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Vergleichsvorschlag führt nicht nur bei mir zur Verwunderung

Manchmal bekommt man schon ziemlich komische Verfügen von
Gerichten inklusiver nicht nachzuvollziehender Vergleichsvorschläge.

Ein solcher erreichte mich die Tage in einem
Urheberrechtsprozess wegen angeblicher unerlaubter Bildnutzung:
  
  1. Die Klägerseite
    wird darauf hingewiesen, dass der Antrag zu 1) a) in Höhe von 1.162,50 EUR
    nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger berechnet den Lizenzschaden auf Seite 7
    der Anspruchsbegründung mit 450,00 EUR. Überhaupt sind die ge­nannten Zeiträume
    in der Anspruchsbegründung nicht nachvollziehbar (03.02.2012-19.11.2012 auf
    Seite 2, 04.06.2014-20.11.2014 auf Seite 7, 03.02.2012-19.11.2014 in Anlage 4).
  2. Die Klägerseite
    wird weiterhin darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Erstattung von
    außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verjährt sein dürfte. Die Zustel­lung
    des Mahnbescheids konnte die Verjährung nicht mehr hemmen, da zwischen Antrag
    und Zustellung mehr als 3 Monate vergangen sind. Mit ursächlich für die
    Verzögerung war laut Schreiben des Mahngerichts vom 01.02.2018, dass der An­trag
    auf Neuzustellung zunächst unzulässig gewesen ist. Der zulässige Antrag auf
    Neuzustellung ist dann erst am 16,03.2018 beim Mahngericht eingegangen. Die
    Nachricht über die Nichtzustellung wurde auch schon bereits am 12.12.2017 vom
    Mahngericht versandt.
    1. Der Beklagte zahlt
      an den Kläger zur Abgeltung der Klageforde­rung einen Betrag in Höhe von 450,00
      EUR.
    2. Die Kosten des
      Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegen­einander aufgehoben.
  3. Den Parteien wird
    aufgegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegenüber dem Gericht
    zu erklären, ob sie den vorstehenden Vergleichsvor­schlag annehmen (§ 278 Abs.
    6 ZPO).
  4. Sofern bei
    grundsätzlicher Vergleichsbereitschaft kein Einverständnis mit der
    vorgeschlagenen Regelung besteht, wird anheim gestellt, untereinan­der in
    Verhandlungen einzutreten.
  5. Die Klägerseite
    erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen und dem Schriftsatz des
    Beklagten binnen 5 Wochen.

  
Vorausgegangen war eine Klage aus Urheberrechtsverletzung
auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.162,50 € sowie Erstattung der
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höh evon 546,50 € nebst Zinsen seit
Januar 2015.
Die Klage wurde selbstverständlich vor einem unzuständigen
Gericht
erhoben. Und nach der Verweisung kommt dann direkt mit der Ladung irgendwann im Sommer 2019 die Verfügung mit dem Vorschlag.
Wie soll ich einem Mandanten erklären, dass der Kläger
statt der geforderten 1.709,00 € jetzt 450,00 € bekommen soll, er aber die
Hälfte der Kosten und auch noch zusätzlich meine Vergleichsgebühr tragen soll?




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