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Wettbewerbsrecht – Rechtsanwalt Lutz Schroeder mahnt für MissionDirect Trading Limited & Co. KG eBay-Händler ab

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt
im Namen des Geschäftsführers Christopher Preußel der
Firma MissionDirect Trading Limited & Co. KG, Pistoriusstraße 149 ,
13086 Berlin  Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht
(UWG)
 ausgesprochen. 
Die MissionDirect Trading Limited & Co. KG als
Nachfolger der MissionDirect UG (haftungsbeschränkt) wurde im Handelsregister
des AG Berlin-Charlottenburg am 16. August 2018 unter HRA 55149 B eingetragen.
B 1873927 eingetragen. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Tonträgern.
 Die mit der
Domain »vinyl.de« adressierte Website der MissionDirect Trading Limited &
Co. KG wies Anfang 2019 außer einer Anbieterkennzeichnung keine Inhalte auf. Datenschutzhinweise
haben dort nicht gefunden.
Auf dem mit der Domain »discogs.com« adressierten
Portal verkauft die MissionDirect Trading Limited & Co. KG dem Anschein
nach hauptsächlich gebrauchte Tonträger.  Ob die dort erteilten
Hinweise und die »Bedingungen des Verkäufers« den gesetzlichen Vorgaben in
jeder Hinsicht entsprechen, erscheint nach meinem Dafürhalten fraglich. Einen
Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung etwa konnte ich Anfang 2019 dort
nicht finden, manche Hinweise wurden in englischer Sprache gegeben.
Betroffen sind hier neben Verkäufern auf der Plattform discogs.com jetzt vor allem
auch eBay-Verkäufer von Tonträgern.
Die Firma MissionDirect Trading Limited &
Co. KG, die aus der MissionDirect UG (haftungsbeschränkt) hervorgegangen
ist
, bietet auf der Webseite vinyldirect.de und der
Webseite https://www.discogs.com/seller/vinyl.direct/profile unter
genau das, nämlich Tonträger zum Verkauf an.
Gerügt wird in den Abmahnungen, dass der Abgemahnte
als Anbieter von Tonträgern als Privatverkäufer bei eBay auftritt, obwohl die
Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als gewerblich einzustufen seien.
Abgemahnt wird weiterhin das Fehlen verschiedener
gesetzlich vorgeschriebener Informationen:
  • Informationen zu Impressum /Anbieterkennzeichnung;
  • Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
    Vertragsschluss führen;
  • Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragstext von
    dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
  • Informationen darüber, wie der Kunde mit den zur Verfügung gestellten
    technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung
    erkennen und berichtigen kann;
  • Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
    Mängelhaftungsrecht;
  • Informationen über das gesetzliche Widerrufsrecht und das
    Muster-Widerrufsformular.
Wie bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Gang und
Gäbe fordert die Rechtsanwalt Lutz Schroeder neben der Abgabe
einer den Wiederholungsfall ausschließenden strafbewerten
Unterlassungserklärung.
Und damit sich die ganze Schreiberei, also der
Aufwand, auch lohnt werden Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes
von 10.000,00 € in Höhe von 745,00€ gefordert.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie
sich vorher mit einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
welches sich schwerpunktmäßig mit dem Markenrecht  (MarkenG)
und Wettbewerbsrecht (UWG) befasst oder einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht,
welcher sich schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinehandel
beschäftigt,  beraten lassen.
Rechtsanwalt Jan Gerth, Inhaber der  IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht zu führen;
daneben auch noch den Titel des  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Aufgrund der täglichen Bearbeitung einer Vielzahl von
Abmahnungen aus den Bereichen des Wettbewerbsrechts kann ich Ihnen schnell und
kompetent weiterhelfen. Ich berate und vertrete bundesweit zu einem
angemessenen Pauschalhonorar!

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Rechtsanwalt Lutz Schroeder und Fotograf Christoph Scholz – die Kiel – Hamburger Abmahnconnection

Der Kieler Rechtsanwalt Lutz Schroeder verschickt
auch weiterhin urheberrechtliche Abmahnungen für den Hamburger Fotografen
Christoph Scholz, Grindelallee 114, 20146 Hamburg
 wegen Nutzung eines
Flickr – Fotos ohne korrekten Lizenzvermerk.
Flickr.com- Abmahnungen sind an sich nichts
Besonderes, sie landen nahezu täglich auf meinem Schreibtisch, die unter
der 
Creative
Commons License Deed
 stehen.
Die Abgemahnten sollen Lichtbilder des Fotografen
Christoph Scholz 
verwendet haben. Der Urheber der Lichtbilder
sei Christoph Scholz. Durch die unberechtigte Verwendung
Lichtbilder hätten die Abgemahnten gegen das Urheberrecht verstoßen. Gegenstand
der Abmahnung ist nicht wie sonst eine unterbliebende oder fehlerhafte Nennung
des Urhebers, sondern das Fehlen eines Links auf Flickr.com.
In der Verlinkung auf die Website von Flickr
sieht Rechtsanwalt Lutz Schroeder eine zwingende Bedingung für
den Erwerb eines Nutzungsrechts.
Ohne Verlinkung wird der Abgemahnte behandelt, als
habe er das Foto gar nicht gekennzeichnet.
Dieser Rechtsauffassung ist zunächst einmal nicht viel
entgegen zu halten, denn in den 
 Flickr Community-Richtlinien heißt
es wörtlich:
Wenn du deine Flickr-Inhalte auf anderen Plattformen
postest, füge einen Link hinzu, der zum ursprünglichen Inhalt auf Flickr
zurückführt.
Flickr ermöglicht es, auf Flickr gehostete Inhalte auf
anderen Websites zu posten. Seiten anderer Websites, die auf flickr.com
gehostete Inhalte anzeigen, müssen für jedes Foto oder Video einen Link zu der
entsprechenden Seite bei Flickr angeben. So sind mehr Informationen über den Inhalt
und den Urheber erhältlich.
Dies bedeutet, dass ein Foto von Flickr.com im
Internet (z.B. Website, Blog, Social Media, Shop, PDF) nur verwendet werden
darf, wenn nach den Lizenzbedingungen der Fotoplattform tatsächlich neben der
Angabe des Urhebers (Vor- und Nachname bzw. Pseudonym) auf die Webseite
 Flickr.com verlinkt worden ist.
Rechtsanwalt Lutz Schroeder legt
dem Abmahn-Schreiben den Entwurf einer vorgefertigten Unterlassungserklärung
bei.
Daneben fordert Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
 für den  Fotografen Christoph Scholz 400,00
 Schadensersatz nach Maßgabe der marktüblichen Vergütungen für
Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), sowie
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
Meiner Ansicht sind die Abmahnungen von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
 im Auftrag des Fotografen Christoph Scholz unbegründet,
und zwar aus den nachfolgenden Gründen:
1.   Das Kammergericht
Berlin
 hat im Jahr 2015 entschieden, dass die Pflicht zur
Urheberbenennung von Pixelio keine Bedingung im Rechtssinne darstellt und
stufte den Copyright-Hinweis als bloße Vertragspflicht der
Pixelio Nutzers ein (
KG
Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.10.2015, Az. 24 U 111/15
).
Gleiches gilt für Bilder von der Plattform Flickr.com. Damit hängt das
Recht zur Nutzung eines Fotos von der Plattform Flickr.com eben
nicht davon ab, ob der Urheber korrekt angegeben wurde oder nicht.
2.   Auf
Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Behauptung von Rechtsanwalt
Lutz Schroeder
 falsch, der Abgemahnte sei bei fehlendem Link auf
Flickr.com wie ein Nichtberechtigter zu behandeln, d.h. gleich einem
Bilderdieb. Das Gegenteil ist der Fall. Wer nicht auf Flickr.com
verlinkt, bleibt trotzdem berechtigter Nutzer des Fotos, wenn er
denn das Foto als registrierter User bei Flickr bezogen hat.
3.   Die reine
Vertragsverletzung des Nutzers gegenüber Flickr oder dem Betreiber
Yahoo kann dann zwar von der Fotoplattform selbst verfolgt werden, aber
wer will schon seine Nutzer verlieren?. Flickr wird sich trotz der wohl
häufigen Verstößen gegen die AGB davor hüten. Der Fotograf Christoph
Scholz wiederum ist für die Verfolgung der fehlenden Verlinkung auf
pixelio.de meiner Ansicht nach nicht aktivlegitimiert, weil
die Vertragsverletzung seine Interessen nicht berührt. Zumindest ist
auf Seiten des Fotografen kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar, wenn
die Aufnahme ansonsten korrekt mit seinem Namen gekennzeichnet wurde.
4.   Ich
kann daher keinen Unterlassungsanspruch des Fotografen Christoph
Scholz
 erkennen, was zur Folge hat, dass abgemahnte
Webseitenbetreiber keine strafbewehrte
Unterlassungserklärung abgegeben müssen.
5.   Der abmahnende
Fotograf darf nach dem Beschluss des KG Berlin wehen der fehlenden
Urheberbenennung keinen Schadensersatz in Gestalt von fiktiven
Lizenzgebühren nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, da der
Bildverwender berechtigter Nutzer bleibt. Erst recht darf er natürlich keine
fiktiven Lizenzgebühren verlangen für den Fall einer fehlenden Verlinkung
auf Flickr.
6.   Im
Gegensatz zu Fällen, in denen der Urheber nicht korrekt benannt wurde, kann der
Fotograf bei fehlender Verlinkung auf Flickr auch keine
Entschädigung vom Nutzer verlangen. Die von den Gerichten zugesprochenen
Entschädigungszahlungen basieren alle auf einer Verletzung von 
§ 13 UrhG,
der das Recht auf Urheberbenennung festschreibt. Für eine Berechtigung zur
Verfolgung von unterbliebenen Verlinkungen auf pixelio.de fehlt dagegen
aus Sicht von Fotografen eine passende Rechtsgrundlage.
7.   Fraglich
ist bei diesen Abmahnungen, ob die sog. „MFM-Tabelle“ oder
die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst zur Berechnung
des Lizenzschadensersatzes zur Anwendung kommt.

Zur Unterscheidung der Anwendungsbereiche 
hat das 
AG
Düsseldorf (57 C 4889/10
)
entschieden: Wenn “es sich bei dem Foto um ein Lichtbild im Sinne
von 
§ 72 UrhG und
nicht um ein Lichtbildwerk gemäß 
§ 2 Abs. 1 Nr. 5
UrhG
 handelt, können bei der Bemessung des Schadens
nicht die Honorarempfehlung der VG Bild und Kunst herangezogen werden“.

Das OLG Hamm, ich
habe 
hier dazu
berichtet, hatte sich in dem Urteil vom 13.02.2014, 
Az.
22 U 98/13     
 mit
der Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing (MFM) im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der angemessenen und
üblichen Lizenzgebühr bei einfachen, qualitativ nicht mit professionell
angefertigten Lichtbildern vergleichbaren Produktfotos befasst.
8.   Rechtsanwalt Lutz
Schroeder
 hat daher auch keinen Anspruch auf Ersatz der
Rechtsanwaltsgebühren für ihn selbst in Höhe von 413,64 € aus einem
Gegenstandswert in Höhe von 3.200,00 €.
9.   Abgemahnte
Internetnutzer haben daher, meiner Rechtsauffassung nach, einen einklagbaren
Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gegen Christoph Scholz, § 97a Abs.
4 UrhG.
10. Es gibt noch einen weiteren Punkt in der
Abmahnung des Kollegen Lutz Schroeder, welcher in meinen Augen, sogar zu einer
Gegenabmahnung berechtigt, in jedem Fall aber die Zahlungsverpflichtung und
wohl auch die Pflicht zur Abgabe der Unterlassungserklärung entfallen lässt.
Diesen erläutere ich gerne im Rahmen der Beratung.
Diese Punkte, aber auch die Reichweite der
Unterlassungserklärung und auch die Bedeutung der „Löschung“ und was zu einer
richtigen und umfassenden Löschung notwendig ist, bedarf einer rechtlichen
Prüfung durch einen im 
Fotorecht bzw.
im Bereich der 
Abmahnungen
für Bilderklau
 versierten Fachanwalt.
Abgemahnte sollten die gesetzte Frist nutzen sich
fachanwaltlich beraten zu lassen.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht überstürzt:
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen
sollten Sie sich vorher mit einem 
Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 welcher sich
schwerpunktmäßig mit dem Urheberrecht  (
UrhG)
befasst oder einem 
Fachanwalt
für Informationstechnologierecht
, welcher sich
schwerpunktmäßig mit den Erfordernissen des Onlinerechtes beschäftigt,
 beraten lassen.





