Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 039/2019 vom 01.04.2019
Verhandlungstermin in Sachen I ZR 126/18 (Zulässigkeit
der vom Deutschen Wetterdienst angebotenen DWD Warnwetter-App) am 18. Juli
2019, 10.00 Uhr
der vom Deutschen Wetterdienst angebotenen DWD Warnwetter-App) am 18. Juli
2019, 10.00 Uhr
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Deutsche
Wetterdienst (DWD) eine kostenlose und werbefreie App mit zahlreichen
Informationen zum Wetter anbieten darf.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob der Deutsche
Wetterdienst (DWD) eine kostenlose und werbefreie App mit zahlreichen
Informationen zum Wetter anbieten darf.
Sachverhalt:
Die Klägerin bietet meteorologische Dienstleistungen
sowohl über das Internet als auch über eine App für mobile Endgeräte an. Die
App der Klägerin ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und
in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich.
sowohl über das Internet als auch über eine App für mobile Endgeräte an. Die
App der Klägerin ist in der Standard-Version kostenlos und werbefinanziert und
in einer werbefreien Version gegen Entgelt erhältlich.
Der Deutsche Wetterdienst (DWD) ist der nationale
meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland (§ 4 Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst* [DWDG]). Seine Aufgaben
sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Zu ihnen gehört unter anderem die Herausgabe
amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG muss
der DWD grundsätzlich Vergütungen für seine Dienstleistungen verlangen.
Einzelne seiner Dienstleistungen sind nach § 6 Abs. 2a DWDG entgeltfrei. Der
DWD ist so zu führen, dass die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so
gering wie möglich zu halten sind (§ 6 Abs. 1 DWDG).
meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland (§ 4 Abs. 3
Satz 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst* [DWDG]). Seine Aufgaben
sind in § 4 Abs. 1 DWDG geregelt. Zu ihnen gehört unter anderem die Herausgabe
amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG muss
der DWD grundsätzlich Vergütungen für seine Dienstleistungen verlangen.
Einzelne seiner Dienstleistungen sind nach § 6 Abs. 2a DWDG entgeltfrei. Der
DWD ist so zu führen, dass die nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so
gering wie möglich zu halten sind (§ 6 Abs. 1 DWDG).
Seit Juni 2015 bietet der DWD eine App für mobile
Endgeräte an. Mit dieser „DWD WarnWetter-App“ können nicht nur
Wetterwarnungen, sondern zahlreiche Informationen zum Wetter einschließlich
detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App ist unentgeltlich und
werbefrei.
Endgeräte an. Mit dieser „DWD WarnWetter-App“ können nicht nur
Wetterwarnungen, sondern zahlreiche Informationen zum Wetter einschließlich
detaillierter Wetterberichte abgerufen werden. Diese App ist unentgeltlich und
werbefrei.
Die Klägerin hält dies für wettbewerbswidrig und hat die
Beklagte auf Unterlassung der unentgeltlichen Erbringung von meteorologischen
Dienstleistungen in Form der DWD Warnwetter-App in Anspruch genommen, soweit
diese Dienstleistungen über amtliche Wetterwarnungen hinausgehen. Den
Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche
Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt. Die Beklagte hat
hilfsweise Widerklage erhoben. Damit begehrt sie die Feststellung, dass sie
unter im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen nicht verpflichtet ist, es zu
unterlassen, die DWD Warnwetter-App kostenlos anzubieten oder zu verbreiten.
Beklagte auf Unterlassung der unentgeltlichen Erbringung von meteorologischen
Dienstleistungen in Form der DWD Warnwetter-App in Anspruch genommen, soweit
diese Dienstleistungen über amtliche Wetterwarnungen hinausgehen. Den
Unterlassungsanspruch hat sie in erster Linie auf wettbewerbsrechtliche
Vorschriften, hilfsweise auf das öffentliche Recht gestützt. Die Beklagte hat
hilfsweise Widerklage erhoben. Damit begehrt sie die Feststellung, dass sie
unter im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen nicht verpflichtet ist, es zu
unterlassen, die DWD Warnwetter-App kostenlos anzubieten oder zu verbreiten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Regelungen in § 6 Abs. 2 Satz 1
und Abs. 2a DWD als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und in dem
Anbieten der DWD Warnwetter-App einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen.
