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OLG München – Fehlende Dringlichkeit für Sperrung des Zugangs zu Access-Providern bei Urheberrechtsverstößen im Internet

Das OLG München hat mit Urteil
vom 07.02.2019, Az. 29 U 3889/18
– einen Verfügungsantrag eines Rechteinhabers
auf Sperren gegen einen Access-Provider wegen fehlender Dringlichkeit mit der
Begründung abgelehnt, dass der Verfügungsantrag einerseits zwar werkbezogen
gestellt wurde, die beantragte Sperrmaßnahme (DNS-Sperre) andererseits
allerdings plattformbezogen ist.


Leitsätze:
1. Ein Verlag, der Kenntnis davon hat, dass auf
einem Internetportal vorwiegend urheberrechtlich geschützte Werke, u.a. Werke,
an denen er die Rechte innehat, illegal öffentlich zugänglich gemacht werden,
und einem Vorgehen gegen den Portalbetreiber und/oder seinen Hostprovider jede
Erfolgsaussicht fehlt, verhält sich dringlichkeitsschädlich, wenn er gegen den
Access-Provider nicht innerhalb eines Monats ab Erlangung dieser Kenntnis den
Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Dringlichkeitsfrist beginnt
nicht mit der Kenntnis der Verletzung der Rechte hinsichtlich jedes neu
öffentlich zugänglich gemachten Werks neu zu laufen.
2. Ein Verfügungsgrund fehlt, wenn der eine
Internetzugangssperre begehrende Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte die
ihm bekannte frühere Verletzung solcher Rechte an anderen Werken auf demselben
Internetportal nicht zum Anlass genommen hat, vom Access-Provider eine Sperrung
des Zugangs zu diesem Portal im Wege der einstweiligen Verfügung zu beantragen;
dadurch hat der Rechteinhaber gezeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht
dringlich ist. (Rn. 25) 
3. Ist die begehrte Sperrmaßnahme nicht
werkbezogen und ergibt sich der Anspruch auf diese auch nicht (allein) aus der
Verletzung eines konkreten Werkes, sondern vielmehr daraus, dass über die
Portale eine Vielzahl von Werken laufend verletzt werden, ist auch hinsichtlich
der Frage der Dringlichkeit eine auf das einzelne Werk bezogene
Betrachtungsweise nicht angezeigt (Rn. 27) 
Tenor
I. Die Berufung der Antragstellerinnen gegen das
Urteil des Landgerichts München I vom 21.09.2018, berichtigt durch Beschluss
vom 19.11.2018, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerinnen begehren die Sperrung des
Zugangs zu den Internetportalen „L…Gen“ und „S…-Hub“, die nach ihrem
Vortrag vorwiegend urheberrechtlich geschützte Werke illegal öffentlich
zugänglich machen.
Die Antragsgegnerin ist in Deutschland eine der
größten sog. „Access-Providerinnen“, somit Anbieterin von Internetzugängen.
Die Antragstellerinnen sind weltweit führende
Wissenschaftsverlage.
Die Antragstellerin zu 1 verlegt u.a. die
nachfolgend genannten Bücher und Artikel im Rahmen der Zeitschrift „C.“:
Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal
Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174,
pages 1-14, 2018),
Frey, S. et al.: Surface Properties Determining
Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217,
2018),
Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook
of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for
transportation: an evidence-base for communities (2018),
Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The
Requisites (4th ed., 2017).
Die Antragstellerin zu 2 verlegt u.a. die
nachfolgend genannten Bücher und Artikel im Rahmen der Zeitschrift „The L.“:
Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of
upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to
conventional synthetic disease-modifying antirheumatic drugs (SELECT-NEXT): a
randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex
Structures (1st ed., 2018),
Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman &
Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018).
Die Antragstellerin zu 3 verlegt u.a. im Rahmen
der Zeitschrift „N.“ folgende Artikel:
Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature
reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis
(Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in
bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug
discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs
Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
Apel, Falko et al.: The role of neutrophil
extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018,
Volume 14 pages 467-475).
