Kategorien
Uncategorized

LG München I: Posts von Influencern als geschäftliche Handlung

Leitsätze:

1. Posts von Influencern auf Instagram, auf denen Produkte
gekennzeichnet und mit den entsprechenden online-Auftritten der
Produkthersteller verlinkt sind, sind in der Regel auch ohne Gegenleistung der
verlinkten Unternehmen geschäftliche Handlungen iSv § 2 I Nr. 1 UWG, weil die
Influencer damit sowohl ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten als auch die
der verlinkten Unternehmen fördern.  (Rn.
36 – 40)
2. Diese Verlinkungen, für die der Produkthersteller
keinerlei Gegenleistung gewährt hat und die von ihm auch nicht beauftragt
wurden, verstoßen jedoch dann nicht gegen § 5a VI UWG, wenn sich der
kommerzielle Zweck der geschäftlichen Handlung unmittelbar aus den Umständen
ergibt. Da sich der informierte Verbraucher inzwischen daran gewöhnt hat, dass
Influencer durch ihre Tätigkeit Geld verdienen und sie ihre Posts deshalb nicht
aus rein privaten Interessen verfassen, kann die Anzahl der Follower und der
Umstand, dass es sich um ein öffentliches, mit einem sogenannten blauen Haken
versehenes Profil eines bekannten Influencers handelt, dazu führen , dass der
kommerzielle Zweck des Posts ohne weiteres erkennbar ist. (Rn. 41 – 56)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen
satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des
lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
Die Beklagte betätigt sich u.a. als Influencerin auf
Instagram, wo sie einen mit einem blauen Haken verifizierten Account unterhält.
Sie hat dort aktuell 485.000 Follower (Abonnennten) und veröffentlicht
regelmäßig Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin
beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga,
Reisen und anderen Themen. Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die
Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger im Bild zu sehender
Gegenstände versehen.
Diese Gegenstände sind teilweise „getagt“. Klickt man auf
die entsprechende Stelle im Bild, so erscheint der Name von einem oder mehreren
Unternehmen, von dem die getragenen bzw. abgebildeten Produkte sind. Klickt man
nunmehr auf den Namen des Unternehmens, so wird man auf den Account des
Unternehmens weitergeleitet.
In dem ersten der streitgegenständlichen Post steht die
Beklagte in einem braungestreiften Umstandskleid im Gastraums des „G.“ vor
einem Kleiderständer. Klickt man diese Abbildung an, erscheinen u.a. die Namen
von „e.de“ und „g.“. Mit einem weiteren Klick auf diese Abbildung wird der
Follower auf die Instagram – Seiten der genannten Unternehmen weitergeleitet.
Der zweite streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in
schwarzem Pullover, Bluejeans und schwarzen Stiefeln vor der Kunstakademie in
München stehend. Klickt man auf die Abbildung, so erscheinen die Firmennamen
„z.“ und „b“. Mit einem weiteren Klick auf die Firmennamen landet man auf den
jeweiligen Instagram – Accounts dieser Firmen.
Der dritte streitgegenständliche Post zeigt die Beklagte in
einem altrosafarbigen Mantel und Turnschuhen sowie blauer Jeans in einem eingezäunten
Grundstück stehend. Klickt man diese Abbildung an, erscheinen die Firmennamen
in weißer Schrift auf schwarzen Grund „m.“ und „m.“. Klickt man die Firmennamen
an, wird man auf die Internetseite der jeweils in der Abbildung gemäß Anlage K
6 b genannten Firmen weitergeleitet.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Posts wird auf
die Anlagen K 4 a bis K 4 c, K 5 a bis K 5 c und K 6 a bis K 6 c Bezug
genommen.
Zahlreiche Posts der Beklagten, für die sie nach eigener
Einlassung von den verlinkten Unternehmen bezahlt wird, kennzeichnet sie mit
dem Hinweis „bezahlte Partnerschaft mit Nach Zustellung der Klageschrift hat
der Kläger im Wege der Klageerweiterung darüber hinaus noch einen Post
angegriffen, auf dem die Beklagte auf dem Boden sitzend mit einem hellblauen
Plüschelefanten zwischen ihren Beinen abgebildet ist. Bei dem Elefanten ist im
linken Ohr mit roter Schrift auf gelben Grund das Markenzeichen „S.“ zu erkennen.
