Geltung der DS-GVO hat die Klägerin nicht gehalten. Es
muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Verwendung der
streitgegenständlichen Bestellbögen unter der Geltung der DS-GVO rechtmäßig
wäre oder nicht. Da der Klägerin aus Wettbewerbsrecht kein
Unterlassungsanspruch zusteht, sind auch die Annexansprüche nicht begründet
(unten lit. c)).            
a) Die Erhebung bzw. Verarbeitung personenbezogener Daten
mittels des streitgegenständlichen Bestellbogens für Therapieallergene ist nicht
im Sinne des § 28 Abs. 7 BDSG a.F. „erforderlich“ und deshalb nicht
einwilligungslos zulässig. Es bedarf vielmehr für eine solche Datenverarbeitung
der Einwilligung des Patienten nach §§ 4, 4 a BDSG a.F..
Die Frage der Erforderlichkeit der einwilligungslosen
Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der
streitgegenständlichen Bestellbögen ist nicht etwa deswegen unstreitig, weil –
worauf das Landgericht hingewiesen hat – auch die Klägerin gegenüber den
Patienten die Auffassung vertritt, dass eine Pseudonymisierung der in Rede
stehenden personenbezogenen Gesundheitsdaten mittels einer PVS-Nummer das
Risiko einer Verwechslung bei der Verwendung des Präparats in der Arztpraxis
erhöhen kann (Anlage K 2). Denn bei Frage danach, ob die einwilligungslose
Datenerhebung i.S. des § 28 Abs. 7 BDSG a.F. erforderlich ist, handelt es sich
um eine Rechtsfrage, die die Parteien nicht unstreitig stellen können. Zwar
können bei der Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit einer solchen
Datenverarbeitung die Stellungnahmen der Fachgesellschaften, wie des
Paul-Ehrlich-Instituts und des Ärzteverbandes deutscher Allergologen e.V.
(Anlagen HL 2 und HL 3) nicht unbeachtet bleiben. Der Senat ist indes der
Auffassung, dass die dort mit der Beklagten vertretene Ansicht, die
Verarbeitung von Name und Geburtsdatum des jeweiligen Patienten sei sinnvoll
und werde akzeptiert (PEI) bzw. sei absolut notwendig (AeDA), nicht überzeugend
ist. 
Das gilt schon für die Verarbeitung von Name und
Geburtsdatum des jeweils betroffenen Patienten durch die Beklagte bzw. deren
Mitarbeiter oder gar durch die Muttergesellschaft der Beklagten bzw. deren
Mitarbeiter. Diese Daten werden in Kombination mit der gleichzeitigen
Verordnung konkret auf den Patienten bezogener Therapieallergene zu sensiblen
Gesundheitsdaten i.S. der §§ 3 Abs. 9, 28 Abs. 7 BDSG a.F..    
Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass es infolge
einer Pseudonymisierung jener Daten tatsächlich zu einer Risikoerhöhung bei der
Anwendung der Präparate kommen könnte, sind nicht dargelegt. Der bloße Hinweis
darauf, dass im Kühlschrank des Arztes teils mehrere Hundert verschiedene
Therapieallergene gelagert werden, die über den Namen und das Geburtsdatum des
Patienten zuverlässiger erfasst werden können, ist insoweit nicht hinreichend.
Zudem ist diese Behauptung streitig. Das PEI hält die Beschriftung der
Umhüllung des Mittels mit dem individuellen Patientennamen zwar für sinnvoll
und verweist auf die gängige Praxis. Das belegt die Risikoerhöhung durch eine
abweichende Handhabung, etwa durch eine Pseudonymisierung, indes nicht. Aus der
Stellungnahme des AeDA ergibt sich ebenfalls lediglich, dass nach dortiger
Auffassung die Arzneimittelsicherheit nur umfassend erfüllt werden kann, wenn
die in Rede stehenden Präparate im Rahmen eines dokumentierten und behördlich
kontrollierten Herstellungsverfahrens mit dem jeweiligen Patientennamen gut
lesbar und klar und eindeutig gekennzeichnet sind. Alternativen werden jeweils
nicht erwogen. Ob und welche Erkenntnisse in Fällen einer Pseudonymisierung
vorliegen, wird nicht mitgeteilt. Es ist insbesondere nicht erkennbar, welche
Verwechslungsgefahren das jeweilige Herstellungsverfahren birgt, bei dem es bei
der Übertragung sensibler Daten ebenso zu Fehlern kommen kann wie in der
Arztpraxis. 
Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die streitige
Datenverarbeitung gerade durch die Beklagte bzw. ihre Muttergesellschaft und
deren jeweilige Mitarbeiter erfolgen muss, um notwendig der Erhöhung der Gefahr
von Verwechslungen der jeweils verordneten Präparate entgegenzuwirken. Konkrete
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die – hier unterstelltermaßen – nicht
der nach § 203 StGB strafbewehrten Geheimhaltungspflicht von Ärzten und
Apothekern unterliegenden Mitarbeiter der Beklagten und ihrer
Muttergesellschaft die in Rede stehende sensiblen Gesundheitsdaten besser
verarbeiten könnten als diejenigen, die – wie insbesondere Apotheker – näheren
Kontakt mit dem jeweiligen Patienten haben und der besonderen
Geheimhaltungspflicht unterliegen, gibt es nicht. Es kommt aber angesichts des
zwischen den Parteien unstreitigen Ablaufs des Bestellvorgangs ohne weiteres in
Betracht, dass der Apotheker auf der Grundlage eines Rezepts eine gegenüber der
Beklagten pseudonymisierte Bestellung aufgibt, um die dann speziell für diese
Bestellung gefertigte und anschließend an ihn gelieferte Therapieallergene für
deren weitere Verwendung beim Arzt anhand einer Bestellnummer oder anderen
zuverlässigen pseudonymisierten Bestelldaten mit dem Namen und dem Geburtsdatum
des Patienten zu versehen. Dafür, dass es dabei mit höherer Wahrscheinlichkeit
zu Verwechslungen kommt als im Rahmen der Produktion bei der Beklagten und
ihrer Muttergesellschaft, gibt es keine Erkenntnisse. Und der Apotheker gehört
gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu dem in § 28 Abs. 7 Satz 1 und 2 BDSG a.F.
angesprochenen Personenkreis, der einer der ärztlichen Schweigepflicht
entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Darauf, dass auch in der Arztpraxis, die nach dem Klagvortrag
in den eigentlichen Bestellvorgang der Apotheke nicht eingebunden ist,
derartige Beschriftungen an den von den Patienten zur Praxis gebrachten
Arzneimittelbehältnissen vorgenommen werden können, kommt es nicht maßgeblich
an.              
Schließlich ist nichts dafür dargetan, warum es i.S. des §
28 Abs. 7 BDSG a.F. erforderlich ist, mittels des streitgegenständlichen
Bestellbogens die weiteren personenbezogenen Daten, deren Erhebung und
Verarbeitung die Klägerin ebenfalls als unzulässig rügt, nämlich die Kassen-Nr.,
die Versicherten-Nr. und der Status des Patienten, ohne Einwilligung des
Patienten durch die Beklagte erheben und verarbeiten zu lassen. Die Beklagte
macht lediglich Ausführungen zur Erforderlichkeit der Verarbeitung von Namen
und Geburtsdatum des Patienten in Verbindung mit der Verarbeitung der
Verordnungsdaten zu den jeweiligen Therapieallergenen. Wegen aller weiteren
Patientendaten, die mittels des streitgegenständlichen Bestellbogens erhoben
werden, ist nicht erkennbar, dass eine Erforderlichkeit bestünde, der Beklagten
diese Daten mitzuteilen. Und es ist auch keinesfalls so, dass diese Daten stets
erst nach der Lieferung der Arzneimittel an den Apotheker in das Formular
eingetragen würden. Die Beklagte behauptet nur, dass das „in den meisten Fällen“
so sei. Danach ist aber unstreitig, dass es auch andere Handhabungen gibt.