Die Antragstellerin zu 4 verlegt zahlreiche
Buchtitel, u.a. die folgenden Werke:
Misir, Onur: Betriebsverhalten von
Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
Schäfer, Caroline: Anreizoptimale
Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard
(1. Auflage 2018),
Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und
Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im
bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter:
Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
Strick, Heinz Klaus: Einführung in die
Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition)
(1. Auflage 2018).
Die Antragstellerinnen sind Inhaber jeweils der
ausschließlichen, weltweiten Nutzungsrechte hinsichtlich der vorbezeichneten
Werke, einschließlich der Rechte, die Werke im Internet öffentlich zugänglich
zu machen und die Werke zu vervielfältigen (vgl. Anlagen AST 4 und AST 5).
Aufgrund anderer – ebenfalls geschützter und hier
nicht streitgegenständlicher Werke – gingen die Antragstellerinnen bereits in
der Vergangenheit gegen zwei Mitbewerber der Antragsgegnerin – andere Access-Provider
– vor und beantragten im Wege einer einstweiligen Verfügung, eingegangen beim
Landgericht München I am 20.06.2018, es diesen Access-Providern zu verbieten,
deren Kunden Zugang zu den Werken über die – auch hier streitgegenständlichen –
Dienste „S…-Hub“ und „L…Gen“ zu vermitteln. Mit Versäumnisurteil des
Landgerichts München I vom 18.07.2018, Gz.: 21 O 8423/18 (Anlage AST 49) wurde
antragsgemäß einstweilige Verfügung erlassen.
Die Antragstellerinnen behaupten, die
Internetportale „L…Gen“ und „S…-Hub“ machten vorwiegend urheberrechtlich
geschützte Werke auf ihren Webseiten illegal öffentlich zugänglich.
Die Antragstellerinnen tragen vor, sie hätten am
23.07.2018 erstmals Kenntnis davon erhalten, dass beim Dienst „L…Gen“
sämtliche streitgegenständlichen Werke und beim Dienst „S…-Hub“ acht der
streitgegenständlichen Werke verfügbar seien, ohne dass diese Plattformen über
die notwendigen Rechte hinsichtlich der Werke verfügten.
Ein Vorgehen gegen die Internetdienste „L…Gen“
und „S…-Hub“ sei erfolglos geblieben, ebenso wie ein Vorgehen gegen deren
Hostprovider.
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass
ihnen aus § 7 Abs. 4 TMG analog ein Anspruch auf Verhinderung der Vermittlung
des Zugangs zu den Diensten „L…Gen“ und „S…-Hub“ bzw. aus Störerhaftung ein
Anspruch auf Unterlassung der Vermittlung des Zugangs zu den Diensten zustehe.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die
einstweilige Verfügung schon mangels Verfügungsgrund nicht zu erlassen sei.
Das Landgericht hat die Anträge auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 21.09.2018, berichtigt durch Beschluss
vom 19.11.2018, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen
wird, zurückgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts fehlt es am
Verfügungsgrund.
Gegen dieses Urteil wenden sich die
Antragstellerinnen mit ihrer Berufung.
Sie beantragen,
das Urteil des Landgerichts München I vom 21.
September 2018, Az. 21 O 11606/18, abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung
wie folgt zu erkennen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber
ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden, in
Anlage AST 1 näher aufgeführten Buch- und Zeitschriftentiteln,
1.
Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of
upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to
conventional synthetic disease-modifying anti-rheumatic drugs (SELECT-NEXT): a
randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
2.
Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex
Structures (1st ed., 2018),
3.
Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman &
Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018),
4.
Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal
Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174,
pages 1-14, 2018),
5.
Frey, S. et al.: Surface Properties Determining
Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217,
2018),
6.
Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook
of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
7.
Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for
transportation: an evidence-base for communities (2018),
8.
Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The
Requisites (4th ed., 2017),
9.
Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature
reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
10.
Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis
(Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
11.
Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in
bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
12.
Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug
discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs
Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
13.
Apel, Falko et al.: The role of neutrophil
extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018,
Volume 14 pages 467-475),
14.
Misir, Onur: Betriebsverhalten von
Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
15.
Schäfer, Caroline: Anreizoptimale
Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard
(1. Auflage 2018),
16.
Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und
Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im
bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
17.
Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter:
Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
18.
