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LG München I – Wiederherstellung positiver Bewertungen in Bewertungsportal

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 16.04.019, Az. 33 O 6880/18 die Klage eines
Zahnarztes gegen das Internetbewertungsportal für Ärzte „Jameda“ auf
Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen abgewiesen. Der Arzt
habe nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass, wie von ihm
behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien, so die Kammer des LG  München I.

Ärztebewertungsportal
löscht nach Kündigung zehn positive Einträge
Bis zum 28.12.2017 hatte der Kläger auf dem Portal insgesamt
60 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,5. Am 10.01.2018 kündigte er sein
„Premium Paket Gold“ bei der Beklagten. Im Zeitraum vom 11. bis 18.01.2018
löschte die Beklagte zehn zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen, weil – nach
Darstellung der Beklagten – Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen
negativ verlaufen seien. Am 18.01.2018 waren für den Kläger noch 51 Bewertungen
und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar.
LG: Zeitlicher
Zusammenhang zwischen Kündigung und Löschung nicht ausreichend
Der Arzt klagte und unterlag. Er konnte laut Gericht nicht
nachweisen, dass, wie von ihm behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine
Kündigung erfolgt seien. Der zeitliche Zusammenhang allein genügt nach
Auffassung des LG hierfür nicht, weil die Beklagte unbestritten bereits in der
Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ
verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte.
Keine Anhaltspunkte
für Sanktionscharakter der Löschung
Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen
nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten
Bewertungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, waren weder
vorgetragen noch ersichtlich. Auch im Übrigen lagen nach Auffassung des LG die
Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven
Bewertungen nicht vor.
BGH-Grundsätze zu
(spiegelbildlichem) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen herangezogen
Das LG hat eigenen Angaben zufolge für den Anspruch auf
Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof
aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung
negativer Bewertungen ( BGH, Urteil vom 28.07.2015, Az. VI
ZR 340/14
; BGH, Urteil vom 18.09.2014, Az. I
ZR 76/13
 – CT-Paradies) herangezogen und auf die vorliegende
umgekehrte Konstellation übertragen. Danach habe zunächst der klagende Arzt den
behaupteten Rechtsverstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge
einer behaupteten Rechtsverletzung löse sodann eine Prüfpflicht des beklagten
Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen seien, so das
Gericht.
Arzt trifft
Darlegungs- und Beweislast für Unrichtigkeit der Löschung
Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der
Löschung und damit für die Validität der Bewertung sei jedoch zunächst der
klagende Arzt. Die Beklagte treffe allerdings eine sogenannte sekundäre
Darlegungslast. Im Streitfall bedeutet dies laut LG, dass es zunächst dem
Kläger oblegen hätte, konkret, wenn auch gegebenenfalls anonymisiert, zur
Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt
auszuführen. Dabei habe sich der Kläger nicht darauf zurückziehen dürfen, es
sei ihm nicht möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall
auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthielten eine Reihe von Anhaltspunkten,
anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest
eingrenzen hätte können.
Prüfalgorithmus im
Einsatz
Die Beklagte hat laut Gericht demgegenüber im Einzelnen dazu
Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass sie
die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne.
So habe sie ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung
der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen,
selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem
aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft
würden.
Negativ verlaufende
SMS-Verifikation führte zu Löschung
Darüber hinaus habe die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass
eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte
SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen
negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien
sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu treten,
gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien,
weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen.
LG: Geringe
Eingriffsintensität im Streitfall, Grundrechte berücksichtigt
Darüber hinaus war – so das LG München I – auch
die Eingriffsintensität im Streitfall derart gering, dass eine relevante
Schädigung des Klägers habe ausgeschlossen werden können. Denn nach der
Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen
seien zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar geblieben, und
die Gesamtnote des Klägers sei durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1
abgesunken, nämlich von 1,5 am 11.01.2018 auf 1,6 am 18.01.2018. Das LG habe
bei seiner Abwägung sowohl das Recht auf freie Berufsausübung im Sinne
des Art. 12 Abs. 1 GG und
die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auf
Seiten des Klägers als auch die Meinungs- und Medienfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S.
1 GG sowie die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf
Seiten der Beklagten berücksichtigt.