Insgesamt ist die Erforderlichkeit für eine
einwilligungslose Datenerhebung im streitbefangenen Umfang durch die Beklagte
nicht hinreichend dargetan. Das wäre aber vorbehaltlich der nachfolgenden
Ausführungen notwendig, denn das BDSG a.F. erfordert für die Verarbeitung
personenbezogener Daten grundsätzlich eine Einwilligung der jeweils betroffenen
Person (§§ 4, 4a BDSG a.F.), auf die nur unter besonderen Voraussetzungen, wie
etwa unter denen des § 28 Abs. 7 BDSG a.F., verzichtet werden kann. Es handelt
sich also um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 845),
weshalb derjenige, der personenbezogene Daten einwilligungslos verarbeitet, das
Vorliegen der insoweit notwendigen Voraussetzungen dartun und gegebenenfalls
beweisen muss.    
b) Dass der Beklagten letzteres nicht gelungen ist, verhilft
der Klage indes nicht zum Erfolg, denn bei der verletzten Vorschrift des § 28
Abs. 7 BDSG a.F. handelt es sich nicht um eine marktverhaltensregelnde Norm
i.S. des § 3a UWG.   
Nach § 3a UWG handelt – wenn der Verstoß zu einer spürbaren
Beeinträchtigung führen kann – unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift
zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln. Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse
der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen
Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange
der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht
kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten,
Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine
Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die
Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den
nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch
genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch
wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die
Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres
Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den
Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich
reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (BGH, GRUR 2017,
819, Rn. 20 – Aufzeichnungspflicht). Dem Interesse der Mitbewerber dient eine
Norm dann, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt; es
genügt nicht, dass sie ein wichtiges Gemeinschaftsgut oder die Interessen
Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die Interessen von
Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, GRUR 2017, 641, Rn. 20 m.w.N. –
Zuzahlungsverzicht bei Hilfsmitteln).    
Der Senat hat unter der Geltung des § 4 Nr. 11 UWG (jetzt §
3a UWG) einen solchen marktverhaltensregelnden Charakter in Bezug auf die
Vorschrift des 13 Abs. 1 TMG unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 6 bis 8 der
DS-RL bejaht (Senat, Urt. v. 27.06.2013, 3 U 26/12, WRP 2013, 1203, Rn. 39 f.;
a.A. KG, GRUR-RR 2012, 19). Dem hat sich ein Teil der Literatur (vgl.
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., Rn. 1.310b zu § 3a UWG) und der
Rechtsprechung (OLG Köln, WRP 2016, 885, Rn. 22 ff.) angeschlossen. Ein anderer
Teil der Rechtsprechung geht demgegenüber davon aus, dass Datenschutznormen
generell keine marktverhaltensregelnden Normen seien (OLG München, ZD 2012,
330; OLG Düsseldorf, DUD 2004, 631; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 839). Dem
vermag der Senat zwar nicht zu folgen. Mit der Entscheidung des Senats vom
27.06.2013 ist indes – anders als offenbar vom Landgericht angenommen – nicht
schon zum Ausdruck gebracht, dass jegliche datenschutzrechtliche Norm
marktverhaltensregelnden Charakter hat. In Rechtsprechung und Literatur wird
inzwischen zu Recht angenommen, dass insoweit die jeweilige Norm konkret darauf
überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens
zum Gegenstand hat.
Nach § 4 Abs. 1 BDSG a.F. dürfen personenbezogene Daten nur
erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Betroffene eingewilligt oder
eine solche Nutzung durch das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet ist. Das in § 4 Abs. 1 BDSG enthaltene
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zielt zwar nicht schon generell darauf ab,
Marktverhalten zu regeln. Erfolgt indes eine Datennutzung ohne eine
Einwilligung des Betroffenen, dann ist der jeweils für die Datennutzung in
Betracht kommende Erlaubnistatbestand darauf zu überprüfen, ob die von ihm
gezogenen Grenzen jedenfalls auch den Schutz des Betroffenen in seiner Stellung
als Marktteilnehmer bezwecken, was der Fall ist, wenn das geschützte Interesse
gerade durch die Marktteilnahme berührt wird (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 845). 
Das ist in der Rechtsprechung bezogen auf die Nutzung von
Daten zu Werbezwecken nach § 28 Abs. 3 BDSG a.F. bejaht worden (OLG Stuttgart,
MMR 2007, 437, Rn. 27; OLG Köln, MMR 2009, 845; CR 2011, 680; ZD 2012, 421; OLG
Karlsruhe, ZD 2012, 432, Rn. 34; OLG Dresden, BeckRS 2014, 15220, insoweit
unklar, ob nur die dort ebenfalls allein streitige Regelung des § 28 Abs. 3
BDSG a.F. oder § 28 BDSG a.F. generell als marktverhaltensregelnd angesehen worden
ist ). Für § 28 Abs. 7 BDSG a.F. kann ein marktverhaltensregelnder Charakter
indes nicht angenommen werden.             
Im Rahmen des Erlaubnistatbestandes von § 28 Abs. 7 BDSG
a.F. geht es um besonders sensible Gesundheitsdaten und deren Verarbeitung zum
Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten. Und nicht – wie in § 28 Abs. 3 BDSG a.F. – um eine
Datennutzung zum Zwecke der Werbung und damit für Zwecke, die die geschützten
Interessen des Betroffenen gerade in Bezug auf seine Marktteilnahme berühren.
Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, sie nutze die streitigen
personenbezogenen Daten nicht für Werbezwecke. Ein Bezug der Norm zu einer wie
auch immer gearteten Teilnahme des Betroffenen oder gar der Klägerin am Markt
ist nicht zu erkennen. Zwar meint die Klägerin, sie sei in ihrer Marktstellung
betroffen, weil es die Beklagte wegen des Verzichts auf eine Einwilligung
leichter habe, an Bestellungen von Therapieallergenen zu kommen, denn der – wie
bei der Klägerin – um eine Einwilligung ersuchte Patient könnte dadurch
abgeschreckt werden, so dass es die – nach ihrer Ansicht rechtstreue – Klägerin
schwerer haben könnte, Kunden zu gewinnen. Das ist aber allenfalls eine
reflexartige Folge eines – unterstellten – Verstoßes gegen die Vorschrift der
§§ 4, 4a, 28 Abs. 7 BDSG a.F.. Die Person, um deren Daten es hier geht, ist –
mag sie im Gesundheitsbereich in anderen Zusammenhängen auch durchaus als Markteilnehmer
auftreten – nicht in ihrer Eigenschaft als Verbraucher und Marktteilnehmer
angesprochen sondern in ihrer Eigenschaft als Patient und Träger von
Persönlichkeitsrechten. Es geht für sie nicht um das Angebot von oder die
Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen. Und die Parteien als
Marktteilnehmer sind nur insoweit angesprochen als sie die
Persönlichkeitsrechte des jeweils betroffenen Patienten bei ihrer
Marktteilnahme zu wahren haben. Die Norm verfolgt dabei – anders als die Norm
des § 28 Abs. 3 BDSG a.F. – nicht das Ziel, im Verhältnis der Mitbewerber
gleiche Marktbedingungen zu schaffen.              