Strick, Heinz Klaus: Einführung in die
Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition)
(1. Auflage 2018),
(nachfolgend „Werke“ genannt) zu verhindern,
soweit
a)a)a)
eines oder mehrere dieser Werke über den
gegenwärtig „L…Gen“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter
den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains www.l…io, l…io und lg…org
die IP-Adresse 93…87 nutzen,
und/oder
b)b)
eines oder mehrere der Werke 1, 4, 5, 9, 10, 11,
12, 13 über den gegenwärtig „S…-Hub“ genannten Internetdienst abrufbar sind,
wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains s…-hub.tw und s…-hub.is die
IP-Adressen 80…83 und 80…84 nutzen, wie aus Anlage AST2 für die einzelnen
Werke ersichtlich.
Hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer [sic!]
der Auffassung sein sollte, der Antrag müsse konkrete geschuldete
Sperrmaßnahmen nennen, beantragen die Antragstellerinnen:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber
ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zu den folgenden, in
Anlage AST 1 näher aufgeführten Buch- und Zeitschriftentiteln,
1.
Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of
upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to
conventional synthetic disease-modifying anti-rheumatic drugs (SELECT-NEXT): a
randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
2.
Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex
Structures (1st ed., 2018),
3.
Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman &
Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018),
4.
Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal
Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174,
pages 1-14, 2018),
5.
Frey, S. et al.: Surface Properties Determining
Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217,
2018),
6.
Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook
of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
7.
Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for
transportation: an evidence-base for communities (2018),
8.
Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The
Requisites (4th ed., 2017),
9.
Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature
reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
10.
Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis
(Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
11.
Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in
bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
12.
Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug
discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs
Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
13.
Apel, Falko et al.: The role of neutrophil
extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018,
Volume 14 pages 467-475),
14.
Misir, Onur: Betriebsverhalten von
Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
15.
Schäfer, Caroline: Anreizoptimale
Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard
(1. Auflage 2018),
16.
Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und
Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im
bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
17.
Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter:
Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
18.
Strick, Heinz Klaus: Einführung in die
Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition)
(1. Auflage 2018),
(nachfolgend „Werke“ genannt) mittels einer
DNS-Sperre zu verhindern, soweit
a)a)a)
eines oder mehrere dieser Werke über den
gegenwärtig „L…Gen“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter
den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains www.l…io, l…io und lg…org
die IP-Adresse 93…87 nutzen,
und/oder
b)b)
eines oder mehrere der Werke 1, 4, 5, 9, 10, 11,
12, 13 über den gegenwärtig „S…-Hub“ genannten Internetdienst abrufbar sind,
wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains s…-hub.tw und s…-hub.is die
IP-Adressen 80…83 und 80…84 nutzen,
wie aus Anlage AST2 für die einzelnen Werke
ersichtlich.
Hilfsweise, für den Fall, dass die Kammer [sic!] §
7 Abs. 4 TMG als nicht anwendbar erachtet, beantragen die Antragstellerinnen:
Der Antragsgegnerin wird – für jeden Fall der
Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen
an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin – verboten,
ihren Kunden über das Internet Zugang zu
folgenden, in Anlage AST 1 näher aufgeführten Buch- und Zeitschriftentiteln,
1.
Burmester, G. et al.: Safety and efficacy of
upadacitinib in patients with rheumatoid arthritis and inadequate response to
conventional synthetic disease-modifying anti-rheumatic drugs (SELECT-NEXT): a
randomised, double-blind, placebo-controlled phase 3 trial (The Lancet, 2018),
2.
Fu, Feng: Design and Analysis of Tall and Complex
Structures (1st ed., 2018),
3.
Watson, Nick, Jones, Hefin: Chapman &
Nakielny’s Guide to Radiological Procedures (7th ed., 2018),
4.
Ziegler, P. et al.: Mitophagy in Intestinal
Epithelial Cells Triggers Adaptive Immunity during Tumorigenesis (Cell 174,
pages 1-14, 2018),
5.
Frey, S. et al.: Surface Properties Determining
Passage Rates of Proteins through Nuclear Pores (Cell 174, Seiten 202-217,
2018),
6.
Cherry, James et al.: Feigin and Cherry’s Textbook
of Pediatric Infectious Diseases (8th ed., 2019),
7.
