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LG München I:Irreführung durch Onlineticketbörse Viagogo durch Werbung mit einer 100%-Garantie für Gültigkeit der angebotenen Tickets

Das LG München hat mit Urteil
vom 04.06.2019, Az. 33 O 6588/17
entschieden, dass eine Irreführung seitens
der Onlineticketbörse Viagogo durch Werbung mit einer 100%-Garantie für
Gültigkeit der angebotenen Tickets vorliegt, wenn dies tatsächlich nicht immer
gewährleistet ist.
Die Klage hat ganz überwiegend Erfolg. Anlass des
Rechtsstreits waren Beschwerden von Verbrauchern bei der Verbraucherzentrale.
Die Verbraucher hatten zuvor mit bei der Beklagten erworbenen Tickets keinen
Zugang zu Veranstaltungen erhalten, wie z.B. zu einem Fußballspiel des TSV 1860
München, weil die Tickets ungültig waren. Dies geschah entgegen der
blickfangmäßig während des Bestellvorgangs auf www.viagogo.de
eingeblendeten Garantie: „Alle Tickets auf unserer Seite kommen mit einer
100%-Garantie. Was bedeutet das für Sie? Sie kaufen mit Gewissheit. Wir
garantieren Ihnen gültige Tickets für die Veranstaltung!“



Die Kammer hat viagogo nun verurteilt, es zu unterlassen,
Tickets mit einer blickfangmäßig hervorgehobenen Garantie zu bewerben, sofern
nicht in unmittelbarer Nähe der Garantie die genauen Garantiebedingungen
angegeben werden. Weiter hat es die Beklagte zu unterlassen, Tickets damit zu
bewerben, dass die Lieferung „gültiger Tickets“ garantiert wird, wenn
das Ticket in Wirklichkeit kein Recht zum Besuch der Veranstaltung verschafft.



Dem Urteil zufolge hat es die Beklagte außerdem zu
unterlassen, auf der Internetseite www.viagogo.de
den Verkauf von Eintrittskarten zu ermöglichen, ohne dass ein Käufer über die
Identität und die Anschrift des Verkäufers informiert wird, und zwar bei
unternehmerisch handelnden Verkäufern rechtzeitig vor Abgabe der
Vertragserklärung des Käufers und bei nicht unternehmerisch handelnden
Verkäufern unmittelbar nach Abgabe der Vertragserklärung des Käufers. Denn nach
Auffassung der Kammer handelt sich hierbei um Angaben, die für eine informierte
Entscheidung des Verbrauchers wesentlich sind. Identität und Anschrift eines
privaten Anbieters seien wegen des eingeschränkten Anspruchs auf Anonymität
nach § 13 Abs. 6 TMG – anders als für unternehmerische Anbieter erst
unmittelbar nach dem Vertragsabschluss mitzuteilen, so die Kammer.



Schließlich muss viagogo auf der Internetseite eine
E-Mail-Anschrift angeben. Das Vorhalten eines Kontaktformulars, welches
zunächst eine Registrierung des Nutzers erfordert, genügt den gesetzlich
vorgeschriebenen Impressumsanforderungen nach Auffassung des Gerichts nicht.



Lediglich, dass die Beklagte keine Informationen über ihre
vertretungsberechtigten Personen auf ihrer Internetseite vorhält, sah die
Kammer nicht als lauterkeitsrechtlichen Verstoß an. Diesbezüglich wurde die im
Übrigen begründete Klage abgewiesen.



Urteil des LG München I vom 04.06.2019, Az.: 33 O 6588/17
Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/2019 des LG München I vom
04.06.2019

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