Das kann auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil
die DS-RL nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten soll
(Erwägungsgrund 1), sondern es in den Erwägungsgründen 6 bis 8 der DS-RL heißt,
dass die Richtlinie auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener
Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7),
weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von
Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb
verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2), und die Regelungen der Richtlinie
auch der Beseitigung solcher Hemmnisse diene, um einen grenzüberschreitenden Fluss
personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in
Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8).
Denn die Verfolgung jener – auch marktbezogenen – Ziele setzt voraus, dass die
jeweils betroffenen personenbezogenen Daten im konkreten Zusammenhang – wie
etwa im Rahmen der Datennutzung zum Zwecke der Werbung – jedenfalls auch aus
Gründen der Betätigung der jeweiligen Personen bzw. Unternehmen am Markt, also
für die wettbewerbsrelevante Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten, erhoben und
verarbeitet werden. Das ist aber bei den im Streit stehenden sensiblen
personenbezogenen Gesundheitsdaten, deren Schutz nach der Regelung des § 28
Abs. 7 BDSG a.F. allein zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung
von Gesundheitsdiensten dadurch eingeschränkt werden darf, dass eine
Datenerhebung und -verarbeitung ausnahmsweise auch ohne Einwilligung des
Betroffenen erfolgen kann, nicht der Fall. Hier geht es allein um die
Gesundheit des Patienten sowie den Schutz seiner datenbezogenen Grundrechte und
nicht um dessen Marktteilnahme oder die Marktbetätigung von Wettbewerbern.           
Damit fehlt es letztlich an einer den Unterlassungsanspruch
der Klägerin tragenden Anspruchsgrundlage. Deshalb muss die zwischen den
Parteien streitige und vom Landgericht unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 der
DS-RL verneinte Frage, ob § 28 Abs. 7 Satz 3 BDSG a.F. mit der Beklagten so
auszulegen ist, dass die Vorschrift die einwilligungslose Datenverarbeitung zu
den in der Vorschrift genannten Zwecken auch durch solche Dritte erlaubt, die
nicht der strafbewehrten Geheimhaltungspflicht des § 203 StGB unterliegen,
sondern nur einer – ggfls. ordnungsmittelbewehrten – allgemeinen
Geheimhaltungspflicht des § 5 BDSG (Datengeheimnis), nicht entschieden werden.              
c) Fehlt es nach dem Vorstehenden mangels einer Verletzung
lauterkeitsrechtlicher Vorschriften durch die Beklagte an einem
Unterlassungsanspruch der Klägerin, dann gehen auch die geltend gemachten
Annexansprüche ins Leere und ist die Klage auch insoweit mangels eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten, das Grundlage solcher Ansprüche
sein könnte, abzuweisen.     
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 709
Satz 2, 711 ZPO.     
4. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Fragen,
ob die DS-RL und/oder die DS-GVO der Klagebefugnis des Wettbewerbers
entgegenstehen, bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Ebenso
wenig die Frage nach der generellen oder nur partiellen Einordnung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen als marktverhaltensregelnde Normen i.S. des
§ 3a UWG. Die Revisionszulassung ist auf diese Gesichtspunkte nicht beschränkt.
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1. und 2 ZPO)

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LG Würzburg – Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die DS-GVO

Im Gegensatz zum LG
Bochum
hat das LG
Würzburg mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18
entschieden, dass Mitbewerber,
vorliegend handelte es sich um Rechtsanwälte, befugt sind, Datenschutzverstöße
gegen die DS-GVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
geltend zu machen. Das LG Würzburg hat dabei In den wenigen Sätzen zur
Begründung der einstweiligen Verfügung, in deren Rahmen das Unterlassungsverbot
ausgesprochen wurde, verweist das Landgericht Würzburg auf die Rechtsprechung
des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12)
und des OLG
Köln (Az. 6 U 121/15)
 zum alten
BDSG. Nach Auffassung des Landgerichts sind Verstöße und Missachtungen der
DSGVO auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 3a UWG und können
abgemahnt werden.
Tenor
I. Der Antragsgegnerin wird untersagt, für ihre berufliche
Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepagewww…. ohne
Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO
2016/679) vom 27.04.2016 in deren Geltungsbereich zu betreiben.
II. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
V. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe


Die Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich hier aus § 14
Abs. 2 UWG (Begehungsort, fliegender Gerichtsstand bezüglich des Internets) und
nicht aus § 32 ZPO wie von Antragstellerseite angegeben.
Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf
Unterlassung zu, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die
Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist verstößt. Die im
Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt
der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung
und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung,
eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor
allem die Belehrung über die Betroffenenrechte, insbesondere Widerspruchsrecht,
Datensicherheit und ein Hinweis zur Möglichkeit, sich bei einer
Aufsichtsbehörde zu beschweren. Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG
Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den
Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das
Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit
vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten
erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf
der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein
Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der
Homepage erforderlich, die hier fehlt.
Gem. § 8 Abs. 3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert
die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das
erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt
bundesweit tätig zu werden.
Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das
rechtsverletzende Verhalten indiziert. Somit ist der Verfügungsanspruch
gegeben.
Ein Verfügungsgrund ist bei wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsansprüchen gem. § 12 Abs. 2 UWG indiziert. Es besteht damit eine
widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit. Nach Aufforderung des
Gerichts hat der Antragsteller zudem glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der
von der Rechtsprechung angenommenen Monatsfrist erst von den Verstößen Kenntnis
erlangt hat und dass somit keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch zu
langem Zuwarten vorliegt.
Dem Antrag konnte lediglich nicht dahingehend entsprochen
werden, der Antragsgegnerin eine vom Gericht festzusetzende Vertragsstrafe
anzudrohen. Der Antragsgegnerin sind vielmehr für den Fall der Zuwiderhandlung
gegen das erlassene Verbot die in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel
anzudrohen.
Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen
Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO. Eine
Schutzschrift wurde im Übrigen nicht hinterlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung wurde gemäß § 3 ZPO vorgenommen,
wobei den Angaben der Antragstellerseite insoweit gefolgt wurde.

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LG Bochum – Kein Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern aufgrund von Datenschutzrechtsverstößen nach der DSGVO

Das LG Bochum hat mit Urteil
vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18
entschieden, dass  Mitbewerber Verstöße gegen die
Datenschutzgrundverordnung nicht geltend machen können, da die
Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von
Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.

Im Wege der
einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Verfügungsbeklagten
wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
untersagt,
im geschäftlichen
Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien, Bürobedarf und
Werbemitteln im Internet

a)
gegenüber Verbrauchern
keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen Streit-schlichtungsplattform
(OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich anzugeben;
b)
gegenüber Verbrauchern
nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zum
Vertragsschluss führen;
c)
gegenüber Verbrauchern
nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss
gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher zugänglich ist;
d)
gegenüber Verbrauchern
nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Absendung
der Vertragserklärung erkennen und korrigieren kann;
e)
in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wo-nach die Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen Verträge und
Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Diese sind für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber
(d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer an-gebotenen Waren,
Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen
sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden“;
f)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zu-fälligen Verschlechterung der
Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die Versandperson auf den Verbraucher
übergehen soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Sobald der vom
Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport übernehmende Person
übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragsnehmers
verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;
g)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an der Kaufsache unverzüglich,
bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu
rügen, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Offensichtliche
Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer angezeigt werden,
ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich des Mangels
ausgeschlossen.“;
h)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels
derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter) das Recht einräumen lässt,
von der versprochenen Leistung nach unten abzuweichen, solange und soweit dies
den Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Bis zu 10 % Mehr-oder
Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden.“;
i)
im Impressum seiner
Website seinen Vornamen nicht vollständig ausgeschrieben anzugeben;
j)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach
mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von Mängelgewährleistungsansprüchen
vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel
„Ansprüche wegen
Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Aufragnehmer nur dem
Auftraggeber zu.“;
k)
Verbraucher nicht über
das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu informieren, insbesondere kein
solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw. nicht darüber zu informieren,
wo dieses Formular eingesehen werden kann;
l)
in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer eine pauschale
Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Angestellten vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Weitergehende
Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund –
sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für Schäden, die nicht den
gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Insbesondere sind von
diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des
Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den Arbeitnehmern,
Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht werden, sind
ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;
m)
gegenüber Verbrauchern
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue Angaben zur Lieferzeit zu
treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die Lage zu versetzen, den
Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere durch Verwendung der
Klausel
„Die Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers erfolgen schnellstmöglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen, sofern nicht schriftlich eine feste
Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Der im Onlineauftritt angegebene
Liefertermin stellt keinen festen Termin, sondern lediglich ein geschätztes
Lieferdatum dar, das für den Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“
wie insgesamt geschehen
am 31.05.2018 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter
www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren
Datenschutzerklärung und im Impressum des Antragsgegners unter
www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag in Form von Bildschirmfotos als
Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.