Bopp, Melissa et. al.: Bicycling for transportation:
an evidence-base for communities (2018),
8.
Rohini, Nadgir et al.: Neuroradiology: The
Requisites (4th ed., 2017),
9.
Grünewald, Thomas et al.: Ewing sarcoma (Nature
reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 4),
10.
Weidinger, Stephan et al.: Atopic dermatitis
(Nature reviews Disease Primers, 2018, Volume 4, article 1),
11.
Holmquist, Erik et al.: RNA-binding proteins in
bacteria (Nature reviews Microbiology, 2018),
12.
Renaud, Jean-Paul et al.: Cryo-EM in drug
discovery: achievements, limitations and prospects (Nature reviews Drugs
Discovery, 2018, Volume 17, pages 471-492),
13.
Apel, Falko et al.: The role of neutrophil
extracellular traps in rheumatic diseases (Nature reviews Rheumatology, 2018,
Volume 14 pages 467-475),
14.
Misir, Onur: Betriebsverhalten von
Synchronmaschinen mit unsymmetrischer Ständerwicklung (1. Auflage 2018),
15.
Schäfer, Caroline: Anreizoptimale
Vertragsgestaltung im Energie-Performance-Contracting bei Double Moral Hazard
(1. Auflage 2018),
16.
Schneider, Eva: Von hybriden Schülerinnen und
Schülern in Dritten Räumen: Rekonstruktion kultureller Bildungsprozesse im
bilingualen Unterricht (1. Auflage 2018),
17.
Serafin, Marc: Delinquenz-Verläufe im Jugendalter:
Auswirkung von Labeling und Exklusion (1. Auflage 2018),
18.
Strick, Heinz Klaus: Einführung in die
Wahrscheinlichkeitsrechnung: Stochastik kompakt (essentials) (German Edition)
(1. Auflage 2018),
(nachfolgend „Werke“ genannt) zu vermitteln,
soweit
a)a)a)
eines oder mehrere dieser Werke über den
gegenwärtig „L…Gen“ genannten Internetdienst abrufbar sind, wie dies unter
den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains www.l…io, l…io und lg…org
die IP-Adresse 93…87 nutzen,
und/oder
b)b)
eines oder mehrere der Werke 1, 4, 5, 9, 10, 11,
12, 13 über den gegenwärtig „S…-Hub“ genannten Internetdienst abrufbar sind,
wie dies unter den folgenden Domains geschieht:
wobei die Domains s…-hub.tw und s…-hub.is die
IP-Adressen 80…83 und 80…84 nutzen,
wie aus Anlage AST2 für die einzelnen Werke
ersichtlich.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 9. Februar 2019 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Antragstellerinnen ist zulässig,
aber nicht begründet.
1. Die Berufung ist zulässig.
a) Sie wurde fristgerecht innerhalb eines Monats
ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt (§ 517 ZPO). Das Urteil
des Landgerichts vom 21.09.2018 wurde den Prozessbevollmächtigten der
Antragsstellerinnen erstmals (mit einem unrichtig wiedergegebenen Verkündungsdatum)
am 08.10.2018 zugestellt. Die Berufung ist am 08.11.2018 und somit auch dann
fristgerecht eingegangen, wenn man auf die erste Zustellung des Urteils mit dem
unzutreffenden Verkündungsvermerk abstellt.
b) Die Antragstellerinnen verfolgen mit der
Berufung den erstinstanzlich hilfsweise gestellten Antrag als Hauptantrag
weiter. Durch die Abweisung auch des Hilfsantrags durch das erstinstanzliche
Urteil sind die Antragstellerinnen insoweit beschwert. Die Zulässigkeit des
erstmals in der Berufungsinstanz gestellten ersten Hilfsantrags ergibt sich aus
§ 533 ZPO. Die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO) und wird auf
Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die
Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Der zweite Hilfsantrag
entspricht dem Hauptantrag erster Instanz. Die Zulässigkeit der Berufung
unterliegt insoweit keinen Bedenken.
2. Die Berufung ist nicht begründet. Das
Landgericht hat zu Recht angenommen, dass es vorliegend am Verfügungsgrund
fehlt.
Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG
findet im Urheberrecht keine Anwendung (vgl. Senat GRUR-RR 2017, 89 – Kein
Vollgas, dort Tz. 79, und WRP 2012, 1297 – Das unlesbare Buch, dort Tz. 59; OLG
Düsseldorf WRP 2015, 1541 – Dringlichkeit und Säumnisverfahren, dort Tz. 6).
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung käme gemäß § 935, § 940 ZPO hier
grundsätzlich in Betracht, da die Antragstellerinnen ohne eine solche die
fortdauernde Verletzung ihrer Rechte bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens
hinnehmen müssten und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vorliegend
zudem aussichtlos erscheint. Es fehlt gleichwohl am Verfügungsgrund, weil die
Antragstellerinnen dadurch, dass sie trotz Kenntnis schon früherer Verletzungen
ihrer Rechte hinsichtlich anderer Werke durch die Portale „L…-Gen“ und
„S…-Hub“ und schon längerer Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für
die Sperrung des Zugangs zu diesen Portalen, eine Sperrung des Zugangs zu
diesen Portalen durch die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung
gleichwohl bisher nicht beantragt hatten, gezeigt haben, dass ihnen die
Angelegenheit nicht dringlich ist.
a) Der Annahme der Dringlichkeit kann ein
Verhalten des Antragstellers entgegenstehen, dem zu entnehmen ist, dass er die
Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht (vgl. BGH GRUR 2000, 151, 152 –
Späte Urteilsbegründung [zu § 25 UWG a.F.]; Senat GRUR-RR 2017, 89 – Kein
Vollgas, dort Tz. 80). Nach ständiger Rechtsprechung der für die Gebiete des
gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts zuständigen Senate des
Oberlandesgerichts München kann nicht mehr von Dringlichkeit ausgegangen
werden, wenn ein Antragsteller länger als einen Monat ab Erlangung der Kenntnis
von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers zuwartet, bevor er
den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt (vgl. Senat GRUR-RR 2017, 89
– Kein Vollgas, dort Tz. 80 und GRUR-RR 2008, 310 [312] – Jackpot-Werbung). Ist
der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht vorgegangen, so fehlt
grundsätzlich die Dringlichkeit für einen Antrag zur Untersagung eines
neuerlichen zumindest kerngleichen Verstoßes. Die Dringlichkeit kann jedoch
wieder aufleben, wenn sich die Umstände wesentlich ändern, z.B. der Verletzer
sein Verhalten intensiviert (Senat, Urteil vom 17.11.2016, Az. 29 U 3281/16,
juris, dort Tz. 15 – Epigenetik; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., §
12 Rn. 3.19 m.w.N.;).
b) Stellt man vorliegend entsprechend dem Antrag
der Antragstellerinnen werksbezogen auf die über die Portale begangenen
Verletzungen ab, haben sich die Antragstellerinnen nicht
dringlichkeitsschädlich verhalten, weil sie binnen eines Monats ab Kenntnis der
Verletzungen der Werke, die Gegenstand der Anträge sind, den Erlass der
einstweiligen Verfügung beantragt haben. Die bereits seit längerem bekannten
Rechtsverletzungen hinsichtlich anderer Werke stellen bei einer werksbezogenen
Betrachtung auch keine kerngleichen Verletzungen dar. Eine solche werksbezogene
Betrachtungsweise berücksichtigt jedoch nicht, dass das Begehren der
Antragstellerinnen auf die Sperrung des Zugangs zu „L…Gen“ und „S…-Hub“
insgesamt gerichtet ist (vgl. S. 9 der Antragsschrift vom 16.08.2018) und die
Anträge zwar werksbezogen formuliert sind, die konkret beantragte Maßnahme der
DNS-Sperre tatsächlich aber nicht schutzrechtsbezogen wirkt. Die beantragte und
zur Verfügung stehende Sperrmaßnahme ist nicht auf ein bestimmtes Schutzrecht
ausgerichtet (vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 und Tz. 32 – Dead Island),
sondern darauf, dass den Kunden der Zugang zu den Portalen insgesamt nicht mehr
vermittelt wird und sie somit auf sämtliche Inhalte der Portale nicht mehr
zugreifen können. Ist aber die begehrte Sperrmaßnahme nicht schutzrechtsbezogen
und ergibt sich der Anspruch auf diese auch nicht (allein) aus der Verletzung
eines konkreten Schutzrechts, sondern vielmehr daraus, dass über die Portale
eine Vielzahl von Schutzrechten laufend verletzt werden (Verhältnismäßigkeit,
vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 TMG), ist auch hinsichtlich der Frage der Dringlichkeit
eine auf das einzelne Schutzrecht bezogene Betrachtungsweise nicht angezeigt
(vgl. BGH GRUR 2018, 1044 Tz. 27 – Dead Island zu der Frage, ob bei nicht
schutzrechtsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Störerhaftung der vorangegangene
Hinweis auf eine Rechtsverletzung auf das gleiche Werk bezogen sein muss).
