Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt daher aktuell für die Warner Bros. Entertainment GmbH angebliche
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film The Mule (2018) ab.
widerrechtliche Uploads, sog. Filesharing, an dem Film The Mule (2018) ab.
The Mule (2018) ist ein Thriller von Clint Eastwood, der am 14. Dezember 2018 in die
US-amerikanischen Kinos kam und am 31. Januar 2019 in deutschen Kinos anlief.
US-amerikanischen Kinos kam und am 31. Januar 2019 in deutschen Kinos anlief.
Der Film wurde von einer wahren
Geschichte inspiriert. Leonard Sharp, auch bekannt unter den Namen Leo Sharp
und El Tata, war ein US-amerikanischer Weltkriegsveteran und Drogenhändler für
einen Arm des mexikanischen Sinaloa-Kartells, für das er Drogen über die Grenze
schmuggelte, bis er 2011 von den Fahndern der DEA mit einer Ladung Kokain im
Wert von drei Millionen Dollar erwischt wurde. Vor Gericht erreichte Sharps
Anwalt ein recht mildes Urteil von drei Jahren Haft, indem er die Demenz seines
Mandanten als mildernden Umstand anführte. Der Fall Sharp geriet 2014 durch
einen Artikel der New York Times in den Fokus der Öffentlichkeit.
Geschichte inspiriert. Leonard Sharp, auch bekannt unter den Namen Leo Sharp
und El Tata, war ein US-amerikanischer Weltkriegsveteran und Drogenhändler für
einen Arm des mexikanischen Sinaloa-Kartells, für das er Drogen über die Grenze
schmuggelte, bis er 2011 von den Fahndern der DEA mit einer Ladung Kokain im
Wert von drei Millionen Dollar erwischt wurde. Vor Gericht erreichte Sharps
Anwalt ein recht mildes Urteil von drei Jahren Haft, indem er die Demenz seines
Mandanten als mildernden Umstand anführte. Der Fall Sharp geriet 2014 durch
einen Artikel der New York Times in den Fokus der Öffentlichkeit.
Nachdem ursprünglich Ruben
Fleischer dafür vorgesehen war, führte Clint Eastwood bei dem Film nicht nur
Regie, sondern produzierte diesen gemeinsam mit Dan Friedkin, Jessica Meier,
Tim Moore, Kristina Rivera und Bradley Thomas auch. Zudem übernahm Eastwood die
Hauptrolle von Leo Sharp, einem 90-jährigen Drogenkurier, auf dessen
Lebensgeschichte der Film basiert. Ein erster Drehbuchentwurf stammte von Nick
Schenk, der von Dave Holstein überarbeitet wurde.
Fleischer dafür vorgesehen war, führte Clint Eastwood bei dem Film nicht nur
Regie, sondern produzierte diesen gemeinsam mit Dan Friedkin, Jessica Meier,
Tim Moore, Kristina Rivera und Bradley Thomas auch. Zudem übernahm Eastwood die
Hauptrolle von Leo Sharp, einem 90-jährigen Drogenkurier, auf dessen
Lebensgeschichte der Film basiert. Ein erster Drehbuchentwurf stammte von Nick
Schenk, der von Dave Holstein überarbeitet wurde.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ The
Mule (2018)“ in Filesharing-Netzwerken.
Frommer fordert 915,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten „ The
Mule (2018)“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 700,00
€ und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00 € geltend.
Die abgemahnten
Anschlussinhaber sollen den Film „ The Mule (2018) “ innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Anschlussinhaber sollen den Film „ The Mule (2018) “ innerhalb eines
peer-to-peer-Netzwerks (p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Warner Bros. Entertainment GmbH des
Films „The Mule (2018) “ die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.
Films „The Mule (2018) “ die hierfür notwendige Einwilligung nicht
gegeben haben.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000 Abmahnungen wegen Filesharing und
über 200 Gerichtsverfahren mit Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe
in der Abmahnung gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt
haftet. Gerne helfe ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis
mit dem Ziel, bei einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu
drücken oder aber die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse
I, Tauschbörse II und
Tauschbörse III benannt hat, haben Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen
wegen Filesharing, haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine
Abmahnung nicht erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die
einzelfallbezogene Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we
touch und I ZR 86/15 – Everytime we
touch haben
massive Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen
Filesharing da sie die Darlegungslast der Abgemahnten drastisch verstärt
und ausgedehnt haben. Ebenso wurde wegen der Verjährungsfrist die
bisherige Rechtsprechung gekippt. Forderungen aus Filesharing verjähren
nicht nach 3, sondern erst nach 10 Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I
ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber
ist nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu
dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von
Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im
Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds
erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen
offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
38 09 oder
in Verbindung setzen.