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Posts wird auf die Anlage K 8
Bezug genommen.Wie sich aus der Anlage K 9 vorgelegten Internetausdruck ergibt,
wirbt die Firma S. auf ihrer Website ebenfalls mit diesem blauen Elefanten.
Der Kläger trägt vor, die Posts der Beklagten enthielten
kommerzielle Veröffentlichungen und seien ein Unterfall der getarnten Werbung
im Sinne von § 5 a Abs. 6 UWG.
Die Einlassung der Beklagten, die hier festzustellende
massive Werbung für verschiedene Marken und Unternehmen unentgeltlich und ohne
jede Veranlassung zu betreiben, werde vom Kläger nachhaltig bestritten. Die
Beklagte sei Influencerin und erziele aus dieser Tätigkeit hohe Einnahmen.
Diese Tätigkeit komme durch die vorgelegten Anlagen plastisch zum Ausdruck. Es
handele sich um einen wesentlichen Teil des Geschäftsmodells der Beklagten.
Der Kläger sehe jedoch davon ab, Zeugen zu benennen, um eine
irgendwie geartete direkte Vergütung der Beklagten für die
streitgegenständlichen Beiträge auf Instagram zu beweisen. Einerseits käme eine
solche Beweisaufnahme einer unzulässigen Ausforschungs-Beweisaufnahme nahe oder
gleich, andererseits würde eine solche „fishing expedition“ den Rahmen des
Rechtsstreits sprengen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass es auf eine direkte
Vergütung in Form von Geld oder kostenlos überlassenen Produkten vorliegend
ohnehin nicht entscheidend ankomme. Maßgeblich sei vielmehr in erster Linie,
dass die angegriffenen Posts der Beklagten kommerzieller Natur seien und sich
dieses für die angesprochenen Verkehrskreise weder aus den Umständen
unmittelbar ergebe noch durch eine sachgerechte Kennzeichnung klargestellt
werde.
Auch wenn die Beklagte diverse Beispiele für Anfragen von
Followern zu Kleidungsstücken und Accessories vorlege, die sie in etlichen
Beiträgen auf Instagram ins Bild gesetzt habe, erkläre dies nicht ansatzweise
plausibel, warum sie sich angesichts dieser Nachfragen dafür entschieden habe,
die sogenannten „Tap Tags“ zu verwenden und ihre Follower so direkt auf diverse
Profile der jeweiligen Marken zu leiten, anstatt einfach nur im Text des
jeweiligen Beitrags zu erwähnen, wo die diversen Produkte herstammen.
Eine ganze Reihe von Mitgliedern des Klägers müssten als
Herausgeber von Zeitschriften in traditioneller Form als Druckwerke bei der
Abgrenzung von redaktionellem Teil und Werbung diese Grenzen sorgfältig
beachten, wohingegen im Internetbereich völliger Freestyle herrsche. Es müssten
aber gleiche Bedingungen für alle gelten, weshalb auf die Beiträge im Internet
ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet werden müssten.
Auch der von der Beklagten gezogene Vergleich zu diversen
Zeitschriften vermöge nicht für den Standpunkt der Beklagten zu streiten. Sie
übergehe an diesem Punkt geflissentlich die Tatsache, dass es sich bei
Druckerzeugnissen unzweifelhaft auch für den unbedarftesten Betrachter sofort
erschließe, dass es sich um eine kommerzielle Veröffentlichung handele. Genau
dies sei bei dem Instagram – Profil der Beklagten nicht der Fall.
Die Beklagte verstoße darüber hinaus durch die
streitgegenständlichen Posts auch gegen § 6 Telemediengesetz und gegen § 7 III
des Rundfunkstaatsvertrages.