Rechtsanwalt Jan Gerth,
Inhaber der  
IT-Kanzlei Gerth verfügt
über alle beide hier relevanten Fachanwaltstitel. Er ist berechtigt die
Titel 
Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht
 und Fachanwalt
für IT-Recht
 zu führen; daneben auch noch den Titel
des   
Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz
,  Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren
können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck der Überprüfung der Abmahnung senden Sie
mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email
oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch : 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder 05202 / 7  31 32,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) 
ra-gerth.de
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OVG Münster bestätigt vorläufiges „Aus“ für „StreamOn“ der Telekom

Die Telekom Deutschland GmbH darf das von ihr angebotene
Produkt „StreamOn“ in der bisherigen Form vorläufig nicht
weiterbetreiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in
Münster in einem durch die Telekom gegen die Bundesnetzagentur angestrengten
Eilverfahren entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Köln (MMR 2019, 197) bestätigt, wonach der Stream-On-Dienst
gegen den Grundsatz der Netzneutralität sowie gegen die europäischen
Roaming-Regeln verstößt. Der Beschluss vom 12.07.2019 (Az.: 13 B 1734/18) ist
unanfechtbar.
Videostreaming nur zum Teil und nur im Inland
anrechnungsfrei
Bei „StreamOn“ handelt es sich um ein kostenloses
Zusatzangebot für Mobilfunk-Kunden. Bei Buchung wird der Datenverkehr für
Audio- und Videostreaming sogenannter Contentpartner der Antragstellerin nicht
auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen
angerechnet. Für bestimmte Mobilfunktarife willigt der Kunde allerdings in eine
generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein,
was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Eine Nutzung von
„StreamOn“ ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im
Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das
Inklusivdatenvolumen angerechnet.
BNetzA untersagte Fortführung des Dienstes
Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass
„StreamOn“ gegen den europarechtlich verankerten Grundsatz der
Netzneutralität sowie gegen europäische Roaming-Regelungen verstoße, und
untersagte die Fortführung von „StreamOn“ in der derzeitigen
konkreten Ausgestaltung. Das VG Köln lehnte einen hiergegen gerichteten
Eilantrag der Antragstellerin ab. Das OVG wies die hiergegen gerichtete
Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit verstößt gegen
Netzneutralität
Der Grundsatz der Netzneutralität verpflichte die Anbieter
von Internetzugangsdiensten zur Gleichbehandlung allen Datenverkehrs. Hiergegen
werde verstoßen, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit für Videostreaming
gegenüber anderen Diensten oder Anwendungen gezielt gedrosselt werde. Da der
Grundsatz der Neutralität ein grundlegendes Funktionsprinzip des Internets
zugunsten sämtlicher Nutzer schütze, sei es auch unerheblich, ob der Kunde mit
der Buchung von „StreamOn“ in die Drosselung eingewilligt habe.
Anrechnung des Datenverkehrs auf Inklusivdatenvolumen
verstößt gegen Roaming-Regeln
Außerdem sei es nach europäischen Roaming-Regeln verboten,
für Roaming-Dienste im europäischen Ausland ein zusätzliches Entgelt gegenüber
dem inländischen Endkundenpreis zu verlangen, so das OVG. Die Antragstellerin
verletze dieses Verbot, soweit sie den Datenverkehr für Audio- und
Videostreaming bei Nutzung im europäischen Ausland abweichend zu einer Nutzung
im Inland auf das Inklusivdatenvolumen anrechne. Für den Kunden bestehe damit
bei Nutzung im europäischen Ausland ein ungünstigerer Entgeltmechanismus. Da
die Entscheidung der Bundesnetzagentur aus diesen Gründen voraussichtlich
rechtmäßig sei, könne sie auch bereits vor einer endgültigen Entscheidung im
Hauptsacheverfahren vollzogen werden.

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OLG Köln Lizenzschadensersatz bei unzulässiger Bildverwendung im Rahmen des sog. Clickbaiting

Das OLG Köln hat mit Urteil
vom 28.05.2019, 15 U 160/18
entschieden, dass ein Facebook-Profil nicht mit
Prominenten-Bildern sog. Clickbaiting ( deutsch: sog. „Klickköders“) betreiben,
also einen Köder für erhöhte Klickraten für ein eigenes kommerzielles Produkt
legen darf. Der auf diese Weise werbende Verlag einer Fernsehzeitschrift wurde
zur Zahlung von 20.000 EUR Schmerzensgeld verurteilt. Das Bild des Klägers sei
unzulässig kommerziell genutzt worden. Mit der Veröffentlichung sei keinerlei
Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden gewesen. Die haltlosen
Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den Kläger hätten
an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung gelegen. Die redaktionelle
Berichterstattung im Zielartikel habe keinen Bezug zum Kläger gehabt. Das Bild
des Klägers habe weder den Teaser noch den Zielbericht ergänzt.

 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 74/18
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter
Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Teil- und Grundurteil des
Landgerichts Köln vom 25.07.2018 (28 O 74/18) abgeändert und insgesamt – unter
Einbeziehung des rechtskräftigen Tenors zu  Ziff. 2 – insgesamt wie folgt
neu gefasst:
1. Auf den Klageantrag zu 1) wird die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen.
2. Auf den Klageantrag zu 2) wird die Beklagte
verurteilt, an den Kläger 329,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen
trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen
Gründe:
I.
Der Kläger ist als Fernsehmoderator u.a. einer beliebten
Quizsendung einer breiten Öffentlichkeit bekannt, er hat eine Vielzahl von
Fernsehpreisen erhalten. Er verfügt in Deutschland über einen hohen Bekannt-
und Beliebtheitsgrad. Wegen der weiteren Einzelheiten der Moderatorentätigkeit
des Klägers wird auf die Aufstellung in Anlage K 1 (AH I) Bezug genommen. Der
Kläger, der in verschiedenen Umfragen/Rankings regelmäßig zum beliebtesten
Moderator Deutschlands bestimmt wird, hat öffentlich erklärt, für Werbung für
Dritte nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Die Beklagte bietet u.a. die
Programmzeitschrift „A“ an, die neben der Printausgabe eine Internetseite (www.A*.de)
und ein B-Profil unterhält. Auf letzterem werden u.a. aktuelle Nachrichten
verbreitet, Veranstaltungen angekündigt und TV-Sendungen vorgestellt sowie
kommentiert. Auf diesem Profil postete die Beklagte am 18.08.2015 eine Meldung,
die ohne Einwilligung des Klägers mit einem Bild des Klägers, welches
spätestens im Jahr 2009 entstanden war, und Bildern anderer Prominenter (C, D
und E) bebildert war wie folgt (vgl. auch Anlage K 5, AH I):

Durch Anklicken der Meldung wurde der Leser auf das
Internetangebot der Beklagten unter www.A*.de/news weitergeleitet, wo
dann wahrheitsgemäß über die tatsächliche Erkrankung von C berichtet wurde,
wobei wegen der Einzelheiten dieser Berichterstattung auf die Einblendung auf
S. 2 der Klageerwiderung (Bl. 47 d.A.) verwiesen wird. Informationen über den
Kläger fanden sich dort nicht.
Auch in anderen Fällen nutzte die Beklagte vergleichbare
Mechanismen eines sog. clickbaiting („Klick-Köder“) – oft ebenfalls mit
Ablichtungen von prominenten Persönlichkeiten – in Verbindung mit einer für
Aufsehen sorgenden Aussage, um höhere Klickzahlen (= Zugriffszahlen auf ihre
Seite) und damit u.a. auch erhöhte Werbeeinnahmen zu generieren. Auf die
kritische Berichterstattung über dieses Verhalten der Beklagten in Anlage K7
(AH I) mit den dort abgebildeten weiteren Beispielsfällen wird Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2015 (Anlage K 8, AH I)
forderte der Kläger die Beklagte im Nachgang des Postings zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, die die Beklagte mit Schreiben vom
27.08.2015 (Anlage K 9, AH I) auch abgab. Auch entschuldigte sich die Beklagte,
die für den B-Beitrag in der Öffentlichkeit stark kritisiert worden war (vgl.
die Berichterstattungen in Anlage K 6 und K 7, AH I), in der
Öffentlichkeit, wobei wegen der Einzelheiten des dazu wiederum erfolgten
B-Postings auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl. 48 d.A.) verwiesen wird. Die
Beklagte erstattete dem Kläger gemäß Schreiben vom 08.10.2015 (Anlage K 11, AH
I) Anwaltskosten für die Abmahnung nach einem geringeren Gegenstandswert als
vom Kläger unter dem 01.09.2015 (Anlage K 10, AH I) in Rechnung gestellt
(Differenzbetrag: 329,51 EUR). Nachdem der Kläger zunächst Ansprüche auf
Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 10.000 EUR bzw. 20.000 EUR mit
Schriftsätzen vom 04. und 16.09.2015 (Anlage B 1, AH II) geltend gemacht hatte,
machte er mit Schreiben vom 09.02.2016 (Anlage K 12, AH I = Anlage B 1, Bl. 5
AH II) Auskunftsansprüche wegen des Umfangs der Nutzung seines Bildnisses
geltend. Die Beklagte wies unter dem 22.02.2016 (Anlage K 13, AH I)
Zahlungsansprüche wegen Geldentschädigung zurück und teilte mit, dass die
Abbildung allein am 18.08.2015 auf der B-Seite genutzt worden sei und dies nur
für max. 2-3 Stunden. Die Klickzahl der Zugriffe auf den Artikel habe insgesamt
bei ca. 6.650 EUR gelegen. Am 29.02.2016 (Anlage K 14, AH I) teilte der
Klägervertreter mit, nicht nur einen Geldentschädigungsanspruch zu sehen,
sondern ergänzend einen Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr. Er fragte nach,
ob auch die Zahl der Betrachter des Positings insgesamt bekannt sei, was die
Beklagte unter dem 08.03.2016 (Anlage K 15, AH I) verneinte. Im Folgenden kam
es nach weiterem Emailverkehr zu keiner Einigung unter den Parteien.
In der Vergangenheit war dem Kläger wegen einer einmaligen
(nur) namentlichen Erwähnung in einer Immobilienanzeige im Anzeigenteil einer
Zeitung eine fiktive Lizenzgebühr i.H.v. 10.000 EUR zugesprochen worden. Für
die Verwendung eines Lichtbilds von 4 x 5 cm in einer klassischen Werbeanzeige
waren ihm Lizenzanalogien i.H.v. 20.000 EUR zuerkannt worden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund
der Nutzung seines Bildnisses durch die Beklagte für kommerzielle Zwecke ein
Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenz im Wege der Lizenzanalogie zu und
zwar wegen des Verschuldens der planmäßig vorgehenden Beklagten sowohl auf
bereicherungs- als auch auf deliktsrechtlicher Grundlage. Die Beklagte habe das
Bild und den hohen Bekanntheits- und Beliebtheitswert des Klägers sowie das
Interesse der breiten Öffentlichkeit an seinem Gesundheitszustand gezielt
eingesetzt, um Angst und Neugier der Leser auszunutzen und – auch durch die
Auswahl der gezeigten Prominenten – möglichst hohe Klickzahlen auf der eigenen
Seite und damit Werbeeinnahmen zu generieren. Auch wenn mit dem Bild des
Klägers keine Aussage über den Wert des Produktes der Beklagten getroffen
worden sei, habe die Beklagte den Kläger in verwerflicher und geschmackloser Weise
in den Dienst ihrer eigenen geschäftlichen Interessen gestellt, was eine
ungewollte Vereinnahmung des Klägers für Werbezwecke darstelle, letztlich
vergleichbar mit der Nutzung eines Bildnisses auf dem Titelblatt einer Zeitung
ohne jede redaktionelle Berichterstattung über den Abgebildeten im Innenteil.
Ein Zusammenhang mit einer redaktionellen Berichterstattung, die hier nur den
tatsächlich erkrankten Moderator betroffen habe, bestehe nicht. Der Verweis auf
ein angeblich redaktionelles (Bild-)Rätsel oder gar auf eine inzidente
Berichterstattung (auch) über die „Nicht-Erkrankung“ des Klägers sei nur
vorgeschoben. Es gehe ausschließlich darum, die Sorge der Fans um die hier
abgebildeten Prominenten auszunutzen, um möglichst hohe Klickzahlen zu
generieren, was werblichen Charakter habe – zumal durch die so erzeugten Klicks
gerade auch unmittelbar Umsatz über die gesteigerten Werbeeinnahmen generiert
werde. Letztlich werde – weil wegen der Werbeeinnahmen auf der Internetseite
der Beklagten schon Geld allein dadurch fließe, dass ein Leser das Bildnis nur
anklicke – faktisch das Bildnis in gewisser Weise auch selbst zum Produkt.
Jedenfalls liege eine besonders intensive Form der werblichen Ausnutzung vor.
Wegen der weiteren Hintergründe verweist der Kläger auf einen Wikipedia-Eintrag
zum Clickbaiting, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 17, Bl. 7 f. AH II
Bezug genommen wird. Der Kläger hat dabei die Ansicht vertreten, dass eine
bloße Aufmerksamkeitswerbung für die Annahme einer werblichen Nutzung bereits
ausreiche. Die Verwendung des Bildnisses des Klägers sei als Verstoß gegen das
Recht des Klägers am eigenen Bild rechtswidrig. Die Beklagte habe gezeigt, dass
sie der Nutzung einen wirtschaftlichen Wert beimesse. Dass der Kläger keine
Werbung für Dritte mehr mache, stehe einem Anspruch auf Lizenzanalogie nicht
entgegen. Soweit die Beklagte selektiv aus der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zitiere, verkenne sie, dass die Besonderheiten einer
Eigenwerbung der Presse für die sog. „Nullnummern“ von neuen Presseerzeugnissen
jedenfalls nicht dafür herangezogen werden dürften, dass in Fällen wie dem
vorliegenden das Fehlen jedweder redaktionellen Berichterstattung über den
Betroffenen unbeachtlich bleibe.
