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Fotorecht – Auch im Jahr 2019 mahnt Rechtsanwältin Katharina Salzer für Wladyslaw Sojka ab – diesmal Kirchenbilder

Frau
Rechtsanwältin Katharina Salzer Ulmenweg 7, 04316 Leipzig
spricht Abmahnungen für Herrn Wladyslaw Sojka, Lingertstr. 6b, 79541 Lörrach wegen
einer Urheberrechtsverletzung durch eine unberechtigte Bildernutzung zur
Bearbeitung aus.
Den
Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet bei einem
Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers verwendet
haben sollen. Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung
mitteilen, dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten
Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung
erfordere grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da
ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht
vorliegt, werden in der von der Rechtsanwältin Katharina Salzer ausgesprochenen
Abmahnung diverse Ansprüche geltend gemacht.
Foto-Abmahnungen
sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem
Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons License Deed stehen.
Das
abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die
genauen Nutzungsbedingungen sind hier einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina
Salzer
 legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw
Sojka
  310,00 € Schadensersatz nach Maßgabe der
marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe
von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
Meiner
Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im
Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet, und zwar
aus den nachfolgenden Gründen:
  1. Das OLG Kölnhat  mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14,
    entschieden, dass bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons
    Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die
    nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach
    den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen
    ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der
    nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen
    geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der
    fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein
    100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt
    […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die
    Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den
    Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4)
    wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an
    einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des
    Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch
    voraussetzt.“
  2. Mit dem Beschluss
    vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 
    ging das OLG Köln noch
    weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter
    Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver
    Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender
    Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann
    daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen
    Wladyslaw Sojka 
    erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
    Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
    Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende
    Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der fehlenden
    Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
    Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
    Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.

Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das 
AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von 
§ 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens
kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die
Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die
Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.
 



Das
OLG Hamm, ich habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine
gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier
müssen die zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller
Umstände über die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt
er die Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche
Nutzung vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er
nicht als Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich
auf seinem Werk genannt zu werden.
Der
BGH hat jüngst mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese
Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die
Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung
notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht und im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau
versierten
Fachanwalt.


Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.

Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.

Es versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.

Der
wichtigste Rat:
Handeln
Sie nicht überstürzt:
Rechtsanwalt
Jan Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.



Zu
dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7  31 32,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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Resteverwerter Rhein Inkasso macht angebliche Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso (firmierend
unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH)
 mahnt momentan
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte
Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso
 mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die 
  • Elite Film AG (Schweiz),
  • Malibu Media LLC,
  • Arte Fiori® eK Exclusive products,
  • PTG Nevada LLC,  
  • Cobbler Nevada LLC 
  • Trak Music GbR

der wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen
oder Pornos entstanden sein soll.
Was ist die Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse  festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung
  1. Unterlassungserklärung 
  2. Lizenzgebühren/Schadenersatz für
    die angeblichen Rechteinhaber
  3. Kosten für die Kanzlei
    FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Was fordert Rhein Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013
bis 2015
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz
    der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer
    modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden
    ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat
    entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder
    und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
    In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige
    die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür
    davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil
    vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus
     ).
  • Der BGH hat
    mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
    unseres Lebens“
     entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  •  Abmahnungen
    wegen Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in
    der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • Mahnschreiben der
    Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell
    bearbeitet
  • Für den Fall, dass
    der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein
    Inkasso erfolgt.
  • Die drei
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
    diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
    Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die
    BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touchund I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
    haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach
    10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem
     Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden,
    dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
    Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
    seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
    dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
    in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach
    zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz
    aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals
    zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht
    verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen
    Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen
    des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
    dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.

Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt
sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen
bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die
spezialisierte Beratung basierend auf permanenter Fortbildung und langjähriger
einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer
engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung
bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info
(at) ra-gerth.de
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Vergleichsvorschlag führt nicht nur bei mir zur Verwunderung

Manchmal bekommt man schon ziemlich komische Verfügen von
Gerichten inklusiver nicht nachzuvollziehender Vergleichsvorschläge.

