Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur
so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt
und dem Versicherten übermittelt wurde. Dies hat das Bundessozialgericht am
18.12.2018 entschieden. Eine Speicherung bis zum Ende des
Versicherungsverhältnisses sei datenschutzrechtlich unzulässig (Az.: B 1 KR
31/17 R).
so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt
und dem Versicherten übermittelt wurde. Dies hat das Bundessozialgericht am
18.12.2018 entschieden. Eine Speicherung bis zum Ende des
Versicherungsverhältnisses sei datenschutzrechtlich unzulässig (Az.: B 1 KR
31/17 R).
Klage gegen Speicherung in Vorinstanzen erfolglos
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr
versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne
Lichtbild auszustellen. Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben
und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen
Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf
das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur
Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Der Kläger hat mit seiner Klage beim
Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg
gehabt.
versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne
Lichtbild auszustellen. Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben
und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen
Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf
das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur
Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Der Kläger hat mit seiner Klage beim
Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg
gehabt.
BSG: Ermächtigungsgrundlage für dauerhafte Speicherung fehlt
Auf seine Revision hat das BSG die Beklagte zur Unterlassung
verurteilt. Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten
hindere nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes sei
nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die
elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den
Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden sei. Es fehle eine
Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.
verurteilt. Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten
hindere nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes sei
nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die
elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den
Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden sei. Es fehle eine
Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.
Vorinstanzen
SG Konstanz, Urt. v. 06.04.2016 – S 7 KR 877/15
LSG Stuttgart, Urt. v. 23.11.2016 – L 5 KR 1768/16
SG Konstanz, Urt. v. 06.04.2016 – S 7 KR 877/15
LSG Stuttgart, Urt. v. 23.11.2016 – L 5 KR 1768/16
§ 284 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch – Sozialdaten bei den Krankenkassen
Sozialgesetzbuch – Sozialdaten bei den Krankenkassen
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der
Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für
Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für
…
2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der
elektronischen Gesundheitskarte
elektronischen Gesundheitskarte
…
erforderlich sind. …
§ 291 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
(2) …
4Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild
des Versicherten zu versehen. 5Versicherte bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des
Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte
ohne Lichtbild. …
des Versicherten zu versehen. 5Versicherte bis zur Vollendung des 15.
Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des
Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte
ohne Lichtbild. …
§ 202
Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)
Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)
1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren
enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung
einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die
grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht
ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. …
enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung
einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die
grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht
ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. …
§ 555
Zivilprozessordnung – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Zivilprozessordnung – Allgemeine Verfahrensgrundsätze
…
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag
des Klägers.
des Klägers.
Urteil des BSG vom 18.12.2018, Az.: B 1 KR 31/17 R