Bei der der richterlichen Schätzung unterworfenen Bemessung
der Lizenz sei – neben dem hohen Markt- und Werbewert des Klägers, dem in einer
Studie der höchste Werbewert in Deutschland zugeschrieben worden sei (Anlage K
16, AH I), was die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat – zu
berücksichtigen, dass das Ausnutzen der durch die Beliebtheit des Klägers
geschürten Angst um den Gesundheitszustand mit dem Ziel, Klickzahlen für die
eigene Seite zu generieren, schwerer wiege als ein Imagetransfer auf ein
Produkt. Darauf, dass die Aktion in der Öffentlichkeit zu Kritik und Entrüstung
geführt habe und auf Druck von außen schnell wieder habe offline genommen
werden müssen, könne die Beklagte sich nicht zur eigenen Entlastung berufen.
Maßgeblich sei für die Bewertung eine Nutzung und ein Nutzungszeitraum, den
vernünftige Parteien vereinbart hätten, denn es gehe gerade nicht um eine
Gewinnabschöpfung. Insofern hätte die hier berührte sensible
Gesundheitsthematik wirtschaftlich zu einer höheren Lizenzzahlung geführt,
vergleichbar dem Fall LG Köln v. 18.12.2013 – 28 O 172/13 zur angeblichen
Brustoperationen einer Moderatorin (10.000 EUR bei nur 42 Abrufen des
Beitrages). Soweit es (noch) keinen Markt für derartige atypischen
Werbemaßnahmen gebe, sei das – wie im Fall des BGH v. 31.05.2012 (I ZR 234/10,
GRUR 2013, 196 – F) irrelevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Klägervortrages wird auf die Klageschrift (Bl. 13 ff. d.A.), die Replik (Bl. 63
ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 07.06.2018 (Bl. 78 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat mit der am 19.03.2018 zugestellten Klage
beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn eine angemessene fiktive Lizenzgebühr, deren Höhe
in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 20.000 EUR, nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an ihn 329,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.10.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die streitgegenständliche
B-Meldung sei – wie vorgerichtlich bereits mitgeteilt – tatsächlich nur am
18.08.2015 und dies nur für ca. 2-3 Stunden auf dem B-Profil sichtbar gewesen.
Während dieser Zeit hätten 6.650 Personen die Meldung angeklickt und seien auf
die Seite der Beklagten weitergeleitet worden – was der Kläger insgesamt mit
Nichtwissen bestritten hat. In der Sache hat die Beklagte die Ansicht
vertreten, der geltend gemachte Anspruch scheitere schon daran, dass sie hier
nicht mit dem Bildnis des Klägers für ein Produkt, hier ihr Medienprodukt,
geworben habe. Vielmehr handele es sich um eine publizistisch-redaktionelle
Verwendung des Bildnisses zur Erzielung von Aufmerksamkeit der Leser allein für
die Ankündigung einer redaktionellen Berichterstattung auf der
Nachrichtenseite www.A*.de/news, also gerade nicht um eine kommerzielle
Produktwerbung. Die Rechtswidrigkeit einer solchen publizistisch-redaktionellen
Verwendung eines Bildnisses und/oder auch die „Geschmacklosigkeit“ der
Berichterstattung führe allein nicht zu einem Lizenzanspruch. Vorliegend fehle
es an einer – für eine Lizenzanalogie erforderlichen – werblichen Vereinnahmung
des Klägers für Produkte der Beklagten mit einer Imageübertragung oder der
Erweckung des Eindrucks, der Kläger würde ein Produkt empfehlen. Der Kläger
verkenne, dass er nur Genugtuungs- und Bestrafungsgründe heranziehe und damit
allein Argumentationsmuster aus dem Bereich der – vorgerichtlich zunächst von
ihm geltend gemachten – Geldentschädigung, die er auf die Lizenzanalogie zu
übertragen versuche. Anders als in den von der Rechtsprechung anerkannten
Ausnahmefällen fehle es vorliegend nicht an einer redaktionellen
Berichterstattung und diese habe auch nicht im Kern werbenden Charakter. Eine
werbliche Ausnutzung des Klägers, insbesondere in klassischer Art und Weise,
finde nicht statt. Es werde auch nicht suggeriert, der Kläger identifiziere
sich mit dem beworbenen Produkt, es finde kein wie auch immer gelagerter
Imagetransfer statt oder der Kläger werde nicht in einem Zusammenhang zum
Medienprodukt der Beklagten gestellt (wie bei der Übertragung der Kompetenz und
Popularität des Klägers als Moderator einer Rätselsendung auf ein Rätselheft
o.ä.). Das Posting habe zuletzt auch keinen spezifischen „generell werbenden
Charakter“ für das Medienprodukt. Eine bloße Aufmerksamkeitswerbung – die nicht
einmal vorliege – genüge nicht für einen Lizenzanspruch. Richtigerweise sei das
streitgegenständliche Posting nur eine von Art. 5 Abs. 1 GG als Eigenwerbung
geschützte Ankündigung des redaktionellen Beitrages über den erkrankten
Moderator – vergleichbar einer Schlagzeile auf der Titelseite einer
Zeitschrift. Es sei zudem auch für sich genommen redaktioneller Natur, indem es
dem Leser eine Art (Bilder-)Rätsel stelle, bei dem der Leser angehalten werde,
mit Nachdenken die über den Bildern der vier Prominenten angebrachte
Textnachricht dem „richtigen“, von der Textnachricht betroffenen Prominenten
zuzuordnen, wobei das Rätsel im „Zielartikel“ aufgelöst werde. Jedenfalls
enthalte das Posting im Zusammenschau mit dem „Zielartikel“ inzident die
Berichterstattung darüber, dass zumindest der Kläger nicht an Krebs erkrankt
sei. Dass der Zielartikel sich selbst ansonsten nicht mit dem Kläger befasse,
sei unerheblich und mache die Bildnisnutzung nicht zu einer „Produktwerbung“ –
zumal die Rechtsprechung bei der Bewerbung von „Nullmummern“ von neuen
Zeitschriften ohnehin auf jedweden Bezug zu einem redaktionellen Beitrag
verzichte. Dass die Beklagte mit der streitgegenständlichen Ankündigung
„direkt“ Geld habe verdienen wollen, sei in einer überwiegend
privatwirtschaftlich organisierten Medienstruktur fast jeder publizistischen
Handlung immanent, von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und trage – wie bei Ankündigungen
auf der Titelseite einer Zeitung, mit denen Kunden ebenfalls zum Kauf animiert
würden und mit denen somit gleichsam „direkt“ Geld verdient werde – den
Anspruch ebenfalls nicht. Es gehe beim „clickbaiting“ zwar u.a. darum,
Mehreinnahmen zu erzielen, doch gelte dies entsprechend auch für andere
publizistisch-redaktionelle Ankündigungen und es handele sich nur um eine –
wenn auch oft kritisierte – mediale Handlung zur Anpreisung von Inhalten.
Ein Anspruch auf eine Lizenzanalogie scheitere zudem auch
jedenfalls daran, dass man mit Nichtwissen bestreiten müsse, dass es überhaupt
eine – für den Anspruch rechtlich erforderliche – „generelle Lizenzüblichkeit“
der in Rede stehenden Handlungen gebe. Richtigerweise bestehe dafür kein Markt
und es werde typischerweise kein Honorar an Prominente gezahlt, weswegen ein
Anspruch auch nicht in einer über 0 EUR hinausgehenden Höhe nach § 287 ZPO zu
schätzen sei. Die Forderung des Klägers sei – auch mit Blick auf die geringen
Klickzahlen und die vier Betroffenen – jedenfalls überzogen, zumal die
Öffentlichkeit negativ auf die Aktion reagiert habe und daher der Werbewert –
wie sachverständig zur Überprüfung stehe – gering gewesen sei. Die Beklagte
bestreitet mit Nichtwissen, dass in Werbeverträgen Testimonials Lizenzgebühren
unabhängig vom Kampagnenerfolg zugesprochen würden. Frühere gerichtliche
Entscheidungen zugunsten des Klägers mit Lizenzanalogien bei kommerziellen
Werbeanzeigen seien jedenfalls nicht auf den vorliegenden atypischen
Sachverhalt zu übertragen. Da bei der Bemessung der Lizenzhöhe unter Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls darauf abzustellen sei, welches Entgelt
vernünftige Vertragspartner als angemessenes Honorar ausgehandelt hätten, wäre
eine Abhängigkeit zu den tatsächlich erzeugten Klicks vereinbart worden
(vergleichbar zur im Printbereich maßgeblichen Auflagenhöhe). Angesichts der
erzielten Zahlen wäre allenfalls ein „Lizenzwert“ von wenigen Cents angemessen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird auf die
Klageerwiderung (Bl. 46 ff. d.A.) und den nachgelassenen Schriftsatz vom
11.07.2018 (Bl. 89 ff. d.A.) verwiesen.
Mit angefochtenem Teil- und Grundurteil vom 25.07.2018 hat
das Landgericht die Klage als mit dem Antrag zu 1) dem Grunde nach als
gerechtfertigt anerkannt und im Übrigen dem Kläger die weiteren Abmahnkosten
zuerkannt. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat es sich im
Wesentlichen darauf gestützt, dass dem Kläger dem Grunde nach gemäß § 812 Abs.
1 S. 1 Fall 2 BGB (Eingriffskondiktion) bzw. § 823 BGB i.V.m. §§ 22, 23
KUG ein Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr zustehe, weil eine
Ausnutzung seines Bildnisses für kommerzielle Zwecke vorliege, nämlich für die
Bewerbung der Internetseite www.A*.de, mithin ein Produkt der Beklagten.
Mit Blick auf BGH v. 11.03.2009 (I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 – G?) sei
unschädlich, dass der Kläger nicht als Testimonial für die Internetseite der
Beklagten in Anspruch genommen bzw. sein Image oder Werbewert nicht auf das
Produkt übertragen worden sei. Ausreichend sei, dass – vergleichbar mit Fällen
der Abbildung eines Prominenten auf dem Titelblatt einer Zeitschrift – die
Aufmerksamkeit auf das Produkt der Beklagten gelenkt werde bzw. eine
gedankliche Verbindung zwischen dem Abgebildeten und dem beworbenen Produkt
entstehe. In Fällen wie dem vorliegenden sei nicht zu verlangen, dass dem
Beitrag ein „generell werbender Charakter“ für das beworbene Produkt zukomme
(BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 – F). Es sei auch nicht in
allen Fällen, in denen dies zu verneinen sei, im Umkehrschluss dann nicht von
Werbung, sondern einer publizistisch-redaktionellen Verwendung auszugehen, die
ungeachtet ihrer Rechtsmäßigkeit nicht Grundlage für einen
Lizenzentschädigungsanspruch sein könne. Eine derartige Sichtweise werde den
Mechanismen der elektronischen Medien, insbesondere der sog. sozialen Medien,
nicht (mehr) gerecht. Die Profile von Medienunternehmen bei B seien davon
geprägt, dass Beiträge verlinkt und in dem Kontext des Links angerissen werden
mit dem Ziel, dass der Besucher des Profils den verlinkten Beitrag als Teil des
Gesamtprodukts, nämlich der Internetseite, aufsuche. Er nehme dort dann nicht
nur den konkreten redaktionellen Beitrag wahr, sondern weitere Teile des
Gesamtproduktes, z. B. die geschaltete Werbung. Wie bei einer „klassischen“,
d.h. offen als solcher gekennzeichneten, Werbeanzeige führe dieses Vorgehen
also zu einem Anreiz, das Produkt zu „konsumieren“. Es entspreche den
Eigenheiten der sog. sozialen Medien, da der Besucher an Informationen über
Inhalte des Internetauftritts einschließlich der Möglichkeit, diese Inhalte
gezielt und schnell aufsuchen zu können, interessiert, von klassischer Werbung
aber eher abgestoßen sein dürfte. Dem entspreche es, die in den sog. sozialen
Medien üblich gewordenen Formen der Verbreitung der eigenen Medienerzeugnisse
als (Eigen-)Werbung auch dann anzusehen, wenn ihnen – wie hier – einzelne
Merkmale klassischer Werbemaßnahmen fehlen. Auch die Parallele zu der Funktion
eines Titelblatts im Printbereich spreche für die Annahme von Werbung im
vorliegenden Fall. Die Abgrenzung einer in dem geschilderten Sinne werblichen
zu einer redaktionell-publizistischen Verwendung eines Bildnisses verlaufe
dort, wo ein inhaltlicher Bezug zwischen dem Bildnis und dem redaktionellen
Zielbeitrag festgestellt werden könne. Neben dem Inhalt des Zielartikels sei
der weitere Inhalt des B-Beitrages zu berücksichtigen. Während sich der
Zielartikel nicht mit dem Kläger befasse, sei dies bei dem B-Beitrag wegen der
in den Raum gestellten Frage zwar vordergründig anders. Damit allein könne der
erforderliche inhaltliche Bezug zwischen Kläger und Zielbeitrag jedoch auch
nicht begründet werden. Erschöpfe sich die Berichterstattung nur darin, einen
Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, könne ein
schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung mit Bezug zu der
abgebildeten Person nicht festgestellt werden. Auch das ersonnene „Rätsel“ habe
nur den Anlass für die Bildnisverwendung mit dem Ziel der Erzielung möglichst hoher
Aufmerksamkeit geschaffen, während in Wahrheit kein berichtenswerter Vorgang in
Bezug auf den Kläger und zwei der daneben Abgebildeten vorgelegen habe. Die
weiteren Voraussetzungen (Verletzung des Rechts am eigenen Bild, Verschulden)
lägen vor. Bei einem vergleichsweise neuen Lebenssachverhalt könne die
(unterstellt) fehlende – bisherige – Üblichkeit eines Honorars nicht von
vornherein einem Lizenzanspruch entgegen gehalten werden, der im Übrigen im
Betragsverfahren weiter zu klären sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der
Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen
Entscheidung (Bl. 98 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen den Ausspruch zur Haftung auf eine Lizenzanalogie dem
Grunde nach wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Da richtigerweise
allein eine – hier als Fehlgriff eingestandene – unzulässige Verwendung des
Bildnisses einer prominenten Person bei redaktionellem Bezug noch keine
Lizenzanalogie begründe, habe das Landgericht unter unklarem Verweis auf angebliche
„Mechanismen“ der sog. sozialen Medien in nicht nachvollziehbarer Weise die
streitgegenständliche redaktionelle Artikel-Ankündigung im Online-Bereich als
„Bilderrätsel“ strengeren Anforderungen unterworfen als einem vergleichbaren
Abdruck auf einer Titelseite im Print-Bereich. Diese Differenzierung sei nicht
nachvollziehbar. Eine unbefugte kommerzielle Nutzung und ein „generell
werbender Charakter“ der Bildnisverwendung für die Internetseite der Beklagten
– in Abgrenzung zu einer Maßnahme zur Förderung des Absatzes einer konkreten
Ausgabe eines Presseprodukts – liege aus maßgeblicher Sicht des
Durchschnittsrezipienten nicht vor. Es müsse für die Annahme einer
Lizenzanalogie über eine reine Aufmerksamkeitswerbung hinaus im Grundsatz der
Werbe- und Imagewert eines Prominenten ausgenutzt werden, woran es hier fehle.