Es hat die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt. Über die
Hilfswiderklage der Beklagten hat es nicht entschieden. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützte
Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat angenommen, es fehle an einem
geschäftlichen Handeln des DWD gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Beklagte habe
nicht mit dem Ziel gehandelt, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Sie
werde vielmehr im Rahmen des ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen Aufgabenbereichs
tätig. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen
Unterlassungsanspruchs sei der Rechtsstreit nach einer rechtskräftigen Entscheidung
über den Streit im Übrigen an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
und Abs. 2a DWD als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und in dem
Anbieten der DWD Warnwetter-App einen Verstoß gegen diese Vorschriften gesehen.
Es hat die Beklagte deshalb zur Unterlassung verurteilt. Über die
Hilfswiderklage der Beklagten hat es nicht entschieden. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die auf das Wettbewerbsrecht gestützte
Klage durch Teilurteil abgewiesen. Es hat angenommen, es fehle an einem
geschäftlichen Handeln des DWD gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Beklagte habe
nicht mit dem Ziel gehandelt, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Sie
werde vielmehr im Rahmen des ihr durch § 4 DWDG zugewiesenen Aufgabenbereichs
tätig. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen
Unterlassungsanspruchs sei der Rechtsstreit nach einer rechtskräftigen Entscheidung
über den Streit im Übrigen an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Vorinstanzen:
LG Bonn – Urteil vom 15. November 2017 – 16 O 21/16 (MMR
2018, 189)
2018, 189)
OLG Köln – Urteil vom 13. Juli 2018 – 6 U 180/17 (GRUR-RR
2018, 461)
2018, 461)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Abs. 1 und 3 DWDG lauten auszugsweise:
(1) Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes sind
1.die Erbringung meteorologischer und klimatologischer
Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer,
insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der
Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der
Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des
Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer,
insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der
Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der
Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des
Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,
2.die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt,
der Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen, insbesondere der
Energieversorgung und der Kommunikationssysteme,
der Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen, insbesondere der
Energieversorgung und der Kommunikationssysteme,
3.die Herausgabe amtlicher Warnungen über
Wettererscheinungen,
Wettererscheinungen,
a)die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führen können oder
Ordnung führen können oder
b)die in Bezug zu drohenden Wetter- und
Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen,
Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen,
[…]
7.die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive
Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,
Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,
8.der Betrieb der erforderlichen Mess- und
Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben
als Teil der Geodateninfrastruktur und
Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben
als Teil der Geodateninfrastruktur und
9.die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und
Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen. […]
Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen. […]
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist der nationale
meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und
erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
meteorologische Dienst der Bundesrepublik Deutschland. Er nimmt an der internationalen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meteorologie und Klimatologie teil und
erfüllt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen.
§ 6 DWDG lautet auszugsweise:
(1) Der Deutsche Wetterdienst ist so zu führen, daß die
nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.
nicht durch Einnahmen gedeckten Ausgaben so gering wie möglich zu halten sind.
(2) Der Deutsche Wetterdienst verlangt für die Erbringung
seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom
Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls
erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines
besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler
Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für
Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Die Höhe der Vergütung wird vom
Vorstand auf Basis betriebswirtschaftlicher Kalkulationsverfahren, gegebenenfalls
erhöht auf Grund des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Grund eines
besonderen öffentlichen Interesses, oder auf Grund internationaler
Vereinbarungen in einer Preisliste festgesetzt. Sie enthält die Preise für
Daten, Produkte und Spezialdienstleistungen.
(2a) Sofern nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende
Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei: […]
Regelungen eine Pflicht zur Entrichtung von Gebühren besteht, sind folgende
Dienstleistungen des Deutschen Wetterdienstes entgeltfrei: […]
2.jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3
und 7 zur öffentlichen Verbreitung, […].
und 7 zur öffentlichen Verbreitung, […].
§ 3a UWG lautet:
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu
beeinträchtigen.
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von
Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu
beeinträchtigen.
§ 2 Abs.1 Nr. 1 UWG lautet:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1.“geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten
einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei
oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des
Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der
Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv
zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch
Rechte und Verpflichtungen […].
einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei
oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des
Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der
Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv
zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch
Rechte und Verpflichtungen […].
Karlsruhe, den 1. April 2019
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501