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Waldorf Frommer findet nach dem preisgekrönten Film Sicario auch den Nachfolger Sicario 2 schön

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für STUDIOCANAL GMBH angebliches Filesharing an dem  amerikanischen Film aus dem Jahr 2015 Sicario
2,
wie schon 2015 mit der „Goldenen
Palme von Cannes“
ausgezeichneten VorgängerSicario“
ab.
Sicario 2 (Originaltitel Sicario: Day of the Soldado) ist
ein Actionfilm, der am 29. Juni 2018 in die US-amerikanischen Kinos und am 19.
Juli 2018 in die deutschen Kinos kam. Es handelt sich bei dem Film um eine
Fortsetzung des Thrillers Sicario aus dem Jahr 2015. Regie führte Stefano
Sollima, das Drehbuch schrieb wie beim Vorgänger Taylor Sheridan.
Die
Agenten (Josh Brolin) und Alejandro (Benicio Del Toro) kehren zurück an die
US-mexikanische Grenze. Hier eskaliert der Drogenkrieg, seit die mexikanischen
Kartelle begonnen haben, Terroristen über die Grenze in die USA einzuschleusen.
Um von US-Seite aus im Gegenschlag einen Krieg der verfeindeten Drogenkartelle
anzuzetteln, soll die Tochter des Kartellbosses und Terroristenschleusers
Carlos Reyes entführt werden. Mit dem hat Alejandro jedoch noch eine ganz
andere Rechnung offen…
Die
Fortsetzung des fesselnden Thrillers „Sicario“ treibt die Spannung
auf ein Maximum: Im komplexen Kampf zwischen Macht und Gier verschwimmen die
Grenzen zwischen Gut und Böse. in den Hauptrollen brillieren erneut
Oscar-Preisträger Benicio Del Toro („Traffic“) und der
Oscar-nominierte Josh Brolin („No Country for Old Men“) – diesmal an
der Seite von Newcomerin Isabela Moner („Transformers: The Last
Knight“). (Quelle:Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Sicario“    in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film Sicario innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin STUDIOCANAL GMBH des Films Sicario die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 700,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ).
    In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 – Morpheus

    ).
  • Der BGH hat mit Urteil
    vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II

    und
    Tauschbörse III
     
    benannt hat, haben Auswirkungen auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016 I
    ZR 272/14
    , I
    ZR 1/15 – Tannöd
    , I
    ZR 43/15
    , I
    ZR 44/15
    , I
    ZR 48/15 – Everytime we touch
    und I
    ZR 86/15 – Everytime we touch
    haben massive Auswirkungen auf die
    Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast
    der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde
    wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt.
    Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10
    Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil
    vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht verpflichtet
    den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte Anschlussinhaber
    genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch  dass 
    er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
    in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH
    nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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