Wie alle anderen Verfilmungen
der DC Comics mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf
Frommer aktuell für die Warner Bros.
Entertainment GmbH auch den Filesharing an dem Blockbuster Aquaman ab. Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, so groß kann kein
Computerbildschirm oder Fernseher sein um die Bildgewalt dieses Filmes auch nur
annähernd zu erfassen. Aber sei es drum, der Film findet viele Fans unter
Filesharern
der DC Comics mahnt die Münchner Kanzlei Waldorf
Frommer aktuell für die Warner Bros.
Entertainment GmbH auch den Filesharing an dem Blockbuster Aquaman ab. Aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen, so groß kann kein
Computerbildschirm oder Fernseher sein um die Bildgewalt dieses Filmes auch nur
annähernd zu erfassen. Aber sei es drum, der Film findet viele Fans unter
Filesharern
Aquaman ist eine Comicverfilmung aus dem Jahr 2018 über
die gleichnamige, fiktive Comicfigur des Verlages DC Comics. Der Film stellt
den sechsten Teil des DC Extended Universe dar. Es ist nach Justice League die
zweite Kinoverfilmung über die Figur Arthur Curry, der hinter der Identität
Aquamans steckt, und die erste Soloadaption über diesen Charakter für das Kino.
In Batman v Superman: Dawn of Justice hatte Aquaman einen weiteren Cameo.
Während James Wan die Regie für den Film führte, ist Jason Momoa erneut der
Darsteller von Aquaman. Zack Snyder, der bei Justice League und Batman v
Superman: Dawn of Justice Regie führte, übernahm bei diesem Film zusammen mit
anderen die Position des Executive Producers. (Quelle: Wikipedia)
die gleichnamige, fiktive Comicfigur des Verlages DC Comics. Der Film stellt
den sechsten Teil des DC Extended Universe dar. Es ist nach Justice League die
zweite Kinoverfilmung über die Figur Arthur Curry, der hinter der Identität
Aquamans steckt, und die erste Soloadaption über diesen Charakter für das Kino.
In Batman v Superman: Dawn of Justice hatte Aquaman einen weiteren Cameo.
Während James Wan die Regie für den Film führte, ist Jason Momoa erneut der
Darsteller von Aquaman. Zack Snyder, der bei Justice League und Batman v
Superman: Dawn of Justice Regie führte, übernahm bei diesem Film zusammen mit
anderen die Position des Executive Producers. (Quelle: Wikipedia)
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ Aquaman in Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ Aquaman in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film „ Aquaman “ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Anschlussinhaber sollen den Film „ Aquaman “ innerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung
gestellt und so öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films „ Aquaman “ die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.
Films „ Aquaman “ die hierfür notwendige
Einwilligung nicht gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
·
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf
Frommer Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
·
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden.
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden.
·
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom
8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
Der BGH hat entschieden, dass der
Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom
8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
– Morpheus ).
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12
– Morpheus ).
·
Der BGH hat mit Urteil vom 12.
Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
Der BGH hat mit Urteil vom 12.
Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden,
dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
besteht.
·
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit
mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der
Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne
helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
·
Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus, dass keine Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
·
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I,
Tauschbörse II und Tauschbörse
III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung
gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I,
Tauschbörse II und Tauschbörse
III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen
Abmahnungen wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung
gegen eine Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig
die einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 –
Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime
we touch und I ZR 86/15 –
Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 –
Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime
we touch und I ZR 86/15 –
Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast der
Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der
Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus
Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
·
Der BGH hat mit dem Urteil
vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in
einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
Der BGH hat mit dem Urteil
vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in
einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus
seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von
Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage.
·
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30.
März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt
und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die
Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber
jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des
Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30.
März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt
und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet, die
Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die
Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber
jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des
Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
will.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.