Der Kläger stellt zuletzt folgende Anträge:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu €
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medien „Instagram“
unter Abbildung einer Person (Bezeichnung „c.“) kommerzielle Inhalte
vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu
verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem
dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen
– mit der Abbildung einer Person („c.“) = Ansicht,
– nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens
des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2.
Ansicht und
– durch einen weiteren Klick des Accounts des Unternehmens
dessen Name bei der zweiten Ansicht ins Bild gekommen ist = 3. Ansicht, ohne
die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen;
jeweils wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 4a – K 6 c
wiedergegeben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu €
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium Instagram
kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der
Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den
Umständen ergibt, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung des Beitrages
– mit der Abbildung eines Plüschelefanten mit dem
Markenzeichen/S.“ im Ohr, ohne die Abbildung als kommerzielle Veröffentlichung
zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 8 wiedergegeben.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 178,50
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.
Oktober 2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Sie trägt vor und hat bei ihrer persönlichen Einvernahme im
einzelnen substantiiert dargelegt, sie habe für die streitgegenständlichen
Posts und Tags zu keinem Zeitpunkt Geld oder sonstigen Vorteil wie z. B.
Rabatte oder Zugaben erhalten. Die verlinkten Produkte seien auch nicht
kostenlos überlassen worden; sonstige geldwerte Gegenleistungen seien ebenfalls
nicht geflossen.
Den geposteten S.-Elefanten habe sie bzw. ihr Sohn zum
ersten Geburtstag von ihrer Tante und Cousine geschenkt bekommen. Er habe spontan
dazu gedient, das Gesicht ihres Sohnes zu verdecken.
Hinsichtlich der dargelegten Einzelheiten zu den anderen
Posts wird auf Seiten 2 bis 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom
11.02.2019 (Blatt 88/90) der Akten Bezug genommen.
Bei den streitgegenständlichen Postings handele es sich
nicht einmal um geschäftliche Handlungen der Beklagten. Der Beklagte habe die
Markierungen und Verlinkungen in den streitgegenständlichen Beiträgen auf
Instagram aus reiner Begeisterung auf die jeweiligen Produkte verfasst, um dem
Informationsinteresse ihres Follower-Kreises auf Instagram gerecht zu werden.
Wie aus der Anlage K 6 b ersichtlich, trete die Beklagte mit ihren Followern
regelmäßig in einen Dialog über ihre Outfits und darüber, von welchem Hersteller
diese stammten. Insoweit seien die streitgegenständlichen Postings mitsamt
Verlinkungen vergleichbar mit dem redaktionellen Teil vieler Modezeitschriften,
in denen regelmäßig Hinweise auf die Hersteller der gezeigten Produkte
enthalten seien.
Selbst wenn man die objektive Eignung zur Förderung des
Absatzes oder Bezugs als ausreichend erachte, so verbiete es sich aufgrund der
in Artikel 5 I GG garantierten Meinungsfreiheit, die Tags und Verlinkungen als
geschäftlicher Handlungen im Sinne des § 2 I Nr. 1 UWG zu behandeln.
Bei den Tags handele es sich auch nicht um Schleichwerbung,
weil die Beklagte kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten habe.
Würde man die Tags als Schleichwerbung qualifizieren, so müsste im Übrigen auch
in jeder Modezeitschrift, die ihre Leserinnen und Leser mittels Modestrecken
über die neueste Mode und mit den dazugehörigen Herstellerhinweisen über die
jeweiligen Bezugsquellen informiere, durchgängig eine Kennzeichnung als
„Werbung“ bzw. „Anzeige“ erfolgen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass eine Kennzeichnung als
„Werbung“ nur dann in Frage kommen könne, wenn der Inhaber des jeweiligen
Instagram – Accounts auch tatsächlich Werbeträger des Unternehmens sei.