Nimmt ein Antragsteller einen Accessprovider auf Sperrung des Zugangs zu
bestimmten Portalen in Anspruch, weil über diese laufend
Urheberrechtsverletzungen begangen werden, dann stellen die Verletzungen der
Rechte an den verschiedenen Werken im Hinblick auf die begehrte Maßnahme der
Sperrung des Zugangs zu den Portalen kerngleiche Verletzungen dar, mit der
Folge, dass, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis der Möglichkeit, eine
Sperrung zu bewirken, eine diesbezügliche einstweilige Verfügung nicht binnen
eines Monats beantragt, er zeigt, dass ihm die Angelegenheit nicht dringlich
ist.
c) Die Antragstellerinnen haben bereits mit am
20.06.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gegenüber den Providern
Vodafone GmbH und Vodafone Kabel Deutschland GmbH eine einstweilige Verfügung
gestützt auf die Verletzung ihrer Rechte an anderen als den hier
streitgegenständlichen Werken beantragt und die Sperrung des Zugangs zu den
Portalen „S…-Hub“ und „L…Gen“ durchgesetzt (vgl. Versäumnisurteil des LG
München I vom 18.07.2018, Anlage AST 49). Dass sie gegen die hiesige
Antragsgegnerin eine entsprechende einstweilige Verfügung erst am 17.08.2018
beantragt haben, zeigt, dass ihnen die Angelegenheit in Bezug auf die hiesige
Antragsgegnerin nicht dringlich war. Anhaltspunkte für ein Wiederaufleben der
Dringlichkeit, was zum Beispiel in Betracht käme, wenn die Beeinträchtigung der
Antragstellerinnen aufgrund der Bedeutung der Werke, hinsichtlich derer nunmehr
Rechtsverletzungen festgestellt wurden, eine ganz andere Dimension in Bezug auf
den drohenden Schaden als bei den bisherigen Verletzungen hätte, sind weder
vorgetragen noch ersichtlich.
d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen
verletzt diese nicht werksbezogene Betrachtungsweise hinsichtlich des
Verfügungsgrundes, wenn die beantragte Maßnahme nicht werksbezogen ist, die
Antragstellerinnen nicht in ihrem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 GG oder ihr
verfassungsmäßiges Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 17 Abs. 2
der EU-Grundrechtecharta. Den Antragstellerinnen wird nicht die Möglichkeit
genommen, weiterhin die begehrte Sperrung des Zugangs zu den rechtsverletzenden
Portalen durchzusetzen, sondern nur die Möglichkeit dies im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu erreichen. Ist den Antragstellerinnen aber bekannt, dass über
die Portale ständig Rechtsverletzungen hinsichtlich zahlreicher Werke verübt
werden, und entscheiden sie sich gleichwohl trotz Kenntnis von Verletzungen
auch bezüglich von ihnen verlegter Werke dafür, eine Sperrung des Zugangs zu
diesen Portalen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zunächst nicht zu
beantragen, gebietet es weder der verfassungsrechtliche Schutz des
Urheberrechts noch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, ihnen diese
Möglichkeit mit jeder neuen bekannt werdenden Rechtsverletzung erneut zu
eröffnen.