Ein solcher erreichte mich die Tage in einem
Urheberrechtsprozess wegen angeblicher unerlaubter Bildnutzung:
  
  1. Die Klägerseite
    wird darauf hingewiesen, dass der Antrag zu 1) a) in Höhe von 1.162,50 EUR
    nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger berechnet den Lizenzschaden auf Seite 7
    der Anspruchsbegründung mit 450,00 EUR. Überhaupt sind die ge­nannten Zeiträume
    in der Anspruchsbegründung nicht nachvollziehbar (03.02.2012-19.11.2012 auf
    Seite 2, 04.06.2014-20.11.2014 auf Seite 7, 03.02.2012-19.11.2014 in Anlage 4).
  2. Die Klägerseite
    wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Erstattung von
    außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verjährt sein dürfte. Die Zustel­lung
    des Mahnbescheids konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, da zwischen Antrag
    und Zustellung mehr als 3 Monate vergangen sind. Mit ursächlich für die
    Verzögerung war laut Schreiben des Mahngerichts vom 01.02.2018, dass der An­trag
    auf Neuzustellung zunächst unzulässig gewesen ist. Der zulässige Antrag auf
    Neuzustellung ist dann erst am 16,03.2018 beim Mahngericht eingegangen. Die
    Nachricht über die Nichtzustellung wurde auch schon bereits am 12.12.2017 vom
    Mahngericht versandt.
    1. Der Beklagte zahlt
      an den Kläger zur Abgeltung der Klageforde­rung einen Betrag in Höhe von 450,00
      EUR.
    2. Die Kosten des
      Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegen­einander aufgehoben.
  3. Den Parteien wird
    aufgegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegenüber dem Gericht
    zu erklären, ob sie den vorstehenden Vergleichsvor­schlag annehmen (§ 278 Abs.
    6 ZPO).
  4. Sofern bei
    grundsätzlicher Vergleichsbereitschaft kein Einverständnis mit der
    vorgeschlagenen Regelung besteht, wird anheim gestellt, untereinan­der in
    Verhandlungen einzutreten.
  5. Die Klägerseite
    erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen und dem Schriftsatz des
    Beklagten binnen 5 Wochen.

  
Vorausgegangen war eine Klage aus Urheberrechtsverletzung
auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.162,50 € sowie Erstattung der
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höh evon 546,50 € nebst Zinsen seit
Januar 2015.
Die Klage wurde selbstverständlich vor einem unzuständigen
Gericht
erhoben. Und nach der Verweisung kommt dann direkt mit der Ladung irgendwann im Sommer 2019 die Verfügung mit dem Vorschlag.
Wie soll ich einem Mandanten erklären, dass der Kläger
statt der geforderten 1.709,00 € jetzt 450,00 € bekommen soll, er aber die
Hälfte der Kosten und auch noch zusätzlich meine Vergleichsgebühr tragen soll?




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Jetzt auch für den VfB Stuttgart – Dortmunder Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky mahnt den Verkauf von Fußballtickets im Internet ab

