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OLG Frankfurt am Main – WhatsApp: Im engsten Familienkreis darf beleidigt werden

Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein
ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne
gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Dabei spiele es keine Rolle, dass
sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu
einer WhatsApp Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich
kommuniziert worden seien.

Misshandlungsvorwurf
in WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder unterfällt
„beleidigungsfreier Sphäre“
Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein
ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei auszusprechen, ohne
gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. Behauptet die Schwiegermutter
gegenüber ihrer Schwester und ihrer Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine
Familienmitglieder misshandle, habe dieser keinen Unterlassungsanspruch
urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute
veröffentlichtem Urteil.
Der Kläger ist der Schwiegersohn der Beklagten. Er verlangt
von seiner Schiegermutter, dass sie zahlreiche Äußerungen über ihn nicht mehr
behauptet bzw. verbreitet. Der Kläger und die Tochter der Beklagten haben zwei
gemeinsame Kinder und sind weiterhin verheiratet. Anfang 2016 kam es zu einem
heftigen Ehestreit. Nach Darstellung des Klägers hat er in diesem Zusammenhang
seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am
Nacken/Halsbereich gefasst und ihn von hinten „geschubst“, damit er ein wenig
schneller laufe. Die Ehefrau des Klägers fertigte ein Video des weinenden und
sich am Hals fassenden Sohnes an. Dieses gab sie der Beklagten zur
Aufbewahrung.
Die beklagte Schwiegermutter verfasste daraufhin ein so
genanntes „Protokoll über Misshandlungen“, in welchem sie zahlreiche
Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses „Protokoll“ sowie das Video
versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte,
dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie
Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt
und der Kriminalpolizei ebenfalls das „Protokoll“ und das Video bei.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass sie zahlreiche in
diesem „Protokoll“ enthaltene Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet.
Das Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete
Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen
Äußerungen seien als „privilegierte Äußerungen“ einzustufen. Sie seien in einem
„ehrschutzfreien Raum“ gefallen und deshalb nicht rechtswidrig. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung gebe „es einen Bereich vertraulicher
Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen (…),
wozu insbesondere der engste Familienkreis gehören, (der) dem Ehrenschutz
vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“)“. Damit solle ein persönlicher Freiraum
gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen
könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. „Äußerungen, die
gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden
Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten
Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz
der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht“, resümiert das OLG.
Hier seien die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem
Freiraum erfolgt. Die Beklagte unterhalte zu den Adressaten der Mitteilungen
einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertige, „sich über
den Kläger frei auszusprechen“. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die
Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp
Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden
seien.
Soweit die beanstandeten Äußerungen und das „Protokoll“ auch
an die Kriminalpolizei und das Jugendamt weitergeleitet worden seien, könne
darauf ohnehin kein Unterlassungsanspruch gestützt werden. Es sei „mit dem
Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör
unvereinbar, wenn rechtliche Äußerungen in einem Prozess oder die Wahrnehmung
staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des
Ehrenschutzes zu straf-, oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil sich
eine Behauptung später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig
oder unaufklärbar erweist“, betont das OLG.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2019,
Az. 16 W 54/18

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