Das Landgericht habe den inhaltlichen Bezug zwischen der Veröffentlichung des
Bildnisses des Klägers und dem Zielartikel verkannt, bei der der Kläger
zumindest als möglicher Betroffener in der Ankündigung abgebildet und so
faktisch in ein Bilderrätsel implementiert sei. Insofern liege eine
redaktionelle Verbindung mit einem üblichen Zusammenspiel von
(Titelseiten-)Ankündigung und redaktionellem Beitrag vor, die der
Durchschnittsleser entsprechend erkenne. Habe der BGH in seiner Entscheidung v.
14.03.1995 (VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H) erkannt, dass die Ankündigung
redaktioneller Inhalte auf dem Titelblatt – sei es fiktiv für eine Erstausgabe
(„Nullnummer“) und sei es auch mit dem Ziel der Förderung des Verkaufs der
konkreten Ausgabe des Presseprodukts – keine Werbung sei, könne hier nichts
anderes gelten. Es folge nichts anderes aus den vom Landgericht beschworenen
„Mechanismen“ der elektronischen Medien. Insofern könnten nicht Dinge, denen –
wie das Landgericht selbst eingestehe – Merkmale klassischer Werbemaßnahmen
fehlen, dennoch einfach als solche behandelt werden. Auch die Ankündigung auf
einer Print-Titelseite diene dazu, einen Anreiz für den Erwerb des gesamten
Heftes mit anderen Artikeln und im Heft enthaltenen Werbeanzeigen zu schaffen,
so dass die vom Landgericht betonten Unterschiede und „Mechanismen“ der
elektronischen Medien keine andere Sicht rechtfertigen und eine
Online-Ankündigung nicht „kommerzieller“ machen würden als eine Print-Ankündigung
auf einer Titelseite. In den wenigen vom BGH anerkannten Ausnahmefällen der
Zubilligung einer Lizenzanalogie habe – anders als hier – entweder von
vorneherein keine redaktionelle Berichterstattung existiert, es sei der
Imagewert des Betroffenen ausgenutzt worden bzw. der Veröffentlichung sei
jedenfalls ein nahezu ausschließlicher genereller Werbezweck für das
Medienprodukt als solches in einem nur formalen Gewand einer redaktionellen
Berichterstattung zugekommen; all dies fehle hier. Insbesondere sei ein
Anspruch dem Grunde nach auch nicht aus der Entscheidung des BGH v. 11.03.2009
(I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 – G?) abzuleiten. Dort sei – anders als hier – über
eine Aufmerksamkeitswerbung hinaus der Werbe- und Imagewert des Klägers als
„Fachmann“ für Rätselfragen ausgenutzt worden (ohne dass es darauf angekommen
sei, ob er auch als Testimonial fungiert habe, weil man jedenfalls eine
gedankliche Beziehung zwischen der Tätigkeit des Klägers als Moderator einer
Rätselsendung und dem Produkt des Rätselhefts hergestellt habe). Dass hier –
insofern tatsächlich wie in dem damaligen Fall – keine weitergehende
redaktionelle Auseinandersetzung mit dem Kläger als Betroffenen stattgefunden
habe, könne eine Lizenzanalogie und eine Annahme einer werblichen Nutzung
alleine dann nicht tragen. Vorliegend habe die Verwendung des Fotos zudem –
anders als in der Entscheidung des BGH (a.a.O.) – konkrete Ankündigungsfunktion
für einen thematisch verbundenen redaktionellen Artikel. Dass dieser nur
indirekt eine Information über den Kläger vermittele – nämlich dass er nicht
der erkrankte Prominente war – beraube die Fotonutzung nicht dieser
redaktionell-publizistischen Einordnung.
Jedenfalls habe das Landgericht entgegen den selbst
gebildeten Obersätzen verkannt, dass bei fehlender Verkehrssitte einer
Entgeltlichkeit für eine solche Bildnisverwendung rechtlich ohnehin keine
Lizenzanalogie zu begründen sei. Es gehe entgegen dem Landgericht nicht um eine
„vergleichsweise neue“ Form der Ankündigung; für die Ankündigung einer
redaktionellen Berichterstattung würden in der Praxis durchweg keine Zahlungen
geleistet. Jedenfalls sei der Höhe nach nicht ansatzweise ein Anspruch in
geltend gemachter Höhe begründbar, wozu die Beklagte ihr erstinstanzliches
Vorbringen auf Hinweis des Senats weiter vertieft. Die Beklagte bestreitet
weiterhin einen allgemeinen „Werbewert“ des Klägers mit Nichtwissen; die beiden
konkret klägerseits vorgetragenen Fälle seien nicht vergleichbar, da es
vorliegend nicht um eine klassische „Prominenten-Werbung“ als
Testimonial-Werbung oder unter Vornahme eines Imagetransfers gehe und die
Werbewirkung auch ungleich geringer sei. Der Kläger habe selbst im Fall BGH v.
11.03.2009 (a.a.O.) nach der Aufhebung und Zurückverweisung schlussendlich nur
20.000 EUR im Wege der Lizenzanalogie erhalten (OLG Hamburg v. 22.12..2009 – 7
U 90/06, n.v.). Demgegenüber sei hier die wirtschaftlich gesehen
„geringwertigste“ Form einer (unterstellt) werblichen Fotoverwendung betroffen,
so dass die geforderte Summe übersetzt sei. Vernünftige Vertragspartner hätten
ein Honorar in Abhängigkeit zu den erzielten „Klicks“ (und den daraus
fließenden Werbeeinnahmen) generiert. Für die tatsächlich erzielten 6.650
Klicks seien weniger als 100 EUR Werbeeinnahmen generiert worden, was üblichen
Größenordnungen im Online-Bereich entspreche. Selbst wenn man nicht auf die
tatsächlichen, sondern die potentiell erzielbaren Einnahmen abstellen wollte
und das zeitnahe Stoppen der öffentlich kritisierten Veröffentlichung außer
Betracht lasse, seien nach dem normalen Verlauf der Dinge bei
Social-Media-Postings wegen der Kurzlebigkeit und dem „Nach-Unten-Rutschen“
solcher Meldungen generell nur kurzfristig „Klicks“ (insbesondere am ersten
Tag) zu generieren, so dass hier letztlich maximal 20.000 Klicks und damit
maximal erzielbare Klick-Umsätze von 300 EUR erwartbar gewesen seien. Diese
Einnahmen müsse man auf die Zahl der genutzten Bilder aufteilen. Da vernünftige
Vertragspartner allenfalls 5-15 % des Umsatzes als Lizenz vereinbaren würden
und weitere entgeltpflichtige Vorteile – etwa ein positiver Einfluss auf eine
Produktlinie oder ein Unternehmen – hier nicht zu erkennen seien, sei
allenfalls ein geringer Bruchteil des geforderten Betrages als Lizenzzahlung
zuzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages wird auf
die Berufungsbegründung (Bl. 124 ff. d.A.) und die Schriftsätze vom 04.03.2019
(Bl. 192 ff. d.A.) und vom 02.05.2019 (Bl. 212 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Teil- und Grundurteils des Landgerichts
Köln vom 25.07.2018 – 28 O 74/18 – die Klage im Hinblick auf den Tenor zu Ziff.
1 (Lizenzanspruch dem Grunde nach) abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Zu Unrecht stelle die Berufung
darauf ab, dass nach der Rechtsprechung eine werbliche Fotoverwendung stets
einen „generell werbenden Charakter“ für ein bestimmtes Produkt haben müsse, um
einen Lizenzanspruch zu begründen. Dies lasse sich aus der Rechtsprechung nicht
ableiten. Nach der Logik der Beklagten müsste ein Prominenter ansonsten die
Werbung für ein neues Automodell entschädigungslos hinnehmen, so lange nur
nicht für die Automarke „generell“ geworben werde. Vorliegend sei zudem auch
eine „generelle werbliche Nutzung“ erfolgt. Denn die Beklagte habe arglose oder
besorgte Internetuser in zynischer Weise auf ihre Internetseite gelockt und
damit deren Bekanntheit insgesamt gesteigert. Da der Beklagten dadurch
unmittelbar wirtschaftliche Vorteile über erzeugte Klicks und so generierte
Werbemehreinnahmen zugeflossen seien, gehe die Zwangskommerzialisierung des
Bildnisses über eine werbliche Vereinnahmung noch hinaus. Es liege keine
redaktionelle Nutzung vor, weil der Kläger im Zielartikel gar nicht und in der
streitgegenständlichen Anzeige nicht namentlich auftauche, es um rein
kommerzielle Interessen gehe und die Bildnisnutzung keine redaktionelle Ankündigungsfunktion
gehabt habe. Habe der Bundesgerichthof in der Entscheidung 31.05.2012 (a.a.O.)
sogar eine tatsächlich vorhandene redaktionelle Berichterstattung nicht als
ausreichend angesehen, um eine werbliche Nutzung auszuschließen, müsse dies
vorliegend erst recht gelten, wo überhaupt nicht über den Kläger berichtet
worden sei und die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen könne, dass der
Leser immerhin (konkludent) erfahre, dass der Kläger nicht erkrankt sei. Anders
als im Printbereich mit zum Kauf anreizenden Titelseitenankündigungen werde im
Internet zudem schon mit den durch das Bildnis angeregten „Klicks“ Geld
verdient. Angesichts dieser kommerziellen Nutzung sei daher ein Anspruch auf
Lizenzgebühr entstanden, zumal es der „Verkehrssitte“ entspreche, einem
bekannten Prominenten mit hohem Werbewert ein Entgelt für das Betreiben von
Werbung zu zahlen. Die Argumentation der Beklagten laufe ansonsten darauf
hinaus, dass für neue Werbeformen nie ein Anspruch auf Lizenzgebühr entstehen
könnte, weil sich noch keine entsprechende Lizenzpraxis habe herausbilden
könne. Dies sei auch in anderen Fällen nicht anders wie bei der Anerkennung
einer Lizenz für eine unzulässige Doppelgängerwerbung in der Entscheidung des
Senats vom 06.03.2014 – 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318, für die zuvor auch
keine üblichen Tarife bestanden hätten. Der eingereichte Wikipedia-Eintrag zum
Clickbaiting nenne mit gutem Grund gerade die hier streitgegenständliche
Veröffentlichung als abschreckendes Beispiel für diese Form der Gewinnmaximierung.