Die Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei Becker Haumann Mankel Gursky bekannt
als die Top-Kanzlei, wenn es um Abmahnungen der deutschen
Fussballbundesligisten bezüglich Ticketverkauf auf den Internetplattform eBay
geht mahnt nun auch für die VfB Stuttgart 1893 AG  unautorisierten Ticketverkauf.
Die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky verschickt
regelmäßig Abmahnungen für die Bundesligisten bzw. deren wirtschaftlichen
Träger.
Neben der  aktuellen Abmahnung für die VfB Stuttgart 1896 AG sind hier bisher solche Abmahnungen der Kanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky
 für folgende Vereine bzw. Wirtschaftsträger
aufgeschlagen:
  • SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA
  • Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA
  • Borussia VFL 1900 Mönchengladbach GmbH
  • FC Gelsenkirchen Schalke 04 e. V.
  • Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG
  • Bayer 04 Leverkusen GmbH
Meinen Mandanten wird in den Abmahnschreiben
vorgeworfen, über die Internethandelsplattform eBay Tickets eines Fußballspiels
zum Kauf angeboten und hierbei gegen die Allgemeinen
Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Bundesligisten verstoßen zu haben.
Konkret wurden bisher folgende
Rechtsverletzungen abgemahnt:
  • Fehlende Abbildung der ATGB
  • Unautorisierte Abbildung des jeweiligen Stadionplans
  • Preisaufschlag von 10 bis 25%
  • Unautorisierte Nutzung des jeweiligen Vereinslogos
  • Kein „Sofort-Kaufen“
  • Nutzung von eBay
  • Nutzung von eBay-Kleinanzeigen
  • Öffentliches Angebot über nichtautorisierte
    Ticketzweitmarktplattform
Sodann heißt es im Abmahnschreiben der
Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky, dass der Gegenseite zwar
grundsätzlich der Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe „von bis zu 1.511,90
€“ zustehe, man sich aber mit der Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrags in
Höhe von 250,00 € zur Erledigung der Angelegenheit einverstanden erkläre.
Auch zu der wichtigen Frage, ob und unter welchen
Bedingungen denn der private Weiterverkauf von Tickets erlaubt sei, lässt sich
die Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky aus und schreibt:
Der
private Weiterverkauf von Tickets wird durch die ATGB nicht verboten, sondern
lediglich unter Bedingungen gestellt, um den legitimen Interessen unserer
Mandantin als Veranstalterin gerecht zu werden. Dies wurde mit Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 11.09.2008 (Az.: I ZR 74/06, „bundesligakarten.de“)
höchstrichterlich als zulässig erachtet. Zudem dürfen die Tickets im Falle der
privaten Weitergabe nicht mit der Absicht, diese zu einem höheren Kaufpreis als
dem Original-Ticketpreis, angeboten oder veräußert werden. Ein Verstoß gegen
die ATGB kann also auch dann vorliegen, wenn es zu einer Veräußerung oder
Weitergabe letztlich nicht kommt.
Diese Beurteilung ergibt sich meiner Auffassung nach gerade
nicht und vor allem nicht zwingend aus dem zitierten BGH-Urteil vom 11.09.2008 , Az.: I ZR
74/06, „bundesligakarten.de“
.
Der BGH hielt in dem konkreten Fall die Klage des HSV nämlich
nur teilweise für begründet. So verstieß der damalige Beklagte durch den Bezug
eines Kartenkontingents gegen die AGB des HSV, da er hierbei bewusst die
Wiederverkaufsabsicht verschwiegen habe.
Der BGH hat damit entschieden, dass der HSV dem
Ticketportal „bundesligakarten.de“ diesen Handel mit den
Eintrittskarten zumindest teilweise untersagen kann. Er muss es nicht
hinnehmen, dass Karten zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden, ohne
dass diese gewerbliche Absicht beim Kauf offengelegt wird. Der Erwerb von
Karten durch „bundesligakarten.de“ oder deren Mitarbeiter ist demnach
ein unlauterer Schleichbezug. Der BGH bestätigte ferner damit auch ausdrücklich
die Wirksamkeit der AGB des Hamburger Sportvereins. Es stehe dem HSV danach
frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen.
Dies bedeutet aber eben auch, dass der BGH  hier Fallgestaltungen gesehen hat, in denen
die AGB nicht wirksam einbezogen wurden oder gar nicht vereinbart wurden.
So zum Beispiel derjenige, der die Karten von jemandem
gekauft und an einen anderen verschenkt hat. Wenn nun der beschenkte die Karten
weiter veräußert, wäre er vertraglich gar nicht gebunden. Und wenn er nicht im
geschäftlichen Verkehr handelt, bestünde auch kein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch.
Auch halte ich es für schwer begründbar, dass eine
Privatperson im einzelnen Fall eines Verkaufs daran gebunden sein soll,
höchstens den Einkaufspreis zu verlangen.
Auch der Vorwurf der Markenrechtsverletzung der Kanzlei Becker
Haumann Mankel Gursky 
mit dem Ansinnen pauschal jede Verwendung der
markenrechtlich geschützten Bezeichnung der Vereine zu untersagen ist schwer
begründbar, greift hier doch häufig die Schranke des § 23 MarkenG ein.
In den Fällen, in denen eine Privatperson sein Ticket
bei eBay oder über eBay Kleinanzeigen an einen Dritten weiterverkauft und  dann von der Kanzlei Becker Haumann
Mankel Gursky
mit der Forderung abgemahnt dies zukünftig zu unterlassen
muss man genau prüfen.
Denn wenn im Einzelfall wirklich nur privat gehandelt
wird – also etwa nicht in mehreren Auktionen laufend Tickets veräußert werden -,
gibt es zumindest zwei Fallkonstelationen in denen die Abmahnung ins Leere
läuft: Entweder der Anbieter verkauft Tickets die ihm geschenkt wurden oder die
er selbst sonst wie erhalten hat. Hier  sehe ich genau wie der BGH keinen Grund zur
Abgabe einer Unterlassungserklärung. Oder dieser Anbieter veräußert die Tickets
spontan (Krankheitsfall etc.), wobei er nicht schon beim Erwerb der Tickets eine
klare Wiederverkaufsabsicht hatte – die im Übrigen der Veranstalter zumindest
durch Indizien nachweisen müsste.
In den beiden konkreten Fallkonstellationen sehe ich
insbesondere unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung – bundesligakarten.de
 keinen Grund, warum ein Wiederverkauf
durch Privatpersonen untersagt sein sollte. Und damit keinen Grund den
Forderungen der Kanzlei Becker Haumann Mankel Gursky nach Unterlassung und Kostenerstattung
nachzukommen.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Wettbewerbsrecht  (UWG) befasst oder
einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über die beiden
hier relevanten Fachanwaltstitel.

Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den
Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des
Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires
Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht
dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.

Es
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen
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Fotorecht – Rechtsanwalt Christofer Schwarz verschickt urheberrechtliche Abmahnungen für Herrn Eduard Bopp wegen der Nutzung von Bildern auf facebook

Herr Eduard Bopp, An St.
Magdalenen 14, 50678 Köln  lässt durch
Rechtsanwalt Christofer Schwarz, Friedrich-Ebert-Str. 63, 55286 Wörrstadt Abmahnschreiben
wegen die Verletzung von Nutzungsrechten aufgrund einer unerlaubten Bildnutzung
auf Facebook versenden.

Rechtsanwalt Christofer Schwarz behauptet
in der der IT-Kanzlei Gerth vorliegenden
Abmahnung, dass sein Mandant Eduard Bopp sei Berufsfotograf. Er sei insbesondere Sportfotograf. Zusätzlich zur Sportfotografie betreibe er auch
Food-, Produkt- und Hochzeitsfotografie unter www.fotobopp.de.

In der Abmahnung heißt es weiter, dass
Eduard Bopp Urheber des in der Anlage und dem Schreiben beigefügten
abgebildeten Fotos ist und ihm daher die ausschließlichen Nutzungsrechte gem.
§§ 2 I Nr. 5, 72 I, 31 UrhG zustehen.

Das Recht zur Nutzung oder zur
öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung am Bildmaterial wurde
von Eduard Bopp dem Benutzer des Fotos nicht eingeräumt. Die unerlaubte Nutzung
auf der Internetplattform Facebook stellt somit nach Aussage des Rechtsanwaltes
Schwarz eine Rechtsverletzung gem. § 19a (öffentliches Zugänglichmachen) und §
16 (Vervielfältigung) UrhG dar.

Rechtsanwalt Christofer Schwarz macht wie
in derartigen Abmahnung üblich mehrere Ansprüche für seinen Mandanten Eduard
Bopp geltend.

Dabei macht Rechtsanwalt Christofer
Schwatz
gemäß §§ 97, 97 a, 101 UrhG folgende Ansprüche geltend:
  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassunganspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Aufwendungsersatzanspruch


Es wird daher das sofortige
Unterlassen der Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung und die umgehende
Beseitigung des Bildes gefordert. Außerdem die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Des Weiteren wird ein Auskunftsanspruch
geltend gemacht. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Vortrag des Kollegen
Schwarz aus §§ 97, 31, 16, 19 a UrhG i. V. m. §§ 242, 259, 269 BGB.