Unternehmen würden bekanntermaßen am liebsten selbst entsprechend ihrer
individuellen Markenstrategie über ihre Werbeträger entscheiden. Der
Influencer, der sich einer vertraglichen Vereinbarung über einen Einsatz als
Werbeträger berühmen und so einen falschen Rechtschein setzen würde, könnte
sich unter Umständen Ansprüchen des verlinkten Unternehmens auf Unterlassung
aussetzen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien
eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 11.02.2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war in vollem Umfang abzuweisen, weil die Beklagte
durch die streitgegenständlichen Posts weder gegen Vorschriften des
Telemediengesetzes (TMG) oder Rundfunkstaatsvertrages, noch gegen § 5a Abs. 6
UWG verstoßen hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Ein Verstoß gegen die § 7 Abs. 3 und 1
Rundfunkstaatsvertrag würde voraussetzen, dass die Beklagte für die
streitgegenständlichen Postings von den Unternehmen, die in den Postings
genannt werden oder erkennbar sind (durch den Steiff-Knopf im Ohr), irgendein
Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Postings erhalten hat. Gemäß §
2 Abs. 2 Ziff. 7 des Rundfunkstaatsvertrags ist Werbung nämlich jede Äußerung
bei der Ausübung einer Handels, Gewerbes oder freien Berufs, die im Rundfunk
von einem öffentlichrechtlichen oder privaten Veranstalter oder einer
natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder
als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen …gegen Entgelt zu fördern.
Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat
nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte von
den verlinkten Unternehmen bzw. von der Firma Steiff für die
streitgegenständlichen Posts irgendeine Art von Gegenleistung erhalten hat.
Vielmehr hat die Beklagte bei ihrer Anhörung als Partei im Termin von
11.02.2019 im einzeln nachvollziehbar dargelegt, dass es zu den
streitgegenständlichen Posts ohne irgendeine Mitwirkung der genannten
Unternehmen gekommen ist.
Die Posts fallen daher nicht unter die in § 2 Abs. 2
Rundfunkstaatsvertrag normierte Legaldefinition von Werbung mit der Folge, dass
ein Verstoß gegen § 7 Rundfunkstaatsvertrag nicht in Betracht kommt.
Der Kläger wäre auch verpflichtet gewesen, im einzelnen
durch Benennung der bereits von der Beklagten (unter Verwahrung der Beweislast)
angebotenen Zeugen der einzelnen Firmen unter Beweis zu stellen, dass die
streitgegenständlichen Posts nicht unentgeltlich waren. Eine Ausforschung wäre
durch das Anbieten dieses Beweises einer negativen Tatsache nicht erfolgt.
Dadurch, dass der Kläger darauf verzichtet hat, die entsprechenden Zeugen als
Beweismittel anzugeben, ist er beweisfällig für die Tatsache geblieben, die
streitgegenständlichen Posts seien nicht unentgeltlich durchgeführt worden.
2. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 TMG scheitert daran, dass es
sich bei den streitgegenständlichen Tags und Verlinkungen nicht um kommerzielle
Kommunikationen im Sinne von § 6 Abs. 1 TMG handelt. Gemäß § 2 Nr. 5 b TMG, in
dem die Begriffe des Gesetzes bestimmt werden, stellen Angaben in Bezug auf
Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer
Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden, als solche keine Form der kommerziellen
Kommunikation dar.
Der Kläger hätte daher, um einen Verstoß gegen das
Telemediengesetz erfolgreich rügen zu können, ebenfalls darlegen und unter
Beweis stellen müssen, dass die Beklagte für die streitgegenständlichen Posts
irgendeine Art von finanzieller Gegenleistung erhalten hat.
3. Die streitgegenständlichen Posts verstoßen auch nicht
gegen § 5 a Abs. 6 UWG:
a) Der Auffassung der Beklagten, bei den streitgegenständlichen
Posts handele es sich nicht um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 1 UWG, kann allerdings nicht gefolgt werden.
Geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist
jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden
Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des
Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss
oder mit der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen
objektiv zusammenhängt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall,
wenn die Handlung bei einer objektiven Betrachtung darauf gerichtet ist, durch
Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher den Absatz oder
Bezug zu fördern und ein anderes vorrangiges Ziel als die Förderung des
Absatzes oder des Bezugs ausscheidet ( vgl BGH WRP 2016,843 – Im
Immobiliensumpf)
Ein solcher objektiver Zusammenhang liegt bei den Posts der
Beklagten im doppelter Hinsicht vor: Zum einen dienen die
streitgegenständlichen Instagram-Posts der Beklagten der Förderung der
verlinkten Unternehmen. Sowohl die Verlinkungen als auch das deutlich
erkennbare Abbilden des Steiff-Elefanten sind Handlungen, die den Absatz der
präsentierten Produkte steigern und das Image des beworbenen Herstellers und
dessen Markenname fördern können. Das Interesse an der Marke und den Produkten
wird durch die Beklagte geweckt, indem sie die Produkte im Zusammenhang mit
ihrer Person präsentiert. Hinzu kommt, dass das nähere Kennenlernen des
Herstellerunternehmens und der Produktabsatz dadurch erleichtert wird, dass der
Interessent bei Betätigung der verlinkten Tags auf den jeweiligen
Instagram-Account des Herstellers geleitet wird (vgl. auch insoweit auch
Kammergericht, Urteil vom 08.01.2019, Az. 5 O 83/18, und LG Karlsruhe, Urteil
vom 21.03.2019, 13 O 38/18 KFH mit weiteren Nachweisen).
Die Beklagte fördert durch ihre Posts darüber hinaus ihr
eigenes Unternehmen. Als Influencerin erzielt sie Einkünfte damit, dass sie
Produkte vermarktet und dabei trotzdem authentisch erscheint. Sie inszeniert
ihr Leben mit den dazu passenden Marken. Unternehmer interessieren sich für sie
als Werbeträger; umgekehrt ist auch sie an den Unternehmen interessiert, die
für sie als Werbeträger in Betracht kommen. So hat die Beklagte bei ihrer
Anhörung z. B. ausgeführt, sie gehöre leider nicht zu den von Valentino als
Werbeträger gewählten Influencern.
Die Beklagte hat bei ihrer Anhörung den kommerziellen Zweck
ihres Auftretens ausdrücklich zugestanden und ausgeführt, sie unterhalte
deshalb einen mit einem blauen Häkchen bestätigten Account, bei dem erkennbar
sei, dass es sich nicht um einen rein privaten Account handele.
b) Nach Auffassung der Kammer ist bei den
streitgegenständlichen Posts für die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen
auch die Mitglieder der Kammer gehören, jedoch bereits unmittelbar aus den
Umständen erkennbar, dass sie geschäftliche Handlungen mit einem kommerziellen
Zweck sind. Ein Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG scheidet daher im vorliegend zu
beurteilenden Fall aus.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich hier keine
allgemeingültigen Aussagen für alle Influencer oder Blogger treffen lassen, die
ohne weiteres auf jeden anderen Fall übertragen werden können, sondern, weil es
um die Beurteilung der Umstände geht, jeder Fall einzeln betrachtet werden
muss.
Betrachtet man das Instagram Profil der Beklagten und die
streitgegenständlichen Posts, so ist jedoch nach Auffassung der Kammer der
kommerzielle Zweck aus folgenden Umständen erkennbar:
aa) Bei dem Account der Beklagten handelt es sich aufgrund
des am Anfang des Profils gesetzten blauen Hakens um einen verifizierten
Account, den Instagram nur Personen mit einer bestimmten öffentlichen
Bekanntheit zugesteht.
Bekannte Personen neigen aber normalerweise dazu, ihre
Privatsphäre zu schützen. Tun sie das nicht, dann stecken dahinter kommerzielle
Interessen, die letztendlich auch bei Accounts anderer in der Öffentlichkeit
stehender Personen, auf denen keinerlei Verlinkungen stattfinden, der Grund
dafür sind, dass das Berufs- oder manchmal eben auch das Privatleben öffentlich
gemacht wird. Social Media dienen heutzutage, wenn sie nicht rein privat
genutzt werden, in hohem Maße der Imagepflege von bekannten oder berühmten
Persönlichkeiten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Accounts, die
mit einem blauen Haken versehen sind, durchwegs zur Imagepflege und deshalb aus
kommerziellen Erwägungen betrieben werden ( und zwar unabhängig davon, ob
darauf Verlinkungen zu anderen Unternehmen vorgenommen werden oder nicht).
