Kategorien
Uncategorized

Forderungsaufkäufer Rhein Inkasso macht Forderungen der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus 2013 und 2014 geltend

Das Inkassounternehmen Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH
macht mmunter weiter angebliche Forderungen nach
§ 97 UrhG geltend, die viele vormals abgemahnte Anschlussinhaber längst als
erledigt betrachteten.
Wie es nach dem Mahnschreiben weitergeht, habe ich hier
beschrieben.
In Kurzform:
Nach dem Mahnschreiben und meiner Erwiderung kommt der
Mahnbescheid; nach dem Widerspruch dann die Klage und nach der ersten umfassenden
Erwiderung meinerseits – die Klagerücknahme.
Aber der Reihe nach:
Zuvor hatte die FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 aus Hamburg erfolglos versucht, Geld von
den abgemahnten Anschlussinhabern einzutreiben.

Es schien so, als sei die Sache nunmehr im Sande
verlaufen. Jedoch lässt man nicht locker. Nach dem Anwalt meldet sich nun Rhein
Inkasso
 mit hohen Forderungen. Thematisch geht es bei solchen
Zahlungsschreiben um überhöhten Schadenersatz für die 
·                    
Elite Film AG (Schweiz),
·                    
Malibu Media LLC,
·                    
Arte Fiori® eK Exclusive
products,
·                    
PTG Nevada LLC,  
·                    
Cobbler Nevada LLC 
·                    
Trak Music GbR
der wegen eines illegalen Uploads von Musik, Filmen
oder Pornos entstanden sein soll.
Was ist die Grundlage der erneuten Mahnschreiben?
Vor vielen Jahren muss dem Internetanschlussinhaber
eine anwaltliche Abmahnung von der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen
sein. Darin wurde behauptet, dass man einen unerlaubten Musik- oder Filmupload,
sog. Filesharing, über eine sogenannte Tauschbörse  festgestellt habe.
Dieser Verstoß wurde dem Anschluss daheim zugeordnet, weshalb auch der Inhaber
des Internets in Anspruch genommen worden ist.
Forderungen in der alten FAREDS Abmahnung
1.           
Unterlassungserklärung 
2.           
Lizenzgebühren/Schadenersatz für die angeblichen
Rechteinhaber
3.           
Kosten für die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Was fordert Rhein Inkasso heute?
Punkt 2.: Lizenzgebühren/Schadenersatz
Neuer Punkt4: Zinsen seit der Abmahnung in Jahr 2013
bis 2015
Ist die Sache nicht schon längst verjährt?
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Für die
Geltendmachung der Schadenersatzansprüche gilt nach Ansicht des BGH
die 10-jährige Verjährungsfrist (BGH, Urt. v. 12.05.2016, I ZR 48/15,
Rn. 95; ferner Urt. v. 15.01.2015, I ZR 148/13, Rn. 28 ff.) 
Mahnschreiben der Rhein Inkasso – was tun?
Wie bisher für die Abmahnungen der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gelten auch für die neuen Mahnschreiben der Rhein
Inkasso:
·                    
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Rhein Inkasso in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
Folgen führen.
·                    
Unterschreiben Sie die vorgefertigte
Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der
geforderten Summe verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
·                    
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
·                    
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in einigen
bestimmten  Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
·                    
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über
Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder
einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner,
Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
·                    
Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber
nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
In diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
·                    
Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder
über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt
haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an
das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
·                    
Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer
unseres Lebens“
 entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
·                    
 Abmahnungen wegen Filesharing der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet.
·                    
Mahnschreiben der Rhein Inkasso und
Forderungsmanagement GmbH werden hier häufig und schnell bearbeitet
·                    
Für den Fall, dass der abgemahnte Anschlussinhaber
weder als Täter, noch als Störer haften muss, sieht meine optimale Verteidigung
so aus,  dass keine Zahlung an die Rhein Inkasso erfolgt.
·                    
Die drei BGH-Entscheidungen vom 11. Juni 2015, welche
der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing, haben
diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht erleichtert.
Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene Verteidigung gegen
Filesharing-Abmahnungen wichtig.
·                    
Die BGH-Entscheidungen vom 12. Mai 2016 I ZR 272/14I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15I ZR 44/15I ZR 48/15 – Everytime we touchund I ZR 86/15 – Everytime we touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing
da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt
haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung
gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach
10 Jahren.
·                    
Der BGH hat mit dem  Urteil vom  06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife
in einen Grundsatzentscheidung zur Reichweite der sekundären Darlegungslast
entschieden, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren
Nachforschungspflicht eben gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer
seiner Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits dadurch 
dass  er die Zugriffsberechtigten benennt, die aus seiner Sicht als Täter
in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen von Zeugen gehen dem BGH nach
zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die Beweislast trage.
·                    
Der BGH hat ganz aktuell mit dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals
zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht
verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen
Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen
des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er
dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
·                    
Denn neben der Frage der Verjährung kommt in den Fällen von Abmahnungen
wegen Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen verschiedene Gerichte den
Schadensersatz deutlich reduziert haben oder den Filmen sogar die zur Bejahung
des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als Ergebnis eines
individuellen geistigen Schaffens abgesprochen haben (LG MünchenI
mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12
).  
·                    
 
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
ungeprüft unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht welcher
sich schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes
beschäftigt,  beraten lassen.




Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen
Filesharing
 und über 200 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe ich
Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei einem
entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber die
Forderung komplett abzuweisen.
Die spezialisierte Beratung basierend auf permanenter
Fortbildung und langjähriger einschlägiger Erfahrung persönlich durch den
Kanzleiinhaber führt zu einer engen Beratung und Betreuung bei der Abwicklung
des Mandats von der Auftragserteilung bis zum Abschluss des Mandats.
Außergerichtlich wird die IT-Kanzlei Gerth für ein
faires Pauschalhonorar tätig. Kostentransparenz vor Erteilung des Mandats
entspricht dem Selbstverständnis von Rechtsanwalt Jan Gerth.
Es versteht sich von selbst, dass die IT-Kanzlei Gerth
bundesweit tätig wird und die Mandanten ebenso bundesweit vertritt.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung
mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
oder
kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.