e) Auch soweit die Antragstellerinnen meinen, dass
prozessökonomische Gründe eine werksbezogene Betrachtung des Verfügungsgrundes
gebieten würden, kann der Argumentation nicht gefolgt werden. Dass das
Kostenrisiko erheblich ist, wenn die Antragstellerinnen sogleich sämtliche
Internetzugangsprovider in Anspruch nehmen und nicht die Erfolgsaussichten
zunächst durch ein Vorgehen gegen einen Access-Provider „austesten“, ist zwar
zutreffend. Es ist aber nicht ersichtlich, warum den Antragstellerinnen, wenn
sie dieses Kostenrisiko scheuen und dadurch zeigen, dass ihnen die
Angelegenheit eben nicht so dringlich ist, dass sie dieses in Kauf nehmen,
gleichwohl noch ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eröffnet
bleiben müsste. Dass, wenn im einstweiligen Verfügungsverfahren
Sperrverfügungen gegen einen der führenden Internetzugangsprovider erlassen
würden, viele kleinere Internetzugangsprovider bereit seien, die betreffende
Website freiwillig zu sperren, spielt vorliegend schon deshalb keine Rolle, weil
es sich bei der Antragsgegnerin nicht um einen kleineren, sondern um einen der
größten deutschen Internetzugangsprovider handelt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen
zwingt eine nicht werksbezogene Betrachtung beim Verfügungsgrund auch nicht
dazu, dass Rechteinhaber wie die Antragstellerin gezwungen wären, im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, sobald die betreffende Website und die
erste Verletzung eines dem Rechteinhaber zustehenden Titels im Internet
verfügbar ist. Die Möglichkeit des Vorgehens gegen den Access-Provider ist
subsidiär, sie besteht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG nur, wenn für den Inhaber
des Rechts keine andere Möglichkeit besteht, der Verletzung seines Rechts
abzuhelfen. Zudem muss sie gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 TMG verhältnismäßig sein,
was voraussetzt, dass es sich nicht nur um eine vereinzelte Rechtsverletzung
handelt, sondern die rechtswidrigen Inhalte auf der Website überwiegen (vgl.
BGH GRUR 2016, 268 Tz. 55 – Störerhaftung des Accessproviders zum Anspruch auf Sperrung
des Zugangs zu einer Website aus Störerhaftung). Der Rechteinhaber muss daher
nicht, sobald er von einer Rechtsverletzung und der Website Kenntnis hat, gegen
die Accessprovider vorgehen, um sich nicht dringlichkeitsschädlich zu
verhalten, sondern erst, wenn er zudem davon Kenntnis hat, dass ein Vorgehen
gegen den Portalbetreiber und dessen Hostprovider aussichtslos ist und er
Kenntnis davon hat, dass sich auf dem Portal hauptsächlich rechtswidrige
Inhalte befinden, oder er die Augen vor diesen Kenntnissen verschließt (vgl.
Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 312; Senat
GRUR-RR 2002, 357, 358).
3. Zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an
den Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob die Versagung des
Eilrechtsschutzes vorliegend mit Art. 9 der Enforcement-RL (RL 2004/48/EG)
vereinbar ist, bestand keine Veranlassung. Abgesehen davon, dass die Aussetzung
des Verfahrens und die dadurch bedingte Verfahrensverzögerung mit dem im
einstweiligen Rechtsschutz verfolgten Ziel, möglichst schnell eine einstweilige
Regelung herbeizuführen, ohnehin kaum vereinbar ist, war eine Vorlage hier auch
nicht angezeigt, weil die Vereinbarkeit der Versagung des einstweiligen
Rechtsschutzes in Fällen wie dem vorliegenden mit Art. 9 Abs. 1 a) der
Enforcement-RL außer Frage steht. Gemäß Art. 9 Abs. 1 a) der Enforcement-RL
müssen die zuständigen Gerichte nur die Möglichkeit haben, auf Antrag des
Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme
anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu
verhindern. Die Möglichkeit gegen Access-Provider – die in der vorliegenden
Konstellation keine, auch keine angeblichen Verletzer sind – im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, besteht. Dass diese Möglichkeit auch
noch bestehen muss, wenn der Rechteinhaber trotz Kenntnis derselben diese
bereits geraume Zeit nicht wahrgenommen hat, kann Art. 9 der Enforcement-RL
nicht entnommen werden.
III.
Zu den Nebenentscheidungen:
1.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.
2.
Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall,
dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein
Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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