bb) Die Beklagte hat inzwischen 485.000 Follower. Jedem noch
so uninformierten Betrachter des Accounts muss klar sein, dass es sich hierbei
nicht um wirkliche Freunde der Beklagten handeln kann und die Beklagte die
Postings deshalb nicht nur schaltet, um ihre Freunde über ihre Aktivitäten zu
informieren und sich mit ihnen auszutauschen, sondern dass da andere, nämlich
kommerzielle Zwecke dahinterstehen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Instagram – Accounts
vor allem von Verbrauchern aufgerufen werden, die sich mehr oder weniger
regelmäßig auf diesem Medium bewegen und deshalb informiert darüber sind, dass
Social Media nicht nur private sondern oftmals auch kommerziell genutzte
Accounts beinhalten.
cc) Der Account der Beklagten ist öffentlich, d.h. für
jedermann zugänglich. Wäre es das Ziel der Beklagten (die als
Fußballspieler-Ehefrau eine gewisse Bekanntheit besitzt), sich über ihr
Instagram Profil nur mit ihren Freunden auszutauschen, so hätte sie sich für
ein nicht öffentlich zugängliches Profil entschieden, das nur von Personen
aufgerufen werden kann, denen sie das gestattet hat. Insoweit ist darauf
hinzuweisen, dass viele Influencer neben ihrem öffentlich zugänglichen Profil
noch ein privates Profil besitzen.
dd) Soweit in anderen, gegenteiligen Entscheidungen (so z.B.
LG Karlsruhe, aaO) auf den Schutz junger, zum Teil noch minderjähriger User
abgestellt wurde, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich das
Instagram-Profil der Beklagten seinem Zuschnitt nach nicht an Kinder oder
Jugendliche sondern an junge Mütter und berufstätige Frauen wendet. Themen wie
Reisen mit Kindern und Yoga, mit denen sich die Beklagten neben Mode befasst,
haben nicht Kinder oder Jugendliche, sondern erwachsene Frauen als Zielgruppe .
Hinzu kommt, dass nach eigenen Erfahrungen der
Kammermitglieder gerade Kinder und Jugendliche sehr wohl (und zum Teil sogar
noch eher als ältere Mitglieder von Zivilkammern), darüber informiert sind und
Bescheid wissen, dass Influencer und Blogger ihre Tätigkeiten nicht aus reiner
Menschenliebe oder aus Spaß durchführen sondern dass es sich hierbei um einen
relativ neuen aber auch sehr lukrativen Beruf handelt, zu dem sich Kinder und
Jugendliche teilweise stark hingezogen fühlen, weil sie meinen, hier sei mit
relativ geringem Aufwand viel Geld zu verdienen.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Kinder
und Jugendliche weniger als ältere Verbraucher wissen, dass Instagram-Posts auf
öffentlich zugänglichen Profilen bekannter Personen mit über 400.000 Followern
einen kommerziellen Zweck haben.
ee) Letztendlich haben weder der Kläger noch die
Gerichtsentscheidungen, die einen Verstoß gegen § 5 a Abs. 6 UWG als gegeben erachtet
haben, darlegen können, wie eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der
streitgegenständlichen Posts aussehen müsste.
Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Klägers, dem
Beklagten aufzuzeigen, wie er die behauptete Irreführung in seiner Werbung vermeiden
kann. Die Frage, wie eine ordnungsgemäße Kennzeichnung aussehen müsste, lässt
aber Rückschlüsse darauf zu, ob überhaupt eine Irreführung vorliegt.
Als Werbung können die Verlinkungen schon deshalb nicht
bezeichnet werden, weil bei fehlender Beauftragung durch die entsprechenden
Unternehmen die Influencer nicht Werbeträger der Unternehmen sind. Eine
Kennzeichnung als Werbung würde die Irreführung daher nicht beseitigen, sondern
verstärken, denn es wäre für die angesprochenen Verkehrskreise nicht mehr
erkennbar, wofür die Beklagte nunmehr eine Gegenleistung erhalten hat, es sich
also tatsächlich um bezahlte Werbung für das Unternehmen handelt, und wofür
nicht.