Dabei werden folgende detaillierte /Auskünfte
gefordert:
  • wann das gegenständliche
    Bildmaterial in dem Internetauftritt eingebunden wurde,
  • wann das gegenständliche
    Bildmaterial aus dem Internetauftritt entfernt wurde,
  • woher das Bildmaterial bezogen
    wurde,
  • wer das Bildmaterial in den
    Internetauftritt eingebunden hat,
  • wie das Bildmaterial verbreitet wurde,
  • und ob Lizensierungen des
    Bildmaterials stattgefunden haben.

Außerdem wird ein
Schadensersatzanspruch – vorläufig in Höhe von 900,00 € für eine 3-jährige
Nutzung des Fotos nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
(MFM-Tabelle) – geltend gemacht. 

Nach der geforderten Auskunftserteilung könne
sich dieser Betrag jedoch noch ändern, so Rechtsanwalt Christofer Schwarz in seiner Abmahnung.

Zudem möchte Rechtsanwalt Christofer Schwarz selbstverständlich für seine Mühen auch entlohnt werden und verlangt deshalb Rechtsanwaltskosten gemäß
§ 97 a UrhG in Höhe von 612,80 € für einem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 7.500,00 € . 

Der Gegenstandswert wird nach der Höhe des Unterlassungsanspruchs,
eines 10 %-igen Aufschlages für die Auskunftsansprüche und zzgl. des Wertes des
Schadensersatzes berechnet
.
Fraglich ist bei
diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.



Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das 
AG Düsseldorf (57 C 4889/10)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und nicht um
ein Lichtbildwerk gemäß 
§
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei
der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst
herangezogen werden
“.

Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu
lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere
Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.
 

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell angefertigten
Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine
gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier müssen die
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als
Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem
Werk genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht versierten
Fachanwalt.

Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:


Rechtsanwalt Jan
Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt über
alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Die Serie „Babylon Berlin“ ist der absolute Renner, auch unter Filesharern

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH  angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an Folgen der Serie
Babylon Berlin“ ab.
Babylon Berlin ist eine deutsche Kriminal-Fernsehserie, die von
X Filme Creative Pool in Koproduktion mit ARD Degeto, Sky und Beta Film
produziert wird. Regie führen Tom Tykwer, Achim von Borries und Henk
Handloegten. Hauptdarsteller sind Volker Bruch in der Rolle des Kommissars
Gereon Rath und Liv Lisa Fries als Charlotte „Lotte“ Ritter, die ebenfalls bei
der Polizei arbeitet. Die Drehbücher der ersten beiden Staffeln basieren frei
auf Volker Kutschers Kriminalroman Der nasse Fisch, der im Berlin der Weimarer
Republik spielt.
Die
Serie war zunächst auf 16 Folgen von jeweils rund 45 Minuten in zwei Staffeln
angelegt und ist mit einem Budget von knapp 40 Millionen Euro die bislang
teuerste deutsche Fernsehproduktion und teuerste nicht-englischsprachige Serie.
Nach der Erstausstrahlung beim Bezahlsender Sky 1 im Herbst 2017 lief Babylon
Berlin ab dem 30. September 2018 im Ersten, in Österreich auf ORF eins und in
der Schweiz auf SRF zwei.
Anfang
November 2017 bestätigte Tykwer, dass zwei weitere Staffeln in Planung seien.
Eine dritte Staffel wurde mittlerweile bestätigt, wobei als Vorlage der zweite
Gereon-Rath-Roman Der stumme Tod dienen soll. (Quelle: Wikipedia)

Dementsprechend
wundert es wenig, dass
die deutsche Kriminal-Fernsehserie Babylon Berlin relativ schnell illegal im
Internet verbreitet wurde. 

