Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso (firmierend
unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH) mahnt momentan
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte
Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
unter Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH) mahnt momentan
angebliche Forderungen nach § 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte
Anschlussinhaber längst als erledigt betrachteten.
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.
Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die
- Elite Film AG (Schweiz),
- Malibu Media LLC,
- Arte Fiori® eK Exclusive products,
- PTG Nevada LLC,
- Cobbler Nevada LLC
- Trak Music GbR
der wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen
oder Pornos entstanden sein soll.
oder Pornos entstanden sein soll.
Was ist die Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung
- Unterlassungserklärung
- Lizenzgebühren/Schadenersatz für
die angeblichen Rechteinhaber - Kosten für die Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Was fordert Rhein Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013
bis 2015
bis 2015
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.)
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.)
Mahnschreiben der Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
- Setzen
Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in Verbindung! Jede noch so
unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben
Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis
abgeben. - Aufgrund
der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz
der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
Downloads empfiehlt sich in einigen bestimmten Fällen die Abgabe einer
modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen
Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden
ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat
entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder
und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige
die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür
davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil
vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat
mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
unseres Lebens“ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Abmahnungen
wegen Filesharing der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in
der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich bearbeitet. - Mahnschreiben der
Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell
bearbeitet - Für den Fall, dass
der abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine Zahlung an die Rhein
Inkasso erfolgt. - Die drei
BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die
BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touchund I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach
10 Jahren. - Der BGH hat mit dem
Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife
in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden,
dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch
dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach
zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage. - Der BGH hat ganz
aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals
zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht
verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen
Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen
des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
beraten lassen.
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht (UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für
Informationstechnologierecht, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
beraten lassen.
Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen
Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt
sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen
bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien
auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung gerechtfertigt
sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich Ihnen
bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die
spezialisierte Beratung basierend auf permanenter Fortbildung und langjähriger
einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer
engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung
bis zum Abschluss des Mandats.
spezialisierte Beratung basierend auf permanenter Fortbildung und langjähriger
einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer
engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung
bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und
die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich
biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
38 09 oder
per email :info
(at) ra-gerth.de
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in Verbindung setzen.