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Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Kein Anspruch der Presse auf Zugang zur Einwohnerversammlung

Das OVG Bautzen hat entschieden, dass Vertretern der Presse
ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zu einer Einwohnerversammlung nicht
zusteht.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts steht der
Verlagsgesellschaft ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zur
Einwohnerversammlung aus der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten
Informationsfreiheit bzw. der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art.
20 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und § 22 Abs. 1 SächsGemO nicht zu. Bei einer
Einwohnerversammlung handele es sich nicht um eine allgemein zugängliche
Informationsquelle, da diese anders als eine Gemeinderatssitzung, die nach § 37
Abs. 1 SächsGemO öffentlich sei, für die Öffentlichkeit und auch für die Presse
nicht allgemein zugänglich sei. Dies folge schon aus dem Zweck der
Einwohnerversammlung, mit den Einwohnern allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten
zu erörtern.
Das OVG Bautzen hat die Revision zum BVerwG nicht
zugelassen.
Vorinstanz
VG Chemnitz, Urt. v. 17.01.2018 – 1 K 157/16

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