Heutzutage dienen dazu Download- oder
Streaming-Plattformen und Foren, in denen Filesharing betrieben wird. Eine
Nutzung oder Bereitstellung solcher Dienste stellt eine Urheberrechtsverletzung
dar.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  225,00 € je
Folge für die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Serie
Babylon Berlin“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe 225,00 € pro Folge und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen
sich die Rechtsverfolgungskosten,  welcher je nach Höhe des Streitwertes geltend.




Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen Folgen der Serie
Babylon Berlin „  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Universum Film GmbH   der
Serienfolgen „Babylon Berlin „  die
hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ).
    In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR
    74/12 – Morpheus

    ).
  • Der BGH hat mit Urteil
    vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung
    mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
    und über 200 Gerichtsverfahren mit
    Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt sind und
    der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit
    und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem entsprechenden
    Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die Forderung
    komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen Filesharing
    der Kanzlei Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Unterlassungserklärung
    und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird und dass
    keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
    I, Tauschbörse II

    und
    Tauschbörse III
     
    benannt hat, haben Auswirkungen auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese
    Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung
    gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016 I
    ZR 272/14
    , I
    ZR 1/15 – Tannöd
    , I
    ZR 43/15
    , I
    ZR 44/15
    , I
    ZR 48/15 – Everytime we touch
    und I
    ZR 86/15 – Everytime we touch
    haben massive Auswirkungen auf
    die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die
    Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben.
    Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst
    nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil
    vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
    -Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem Urteil
    vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen
    klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
    die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
    auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
    Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
    hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
    abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Holger Nötzel mahnt für Preisalarm24 GmbH die unzulässige Verwendung der Materialbeschreibung „Carbon“ ab

Rechtsanwalt Holger Nötzel aus Loxstedt, mir bisher bekannt wegen der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen für die Firma Design4Stars GmbH,  mahnt nun auch Wettbewerbsverstöße im Auftrag des Geschäftsführers Jannik Vogt der Firma Preisalarm24 GmbH, Hauptsraße 115, 78549 Spaichingen auf der Internetplattform eBay ab. Konkret geht es um Mitbewerber  aus dem Bereich Autoersatzteile und Autokarosserieanbauteile.

Rechtsanwalt Holger Nötzel beanstandet die Verwendung der Bezeichnung „Carbon“ für ein eBay-Angebot ohne das dieser per Testkauf überprüfte Artikel vollständig aus Carbon hergestellt gewesen ist.
Diese Werbemaßnahme sei irreführend und daher eine Täuschung gegenüber dem Verbraucher nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert Rechtsanwalt Holger Nötzel neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000,00 € in Höhe von 1.044,40 € gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
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Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen Pauschalpreis.
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Markenrecht – Rechtsanwalt Marcel van Maele mahnt auch 2019 für „MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH“ Markennutzung von „Blue Ocean“ ab

Rechtsanwalt Marcel van Maele, Kapellenstraße 82 in 52066 Aachen  mahnt auch im Februrar 2019 nach  August 2017 und (August 2016)   im Auftrag des geschäftsführenden Gesellschafter Luzian Flügel der Firma  MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH, Roermonder Str. 9, 52531 Übach-Palenberg angebliche Markenrechtsverletzungen an der Marke „Blue Ocean“ ab.

Die Abmahnschreiben beziehen sich auf Angebote aus dem Online-Angebot auf der Plattform amazon des Abgemahnten. Konkret geht es um den Vorwurf der markenrechtswidrigen Benutzung der Angabe „Ocean Blue“ für ein Parfum von Escada.
Der Vertrieb eines derartigen Produktes mit der auf dem Produkt deutlich kennzeichenmäßig angebrachten Kennzeichnung „Ocean Blue“ stelle eine eklatante Verletzung der zu Gunsten der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH streitenden Markenrechte gem. § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG dar, . schließlich sei die MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH die Inhaberin der deutschen Marke „Blue Ocean“ Markennummer 39532586
Da in der Abmahnung wird ein Verstoß gegen  § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt wird, stünden  der Markeninhaberin der MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH entsprechende Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Rechtsanwalt van Maele fordert im vorliegenden Fall die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung der Abmahnkosten  auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000 €  in Höhe von einer 1,3 Gebühr in Höhe von 1.822,96  € inkl. der MwSt..
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.


Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.


Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
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Aquaman lohnt sich auf der großen Leinwand findet aber scheinbar auch Fans unter Filesharern

Wie alle anderen Verfilmungen
der  DC Comics mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf
Frommer
aktuell für die Warner Bros.
Entertainment GmbH
auch den Filesharing an dem Blockbuster  Aquaman ab. Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, so groß kann kein
Computerbildschirm oder Fernseher sein um die Bildgewalt dieses Filmes auch nur
annähernd zu erfassen. Aber sei es drum, der Film findet viele Fans unter
Filesharern
Aquaman ist eine Comicverfilmung aus dem Jahr 2018 über
die gleichnamige, fiktive Comicfigur des Verlages DC Comics. Der Film stellt
den sechsten Teil des DC Extended Universe dar. Es ist nach Justice League die
zweite Kinoverfilmung über die Figur Arthur Curry, der hinter der Identität
Aquamans steckt, und die erste Soloadaption über diesen Charakter für das Kino.
In Batman v Superman: Dawn of Justice hatte Aquaman einen weiteren Cameo.
Während James Wan die Regie für den Film führte, ist Jason Momoa erneut der
Darsteller von Aquaman. Zack Snyder, der bei Justice League und Batman v
Superman: Dawn of Justice Regie führte, übernahm bei diesem Film zusammen mit
anderen die Position des Executive Producers. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Aquaman   in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Aquaman “  innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films
Aquaman “  die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung 
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom
8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
– Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12.
Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite 
u
nd prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·                    
Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
 werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I,
Tauschbörse II
 und Tauschbörse
III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung
gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·                    
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 –
Tannöd
 , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime
we touch
 und I ZR 86/15 –
Everytime we touch
 haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·                    
Der BGH hat mit dem  Urteil
vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
-Afterlife in
einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·                    
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30.
März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
 nochmals zwei Sachen klargestellt
und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die
Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber
jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des
Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
 will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Phantastische Tierwesen: Grindelwalds Verbrechen passen irgendwie zu Filesharern

Nach dem Film Phantastische
Tierwesen und wo sie zu finden sind“ im Jahr 2017
mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf
Frommer
aktuell für die Warner Bros.
Entertainment GmbH
auch den Nachfolgefilm Phantastische Tierwesen:
Grindelwalds Verbrechen (Originaltitel: Fantastic Beasts: The Crimes of
Grindelwald)
wegen angeblichen widerrechtlichen Uploads, sog.
Filesharing, ab.
Phantastische Tierwesen:
Grindelwalds Verbrechen (Originaltitel: Fantastic Beasts: The Crimes of
Grindelwald)
ist ein
britisch-US-amerikanischer Fantasyfilm von David Yates, der am 15. November
2018 in die deutschen und am darauffolgenden Tag in die US-amerikanischen Kinos
kam. Es handelt sich um eine Fortsetzung des Films Phantastische Tierwesen und
wo sie zu finden sind aus dem Jahr 2016 und ist der zweite von insgesamt fünf
geplanten Filmen in der Phantastische-Tierwesen-Filmreihe. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
Phantastische Tierwesen:
Grindelwalds Verbrechen        
in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
Phantastische Tierwesen:
Grindelwalds Verbrechen “  
innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films
Phantastische Tierwesen: Grindelwalds Verbrechen “  die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte 
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung 
fachanwaltlich überprüft
werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
BGH, Urteil vom
8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (
BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
– Morpheus
 ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12.
Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
 entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·                    
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite 
u
nd prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·                    
Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
 werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·                    
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I,
Tauschbörse II
 und Tauschbörse
III
 benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung
gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·                    
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 –
Tannöd
 , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime
we touch
 und I ZR 86/15 –
Everytime we touch
 haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·                    
Der BGH hat mit dem  Urteil
vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15
-Afterlife in
einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·                    
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30.
März 2017 – I ZR 19/16 – Loud
 nochmals zwei Sachen klargestellt
und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die
Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber
jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des
Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
 will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.