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OS-Plattform – Anklickbarer Link – Rechtsanwalt Gereon Sandhage mahnt für Lothar Fürst ab

Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Lothar Fürst Mühlenstraße 1, 47574 Goch vertreten durch den für rechtsmissbräuchliche (Massen-) Abmahnungen bekannten Rechtsanwalt Gereon Sandhage, Clayallee 337, 14169 Berlin wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht (UWG)  zur Bearbeitung vor.
Rechtsanwalt Gereon Sandhage teilt mit, dass sein Mandant Inhaber das Modelabels MH My-Musthave sei und auch den gleichnamigen Shop  betreibe. Zu seinem Sortiment würden insbesondere Hand- udn Schultertaschen, Reisetaschen, Strandtaschen u.a. gehören.
Rechtsanwalt Sandhage führt aus, dass der Abgemahnte auf der Handelsplattform eBay u.a. mit dem Verkauf vergleichbarer Waren  befasst sei. Zu seinem Mandanten stehe er insofern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
Herr Lothar Fürst habe festgestellt, dass sich der Empfänger des Abmahnschreibens bei seinen Geschäftsaktivitäten über die Handelsplattform eBay nicht an die gesetzlichen Vorgaben halte und mit unlauteren Wettbewerbshandlungen für den Warenabsatz werbe.

Herr Lothar Fürst will weiterhin  festgestellt haben, dass der abgemahnte Onlinehändler bei seinen eBay-Angeboten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben im Fernabsatz verstößt. Gerügt wird konkret ein angeblicher Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangele-genheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution). Artikel 14 verpflichtet seit dem 09.01.2016 alle in der EU niedergelassenen Unternehmer, die online Kaufverträge schließen, einen Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen und eine Email-Adresse anzugeben.
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte habe sein Mandant ihn ermächtigt, dem  Abgemahnten Gelegenheit zur außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit zu geben. Namens von Herrn Lothar Fürst fordere Rechtsanwalt Sandhage ihn insofern auf, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen.
Zur Beseitigung der Widerholungsgefahr im Rechtssinne habe der Abgemahnte die beigefügte oder eine andere geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an den Bevollmächtigten zurückzusenden. Ferner sei er verpflichtet, die Kosten seines Mandanten für die anwaltliche Inanspruchnahme zu tragen und auf eines seiner Konten einzuzahlen. Der zu erstattende Betrag berechne sich nach einem Gegenstandswert von 4.000 € und summiere sich auf 413,64 €.
Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro vor. Die sonst üblichen Abmahnkosten werden zunächst mit dem Schreiben nicht geltend gemacht. Aber aus  vorangegangenen Abmahnverfahren ist bekannt, dass nach Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dann auch Abmahnkosten geltend gemacht werden..
Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den mir vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Informationen zur Online-Streitbeilegung
Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU richtet die EU-Kommission eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern ein. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/erreichbar.
Da  § 5 Abs. 1 TMG verlangt, dass die Kontaktinformationen einschließlich der E-Mail-Adresse leicht zugänglich sein müssen, ist mit der gleichen Formulierung auch der Hinweis im Impressum zu platzieren.
Mit der Abmahnung wird zunächst die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer flexiblen Vertragsstrafe und einer Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € vor. Die Kosten der Auseinandersetzung aus einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 € werden in dem Abmahnschreiben auf 571,44 € beziffert.

Die Abmahnung des Rechtsanwaltes Gereon Sandhage ist ernst zu nehmen, denn es gibt bereits jetzt dazu erste obergerichtliche Entscheidungen, so vom OLG HammOLG München und vom OLG Koblenz, welche alle das Fehlen des Hinweise zur OS-Plattform als spürbaren Wettbewerbsverstoß geißeln.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem angemessenen Pauschalhonorar!
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Je nach Umfang und Art der Verkaufsaktivitäten kann auch bei Privatverkäufen schnell die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten sein.
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BGH – Das Urteil „Das beste Netz“ taugt aus verschiedenen Gründen für die Aufnahme in jede Sammlung im „Grünen Recht“

Der BGH erlaubt mit Urteil vom 24.01.2019, I ZR 200/17) – Das
beste Netz  die Werbung der 1&1
Telecommunication SE „das beste Netz“ und den „Telekom-Mann“
Der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Senat hat entschieden
und den TV-Spot für zulässig erklärt. In der mündlichen Verhandlung wurde neben
der Darstellung des „Telekom-Mannes“ auch die Frage verhandelt, ob der Testsieg
im Festnetztest mit den Worten „das beste Netz gibt’s bei 1&1“
zusammengefasst werden durfte. Dies hat der Bundesgerichtshof ebenso für
zulässig erklärt.

Leitsätze:
1. Die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen
verschiedener Werbemaßnahmen vor verschiedenen Gerichten ist nicht
rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, wenn aufgrund sukzessiver,
auf wettbewerbsrechtliche Beanstandungen zurückzuführender Veränderungen der
Werbemaßnahmen durch den Mitbewerber die Zusammenfassung des Angriffs auf
sämtliche Verletzungsformen in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung
wegen seiner Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.
2. Die gegen eine Werbemaßnahme gerichtete sukzessive
Verfolgung lauterkeitsrechtlicher und markenrechtlicher Ansprüche in getrennten
Verfahren der einstweiligen Verfügung stellt regelmäßig kein Indiz für
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, weil sie durch die erheblichen
Unterschiede in der tatsächlichen Darlegung und rechtlichen Beurteilung der
jeweiligen Verstöße sachlich begründet ist.
3. Ein humorvoller Werbevergleich setzt einen Mitbewerber
nicht schon deshalb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter herab, weil die
Ironie allein zu seinen Lasten eingesetzt wird.
4. Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte,
die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind, ist
grundsätzlich nicht irreführend, wenn die von einem Dritten vergebene
Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden
ist. Eine solche Werbung kann ausnahmsweise irreführend sein, wenn dem
Testsiegel aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen des Fehlens von objektiven
Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung – nur eine begrenzte
Aussagekraft zukommt (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 – I ZR
41/00, GRUR 2003, 800, 802 (juris Rn. 38) = WRP 2003, 1111 – Schachcomputerkatalog
– und BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 – I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 879 f. (juris
Rn. 35 ff.) = WRP 2005, 1242 – Werbung mit Testergebnis).
5. Eine Werbung, mit der der Werbende den Inhalt des von
einem Dritten in einem seriösen Verfahren vergebenen und nicht erschlichenen
Testsiegel nicht in der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen
Worten umschreibt, ist irreführend, wenn der Werbende die Aussage des
Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert. Gibt die angegriffene Werbung den
Inhalt des Testsiegels hingegen zutreffend wieder, ist es lauterkeitsrechtlich
unerheblich, ob Teile des Verkehrs dieser Wiedergabe des Testsiegels
unzutreffende Vorstellungen über Gegenstand oder Ergebnis des Tests entnehmen.