Im Übrigen wird der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Von den Kosten des
Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der Verfügungsbeklagte 85 %.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger
kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages
leistet.
Der Streitwert beträgt
bis zur teilweisen Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme
wird er auf bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Beide Parteien
vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich Druckerzeugnisse,
Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher.
Mit seiner Abmahnung
vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a. das Fehlen von
Informationen und Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die
Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil erfolgten Verurteilung des
Beklagten sind.
Zusätzlich beanstandete
der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine fehlende Information über die zum
Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine uneingeschränkte Einbeziehung des
Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese beiden Anträge hat der
Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Verfügungskläger
ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird, der Auffassung, er könne
auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des Verfügungsbeklagten gegen
Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als Mitbewerber geltend machen.
Der Verfügungskläger
beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass einer einstweiligen
Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem Antrag:
p.
entgegen Art. 13 der
Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen spätestens bei Datenerhebung
nicht über Folgendes zu informieren:
aa.
Name und
Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
bb.
ggf. die Kontaktdaten
seines Datenschutzbeauftragten;
cc.
die Speicherdauer der
personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt
oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser
Dauer;
dd.
das Bestehen eines
Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der
Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen
Personen;
ee.
das Bestehen eines
Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
ff.
Informationen darüber,
ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte  Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling
anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und
die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für
die Betroffene, …
Wegen der weiteren
Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Antragsschrift und den
Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Soweit durch
Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner Darlegung der
entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Keinen Erfolg hatte der
Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der
Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger
steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln
77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende
Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der
Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer
in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018,
337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a
und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD
2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die
Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten
Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung
der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen,
Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren
Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine
Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD
2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die
zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.
Soweit eine
einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem Wesen nach von sich
aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist,
gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.
6, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung
beruht auf §§ 92, 269 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)  Gegen die Streitwertfestsetzung ist die
Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die
Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs
Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder
das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum,
Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder
zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor
Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb
eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des
Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
B)  Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch
statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert
werden.
Der Einspruch kann nur
durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt werden.
Der Einspruch muss die
Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und
Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist
zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel
vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag
verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder,
wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag
muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der
Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der
Prozess verloren werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch
durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische
Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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OLG München – Störerhaftung des Access-Providers bei konkret bezeichnetem Urheberrechtsverstoß

Das OLG München hat mit Urteil
vom 14.06.2018,  AZ. 29 U 732/18
über
die Berufung von Vodafone gegen die von Constantin Film erstrittene
Sperrverfügung gegen kinox.to entschieden. Constantin hat in diesem
Musterverfahren schon erstinstanzlich gegen Vodafone die Sperrung der Website
kinox.to für einen Teil von Vodafons Kunden durchgesetzt. Dabei wird es auch
bleiben.
Das OLG urteilte, dass nach § 7 Abs. Abs. 3 S. 1 TMG
Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen auch nach den allgemeinen
Gesetzen, also auch gegen den Access Provider, möglich bleiben müssen. Daran
ändere auch die Novellierung des TMG durch das 3. TMGÄndG nichts. Es bleibe
also auch nach der Änderung des TMG durch den Gesetzgeber bei den vom BGH in
den beiden Entscheidungen zur Haftung des Access Providers herausgearbeiteten
Grundsätzen zur Störerhaftung. Der BGH begrenzt diese ja nach dem
Zumutbarkeitskriterium.
Leitsätze:
1. Ein Unterlassungsantrag ist nur insoweit hinreichend
bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO, soweit er sich auf die konkret
benannten Domains und die benannte IP-Adresse bezieht. Ihm muss aber nicht
unmittelbar zu entnehmen sein, welche konkreten Handlungs- und Prüfpflichten
der Antragsgegnerin abverlangt werden sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu
befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten aus der Antragsbegründung und den
Entscheidungsgründen ergeben. (Rn. 20 – 21) (red. LS Götz Schulze)
2. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG ist unionsrechtskonform teleologisch
dahin zu reduzieren, dass er nur WLAN-Betreiber, nicht aber andere
Access-Provider von der Störerhaftung ausnimmt. (Rn. 40) (red. LS Götz Schulze)
3. Die Vermittlung des Zugangs zum Internet ist ein von der
Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes Geschäftsmodell, das
als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen
schafft. Ihr dürfen deshalb keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die ihr
Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig
erschweren. Die Auferlegung einer anlasslosen, allgemeinen Überwachungs- oder
Nachforschungspflicht des Access-Providers kommt daher nicht in Betracht. Eine
Prüfpflicht entsteht erst, wenn dieser auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug
auf die konkreten Rechtsverletzungen hingewiesen wird. (Rn. 47) (red. LS Götz
Schulze)
4. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Überwachungs-
und Sperrmaßnahmen durch den Access-Provider ist es angemessen, eine vorrangige
Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die – wie die
Betreiber beanstandeter Webseiten – entweder die Rechtsverletzung selbst
begangen oder zu der Rechtsverletzung – wie der Host-Provider der beanstandeten
Webseiten – durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Der
Vorrang entfällt aber, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite
jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke
entstünde. (Rn. 51) (red. LS Götz Schulze)
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 01.02.2018 – 7 O 17752/17
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 1. Februar 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass dieses wie folgt lautet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000, €, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall
Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft oder Ersatzordnungshaft
an dem Vorstand der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, untersagt,
ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film Fack Ju Göhte
3 zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig KINOX.TO genannten
Internetdienst abrufbar ist, wie dies über die Domains kinox.to, kinox.am,
kinox.me, kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx oder kinos.to geschieht,
welche sich der IP-Adresse 185.200.190.136 bedienen, wie nachfolgend
eingeblendet:
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die
Antragstellerin 1/9 und die Antragsgegnerin 8/9 zu tragen.
Entscheidungsgründe


A.
Die Antragsgegnerin versorgt 3,34 Millionen Kunden mit
Internetanschlüssen.
Die Antragstellerin ist Inhaberin urheberrechtlicher
Nutzungsrechte – insbesondere des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für
Deutschland – an dem Film Fack Ju Göhte 3, der am 26. Oktober 2017 in den
deutschen Kinos anlief und bis zum 3. Dezember 2017 bereits 5,7 Millionen
Kinozuschauer hatte.
