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FAREDS nun auch im Wettbewerbsrecht als Abmahner aktiv

Die bisher überwiegend aus Filesharing-Verfahren bekannte Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg,   dahinter verbirgt sich vor allem Rechtsanwalt
und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Bernd Fleischer,   mahnt
im Auftrag von Harald Durstewitz, Dachs Deutschland, Konrad-Zehrt-Str. 1, 37308
Heilbad Heiligenstadt, in den Produktgruppen Schmuck und Taschen (www.karnevalskostueme-kosmetik.de)
 das Verwenden einer wettbewerbswidrigen
Widerrufsbelehrung beim Online-Verkauf von Schmuckprodukten ab. Dem Abgemahnten
wird vorgeworfen, den Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht
aufzuklären.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, eine alte
Widerrufsbelehrung zu verwenden. Laut der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH klärt der Abgemahnte den Verbraucher nicht über
das Bestehen seiner Widerrufsmöglichkeit gemäß den aktuellen gesetzlichen
Vorgaben auf. 
Der Abgemahnte weist in der Widerrufsbelehrung darauf hin, dass
der Lauf der Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt beginnt, zu
dem gemäß § 312 e BGB i. V. m. Art. 246 EGBGB die Widerrufsbelehrung vorliegt.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH trägt vor,
dass der Abgemahnte sich bei seiner Widerrufsbelehrung auf § 312 e BGB und Art.
246 EGBGB gestützt hat, wonach die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der
Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten
ist nach Ausführungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als
Verstoß gegen das BGB und gegen das UWG zu werten. Die angeblichen Verstöße
begründen nach Auffassung der gegnerischen Kanzlei ein wettbewerbswidriges
Verhalten nach §§ 3, 3a UWG. Die Widerrufsbelehrung in dem Online-Shop des
Abgemahnten soll ferner ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5
UWG darstellen. Diesbezüglich trägt die Gegenseite vor, dass die vom
Abgemahnten verwendete Widerrufsbelehrung den Verbraucher über sein
tatsächliches Widerrufsrecht täuscht.
Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert wie
üblich zur Unterlassung auf. Dazu wird vom Abgemahnten die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. In dieser ist eine
Vertragsstrafe geregelt, die der Abgemahnte zahlen soll, sofern er die gerügte
Widerrufsbelehrung weiterverwendet. Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH fordert selbstverständlich wie bei diesen Abmahnungen üblich ist, die
Zahlung von  Schadensersatz in Höhe von
887,02 €. Diese Summe ergibt sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i. V.
m. dem Vergütungsverzeichnis bei einem Gegenstandswert i. H. v. 10.000,00 €.
Meiner Erfahrung nach sind die meisten Abmahnungen
unbestimmt oder zu weitgehend und teilweise sogar gänzlich unberechtigt. Eine
rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist grundsätzlich unwirksam. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Abmahnung vorwiegend dazu dienen soll, dem
Abgemahnten Aufwendungsersatzansprüche entgegenzuhalten, also hohe
Rechtsanwaltsgebühren entstehen zu lassen (§ 8 Abs.4 UWG). Einen ersten
Anhaltspunkt hierfür kann ein überzogener Gegenstandswert liefern. Wird
massenhaft abgemahnt, kann ebenfalls ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
vorliegen, mit der Folge, dass die Abmahnung insgesamt unwirksam ist.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie im Falle einer solchen Abmahnung nicht
überstürzt:


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
, welches sich schwerpunktmäßig mit dem
Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst
oder einem Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich schwerpunktmäßig mit den
Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle
beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich
gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen
Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte
Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten
Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account
rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche
Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere
Abmahnungen verhindert werden.

Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei
Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten sein.

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