Leitsätze:
1.
Zugunsten eines Arztes auf einem Ärztebewertungsportal abgegebene
Nutzerbewertungen sind grundsätzlich vom Schutz des Rechts am eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes umfasst. Mit der Löschung positiver
Bewertungen greift der Portalbetreiber in dieses Recht ein. Ein Anspruch auf
Wiederveröffentlichung dieser Bewertungen als auf Naturalrestitution
gerichteter Schadensersatz setzt Betriebsbezogenheit und Rechtswidrigkeit des
Eingriffs sowie eine relevante Schadensgefahr voraus, für welche grundsätzlich
der Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist. (Rn. 33) (Rn. 35) (redaktioneller
Leitsatz)
2.
Die für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung erforderliche
Betriebsbezogenheit setzt voraus, dass die Löschung der Bewertungen sich ihrer
objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus des Arztes
richtet und diesen nicht nur reflexhaft beeinträchtigt. Hieran fehlt es, wenn
die Löschungen ausschließlich der Qualitätswahrung dienen. Für Umstände, die
die Betriebsbezogenheit begründen, zB, dass die Löschungen eine
Vertragskündigung sanktionieren, trägt der Arzt die Darlegungs- und Beweislast.
(Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
3.
Die vom BGH für den Anspruch eines Arztes auf Löschung von Negativbewertungen
entwickelten Grundsätze, dass für die Unrichtigkeit einer Bewertung der auf
Löschung klagende Arzt darlegungs- und beweisbelastet ist, den Portalbetreiber
aber eine sekundäre Darlegungslast trifft, sind auf den Anspruch auf
Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen entsprechend zu übertragen. Danach
hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß hinreichend konkret
zu rügen. Dies löst dann eine Prüfungspflicht der Beklagten aus, an die strenge
Anforderungen zu stellen sind. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
4.
Im Rahmen des Anspruchs eines Arztes auf Wiederveröffentlichung gelöschter
Negativbewertungen obliegt es zunächst dem klagenden Arzt, konkret, wenn auch
ggf. anonymisiert, zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen
Behandlungskontakt auszuführen. Hierzu ist er gehalten, im Rahmen des Möglichen
und Zumutbaren anhand von Anhaltspunkten aus den betroffenen Bewertungen und
mittels Durchsicht seiner Patientenkartei die Person des Bewertenden
festzustellen oder zumindest einzugrenzen. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
 

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Prof. Dr. Hoeren – Neues Skript Internetrecht – Stand: April 2019

Das beliebte und umfassende Skript zum Internetrecht von Prof. Dr. Thomas Hoeren ist in der neuen Fassung April 2019 erschienen.
https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/Skript_Internetrecht_April-2019.pdf

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Sportrecht – BGH zu Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Zusammenbruch im Sportunterricht