Fragwürdig wäre eine solche Kennzeichnung insbesondere
deshalb, weil es bereits Influencer gibt, die aufgrund der Tatsache, dass sie
als wichtiger eingestuft werden, wenn sie mehr Werbepartner haben, alles
absichtlich als Werbung kennzeichnen, um so den Eindruck zu erwecken, sie
hätten bereits Werbeverträge ( unter dem Slogan „fake it ‚till you make it).
Eine Kennzeichnung als „unbezahlte Werbung wegen
Markennennung“, wie sie zum Teil auf Instagram vorgenommen wird, ist auch nur
geringfügig weniger irreführend, denn auch in diesem Fall ist für die
Verbraucher noch nicht eindeutig erkennbar, ob der entsprechende Post durch das
Unternehmen veranlasst wurde oder aufgrund einer freien Entscheidung des
Influencers erfolgte.
Letztendlich bliebe als hinreichende Kenntlichmachung des
kommerziellen Zwecks wohl nur, den gesamten Account als kommerziell zu
kennzeichnen. Dies erfolgt aber bei dem streitgegenständlichen Account nach
Auffassung der Kammer bereits durch den blauen Haken und die Tatsache, dass
Frau Hummels auf ihrem öffentlich zugänglichen Profil eine Anzahl von Followern
hat, die nicht alle mit ihr persönlich befreundet sein können. Aufgrund dieser
Tatsachen ist für die Verbraucher ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den
Account um einen handelt, der jedenfalls zu Förderung des eigenen Unternehmens
( oder der Marke „C. H.“, wie es die Beklagte bei ihrer mündlichen Anhörung
genannt hat) betrieben wird.
4. Hinzu kommt, dass es auch die in Art. 5 I GG verankerte
Meinungsfreiheit und das Gebot der Gleichbehandlung mit den traditionellen
Medien, die vom Kläger selbst angeführt wurden, erfordert, die Beklagte mit den
streitgegenständlichen Posts nicht anderes zu behandeln als konventionelle
Medien. Frauenzeitschriften, die ähnlich wie Beklagte Mode, Reise und
Kinderthemen behandeln und dabei Produktempfehlungen abgeben, ohne diese allerdings
auf eine Person zuzuschneiden ( wobei auch hier neuerdings teilweise
Personalisierungen der Zeitschriften, die auf eine bestimmte Person
zugeschnitten sind und deren Namen tragen, vorgenommen werden), verwenden in
ihren Online-Auftritten sehr ähnlich wie die Beklagte ebenfalls Verlinkungen
und Tags, ohne dies in irgendeiner Weise als Werbung kennzeichnen zu müssen.
Die Kammer kann insoweit den Ausführungen des Klägers, es müssten gleiche
Bedingungen für alle herrschen, folgen. Frauenzeitschriften kennzeichnen ihre (
im online-Bereich ebenfalls mit Verlinkungen versehene) Empfehlungen nur dann
als Anzeige, wenn sie von dem Unternehmen beauftragt und bezahlt wurden. Nichts
anderes kann für Influencer gelten, die neue Medien nutzen, und sich darin selbst
vermarkten, wodurch z.B. Interviews, an denen früher die traditionellen Medien
in ihrem redaktionellen Teil mit verdient haben, teilweise hinfällig geworden
sind.
Der Einwand des Klägers, bei den traditionellen Medien sei
jedoch von vornherein erkennbar, dass es sich bei den Zeitschriften um eine
kommerzielle Veröffentlichung handele, geht zum einen bei den Online-Auftritten
der konventionellen Medien teilweise fehl, weil diese sich – abgesehen von der
Personalisierung – zum Teil nur wenig von Blogs oder Instagram – Auftritten von
Influencern unterscheiden, und zum anderen ist nach Auffassung der Kammer
jedenfalls bei den Instagram Account der Beklagten hinreichend erkennbar, dass
er kommerziellen Zwecken dient.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 I ZPO
abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt
aus § 709 Satz 1 ZPO.



Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.