Tatbestand:
Die Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen
(Festnetztelefonie und Internetanschlüsse) an. Die Klägerin, die Telekom
Deutschland GmbH, betreibt ein eigenes Festnetz. Die Beklagte zu 1, die 1&1
Telecom GmbH, verfügt nicht über ein flächendeckendes Festnetz, sondern kauft
Netzkapazitäten bei anderen Anbietern, auch bei der Klägerin, ein und
vermarktet diese unter eigenem Namen. Die Beklagte zu 2, die 1&1 Internet
SE, betreibt einen YouTube-Kanal, in den auch Werbespots für das Angebot der
Beklagten zu 1 eingestellt werden. Auf der Internetseite www.1und1.de, für die
laut Impressum beide Beklagte verantwortlich sind, wird gleichfalls für die
Dienstleistungen der Beklagten zu 1 geworben.  
Bei dem im Jahr 2015 von der Zeitschrift „Connect“
durchgeführten Festnetztest erhielt das Angebot der Beklagten zu 1 in den
getesteten Kategorien „Sprachtelefonie“, „Uploads und
Downloads“, „Webseiten und Gaming“ sowie „Web TV“
jeweils die höchste Punktzahl unter den getesteten Anbietern, erzielte mit
insgesamt 449 Punkten die Note „sehr gut“ und wurde zum
„Testsieger“ erklärt. Dabei wurde das folgende Siegel verliehen:  
Abbildung          
Die Verleihung des Prädikats „Das beste Netz“ sah
der Test nicht vor. Das Angebot der Klägerin erreichte mit insgesamt 417 Punkten
den zweiten Platz.         
Im Testbericht (Heft 08/2015) heißt es hierzu:  
Die Gründe dafür, dass es diesmal nicht für Platz 1 gereicht
hat, liegen an verschiedenen Stellen: Offenbar kann der von der Telekom
standardmäßig gelieferte Router „Speedport W724V“ bei Volllast nicht ganz mit
der stärkeren Fritzbox 7490 mithalten, die 1&1 in seiner eigenen Version
einsetzt. Hinzukommt, dass die Anbindung der zum Test verwendeten
ISDN-Telefonschnittstelle an den Testanschlüssen über den neuen externen ISDN Adapter
(…) erfolgte, der im Testzeitraum noch mit Problemen zu kämpfen hatte. Eine
neue, fehlerbereinigte Firmware-Version konnte die Telekom erst kurz vor
Testende liefern.
Die Beklagten bewarben ihre Dienstleistungen in Werbespots
im Fernsehen und im YouTube-Kanal der Beklagten zu 2 unter Hinweis auf das
Testergebnis mit der Aussage, bei „1&1“ gebe es „das beste
Netz“. Inhalt eines Werbespots war die Darstellung einer fiktiven
Preisverleihung, bei der ein als Repräsentant der Telekom erkennbarer Herr sich
auf den Weg zum Podium vorbereitet, um den Preis für „das beste Netz“
entgegenzunehmen, der dann jedoch dem Anbieter „1&1“ zuerkannt
wird. 
In der Ursprungsfassung des Films formte der
Telekom-Repräsentant bereits vor Verkündung des Ergebnisses
„Victory-Zeichen“ (Anlagen K 10 bis K 13). In einer längeren Fassung
dieses Werbefilms gratuliert der Vertreter von „1&1“ nach seiner
Dankesrede dem Repräsentanten der Telekom mit den Worten „Glückwunsch zu
Platz 2“ (Anlagen K 14 bis K 17). Gegen diesen Spot erwirkte die Klägerin
am 10. August 2015 beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3/8 O 155/15) unter
dem Gesichtspunkt der Irreführung eine Unterlassungsverfügung.
In einer weiteren Abwandlung des Films entfielen im Text der
Laudatio die Wörter „in allen Kategorien“; außerdem wurde eine
Fundstelle des Tests angegeben (Anlage K 19 bis K 22a). Diese Version wurde in
weiteren Fassungen – mit Gratulationsszene (Anlage K 23) sowie ohne die
Victory-Zeichen des Telekom-Repräsentanten (Anlagen K 25 bis K 28) –
veröffentlicht. Daraufhin erwirkte die Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines
herabsetzenden Werbevergleichs eine Unterlassungsverfügung des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 14. August 2015 (Az. 3/6 O 68/15).   
Auf Antrag der Klägerin verbot das Oberlandesgericht Hamburg
am 14. Dezember 2014 (Az. 5 W 87/15) im Wege der einstweiligen Verfügung
weitere Fassungen des Werbefilms (Anlagen K 31 bis K 34) sowie Internet-Werbung
mit der Angabe „bestes Netz“ (Anlagen K 37, K 39 und K 40).     
Gegen die in Werbeprospekten (Anlage K 55 und K 56)
enthaltene Aussage zum „besten Netz“ erwirkte die Klägerin eine
einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (Az. 81 O 15/16).      
Die Muttergesellschaft der Klägerin beantragte bei dem
Landgericht Düsseldorf (Az. 34 O 56/15) wegen des Werbefilms (Anlage K 12 und K
13) auf markenrechtlicher Grundlage ohne Erfolg eine Unterlassungsverfügung,
nachdem die Klägerin zuvor erfolglos bei dem Landgericht Frankfurt am Main (Az.
3/6 O 70/15) auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gegen diesen Film vorgegangen
war.            
Die Klägerin hält die Werbung mit der Angabe „bestes
Netz“ für irreführend und sieht in der Darstellung ihres Repräsentanten im
Werbefilm eine Herabsetzung und Rufschädigung ihres Unternehmens.      
Die Klägerin hat – soweit für die Revision von Bedeutung –
beantragt,    
1. a) die Beklagte zu 1 unter Androhung der gesetzlich
vorgesehenen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,     
aa) mit der Aussage „Das beste Netz“ und/oder
„Und nun zum besten Netz…“ und/oder „Das beste Netz gibt es bei
1&1“ zu werben und/oder werben zu lassen, jeweils wenn dies geschieht
wie in dem Werbespot           
der durch die als Anlage K 26 beigefügte Bildfolge
gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 25 beigefügten CD ROM gespeichert
ist und/oder 
der durch die als Anlage K 28 beigefügte Bildfolge
gekennzeichnet wird und in der als Anlage K 27 beigefügten CD ROM gespeichert
ist;    
bb) im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit der Darstellung
eines Telekom-Repräsentanten zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies
geschieht wie        
(es folgt die Bezugnahme auf eine Reihe von Werbespots,
jeweils verkörpert durch als Anlagen vorliegende Bildfolgen und CD-ROMs)
Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat die Klägerin wegen der
Aussagen „Das beste Netz“, „Und nun zum besten Netz…“ und
„Das beste Netz gibt es bei 1&1“ Unterlassung hinsichtlich des
Werbespots gemäß der Anlagen (Bildfolge/CD ROM) K 28/K27 (Antrag 2 a) aa))
sowie wegen der Darstellung eines Telekom-Repräsentanten Unterlassung
hinsichtlich der Werbespots gemäß weiterer Anlagen (Antrag 2 a) bb)) begehrt.              
Das Landgericht hat der Klage mit den Anträgen zu 1 a) aa)
sowie 2 a) aa) („Das beste Netz“) stattgegeben und sie mit den
Anträgen 1 a) bb) und 2 a) bb) (Telekom-Repräsentant) abgewiesen. Das
Berufungsgericht hat – soweit für die Revision von Bedeutung – die Berufungen
der Parteien zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit es das Urteil
des Landgerichts bestätigt hat. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision, deren
Zurückweisung die Beklagten beantragen, ihre vom Landgericht abgewiesenen
Unterlassungsanträge weiter. Die Beklagten erstreben mit ihrer Revision, deren
Zurückweisung die Klägerin beantragt, die vollständige Abweisung der Klage.   
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin gestellten
Klageanträge 1 a) bb) und 2 a) bb) als unbegründet und die Klageanträge 1 a)
aa) und 2 a) aa) als zulässig und begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:           
Die mit den Anträgen 1 a) bb) und 2 a) bb) angegriffenen
Werbespots stellten eine zulässige vergleichende Werbung dar. Diese sei weder
herabsetzend noch verunglimpfend. Der Werbevergleich beziehe sich auf den
tatsächlich erfolgten Testsieg und somit auf objektive Eigenschaften der
beworbenen Dienstleistung. Die Darstellung führe auch nicht zu einer unlauteren
Ausnutzung oder Beeinträchtigung von Kennzeichen der Klägerin. Zwar stelle die
Beklagte zu 1 ihre Leistungen gegenüber den Leistungen der Klägerin als besser
dar. Dies sei jedoch allein Inhalt der im Grundsatz zulässigen vergleichenden
Werbung. Die angegriffenen Werbespots seien auch nicht irreführend.         
Die Klageanträge 1 a) aa) und 2 a) aa) seien zulässig,
insbesondere handele die Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich. Die mit diesen
Anträgen angegriffenen Angaben zum „besten Netz“ seien irreführend,
weil der angesprochene Verkehr die Werbung dahin verstehe, die Zeitschrift
„Connect“ habe ausgesprochen, die Beklagte zu 1 verfüge über das
beste Netz. Das Prädikat „bestes Netz“ sei im Test jedoch nicht
verliehen worden. Das Testergebnis lasse sich mit den angegriffenen Angaben
auch nicht in zulässiger Weise zusammenfassen.   
Die angegriffenen Angaben seien auch deshalb irreführend,
weil die angesprochenen Verkehrskreise sie dahin verstünden, die Beklagte zu 1
verfüge über das beste Netz. Gegenstand des Vergleichs sei jedoch nicht die
Leistungsfähigkeit der Netze als solcher gewesen, sondern der Vergleich
bestimmter Angebote, zu denen auch jeweils unterschiedliche
Hardware-Komponenten gehörten, von denen das Testergebnis teilweise abhängig
gewesen sei.        
Die Beklagten hätten nicht dargelegt, dass die angegriffenen
Angaben unabhängig von dem Testergebnis zutreffend und nach den Grundsätzen der
Alleinstellungswerbung zulässig seien.  
B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg (dazu B I).
Die Revision der Beklagten ist hingegen erfolgreich (dazu B II).
I. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihre
Revision ist zwar zulässig (dazu B I 1). Die mit den Anträgen 1 a) bb) und 2 a)
bb) geltend gemachten Ansprüche bestehen jedoch nicht (dazu B I 2).
1. Die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im
Berufungsrechtszug erfolglosen Klageanträge weiterverfolgt, ist zulässig, auch
soweit sie die Anträge auf andere Anspruchsgrundlagen als § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG
stützt. 
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit die
jeweiligen Berufungen der Parteien zurückgewiesen worden sind. In der
Begründung hat es ausgeführt, die Rechtssache habe, soweit die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen worden sei, insbesondere hinsichtlich der
Voraussetzungen einer vergleichenden herabsetzenden Werbung grundsätzliche
Bedeutung. Eine Beschränkung der Revision auf Ansprüche nach § 6 Abs. 2 Nr. 5
UWG ist damit nicht erfolgt, so dass die Frage der Zulässigkeit einer solchen
Beschränkung dahinstehen kann. Dass das Berufungsgericht die Revision im vollen
Umfang der Berufungszurückweisung zugelassen hat, ergibt sich klar aus der
Tenorierung der Zulassungsentscheidung. In den Urteilsgründen ist, wie auch aus
der Formulierung „insbesondere“ folgt, lediglich einer von mehreren
Gründen für die Zulassung der Revision genannt, ohne dass das Rechtsmittel
weitergehend beschränkt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – I
ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 10 = WRP 2018, 2054 – Prozessfinanzierer, mwN).    
2. Die mit den Anträgen 1 a) bb) und 2 a) bb) angegriffene
Darstellung eines Repräsentanten des Unternehmens der Klägerin verstößt nicht
gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (dazu B I 2 a), gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG (dazu B I
2 b), gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (dazu B I 2 c), gegen § 4 Nr. 1 UWG (dazu B I
2 d), gegen § 4 Nr. 2 UWG (dazu B I 2 e) oder gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG (dazu
B I 2 f).             
a) Die von der Klägerin angegriffene Darstellung eines
Repräsentanten ihres Unternehmens ist nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unlauter.
Nach dieser Vorschrift ist eine vergleichende Werbung unlauter, wenn die Waren,
Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen
Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.       
aa) Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das
Berufungsgericht die angegriffene Werbung als vergleichende Werbung angesehen
hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.        
(1) Eine vergleichende Werbung ist nach § 6 Abs. 1 UWG jede
Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem
Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 UWG setzt neben dem Erkennbarmachen
konkreter Wettbewerber einen Vergleich der von diesen angebotenen, hinreichend
austauschbaren Produkte voraus (BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – I ZR 147/09,
GRUR 2012, 74 Rn. 18 = WRP 2012, 77 – Coaching-Newsletter, mwN). Werbung im
Sinne dieser Vorschrift ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels,
Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder
die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen,
Rechte und Verpflichtungen, zu fördern (Art. 2 Buchst. a der Richtlinie
2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung).        
(2) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die
angegriffenen Filme dienen der Förderung des Absatzes der Beklagten, indem im
Rahmen einer fiktiven Preisverleihung, an der als solche identifizierbare
Vertreter des Unternehmens der Klägerin und der Beklagten teilnehmen, das
Ergebnis eines Tests der Zeitschrift „Connect“ vorgestellt wird, in
dem die von den Parteien angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen
verglichen worden sind.     
bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, bei der insoweit
angegriffenen Werbung handele sich um einen herabsetzenden Werbevergleich.           
(1) Für die Beurteilung des Tatbestands der Herabsetzung im
Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist maßgeblich, ob die angegriffene Werbeaussage
sich noch in den Grenzen einer sachlichen Erörterung hält oder bereits eine
pauschale Abwertung der fremden Produkte des Mitbewerbers oder seiner
persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse darstellt. Herabsetzend im Sinne
von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG ist ein Vergleich daher nur, wenn zu den mit jedem
Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz besondere
Umstände hinzutreten, die ihn als unangemessen abfällig, abwertend oder
unsachlich erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 20. September 2007 – I ZR 171/04,
GRUR 2008, 443 Rn. 18 = WRP 2008, 666 – Saugeinlagen; Urteil vom 1. Oktober
2009 – I ZR 134/07, GRUR 2010, 166 Rn. 12 = WRP 2010, 252 – Gib mal Zeitung,
mwN). Bei der Beurteilung ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Dieser Durchschnittsverbraucher ist
zunehmend an pointierte Aussagen in der Werbung sowie daran gewöhnt, dass
Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebt und
begleitet wird (BGH, GRUR 2010, 166 Rn. 20 – Gib mal Zeitung, mwN). Wo genau
die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verläuft,
bedarf in jedem Einzelfall einer sorgfältigen Prüfung. Ein humorvoller oder
ironischer Werbevergleich kann auch dann zulässig sein, wenn er sich nicht auf
feinen Humor und leise Ironie beschränkt. Eine humorvolle oder ironische
Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich
stellt vielmehr erst dann eine unzulässige Herabsetzung dar, wenn sie den
Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt oder von den Adressaten
der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden
wird (BGH, GRUR 2010, 166 Rn. 20 – Gib mal Zeitung, mwN).             
(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Zuschauer werde
in humorvoller und ironischer Weise vermittelt, dass die Beklagte zu 1 die
Leistungen der Klägerin übertroffen habe. Dabei werde der Repräsentant der
Klägerin deutlich überzeichnet dargestellt. Durch die Art der Darstellung werde
hervorgehoben, dass bei diesem Test nicht – wie in den Vorjahren – die Klägerin
den Sieg errungen habe. Damit knüpfe die Gestaltung an die tatsächlichen
Gegebenheiten an. Das Verhalten des Repräsentanten der Klägerin möge zwar dem
Anlass nicht angemessen sein, wenn er sich (in Abendgarderobe gekleidet) eine
Baseballkappe aufsetze, um den vermeintlich ihm zustehenden Preis
entgegenzunehmen. Erst durch die Kappe werde aber der Repräsentant der Klägerin
als solcher erkennbar. Der Verbraucher erkenne die ironische Überzeichnung des
Charakters dieser Person. Auch die dargestellte Überheblichkeit des sichtbar
siegesgewissen Repräsentanten der Klägerin werde als parodistisch und
überzeichnet wahrgenommen. Gleiches gelte für die Formung des Victory-Zeichens
und die Glückwunschszene. Diese Umstände machten dem angesprochenen Verkehr
deutlich, dass die Darstellung überzogen sei und humorvoll wirken solle. Eine
Übertragung der Eigenschaften des Repräsentanten der Klägerin auf diese oder
ihre Produkte finde nicht statt. An dieser Beurteilung ändere der Umstand
nichts, dass Humor und Ironie lediglich auf Kosten des Repräsentanten der
Klägerin gingen. Dies gelte auch mit Blick auf vereinzelte Kommentare Dritter,
die die Werbefilme als verunglimpfend aufgefasst hätten. Die in der Werbung
liegende Meinungsäußerung der Beklagten sei auch unter Berücksichtigung des
Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten nicht einzuschränken.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(3) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Grenze des
zulässigen Vergleichs sei überschritten, weil sich die eingesetzte Ironie nicht
auf das verglichene Produkt oder die Leistungen des Konkurrenten beziehe,
sondern einen außerhalb des Vergleichs liegenden Vorwurf gegen den Mitbewerber
betreffe. Der Repräsentant der Klägerin werde als überheblich, großspurig,
selbstgefällig und dümmlich dargestellt, so dass er peinlich und lächerlich
wirke und der Schadenfreude und Häme ausgeliefert werde. 
Mit dieser Rüge greift die Revision die im Wesentlichen auf
tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen der Verkehrsauffassung durch das
Berufungsgericht an, die in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar sind,
ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab
angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche
Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21.
Juli 2016 – I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 – LGA tested;
Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 55/16, BGHZ 215, 12 Rn. 19 – Preisportal;
Urteil vom 21. Juni 2018 – I ZR 157/16, GRUR 2018, 1263 Rn. 13 = WRP 2018, 1458
– Vollsynthetisches Motorenöl, jeweils mwN). Solche Fehler vermag die Revision
nicht aufzuzeigen.           
Das Berufungsgericht hat die Umstände des Falles umfassend
gewürdigt und hierbei unter Berücksichtigung der verschiedenen Versionen des
Werbefilms festgestellt, dass die darin dargestellte Figur des Repräsentanten
der Klägerin vom angesprochenen Verkehr in Anspielung auf frühere Testsiege der
Klägerin als ironisch und parodistisch überzeichnet wahrgenommen werde, weshalb
eine Übertragung negativer Eigenschaften auf die Klägerin oder ihre Produkte
nicht erfolge. Das Berufungsgericht hat hierbei – entgegen der Ansicht der
Revision – durchaus berücksichtigt, dass es sich um eine frei erfundene
Spielszene handelt. Diese Feststellungen konnte das Berufungsgericht aus
eigener Sachkunde und ohne Einholung einer Verkehrsbefragung treffen. Gehören
die entscheidenden Richter – wie im Streitfall – selbst zu den angesprochenen
Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage
untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu
ermitteln (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 – I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 14 =
WRP 2012, 75 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker, mwN). Das
Berufungsgericht hat sein in dieser Hinsicht bestehendes Ermessen (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 43 –
Biomineralwasser mwN) pflichtgemäß ausgeübt. Insbesondere mussten sich ihm
Zweifel an seiner Sichtweise nicht deshalb aufdrängen, weil nach dem Vortrag
der Klägerin einzelne Betrachter die Werbefilme als herabsetzend oder
verunglimpfend empfunden haben sollen. 
Die Würdigung des Berufungsgerichts ist ferner nicht
erfahrungswidrig. Sie überschreitet auch mit Blick auf die Einordnung der
„Gratulationsszene“, die nach dem Verständnis der Revision die
Klägerin beschämen soll, sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
hingegen lediglich ebenfalls in einer ironischen Überzeichnung erschöpft, nicht
die Grenze zulässiger tatrichterlicher Würdigung. Soweit die Revision weiter
geltend macht, erfahrungswidrig sei auch die Annahme des Berufungsgerichts, die
nachteilige Darstellung des Repräsentanten der Klägerin werde nicht auf diese
und deren Produkte übertragen, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche
Würdigung durch ihre eigene, ohne dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen. 
(4) Die Revision der Klägerin rügt ebenfalls ohne Erfolg,
das Berufungsgericht sei von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen,
weil es dem Umstand keine Bedeutung beigemessen habe, dass Humor und Ironie im
Streitfall allein auf Kosten einer Partei – der Klägerin – gingen.     
Im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung sind zwar Art
und Maß des Einsatzes humoristischer Mittel für die Ermittlung des
Verkehrsverständnisses und die Prüfung des herabsetzenden Charakters eines
Werbevergleichs von Bedeutung (vgl. BGH, GRUR 2010, 166 Rn. 22 – Gib mal
Zeitung). Eine schematische Betrachtungsweise etwa danach, ob solche Mittel
einseitige oder sonst ungleiche Verwendung finden, verbietet sich jedoch mit
Blick auf die insoweit stets erforderliche Einzelfallbetrachtung. Im Streitfall
hat das Berufungsgericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt.         
(5) Die Revision der Klägerin macht weiterhin ohne Erfolg
geltend, die ihrer Auffassung nach den Repräsentanten der Klägerin lächerlich
machende Darstellung leiste keinerlei Beitrag zur sachlichen Information der
Verbraucher und liege daher außerhalb des Schutzzwecks der Richtlinie
2006/114/EG.
Zwar trifft es zu, dass eine Herabsetzung im Sinne des § 6
Abs. 2 Nr. 5 UWG umso eher anzunehmen sein kann, je weniger eine für den Mitbewerber
nachteilige Aussage den Zielen der Verbraucherinformation und Markttransparenz
dient (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 6 Rn. 181;
Koos in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 247). Im Streitfall
besteht jedoch nach den von der Revision vergeblich angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts ein hinreichender sachlicher Zusammenhang
zwischen der gewählten Darstellungsform und dem in Gestalt des Testergebnisses
kommunizierten Vergleich, weil die ironisch übersteigerte voreilige
Siegesgewissheit des Repräsentanten der Klägerin auf den besonderen
tatsächlichen Umstand hinweist, dass – anders als in früheren Jahren, in denen
stets die Klägerin Testsiegerin geworden war – dieses Mal das Angebot der
Beklagten zu 1 den Testsieg errungen hat. Hierbei handelt es sich um einen
tatsächlichen Umstand, der für die Qualität der Dienstleistungen der Parteien
von Bedeutung ist und dessen werbliche Hervorhebung durchaus der
Verbraucherinformation und Markttransparenz dient. 
(6) Ohne Erfolg macht die Revision der Klägerin geltend, das
Berufungsgericht habe zugunsten der Beklagten das Grundrecht der
Meinungsäußerungsfreiheit berücksichtigt, ohne auch die Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu würdigen, deren Ansehen durch die
angegriffene Werbung geschädigt werde. 
Diese Rüge übergeht wiederum die revisionsrechtlich nicht zu
beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts und bringt eine hiervon
abweichende tatsächliche Würdigung der Werbung zur Geltung. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist von einer Übertragung der im Werbefilm
gezeigten negativen Eigenschaften des Repräsentanten der Klägerin auf diese
aufgrund ironischer Überzeichnung nicht auszugehen, so dass eine nennenswerte
Schädigung des Ansehens der Klägerin nicht gegeben ist. Auf dieser Grundlage
ist auch die grundrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu
beanstanden. Der Sache nach wird in der Werbung allein der zutreffende, deshalb
von der Klägerin hinzunehmende tatsächliche Umstand kommuniziert, dass die
siegesverwöhnte Klägerin bei dem Vergleichstest des Jahres 2015 lediglich den
zweiten Platz erreicht hat.
b) Die Revision der Klägerin wendet sich vergeblich gegen
die Beurteilung des Berufungsgerichts, die angegriffene Werbung verstoße nicht
gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Nach dieser Vorschrift ist ein werblicher Vergleich
unlauter, wenn er den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in
unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
aa) Eine wirksame vergleichende Werbung kann es erfordern,
die Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers dadurch erkennbar zu machen,
dass auf eine ihm gehörende Marke oder auf seinen Handelsnamen Bezug genommen
wird (vgl. Erwägungsgründe 8 und 14 f. der Richtlinie 2006/114/EG). Eine solche
Bezugnahme verletzt das fremde Kennzeichenrecht nicht, wenn sie unter Beachtung
der in der Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt und das fremde Zeichen
verwendet wird, um auf den Bestimmungszweck des angebotenen Produkts
hinzuweisen. Der Vorwurf einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung des
Rufs ist daher nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens
hinaus zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 –
C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 Rn. 44 bis 50 – L’Oréal/Bellure;
BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 48/10, GRUR 2011, 1158 Rn. 22 = WRP
2011, 1599 – Teddybär; Urteil vom 2. April 2015 – I ZR 167/13, GRUR 2015, 1136
Rn. 17 f. = WRP 2015, 1336 – Staubsaugerbeutel im Internet).       
Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen
Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, erfordert eine
umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere
das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des
Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die
Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise
bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu
berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. – L’Oréal/Bellure). Die
Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen
den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher,
bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher
objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 – Teddybär).            
bb) Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen
die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 4
UWG seien nicht erfüllt, weil die Beklagte zu 1 ihre Leistungen zwar gegenüber
den Leistungen der Klägerin als besser darstelle, dies jedoch allein Inhalt der
im Grundsatz zulässigen vergleichenden Werbung sei.    
(1) Die Revision der Klägerin rügt vergeblich, das
Berufungsurteil sei im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO unvollständig begründet, weil
es sich allein mit der Rufausnutzung unter dem Gesichtspunkt des Imagetransfers
befasse, nicht jedoch mit dem Tatbestand der Rufbeeinträchtigung.  
Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO liegt vor,
wenn Entscheidungsgründe entweder völlig fehlen oder sie unverständlich, verworren
oder nichtssagend sind oder Ausführungen enthalten, die wegen ihrer Dürftigkeit
und Unvollständigkeit den Urteilsausspruch nicht tragen und deshalb in
Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen maßgebend waren; sind
die Entscheidungsgründe hingegen lediglich fehlerhaft oder knapp, weil zum
Beispiel Parteivorbringen nicht ausreichend gewürdigt wird, so fehlt es nicht
im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO an der Begründung (MünchKomm.ZPO/Krüger, 3. Aufl.,
§ 547 Rn. 15 f.). Im Streitfall genügen die Urteilsgründe mit Blick auf
Ansprüche nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG diesem Maßstab. Das Berufungsgericht hat
solche Ansprüche knapp, aber umfassend abgelehnt und dies damit begründet, dass
weder eine Rufausbeutung erfolge noch eine Herabsetzung vorliege.             
(2) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es liege keine
Herabsetzung vor, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts enthält die Werbung der Beklagten die ironisch
gestaltete Mitteilung eines Vergleichstests, bei dem die Dienstleistungen der
Beklagten diejenigen der Klägerin übertroffen haben. Eine unlautere
Herabsetzung der Klägerin ist mit dieser Werbung nicht verbunden (dazu Rn. 29
ff.). Die Verwendung des Kennzeichens der Klägerin auf dem von ihrem
Repräsentanten aufgesetzten Baseball-Cap dient im Rahmen der vergleichenden
Werbung ihrer Identifizierung als Mitbewerber. Hat die Werbung als solche keine
die Klägerin unlauter herabsetzende Aussage, kommt auch der Verwendung ihres
Zeichens keine solche Wirkung zu. Die Mitteilung der Platzierung ihrer
Dienstleistungen im Vergleichstest muss die Klägerin vielmehr auch mit Blick
auf die Verwendung ihres Kennzeichens hinnehmen.  
c) Die Revision der Klägerin hat auch keinen Erfolg, soweit
sie sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wendet, die angegriffene
Werbung verstoße nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil sich die Darstellung
auf den tatsächlich errungenen Testsieg beziehe.           
aa) Nach dieser Vorschrift ist ein werblicher Vergleich
unlauter, wenn er nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante,
nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Waren oder
Dienstleistungen bezogen ist. Die Frage, ob sich die Werbung auf eine
Eigenschaft bezieht, die für die Waren oder Dienstleistungen die genannten,
kumulativ zu fordernden Qualifikationen aufweist, ist aus der Sicht des
angesprochenen Verkehrs zu beurteilen (BGH, Urteil vom 30. September 2004 – I
ZR 14/02, GRUR 2005, 172, 174 (juris Rn. 22) = WRP 2005, 207 – Stresstest; BGH,
GRUR 2010, 166 Rn. 26 – Gib mal Zeitung).       
bb) Im Streitfall erkennt der angesprochene Verkehr in dem
in Rede stehenden Werbespot einen Vergleich der Qualität der von den Parteien
angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen (dazu bereits Rn. 26 ff.). Der
Vergleich ist damit objektiv auf eine wesentliche, relevante, nachprüfbare
Eigenschaft der Produkte der Parteien bezogen. An der Sachbezogenheit des
Vergleichs fehlt es auch nicht, soweit durch die ironische Darstellung der
voreiligen Siegesgewissheit des Repräsentanten der Klägerin und der
„Gratulationsszene“ der Umstand betont wird, dass die Klägerin dieses
Mal lediglich den zweiten Platz erreicht hat. Dass die Beklagte zu 1 erstmals
die Klägerin – die Siegerin der Vorjahre – übertroffen hat, ist ein mit der
Qualität ihrer Dienstleistung unmittelbar im Zusammenhang stehender
tatsächlicher Umstand, dessen werbliche Kommunikation nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG
zulässig ist.      
d) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin sind die
Klageanträge nicht nach § 4 Nr. 1 UWG (§ 4 Nr. 7 UWG aF) begründet.       
Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer die
Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder
geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.    
Soweit – wie im Streitfall – die unionsrechtlich
determinierten Spezialvorschriften des § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 UWG anwendbar
sind, verdrängen sie § 4 Nr. 1 UWG und § 4 Nr. 7 UWG aF (BGH, GRUR 2012, 74 Rn.
17 – Coaching-Newsletter; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 – I ZR 219/13,
GRUR-RR 2016, 410 Rn. 18; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.7).
e) Die Revision der Klägerin hat ferner keinen Erfolg,
soweit sie die Klageanträge als nach § 4 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG (§ 4 Nr. 8
Halbsatz 1 UWG aF) begründet ansieht.
Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer über die Waren,
Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den
Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder
verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des
Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.            
Der Umstand, dass das Berufungsgericht sich mit Ansprüchen
nach dieser Vorschrift in seinen Urteilsgründen nicht befasst hat, verhilft der
Revision nicht zum Erfolg. Ein etwaiger Begründungsmangel im Sinne des § 547
Nr. 6 ZPO ist nur dann ein entscheidungserheblicher Revisionsgrund, wenn die Entscheidung
des Berufungsgerichts auf diesem Mangel beruht, weil das übergangene Angriffs-
oder Verteidigungsmittel Erfolg hätte haben müssen (vgl. RGZ 156, 113, 119;
BGH, Urteil vom 28. September 1978 – III ZR 203/74, VersR 1979, 348, 349 (juris
Rn. 22); MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 547 Rn. 22). Daran fehlt es im Streitfall,
weil die Voraussetzungen von Ansprüchen nach § 4 Nr. 2 UWG nicht vorliegen.
Nach dieser Vorschrift ist die Behauptung oder Verbreitung nicht erweislich
wahrer Tatsachen unlauter, sofern diese zur Schädigung des Kredits eines
Unternehmens geeignet sind. Bei dem von der Revision als kreditschädigend
angesehenen Umstand, dass nach dem Testergebnis die Qualität der
Dienstleistungen der Klägerin hinter der Qualität der Dienstleistungen der Beklagten
zurücksteht, handelt es sich um eine erweislich wahre Tatsache.              
f) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die
Klageanträge seien ebensowenig nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet, wendet
sich die Revision der Klägerin nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht
ersichtlich.            
II. Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Die
Klage ist zwar nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig (dazu B II 1). Die mit
den Klageanträgen 1 a) aa) und 2 a) aa) verfolgten Ansprüche sind jedoch nicht
begründet (dazu B II 2). 
1. Die Klageanträge sind zulässig. Die Revision der
Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Rechtsverfolgung der Klägerin sei nach
§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG rechtsmissbräuchlich.  
a) Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung der in § 8
Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer
nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie
unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere
wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs führt im Erfolgsfalle zur Unzulässigkeit der
Klage und ist daher auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 – I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP
2012, 930 – Bauheizgerät; Urteil vom 26. April 2018 – I ZR 248/16, GRUR 2019,
199 Rn. 20 = WRP 2019, 180 – Abmahnaktion II; Urteil vom 13. September 2018 – I
ZR 26/17, GRUR 2018, 1166 Rn. 37 = WRP 2018, 2054 – Prozessfinanzierer (zu §
242 BGB)). Die Verfolgung kerngleicher oder auch ähnlich gelagerter
Wettbewerbsverstöße zwischen denselben Parteien in getrennten Verfahren kann
ein Indiz für Rechtsmissbrauch darstellen, sofern es an berechtigten Gründen
für eine solche Aufspaltung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 – I ZR
14/07, GRUR 2009, 1180 Rn. 20 = WRP 2009, 1510 – 0,00 Grundgebühr). Hierbei
stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn die getrennte Anspruchsverfolgung
aufgrund von möglichen Unterschieden in der rechtlichen Beurteilung oder
Beweisbarkeit des jeweiligen Verstoßes als der prozessual sicherste Weg zur
Durchsetzung des Rechtsschutzbegehrens erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 22.
Oktober 2009 – I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 21 = WRP 2010, 640 –
Klassenlotterie; Urteil vom 19. Juli 2012 – I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 Rn. 20
= WRP 2013, 329 – Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; Beschluss vom 26. Februar
2014 – I ZR 119/09, juris Rn. 10).            
b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die
Rechtsverfolgung durch die Klägerin zu Recht nicht für rechtsmissbräuchlich im
Sinne des § 8 Abs. 4 UWG gehalten.    
Die Revision der Beklagten verweist ohne Erfolg auf den
Umstand, dass die Klägerin im Verfahren der einstweiligen Verfügung gegen
verschiedene Werbemaßnahmen der Beklagten vor verschiedenen Gerichten
vorgegangen ist. Ein Rechtsmissbrauch kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund
sukzessiver, auf wettbewerbsrechtliche Beanstandungen zurückzuführender
Veränderungen der Werbemaßnahmen durch den Mitbewerber die Zusammenfassung des
Angriffs auf sämtliche Verletzungsformen in einem Verfahren der einstweiligen
Verfügung wegen seiner Eilbedürftigkeit nicht möglich ist. Die Revision macht
nicht geltend, dass die Klägerin etwa die verschiedenen Versionen der Werbung
in einem Verfahren der einstweiligen Verfügung hätte angreifen können.         
Die Revision der Beklagten dringt aber auch mit ihrem
Hinweis auf das von der Konzernmutter der Klägerin wegen des Werbefilms auf
markenrechtlicher Grundlage gesondert geführte Eilverfahren nicht durch. Die
von ihr beanstandete Einleitung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens nach
dem erfolglosen Versuch der Erlangung eines wettbewerbsrechtlichen Verbots ist
schon durch die erheblichen Unterschiede in der tatsächlichen Darlegung und
rechtlichen Beurteilung von Wettbewerbsverstößen einerseits und
markenrechtlichen Verstößen andererseits sachlich begründet und stellt kein
Indiz für rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.          
2. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit das
Berufungsgericht die mit den Anträgen 1 a) aa) und 2 a) aa) verfolgten Anträge
nach §§ 8, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zuerkannt hat.
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine irreführende
geschäftliche Handlung unlauter, die geeignet ist, den Verbraucher oder
sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei kommt es auf die Vorstellung
des verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers
an. Erforderlich ist, dass die Werbung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil
der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände
hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich
relevanter Weise zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. April
2016 – I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 27 = WRP 2016, 1228 – Geo-Targeting,
mwN). 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche
Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die
wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen wie die Ergebnisse oder
wesentliche Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen enthält. Die
Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten
entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind (vgl. dazu BGH, Urteil
vom 2. Mai 1985 – I ZR 200/83 – Veralteter Test; Beschluss vom 15. August 2013
– I ZR 197/12, WRP 2014, 67 Rn. 8), ist grundsätzlich nicht irreführend, wenn
die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren
vergeben und nicht erschlichen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar
2003 – I ZR 41/00, GRUR 2003, 800, 802 (juris Rn. 38) = WRP 2003, 1111 –
Schachcomputerkatalog). Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der
Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen;
insbesondere unterliegt er nicht den Zulässigkeitsanforderungen der
Alleinstellungs- oder Spitzengruppenwerbung (BGH, GRUR 2003, 800, 802 (juris
Rn. 38) – Schachcomputerkatalog). Die Werbung mit einem Testsiegel darf
allerdings auch über den Rang des beworbenen Produkts im Kreise der getesteten
Produkte nicht irreführen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1982 – I ZR 71/80,
GRUR 1982, 437, 438 (juris Rn. 15 f.) = WRP 1982, 414 – Test Gut).           
Eine Werbung, mit der der Werbende das Testergebnis nicht in
der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist
(nur) irreführend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen
Gunsten verändert (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn.
2.281; Peifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 5 Rn. 323; Sosnitza in
Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 420; Weidert in Harte/Henning, UWG, 4.
Aufl., § 5 Rn. 268; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2013, 437, 438). 
Ausnahmsweise kann die Werbung mit einem Testsiegel irreführend
sein, wenn dem Testsiegel aufgrund besonderer Umstände – etwa wegen des Fehlens
von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung – nur
eine begrenzte Aussagekraft zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 – I ZR
253/02, GRUR 2005, 877, 879 f. (juris Rn. 35 ff.) = WRP 2005, 1242 – Werbung
mit Testergebnis).        
Unberührt bleibt ferner die aus § 5a Abs. 2 UWG folgende
Pflicht des Werbenden, bei der Werbung mit einem Testsiegel wesentliche
Informationen – etwa die Testfundstelle oder Hinweise auf Prüfkriterien –
mitzuteilen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07, GRUR 2010, 248
Rn. 28 ff. = WRP 2010, 370 – Kamerakauf im Internet; Urteil vom 21. Juli 2016 –
I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 17 ff. = WRP 2016, 1221 – LGA tested).
b) Die angegriffenen Angaben zum „besten Netz“
verstoßen nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG.      
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Angaben zum
„besten Netz“ seien aus zwei Gründen irreführend. Zum einen
vermittelten sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, die Zeitschrift
„Connect“ habe der Beklagten zu 1 die Auszeichnung „Das beste
Netz“ verliehen. Dieses Prädikat sei im Test jedoch nicht vergeben worden.
Das Testergebnis lasse sich hierdurch auch nicht in zulässiger Weise
zusammenfassen. Zum anderen erweckten die Angaben bei den angesprochenen
Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte zu 1 verfüge über das
beste Netz. Im Testbericht werde darauf hingewiesen, dass das schlechtere
Ergebnis für die Klägerin mit dem von ihr eingesetzten Router und einem
Softwareproblem der Klägerin zusammenhänge. Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung nicht stand.   
bb) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend
angenommen, dass der Verkehr die angegriffene Werbung als Wiedergabe des
Testergebnisses versteht und dass der Titel „Das beste Netz“ durch
den Test der Zeitschrift „Connect“ nicht verliehen wurde. Die
Revision der Beklagten wendet sich aber mit Erfolg gegen die Feststellung des
Berufungsgerichts, die angegriffenen Angaben zum „besten Netz“ gäben
das Testergebnis nicht zutreffend wieder.      
(1) Tatrichterliche Feststellungen zum Verkehrsverständnis
unterliegen zwar nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle dahingehend,
ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maßstab
angelegt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche
Umstände unberücksichtigt gelassen hat (dazu oben Rn. 33). Den tatrichterlichen
Feststellungen des Berufungsgerichts liegt jedoch ein falscher rechtlicher
Maßstab zugrunde.
Bei der Prüfung, ob die Beklagten die von der Zeitschrift
„Connect“ vergebene Auszeichnung inhaltlich zutreffend wiedergegeben
haben, ist nicht auf den Inhalt des der Auszeichnung vorangegangenen
Prüfverfahrens oder den ihr zugrundeliegenden Ergebnisbericht, sondern
ausschließlich darauf abzustellen, ob die verliehene Auszeichnung selbst
zutreffend wiedergegeben worden ist. Es ist weder festgestellt noch von der Klägerin
geltend gemacht worden, dass das Testsiegel aufgrund besonderer Umstände nur
eine begrenzte Aussagekraft hat; insbesondere fehlt es nicht an objektiven
Standards und Kriterien für die Prüfung der getesteten
Telekommunikationsdienstleistungen. Der Streitfall betrifft auch keine zeitlich
oder technisch überholte Testwerbung oder eine durch das Testsiegel ausgelöste
Irreführung über den Rang des beworbenen Produkts im Kreis der getesteten
Produkte.            
(2) Die angegriffenen Angaben sind mithin allein an der
Aussage des von der Zeitschrift „Connect“ verliehenen Testsiegels zu
messen. Das Berufungsgericht hat hierzu keine hinreichenden Feststellungen
getroffen. Der erkennende Senat kann diese Feststellungen aufgrund des
unstreitigen Sachverhalts selbst vornehmen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.
September 2017 – I ZR 53/16, GRUR 2018, 320 Rn. 21 = WRP 2018, 328 – Festzins
Plus, mwN). 
Die Angaben zum „besten Netz“ umschreiben das
Testergebnis „Testsieger – Festnetztest“, ohne die Aussage des Testergebnisses
zugunsten der Beklagten zu verändern. Das Ergebnis des von der Zeitschrift
„Connect“ durchgeführten Tests wird durch das von ihr verliehene
Testsiegel zum Ausdruck gebracht. Dieses Testsiegel besagt wörtlich, dass
„1&1“ der „Testsieger“ im „Festnetztest Heft
8/2015“ ist. Dieses im Testsiegel zum Ausdruck gebrachte Testergebnis wird
durch die von den Beklagten in der Werbung verwendete Angabe, nach dem Ergebnis
des „Festnetztests“ verfügten sie über „Das beste Netz“,
mit eigenen Worten umschrieben, ohne die Aussage des Testergebnisses zu ihren
Gunsten zu verändern. Die Werbung ist auch nicht wegen eines unzutreffenden
Produktbezugs irreführend, weil sie sich in der zutreffenden Angabe erschöpft,
dass die Beklagten im „Festnetztest Heft 8/2015“ den Sieg errungen
haben.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das
Testsiegel nicht in einem seriösen Verfahren vergeben oder erschlichen worden
ist. Die Revision der Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass das
Berufungsgericht Vortrag der Klägerin hierzu übergangen hat. Es handelt sich
mithin um eine inhaltlich zutreffende Werbung mit dem Inhalt des vergebenen
Testsiegels.             
cc) Mit Erfolg beanstandet die Revision der Beklagten weiter
die Annahmen des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr entnehme den
angegriffenen Angaben, der Titel „Das beste Netz“ sei der Beklagten
zu 1 tatsächlich verliehen worden oder die Beklagten verfügten über das beste
Netz.            
Die erstgenannte Annahme wird von den durch das
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen. Diese beziehen sich
auf die Gestaltung eines in der Revision nicht mehr streitgegenständlichen
Werbeflugblatts, nicht aber auf den Inhalt der hier zu beurteilenden
Werbefilme. Insoweit fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts.            
Auf die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten
Fehlvorstellungen kommt es allerdings aus Rechtsgründen nicht an. Gibt die
angegriffene Werbung den Inhalt des von einem Dritten in einem seriösen
Verfahren vergebenen und nicht erschlichenen Testsiegels zutreffend wieder
(dazu oben Rn. 74 ff.), so ist es lauterkeitsrechtlich unerheblich, ob Teile
des Verkehrs dieser Wiedergabe des Testsiegels unzutreffende Vorstellungen über
Gegenstand oder Ergebnis des Tests entnehmen. Deshalb erweist sich das
angegriffene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig, weil die
Wiedergabe des Testsiegels – wie die Klägerin geltend macht – von Teilen des
Verkehrs unzutreffend dahingehend verstanden wird, die Beklagte zu 1 verfüge
über ein eigenes flächendeckendes Netz.    
3. Die Klageanträge sind auch nicht nach § 5a Abs. 2 UWG
begründet. Die Beklagten haben bei der Wiedergabe des Testsiegels keine
wesentlichen Informationen vorenthalten.     
C. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Auf
die Revision der Beklagten ist das angegriffene Urteil, soweit darin zum
Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben und die Klage
hinsichtlich des Antrags 1 a) aa), bezogen auf die Werbespots gemäß Anlagen K
25, K 26, K 27 und K 28, sowie des Antrags 2 a) aa), bezogen auf den Werbespot
gemäß Anlage K 27 und K 28, abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