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 4. April 2019 – III ZR 35/18 über
Amtshaftungsansprüche eines (ehemaligen) Schülers wegen behauptet
unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des Landes Hessen
anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs entschieden. Er
hat das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt:
Der seinerzeit 18 Jahre alte Kläger war Schüler der
Jahrgangsstufe 13 und nahm im Januar 2013 am Sportunterricht teil. Etwa fünf
Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte er auf zu laufen, stellte sich
an die Seitenwand der Sporthalle, rutschte dort in eine Sitzposition und
reagierte auf Ansprache nicht mehr. Um 15.27 Uhr ging der von der Sportlehrerin
ausgelöste Notruf bei der Rettungsleitstelle ein. Die Lehrerin wurde gefragt,
ob der Kläger noch atme. Sie befragte dazu ihre Schüler; die Antwort ist
streitig. Sie erhielt sodann von der Leitstelle die Anweisung, den Kläger in
die stabile Seitenlage zu verbringen. Der Rettungswagen traf um 15.32 Uhr, der
Notarzt um 15.35 Uhr ein. Die Sanitäter und der Notarzt begannen sofort mit
Wiederbelebungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten dauerten. Sodann wurde der
intubierte und beatmete Kläger in eine Klinik verbracht. Im dortigen Bericht
ist unter anderem vermerkt: „Beim Eintreffen des Notarztes bereits 8
minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation“. Es wurde ein
hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese
unklar war. Während der stationären Behandlung ergaben sich weitere – teils
lebensgefährliche – Erkrankungen. Seit Oktober 2013 ist der Kläger zu 100% als
Schwerbehinderter anerkannt.
Prozessverlauf:
Der Kläger verlangt Schadensersatz mit der Begründung,
sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen
Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge
unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch seine Sportlehrerin und einen
weiteren herbeigerufenen Sportlehrer. Hätten diese im Rahmen der notfallmäßigen
Erste-Hilfe-Versorgung eine Atemkontrolle und – angesichts des dabei
festgestellten Atemstillstands – anschließend eine Reanimation durch
Herzdruckmassage und Atemspende durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hirnschaden
gekommen. 
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen
abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Das
Oberlandesgericht hat dabei offen gelassen, ob die Sportlehrer nach dem
Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ihre Amtspflicht,
erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten, verletzt haben.
Denn es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass sich ein etwa
pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen
und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener
Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt
habe beziehungsweise dass der Zustand des Klägers auf eine massive
Sauerstoffunterversorgung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zurückzuführen
sei. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers
erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass
selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Kläger
heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Wertung des
Landgerichts, wonach sich der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört habe zu
atmen, nicht verlässlich festlegen lasse, sodass auch nicht festgestellt werden
könne, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen wären, sei nicht zu
beanstanden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an
ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des
Klägers. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs zugelassene Revision des Klägers. 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der u.a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III.
Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da
auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ein
Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen ist und es insoweit
weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. 
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob aufgrund der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung
auszugehen ist, dahinstehen lassen. Revisionsrechtlich war deshalb zugunsten
des Klägers zu unterstellen, dass die beteiligten Sportlehrer notwendige
Erste-Hilfe-Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen haben. Hiervon ausgehend war
die Ablehnung des Beweisantrags des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur
Kausalität einzuholen, verfahrensfehlerhaft. Der Antrag zielte gerade darauf
ab, den Zeitpunkt des Atemstillstands festzustellen und insoweit auch die
Behauptung des beklagten Landes zu widerlegen, wonach die Atmung erst
unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe, mithin der
dennoch eingetretene Hirnschaden nicht auf das Verhalten der Lehrkräfte
zurückzuführen sei. Bekannt (und unstreitig) waren insoweit die Art und die
Dauer der von dem Rettungspersonal durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen.
Auch geht aus dem vorgelegten Notarzteinsatzprotokoll detailliert hervor,
welche Befunde (einschließlich der Sauerstoffkonzentration im Blut) vor Ort bei
dem Kläger erhoben wurden. Das Ausmaß des Hirnschadens ist ebenfalls
dokumentiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverständiger
anhand dieser Unterlagen in der Lage sein wird, weitere Aufklärung hinsichtlich
der tatsächlichen Geschehensabläufe und damit letztlich in Bezug auf die
zwischen den Parteien streitige Frage nach der Ursächlichkeit der (vom
Berufungsgericht unterstellten) Versäumnisse der Lehrkräfte für den
eingetretenen Hirnschaden zu leisten. Nur wenn dies ausgeschlossen wäre, hätte
der Antrag abgelehnt werden dürfen.   
Für das weitere Verfahren hat der Senat auf Folgendes
hingewiesen: 
Der Kläger kann sich nicht entsprechend den im
Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern
auf eine Umkehr der Beweislast berufen mit der Folge, dass das beklagte Land
die Nichtursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen der Sportlehrer nachweisen
muss. Zwar gelten diese Grundsätze nach der Senatsrechtsprechung wegen der
Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von
Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese als Kernpflichten, ähnlich
wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer
dienen. Dies hat der Senat für Hausnotrufverträge und die Badeaufsicht in
Schwimmbädern angenommen. Die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe bei
Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die Hauptpflicht zur Unterrichtung
und Erziehung begleitende Nebenpflicht. Die Sportlehrer werden an der Schule
nicht primär oder in erster Linie – sondern nur „auch“ – eingesetzt,
um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Eine
Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein
sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die oben
aufgeführten Fallgruppen.
Eine Haftung des beklagten Landes (§ 839 BGB, Art. 34 GG)
kommt nicht nur im Fall grober Fahrlässigkeit in Betracht. Das Haftungsprivileg
für Nothelfer (§ 680 BGB) greift hier entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.
§ 680 BGB will denjenigen schützen, der sich bei einem Unglücksfall zu
spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen
der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und
überlegtes Abwägen kaum möglich ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen
in den Mitteln der Hilfe kommen kann. Die Situation einer Sportlehrkraft, die
bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, ist aber nicht
mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten
Person zu vergleichen. Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die
Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig
und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten
die Sportlehrer bereits damals über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe
verfügen. Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern,
aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten
jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst
wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und
Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar.
Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB auch davon geprägt,
dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse
und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes
erforderlich sind. Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern
aber auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu stände eine
Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche
einschneidende Haftungsbegrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund
nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse
Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat
einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet,
andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für
Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts
berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in
Ausnahmefällen einträte. 
Vorinstanzen:
  