Dieser Film war ab dem 7. November 2017 auf dem
Internetauftritt von KINOX.TO durchgehend verfügbar. Mit diesem
Internetauftritt werden audiovisuelle Inhalte wie Filme angeboten. Der Auftritt
ist in deutscher Sprache gestaltet, alle wesentlichen Hinweise sind auf
Deutsch. Das Angebot ist so aufgebaut, dass auf der Seite – geordnet nach
bestimmten Ordnungskriterien – Links zu Sharehostern gefunden werden können,
die es ermöglichen, die jeweiligen Inhalte im Wege des Streamings anzusehen.
Die Inhalte sind auf den Servern der Sharchostcr so abgespeichert, dass der
Stream von Nutzern kostenlos zu Zeiten und von Orten ihrer Wahl abgerufen werden
kann. Die Seite KINOX.TO hat kein Impressum.
Die Antragstellerin erfuhr von der Abrufbarkeit des Films
über KINOX.TO am 7. November 2017. Nachdem sie – erfolglos – die Betreiber von
KINOX.TO am 20. November 2017 über das mit dem Internetauftritt zur Verfügung
gestellte Kontaktformular abgemahnt (vgl. Anl. AST 7) und die damaligen
Host-Provider der Betreiber von KINOX.TO notifiziert und abgemahnt hatte,
wandte sich die Antragstellerin mit einem „anwaltlichen Informationsschreiben“
vom 28. November 2017 (vgl. Anl. AST 21) an die Antragsgegnerin und teilte
dieser mit, dass sie die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Film
innehabe, dieser illegal im Internet über den Dienst KINOX.TO verfügbar und
auch über die von der Antragsgegnerin angebotenen Internetzugänge abrufbar sei.
Die Antragsgegnerin sei daher verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen,
um ihren Kunden den Zugang zum Film zu verwehren, soweit dieser über KINOX.TO
verfügbar sei, Denkbar seien insbesondere die Sperrung der von KINOX.TO benutzten
Domains kinox.to, kinox.am, kinox.me, kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx
und kinos.to oder die Sperrung der von KINOX.TO genutzten IP-Adresse
185.200.190.136.
Die Antragsgegnerin leitete daraufhin keine Sperrmaßnahmen
ein. Der Film war am 6. Dezember 2017 immer noch über Internetzugänge der
Antragsgegnerin abrufbar.
Mit Antrag vom 6. Dezember 2017, eingegangen am 7. Dezember
2017, hat die Antragstellerin ein Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin
eingeleitet. Sie hat zuletzt beantragt,
der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln zu
verbieten, ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film Fack Ju Göthe 3 zu
vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig KINOX.TO genannten
Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:
hilfsweise:
die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber ihren Kunden
die Vermittlung des Zugangs über das Internet zum Film Fack Ju Göhte 3 zu
sperren, soweit dieser Film über den gegenwärtig KINOX.TO genannten
Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingebendet:
[es folgen dieselben Einblendungen wie zum Hauptantrag]
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 hat die Antragstellerin
mitgeteilt, dass der Internetdienst KINOX.TO auch über die Domain kinox.si
erreichbar war.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die
Antragstellerin klargestellt, dass die Bezeichnung KINOX.TO in den Anträgen als
Firma und nicht als Top-Level-Domain zu verstehen sei; deswegen werde vom
Antrag zum Beispiel auch die URL beginnend mit kinox.tv … erfasst. Insoweit
hat die Antragstellerin eine Liste mit den weiteren von ihr als streitgegenständlich
bezeichneten URLs
https://kinox.to/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,
https://kinox.sg/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,
https://kinox.tv/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,
https://kinox.sx/Stream/Fack_ju_goethe 3.html,
https://kinox.am/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,
https://kinox.xi/Stream/Fack_ju_goethe_3.html und
https://kinox.nu/Stream/Fack_ju_goethe_3.html,
https://kinos.to/Stream/Fack_ju/goethe_3.html
übergeben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 1. Februar 2018 (MMR 2018, 322), auf dessen
tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht
die Antragsgegnerin nach dem Hauptantrag verurteilt, wobei es bei der
Wiedergabe der Screenshots von deren Reihung im Antrag abgewichen ist. In den
Urteilsgründen hat das Landgericht unter anderem ausgeführt, dass sich das
Verbot auf das Gesamtangebot Kinox.to beziehe, das unter dieser Firma angeboten
werde, unabhängig von der jeweiligen Domain.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit
ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten
Rechtszug und beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts aufzuheben und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat den Verfügungsantrag hinsichtlich der Domain kinox.si zurückgenommen
und im Übrigen beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich das
Verbot, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
dargestellt nur auf die bis zur damaligen mündlichen Verhandlung notifizierten
Domains, wie auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 11. Januar 2018 angegeben, und
die entsprechende IP-Adresse, wie auf Seite 29 der Antragsschrift angegeben,
bezieht und der weiteren Maßgabe, dass die Screenshots im Verbotsausspruch die
im Verfügungsantrag aufgezeigte Reihenfolge haben.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
14. Juni 2018 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist in dem zum Schluss der mündlichen
Verhandlung noch anhängigen Umfang nicht begründet.
I. Der Verfügungshauptantrag ist zulässig.
1. Fehl geht die Auffassung der Antragsgegnerin, dem Erlass
einer einstweiligen Verfügung stehe entgegen, dass der Streitfall schwierige
rechtliche Fragen aufwerfe. Das sich für zivilrechtliche Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip ergebende Gebot der Gewährleistung effizienten
Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Juni 2016 – 1 BvR 873/15, juris,
Tz. 20 m.w.N.) wäre verletzt, wenn sich die Gerichte in Verfügungsverfahren
weigerten, komplexe rechtliche Fragen zu klären (vgl. Voß in: Cepl/Voß,
Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, § 940 Rz. 40;
Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 935 Rz. 7; Jestaedt in: Ahrens,
Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl. 2017, Kap. 47 Rz. 9; Retzer in:
Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rz. 343; Drescher in:
Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 935 Rn. 12: jeweils m.w.N., z.T.
auch zur Gegenmeinung).
2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der
Verfügungshauptantrag nicht wegen Unbestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
unzulässig.
a) Nach dieser Vorschrift darf ein Verbotsantrag nicht
derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der
Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar
abgegrenzt sind, sich der Beklagte oder Antragsgegner deshalb nicht erschöpfend
verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist,
dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 203
– Betriebspsychologe Tz. 10 m.w.N.)
b) Diesen Anforderungen genügt der Hauptantrag.
aa) Die Antragstellerin hat bereits auf Seite 29 der
Antragsschrift ausschließlich die Domains kinox.to, kinox.am, kinox.me,
kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx oder kinos.to (sowie die IP-Adresse
185.200.190.136) als relevant bezeichnet und auch in dem als Anlage AST 21
beigefügten Anwaltsschreiben vom 28. November 2017 erklärt, die Antragsgegnerin
könne ihrer Verhinderungspflicht durch die Sperrung dieser Domains oder der
genannten IP-Adresse nachkommen. Diese Konkretisierungen hat die
Antragstellerin dann in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2018 wiederholt und um
die zusätzliche – nach Antragsrücknahme im Berufungsverfahren nicht mehr
streiterhebliche – Domain kinox.si erweitert. Zudem hat die Antragstellern in
der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zum Hauptantrag ausdrücklich
erklärt, dass es der Antragsgegnerin zwar freistehe, wie sie dem beantragten
Verbot nachkomme, es aber klar sei, dass die Antragsgegnerin unter den zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten wie DNS-Sperre, IP-Adressen-Sperre und
URL-Blocking (Zwangs-Proxy) den Zugang zu den von ihr – der Antragstellerin –
benannten URLs zu sperren habe, aber nicht verpflichtet sei, andere,
insbesondere neu auftretende URLs oder Domains proaktiv zu recherchieren und
abzuschalten. Die Einblendung der Screenshots solle nicht bedeuten, dass sie
ihr Rechtsschutzbegehren auf die dort ersichtlichen Internetadressen
beschränke; vielmehr begehre sie auch Rechtsschutz im Hinblick auf die im
Schriftsatz vom 11. Januar 2018 aufgezählten Top-Level-Domains: bezüglich
anderer Top-Level-Domains begehre sie von der Antragsgegnerin derzeit nichts
(vgl. S. 3 d. Prot. v. 17. Januar 2018 = Bl. 95 d.A.).