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Weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei Hämmerling Von Leitner-Scharfenberg für Hiddemann & Weiss GbR

Der IT-Kanzlei Gerth liegen weitere Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) an Nutzer der Plattform eBay im Namen der Firma Hiddemann & Weiss GbR, Sebastian Hiddemann & Michael Weiss geschäftsführender Gesellschafter Sebastian Hiddemann, Iggelhorst 11, 44149 Dortmund der Kanzlei  Hämmerling von Leitner Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft aus Hamburg und Berlin vor. 
Die Firma Hiddemann & Weiss GbR, welcher behauptet über die Webseite amazon unter dem Shopnamen The-Giftshop, über eBay unter the-giftshop_deGläser, Begleitprodukte und Merchandisingartikel von namhaften Getränkeherstellern zum Verkauf anzubieten.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte als Anbieter von Gläsern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
  • Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
  • Verstoß gegen § 5 TMG;
  • Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
  • Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
  • Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann;
  • Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrecht;
  • Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular
  • Kein Link zur OS-Streitschlichtungsplattform.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei Scharfenberg Hämmerling neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten Unterlassungserklärung, die eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro vorsieht und nach meiner Auffassung unkorrekt zu Lasten des abgemahnten Ebay-Verkäufers formuliert ist.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 30.000,00 € in Höhe von 1.358,86 € gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel beschäftigt,  beraten lassen.

Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen; daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg Hämmerling Kontakt aufnehmen.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
in Verbindung setzen
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies unverbindlich. 
Ich werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :0800 88 7 31 32
oder: 05202 / 73132 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Von noch größerer Bedeutung ist, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.
Auch hierbei helfe ich Ihnen zu einem fairen Pauschalpreis
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Kein Anspruch der Presse auf Zugang zur Einwohnerversammlung

Das OVG Bautzen hat entschieden, dass Vertretern der Presse
ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zu einer Einwohnerversammlung nicht
zusteht.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht der
Verlagsgesellschaft ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zur
Einwohnerversammlung aus der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten
Informationsfreiheit bzw. der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art.
20 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und § 22 Abs. 1 SächsGemO nicht zu. Bei einer
Einwohnerversammlung handele es sich nicht um eine allgemein zugängliche
Informationsquelle, da diese anders als eine Gemeinderatssitzung, die nach § 37
Abs. 1 SächsGemO öffentlich sei, für die Öffentlichkeit und auch für die Presse
nicht allgemein zugänglich sei. Dies folge schon aus dem Zweck der
Einwohnerversammlung, mit den Einwohnern allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten
zu erörtern.
Das OVG Bautzen hat die Revision zum BVerwG nicht
zugelassen.
Vorinstanz
VG Chemnitz, Urt. v. 17.01.2018 – 1 K 157/16
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LG Frankfurt a. Ma. – Zur Einordnung des Begriffs „Plagiat“ als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung

Das LG Frankfurt a.M.  hat im Urteil vom
14.03.2019, Az. 2-03 O 440/18
eine Einordnung des Begriffs
„Plagiat“ als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung vorgenommen.
Leitsatz
Ob die Äußerung, es
liege ein „Plagiat“ vor, als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung
anzusehen ist, hängt von der konkreten Äußerung im Gesamtkontext ab. Hierbei
kann es – neben dem Empfängerhorizont – insbesondere darauf ankommen, ob der
Äußerung konkrete und überprüfbare Anknüpfungspunkte zu entnehmen sind, z.B.
indem konkrete Seitenangaben im angeblich plagiierten Werk bezeichnet werden
und die fehlende Nennung bzw. Zitation der Quelle moniert wird.
Zum Begriff des
„Dritten“ als Empfänger einer Äußerung.