Nach der Rechtsprechung des BGH entfalle die Annahme einer werblichen Nutzung
nur bei Vorhandensein einer redaktionellen Berichterstattung bzw. ausnahmsweise
bei Werbung für eine fiktive Berichterstattung in einer im Erscheinen
befindlichen Zeitschrift („Nullnummer“); so liege der Fall hier aber nicht.
Keinesfalls sei zwingend eine werbliche Nutzung (auch) mit einem Imagetransfer
zu verlangen, weil schon eine reine Aufmerksamkeitswerbung einen Lizenzanspruch
tragen könne, wenn – wie hier – die Bildnisnutzung nicht nach §§ 22, 23 KUG
gerechtfertigt sei. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, es
habe sich um ein (redaktionelles) Bilder-Rätsel gehandelt, weil es mangels
Information über den Kläger nur um eine kommerzielle Nutzung des Lichtbildes
gegangen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger entschädigungslos
hinzunehmen haben solle, dass die Beklagte ihre redaktionelle Berichterstattung
über einen Dritten auch mit seinem Konterfei „antease“, obwohl er selbst – wie
die beiden anderen Moderatoren – mit dem Zielartikel nichts gemein habe und der
User nur aus zügellosem Gewinnstreben in die Irre gelenkt werde. Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 18.01.2019 (Bl. 169
ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 18.04.2019 (Bl. 200 ff. d.A.) verwiesen.
Der Senat hat im Termin vom 07.03.2019 zu Protokoll darauf
hingewiesen, dass er die Sache auch zur Höhe für entscheidungsreif hält und
daher das Betragsverfahren zum Gegenstand der Berufungsinstanz machen wird. Die
Parteien haben daraufhin ihre Zustimmung zum Übergang ins schriftliche
Verfahren erklärt (§§ 525 S. 1, 128 Abs. 2 ZPO). Beim Übergang ins schriftliche
Verfahren hat der Senat (Bl. 203 d.A.) nochmals darauf hingewiesen, dass er
davon ausgeht, dass die Beklagtenseite zur Höhe und ggf. zu den Ausführungen im
Termin weiter Stellung nehmen mag und sodann zu prüfen sein wird, ob die Sache
nach Eingang der Stellungnahme zur Höhe entscheidungsreif ist oder nur über das
Grundurteil zu befinden ist unter Zulassung der Revision.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Vielmehr war
unter Abänderung des angefochtenen Teil- und Grundurteils wegen der hier
vorliegenden Entscheidungsreife – wie im Termin erörtert und auch zum
Gegenstand des schriftlichen Verfahrens gemacht – sogleich insgesamt auch zur
Höhe über den ursprünglichen Klageantrag zu 1) zu befinden. Die Klage hat
vollumfänglich Erfolg.
1. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Grundurteil
über den ursprünglichen Klageantrag zu 1) wegen der – hier unstreitig verfrüht
abgebrochenen mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht – im Kern prozessual
zulässig war. Dies hindert den Senat, wie im Termin mit den Parteien erörtert,
indes prozessual nicht an einer eigenen Sachentscheidung auch zur Höhe. Es wird
zwar u.a. wegen § 304 Abs. 2, 2. HS ZPO bezweifelt, ob ein solches Vorgehen
eines Berufungsgerichts möglich sei (OLG Stuttgart v. 22.05.2003 – 7 U 197/02
OLGR 2004, 26, 27; vgl. auch Bettermann, ZZP 88 (1975), 365 (395)), doch
kann nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat insofern anschließt, ein
Berufungsgericht auch dann, wenn es bei einem prozessual zulässigen Grundurteil
nicht nur dieses unter Zurückweisung der Berufung einfach bestätigen möchte,
sondern den Rechtsstreit zugleich der Höhe nach bereits für entscheidungsreif
hält, aus Gründen der Prozessökonomie den Rechtsstreit insgesamt abschließend
„heraufholen“ und entscheiden, ohne dass es dazu formal einer Anschlussberufung
o.ä. durch die obsiegende Klägerseite bedarf (so schon vor der ZPO-Reform BGH
v. 07.06.1983 – VI ZR 171/81, BeckRS 1983, 30400049; v. 30.10.1984 – VI ZR
18/83, NJW 1986, 182; OLG Koblenz v. 31.10.1991 – 5 U 1249/90, MDR 1992, 805 =
BeckRS 2013, 21283; grundlegend bereits RG v. 14.03.1921 – IX 521/30, RGZ 132,
103 ff.). Diese Linie hat auch nach der ZPO-Reform weiterhin ihre Richtigkeit
(vgl. etwa BeckOK-ZPO/Elzer, Ed. 32, § 304 Rn. 39c; Zöller/Heßler, ZPO, 32.
Aufl. 2018, § 538 Rn. 46 a.E.; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl. 2018, §
538 Rn. 21; MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 538 Rn. 66; Eichele/Hirtz/Oberheim,
Berufung im Zivilprozess, 5. Aufl. 2017, Kap 18 Rn. 72, 74 m.w.N.). Auch die –
ein allerdings ein unzulässiges Grundurteil betreffende – Entscheidung des BGH
v. 28.06.2017 – VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 35 und 37 spricht für eine
Fortgeltung der früheren Rechtsprechung (so auch das Verständnis bei
BeckOK-ZPO/Elzer, a.a.O.). Dass die Entscheidungsbefugnis des Berufungsgerichts
demgegenüber formal zusätzlich heute noch von einer entsprechenden Zustimmung
aller Parteien abhängig zu machen sei (so etwa Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16.
Aufl. 2019, § 538 Rn. 29), vermag der Senat nicht zu erkennen. Zudem hat die
Beklagte einer Entscheidung durch den Senat hier auch nicht widersprochen,
sondern letztlich nur die vom Senat angenommene Entscheidungsreife bezweifelt
und eine Beweiserhebung für geboten erachtet. Die herrschende Meinung erscheint
dem Senat aber ansonsten aus Gründen der Prozessökonomie allein überzeugend,
zumal der Wortlaut des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO („über den Grund des
Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen“) sowohl ein
(wie hier) ergangenes zusprechendes Grundurteil wie eine Klageabweisung erfasst
(zur eindeutigen Intention des Gesetzes auch Volkmar, JW 1924, 345 (350)).
Der zweite Halbsatz der Norm will bei tatsächlich gegebener Entscheidungsreife
daher generell eine Verschwendung von Justizressourcen verhindern und der –
auch in anderen Fällen (etwa bei einem „Heraufziehen“ von Stufenklagen etc.)
dem Zivilprozess nicht unbekannte – „Verlust“ einer Instanz für die Parteien
für das Betragsverfahren erscheint angesichts dessen auch verschmerzbar. Der
Senat hat – wie in solchen Fällen aus Gründen rechtlichen Gehörs geboten (Elzer a.a.O.)
– auf die Problematik im Termin hingewiesen (§ 139 ZPO) und die Beklagte hatte
aufgrund des einvernehmlichen Übergangs ins schriftliche Verfahren nach dieser
Erörterung auch zur Höhe nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die
Entscheidung des Senats war zuletzt dann ohne Belang, dass klägerseits die
Sachanträge aus erster Instanz nicht nochmals vor dem Senat ausdrücklich als
solche wiederholt worden sind, zumal die Ausführungen auf S. 2 f. des
Schriftsatzes vom 18.04.2019 (Bl. 201 f. d.A.) deutlich machen, dass allein
dies im Nachgang an die Erörterungen im Termin der Intention des Klägers
entsprach.
2. Das Landgericht hat in der angegriffenen
Entscheidung zu Recht dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf eine
Lizenzanalogie bejaht. Dem Kläger steht auch nach Ansicht des Senats ein
solcher Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23
KUG zu.
a) Das Landgericht hat dabei zutreffend darauf
abgestellt, dass eine unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer
Person nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v.
31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 – F; v. 20.03.2012 – VI ZR
123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl.
etwa nur Senat v. 11.08.2015 – 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 –
15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den
vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und so grundsätzlich – neben dem
Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG
– dem Grunde nach einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der
üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen kann (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2.
Fall BGB). Denn die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis
für kommerzielle Zwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher
vermögensrechtlicher Bestandteil des Persönlichkeitsrechts (st. Rspr., vgl. BGH
v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 – F m.w.N.).
Bereicherungsgegenstand ist hier entweder die Nutzung des Bildnisses als solche
bzw. die „Ersparnis“ des für die Nutzung sonst zu zahlenden Entgelts (zum
Problem Etting, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 99 f. m.w.N.), was
im Ergebnis keinen Unterschied macht. Denn da die Nutzung als solche nicht
herausgegeben werden kann, ist gemäß § 818 Abs. 2 BGB ohnehin Wertersatz zu
leisten, so dass zumindest darüber letztlich auf die üblicherweise zu zahlende
Lizenz und damit auf die Werthaltigkeit der Nutzung abzustellen ist. Wer das
Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke ausnutzt, zeigt im
Grundsatz auch, dass er dem Vorgang einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An
der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer
dann im Folgenden festhalten lassen und einen der eigenmächtig vorgenommenen
Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt nach neuerer
Rechtsprechung zu Recht auch unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in
der Lage gewesen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen
Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine
Zustimmung, sondern er stellt einen Ausgleich für den rechtswidrigen Eingriff
in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis dar,
sofern diese einen entsprechenden Vermögenswert hat. Die darin liegende
Ausweitung des Persönlichkeitsschutzes auf vermögenswerte Bestandteile des
Persönlichkeitsrechts und damit zugleich verfolgte kommerzielle Interessen ist
verfassungsrechtlich zwar nicht unbedingt geboten, die damit einhergehende
Rechtsfortbildung andererseits aber verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden (BVerfG v. 22.08.2006 – 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409, 3410).
b) Unter Anwendung dieser höchstrichterlich anerkannten
Grundsätze liegt auch im konkreten Fall eine solche unzulässige kommerzielle
Nutzung des Bildnisses des Klägers vor, die mit dem Landgericht daher dem
Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf eine Lizenzanalogie trägt.
aa) Die Bildnisnutzung war – was Grundvoraussetzung für
den Erfolg einer derartigen Klage ist (vgl. zuletzt auch Senat v. 21.02.2019 –
15 U 46/18, BeckRS 2019, 3354 m.w.N.) – gemessen an §§ 22, 23 KUG rechtswidrig.
Die Verwendung des Lichtbildes des Klägers war im konkreten Kontext, gemessen
an dem sog. abgestuften Schutzkonzept der vorgenannten Bestimmungen, des KUG
unzulässig. Diese Feststellung und auch die weitere Feststellung des
Landgerichts, dass die Beklagte das Recht des Klägers am eigenen Bild dabei
schuldhaft i.S.d. § 276 BGB verletzt hat, so dass auch deliktische Ansprüche
einschlägig sind, greift die Berufungsbegründung zu Recht nicht an. Auch im
Termin hat der Beklagtenvertreter die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des
Lichtbildes als „nicht streitig“ bezeichnet.
Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Bildnissen einer
Person richtet sich im Rahmen der §§ 22, 23 KUG nach dem sog. abgestuften
Schutzkonzept, wegen dessen Grundsätzen zur Meidung von unnötigen
Wiederholungen auf BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 –
19  Bezug genommen wird. Gemessen an diesen Prämissen war die öffentliche
Zur-Schau-Stellung des Bildnisses des Klägers, der unstreitig keine
Einwilligung zur Bildnisverwendung im fraglichen Kontext erteilt hatte, hier in
der Tat greifbar rechtswidrig. Insbesondere liegt ein Bildnis aus dem Bereich
der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG – bezogen auf den Kläger –
nicht vor: Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange im Rahmen
dieser Vorschrift überwiegen dessen persönlichkeitsrechtliche Belange. Zwar mag
der Kläger eine prominente Person sein und zwar mag es sich um ein nicht
unvorteilhaftes Foto nur aus dem Bereich seiner beruflichen Tätigkeit und damit
seiner Sozialsphäre handeln.
