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Resteverwerter Rhein Inkasso macht angebliche Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geltend

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso (firmierend
unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH)
 mahnt momentan
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte
Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso
 mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die 
  • Elite Film AG (Schweiz),
  • Malibu Media LLC,
  • Arte Fiori® eK Exclusive products,
  • PTG Nevada LLC,  
  • Cobbler Nevada LLC 
  • Trak Music GbR

der wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen
oder Pornos entstanden sein soll.
Was ist die Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse  festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung
  1. Unterlassungserklärung 
  2. Lizenzgebühren/Schadenersatz für
    die angeblichen Rechteinhaber
  3. Kosten für die Kanzlei
    FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Was fordert Rhein Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013
bis 2015
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
    abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz
    der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten  Fällen die Abgabe einer
    modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden
    ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat
    entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder
    und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
    In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige
    die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür
    davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil
    vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus
     ).
  • Der BGH hat
    mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
    unseres Lebens“
     entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  •  Abmahnungen
    wegen Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in
    der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet.
  • Mahnschreiben der
    Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell
    bearbeitet
  • Für den Fall, dass
    der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein
    Inkasso erfolgt.
  • Die drei
    BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
    Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
    diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
    Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
    Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die
    BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touchund I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
    da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
    haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
    gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach
    10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem
     Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife
    in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden,
    dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
    Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
    seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
    dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
    in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach
    zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz
    aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals
    zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht
    verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen
    Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
    Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen
    des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
    dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht
 welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.

Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt
sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen
bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die
spezialisierte Beratung basierend auf permanenter Fortbildung und langjähriger
einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer
engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung
bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info
(at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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