Tenor
Die einstweilige
Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 16.11.2018 wird mit der Maßgabe
bestätigt, dass es dem Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis
250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollstrecken an seinem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung
untersagt wird,
Dritten gegenüber zu
behaupten,
„Die ‚A‘ sind ein
Plagiat aus dem Buch des X. Dieser wird in Z Buch nicht genannt.“,
wenn dies in Gestalt
der E-Mail gemäß Seiten 1 und 2 der Antragsschrift (Anlage 8) geschieht.
Im Übrigen wird die
einstweilige Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 16.11.2018 aufgehoben und
der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des
Eilverfahrens haben die Verfügungsklägerin 20% und der Verfügungsbeklagte 80%
zu tragen.
Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch
den Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien (im
Folgenden statt und statt ) streiten im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit von Äußerungen in einer E-Mail.
Die Klägerin ist seit
dem Jahr … als … aktiv. Sie ist Autorin verschiedener Bücher und Rednerin.
Der Beklagte ist ein
Verband mit über 1800 Mitgliedern in Deutschland, die im Bereich … tätig
sind. Zu seinen Aufgaben gehören die … etc. Die Mitgliederzeitschrift des
Beklagten („…“) erscheint seit dem Jahr … im B Verlag.
Die Klägerin ist u.a.
Autorin des Sachbuchs „A“, das erstmals im Jahr 2006 im B Verlag
erschien und mittlerweile in 3. Auflage (…) erhältlich ist. Sie war bis Ende
2017 Mitglied des Beklagten.
Anfang November 2018
wurde der Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass in dem streitgegenständlichen
Buch der Klägerin ein Hinweis auf eine Akkreditierung des Beklagten mit Abdruck
des Logos des Beklagten enthalten sei. Der Vorstand des Beklagten trat sodann
zusammen und beschloss, in einer gemeinsam abgestimmten E-Mail den Geschäftsführer
des B Verlages zu bitten, die entsprechenden Stellen aus dem Buch zu entfernen.
Am 08.11.2018 versandte
der Beklagte unter der E-Mail-Adresse „v“ die aus Anlage 8 (Bl. 62
d.A.) ersichtliche E-Mail, die an Herrn D vom B Verlag gerichtet war und in
„CC“ an sechs weitere Personen geleitet wurde. Die E-Mail hat unter
anderem folgenden Inhalt:
„Lieber Herr D,
eine Journalistin kam
mit der Bitte auf uns zu, eine Klärung der Behauptung von Frau Z
herbeizuführen, dass sie eine Y-Akkreditierung einer ‚Ausbildung zum …‘
hätte.
Hierzu stellt der
Vorstand der Y fest:
Frau Z hat niemals eine
Akkreditierung für eine derartige Aus-/ oder Weiterbildung durch die Y erhalten
Die Akkreditierung
wurde der Kollegin … erteilt. Sie hat diese 2016 zurückgezogen (siehe Anhang)
Frau Z ist seit Ende
2017 nicht mehr Mitglied in der Y
Die ‚A‘ sind ein
Plagiat aus dem Buch des … X: <Titel, Jahr, Verlag>, 1997; S. 227 ff.
Dieser wird in Frau Z Buch nicht genannt oder gar zitiert.Der Vorstand der Y
bittet Sie hiermit, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und die Nutzung
des Y Logos und die Behauptung, der Akkreditierung zu unterlassen. Beides ist
für die Y, die … und schlussendlich auch für den B Verlag als der die
‚Zeitschrift für … veröffentlichen Verlag diskreditierend.‘ Wenn das Werk
noch ausgeliefert wird, dann bitten wir Sie hiermit, die entsprechenden Stellen
zu schwärzen oder die Auslieferung zu stoppen.Mit freundlichen GrüßenIhr
…“
Bei den als
„CC“ in der E-Mail genannten Empfänger handelt es sich – mit einer
Ausnahme – um Mitglieder des Vorstands des Beklagten. Die ebenfalls in
„CC“ gesetzte Frau E betreut beim B Verlag die „Zeitschrift für
…“.
Die Klägerin ließ den
Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2018 erfolglos abmahnen (Anlage
15, Bl. 69 d.A.).
Auf den Antrag vom
10.11.2018 hin hat die Kammer mit Beschluss vom 16.11.2018 – einstweilige
Verfügung (Bl. 74 d.A.) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel
untersagt,
Dritten gegenüber zu
behaupten,
„Die ‚A‘ sind ein
Plagiat aus dem Buch des X. Dieser wird in Z Buch nicht genannt oder gar
zitiert.“,
wenn dies in Gestalt
der E-Mail gemäß Seiten 1 und 2 der Antragsschrift (Anlage 8) geschieht.
Gegen die einstweilige
Verfügung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.01.2019 Widerspruch
eingelegt.
Darüber hinaus erwirkte
die Klägerin vor dem Landgericht Deggendorf eine einstweilige Verfügung (Az: 32
O 591/18) gegen den Vorstandsvorsitzenden des Beklagten, die am 14.11.2018
erging. Das Landgericht Deggendorf hob die einstweilige Verfügung mit Urteil
vom 19.02.2019 auf (Anlage AG 7, Anlage ASt 15).
Die Klägerin behauptet,
dass sie zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, eine Akkreditierung der Y zu
besitzen. Lediglich in der (aktuellen) 3. Auflage des streitgegenständlichen
Buches sei auf S. 275 und 276 eine Werbeanzeige der „Akademie …“
enthalten (Anlage 9, Bl. 63 d.A.), aber nicht mehr in der neuen Auflage, die
zurzeit in Arbeit sei. Bei der genannten Akademie handele es sich um ein
gemeinsames Projekt der Klägerin zusammen mit einer Kollegin namens …, die
eine entsprechende Akkreditierung bis 2016 hatte.
Die Klägerin trägt vor,
dass X in seinem Buch auf insgesamt 7 Seiten auf die … eingehe (dort S. 228
ff.) (Anlage 11, Bl. 65 d.A.). Es handele sich um eine fernöstliche These, die
in dieser Form schon seit Jahrtausenden praktiziert werde. Bei ihrem Werk
handele es sich nicht um ein Plagiat, sondern um die Weiterentwicklung einer
Idee. Auf den Ideengeber und dessen Publikationen habe die Klägerin in ihrem
Werk mehrfach hingewiesen, nämlich in den Angaben in ihrem Buch zur Autorin
sowie im Literaturverzeichnis auf S. 272 (Anlage 13, Bl. 67 d.A.). Hierbei habe
sie auch auf den Titel der Originalpublikation des Buchs von X verwiesen,
„…“.
Die Klägerin habe nicht
den Text von X übernommen und diesen als eigenen dargestellt.
Die Klägerin ist der
Auffassung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine
konkrete und widerlegbare Tatsachenbehauptung handele. Diese sei auch Dritten
gegenüber erfolgt, jedenfalls in Person des Geschäftsführers des B Verlages und
seiner Assistentin.
Auch der Begriff des
Zitats sei nicht feststehend. Es sei insbesondere nicht erforderlich, dass eine
Nennung in Fußnoten erfolge, was auch in Publikationen des Antragsgegners nicht
durchgehend praktiziert werde.
beantragt,
die einstweilige
Verfügung – Beschluss – der Kammer vom 16.11.2018 zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der
einstweiligen Verfügung vom 16.11.2018 den Antrag der Antragstellerin vom
10.11.2018 zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
dass der Empfänger der E-Mail der Geschäftsführer des B Verlages und ein
jahrzehntelanger enger Geschäftspartner des Beklagten sei. Es treffe zu, dass
die Klägerin X auf keiner Seite ihres Buches zitiere. Die Beklagte habe X
vielmehr lediglich versteckt erwähnt und Werke von X in ihrem
Literaturverzeichnis aufgeführt. Hinweise auf das Werk von X im Text selbst
fänden sich nicht.
Der Beklagte ist der
Auffassung, dass ihm eine Aussage untersagt worden sei, die er so tatsächlich
nicht getätigt habe. Die Klägerin könne nicht die Unterlassung der Behauptung
„gegenüber Dritten“ verlangen. Es fehle an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.
Der Beklagte habe schon
keine Behauptung aufgestellt. Der Empfängerkreis der streitgegenständlichen
E-Mail bestehe aus einem geschlossenen Kreis und dem Geschäftsführer des B
Verlages. Es handele sich im Hinblick auf die Vorstandsmitglieder um eine reine
„Selbstinformation“, in Bezug auf den Geschäftsführer des Verlages um
eine interne Äußerung ohne Außenwirkung. Die Plagiatseinschätzung in der E-Mail
habe der Vorstand des Beklagten lediglich beiläufig geäußert. Die Aufforderung,
Stellen zu schwärzen, beziehe sich unmissverständlich auf die Schwärzung des
Logos und der unwahren Akkreditierungsbehauptung.
Die Äußerung, es
handele sich um ein Plagiat, sei als Meinungsäußerung anzusehen, da ihm die
erforderliche Beweiszugänglichkeit fehle. Der Beklagte habe zum Ausdruck
gebracht, dass die von der Antragstellerin bearbeiteten „Z“ ein
Plagiat „aus“ dem X-Buch sein, nämlich von dessen „…“.
Es fehle auch an einem
Verfügungsgrund.
Der Beklagte rügt
ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zur Begründung führt er
insbesondere die kurze Fristsetzung in der klägerischen Abmahnung an, wobei in
der sehr kurzen Frist noch ein Wochenende enthalten gewesen sei.
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch war
die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 16.11.2018 auf ihre Rechtmäßigkeit
hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer teilweisen und im Übrigen zu ihrer
Aufhebung.
Die Klägerin hat gegen
den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen
Äußerung gemäß den §§ 823, 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen eines
unzulässigen Eingriffs in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, wenn auch nicht
im begehrten Umfang.
Wegen der Eigenart des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite
nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden
grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen
Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen
der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu
berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann
rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen
Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56
Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das
Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des
Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK
abzuwägen.
Bei der angegriffenen
Äußerung handelt es sich um eine .
aa.
Bei der Frage, ob eine
Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als
Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der
fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389 , juris-Rn. 18). Von einer
Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend
dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich
ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine
Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht,
ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine
Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des
Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung
so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund
tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen
Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck
von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und
Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).
Maßgeblich für die
Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der
Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte
Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfGE 82, 43, 51 ff.;
BVerfG NJW 2005, 1341 – vollzugsfeindlich; BGH NJW 1982, 1805 – Schwarzer Filz;
Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das
Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter
Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung
mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 – Soldaten sind Mörder
II; BVerfG NJW 2003, 1303 – Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn.
90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., §
6 Rn. 90 m.w.N.).
bb.
Die Rechtsprechung hat
sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bezeichnung als
Plagiat als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen sei.
Im Fall des OLG München
(OLG München GRUR-RR 2004, 309) waren die Parteien Wettbewerber auf dem Markt
von Zeitschriften, die Zeitschriften mit den Titeln „Frau im Trend“
und „Frau von heute“ herausgaben. Streitgegenständlich war dort die
Äußerung: „Wer das Original mit einem billigen Plagiat angreift, muss damit
rechnen, dass wir uns zur Wehr setzen – wenn es sein muss auch mit gleichen
Mitteln.“ Das OLG München führte aus, dass der Begriff des Plagiats im
allgemeinen Sprachgebrauch als unrechtmäßige Nachahmung eines von einem anderen
geschaffenen Werks verstanden werde. Dabei sei die Unrechtmäßigkeit der
Nachahmung wesentlicher Begriffsbestandteil, wie die Überlegung zeigt, dass
dessen Verwendung für eine vom Schöpfer der Vorlage gestattete Nachahmung
gänzlich unüblich wäre. Dass es bei dem Begriff „Plagiat“ an einer
solchen Beweiszugänglichkeit fehlt, ergebe sich schon daraus, dass damit die
Unrechtmäßigkeit einer Handlung zum Ausdruck gebracht werden solle. Zwar
könnten einfache Rechtsbegriffe wie „Eigentum“ oder „Leihe“
im allgemeinen Sprachgebrauch als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden. Die
Frage nach der Unrechtmäßigkeit einer Nachahmung sei aber angesichts deren
generellen Zulässigkeit von derart vielschichtiger und durch Bewertungen
geprägter Art, dass sie rechtlichen und nicht tatsächlichen Gehalt hat und
deshalb einem Beweis nicht zugänglich sei. Weitere Angaben, die den Vorwurf im
Tatsächlichen konkretisiert hätten, seien nicht gemacht worden. Bei dieser
Sachlage sei die Verwendung des Begriffs „Plagiat“ zu substanzarm,
als dass sie als wahr oder unwahr eingestuft werden könne, und müsse als reine
Meinungsäußerung angesehen werden.
Im Fall des LG Hamburg
(LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2016 – 324 O 510/15, BeckRS 2016, 21501; bestätigt
durch OLG Hamburg, Urt. v. 29.01.2019 – 7 U 192/16 – noch nicht veröffentlicht)
stritten die Parteien um eine umfangreiche Äußerung, bei der sich der Beklagte
kritisch mit Entscheidungen des LG Frankfurt am Main und des OLG Frankfurt am
Main im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen auseinandersetzte und die
Schutzlosigkeit wissenschaftlicher Autoren monierte. Obwohl der dortige
Beklagte Überschriften wortgleich übernommen und Texte teils nur umformuliert
habe, sei das Landgericht Frankfurt a.M. dem Einwand gefolgt, er habe sich
lediglich an die Gedankengänge „angelehnt“. Gerade weil Wissenschaftsprosa
sachlich und neutral daherkomme, dürfe – immer aus urheberrechtlicher Sicht –
abgeschrieben werden. Erstaunlicherweise betone das Landgericht Frankfurt a.M.,
dass bloße Abschnittsumstellungen genügten, um einem etwaigen Schutz als
wissenschaftlicher Konzeption auszuweichen. Mit seinem Hilfsantrag griff der
Kläger unter anderem die Äußerungen an, er habe sich „daraus
bedient“, aus dem Werk „abgeschrieben“ und „Überschriften
wortwörtlich übernommen“. Das LG Hamburg befand, dass es sich bei diesen
Äußerungen im Gesamtkontext um Meinungsäußerungen handele. So dürfe die
Übernahme kleinerer Satzfragmente, die gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig
anzusehen waren, wertend und zusammenfassend mit der Äußerung „daraus
bedient“ beschrieben werden. Gleiches gelte für die Äußerung in Bezug auf
das „Abschreiben“. Die Äußerung, der Kläger habe „Überschriften
wortwörtlich übernommen“ sei im Gesamtkontext als Meinungsäußerung
anzusehen, da der Beklagte die Urteilsgründe wertend zusammengefasst und
dargestellt habe. Prozessual sei davon auszugehen, dass der Kläger einzelne
Gliederungs- oder Kapitelüberschriften wörtlich als Thema verwendet habe.
Soweit die Behauptung als Tatsachenbehauptung verstanden werde, sei diese wahr.
Der EGMR (NJW 2015, 759
Rn. 61) betrachtete die Äußerung, Dr. ID habe in seinem „Mutter’s
Buch“ aus dem Buch von Dr. Spock „Baby und Kinderfürsorge“
abgeschrieben, als eindeutige Tatsachenbehauptungen und nicht als Werturteil.
Das sei unumstritten. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer darüber
beklagt, dass er wegen der Parteilichkeit der Sachverständigen keine
Gelegenheit gehabt habe, die Richtigkeit seiner Behauptungen zu beweisen.
Der BGH hat den gegen
einen Schriftsteller erhobenen Vorwurf des Plagiats nicht als bloße
Meinungsäußerung in Form einer persönlich gefärbten Schlussfolgerung aus
Tatsachen angesehen, sondern um eine Behauptung tatsächlicher Art, die geeignet
ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (BGH GRUR
1960, 500, 502). Es entspreche der Lebenserfahrung, dass man mit dem Begriff
des Plagiats die Vorstellung von einem geistigen Diebstahl verbinde, bei dem
fremdes Geistesgut als eigenes ausgegeben werde (BGH GRUR 1960, 500, 503).
Das OLG Köln geht davon
aus, dass der Begriff des Plagiats vom konkreten Verwendungszusammenhang
abhängt (OLG Köln NJW-RR 2002, 1341, 1342 ). Der auf ein bestimmtes Unternehmen
bezogene Plagiatsvorwurf hinsichtlich eines Taschenlampenmodells in einer
Publikumszeitschrift sei – ohne Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten – als
Meinungsäußerung anzusehen.
Das OLG Frankfurt a.M.
hat einen Plagiatsvorwurf nicht lediglich eine Meinungsäußerung im Sinne eines
bloßen Werturteils angesehen, da er zugleich die tatsächliche Behauptung des
Vorliegens eines Nachahmungstatbestands enthalte, der als Vorwurf geistigen
Diebstahls geeignet ist, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen (OLG Frankfurt a.M. (6. Senat) GRUR 1991, 687 ).
Die Kammer hat in einem
der in der Äußerung vor dem LG Hamburg diskutierten Verfahren die Äußerung, der
(dortige) Kläger habe zwei Hauptkapitel der Habilitationsschrift beinahe
vollständig abgeschrieben und ein Plagiat begangen, als Tatsachenbehauptung
angesehen (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.12.2013 – 2-03 O 26/13), wobei auch
insoweit der konkrete Kontext und das Verschweigen anderer Informationen eine
Rolle spielten.
cc.
In Anwendung der oben
dargestellten Grundsätze und unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen
Einzelfalls ist die streitgegenständliche Äußerung, bei den „Z“
handele es sich um ein Plagiat aus dem Buch von X, der nicht genannt oder gar
zitiert werde, nach Auffassung der Kammer als Tatsachenbehauptung anzusehen.
Denn der Beklagte
bezieht sich mit seiner Äußerung auf ganz konkrete Textstellen im Buch von X,
nämlich dort die Seiten 227 ff. Er erhebt ferner den Vorwurf, dass die Klägerin
diese Quelle nicht genannt oder zitiert habe. Der Durchschnittsleser in der
Rolle des hiesigen Empfängers, der einen Verlag leitet und darin auch
Zeitschriften herausgibt, versteht die streitgegenständliche Äußerung daher so,
dass die Klägerin Elemente und Texte aus dem Buch von X übernommen habe, ohne
dies in irgend einer Form zu kennzeichnen oder den Ursprungsautor zu nennen
bzw. zu zitieren. Im Bereich des Verlagswesens – also aus Sicht des Empfängers
– ist von einem Verständnis des Plagiats auszugehen, bei dem wissenschaftliche
Standards berücksichtigt werden. In diesem Empfängerkreis ist der Vorwurf des
Plagiats daher umso mehr dahingehend zu verstehen, dass eine Übernahme
konkreter Inhalte – hier sogar bezeichnet mit Seitenangaben – erfolgt sein
soll. Darüber hinaus bittet der Beklagte den Empfänger konkret um Anpassungen
im streitgegenständlichen Buch der Klägerin, auch wenn sich dies wohl auf die
Angabe zur Akkreditierung und der Verwendung des Logos beziehen dürfte. Aus der
Aufforderung wird jedoch für den Empfänger deutlich, dass sich der Beklagte
konkret gegen bestimmte Inhalte im Buch der Klägerin, das im Verlag des
Empfängers herausgegeben wurde, wendet.
Ob diese Form der
Übernahme aus einem Buch in ein anderes Buch ohne Angabe von Quellen erfolgt
ist, ist dem Beweis zugänglich, da der Beklagte hier konkrete Anknüpfungspunkte
beibringt.
Die Äußerung ist in
dieser Form unwahr. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unwahrheit einer
Behauptung trägt hier der Beklagte, da sich um eine Äußerung handelt, die als
ehrenrührig anzusehen ist.
Der Beklagte hat die
konkrete Übernahme von Texten oder Teilen hieraus im vorliegenden Fall jedoch
nicht konkret dargelegt. Vielmehr hat die Klägerin dargelegt, dass sie die
Ideen von X weiter entwickelt und weiter ausgeführt habe und dass sich X auf
sieben Seiten seines Buches mit den „…“ auseinandersetze, während
sie hierauf aufbauend ein ganzes Buch konzipiert habe.
Die danach gebotene
Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt hier zulasten des Beklagten aus. An
der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen
besteht in der Regel – und auch hier – auch unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit
kein schützenswertes Interesse (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 – Grüne
Gentechnik; BGH NJW 2016, 56 Rn. 31).
Soweit der Beklagte
argumentiert, dass die streitgegenständliche Passage in seiner E-Mail lediglich
beiläufig und ohne weitere Bedeutung vorgebracht worden sei, folgt die Kammer
dem nicht. Die streitgegenständliche E-Mail ist aus Sicht des Empfängers zu
betrachten. In ihr heißt es, dass der Vorstand des Beklagten bestimmte Dinge
feststelle. Nach dem sich anschließenden Doppelpunkt folgt eine Auflistung von
vier „Bullet Points“. Diese enthalten jeweils ganz konkrete
Äußerungen (niemals eine Akkreditierung, Akkreditierung wurde Frau … erteilt,
Klägerin seit Ende 2017 nicht mehr Mitglied) und im – weder optisch noch sonst
wie getrennt oder abgehoben – vierten Punkt die hier streitgegenständliche
Äußerung, die dementsprechend aus Sicht des Empfängers gleichberechtigt neben
den ersten drei Punkten steht. Darüber hinaus hat die Kammer berücksichtigt,
dass es sich bei der E-Mail – erkennbar auch für den Empfänger – um einen
abgestimmten Text handelt („Hierzu stellt der Vorstand der Y fest
…“) und nicht um eine spontane E-Mail mit quasi heruntergetippten, nicht
wohlüberlegten Gedanken.
Hiergegen spricht auch
nicht der anschließende Absatz, in dem der Beklagte sich nur noch auf die
Nutzung seines Logos und die Behauptung einer Akkreditierung bezieht und
diesbezüglich um Schwärzung bittet. Denn dadurch werden einzelne Stellen im
Buch bezeichnet, die geschwärzt werden sollen. Die Äußerung, dass es sich bei
dem Werk der Klägerin insgesamt um ein Plagiat handele, bleibt hiervon
unberührt.
Die Klägerin kann
hingegen nicht verlangen, dass der Beklagte die Äußerung, die Klägerin
„zitiere“ X nicht, unterlässt. Denn insoweit hat die Klägerin nicht
glaubhaft gemacht, dass sie X an einer Stelle des Buchs zitiert hat. Es trifft
zu, dass die Klägerin Werke von X in ihrem Literaturverzeichnis aufgeführt hat
und dass sie ihn in der Selbstdarstellung als Inspiration nennt. Die Klägerin
argumentiert, dass es sich bei ihrem Werk nicht um eine wissenschaftliche
Publikation, sondern um ein Sachbuch handele. Die Angabe von Werken im
Literaturverzeichnis sei insoweit ausreichend, da dies den entsprechenden
Gepflogenheiten entspreche.
Der Beklagte hat jedoch
vorgetragen, dass die Klägerin an keiner Stelle in ihrem Buch eine Quelle
„zitiere“. Der „Duden“ definiert den Begriff des
„Zitierens“ als „eine Stelle aus einem gesprochenen oder
geschriebenen Text unter Berufung auf die Quelle wörtlich wiedergeben“.
Unter einem Zitat wird im Rahmen schriftlicher Texte entweder die wörtliche
Wiedergabe in Anführungszeichen unter Angabe einer Quelle verstanden, im hier
streitgegenständlichen Kontext kann hier auch die Benennung in einer Fußnote
(oder Endnote) zu einer konkreten Textstelle oder eine anderen Form der
Quellenangabe verstanden werden. Beide Alternativen als Äußerung des Beklagten
sind nach bisherigem Stand wahr, da die Beklagte zwar Literatur nennt, diese
aber eben nicht einer konkreten Textstelle zuordnet.
Soweit der Beklagte die
Auffassung vertritt, dass er die streitgegenständliche Äußerung nicht getätigt
habe und schon deshalb die einstweilige Verfügung aufzuheben sei, folgt die
Kammer dem nicht. Die streitgegenständliche Äußerung im Tenor des Beschlusses
der Kammer stellt eine Verkürzung der Äußerung des Beklagten in der
streitgegenständlichen E-Mail dar, die durch die Bezugnahme auf die konkrete
Gestalt in Anlage 8 und gleichzeitig durch Wiedergabe der E-Mail in der
Antragsfassung hinreichend konkret die Äußerung des Beklagten in ihrem
Gesamtkontext erfasst.Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der
Verbotstenor des Beschlusses der Kammer auch nicht zu weit. Der Beklagte ist
insoweit der Auffassung, dass ihm nicht untersagt werden könne, „Dritten
gegenüber“ die Äußerung zu tätigen. Hierbei verkennt der Beklagte, dass
jedenfalls der Empfänger der streitgegenständlichen E-Mail für den Beklagten
als Dritter anzusehen ist. Gleiches dürfte für die in „CC“ genannte
weitere Mitarbeiterin des Verlages gelten, wobei es hierauf letztlich nicht
mehr ankommt.
Zu „Dritten“
gehören – insoweit ist dem Beklagten zu folgen – nicht die Personen eines
Unternehmens, die Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse innehaben (vgl. zum
Wettbewerbsrecht Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 4 Rn. 2.18d
m.w.N.), also insbesondere nicht die Mitglieder des Vorstands des Beklagten.
Der Geschäftsführer des B Verlages und seine Assistentin stehen jedoch
außerhalb des Beklagten und sind somit als Dritte anzusehen.
Auch die für den
Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im
Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige
Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits
verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr
besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
Die Entscheidung über die
Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Der Verfügungsgrund der
Dringlichkeit liegt vor. Die E-Mail wurde am 08.11.2018 versandt, die Klägerin
hat ihren Antrag unter dem 12.11.2018 eingereicht.
Soweit der Beklagte
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf prozessuale
Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG rügt, führte dies nicht zur
Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Denn selbst wenn ein solcher Verstoß
vorgelegen haben sollte, wäre er mit der Möglichkeit des Widerspruchs und
Durchführung der mündlichen Verhandlung als geheilt anzusehen (vgl. BVerfG NJW
2017, 2985 Rn. 7).
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, da jede Partei teils obsiegt hat, teils unterlegen
ist.
Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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OLG Frankfurt a. M. – Datenschutz- und urheberrechtliche Zulässigkeit der Weitergabe eines Sachverständigengutachtens