Jedoch sind berechtige Belange der Beklagten nicht,
jedenfalls nicht mit Gewicht, in die Abwägung einzustellen. Mit der
Bildnisveröffentlichung selbst war keinerlei beachtenswerter Informationswert
mit Blick auf Kläger verbunden, zumal dessen Antlitz der Öffentlichkeit ohnehin
ebenso schon bekannt war wie die aus dem Posting allein ableitbare Mitteilung,
dass auch der Kläger ein TV-Moderator ist. Ein greifbarer Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung war damit ersichtlich nicht verbunden, zumal
haltlose Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den
Kläger an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung liegen und damit
allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die
Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Posting immerhin auf eine
tatsächlich vorhandene Berichterstattung (über den erkrankten anderen
Moderator) verlinkt war. Sofern nach der Rechtsprechung die Presse zwar auf
Titelseiten mit Lichtbildern von Prominenten als „Blickfang“ (BGH v. 14.03.1995
– VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H) – sei es auch nur inhaltlich bescheidene –
redaktionelle Berichterstattungen im Innenteil ankündigen und bewerben darf
(BGH v. 14.03.1995 – VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H; BGH v. 14.05.2002 – VI
ZR 220/01, AfP 2002, 435, 436 f. – I) und/oder auch sonstige Eigenwerbung für
ihr Presseprodukt betreiben darf, kann sich die Beklagte – was das zwar
sicherlich entsprechend auch auf den Onlinebereich übertragbar ist – zumindest
mit Blick auf den Kläger darauf nicht stützen. Denn auch diese Rechtsprechung
setzt eine redaktionelle Berichterstattung über den konkret Betroffenen im
Innenteil voraus (BGH v. 14.03.1995 – VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H) oder
zumindest eine diesbezügliche Sachaussage durch Bild oder Bildunterschrift auf
dem Titelblatt (BGH v. 11.03.2009 – I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 18, 21 ff. –
G?). Daran fehlt es mit Blick auf den Kläger hier aber: Die redaktionelle
Berichterstattung im Zielartikel weist keinen Bezug zu ihm auf. Auch sonst
werden wesentliche Informationen mit Nachrichtenwert bezogen auf den Kläger
nicht geliefert und der „Teaser“ bietet ersichtlich so auch keine Orientierung
im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte, die eine
Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers tragen könnte. Das Bild
des Klägers ergänzt weder den Teaser noch den Zielbericht noch dient es der
Erweiterung von deren Aussagegehalt (etwa durch Unterstreichung der
Authentizität des Geschilderten). Zwar kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG
geschütztes Informationsanliegen anerkanntermaßen auch darin liegen, durch
Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen
die Aufmerksamkeit des Lesers für einen Wortbericht zu wecken oder zu steigern
(st. Rspr., vgl. BVerfG v. 09.02.2017 – 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376 Rn. 16; v.
26.02.2008 – 1 BvR 1602/07 u.a., BVerfGE 120, 180, 206), doch war der Kläger
vorliegend nicht in diesem Sinne „beteiligt“ und ist selbst in keiner Weise
Gegenstand der redaktionellen Berichterstattung im Zielartikel.
In diesem Punkt kann nicht im Sinne der Beklagten
argumentiert werden, die redaktionelle Berichterstattung im Zielartikel
enthalte jedenfalls „zwischen den Zeilen“ zugleich die (negative) redaktionelle
Berichterstattung über den Kläger, dass immerhin dieser (ebenso wie die beiden
anderen abgebildeten Moderatoren) nicht (auch) an Krebs erkrankt sei und er
sich daher auch nicht etwa deswegen aus dem Berufsleben zurückziehe. Eine
solche Deutung wird dem Gesamtkontext nicht gerecht, ist fernliegend und kann
deswegen die Bildnisveröffentlichung zu Lasten des Klägers nicht rechtfertigen.
Das gilt umso mehr, als er und die beiden anderen Moderatoren insofern (fast)
beliebig austauschbar gewesen wären gegen Bilder von anderen
Moderatoren/Prominenten und letztlich gegen Bilder von fast jedem anderen –
zufällig nicht erkrankten – Menschen auf der Erde.
Soweit die Beklagte zudem noch argumentiert, dass das
B-Posting jedenfalls ein redaktionelles „Bilderrätsel“ (auch) mit Bezug zum
Kläger sei, kann auch dies die Veröffentlichung seines Bildnisses nicht
rechtfertigen: Denn auch eine solche Deutung ist fernliegend. Es wird nicht –
wie die Beklagte vortragen lässt – der Leser angehalten, mittels „Nachdenken“
die über den Bildern der vier Prominenten angebrachte Textnachricht dem
„richtigen“, von der Textnachricht betroffenen Prominenten zuzuordnen. Mangels
weitergehender Informationen und sonstiger Anknüpfungspunkte würde dem Leser
ein solches „Nachdenken“ (und die darin liegende Anwendung der Grundsätze der
Logik) nichts nützen, so dass kein Rätsel im eigentlichen Sinne und keine
Denksportaufgabe, sondern allenfalls ein allein auf „Glück“ aufbauendes bloßes
„Ratespiel“ vorliegen würde. Gegen eine Deutung als „Bilderrätsel“ streitet
zudem ganz entscheidend, dass es aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittslesers
auch keine als Spiel angelegte Ratemöglichkeit (etwa mit Anklickfenstern) und
keine technische Auflösung eines solchen angeblichen Ratespiels gab, sondern
nur kommentarlos und ohne Auswahlmöglichkeit auf den Zielartikel weiterverlinkt
wurde. Ob die Nutzung des Bildes eines beliebigen Prominenten in einem offenen
„Ratespiel“ ansonsten zulässig gewesen wäre, bedarf daher auch keiner
Entscheidung des Senats, wäre aber gleichsam zweifelhaft.
Im vorliegenden Fall war die Bildnisverwendung aus
maßgeblicher Sicht des Durchschnittsrezipienten im Ergebnis daher nur ein
(weiteres) Beispiel für einen „Klickköder“ („clickbaiting“), eines im Internet
(leider) häufig zu verzeichnenden Phänomens, wie sich nicht zuletzt aus dem zu
den Akten gereichten Wikipedia-Eintrag ergibt. Die reißerische Überschrift in
Verbindung mit Bildern prominenter und beliebter Moderatoren, öffnet beim Leser
– wie in diesen Fällen üblich – eine sog. Neugierlücke (curiostity gap), denn
die Nachricht gibt dem Leser zwar einerseits genug Informationen aus einem
allgemein interessierenden und emotionsbehafteten Bereich (hier: „prominenter
Moderator“/“Krebserkrankung“/“Rückzug“), um den Leser neugierig zu machen, aber
andererseits als bloßer „Informationsschnipsel“ zugleich noch nicht genug, um
diese Neugier bereits vollends zu befriedigen – weswegen der Leser eben gezielt
zum Weiterklicken animiert wird. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass die
verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu zumindest drei der vier
dort Abgebildeten hat. Dies ist für den Durchschnittsleser erkennbar und rückt
die reißerische „Schlagzeile“ – wie gezeigt – zumindest in die Nähe einer
bewussten Falschmeldung über das Gros der Betroffenen – was zeigt, dass die
Schutzbedürftigkeit der Beklagten mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG minimiert,
wenn nicht sogar ausgeschlossen wird. Die Beliebtheit der Abgebildeten wird
aufgrund der Sorge der Leser um diese Personen bzw. aus Mitleid mit diesen oder
schlichtweg aufgrund der angestachelten Neugier der Leser (angesichts der als
möglich in den Raum gestellten Krebserkrankung als vermeintliche „Sensation“)
von der Beklagten so gezielt zu dem (einzigen) Zweck ausgenutzt, um mit diesen
Prominenten als – wegen ihrer Beliebtheit besonders geeignete – „Köder“
möglichst viel „Traffic“ auf die eigene Internetseite umleiten zu können.
Dieser Mechanismus – der in abgeschwächter Form schon aus Film und Fernsehen
als „Cliffhanger“ bekannt ist und in Form sensationsorientierter Überschriften
auf Titelseiten auch aus dem Bereich der sog. Yellow-Press nicht gänzlich
unbekannt ist -, lenkt im Onlinebereich so User bewusst irreführend im eigenen
kommerziellen Interesse als besondere Vermarktungsform auf weiterverlinkte
Internetseiten. Dort findet der Leser zwar – wie auch hier – (regelmäßig) einen
redaktionellen Beitrag und (regelmäßig) die Befriedigung seiner zuvor geweckten
Neugier, doch geht es der Beklagten augenscheinlich nicht um ein „Bilderrätsel“
und/oder eine Berichterstattung über alle Abgebildeten, sondern schlicht um
einen Mechanismus, mit dem sie gezielt Leserströme umlenkt, um den eigenen
Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten „Klicks“ dort
Werbemehreinnahmen zu erzielen. Die Leser, denen zudem die Möglichkeiten des
Teilens solcher Postings in sozialen Netzwerken zur Verfügung stehen, können
(und werden) zudem oft für die weitere Verbreitung sorgen, was die
Zugriffszahlen (und damit die Werbeeinnahmen der Beklagten) erhöhen kann und
soll. Ferner werden die auf den Internetauftritt der Beklagten „gelockten“
Leser nicht selten dort andere Beiträge „konsumieren“ und damit ebenfalls
weitere Werbemehreinnahmen für die Beklagte auslösen. Die Markenbekanntheit des
Internetauftritts der Beklagten und der „Traffic“ dort wird insgesamt
gesteigert, ohne dass die redaktionelle Tätigkeit dabei in der Sache überhaupt
nur einen Bezug zum Kläger (und zwei der anderen Abgebildeten) aufweisen würde.
bb)  Die vorstehend beschriebene (atypische)
Bildnisnutzung als „Klickköder“ ist in einem zweiten Schritt dann auch als
kommerziell/werblich im Sinne der eingangs angeführten Rechtsprechung zu
behandeln.
(1) Eine solche Feststellung ist zur Begründung des
geltend gemachten Anspruchs auf eine Lizenzanalogie nach Ansicht des Senats
allerdings rechtlich notwendig. Allein die – gemessen an §§ 22, 23 KUG –
unbefugte Verwendung eines Bildnisses einer Person kann – übrigens ebenso wie
eine sonstige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (etwa durch
Privatsphärenverstoß) – im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung oder
auch einer von Art 5 Abs. 1 GG geschützten publizistischen Eigenwerbung der
Presse (etwa auf dem Titelblatt einer Zeitschrift) den geltend gemachten
Anspruch auf eine Lizenzanalogie nicht begründen. Das wendet die Beklagte
zutreffend ein und sie verweist zu Recht darauf, dass Argumentationsmuster aus
dem Bereich der Geldentschädigung (wie die besondere Verwerflichkeit eines Tuns
oder die „Schwere“ einer Rechtsverletzung) in diesem Zusammenhang kein
rechtliches Argument für das Zubilligen eines solchen Anspruchs sein dürfen.
Der Bundesgerichtshof hat eine solche „Privilegierung“ redaktioneller
Tätigkeiten zwar bisher ausdrücklich nur für einen Fall gebilligt, in dem eine
der Öffentlichkeit zuvor unbekannte Person unter unzulässiger Verwendung von
Portraitfotos und unter Verletzung der §§ 22 f. KUG zum Gegenstand einer
redaktionellen Berichterstattung gemacht worden war. Deswegen war dort nach
Ansicht des Bundesgerichtshofes schon nicht feststellbar, dass der
(unzulässigen) Abbildung überhaupt ein wirtschaftlicher Wert zukam (kritisch
etwa Mäsch, JuS 2012, 466, 468; Kreße, NJ 2012, 298, 299). Insofern
ist nach der Rechtsprechung dann auch unerheblich, dass die unzulässige
Bildnisverwendung im Rahmen einer gewinnsteigernden Sensationsberichterstattung
erfolgt war und/oder zumindest den Gewinn des Presseorgans durch Steigerung der
Auflage erhöhen helfen konnte (BGH v. 20.03.2012 – VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728
Rn. 28/31 f.; siehe auch BGH v. 06.12.2005 – VI ZR 265/04, NJW 2006, 605 Rn. 17
und zuvor ähnlich AG Hamburg v. 04.09.1990 – 36 a C 288/90, GRUR 1991, 910 f.;
v. 13.09.1994 – 36a C 2572/94, AfP 1995, 528; allgemein Staudinger/Hager, BGB,
2017, Das Persönlichkeitsrecht, C 253). Soweit der BGH a.a.O. zwar auch betont
hat, dass jedenfalls bei Prominenten u.a. der Abbildung, dem Namen sowie
sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit ein wirtschaftlicher Wert zukomme und
dass die jeweilige Persönlichkeit diese Popularität und ein damit verbundenes
Image wirtschaftlich dadurch verwerten könne, dass sie Dritten gegen Entgelt
gestatte, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der
Persönlichkeit werblich einzusetzen (BGH v. 20.03.2012 – VI ZR 123/11, NJW
2012, 1728 Rn. 23), könnte dieser Gedanke jedenfalls für solche Personenkreise
– zu denen zweifelllos auch der Kläger gehört – zwar theoretisch eine etwas
weitergehende Lesart tragen, wenn und soweit ein „Marktwert“ der unzulässigen
Bildveröffentlichung feststellbar wäre. Dafür mag streiten, dass die Eingriffskondiktion
nicht nur einen Ausgleich von Schäden bezweckt, sondern ungerechtfertigte
Vermögensvorteile „abschöpfen“ helfen soll. Insofern wird im Schrifttum mit
Nuancen im Detail eine – wie auch immer gelagerte – Privilegierung der
redaktionellen Berichterstattung vor allem bei der unzulässigen
Bildnisverwendung von Fotos aus der Privat- und Intimsphäre Prominenter
angegriffen und auch für solche Fälle im Zweifel eine „Abschöpfung“ geldwerter
Vorteile durch Lizenzanalogie eingefordert (vgl. etwa mit erheblichen
Unterschieden im Detail Götting, in: Götting/Schertz/Seitz, Hdb. des
PersönlichkeitsR, 2. Aufl. 2019, § 40 Rn. 7 – 9; ders., Festschrift
Ullmann, 2006, S. 65, 70 ff., Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
122 ff.; dies., K & R 2017, 157;  Schertz/Reich, AfP 2010,
1, 3 ff.; Siemens, AcP 201 (2001), 202, 214 ff. [dort eher unter dem
Gesichtspunkt einer Gewinnabschöpfung]; Schlechtriem, FS Hefermehl 1976,
445, 461 ff.; zurückhaltender Seitz, AfP 2010, 127; ders., in:
Götting/Schertz/Seitz, a.a.O., § 47 Rn. 41; enger Prinz/Peters, MedienR,
1999, Rn. 902). Die herrschende Meinung lehnt – auch zur Meidung eines
„chilling effects“ für die Presse mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG und den
verschuldensunabhängig ausgestalteten Bereicherungsanspruch – solche
Lizenzanalogien bei unzulässiger Bildnisnutzung oder auch sonstigen
Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Bereich redaktioneller Berichterstattung
indes zu Recht ab und verweist auf die Schutzmöglichkeiten über das
Rechtsinstitut der Geldentschädigung, das u.a. auch gegen „Zwangskommerzialisierung“
schützen kann (vgl. für unauthorisierte Fotos von der Hochzeit eines
Prominenten LG Hamburg v. 11.01.2008 – 324 O 124/07, ZUM-RD 2008, 486; OLG
Hamburg v. 21.10.2008 – 7 U 11/08, ZUM 2009, 65, 67 f. und dies nicht
beanstandend EGMR v. 16.06.2016 – 68273/10, 34194/11 juris Rn. 41 ff. mit krit,
Anm. Etting, K & R 2017, 154 ff.; ähnlich LG Hamburg v. 28.05.2010 –
324 O 690/09, BeckRS 2010, 15378; OLG Hamburg v. 30.07.2009 – 7 U 4/08, AfP
2009, 509, 514 und aus dem Schrifttum Lauber-Rönsberg, GRUR-Prax 2015,
495, 497; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn.
26; Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 15,
15a, 16, 16b; Wanckel, in: Paschke, u.a., Hambuger Kommentar, 42. Abschn.
Rn. 43 – 47; Korte, Praxis des PresseR, 2014, § 5 Rn. 141; Burkhardt,
in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap
14 Rn. 7; diff. und nur außerhalb vorsätzlicher Verletzungshandlungen einen
Anspruch ablehnend Neumeyer, AfP 2009, 465, 467 ff.; offen OLG Hamburg v.
10.08.2010 – 7 U 130/09, ZUM 2010, 884). Allein für eine genehmigungslose und
im Einzelfall auch nicht über § 23 KUG zu rechtfertigende (dazu OLG Frankfurt
v. 21.09.1999 – 11 U 28/99, AfP 2000, 185) Veröffentlichung von Nacktaufnahmen
Betroffener kann auch trotz redaktioneller Berichterstattung ausnahmsweise eine
Lizenzanalogie möglich sein (LG Berlin v. 19.09.2002 – 27 O 364/02, AfP 2004,
455; LG Hamburg v. 15.10.1993 – 324 O 3/93, AfP 1995, 526, vgl. – neben
Geldentschädigung auch LG München v. 21.07.2005 – 7 O 4742/05, n.v. zu
„Zwangsouting“ – J; vgl. zur Geldentschädigung insofern LG Frankfurt v.
30.07.2015 – 2-3 O 455/14, juris); darum geht es hier jedoch ersichtlich nicht.
Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 31.05.2012 – I ZR 234/10,
GRUR 2013, 196 – F folgt nichts anderes: Dort lag zwar rein äußerlich eine
Bildnisnutzung im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung vor, doch war
diese letztlich aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittslesers nur vorgeschoben
und diente ihrem Charakter nach allein der Eigenwerbung des Presseorgans. Zudem
stellte die Berichterstattung noch eine gedankliche Verbindung zwischen der
abgebildeten Person und dem angepriesenen Produkt her, die im konkreten Fall
auch zu einem sog. Imagetransfer führte, was ohne weiteres einen Anspruch auf
Lizenzanalogie rechtfertigte (BGH a.a.O., Rn. 19 f., 25 f.).
 (2) Vorliegend
geht es – entgegen der Beklagten – mit dem eingangs Gesagten jedoch letztlich
gerade nicht nur um eine solche redaktionelle Berichterstattung betreffend den
Kläger, sondern um eine bewusste (Aus-)Nutzung des Beliebtheitsgrades des
Klägers und damit (auch) des Marktwerts des Bildnisses des Klägers für
kommerzielle Maßnahmen (= Generieren von Klicks) der Beklagten, dies dann
quasi neben einer den Kläger überhaupt nicht betreffenden
redaktionellen Berichterstattung der Beklagten alleine über den tatsächlich
erkrankten Moderator.
(a) Abstrakt ist für die Frage, ob ein Bild werblich
eingesetzt worden ist, die Sicht des Durchschnittslesers maßgeblich (st. Rspr.,
vgl. BGH v. 14.03.1995 – VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 – H). Insofern ist ohne
Belang, dass die Abbildung des Klägers – wie das Landgericht zutreffend erkannt
hat – hier nicht in Form „klassischer Werbung“ eingesetzt worden ist, sondern nur
in einem redaktionell aufgemachten „Teaser“, der auf eine redaktionelle
Berichterstattung – allerdings nur über einen Dritten – verlinkt war. Denn die
für die Beurteilung einer Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen
entwickelten Grundsätze gelten im Grundsatz auch entsprechend für die
Eigenwerbung der Presse (BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 – F,
Rn. 17 m.w.N.). Ein ausgleichspflichtiger Eingriff in das Recht am eigenen Bild
kommt zwar – so BGH a.a.O. Rn 17 – dort „insbesondere“ in Betracht, wenn die
Verwendung des Bildnisses den Werbe- und Imagewert des Abgebildeten ausnutzt,
indem die Person als Vorspann für die Anpreisung des Presseerzeugnisses
vermarktet wird, woran es vorliegend – was der Beklagten und ihrer Argumentation
zuzugeben ist – fehlt, wie unten noch auszuführen ist. Auch wird – was der
Beklagten insbesondere auf deren Schriftsatz vom 02.05.2019 (Bl. 223 ff. d.A.)
ebenfalls zuzugeben ist – nicht in sonstiger Weise ein besonderer Bezug
zwischen dem Kläger und dem Produkt der Beklagten hergestellt wie im Fall BGH
v. 11.03.2009 (I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 – G?). Dort sollten die besonderen
Fähigkeiten des Klägers als Moderator einer Rätselsendung und seine
diesbezügliche Kompetenz und Popularität ersichtlich auf das mit seinem
Konterfei auf den Titelblatt geschmückte Rätselheft übertragen werden, was dort
die Zubilligung einer Lizenzanalogie getragen hat. So ist der Fall hier – was
die Beklagte ebenfalls zutreffend rügt – auch nicht gelagert. Dies steht dem
geltend gemachten Anspruch auf Lizenzanalogie nach Ansicht des Senats aber
dennoch nicht entgegen: Denn eine ausgleichspflichtige werbliche Nutzung kann
auch schon vorliegen, wenn – wie hier – nur die Aufmerksamkeit der Leser auf
ein Presseerzeugnis gerichtet wird, zumal damit – wie oben beschrieben –
zugleich vorliegend unstreitig unmittelbar Werbemehreinnahmen dadurch erzielt
worden sind und das Nutzen solcher „Klickköder“ letztlich eben nur eine
besondere Vermarktungsform darstellt, wie die Beklagte auch letztlich
eingesteht. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten vermag der Senat – wie
bereits das Landgericht – der Entscheidung des BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10,
GRUR 2013, 196 – F Rn. 18 nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch auf
Lizenzanalogie bei einer solchen reinen sog. Aufmerksamkeitswerbung zwingend
(zusätzlich) voraussetzt, dass die Nutzung des Bildnisses einen „generell
werbenden Charakter“ für ein Presseerzeugnis (= Produkt als solches) haben
muss, so dass deswegen die (willkürliche) Verknüpfung der streitgegenständlichen
Veröffentlichung mit der Ankündigung eines konkreten redaktionellen Beitrages
(über einen Dritten) schon den Anspruch des Klägers in Wegfall geraten lassen
würde. Dafür spricht insbesondere auch schon, dass schwer abgrenzbar wäre, wenn
man mit der Beklagten zwischen der Ankündigung und Bewerbung nur eines
konkreten redaktionellen Beitrages einerseits (dort keine Lizenzanalogie
denkbar) und einer Bewerbung des diesen Beitrag enthaltenen „Gesamtprodukts“
(dort Lizenzanalogie denkbar) unterscheiden wollte. Denn dies verkennt schon,
dass solche Ankündigungen im Onlinebereich wie Titelblattankündigungen im
Printbereich letztlich eine Art „Aushängeschild“ des Gesamtauftritts bzw. der
Gesamtpublikation sind und wie eine „Werbefläche“ das Publikum zum Erwerb der
Zeitschrift bzw. zum Besuch der Internetseite animieren (vgl. für Printbereich
und Titelseiten auch etwa Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015,
S.124).
(b) Zwar dringt der Kläger andererseits auch nicht
schon mit dem Argument durch, dass „direkt“ mit seinem Bildnis Geld verdient
worden sei (wegen der über die Zugriffszahlen erzeugen Werbemehreinnahmen) und
damit sein Bildnis letztlich wie ein „Produkt“ unmittelbar vermarktet worden
sei. Denn es handelt sich nicht um einen Fall einer unzulässigen Verwendung von
Bildern einer Person auf unmittelbar zum Verkauf angebotenen Produkten, was
regelmäßig als geradezu klassischer Fall einen Anspruch auf eine Lizenzanalogie
tragen würde (für Merchandising-Produkte BGH v. 14.10.1986 – VI ZR 10/86,
NJW-RR 1987, 231, 232 – K; BGH v. 01.12.1999 – I ZR/97, GRUR 2000, 709 – L BGH
v. 20.02.1968 – VI ZR 200/66, GRUR 1968, 652, 653 f. – M), wenn nicht
ausnahmsweise schutzwürdige Informationsinteressen der Öffentlichkeit
befriedigt würden (so für den Abdruck von Kampfszenen aus Fußballspielen in
einem Kalender BGH v. 06.02.1979 – VI ZR 46/77, GRUR 1979, 425 – N; für
Gedenkmünze mit Abbild eines Staatsmannes BGH v. 14.11.1995 – VI ZR 410/94, AfP
1996, 66).
 (c) Auch eine
„klassische“ Werbemaßnahme für ein Produkt, bei der die einwilligungslose
Bildnisverwendung ebenfalls unzulässig ist und regelmäßig eine Lizenzanalogie
trägt (BGH v. 08.05.1956 – I ZR 62/54, GRUR 1956, 427 – O; v. 17.11.1960 – I ZR
87/59, GRUR 1961, 138 –  P; v. 26.06.1979 – VI ZR 108/78, GRUR 1979, 732 –
Q; v. 14.04.1992 – VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557 – R; BGH v. 01.12.1999 – I
ZR/97, GRUR 2000, 709 – I) – wenn nicht ausnahmsweise damit eine die
Bildnisverwendung des Betroffenen rechtfertigende Sachaussage verbunden ist und
im Übrigen dann nur noch eine reine Aufmerksamkeitswerbung vorliegt (BGH v.
26.10.2006 – I ZR 182/04, GRU 2007, 139 – S), liegt nicht vor, wie das
Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat. Daher kann sich der Kläger nicht
darauf berufen, dass jedenfalls dort auch nach der Rspr. des Senats nicht
erforderlich ist, dass über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus zusätzlich
noch ein Imagetransfer erfolgen und/oder der Eindruck einer Empfehlung durch den
Abgebildeten entstehen muss, wenn durch ein Nebeneinanderstellen von Produkt
und Betroffenen nur das Interesse der Öffentlichkeit an der Person und deren
Beliebtheit sonst auf die Ware übertragen wird (so Senat v. 11.08.2015 – 15 U
26/15, BeckRS 2016, 188841  Rn. 11).
(d) Im Gegenzug liegt jedoch eben nicht nur eine
(zulässige) Eigenwerbung der Presse in Form einer Ankündigung und eines
Bewerbens einer konkreten redaktionellen Berichterstattung vor. Richtig ist
zwar, dass tatsächlich eine redaktionelle Berichterstattung vorhanden war und
diese redaktionell auch über den B-Post „angekündigt“ und damit pressetypisch
beworben worden ist. Die Besonderheit ist indes, dass jedenfalls der Kläger –
wie oben ausgeführt – von der redaktionellen Berichterstattung nicht betroffen
war. Insofern hat der Senat allerdings Bedenken, mit dem Landgericht hier
argumentativ an besondere „Mechanismen“ der elektronischen Medien, insbesondere
der sog. sozialen Medien, anzuknüpfen, deswegen auf klassische
Kommerzialisierungsaspekte bei der rechtlichen Prüfung zu verzichten und
letztlich insofern ein „Sonderrecht“ für Onlinemedien zu schaffen. Zwar hat das
Landgericht mit überzeugenden Ausführungen die Internetseite der Beklagten
(genauer: den Gesamtauftritt) als faktisch durchaus über die
Aufmerksamkeitswerbung mitbeworbenes „Gesamtprodukt“ angesehen, welches durch
das streitgegenständliche clickbaitung „angepriesen“ werde, auch wenn diesem
Vorgang möglicherweise einzelne Merkmale „klassischer Werbemaßnahmen“ fehlen.