Landgericht Wiesbaden – 5 O 201/15 – Entscheidung vom 30.
November 2016 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 1 U 7/17 –
Entscheidung vom 25. Januar 2018 

§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm
einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Art. 34 Satz 1 GG
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so
trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in
deren Dienst er steht.
§ 680 BGB
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem
Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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BVerfG – zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Familien

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 18.
Februar 2019, Az. 1 BvR 2556/17 heute zur
Darlegungslast bei
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Familien geäußert.

Das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6
Abs. 1 GG steht einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines
Internetanschlusses nicht entgegen, zu offenbaren, welches Familienmitglied den
Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung
begangen wurde. Mit dieser Begründung hat die 2. Kammer des Ersten Senats mit
heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Elternpaares
gegen eine Verurteilung zu Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht
zur Entscheidung angenommen, das zwar wusste, welches seiner Kinder
Musikinhalte urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht hatte, dies aber
im Zivilprozess nicht offengelegt hatte. Aus
Art.  6 Abs. 1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder
nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen
dieses Schweigens.

Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind als Ehepaar gemeinsame Inhaber
eines Internetanschlusses. Über den Anschluss wurde ein Musikalbum mittels
einer sogenannten Filesharing-Software in einer Internet-„Tauschbörse“ zum
Herunterladen angeboten. Der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Klägerin) stehen die Verwertungsrechte an den betroffenen Musiktiteln zu. Die
Beschwerdeführer gaben auf die Abmahnung der Klägerin eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von
Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten. Sie selbst hätten ihren Anschluss
während der maßgeblichen Zeit nicht genutzt; sie wüssten zwar, dass eines ihrer
Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren, welches. Das
Landgericht verurteilte sie zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung
außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung. Berufung
und Revision blieben in der Sache erfolglos.

Wesentliche
Erwägungen der Kammer:
Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen
verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung des
Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG.

1. Zwar liegt ein Eingriff in dessen Schutzbereich vor, der
die Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und auch das
Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern umfasst.
Familienmitglieder sind danach berechtigt, ihre Gemeinschaft in familiärer
Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten.