Das OLG Frankfurt a.M. hat sich im Urteil vom 12.02.2019,  Az. 11 U 114/17 mit der datenschutz- und
urheberrechtlichen Zulässigkeit der Weitergabe eines Sachverständigengutachtens
auseinandergesetzt und entschieden, dass gegen den Kfz-Versicherer für den
Geschädigten kein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch nach § 35
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG a. F. bezüglich der zur
Schadenregulierung übermittelten Daten besteht . Das berechtigte Interesse
des Versicherers an der Speicherung dieser Daten liegt in dem sich aus
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenden
Direktanspruch begründet. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, die
gegen ihn gerichteten Ansprüche zu prüfen und darf dazu die übermittelten Daten
speichern. Ein überwiegendes Interesse des Geschädigten besteht nicht.
Schließlich erwartet er die Schadenregulierung auf Grundlage der selbst zur
Verfügung gestellten Daten, bei denen es sich zudem um wenig sensible Daten
handelt.
Ein Löschungsanspruch besteht auch unter dem neuen Datenschutzregime der DSGVO nicht,
so die Richter des OLG Frankfurt am Main. Es greift die Ausnahme aus
Art. 17 Abs. 3 c DSGVO, wonach ein solcher Anspruch nicht
besteht, soweit die Verarbeitung zur „Verteidigung von Rechtsansprüchen“
erforderlich ist. Das Recht des Versicherers zur Speicherung dieser Daten zu
Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a. F. auch das Recht, diese
Kontrolle durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der
Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Einer Überlassung von
Lichtbildern an die im Wege der Auftragsdatenverarbeitung i.S.v. § 11 BDSG
a. F. beauftragte Stelle stehen auch keine urheberrechtlichen Bedenken
entgegen.
Leitsätze:
1. Ein Haftpflichtversicherer darf ein zur
Schadensregulierung eingereichtes Kfz-Sachverständigengutachten einschließlich
Lichtbilder an ein von ihr beauftragtes Unternehmen zur Überprüfung der
Kalkulation weitergeben. Dies verstößt weder gegen das Bundesdatenschutzgesetz,
die Datenschutz-Grundverordnung noch das Urheberrecht.
2. Die Versicherung darf die Daten des Versicherten und
dessen Kraftfahrzeug zur Schadensregulierung speichern. Dies umfasst das Recht
der Versicherung, die Speicherung Daten zu Kontrollzwecken durch eine von ihr
mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverwaltung
vornehmen lassen.