Angesichts dieses Vorbringens der Antragstellerin ist der
Hauptantrag dahin auszulegen, dass er sich nur auf die Domains und die
IP-Adresse bezieht, welche die Antragstellerin konkret benannt hat. Mit diesem
Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 268 –
Störerhaftung des Access-Providers Tz. 13).
bb) Der Hauptantrag ist auch in Anbetracht des Umstands
hinreichend bestimmt, dass ihm nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche
konkreten Handlungs- und Prüfpflichten der Antragsgegnerin abverlangt werden
sollen. Es reicht aus, wenn sich die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfpflichten
aus der Antragsbegründung und den Entscheidungsgründen ergeben. Im Übrigen
lassen sich die Grenzen des der Antragsgegnerin zumutbaren Verhaltens im
Erkenntnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige
Verletzungshandlungen nicht konkret abzusehen sind. Die hiermit verbundene
Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsverfahren ist
hinzunehmen, weil anders effektiver Unterlassungsrechtsschutz nicht
gewährleistet werden könnte (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers
Tz. 14 m.w.N.)
II. Der Antragstellerin steht der begehrte
Unterlassungsanspruch in dem im Berufungsverfahren noch verfolgten Umfang zu.
1. Der landgerichtliche Verbotsausspruch verstößt entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin nicht gegen die Vorschrift des § 308 Abs. 1
Satz 1 ZPO, nach der das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas
zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
Der Inhalt eines Unterlassungstitels ist durch Auslegung
unter Berücksichtigung der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu
ermitteln (vgl. BGH GRUR 2016, 406 – Piadina-Rückruf Tz. 34 m.w.N.). Im
Streitfall folgt der Titel – bis auf die versehentliche Änderung der
Screenshot-Reihenfolge – dem Antrag und ist deshalb wie dieser dahin
auszulegen, dass er sich nur auf die Domains und die IP-Adresse bezieht welche
die Antragstellerin konkret benannt hat (s.o. I. 2.). Die landgerichtliche
Formulierung unabhängig von der jeweiligen Domain besagt lediglich, dass das
Verbot nicht auf die in den Screenshots wiedergegebene Domain kinox.to
beschränkt ist. Damit geht der landgerichtliche Verbotsausspruch nicht über den
im ersten Rechtszug gestellten Verfügungsantrag hinaus.
2. Der Antragstellerin steht der zuletzt noch geltend
gemachte Unterlassungsanspruch zu.
a) Für die rechtliche Beurteilung ist von folgenden
Maßstäben auszugehen:
aa) Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft haben die Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass die Inhaber insbesondere des Rechts der öffentlichen
Wiedergabe von Werken gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen
können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder
verwandter Schutzrechte genutzt werden. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass
die Vermittler oftmals am besten in der Lage sind, Urheberrechtsverstößen über
das Internet ein Ende zu setzen. Auch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG
zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verpflichtet die
Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechteinhaber eine Anordnung gegen
Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks
Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.
Die Modalitäten dieser Anordnungen sind im Recht der Mitgliedstaaten zu regeln.
Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr steht dem
nicht entgegen. Sie lässt vielmehr nach ihrem Art. 12 Abs. 3 bezogen auf
Diensteanbieter, die als Vermittler von einem Nutzer eingegebene Informationen
in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder den Zugang zu einem
Kommunikationsnetz vermitteln, die Möglichkeit unberührt, nach den
Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter zu verlangen, die
Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern (vgl. BGH, a.a.O., –
Störerhaftung den Access-Providers Tz. 22 m.w.N.).
Die in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie in Art.
11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zum Ausdruck kommende unionsrechtliche
Vorgabe, im Recht der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Anordnung gegen
solche Vermittler sicherzustellen, deren Dienste für rechtsverletzende
Handlungen genutzt werden, ist zwingend und lässt den Mitgliedstaaten keinen
Umsetzungsspielraum; lediglich hinsichtlich der Modalitäten der unionsrechtlich
vorgesehenen Anordnung verbleibt den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum
(vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz. 34 m.w.N.).
bb) Diesen unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen die
Regelungen in § 7 und § 8 TMG. Insbesondere ergibt sich aus ihnen, dass andere
Access-Provider als solche, die Nutzern einen Internetzugang über ein
drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen (im Folgenden:
WLAN-Betreiber), als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
können.
 (1) Zwar sind nach §
8 Abs. 1 Satz 1 TMG Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG für fremde
Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die
Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Informationen
nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder
verändert haben. Nach dem Wortlaut der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden
Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG können diese Diensteanbieter, soweit sie
nicht verantwortlich sind, insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen
Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung
einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden. Insoweit ist indes zu
beachten, dass nach dem allgemeinen Grundsatz des § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG Verpflichtungen
zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von
Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder
behördlichen Anordnungen auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des
Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben. Nur für
WLAN-Betreiber sieht § 7 Abs. 4 TMG besondere Regelungen vor, welche die
Vorgaben aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG sowie in Art. 11 Satz 3
der Richtlinie 2004/48/EG abseits der Störerhaftung umsetzen (vgl. BT-Drs.
18/12202, S. 12).
Schon die Schaffung eines besonderen Anspruchsregimes für
WLAN-Betreiber in § 7 Abs. 4 TMG zeigt dass im Übrigen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1
TMG die im Bereich der Immaterialgüterrechte anwendbaren, aus einer Analogie zu
§ 1004 BGB hergeleiteten (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des
Access-Providers Tz. 74 m.w.N.) und daher auf den allgemeinen, nicht
telemedienbezogenen Gesetzen beruhenden Grundsätze der Störerhaftung von den
Haftungsbeschränkungen der §§ 8 bis 10 TMG unberührt bleiben.
Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsgegnerin, § 7
Abs. 3 Satz 1 TMG beziehe sich auf aktives Tun – nämlich Entfernung von
Informationen oder Sperrung der Nutzung von Informationen –, das sich klar von
den auf Unterlassung gerichteten Ansprüchen aus der Störerhaftung unterscheide.
Denn die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein
fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, umfasst regelmäßig nicht nur
die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und
zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands (vgl. BGH GRUR 2017,
208 – Rückruf von RESCUE-Produkten Tz. 24 m.w.N.). Das gilt insbesondere auch
für Diensteanbieter, die wegen der Verletzung von Prüfpflichten als Störer in
Anspruch genommen werden; deren Unterlassungspflicht bezieht sich auf die
erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der
Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen (vgl. BGH
GRUR 2013, 1030 – File-Hosting-Dienst Tz. 20), insbesondere auf die Sperrung
der Nutzung von Informationen.
Auch kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin den
Ausführungen auf Seite 11 des Gesetzesentwurfs zum Dritten Gesetz zur Änderung
des Telemediengesetzes (BT-Drs. 18/12-202), Verpflichtungen zur Entfernung oder
Sperrung der Nutzung von Informationen seien nach § 7 Abs. 3 Satz 1 TMG nur
zulässig, wenn sie klar gesetzlich geregelt seien, kein Ausschluss der
Störerhaftung entnommen werden. Ist schon der Begriff der Klarheit einer
gesetzlichen Regelung seinerseits gänzlich unklar und damit für eine Abgrenzung
wenig geeignet, so zeigen gerade die Ausführungen in dem Gesetzesentwurf zu § 7
Abs. 4 TMG, dass die Störerhaftung nur hinsichtlich der WLAN-Betreiber
zurückgedrängt werden sollte.