2. Allerdings ist diese Beeinträchtigung gerechtfertigt.
Die Auslegung der  entscheidungserheblichen Normen – § 97 Abs. 2 Satz 1, § 85
Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 138 ZPO – durch den Bundesgerichtshof und durch
die Instanzgerichte verletzt nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art.
6 Abs. 1 GG. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin als
Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden
Grundrechtsgüter im Streitfall ebenfalls ein erhebliches Gewicht zu.
Die Fachgerichte sind bei Abwägung der Belange des
Eigentumsschutzes mit den Belangen des Familienschutzes den
verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Nach der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs müssen die Beschwerdeführer zur Entkräftung der
Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die
Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitteilen und auch aufdecken,
welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon
Kenntnis erlangt haben. Diese Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer
Konkordanz ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des
fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den
Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei der Auslegung von § 138 ZPO
hinreichend beachtet.
Zwar kennt das Zivilprozessrecht einen Schutz vor Selbstbezichtigungen
und findet die Wahrheitspflicht einer Partei dort ihre Grenzen, wo sie
gezwungen wäre, etwa eine von ihr begangene strafbare Handlung zu offenbaren.
Entsprechendes dürfte gelten, wenn es um Belastungen von nahen Angehörigen
geht. Den grundrechtlich gegen einen Zwang zur Selbstbezichtigung geschützten
Prozessparteien und Verfahrensbeteiligten kann dann aber das Risiko einer für
sie ungünstigen Tatsachenwürdigung auferlegt werden. Ein weitergehender Schutz
ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Vielmehr ist auch der gerichtlichen
Durchsetzung von Grundrechtspositionen – hier dem nach Art. 14 GG geschützten
Leistungsschutzrecht des Rechteinhabers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG –
angemessen Rechnung zu tragen.
Der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass Rechteinhaber
zur Durchsetzung ihrer Rechte in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine
Möglichkeit haben, zu Umständen aus dem ihrem Einblick vollständig entzogenen
Bereich der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis
zu führen. Zugunsten der Klägerin als Inhaberin des Art. 14 GG unterfallenden
Leistungsschutzrechts berücksichtigt er damit deren Interesse an einer
effektiven Durchsetzung ihrer urheberrechtlichen Position gegenüber
unberechtigten Verwertungshandlungen. Die Beeinträchtigung der familiären
Beziehungen der Beschwerdeführer hält er dabei in Grenzen. Denn
Familienangehörige müssen sich nicht gegenseitig belasten, wenn der konkret
Handelnde nicht ermittelbar ist. Vielmehr tragen sie nur das Risiko einer für
sie ungünstigen Tatsachenwürdigung, wenn sie die Darlegungs- und
Beweisanforderungen nicht erfüllen. Die Möglichkeit, innerfamiliäre Spannungen
und Verhältnisse durch Schweigen im Prozess zu verhindern oder jedenfalls nicht
nach außen tragen zu müssen, führt umgekehrt nicht dazu, dass dieses Schweigen
eine Haftung generell – also ohne prozessuale Folgen – ausschließen müsste. Die
zur Wahrung von Art. 6 GG gewährte faktische „Wahlmöglichkeit“ im Zivilprozess,
innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder aber zu schweigen, kann bei der
Tatsachenwürdigung keinen Vorrang vor der Durchsetzung des Art. 14 GG
unterfallenden Leistungsschutzrechts beanspruchen. Der Schutz der Familie dient
nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die
Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der bloße Umstand,
mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, führt nicht automatisch zum
Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber. Soweit die Beschwerdeführer
geltend machen, es gebe bessere und im Verhältnis zu der Zivilrechtsprechung in
ähnlich gelagerten Fällen konsistentere Lösungen für den Ausgleich zwischen den
Rechtspositionen der Inhaber geistiger Eigentumsrechte und deren Nutzern, fällt
dies verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht. Ob es darüber hinaus
gerechtfertigt wäre, dem Anschlussinhaber auch Nachforschungs- oder
Nachfragepflichten aufzuerlegen, bedurfte keiner Entscheidung.

3. Aus den europäischen Grundrechten ergibt sich nichts
anderes. Insbesondere steht das Recht der Europäischen Union nicht schon der
Anwendbarkeit der Grundrechte des Grundgesetzes entgegen. Denn soweit das
Unionsrecht nicht abschließend zwingende Vorgaben macht, bleiben die
Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar. In dem Rahmen, in dem den
Mitgliedstaaten Umsetzungsspielräume belassen sind, sind die Fachgerichte
folglich auch im Anwendungsbereich der Urheberrechtsrichtlinie und der
Durchsetzungsrichtlinie an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden. Dies ist
für die Durchsetzung der urheberrechtlichen Ansprüche nach Maßgabe des nicht
harmonisierten Zivilverfahrensrechts der Fall. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bildet die unionsrechtlichen Anforderungen zutreffend ab.