Gründe:
I.            
Der Kläger war am XX.XX.2014 mit seinem Fahrzeug der Marke1
(amtliches Kennzeichen …) in Stadt1 in einen Verkehrsunfall mit einem
Versicherungsnehmer der Beklagten verwickelt. Die Beklagte ist für die aus
diesem Unfall resultierenden Schäden einstandspflichtig. Sie zahlte
vorgerichtlich bereits einen großen Teil der vom Kläger für die Unfallfolgen
geltend gemachten Schadensersatzforderung.       
Mit der Klage macht der Kläger seine restliche
Schadensersatzforderung sowie weitere datenschutz- und urheberrechtliche
Ansprüche im Hinblick auf ein für die Schadensregulierung erstelltes und der
Beklagten überreichtes Sachverständigengutachten geltend.         
Der verunfallte Kläger ist öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger für das KfZ-Handwerk. Er erstellte er am
08.07.2014 das genannte Sachverständigengutachten. Dieses führt unter der
Rubrik „Anspruchssteller“ seinen Namen und seine Adresse sowie das
amtliche Kennzeichen des Unfallwagens auf. Im Gutachten nennt der Kläger
außerdem den Namen und die Adresse seines Sachverständigenbüros. Unter der
Überschrift „Technische Daten und Fahrzeugbeschreibung“ sind die Fahrzeug-Ident-Nummer,
die beim Kraftfahrt-Bundesamt registrierte KBA-Nummer des Unfallwagens und das
Erstzulassungsdatum gelistet. Im Anhang des Gutachtens befinden sich insgesamt
11 Fotos, von denen 8 Fotos den Unfallwagen bzw. Teile des Unfallwagens und 3
Fotos verschiedene Seiten des Marke1-Scheckhefts zeigen. Das Gutachten ist auf
dem Briefpapier des Sachverständigenbüros erstellt und an die Adresse des
Klägers adressiert. Der Kläger stellt darin für den Unfallwagen Reparaturkosten
von 1.947,99 Euro ohne MwSt. fest. Der Kläger sandte dieses Gutachten mit
Schreiben vom 14.07.2014 an die Beklagte.      
Die Beklagte gab das Gutachten ohne Kenntnis und
Einwilligung des Klägers zur Überprüfung an die Firma A GmbH weiter. Deren
Prüfung ergab, dass der Kläger bei der Kalkulation der Ersatzeile und
Kleinteile jeweils einen Aufschlag von 10% auf die unverbindliche
Preisempfehlung des Herstellers (im Folgenden „UPE-Aufschlag“)
vorgenommen hat, der für Ersatzteile 70,17 Euro und für Kleinteile 1,40 Euro
(insgesamt also 71,58 Euro) beträgt. 
Die Beklagte nahm daraufhin auf die vom Kläger genannten
Reparaturkosten von 1.947,99 Euro einen Abzug von 71,58 Euro für den
UPE-Aufschlag vor und zahlte dem Kläger 1.876,41 Euro.      
Nachdem seine vorgerichtlichen Mahnschreiben vom 26.08.2014
und 26.11.2015 erfolglos blieben, klagte der Kläger auf 1.) vollständigen
Ausgleich der im Gutachten genannten restlichen Reparaturkosten, 2.)
Feststellung der Erledigung seines Anspruchs auf Auskunft über die Speicherung
und Weitergabe seiner Daten, 3.) Löschung der weitergegebenen Daten, 4.)
Unterlassen der Weitergabe dieser Daten, 5.) Schadensersatz für den Verstoß
gegen den Datenschutz sowie auf 6.) Unterlassen der Weitergabe der Fotos aus
dem Gutachten und 7.) Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Schaden
zu ersetzen, der aus der Nutzung der Lichtbilder resultiert, die aus der
Weitergabe entstanden sind.   
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Vorbringens einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge im Wortlaut
wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main (im Folgenden das „Landgericht“). Dieses hat mit am
07.09.2017 verkündetem Urteil (Bl. 267 ff.) dem Feststellungsantrag zu 2.)
stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der
Begründung wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung.            
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt
der Kläger – mit Ausnahme des Urteils zum Klageantrag zu 2.) – die Abänderung
des angefochtenen Urteils. Er verfolgt im Wesentlichen seine bereits in erster
Instanz geltend gemachten Ansprüche und beantragt Folgendes:           
Unter Abänderung des am 07.09.2017 verkündeten Urteil des
Landgerichts Frankfurt, Aktenzeichen 2-03 O 65/16, wird die Beklagte wie folgt
verurteilt:
1.)         
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 71,58
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2014 zu
zahlen,
2.)         
die Beklagte wird verurteilt, Daten des Klägers und dessen
Kraftfahrzeug, die sie an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2, weitergeben hat,
löschen zu lassen,       
3.)         
die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Daten des
Klägers an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2, sowie alle weiteren Firmen und
Personen mit Ausnahme der B GmbH, weiterzugeben,     
4.)         
die Beklagte wird verurteilt, eine in das Ermessen des
Gerichts zu zahlende Entschädigung an den Kläger zu zahlen,      
5.)         
die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung von
Ordnungsmitteln zu unterlassen, Fotos aus dem Gutachten des Klägers mit
Gutachtennummer …, vom 08.07.2014, Seite 10 bis 15, nummeriert in Bild 1, Bild
2, Bild 3, Bild 4, Bild, 5, Bild 6, Bild 7, Bild 8, Bild 9, Bild 10 und Bild
11, ohne seine ausdrückliche Einwilligung an die Firma A GmbH, Straße1, Stadt2,
weiterzugeben;
6.)         
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der
Lichtbilder resultiert, die aus der Weitergabe an die Firma A GmbH entstanden
sind.          
Zum abgewiesenen Klageantrag zu 1.) macht der Kläger und
Berufungskläger geltend, dass das Landgericht dem bereits in der Klageschrift
angebotenen Beweis hätte nachgehen müssen, dass die Reparaturkosten sich auf
1.947,94 Euro belaufen. Gegen die Abweisung des mit ursprünglichen Klageantrag
zu 3.) geltend gemachten Löschungsanspruchs und zur Begründung des mit
Berufungsantrag zu 2.) weiter verfolgten Löschungsanspruchs führt der Kläger
zum einen an, dass das Landgericht übersehen habe, dass nicht die Beklagte
Vertragspartner der von der Beklagten vorgelegte Geheimhaltungs- und
Datenschutzvereinbarung sei, sondern eine „C1 Versicherungs AG“. Es
fehle damit an einem Vertrag nach § 11 BDSG. Zudem sei der Vertrag
unvollständig vorgelegt worden. Dieser betrage 23 Seiten, von denen lediglich
die Seiten 13 – 23 vorgelegt seien. Die unvollständige Vorlage des
Gesamtvertrages genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 BDSG und könne
deshalb nicht belegen, dass statt einer Auftragsdatenverarbeitung eine
Funktionsübertragung erfolgt sei. Aus § 1 Nr. 3 der vorgelegten
Datenschutzvereinbarung ergäbe sich außerdem, dass die Daten bei A GmbH nicht
anonymisiert, sondern verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Dadurch
trage der Unfallgeschädigte mit seinen Daten ungewollt zum Geschäftsmodell und
Gewinn der A GmbH bei. Außerdem fehle jeder Vortrag zur nach § 11 Abs. 2 Satz 5
BDSG bestehenden Dokumentationspflicht. Die Beklagte sei als Verwenderin dieser
Daten auch für den Löschungsanspruch passivlegitimiert. Aus denselben gegen die
Abweisung des Löschungsanspruchs geltend gemachten Gründen bestehe auch der mit
dem Berufungsantrag zu 3.) weiter verfolgte datenschutzrechtliche
Unterlassungsanspruch. Der durch die Beklagte aufrechterhaltene rechtswidrige
Zustand dauere an. Bei der Ablehnung geltend gemachten Entschädigungsanspruchs
habe das Landgericht verkannt, dass durch Datenschutzverstöße erfolgte
Persönlichkeitsverletzungen unabhängig von der Schwere der Verletzung
grundsätzlich ausgleichspflichtig seien. Ansonsten seien diese sanktionslos.
Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit Berufungsantrag zu 4.) weiter. Entgegen
dem Protokoll von der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) sei
das Landgericht zudem rechtsirrig davon ausgegangen, dass der Kläger nicht
Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos sei. Es habe deshalb zu Unrecht
die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche abgewiesen. Diese Ansprüche
verfolgt der Kläger mit Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter. Nach
Inkrafttreten der DSGVO bestünde der Löschungsanspruch zudem aus Art. 17 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a und d und der Entschädigungsanspruch aus Art. 82 dieser
Verordnung.    
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter
Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Sie trägt vor,
dass die Beklagte Vertragspartnerin der streitgegenständlichen Geheimhaltungs-
und Datenschutzvereinbarung mit der A GmbH ist. „C1 Versicherungs AG“
sei Firmenname der Beklagten vor der Umfirmierung. Sie legt in der
Berufungsinstanz den Rahmenvertrag vor. Die Beklagte sei zudem gemäß Art. 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGDS berechtigt, die Daten weiterzugeben. Der Kläger habe diese
Daten im Rahmen des Haftungsfalls selbst aus der Hand gegeben. Die
urheberrechtlichen Ansprüche seien deswegen nicht begründet, weil die Foto nur
vorübergehend an einen bestimmtes Unternehmen zu einem bestimmten Zweck
überlassen wurden für den die Beklagte keine Lizenzgebühren erhalten habe  
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen
Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten
Schriftsätze der Parteien.              
Einer weitergehenden Darstellung tatsächlicher
Feststellungen i.S.d. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es nicht, weil ein
Rechtsmittel gegen diese Urteil nicht zulässig ist. Der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 EUR nicht (§ 26 Nr. 8
Satz 1 EGZPO).
II.           
Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den im Ergebnis
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt
werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht
oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in
beachtlicher Weise auf.          
1. Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 1.)
rechtsfehlerfrei ohne Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass der
Kläger die Begründetheit der Schadensersatzposition des UPE-Aufschlages in
addierter Höhe von 71,58 Euro nicht substantiiert dargelegt hat.            
Der Kläger verkennt in seiner Berufungsbegründung, dass
nicht die Höhe der Reparaturkosten einschließlich der Höhe des UPE-Aufschlages
streitig ist, sondern nur die Berechtigung des Klägers, die Schadensposition
des UPE-Aufschlages für die Schadensregulierung aus dem erlittenen Unfall
geltend zu machen. Der Kläger beansprucht unter Vorlage des von ihm erstellten
Gutachtens den Ersatz dieser Position im Rahmen einer fiktiven
Schadensberechnung ohne weitere Begründung. Das Gutachten verweist lediglich
für die kalkulierten Verrechnungssätze auf die örtliche Markenwerkstatt
Autohaus D. Im Gutachten wird der UPE-Aufschlag nicht gesondert als Summe
aufgeführt, sondern den einzelnen Ersatz- und Kleinteilen aufgeschlagen. Die
Beklagte hat die Verrechnungssätze nebst Kosten für Ersatz- und Kleinteile ohne
UPE-Aufschlag akzeptiert und reguliert. Sie hat nur den Aufschlag von 10% über
die UPE des Herstellers für die Ersatz- und Kleinteile aus der vom Kläger im
Gutachten vorgenommenen Kalkulation herausgerechnet (71,58 Euro) und mit der
Begründung bestritten, dass der UPE-Aufschlag nicht zum erforderlichen
Herstellungsaufwand gehört, weil nicht jede Werkstatt diesen Aufschlag
berechnet. Auf diesen substantiierten Einwand gegen die Schadensberechnung
erklärt der Kläger lediglich, dass er bestreitet, dass am Unfallort keine
Preisaufschläge anfallen.            
Dieser Vortrag ist zur Begründung des geltend gemachten
Schadensersatzanspruches nach § 249 Abs. 2 BGB nicht ausreichend. Nach dieser
Vorschrift umfasst der ersatzfähige Schaden die Aufwendungen, die ein
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für
zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei insoweit ein objektiver, nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist. Es ist
zwar allgemein anerkannt, dass die Festlegung eines für die Reparatur
erforderlichen Geldbetrages bei einer fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des
Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen kann (BGH, Urt. v.
20.06.1989, Az. VI ZR 334/88). Jedoch können UPE-Aufschläge bei fiktiver
Schadensabrechnung nur verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich
sind (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.04.2016, Az. 7 U 34/15, NVZ 2017, 27;
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 15.04.2014, Az. 16 U 213/13; OLG Düsseldorf,
Urt. v. 6.3.2012, Az. 1 U 108/11; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, Az. 9 U 5/12;
OLG München. Urt. v. 28.2.2014, Az. 10 U 3878/13; Grünberg in Palandt, BGB, 77.
Aufl. 2018, § 249 Rn. 14; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke,
Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 Rn. 103). Hierzu fehlt jeglicher
Vortrag für die Region Delmenhorst. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil
zu Recht bemängelt. Weder das vorgelegte Gutachten noch die bei Gericht
eingereichten Schriftsätze enthalten hierzu Ausführungen. Es bleibt schon
unklar, wie viele Fachwerkstätten in der Unfallregion überhaupt vorhanden sind
und welche davon einen UPE-Aufschlag und in welcher Höhe erheben. Auch in der
Berufungsbegründung macht der Kläger hierzu keine Ausführungen, sondern
verweist lediglich auf seinen in der Klagebegründung angebotenen Beweis, zu den
fiktiv kalkulierten Reparaturkosten ein gerichtliches Sachverständigengutachten
einzuholen. Ein Beweisangebot kann aber den notwendigen Parteivortrag der zum
Beweis erheblichen Tatsache nicht ersetzen. Wenn die beklagte Haftpflichtversicherung
die Angemessenheit des vom Sachverständigen ermittelten Betrags substantiiert
bestreitet und er diese Einwände nicht überzeugend ausräumen kann, läuft der
Kläger Gefahr, sich in zweifelhaften Einzelpositionen einen Abschlag gefallen
lassen zu müssen BGH, Urt. v. 20.06.1989, Az. VI ZR 334/88). Dies ist
vorliegend der Fall.        
2. Das Landgericht hat auch den mit ursprünglichen
Klageantrag zu 3.) (Berufungsantrag zu 2.) geltend gemachten
datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch im Ergebnis rechtsfehlerfrei
abgewiesen, weil es an einer unzulässigen Verwendung der streitgegenständlichen
Daten fehlt.   
Der Kläger hat für den geltend gemachten Löschungsanspruch
keine Anspruchsgrundlage. Er hat weder a.) nach dem aufgrund Art. 8 des DSAnpUG-EU
bis zum 25.05.2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden „BDSG
a.F.“) noch b.) nach dem ab 25.05.2018 geltenden Datenschutzgesetz (im
Folgenden „BDSG“ bzw. „DSGVO“ oder c.) aus dem
Persönlichkeitsrecht nach §§ 823, 1004 BGB einen Anspruch auf Löschung seiner
Daten.             
a.) Der datenschutzrechtliche Löschungsanspruch ist nach
keiner der in Betracht kommenden Alternativen des § 35 Abs. 2 Satz 2 BDSG a.F.
begründet.        
Für den Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG
a.F. fehlt es an einer unzulässigen Speicherung der Daten. Die Speicherung ist
nach dem im Datenschutz geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt
dann nicht unzulässig, wenn eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt (Dix in
Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Aufl. 2011, § 35 Rn. 26; Wolff/Brink,
Datenschutzrecht, § 35 Rn. 33). Dies ist vorliegend nach §§ 4 Abs. 1, 28 Abs. 1
Nr. 2 BDSG a.F. i.V.m. § 11 BDSG a.F. der Fall. Nach diesen Vorschriften darf
die Beklagte und die für sie im Auftrag handelnde A GmbH die Daten des
Beklagten für eigene Geschäftszwecke speichern, weil dies zur Wahrung ihrer
berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht,
dass das schutzwürdige Interesse des Klägers an dem Ausschluss der Verarbeitung
oder Nutzung überwiegt. Ein berechtigtes Interesse kann jedes von der
Rechtsordnung gebilligtes Interesse sein, dass bei vernünftiger Erwägung durch
die Sachlage gerechtfertigt ist (Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl. 2015, § 28 Rn.
24; Wolff/Brink, a.a.O., § 28 Rn. 59). Das berechtigte Interesse der Beklagten
an der Verwendung der Daten des Beklagten besteht in dem sich aus § 115 Abs. 1
Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ergebenen Direktanspruch des geschädigten Klägers
gegen die beklagte Haftpflichtversicherung. Als verpflichtete
Aktiengesellschaft ist die Beklagte berechtigt und verpflichtet, die gegen sie
geltend gemachten Ansprüche zu prüfen und die dazu übermittelten Daten zu
speichern. Das Interesse des Klägers am Ausschluss oder Nutzung der Daten
überwiegt nicht. Bei dieser Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der
Beklagten ins Gewicht, dass der Kläger die Schadensregulierung aufgrund selbst
von ihm zur Verfügung gestellter Daten erwartet, bei denen es sich um wenig
sensible Daten handelt. Das Recht der Beklagten zur Speicherung dieser Daten zu
Kontrollzwecken umfasst gemäß § 11 BDSG a.F. auch das Recht, diese durch eine
von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der
Auftragsdatenverarbeitung vornehmen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Klägers
stehen § 28 BDSG a.F. und § 11 BDSG a.F. nicht zueinander in Widerspruch,
sondern ermöglichen der Beklagten als i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG a.F. für die Daten
verantwortliche Stelle, ihr nach Speicherungsrecht durch einen Auftragnehmer
vornehmen zu lassen (Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rn. 1; Spoerr in
Wolff/Brink, a.a.O., § 11 Rn. 4). Wie das Landgericht richtig geurteilt hat ist
ein derartiger Auftragnehmer nicht Dritter i.S.v. § 3 Abs. 8 Satz 3 BDSG a.F.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die
Beklagte bei der Speicherung zu Kontrollzwecken in zulässiger Weise als
Auftragnehmer i.S.v. § 11 BDSG a.F. für die Beklagte handelt. Die gegen diese
Entscheidung in der Berufungsbegründung angeführten Argumente überzeugen nicht.
Die von der Beklagten vorgelegte Dokumentation belegt hinreichend, dass die A
GmbH als Auftragnehmerin für die Beklagte handelt und dabei die in § 11 BDSG
a.F. aufgestellten Voraussetzungen an eine Auftragsdatenverarbeitung erfüllt.         
Dass die Beklagte Vertragspartnerin der mit der A GmbH am
15.02./01.03.2011 und am 16./29.09.2011 abgeschlossenen Verträgen zur
Auftragsdatenverarbeitung ist, ergibt sich aus dem in der Berufungsinstanz
vorgelegten chronologischen Handelsregisterauszug der Gesellschaft vom
03.08.2015. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Beklagte am 09.08.2013 die
Umfirmierung von C1 Versicherungs-Aktiengesellschaft AG in C Sachversicherungs
AG beschloss und deshalb dieselbe Vertragspartnerin mit unterschiedlichen Namen
ist. Auch wenn im Laufe des Prozesses lediglich einer der beiden
Unterzeichnenden der Verträge auf Seiten der Beklagten namentlich benannt
wurde, ist das Gericht davon überzeugt, dass diese zwischen der Beklagten und
der A GmbH Geltung haben. Zum einen wurde diese Verträge unstreitig durch die
erforderliche Anzahl von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben von
denen der zeichnende Leiter der Schadensabteilung E ausweislich des vorlegten
Handelsregisterauszuges vom 13.09.2018 Gesamtprokura mit einem
Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen verliehen worden ist. Zum
anderen will die Beklagte nach ihrem Vortrag an diese Verträge gebunden sein.
Selbst wenn sie zum Vertragsschluss durch einen nicht vertretungsberechtigten
Vertreter ihres Unternehmens gezeichnet worden sein sollten, könnte die
Beklagte diese jederzeit nach § 177 BGB genehmigen. Da der Rahmenvertrag in §
18 im Fall der Nichtkündigung eine automatische Verlängerung um jeweils 2 Jahre
vorsieht, ist auch vom Bestehen eines schriftlichen Vertragsverhältnisses
auszugehen ist.    
Der von Klägerseite gegen den Beklagtenvortrag zur
Parteiidentität der Vertragspartner erhobene Verspätungseinwand greift nicht
durch, weil die Frage der Parteiidentität der C1 Versicherungs AG und der
Beklagten einen Gesichtspunkt betreffen, der i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vom
Landgericht Frankfurt am Main bei seinem Urteil erkennbar übersehen worden ist.
Das Landgericht ist trotz der namentlichen Abweichung der unterzeichnenden
Gesellschaft allein aufgrund der Vorlage der Anlage B 2 vom Bestehen der
Datenschutzvereinbarung zwischen der Beklagten und der A GmbH ausgegangen. Dies
wird von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung zu Recht kritisiert, so dass
die Frage der vertraglichen Bindung zwischen der Beklagten und der A GmbH gemäß
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden
muss.        
An der ausführlichen Subsumption des Vertragsverhältnisses
unter die Tatbestandsvoraussetzungen des §§ 11 Abs. 2 BDSG a.F. und der dazu
gegebenen Begründungen des Landgerichts ist nichts zu erinnern. Insbesondere
hat das Landgericht zu Recht judiziert, dass die Berechtigung von A GmbH aus
den Unterlagen anonymisierte Auswertungen herzustellen nicht zu beanstanden
ist. Auch in der Berufungsbegründung werden hiergegen keine überzeugenden
Argumente vorgebracht. Für einen Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 BDSG
a.F. fehlt es an einer Zweckerfüllung. Die weitere Verarbeitung der Daten ist
schon wegen des hiesigen Gerichtsprozesses notwendig. Die Daten sind zur Abwehr
des geltend gemachten Schadensersatzanspruches notwendig (Dix in Simitis,
a.a.O., § 35 Rn. 38; Wolff/Brink, a.a.O. § 35 Rn. 39).       
b.) Auch unter dem neuen Datenschutzregime ist der geltend
gemachte Löschungsanspruch nicht begründet. Der Löschungsanspruch aus Art. 17
Abs. 1 Buchst. a DSGVO scheitert an dem in dessen Absatz 3 Buchst. c geregelten
Ausnahmetatbestand. Danach gilt der Löschungsanspruch nicht, soweit die
Verarbeitung zur „Verteidigung von Rechtsansprüchen“ erforderlich
ist. Dass diese erforderlich ist, zeigt hiesiger Rechtsstreit.          
c.) Das Datenschutzgesetz hat als Spezialregelung den
Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten abschließend geregelt. Daneben
ist für eine Anwendung für einen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht
gestützten Unterlassungsanspruch kein Raum (BGH, Urt. v. 17.12.1985, Az. VI ZR
244/84, NJW 1986, 2505).             
3. Das Landgericht hat auch die mit Klaganträgen zu 4.) und
5.) geltend gemachten und mit den Berufungsanträgen zu 3.) und 4.) weiter
verfolgten Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche rechtsfehlerfrei
abgewiesen, weil es – wie festgestellt – an einer unzulässigen Verwendung der
streitgegenständlichen Daten fehlt. Aus demselben Grund besteht auch kein
Schadensersatzanspruch nach dem neuen Art. 82 DSGVO.    
4. Im Ergebnis hat das Landgericht auch die mit den
Berufungsanträgen zu 5.) und 6.) weiter verfolgten urheberrechtlichen Ansprüche
zu Recht abgewiesen.   
Zwar hat das Landgericht übersehen, dass der Kläger
Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos ist und solcher Rechtsschutz nach
§ 72 UrhG genießt. Wie die Berufung zu Recht moniert, hat der Klägervertreter
dies in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2017 (Bl. 213 d. A.) vorgetragen.
Dies wurde auch nicht bestritten.             
Jedoch besteht kein Anspruch nach § 97 UrhG, weil es an
einer widerrechtlichen Verletzung der Lichtbildrechte des Klägers fehlt.    
§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG ist nicht einschlägig, weil
durch die streitgegenständlichen Handlungen nicht das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung betroffen ist. Insoweit unterscheidet sich die Fallgestaltung
von denen, die der Bundesgerichtshof in seiner von der Klägerseite zitierten
Rechtsprechung entschiedenen hat und bei denen die urhebergeschützten Fotos ins
Internet eingestellt worden waren (BGH, Urt. v. 29.04.2010, I ZR 68/09 –
Restwertbörse und Urt. v. 20.06.2013, I ZR 55/12 – Restwertbörse II). Eine
Einstellung der Daten in das öffentlich zugängliche Internet steht vorliegend
nicht in Streit.
§§ 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG ist auch nicht einschlägig. Der
Tatbestand der Verbreitung umfasst gemäß § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das
Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten
oder in den Verkehr zu bringen. Es ist schon zweifelhaft, ob der Auftragsnehmer
einer Auftragsdatenverwaltung i.S.d. § 11 BDSG überhaupt
„Öffentlichkeit“ im Sinne dieser Vorschrift sein kann. Die Verletzung
dieses Verwertungsrecht scheitert jedenfalls am Erschöpfungsgrundsatz des § 17
Abs. 2 UrhG, nachdem der Kläger das Gutachten mit den Fotos der Beklagten
selbst zur Verfügung gestellt hat.      
Auch an einem Eingriff in das Vermietungsrecht des Klägers
gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 UrhG fehlt es. Die Vorschrift setzt eine
vorübergehende Gebrauchsüberlassung der geschützten Leistung zu Erwerbszwecken
voraus. Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung ist anzunehmen, wenn der
Gegenstand dem Kunden für eine bestimmte Zeit in der Weise zur freien Verfügung
übergeben wird, dass ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzung
ermöglicht wird. Der Begriff der „Werknutzung“ verweist dabei auf den
Zweck des Vermietrechts. Dieser liegt darin, den Berechtigten eine angemessene
Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwertung ihrer Werke
oder geschützten Leistungen gezogen werden (BGH, Urt. v. 07.06.2001, I ZR 21/99
– Kauf auf Probe). Unter Anlegung dieser Maßstäbe beinhaltet die zweckgebundene
Weitergabe des Gutachtens an die A GmbH keine Gebrauchsüberlassung im Sinne der
Vorschrift. Zwar verfolgte die Beklagte damit mittelbar einen Erwerbszweck,
weil sie durch die Kontrolle der Kostenpositionen die Erstattung überhöhter
Reparaturkosten an den Geschädigten verhindern wollte. Der erstrebte Vorteil
beruht jedoch nicht auf der Nutzung der Lichtbilder als der durch das
Urheberrecht geschützten Leistung, sondern auf einer Überprüfung der
Kalkulation. Er wäre in gleicher Weise eingetreten, wenn die Bekl. das
Gutachten ohne die Lichtbilder übermittelt hätte (vgl. auch LG Berlin, Urt. v.
03.07.2012, 16 O 309/11).          
Auch das Vervielfältigungsrecht des §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16
UrhG ist nicht betroffen, weil die Speicherung nach § 1 Nr. 3 der
Datenschutzvereinbarung nur die übermittelten Daten bzw. nach § 2 Nr. 7 der
Datenschutzvereinbarung die anonymisierte Auswertung der Auswertung, aber nicht
die streitgegenständlichen Fotos betrifft.           
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der
Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels
zu tragen.      
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
7. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die
Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nicht gegeben, weil
es sich um die Entscheidung eines Einzelfalles ohne grundsätzliche Bedeutung
handelt und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erforderlich ist.

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The Mule von und mit Clint Eastwood findet große Fans unter Filesharern

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt daher aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film The Mule (2018) ab.
The Mule (2018) ist ein Thriller von Clint Eastwood, der am 14. Dezember 2018 in die
US-amerikanischen Kinos kam und am 31. Januar 2019 in deutschen Kinos anlief.

Der Film wurde von einer wahren
Geschichte inspiriert. Leonard Sharp, auch bekannt unter den Namen Leo Sharp
und El Tata, war ein US-amerikanischer Weltkriegsveteran und Drogenhändler für
einen Arm des mexikanischen Sinaloa-Kartells, für das er Drogen über die Grenze
schmuggelte, bis er 2011 von den Fahndern der DEA mit einer Ladung Kokain im
Wert von drei Millionen Dollar erwischt wurde. Vor Gericht erreichte Sharps
Anwalt ein recht mildes Urteil von drei Jahren Haft, indem er die Demenz seines
Mandanten als mildernden Umstand anführte. Der Fall Sharp geriet 2014 durch
einen Artikel der New York Times in den Fokus der Öffentlichkeit.
Nachdem ursprünglich Ruben
Fleischer dafür vorgesehen war, führte Clint Eastwood bei dem Film nicht nur
Regie, sondern produzierte diesen gemeinsam mit Dan Friedkin, Jessica Meier,
Tim Moore, Kristina Rivera und Bradley Thomas auch. Zudem übernahm Eastwood die
Hauptrolle von Leo Sharp, einem 90-jährigen Drogenkurier, auf dessen
Lebensgeschichte der Film basiert. Ein erster Drehbuchentwurf stammte von Nick
Schenk, der von Dave Holstein überarbeitet wurde.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten
The
Mule (2018)
   in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf
Frommer
Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00 € geltend.



Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film
The Mule (2018) “ innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films „The Mule (2018) “ die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen bestimmten 
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
    über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite
    und prüft, ob die Vorwürfe
    in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
    haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
    mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
    drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen.
  • Abmahnungen wegen
    Filesharing der Kanzlei Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
    bearbeitet.
  • Für den Fall, dass der
    abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
    sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
    Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
    abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt.
  • Die drei BGH-Entscheidungen
    vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell 
    Tauschbörse
    I, Tauschbörse II
    und
    Tauschbörse III
     benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
    wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
    Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
    einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig.
  • Die BGH-Entscheidungen vom
    12. Mai 2016
    I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
    touch
    und I ZR 86/15 – Everytime we
    touch
    haben
    massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
    Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
    und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
    bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
    nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren.
  • Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
    Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
    Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
    gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
    Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
    verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
    Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
    dadurch  dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die
    aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
    von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
    Beweislast trage.
  • Der BGH hat ganz aktuell mit
    dem
    Urteil vom 30. März 2017 – I
    ZR 19/16 – Loud
    nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
    ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
    dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
    Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
    Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
    erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
    offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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Fitnessstudio-Vertrag – Die Kündigung wegen Schwangerschaft soll nicht möglich sein sagt der Teilzeithobbyjuristentrainer

Manchmal kommen ja Mandanten zu einem mit Fallgestaltungen,
die auf den ersten Blick außer einem Kopfschütteln keine Reaktion zulassen.
Da war dann kürzlich die Mandantin, die ihren
Fitnessstudiovertrag kündigen wollte – weil sie im 5. Monat schwanger ist.
Dies ginge nicht, so die sportlichen Mitarbeiter des
Fitnessstudios, die sich jetzt aber plötzlich als sach- und fachkundige Juristen
entpuppen wollten. Die Teilzeithobbyjuristen wollten meiner Mandantin erklären,
dass sie nicht außerordentlich kündigen könne, das Recht würde dies nicht
zulassen.
Dass die Schwangerschaft  ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist, urteilten
schon das AG Mühldorf am Inn im Urteil
vom 12.10.2004 – 1 C 832/04
und selbst das AG München im Urteil vom 09.06.2010 – 251 C 26718/09
Der BGH hat hierzu grundsätzlich Urteil
vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10
klargestellt: “So kann beispielsweise
das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung
des Vertrages sein
”.
Und wie das AG München so schön festgestellt hat, ist eine
Schwangerschaft zwar keine Krankheit, wird aber für die Kündigung genauso
behandelt und daher passt liegt das LG Kiel in seinem Urteil
vom 30.01.2009, Az. 8 S 54/08 
richtig:
„… Grundsätzlich trägt der Kunde eines Fitnessstudios
das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Nutzung der ihm durch den Vertrag
offenstehenden Fitnesseinrichtungen. Ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 314
BGB und damit eine Ausnahme von dem o. g. Grundsatz besteht lediglich dann,
wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmbare Zeit
daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen,
sodass ein Festhalten an einem langjährigen Vertrag für ihn unbillig wäre (vgl.
AG Hamburg vom 20.07.2007,
Az. 509 C 117/07               
, AG
Dortmund vom 12.09.1989, Az. 125 C 330/86
) ..
.“
Nicht anders hat das genauso das AG Brandenburg an der Havel
mit Urteil
vom 17.05.2019, Az.   31 C 60/18

entschieden.
Dann werden wir dem Fitnessstudiobetreiber und de
angestellten Teilzeithobbyjuristen die tatsächliche Rechtslage mal erklären.

