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Fotorecht – Auch im Jahr 2019 mahnt Rechtsanwältin Katharina Salzer für Wladyslaw Sojka ab – diesmal Kirchenbilder

Frau
Rechtsanwältin Katharina Salzer Ulmenweg 7, 04316 Leipzig
spricht Abmahnungen für Herrn Wladyslaw Sojka, Lingertstr. 6b, 79541 Lörrach wegen
einer Urheberrechtsverletzung durch eine unberechtigte Bildernutzung zur
Bearbeitung aus.
Den
Abgemahnten wird vorgeworfen, dass sie im Internet bei einem
Warenverkaufsangebot ein Lichtbild ohne Genehmigung des Urhebers verwendet
haben sollen. Herr Wladyslaw Sojka lässt in der Abmahnung
mitteilen, dass er der Fotograf und damit der Urheber an dem genannten
Lichtbild ist. Das Lichtbild sei urheberrechtlich geschützt und eine Nutzung
erfordere grundsätzlich den Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Urheber.
Da
ein solcher Lizenzvertrag mit Herrn Wladyslaw Sojka nicht
vorliegt, werden in der von der Rechtsanwältin Katharina Salzer ausgesprochenen
Abmahnung diverse Ansprüche geltend gemacht.
Foto-Abmahnungen
sind an sich nichts Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem
Schreibtisch, auch die, die unter der Creative Commons License Deed stehen.
Das
abgemahnte Foto steht nun unter https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page.
Die
genauen Nutzungsbedingungen sind hier einzusehen.
Rechtsanwältin Katharina
Salzer
 legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer vorgefertigten
Unterlassungserklärung bei.
Das
widerrechtliche Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem
anderem Profil stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber
(Fotograf) die Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert Rechtsanwältin Katharina Salzer für Herrn Wladyslaw
Sojka
  310,00 € Schadensersatz nach Maßgabe der
marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM), sowie Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe
von 281,30 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 €.
Meiner
Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwältin Katharina Salzer im
Auftrag des Fotografen Wladyslaw Sojka unbegründet, und zwar
aus den nachfolgenden Gründen:
  1. Das OLG Kölnhat  mit Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14,
    entschieden, dass bei einem Lichtbild, das unter der „Creative Commons
    Attribution Non Commercial 2.0“ Lizenz (CC-BY-NC) unentgeltlich für die
    nicht-kommerzielle Nutzung freigegeben ist, eine Schadensersatzberechnung nach
    den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen
    ausscheidet. Wörtlich urteilte das OLG Köln:„Der „objektive Wert“ der
    nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen
    geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden […]. Im Fall der
    fehlenden Urheberbenennung eines Fotografen wird zwar üblicherweise ein
    100%iger Aufschlag auf den nach der Lizenzanalogie berechneten Schaden gewährt
    […] Aber 100% von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berücksichtigen, dass die
    Beklagte den Kläger als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den
    Lizenzbedingungen geschuldeten Form.Immaterieller Schaden (§ 97 Abs. 2 S. 4)
    wird seitens des Klägers nicht geltend gemacht; es würde im Übrigen auch an
    einer schwerwiegenden und nachhaltigen Verletzung des
    Urheberpersönlichkeitsrechts des Klägers fehlen, die ein solcher Anspruch
    voraussetzt.“
  2. Mit dem Beschluss
    vom 29.06.2016, Az. 6 W 72/16 
    ging das OLG Köln noch
    weiter und entschied, dass bei nicht lizenzkonform genutzten Fotos unter
    Creative Commons Lizenz grundsätzlich weder ein Anspruch auf Zahlung fiktiver
    Lizenzgebühren noch auf Zahlung eines Verletzeraufschlags wegen fehlender
    Urheberbenennung besteht.
  3. Ich kann
    daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen
    Wladyslaw Sojka 
    erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
    Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
    Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
  4. Der abmahnende
    Fotograf darf nach den Urteilen des OLG Köln wegen der fehlenden
    Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
    Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
    Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt.

Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die eine
Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und jährlich
aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das 
AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von 
§ 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens
kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die
Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die
Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit
einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.
 



Das
OLG Hamm, ich habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine
gewerbliche Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier
müssen die zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller
Umstände über die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt
er die Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche
Nutzung vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er
nicht als Urheber benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich
auf seinem Werk genannt zu werden.
Der
BGH hat jüngst mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese
Punkte, aber auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die
Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung
notwendig ist, bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht und im Bereich der Abmahnungen für Bilderklau
versierten
Fachanwalt.


Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.

Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.

Es versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.

Der
wichtigste Rat:
Handeln
Sie nicht überstürzt:
Rechtsanwalt
Jan Gerth, Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.



Zu
dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax
oder per Post zukommen lassen können.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7  31 32,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen

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