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Verhandlungstermin in Sachen I ZR 126/18 (Zulässigkeit der vom Deutschen Wetterdienst angebotenen DWD Warnwetter-App) am 18. Juli 2019, 10.00 Uhr

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
_______________________________________________________________________________________
Nr. 039/2019 vom 01.04.2019
Verhandlungstermin in Sachen I ZR 126/18 (Zulässigkeit
der vom Deutschen Wetterdienst angebotenen DWD Warnwetter-App) am 18. Juli
2019, 10.00 Uhr
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Deutsche
Wetterdienst (DWD) eine kostenlose und werbefreie App mit zahlreichen
Informationen zum Wetter anbieten darf.
Sachverhalt:
Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen
sowohl über das Internet als auch über eine App für mobile Endgeräte an. Die
App der Klägerin ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und
in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich. 
Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale
meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland (§ 4 Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst* [DWDG]). Seine Aufgaben
sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Zu ihnen gehört unter anderem die Herausgabe
amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG muss
der DWD grundsätzlich Vergütungen für seine Dienstleistungen verlangen.
Einzelne seiner Dienstleistungen sind nach § 6 Abs. 2a DWDG entgeltfrei. Der
DWD ist so zu führen, dass die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so
gering wie möglich zu halten sind (§ 6 Abs. 1 DWDG).
Seit Juni 2015 bietet der DWD eine App für mobile
Endgeräte an. Mit dieser „DWD WarnWetter-App“ können nicht nur
Wetterwarnungen, sondern zahlreiche Informationen zum Wetter einschließlich
detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App ist unentgeltlich und
werbefrei. 
Die Klägerin hält dies für wettbewerbswidrig und hat die
Beklagte auf Unterlassung der unentgeltlichen Erbringung von meteorologischen
Dienstleistungen in Form der DWD Warnwetter-App in Anspruch genommen, soweit
diese Dienstleistungen über amtliche Wetterwarnungen hinausgehen. Den
Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche
Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt. Die Beklagte hat
hilfsweise Widerklage erhoben. Damit begehrt sie die Feststellung, dass sie
unter im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen nicht verpflichtet ist, es zu
unterlassen, die DWD Warnwetter-App kostenlos anzubieten oder zu verbreiten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 2a DWD als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und in dem
Anbieten der DWD Warnwetter-App einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen.
Es hat die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt. Über die
Hilfswiderklage der Beklagten hat es nicht entschieden. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützte
Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat angenommen, es fehle an einem
geschäftlichen Handeln des DWD gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Beklagte habe
nicht mit dem Ziel gehandelt, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Sie
werde vielmehr im Rahmen des ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen Aufgabenbereichs
tätig. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen
Unterlassungsanspruchs sei der Rechtsstreit nach einer rechtskräftigen Entscheidung
über den Streit im Übrigen an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 
Vorinstanzen:
LG Bonn – Urteil vom 15. November 2017 – 16 O 21/16 (MMR
2018, 189)
OLG Köln – Urteil vom 13. Juli 2018 – 6 U 180/17 (GRUR-RR
2018, 461)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Abs. 1 und 3 DWDG lauten auszugsweise:
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind 
1.die Erbringung meteorologischer und klimatologischer
Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer,
insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der
Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der
Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des
Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
2.die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt,
der Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen, insbesondere der
Energieversorgung und der Kommunikationssysteme,
3.die Herausgabe amtlicher Warnungen über
Wettererscheinungen, 
a)die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führen können oder
b)die in Bezug zu drohenden Wetter- und
Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen,
[…]
7.die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive
Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,
8.der Betrieb der erforderlichen Mess- und
Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben
als Teil der Geodateninfrastruktur und
9.die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und
Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen. […]
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale
meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und
erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
§ 6 DWDG lautet auszugsweise:
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die
nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung
seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom
Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls
erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines
besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler
Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für
Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende
Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei: […]
2.jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3
und 7 zur öffentlichen Verbreitung, […].
§ 3a UWG lautet:
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu
beeinträchtigen.
§ 2 Abs.1 Nr. 1 UWG lautet:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet 
1.“geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten
einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei
oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des
Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der
Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv
zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch
Rechte und Verpflichtungen […].
Karlsruhe, den 1. April 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501