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Fotorecht – Urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei MUENSTER LEGAL im Auftrag von „Digi4Sales“ wegen der Veröffentlichung geschützter Fotografien

Die Kanzlei MUENSTER LEGAL Rechtsanwälte,  Lars Frönd, Barbara Nieß, Dirk Lenzing, Jens
Leiers GbR, Kirchherrngasse 14, 48143 Münster verschickt für die Sabrina und
Giuseppe Fratantonio GbR , Nimrodstr. 9 / Bau 3 / 4 OG, 90441 Nürnberg urheberrechtliche
Abmahnungen wegen des Kopierens und der Verwendung urheberrechtlich geschützter
Lichtbildwerke.  Die Sabrina und Giuseppe
Fratantonio GbR vertreibt über den Onlineshop https://www.digi4sales.de und unter dem
Namen „Digi4Sales“  über die Plattformen  amazon
und eBay verschiedene
Produkte wie Rasierer oder Lautsprecherboxen.

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
sowie die Übernahme der aus der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 1.358,86 €  aus einem Gegenstandswert
in Höhe von  25.200 €.

Zusätzlich wird Schadenersatz in Höhe von 300,00 € pro Bild
gefordert. Das ergibt sich aus § 97 Abs. 2 UrhG und die Berechnung erfolgt
aufgrund einer Lizenzanalogie der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft.
Wegen Nichtnennung des Urhebers wird 100 %iger Aufschlag und das
Nutzungshonorar von 150,00 € berechnet.

Fraglich ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ die
eine Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare darstellen und
jährlich aktualisiert werden (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C
10534/17) oder die Honorarempfehlung der VG Bild
und Kunst 
zur Berechnung des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung
kommt.


Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche  hat das AG Düsseldorf (57 C 4889/10) entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um
ein Lichtbild im Sinne von 
§ 72 UrhG und nicht um ein Lichtbildwerk gemäß §
2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
 
handelt, können bei der Bemessung des Schadens nicht die Honorarempfehlung
der VG Bild und Kunst herangezogen werden
“.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen
sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die Vogelstraussstrategie des Abtauchens
kann dazu führen, dass weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren auf die
Abgemahnten zukommen können.


Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher sich schwerpunktmäßig mit dem
Urheberrecht  (
UrhG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht, welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen
des Onlinerechtes beschäftigt,  beraten lassen.
 




Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az. 22 U 98/13      mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
Bei
unprofessionellen Fotos findet die Tabelle keine Anwendung, sodass Richter
gezwungen sind, die Höhe des Lizenzschadensersatzes selbstständig unter
Berücksichtigung aller Einzelfall-Umstände festzulegen. Dabei muss der Richter
die Qualität des Bildes, die Dauer der Veröffentlichung und ggf. eine gewerbliche
Tätigkeit berücksichtigen (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11).
Hier müssen die
zuständigen Richter nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände über
die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Dabei berücksichtigt er die
Bild-Qualität, die Dauer der Veröffentlichung und ob eine gewerbliche Nutzung
vorlag. Weiterhin kann der Urheber einen Zuschlag fordern, wenn er nicht als Urheber
benannt wurde. Jedem Urheber steht es nämlich zu, namentlich auf seinem Werk
genannt zu werden.
Der BGH hat jüngst
mit Urteil vom 13.9.2018, Az. I ZR 187/17 entschieden,
dass für die Nutzung eines unprofessionellen Bild ein Lizenzschadensersatz von
100,00 € sowie ein Zuschlag für vergessene Namensnennung von zusätzlichen
100,00 € rechtens sind.
Diese Punkte, aber
auch die Reichweite der Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der
„Löschung“ und was zu einer richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist,
bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im 
Fotorecht und im
Bereich der 
Abmahnungen für Bilderklau versierten Fachanwalt.

Die spezialisierte Beratung basierend auf ständiger Fortbildung und
langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den Kanzleiinhaber führt
zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung des Mandats von der
Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich
wird die IT-Kanzlei Gerth für ein faires Pauschalhonorar tätig.
Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats entspricht dem Selbstverständnis
von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es versteht sich
von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth bundesweit tätig wird und die Mandanten
ebenso bundesweit vertritt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für IT-Recht zu
führen; daneben auch noch den Titel des   
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
 Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.




Zu dem Zweck der
Überprüfung der Abmahnung senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)

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AG Brandenburg – Vertragsbestimmung Fitnessstudio-Vertrag und ersparte Aufwendungen

Das Amtsgericht Brandenburg hat sich im Urteil
vom 18.04.2016, Az: 31 C 204/15
ausführlich mit dem Wesen eines
Fitnessstudio-Vertrages auseinandergesetzt und bei der Bemessung des Schadensersatzes
wegen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug diesen nach eigenem
Ermessen um die Wasserflatrate gemindert.