Bleiben demnach die Verpflichtungen anderer Access-Provider
als WLAN-Betreiber nach den allgemeinen Gesetzen von den Regelungen der §§ 8
bis 10 TMG unberührt, fänden die Grundsätze der Störerhaftung auf derartige
Access-Provider entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin selbst dann
Anwendung, wenn § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG auch diese Provider erfasste.
 (2) Allerdings ist
das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG andere
Access-Provider als WLAN-Betreiber nicht erfasst und schon deshalb diese
Provider weiterhin der Störerhaftung unterliegen.
aaa) Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts ist
dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der
dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025
– L’Orèal/eBay Tz. 137). Danach kommt die ausschließlich am Wortlaut
orientierte Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG dahin, dass
dadurch jegliche Inanspruchnahme von Vermittlern, deren Dienste für
rechtsverletzende Handlungen genutzt werden, ausgeschlossen werde, nicht in
Betracht, da sie diese Vorgaben missachtete.
a-1) Die Materialien zum Dritten Gesetzes zur Änderung des
Telemediengesetzes, mit dem die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG eingeführt
wurde, zeigen, dass der Gesetzgeber ausschließlich die Haftung von
WLAN-Betreibern regeln wollte. So wurde im Gesetzesentwurf bereits eingangs
ausgeführt (BT-Drs. 18/12202, S. 1):
Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, WLAN-Betreibern
dahingehend so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem
gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter
Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.
Zu § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG führte der Gesetzentwurf aus:
[Diese Vorschrift] soll nach dem Urteil des Gerichtshofes
der Europäischen Union vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc
Fadden gegen Sony Music) klarstellen, was die Koalitionsfraktionen in der
Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG im parlamentarischen Verfahren zum
Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beabsichtigt hatten.
Im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur
Änderung des Telemediengesetzes hatte der Bundesrat vorgeschlagen, § 8 Abs. 3
TMG dahin zu fassen, dass der Ausschluss der Verantwortlichkeit gemäß Absatz 1
auch Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an
einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche
Funknetzwerke), umfasse (vgl. BT-Drs. 18/6745, S. 13). Dem war die
Bundesregierung mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich der Gesetzesentwurf
auf die Haftungsfreistellung von Zugangsanbietern beziehe, die Nutzern einen
Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, und
die von Bundesrat angeregte Streichung des lokalen Bezugs eine Erweiterung des
Haftungsprivilegs darstellte (vgl. BT-Drs. 18/6745, S. 17).
Das zeigt unzweifelhaft, dass auch das Dritte Gesetz zur
Änderung des Telemediengesetzes lediglich WLAN-Betreiber, nicht aber andere
Access-Provider von der Störerhaftung ausnehmen soll, und der Regelungsgehalt
der dadurch geschaffenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG ideologisch auf
diesen Personenkreis zu reduzieren ist.
a-2) Zudem weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass
auch die systematische Auslegung diese Auslegung gebietet. Denn wenn § 8 Abs. 1
Satz 2 TMG unterschiedslos für alle Access-Provider gälte, so hätte die
Sonderregelung des § 7 Abs. 4 TMG zur Folge, dass nur noch WLAN-Betreiber,
nicht aber die anderen Access-Provider zur Sperrung von Informationen
verpflichtet wären, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung
erkennbar wäre.
bbb) Die im Standpunkt der Antragsgegnerin zu Tage tretende
Auffassung, ein Richter verletze seine verfassungsrechtliche Bindung an Gesetz
und Recht durch jede Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben
ist, umreißt die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng. Art. 20 Abs. 3 GG
verpflichtet die Gerichte, „nach Gesetz und Recht“ zu entscheiden. Eine
bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation schreibt die
Verfassung nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre
Auslegungsgrenze. Zu den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gehört auch
die teleologische Reduktion (vgl. BVerfG NJW-RR 2016, 1366 Tz. 50 m.w.N.), wie
sie das Landgericht und der Senat im Streitfall vornehmen.
b) Danach steht der Antragstellerin der zuletzt noch geltend
gemachte Unterlassungsanspruch zu. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen,
ihren Kunden Zugang zum streitbefangenen Film zu vermitteln, soweit dieser über
den gegenwärtig KINOX.TO genannten Internetdienst unter den im anwaltlichen
Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21) aufgeführten Domains
kinox.to, kinox.am, kinox.me, kinox.nu, kinox.tv, kinox.sg, kinox.sx oder
kinos.to und die IP-Adresse 185.200.190.136 abrufbar ist.
aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des
geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf
Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst
vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von
Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem
als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i.S.d. § 8 bis § 10 TMG
für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 TMG entgegen. Danach
sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die
auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift sind
Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind
dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden
nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des
Access-Providers Tz. 21 m.w.N.).
bb) Von diesen Grundsätzen der Störerhaftung ist auch im
vorliegenden Fall auszugehen.
 (1) Die
Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin i.S.d. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG.
Sie vermittelt den Zugang zu einem Kommunikationsnetz, weil sie es über die von
ihr bereitgestellten Internetzugänge Dritten ermöglicht, von deren Endgeräten
aus auf das Internet zuzugreifen. Durch die Vermittlung des Zugangs hat die
Antragsgegnerin einen adäquat kausalen Beitrag zu den vom Landgericht
festgestellten Urheberrechtsverletzungen geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59
der RL 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff des
„Vermittlers“ auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug
auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in
diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands. Da
der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die Gewährung des Netzzugangs
die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem
Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder
Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste zu einer
Urheberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des
Access-Providers Tz. 24 f. m.w.N.).
Die Antragsgegnerin betreibt mit der Vermittlung des Zugangs
zum Internet ein von der Rechtsordnung gebilligtes und gesellschaftlich erwünschtes
Geschäftsmodell, das als solches nicht in besonderer Weise die Gefahr von
Urheberrechtsverletzungen schafft. Ihr dürfen deshalb keine Kontrollmaßnahmen
auferlegt werden, die ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder ihre
Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Die Auferlegung einer anlasslosen,
allgemeinen Überwachungs- oder Nachforschungspflicht kommt daher vorliegend
nicht in Betracht. Eine Prüfpflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf die
Vermittlung des Zugangs zu dem für die Antragstellerin geschützten Film, deren
Verletzung die Wiederholungsgefahr begründen kann, konnte daher erst entstehen,
nachdem sie von den Antragstellerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug
auf die konkreten Rechtsverletzungen hingewiesen worden war (vgl. BGH, a.a.O.,
– Störerhaftung des Access-Providers Tz. 26 f. m.w.N.).
Einen solchen Hinweis hat die Antragstellerin mit
anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21)
vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat dieser „Abmahnung“ (so BGH, a.a.O., –
Störerhaftung des Access-Providers Tz. 27) keine Folge geleistet und den
unverändert bestehenden Zugang zu dem beanstandeten Internetangebot KINOX.TO
über die in dem Schreiben genannten Wege nicht unterbunden.
