Manchmal kommen ja Mandanten zu einem mit Fallgestaltungen,
die auf den ersten Blick außer einem Kopfschütteln keine Reaktion zulassen.
die auf den ersten Blick außer einem Kopfschütteln keine Reaktion zulassen.
Da war dann kürzlich die Mandantin, die ihren
Fitnessstudiovertrag kündigen wollte – weil sie im 5. Monat schwanger ist.
Fitnessstudiovertrag kündigen wollte – weil sie im 5. Monat schwanger ist.
Dies ginge nicht, so die sportlichen Mitarbeiter des
Fitnessstudios, die sich jetzt aber plötzlich als sach- und fachkundige Juristen
entpuppen wollten. Die Teilzeithobbyjuristen wollten meiner Mandantin erklären,
dass sie nicht außerordentlich kündigen könne, das Recht würde dies nicht
zulassen.
Fitnessstudios, die sich jetzt aber plötzlich als sach- und fachkundige Juristen
entpuppen wollten. Die Teilzeithobbyjuristen wollten meiner Mandantin erklären,
dass sie nicht außerordentlich kündigen könne, das Recht würde dies nicht
zulassen.
Dass die Schwangerschaft ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist, urteilten
schon das AG Mühldorf am Inn im Urteil
vom 12.10.2004 – 1 C 832/04 und selbst das AG München im Urteil vom 09.06.2010 – 251 C 26718/09
schon das AG Mühldorf am Inn im Urteil
vom 12.10.2004 – 1 C 832/04 und selbst das AG München im Urteil vom 09.06.2010 – 251 C 26718/09
Der BGH hat hierzu grundsätzlich Urteil
vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10 klargestellt: “So kann beispielsweise
das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung
des Vertrages sein”.
vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10 klargestellt: “So kann beispielsweise
das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung
des Vertrages sein”.
Und wie das AG München so schön festgestellt hat, ist eine
Schwangerschaft zwar keine Krankheit, wird aber für die Kündigung genauso
behandelt und daher passt liegt das LG Kiel in seinem Urteil
vom 30.01.2009, Az. 8 S 54/08 richtig:
Schwangerschaft zwar keine Krankheit, wird aber für die Kündigung genauso
behandelt und daher passt liegt das LG Kiel in seinem Urteil
vom 30.01.2009, Az. 8 S 54/08 richtig:
„… Grundsätzlich trägt der Kunde eines Fitnessstudios
das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Nutzung der ihm durch den Vertrag
offenstehenden Fitnesseinrichtungen. Ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 314
BGB und damit eine Ausnahme von dem o. g. Grundsatz besteht lediglich dann,
wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmbare Zeit
daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen,
sodass ein Festhalten an einem langjährigen Vertrag für ihn unbillig wäre (vgl.
AG Hamburg vom 20.07.2007,
Az. 509 C 117/07 , AG
Dortmund vom 12.09.1989, Az. 125 C 330/86) ...“
das Verwendungsrisiko hinsichtlich der Nutzung der ihm durch den Vertrag
offenstehenden Fitnesseinrichtungen. Ein fristloses Kündigungsrecht gemäß § 314
BGB und damit eine Ausnahme von dem o. g. Grundsatz besteht lediglich dann,
wenn der Kunde durch eine nicht vorhersehbare Erkrankung auf unbestimmbare Zeit
daran gehindert ist, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen,
sodass ein Festhalten an einem langjährigen Vertrag für ihn unbillig wäre (vgl.
AG Hamburg vom 20.07.2007,
Az. 509 C 117/07 , AG
Dortmund vom 12.09.1989, Az. 125 C 330/86) ...“
Nicht anders hat das genauso das AG Brandenburg an der Havel
mit Urteil
vom 17.05.2019, Az. 31 C 60/18
entschieden.
mit Urteil
vom 17.05.2019, Az. 31 C 60/18
entschieden.
Dann werden wir dem Fitnessstudiobetreiber und de
angestellten Teilzeithobbyjuristen die tatsächliche Rechtslage mal erklären.
angestellten Teilzeithobbyjuristen die tatsächliche Rechtslage mal erklären.