Tenor
1. Die Beklagte wird
verurteilt, an den Kläger 169,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die
Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger 67% zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des
Rechtsstreits 33% zu tragen.
4. Dieses Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des
Rechtsstreits wird bis zum 23.06.2015 auf 65,00 Euro, seit dem 24.06.2015 auf
130,00 Euro und seit dem 25.09.2015 auf insgesamt 512,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand
Eines Tatbestandes
bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil
unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit §
511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro
beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus §§ 12 und
13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist
jedoch nur noch im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der
Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 169,65 Euro zu. Im Übrigen ist
die Klage jedoch abzuweisen (§ 314, §§ 535 ff., §§ 611 ff. und § 626 BGB).
Die hier
streitbefangenen Verträge vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – und vom
04.06.2014 – Blatt 14 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ sind als
typengemischte Gebrauchsüberlassungsverträge mit miet- und dienstvertraglichen
Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB
entsprechend sowie auch der § 314 BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom
08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW
1997, Seiten 193 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2004, Seiten 273 f.; OLG Hamm,
NJW-RR 1992, Seiten 242 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, Seite 243; LG Kiel,
Urteil vom 30.01.2009, Az.: 8 S 54/08, u.a. in: juris; LG Stuttgart, Urteil vom
18.12.2006, Az.: 5 S 263/06; LG Saarbrücken, NJW-RR 1990, Seite 890; LG
Darmstadt, NJW-RR 1991, Seite 1015; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom
15.10.2015, Az.: 34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“; AG Siegburg,
Urteil vom 11.12.2014, Az.: 112 C 131/13, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil
vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Kehl, Urteil vom
05.05.2014, Az.: 4 C 68/14, u.a. in: „juris“ AG Eisenach, Urteil vom
17.10.2013, Az.: 54 C 321/13, u.a. in: juris; AG Dieburg, Urteil vom
09.02.2011, Az.: 211 C 44/09, u.a. in: „juris“; AG München, NJW-RR 2011, Seiten
67 f.; AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.07.2007, Az.: 509 C 117/07, u.a.
in: „juris“; AG Oberhausen, Urteil vom 04.06.2007, Az.: 37 C 968/06, u.a. in:
„juris“; AG Kaiserslautern, Urteil vom 01.06.2007, Az.: 7 C 2243/06; AG
Wuppertal, Urteil vom 26.03.2007, Az.: 36 C 27/06; AG Eschweiler, VuR 2005,
Seite 398; AG Hanau, NJOZ 2004, Heft 47, Seite 4186; AG Brandenburg an der
Havel, Urteil vom 06.11.2003, Az.: 32 C 202/02, u.a. in: NJOZ 2003, Seite 3374
= NJ 2004, Seite 39; AG Bad Homburg, NJW-RR 2003, Seiten 1694 f.; AG Rastatt,
NJW-RR 2002, Seiten 1280 f.; AG Dortmund, Urteil vom 12.09.1989, Az.: 125 C
330/89, u.a. in: „juris“; AG Gelsenkirchen, NJW-RR 1989, Seite 245; Blattner,
ZGS 2008, Heft 8, Seiten 293 ff.).
Grundsätzlich kann aber
der Abschluss eines solchen Vertrags schriftlich oder mündlich bzw. sogar durch
schlüssiges/konkludentes Verhalten erfolgen. Angebot und Annahme müssen sich
dabei jedoch zumindest auf die Essentialia des Fitness-Studiovertrags beziehen
(Vertragsparteien, Trainings-Ort, Dauer), die zur Wirksamkeit bestimmbar
vereinbart werden müssen, wozu insbesondere aber auch ein auf den Abschluss
eines Vertrags gerichteter Wille festgestellt werden muss. Für die
Bestimmbarkeit reicht insofern aber eine abstrakte Beschreibung aus, die es
zumindest ermöglicht, den Vertragsinhalt zu ermitteln (BGH, MDR 2006, Seite
561; BGH, DWW 2004, Seite 264; BGH, NJW 2003, Seite 1317; BGH, GuT 2003, Seiten
15 ff.; BGH, NZM 2002, Seite 822; BGH, NZM 2001, Seite 810; BGH, NZM 1999,
Seite 664; BGH, NJW-RR 1994, Seite 317; BGH, ZMR 1992, Seite 237; BGH, NJW
1975, Seite 1557; BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, WM 1964, 1216; KG Berlin, KG-
Report 2000, Seite 293; OLG Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; LG Mannheim, WuM
1969, Seite 164).
Unter Beachtung dieser
Grundsätze hat vorliegend der Kläger zwar am 13.05.2014 mit der hiesigen
Beklagten einen derartigen Vertrag nach Überzeugung des Gerichts vereinbart,
jedoch hat der Kläger dann am 04.06.2014 nicht mit der Beklagten, sondern
vielmehr mit deren minderjährigen Sohn einen solchen Vertrag vereinbart, da in
diesem Vertrag vom 04.06.2014 – unstreitig – der minderjährige Sohn der
Beklagten als Vertragspartner angeführt ist, dieser den Vertrag auch
eigenhändig unterzeichnet hat und die Beklagte nur als gesetzliche
„Vertreterin“ ihres Sohnes (§ 1629 BGB) mit unterzeichnete.
Durch diese
Unterschriftsleistungen ist somit dann aber zunächst von der Klägerseite hier
nur der Nachweis erbracht worden, dass zwischen dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – lediglich vertreten durch die Beklagte – und dem Kläger eine
Willensübereinstimmung in Form eines solchen Vertragsverhältnisses zustande
gekommen ist (BGH, ZMR 1969, Seite 79; BGH, GuT 2003, Seiten 15 ff.; OLG
Hamburg, ZMR 1974, Seite 242; KG Berlin, KG- Report 2000, Seite 293; LG
Mannheim, WuM 1969, Seite 164).
Der Kläger musste hier
auch von einer Stellvertretung ausgehen, da die Beklagte unstreitig nur als
(gesetzlicher) „Vertreter“ den Vertrag mit unterzeichnet hat, so dass sich dies
bereits aus der Urkunde selbst hier ergibt (Reichsgericht, RGZ Band 96, Seiten
286 ff.; LG Mannheim, WuM 1987, Seite 414; AG Osnabrück, NJW-RR 1997, Seite
774).
Ist die Vertretung
einer Vertragspartei zudem durch die den Vertrag unterzeichnende Person
hinreichend bestimmbar gemacht worden, wäre ein zusätzlicher Vertretungszusatz
im Übrigen noch nicht einmal erforderlich gewesen. Dies ist nämlich
insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – nur eine natürliche Person als
Vertragspartner des Klägers im Vertrag auftritt und neben dieser Person noch
deren gesetzlicher Vertreter den Vertrag mit unterschreibt. Dann kann die
Unterschrift des „Vertreters“ nur bedeuten, dass sie mit ihrer Unterschrift die
im Kopf des Vertrages angegebene Vertragspartei lediglich vertreten will. Das
Vertretungsverhältnis wird in solchen Fällen deswegen sogar ohne ausdrücklichen
Vertretungszusatz hinreichend deutlich (BGH, NJW 2008, Seiten 2178 ff.; BGH,
NJW 2007, Seiten 3346 f.; BGH, NJW 2005, Seiten 2225 f.).
In dieser
Vertragsurkunde vom 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte) kommt somit eindeutig der
Wille zum Ausdruck, dass der Kläger nur mit dem minderjährigen Sohn der
Beklagten – und somit gerade nicht mit der hiesigen Beklagten selbst – gegen
Zahlung einer Vergütung diesen Fitness-Vertrag vereinbart hat, so dass die
Klage gegen die hiesige Beklagte insoweit in Höhe von 75,00 Euro bereits wegen
der fehlenden Passivlegitimation unzulässig und somit auch abzuweisen ist.
Nur am Rande weißt das
Gericht noch darauf hin, dass dieser Vertrag 04.06.2014 (Blatt 14 der Akte)
lediglich von der Mutter des Minderjährigen unterzeichnet wurde. Gemäß § 1629
Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten jedoch grundsätzlich beide Eltern ihr Kind
gemeinschaftlich. Damit hätte dieser Vertrag grundsätzlich wohl auch nur mit
der Zustimmung des Vaters des Minderjährigen wirksam zustande kommen können,
weil in der Regel beide Eltern gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Zustimmung
hierzu hätten geben müssen. Dass die Beklagte nämlich nur allein die elterliche
Sorge über ihren Sohn ausübte wird noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Der
Kläger müsste insofern aber sogar Beweis anbieten (AG Nürtingen, Urteil vom
30.12.2002, Az.: 12 C 2070/02, u.a. in: BeckRS 2003, Nr.: 03415).
Der hier
streitbefangenen Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 13.05.2014 –
Blatt 13 der Akte – über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ist aber unstreitig
von der hiesigen Beklagten nicht in Vertretung für eine dritte Person sondern
vielmehr im eigenen Namen unterzeichnet worden, so dass dem Kläger hier
grundsätzlich auch gegenüber der Beklagten die sich daraus wiederum ergebenden
Rechte zur Seite stehen.
Die in dem
Fitness-Studiovertrag vom 13.05.2014 – Blatt 13 der Akte – vorformulierte
Vertragsbestimmung, die eine Mitgliedschaft von 24 Monaten vorsieht, hält im
Übrigen – entgegen der Behauptung der Beklagten – grundsätzlich auch der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.).
Unabhängig von der
rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder
typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei auch immer um ein
Dauerschuldverhältnis, bei dem jedem Vertragsteil grundsätzlich das Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. Insofern kommt in den
Vorschriften der § 626 Abs. 1, § 543 und § 314 Abs. 1 BGB der von
Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass
den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Seite
steht (BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az.: III ZR 231/12, u.a. in: NJW 2013,
Seiten 2021 ff.; BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW
2012, Seiten 1431 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.:
34 C 5/15, u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“).
In derartigen Fitness-
und Sportstudio-Verträgen ist im Übrigen eine allgemeine Vertragsklausel – so
wie hier -, dass bei zwei nicht gezahlten monatlichen Beiträgen die Kündigung
des Vertrages möglich und in diesem Fall des Zahlungsverzugs die gesamte
Forderung bis zum Ende der Laufzeit sofort fällig wird, auch als wirksam
anzusehen (§ 543 Abs. 2 BGB; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az.: 7 U
36/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 273 f. = MDR 2004, Seiten 265 f.; OLG
Celle, NJW-RR 1995, Seiten 370 ff.; AG Siegburg, Urteil vom 11.12.2014, Az.:
112 C 131/13, u.a. in: „juris“).
Die Beklagte hat hier
auch keine Umstände dargelegt, die sie hinsichtlich ihres Zahlungsverzugs
exkulpieren könnten (§ 286 Abs. 4 BGB; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Da die Beklagte die monatlich fällig gewordenen
Beiträge insofern also unstreitig wissentlich und willentlich nicht an den
Kläger gezahlt hat, geriet sie insoweit auch vorliegend schuldhaft in
Zahlungsverzug.
Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann
grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 08.02.2012,
Az.: XII ZR 42/10, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1431 ff.; BGH, NJW 1986, Seiten
3134 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 34 C 5/15,
u.a. in: BeckRS 2015, 17586 = „juris“), so dass hier auch dem Kläger – aufgrund
des unstreitigen Zahlungsverzuges der Beklagten mit mehr als zwei
Monatsbeiträgen – dieses Kündigungsrecht zur Seite stand, welches er dann auch
unstreitig mit Kündigungsschreiben vom 09.06.2015 – Anlage B 1 (Blatt 25 der
Akte) – wahrgenommen hat.
Da die Höhe des
Schadensersatzanspruchs für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch den
Kläger in den AGB des Klägers jedoch nicht geregelt ist, bemisst sich der
Schadensersatzanspruch wegen des entgangenen Gewinns des Klägers hier nach der
Summe der noch ausstehenden bzw. infolge der Kündigung entgehenden Entgelte,
die jedoch um einen Abzinsfaktor sowie um ersparte Aufwendungen zu verringern
sind (BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten
1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005,
Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014,
Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C
664/08, u.a. in: „juris“; Grüneberg, in: Palandt BGB-Komm., 75. Aufl. 2016, §
314 BGB, Rn. 11).
Da die Beklagte
unstreitig in dem hier streitigen Zeitraum von dem Kläger jedoch kein Wasser
mehr erhielt, ersparte der Kläger hier schon die „Wasser- und
Dispenserflatrate“ in Höhe von 5,00 Euro/Monat. Aus diesem Grunde macht der
Kläger hier diese Kostenposition wohl auch erst gar nicht gegenüber der
Beklagten geltend.
Das Gericht schätzt den
ersatzfähigen Schaden in Ausübung des ihm gemäß § 287 ZPO eingeräumten
Ermessens ausgehend von dem monatlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag in Höhe von
35,00 Euro abzüglich 10 Prozent ersparter Aufwendungen und Abzinsung für den
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) auf somit insgesamt 393,75 Euro.
Die Schätzung des
Schadens nach § 278 ZPO ist – entgegen der Auffassung der Beklagtenseite – im
vorliegenden Fall auch zulässig (AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C
47/14, u.a. in: „juris“). Im Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist die
Darlegungslast der Parteien nämlich erleichtert (BGH, NJW 1994, Seite 663; AG
Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Trotz des
insofern „lückenhaften“ bzw. nicht hierzu – sondern lediglich zu der
Rabattgewährung bei Abschluss des Vertrages – erfolgten Vortrags der
Klägerseite durfte die Klage nicht deswegen hier abgewiesen werden. Vielmehr
ist eine Schätzung vorzunehmen, solange greifbare Anhaltspunkte für die
Ausübung des Ermessens vorhanden sind. Dies gilt insbesondere für den Fall,
dass hinreichende Anhaltspunkte für einen gewissen Mindestschaden gegeben sind
(BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az.: VII ZR 84/10, u.a. in: NJW 2013, Seiten 525
f.; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Im Rahmen des § 287
Abs. 1 ZPO soll das Gericht die Schadenshöhe schätzen, damit vermieden wird,
dass der Geschädigte völlig leer ausgeht, obwohl seine Schadensersatzpflicht
dem Grunde nach feststeht. Dabei nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis
unter Umständen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt (BGH, NJW 1964, Seite
589; AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“). Nur
wenn mangels greifbarer Anhaltspunkte eine Grundlage für das Urteil überhaupt
nicht zu gewinnen ist und das richterliche Ermessen vollends in der Luft hängen
würde, wenn also eine Schätzung gar nicht möglich ist, bleibt es bei der Regel,
dass den Kläger die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen trifft und
deren Nichterweislichkeit ihm schadet.
Ausgangspunkt für die
damit vorzunehmende Schadensschätzung des Gerichts sind die um die ersparten
Eigenaufwendungen gekürzten Kosten des Klägers. Jene können je nach der Art der
vereinbarten Leistung (vgl. hierzu u.a.: BGH, Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR
139/08, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1445 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.:
III ZR 59/05, u.a. in: NZM 2005, Seite 961; BGH, NJW 1993, Seiten 3321 ff.; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, Az.: I-1 U 114/14, u.a. in: „juris“; OLG
Nürnberg, VersR 2001, Seite 208; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, Seite 1143; OLG
Köln, NZM 1998, Seite 514; OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 ff. = ZMR 1985,
Seiten 382 f.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14, u.a.
in: „juris“; LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2015, Seiten 1373 ff.; LG Münster,
Beschluss vom 22.02.2011, Az.: 6 T 48/10, u.a. in: „juris“; LG Hamburg, ZMR
2011, Seite 638; AG Recklinghausen, Urteil vom 06.08.2014, Az.: 51 C 159/14,
u.a. in: „juris“; AG Hamburg, WuM 2014, Seiten 718 ff.; AG Hamburg-Harburg, ZMR
2011, Seite 300) mit 3% bis 10%, aber auch teilweise mit bis zu 30% in Ansatz
gebracht werden.
Bei Fitness- und
Sportverträgen ist grundsätzlich aber wohl von 10% ersparter Aufwendungen incl.
Abzinsung auszugehen (vgl. hierzu u.a.: AG Bremen, Urteil vom 16.10.2014, Az.:
10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009, Az.: 2 C 664/08,
u.a. in: „juris“), wobei jedoch wohl auch von einer „Obergrenze“ in Höhe von
200,00 Euro pro Kunde/Teilnehmer im Jahr an ersparten Aufwendungen ausgegangen
werden sollte (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II 33/94, u.a. in:
StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.).
Ausgangspunkt der
Schadensschätzung des Gerichts ist vorliegend der unstreitige monatlich
vereinbarte (und somit bereits von Anfang an vermeintlich „reduzierte“)
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 35,00 Euro. Davon in Abzug zu bringen sind
ersparte Aufwendungen und es ist eine Abzinsung vorzunehmen. Der Umfang der
ersparten Aufwendungen ist danach zu beurteilen, welche Leistungen dem Kläger
mit dem monatlichen Mitgliedsbeitrag vergütet werden und welche Leistungen
hiervon der Klägerin nicht mehr erbringen muss, weil die Beklagte das
Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch nimmt. Der von dem Kläger
geschuldete Leistungsumfang ergibt sich dabei aus dem Mitgliedsvertrag vom
15.05.2014 sowie aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers.
Für die Zeit, in der
die Beklagte das Leistungsangebot des Klägers nicht mehr in Anspruch genommen
hat, erspart der Kläger diese Aufwendungen dadurch, dass die Beklagte die
Geräte nicht abnutzt sowie das Kursangebot nicht mehr nutzt. Dadurch spart der
Kläger einen vorzeitigen Neuerwerb der Geräte sowie ggf. Strom- und
Wasserkosten (für Dusche etc. p.p.). Der Wert dieser Ersparnis kann ggf. auch
abstrakt berechnet oder geschätzt werden, wenn keine konkreten Angaben gemacht
werden können (OLG Düsseldorf, OLGZ 1986, Seiten 65 f. = ZMR 1985, Seiten 382
f.; Emmerich, in: Staudinger 2014, § 537 BGB, Rn. 13). Da die Beklagte auch das
Kursangebot des Klägers nicht mehr nutzte und auch nicht mehr am Tresen beim
Einchecken bedient bzw. an den Geräten eingewiesen werden musste, hat der
Kläger überdies in geringem Umfang auch Personalaufwand eingespart (AG Bremen,
Urteil vom 16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“).
Das Gericht erachtet
somit auch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der insofern für
derartige Verträge ergangenen Rechtsprechung (vgl. u.a.: AG Bremen, Urteil vom
16.10.2014, Az.: 10 C 47/14, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 14.05.2009,
Az.: 2 C 664/08, u.a. in: „juris; FG Hamburg, Urteil vom 07.02.1996, Az.: II
33/94, u.a. in: StE 1996, Seite 313 = EFG 1996, Seiten 542 ff.) einen Abzug von
10 Prozent von dem Mitgliedsbeitrag für ersparte Aufwendungen und Abzinsung als
angemessen, so dass dem Kläger gegenüber der Beklagten für den hier streitigen
Zeitraum von Mai 2015 bis Anteilig Mai 2016 (d.h. für insgesamt 12 ½ Monate á
35,00 Euro = 437,50 Euro x 90%) ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt
393,75 Euro zugestanden hat.
Der insoweit hier somit
bestehende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von
393,75 Euro ist jedoch durch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom
17.12.2015 erklärte Aufrechnung in Höhe von 224,10 Euro (49,80 € + 74,70 € +
99,60 €) teilweise erloschen.
Unstreitig hat die
Beklagte nämlich dem Kläger im Zeitraum vom 02.08.2012 bis zum 30.10.2014
mehrfach in ihrem Friseursalon die Haare geschnitten, so dass das erkennende
Gericht davon überzeugt ist, dass die Prozessparteien insofern auch jeweils
einen Werkvertrag abgeschlossen hatten. Gegenstand dieses Werkvertrages war ein
bestimmter, durch die Dienstleistung hervorzubringender Erfolg, eben das Werk
(§§ 631 ff. BGB; BGH, WM 1972, Seite 947; BGH, NJW 1972, Seite 901; Reichsgericht,
RGZ, Band 72, Seite 179; OLG Bremen, Urteil vom 11.07.2011, Az.: 3 U 69/10,
u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 92; AG Charlottenburg, Urteil vom 03.04.2012, Az.:
216 C 270/11, u.a. in: „juris“; AG München, Urteil vom 22.10.2010, Az.: 133 C
28852/08, u.a. in: BeckRS 2010, 26345; Sprau, in: Palandt BGB-Kommentar, 75.
Aufl. 2016, Einf. v. § 631 BGB, Rn. 23; Rösch, in: Herberger/Martinek/Rüßmann
u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 136; Büdenbender, JuS 2001,
Seite 625), d.h. hier der fachkundige Schnitt der Haare des Klägers durch die
Beklagte.
Darlegungs- und
Beweispflichtig für den Abschluss dieser jeweiligen Werkverträge war zwar hier
die Beklagte, die mit ihrem Anspruch auf Vergütung hierfür (BGH, NJW 1997,
Seite 3017; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008,
Seiten 372 ff.; OLG Düsseldorf, BauR 2002, Seite 1726; OLG Koblenz, NZBau 2001,
Seite 510) die Aufrechnung gegenüber dem Zahlungsanspruch des Klägers erklärt
hat, da nach den allgemeinen Regeln – die für den Vertragsschluss im Bereich
des Schuldrechts gelten – auch ein Friseur-Werkvertrag nur dann zu Stande
kommt, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten
rechtlichen Erfolgs auch einig waren. Ein derartiger Werkvertrag kommt nämlich
– wie jeder Vertrag – nur durch inhaltlich übereinstimmende, in Bezug
aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Antrag und Annahme) im Sinne des §
145 BGB zu Stande, soweit keine weiteren Wirksamkeitshindernisse bestehen. Die
Vertragsannahme (auch Akzept) ist hierbei die einseitige Willenserklärung,
durch die ein Angebotsempfänger sein uneingeschränktes Einverständnis mit dem
Angebot erklärt. Als Willenserklärung unterliegt die Vertrags-Annahme im
Übrigen den allgemeinen Wirksamkeitserfordernissen für Willenserklärungen nach
den §§ 104 ff. BGB. Besteht – wie hier – kein Formzwang, kann die Annahme aber
sogar durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Eine solche konkludente
Annahme liegt etwa im Bewirken der geforderten Leistung und in der
Entgegennahme der angebotenen Leistung. Entscheidend sind stets die Umstände
des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere aber auch die Verkehrssitte und die
Verkehrsanschauung mit zu berücksichtigen.
Zwar gibt es keine
gesetzliche oder tatsächliche Vermutung (im Sinne des sog. Anscheinsbeweises)
dahingehend, dass (ggf. sogar umfangreiche) Friseur-Leistungen nur im Rahmen
einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien erbracht werden, zumal im
Friseur- und Kosmetikbereich teilweise auch Leistungen nur zur Werbung oder als
Hoffnungsinvestitionen in einer Vertragsanbahnungssituation erbracht werden, so
dass nicht ohne weiteres nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden
kann, dass ein Friseur immer nur aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines
entgeltlichen Werkvertrages tätig wird (vgl. analog u.a.: OLG Düsseldorf, BauR
2003, Seite 1251; OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei der Prüfung der
Frage, ob aus den Umständen ein beiderseitiger Rechtsbindungswillen der
Parteien abzuleiten ist oder ob sich die Tätigkeit noch im vorvertraglichen
Bereich oder im Bereich der Kulanz oder sogar ggf. der Garantie bzw. der
Gewährleistung abspielt, also für die Abgrenzung zwischen einem Tätigwerden auf
werkvertraglicher Grundlage und dem Erbringen der Leistung innerhalb eines
Gefälligkeits- bzw. Gewährleistungsverhältnisses etc. p.p., lassen sich nämlich
allgemeine Abgrenzungskriterien gerade nicht aufstellen (OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Zum Abschluss eines
Werkvertrages bedarf es aber nicht einer Willenseinigung über sämtliche
Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und
der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven)
Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Die Vertragserklärungen der Parteien müssen
insofern also nur hinreichend genug bestimmt sein, so dass jedenfalls die
essentialia negotii (Vertragsparteien, Vertragsgegenstand) bezeichnet oder
durch Auslegung zu ermitteln sind. Voraussetzung dafür ist nur, dass der andere
Teil aus Sicht eines objektiven Betrachters aus dem Verhalten des Handelnden
nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen
Bindungswillen schließen darf (BGH, NJW 1996, Seite 1889; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.).
Bei Werkverträgen kommt
ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung
über die zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 632 BGB
auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den
Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vermutungsregelung
des § 632 BGB erstreckt sich zwar nur auf die Entgeltlichkeit eines bewiesenen
bzw. unstreitigen Werkvertrags und nicht auch auf den Vertragsabschluss selbst,
so dass die Anwendung dieser Vorschrift immer voraussetzt, dass es überhaupt zu
einer schuldrechtlichen Bindung der Prozessparteien gekommen war (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; KG Berlin, BauR 1988, Seite 621; OLG Düsseldorf,
OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.; OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 ff.;
OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, Seiten
629 ff.; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86; LG Mönchengladbach, Urteil vom
11.07.2006, Az.: 2 S 176/05). Darauf, ob Werkleistungen üblicherweise nur
entgeltlich erbracht werden, kommt es nämlich nicht an. Die Vermutung des § 632
Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des
Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich
nämlich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht aber auf
die Auftragserteilung selbst (OLG Düsseldorf, NZBau 2003, Seite 442; OLG Celle,
MDR 2007, Seite 86).
Wenn aber das
Zustandekommen eines Werkvertrags – so wie hier – unstreitig oder erwiesen ist
und die Parteien ggf. keine (konkrete) Vereinbarung über die zu zahlende
Vergütung getroffen haben, wird der Werklohn des Friseurs dann auch gemäß § 632
BGB ohne ausdrückliche Abrede geschuldet, wenn die Leistung nach den Umständen
– so wie hier bei den „Trockenschnitten“ – nur gegen eine Vergütung zu erwarten
ist.
Entscheidend ist
dementsprechend, ob auf das Zustandekommen eines derartigen Werkvertrags
gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien mit den
entsprechenden Bindungswillen hier festzustellen sind (BGH, BauR 1999, Seite
1319; OLG Celle, MDR 2007, Seite 86).
Den dafür
erforderlichen Nachweis sieht das Gericht vorliegend aber – entgegen der
Behauptung der Klägerseite – hinsichtlich der hier streitbefangenen
„Trockenschnitte“ durch die Beklagtenseite als geführt an, da der Kläger nicht
in Abrede stellt, dass er mehrere male zum „Trockenschnitt“ bei der Beklagten
in dem hier streitigen Zeitraum war, so dass hier insoweit auch eine
Willensübereinstimmung (Einigung) beider Vertragsteile und ein entsprechender
beiderseitiger Bindungswille durch das Gericht zugrunde zu legen ist (BGH, NJW
1999, Seiten 3554 f.; BGH, NJW 1997, Seite 3017 = BauR 1997, Seite 1060; OLG
Düsseldorf, NZBau 2003, Seiten 442 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, Seiten 890 f.;
OLG Düsseldorf, OLG-Report 2002, Seiten 119 ff.) und somit vorliegend bereits
insofern die Vermutungsregelung des § 632 BGB grundsätzlich greift.
Darüber hinaus ergibt
sich hier der Abschluss eines derartigen Werkvertrages bezüglich der
streitbefangenen „Trockenschnitte“ vorliegend auch aus den Umständen des
Einzelfalls und dem unstreitigen Sachverhalt, da der Kläger extra zur
Erbringung dieser Leistung in das Friseur-Geschäft der Beklagten ging und dann
diese Leistung der Beklagten unstreitig entgegengenommen hat (BGH, BauR 1997,
Seite 1060; BGH, IBR 2000, Seite 331; BGH, BauR 1999, Seiten 1319 f.; OLG
Stuttgart, BauR 2005, Seite 1202).
Zudem hat der Kläger
hier auch nicht substantiiert genug bestritten, dass die unstreitig in den
„Bestellbüchern“ der Beklagten angeführten Daten seiner jeweiligen
„Trockenschnitte“ (02.08., 24.08., 20.09., 12.10., 02.11. und 22.11.2012,
15.03., 10.04., 16.05., 06.06., 10.07., 16.08., 09.09., 25.10 und 11.12.2013
sowie 30.01., 23.02., 21.03., 11.04., 08.05., 13.05., 05.06., 01.07., 24.07.,
13.08., 24.09. und 30.10.2014) nicht korrekt sind. Dass die Beklagte dem Kläger
– entsprechend der Vereinbarung der Parteien – unstreitig die Haare schnitt ist
nämlich dem Grunde nach hier unstreitig geblieben, da der Kläger jetzt nur noch
mit „Nichtwissen“ bestritten hat, dass er im Jahre 2012 insgesamt 6 mal, im Jahre
2013 insgesamt 9 mal und im Jahre 2014 insgesamt 12 mal zum Haareschneiden bei
der Beklagten war. Dieses Bestreiten mit „Nichtwissen“ ist jedoch hier
unzulässig, da der Kläger jeweils unstreitig persönlich bei jedem einzelnen
Haarschnitt anwesend war. Zumindest hätte er substantiiert darlegen müssen,
dass er an den jeweiligen Tagen gerade nicht zum Haareschneiden bei der
Beklagten in deren Geschäft war. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
Den die Beklagtenseite
obliegenden Nachweis einer Beauftragung durch den Kläger und den Beweis, dass
dieser konkrete Auftrag dann zudem auch tatsächlich vereinbarungsgemäß durch
die Beklagte jeweils erfüllt wurde, hat die Beklagtenseite dementsprechend hier
unter Berücksichtigung der feststellbaren Umstände somit nach Überzeugung des
erkennenden Gerichts führen können, so dass der Beklagten vorliegend auch für
die von ihr erbrachte Leistung die Zahlung einer Vergütung gegenüber dem Kläger
zusteht (§§ 631 und 632 BGB).
Im Übrigen hatte der
Kläger auch unstreitig keinen Anspruch auf kostenlose Frisur-Leistungen, da
diese „Trockenhaarschnitte“ keine von der Beklagten geschuldeten
Nachbesserungen waren. Insoweit hätte die Beklagte hier sogar wohl auch einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der
Geschäftsführung ohne Auftrag gegenüber dem Kläger gehabt. Die jeweiligen
Haarschnitte waren nämlich unstreitig im Interesse des Klägers. Da diese
Haarschnitte insoweit unstreitig für den Kläger „nützlich“ waren, besteht
mangels weiterer Anhaltspunkte dann aber auch ein mutmaßlicher Wille des
Klägers dahin, dass die Beklagte als Fachfrau diese Leistung für ihn erbracht
hat. Die Beklagte hätte deshalb hier wohl auch einen Anspruch auf
Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung für derartige „Trockenschnitte“,
da sie diese Haarschnitte unstreitig in der Ausübung ihres Gewerbes ausgeführt
hat (OLG Dresden, Urteil vom 09.04.200, Az.: 11 U 2791/01).
Ebenso unstreitig
betrug die übliche Vergütung für einen derartigen Trockenhaarschnitt in dem Ort
der Prozessparteien in diesem Zeitraum zudem 8,30 Euro brutto je Haarschnitt,
so dass auch die Höhe der Vergütung hier durch das Gericht bestimmbar ist (§
632 BGB).
Der Beklagten steht
daher gegenüber dem Kläger hier auch der insoweit im Rahmen der Aufrechnung geltend
gemachte Werklohn in Höhe von 224,10 Euro (27 Trockenschnitte x 8,30
Euro/Trockenschnitt) in voller Höhe zu.
Der sich aus dem
Vertrag über die „Mitgliedschaft im F..- S…“ ergebende Anspruch auf Zahlung in
Höhe von 393,75 Euro ist somit hier durch die wirksam erklärte Aufrechnung der
Beklagten in Höhe von 224,10 Euro teilweise erloschen, so dass dem Kläger
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe
von 169,65 Euro (393,75 € – 224,10 €) zur Seite steht. Die Beklagte hat hier
nämlich wirksam eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben. Auch
steht der Aufrechnung auch ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen. Materiell
greift eine Aufrechnung nämlich bereits dann durch, wenn diese gemäß § 388 BGB
wirksam erklärt wurde, kein Aufrechnungs-Verbot besteht und eine
Aufrechnungs-Lage vorliegt (§ 387 BGB).
Die Beklagte hat hier
im Verfahren aber substantiiert genug dargelegt, dass sie ihrerseits
Gegenansprüche gegen den Kläger aufgrund der 27 „Trocken(haar)schnitte“ hat und
diese Forderungen ihr gegen den Kläger auch immer noch zusteht, zumal selbst
der Kläger eingestanden hat, dass die Beklagte ihn über diese Jahre hinweg
mehrmals die Haare geschnitten hatte. Die diesbezüglich entstandenen
Werklohn-Forderungen der Beklagten bestanden also dem Grunde nach auch nach dem
Klägervortrag.
Unschädlich ist
insofern auch, dass der Kläger vorbringt, es sei nicht vereinbart gewesen,
gegenseitigen Forderungen auch gegeneinander aufzurechnen. Er legt jedenfalls
nicht dar, dass die Parteien ein Aufrechnungs-Verbot vereinbart hätten und
allein dieses würde die Vornahme einer Aufrechnung verhindern.
Zudem bestand hier auch
eine Aufrechnungslage, denn es lagen gegenseitige Geldforderungen vor. Die
Gegenforderungen waren auch jeweils fällig, die Hauptforderung erfüllbar. Eine
wirksame Aufrechnungserklärung liegt ebenfalls vor. Dementsprechend ist der
Anspruch des Klägers in Höhe von 393,75 Euro nunmehr auch teilweise in Höhe von
224,10 Euro erloschen.
Dem Kläger steht daher
gegenüber der Beklagten vorliegend nur noch ein Anspruch in Höhe von 169,65
Euro (393,75 € – 224,10 €) zu, im Übrigen ist jedoch die Klage aus o.g. Gründen
abzuweisen.
Die Verurteilung
hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286 und 288 BGB sowie daneben auch
in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über
die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.
Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.
Zudem ist noch der Wert
des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen
gewesen.