 (2) Das hinsichtlich
der im anwaltlichen Informationsschreiben vom 28. November 2017 (Anl. AST 21)
genannten Wege begehrte Verbot ist der Antragsgegnerin auch zumutbar.
aaa) Die Störerhaftung ist zwar gegenüber der
Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär. Im Falle des Betreibers
einer Internetplattform, in die Nutzer rechtswidrige Angebote eingestellt
haben, bietet die Störerhaftung effektiven Rechtsschutz, weil nicht gegen eine
Vielzahl einzelner Anbieter vorgegangen werden muss. Damit ist der vorliegende
Fall nicht ohne weiteres vergleichbar, in dem einem Access-Provider abverlangt
werden soll den Zugang zu bestimmten Webseiten zu unterbinden. Hier muss nicht
statt des Zugangsvermittlers eine Vielzahl von Anbietern, sondern lediglich der
Betreiber der beanstandeten Webseiten oder dessen Host-Provider in Anspruch
genommen werden, über den die beanstandete Webseite öffentlich zugänglich
gemacht wird. Ob die Auffassung der Antragstellerin zutrifft, auch die Nutzer
von KINOX.TO handelten als Streaming-Empfänger rechtswidrig (vgl. EuGH GRUR
2017, 610 – Stichting Brein/Wullems [Filmspeler] Tz. 59 ff.), kann hier
dahinstehen, da es sich dabei jedenfalls um eine andere Rechtsverletzung,
nämlich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts und nicht des Rechts der
öffentlichen Zugänglichmachung, handelte.
Im Hinblick darauf, dass der Access-Provider ein von der
Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales
Geschäftsmodell verfolgt, ist es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von
Überwachungs- und Sperrmaßnahmen angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung
gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die – wie die Betreiber
beanstandeter Webseiten – entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu
der Rechtsverletzung – wie der Host-Provider der beanstandeten Webseiten –
durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Dagegen kommt die
Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme
des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls
eine Rechtsschutzlücke entstünde. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand,
dass der Betreiber der Webseite und sein Host-Provider wesentlich näher an der
Rechtsgutsverletzung sind als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum
Internet vermittelt (vgl. BGH, a.a.O., – Störerhaftung des Access-Providers Tz.
82 f. m.w.N.).
bbb) Danach ist im Streitfall die Inanspruchnahme der
Antragsgegnerin in dem durch das anwaltliche Informationsschreiben vom 28.
November 2017 (Anl. AST 21) vorgegebenen Umfang zumutbar.
Zutreffend und von der Antragsgegnerin im Beratungsverfahren
nicht in Frage gestellt ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein
Vorgehen gegen die Betreiber von KINOX.TO nicht erfolgversprechend ist. Diese
sind nach der als Anlage AST 10 vorgelegten Auskunft der
Generalstaatsanwaltschaft Dresden, die ein entsprechendes strafrechtliches
Ermittlungsverfahren führt, unbekannt; es sind auch keine Ermittlungsansätze
von den Parteien vorgetragen oder sonst ersichtlich, die es der Antragstellerin
ermöglichen könnten, die Betreiber ausfindig zu machen und gegen sie vorzugehen.
Auch einem Vorgehen gegen Host-Provider dieser Betreiber
fehlt jede Aussicht darauf, dass dadurch die Rechtsverletzung unterbunden oder
zumindest eingeschränkt werden könnte. Denn unstreitig wechselten die Betreiber
immer dann ihren Host-Provider, wenn gegen diesen vorgegangen wurde. So wurde
im August 2017 ein rumänischer Host-Provider gegen einen russischen und einen
schottischen ausgetauscht, als die Motion Picture Association gegen ihn
vorging. Als im Oktober 2017 Rechteinhaber gegen die neuen Host-Provider
vorgingen, wurde der schottische durch einen weiteren russischen Host-Provider
ersetzt. Nachdem die Antragstellerin diese anwaltlich notifiziert und später
abgemahnt hatte, trat an deren Stelle ein ukrainischer Host-Provider. Selbst
wenn es der Antragstellerin gelingen könnte, Ansprüche gegen einen
Host-Provider durchzusetzen, ist bei der dargestellten Vorgehensweise der
Betreiber von KINOX.TO mit Sicherheit zu erwarten, dass diese wiederum zu einem
neuen Host-Provider wechseln würden, so dass die Inanspruchnahme des alten
Host-Providers auf das Andauern der Rechtsverletzung keinen Einfluss hätte.
III. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
erforderliche Verfügungsgrund liegt im Streitfall vor.
1. Zwar findet die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2
UWG im Urheberrecht keine Anwendung (vgl. Senat GRUR-RR 2017, 89 [93] – Kein
Vollgas; WRP 2012, 1297 – Das unlesbare Buch, dort Tz. 59; OLG Düsseldorf WRP
2015, 1541 – Dringlichkeit und Säumnisverfahren, dort Tz. 6; Feddersen in: Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 54, Rz. 19
ff. und 20 b, Köhler in: Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 36, Aufl. 2018, § 12
UWG Rz. 3.14). Indes ist im Streitfall wegen des Zeitablaufs bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache eine Regelung durch einstweilige Verfügung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig (vgl. § 940
ZPO). Ihr kann nicht zugemutet werden, die glaubhaft gemachte laufende
Verletzung ihres Unterlassungsanspruchs durch die Antragsgegnerin und damit
einhergehend die fortdauernde Verletzung ihres urheberrechtlichen
Nutzungsrechts durch die Betreiber des KINOX.TO-Angebots hinzunehmen, zumal ihr
aus diesen Verletzungen nicht einmal Schadensersatzansprüche gegen die
Antragsgegnerin erwachsen können, weil diese als Störerin lediglich auf
Unterlassung haftet (vgl. BGH GRUR 2015, 1223 – Posterlounge Tz. 40 m.w.N.).
2. Der Annahme der Dringlichkeit kann ein Verhalten des
Antragstellers entgegenstehen, dem zu entnehmen ist, dass er die Angelegenheit
selbst nicht als dringend ansieht. Nach ständiger Rechtsprechung der für die
Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zuständigen
Senate des Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von Dringlichkeit
ausgegangen werden, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat ab Erlangung
der Kenntnis von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers
zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl.
Senat, a.a.O., – Kein Vollgas, S. 94 m.w.N.).
Im Streitfall ist das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht
geeignet, die Dringlichkeitsannahme auszuräumen. Insbesondere kann daraus, dass
die Antragstellerin, die unstreitig am 7. November 2017 von dem
rechtsverletzenden Angebot des Films auf KINOX.TO erfahren hatte, – nach
Auffassung der Antragsgegnerin: erst – fast zwei Wochen später am 20. November
2017 an die damaligen Host-Provider herantrat, nicht darauf geschlossen werden,
dass ihr die Anspruchsdurchsetzung nicht dringend gewesen wäre.
IV. Die versehentliche Änderung der Reihung der Screenshots
im landgerichtlichen Tenor macht eine Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
erforderlich, zu der der Senat als Berufungsgericht befugt ist (vgl. BGH, Urt
v. 21. Juli 2017 – V ZR 72/16, juris, Tz. 17 m.w.N.). Außerdem erachtet der
Senat nach der – ohne Zustimmung der Antragsgegnerin zulässigen (vgl. OLG Köln
GRUR-RR 2008, 445 – Flyer-Werbung; Voß, a.a.O., § 920 Rz. 10: jeweils m.w.N.) –
Teilrücknahme des Verfügungsantrags eine Klarstellung der Reichweite des danach
verbleibenden gerichtlichen Verbots für angezeigt, die auch dem Streit der
Parteien um die Domains und die IP-Adresse Rechnung trägt die vom Verbot
erfasst werden. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert orientiert sich der
Senat bei der Formulierung an der Antragsfassung, die der Bundesgerichtshof in
seiner Entscheidung Störerhaftung des Access-Providers zu prüfen hatte.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz
1, § 269 Abs. 3 ZPO.
Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall, dem ein
auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtetes Verfahren zu Grunde
liegt, kein Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).