Die Berufungsbegründung rügt jedoch zu Recht, dass ein Fall wie der vorliegende
ganz ähnlich auch im Printbereich denkbar wäre, wenn mit einem vergleichbaren
Vorgehen die Leser über eine in den Raum gestellte „Fake-Meldung“ auf der
Titelseite einer Zeitschrift letztlich ebenso irreführend zum Erwerb des
Presseprodukts angehalten würden und so – nicht wie hier über Internetwerbung
und Klickzahlen – durch Verkaufserlös (und daran anknüpfend mittelbar auch über
auflagenabhängige Werbemehreinnahmen) dann Einnahmen für das Presseorgan
generiert würden. Beide Fallkonstellationen wären nach Auffassung des Senats
rechtlich identisch zu lösen. Maßgeblich ist in beiden Fällen, dass die
Anpreisung in dem „Klickköder“ (bzw. seinem Pendant im Printbereich auf dem
Titelblatt) mit Blick auf den Kläger – wie ausgeführt – gerade nicht auf eine
redaktionelle Berichterstattung verweist. Das Landgericht hat – was aber
gleichsam für Online- und Printmedien fruchtbar zu machen ist – zur Abgrenzung
zwischen einer werblichen Nutzung und einer noch redaktionell-publizistischen
Nutzung im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, ob im konkreten Fall noch ein
inhaltlicher Bezug zwischen dem konkreten Bildnis, welches die Aufmerksamkeit
des Betrachters wecken soll, und dem redaktionellen Zielbeitrag und seinem
Kontext besteht oder eben nicht. Letztlich geht es darum, zu differenzieren, ob
im konkreten Fall primär die Vermarktung oder eine Information der Leser im
Vordergrund steht (so bereits – freilich von etwas anderem Standpunkt aus
– Schlechtriem, FS Hefermehl 1976, 445, 461; ähnlich Etting,
Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 120). Befasst sich –
wie hier – der Zielbeitrag im Internet (bzw. der Beitrag im Inneren eines
Heftes) aber gar nicht mit dem im „Klickköder“ abgebildeten Betroffenen und
enthält auch der „Klickköder“ selbst (bzw. die sonstige Titelseiteninformation)
keine (eigenständige) Nachricht von Informationswert zum Betroffenen, wird
deutlich, dass der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte redaktionelle Bereich sowie
die verfassungsrechtlich ebenfalls geschützte Eigenwerbung der Presse verlassen
worden sind. „Klickköder“ im Netz bzw. auf einer Titelseite schaffen vielmehr
unter Nutzung der genannten Mechanismen jeweils nur willkürlich einen Anlass
zur Abbildung eines (letztlich beliebigen) Prominenten, den man – wie hier –
zumindest in die Nähe einer bewussten Falschmeldung rückt, wenn – wie hier –
etwa anlasslos und bewusst wahrheitswidrig eine etwaige Erkrankung auch dieser
Person in den Raum gestellt wird. Der einzige Bezug des Abgebildeten zur
Ankündigung besteht dann darin, dass gerade die Beliebtheit (und damit auch der
Marktwert) des Abgebildeten dazu ausgenutzt wird, die Neugier der Leser
anzufeuern, um so Werbeeinnahmen durch Klicks bzw. Verkaufs- und daran
anknüpfende Werbeeinnahmen im Printbereich zu generieren. Dies unterscheidet
diese Fälle dann auch ganz maßgeblich von einer – sei es rechtswidrigen –
Nutzung von Bildern in einem dem Leser noch erkennbaren redaktionellem Kontext
zur konkreten Person. Werden etwa beispielsweise Kinder von Prominenten
abgebildet (wie in den Fällen BVerfG v. 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08, GRUR 2011,
255 oder BGH v. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890), sind zwar komplexe
Abwägungsentscheidungen zu treffen, doch ist dann auch selbst bei schuldhaftem
Verkennen der Grenzen der §§ 22, 23 KUG oder sogar bei vorsätzlicher
Missachtung der Grenzen dennoch ein thematischer Zusammenhang zwischen den
(unzulässigen) Abbildungen und der redaktionellen Tätigkeit anzunehmen, was in
Fällen wie dem vorliegenden gerade anders ist. Denn das einzige, was den Kläger
mit der Ankündigung und dem Zielartikel verbindet, ist, dass ihn gerade nur
seine Beliebtheit zu einem geeigneten „Köder“ für das clickbaiting gemacht hat.
Die darin liegende kommerzielle Nutzung seiner Person (und hier speziell seines
Bildes) ist nach den aufgezeigten Grundsätzen aber dann abzuschöpfen.
 (e) Offen
bleiben kann, ob ein „clickbaiting“ auch unter § 5a Abs. 6 UWG zu subsumieren
wäre. Ob ein Bild kommerziell eingesetzt wird und eine Lizenzanalogie zu
begründen ist, kann – wie der Senat zuletzt im Urt. v. 21.02.2019 – 15 U 46/18,
BeckRS 2019, 3354 ausgeführt hat, zwar (auch) nach denjenigen Wertungen
entschieden werden, die im Wettbewerbsrecht entwickelt wurden, um im Rahmen des
§ 5a Abs. 6 UWG diejenigen Handlungen zu identifizieren, mit denen
ein kommerzieller Zweck verfolgt wird, der nur nicht hinreichend kenntlich
gemacht wird. Ein solcher Zweck liegt u.a. vor, wenn die entsprechende Handlung
auf die Förderung des Absatzes eines Produktes gerichtet ist (Ohly/Sosnitza/Sosnitza,
7. Aufl. 2016, § 5a UWG Rn. 95), was u.a. bei sog. Schleichwerbung
anzunehmen ist (Senat a.a.O.). Die Norm setzt aber u.a. voraus, dass das
Nichtkenntlichmachen geeignet sein muss, den Verbraucher zu einer
„geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen
hätte“; damit wird auf die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG Bezug
genommen. Das bloße Anklicken und die damit verursachte Weiterleitung auf einen
kostenfreien Internetauftritt dürfte jedoch nicht zu einem Geschäftsabschluss
führen. Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ kann mit Blick auf Art. 2
Buchst. k RL 2005/29/EG außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb
eines Produkts zwar auch damit nur zusammenhängende Entscheidungen wie das
Betreten eines Geschäfts erfassen (EuGH v. 19. 12. 2013 – C-281/12, GRUR 2014,
196 – T). Ob man dies auch auf eine Weiterleitung auf eine kostenlose
Internetseite übertragen könnte (verneinend wohl Köhler, in:
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 2 Rn. 156a in Abgrenzung zu
Rn. 159), ist wenig gesichert. Die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit
einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, weil er durch
blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angaben dazu veranlasst wird, soll
noch keine „geschäftliche Entscheidung“ sein (BGH v. 18.12.2014 – I ZR 129/13,
GRUR 2015, 698). Auf all dies kommt es aber nicht an: Denn diese Wertungen aus
dem UWG sind nur ein möglicher Anhaltspunkt für die Bestimmung einer
kommerziellen Bildnisverwendung im vorliegenden Kontext. Abschließend sind
diese Kriterien nicht, wenn – wie hier – die kommerzielle Nutzung auf andere
Weise festzustellen ist.
 (f) Schließlich
steht der Annahme des geltend gemachten Anspruchs auf eine Lizenzanalogie nicht
entgegen, dass der Kläger hier nur als „Blickfang“ eingesetzt wurde und damit
eine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliegt. Es entsteht insbesondere – wie oben
bereits angesprochen – nicht der Eindruck, der Kläger identifiziere sich mit
dem Produkt der Beklagten, empfehle es oder preise es an. Es wird auch keine
andere gedankliche Verbindung zwischen dem Kläger und dem Produkt der Beklagten
hergestellt, die zu einem Imagetransfer führt; insbesondere wird nicht der
Eindruck erweckt, dass ein „berühmter Mann“ wie der Kläger das beworbene
Produkt selbst nutze (vgl. hierzu BGH v. 09.05.1956  – I ZR 62/54, juris
Rn. 11 – O). Es wird auch nicht unterstellt, dass dem Produkt etwaige Eigenschaften
des Klägers anhaften, so dass etwa dessen Kompetenz auf das Produkt übertragen
wird (wie im Fall BGH v. 11.03.2009 – I ZR 8/07, juris Rn. 32 – G?).
Dies führt aber – entgegen der Beklagten – nicht zum
Entfallen eines Anspruchs auf eine Lizenzanalogie: Zwar hat ein Eingriff in das
Recht am eigenen Bild in solchen Fällen im Rahmen der Abwägung bei §§ 22, 23
KUG weniger Gewicht (st. Rspr., vgl. BGH v. 29.10.2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010,
546 Rn. 19 f. – U), doch kann gerade auch in Fällen einer Aufmerksamkeitswerbung
durchaus eine Lizenzanalogie zu zahlen sein (vgl. BGH a.a.O. Rn. 32 für die
Zeitspanne einem Monat nach dem Erscheinen des „Nullexemplars“ bei einer
Eigenwerbung der Presse). Soweit BGH v. 11.03.2009 – I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085
Rn. 31 f. – G? eine „gedankliche Beziehung zwischen dem Abgebildeten und dem
beworbenen Produkt“ geprüft hat, weil man durch „ein unmittelbares
Nebeneinanderstellen der Ware und der abgebildeten Person das Interesse der
Öffentlichkeit an der Person und deren Beliebtheit auf die Ware zu übertragen“
versuche, trägt das ebenfalls keine andere Sicht: Zum einen werden daran – wie
BGH a.a.O. zeigt – ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sein, zum
anderen hat der BGH damit kein zwingendes Tatbestandsmerkmal für einen Anspruch
auf Lizenzanalogie begründet, sondern im damaligen Fall nur die besondere
Eingriffstiefe im Rahmen des § 23 KUG begründet, die den geringen
Informationswert der dortigen Bildunterschrift in der Abwägung hinter der
werblichen Ausnutzung zurücktreten ließ. Dieser Aspekt ist – wie im Termin mit
den Parteien erörtert – aber dann im Wege des Erst-Recht-Schlusses auf den
vorliegenden Fall zu übertragen, weil – wie ausgeführt – hier (erst recht)
keine Angaben mit Informationswert betreffend den Kläger verbreitet worden
sind, sondern sein Bild direkt nur zur faktischen Eigenwerbung und zu
kommerziellen Zwecken missbraucht worden ist.
Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf
berufen, dass das Fehlen einer redaktionellen Berichterstattung über den
Abgebildeten bei – wie hier – Fehlen eines Imagetransfers unbeachtlich sein
kann. Denn dies ist nur anerkannt, solange es (noch) um das Bewerben einer
neuen Zeitschrift („Nullnummer“) geht (BGH v. 29.10.2009 – I ZR 65/07, GRUR
2010, 546 – U; v. 18.11.2010 – I ZR 119/08, ZUM 2011, 656 – V) und – auch mit
Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG so den Besonderheiten des Neuerscheinens einer
Zeitung und des Informationsinteresses an deren (künftiger) Gestaltung
geschuldet. Diese Ausnahme ist deswegen auch auf den Zeitraum bis zum
tatsächlichen Vorliegen einer Erstauflage der Zeitung beschränkt (BGH v.
29.10.2009 – I ZR 65/07, GRUR 2010, 546 – U Rn. 27, 30 ff.; v. 18.11.2010 – I
ZR 119/08, ZUM 2011, 656 – V Rn. 50). Der Ansatz rechtfertigt in Fällen wie
hier also ebenfalls keinen generellen Verzicht auf eine redaktionelle Aussage
auch zum konkret Abgebildeten.
3. Die Klageforderung ist auch der Höhe nach
gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei
der Bestimmung einer angemessenen Lizenzgebühr im Grundsatz der Weg zur
richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO eröffnet, die der Senat hier vorgenommen
hat, ohne dass dabei sachverständige Hilfe hinzuzuziehen war. Rechtlich war mit
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf abzustellen,
welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als
angemessenes Honorar für die kommerzielle Nutzung eines Bildnisses ausgehandelt
hätten. Dabei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu
berücksichtigen, insbesondere der Bekanntheitsgrad und der
Sympathie-/Imagewert/Marktwert des Abgebildeten, die Auflagenstärke und
Verbreitung, die Art und Gestaltung der Veröffentlichung sowie ihre
Werbewirkung und ihr Aufmerksamkeitswert, aber auch die Art und Weise der
Gestaltung der Veröffentlichung und die Rolle, die dem Betroffenen (etwa als
Testimonial) zugeschrieben wird, ob der Betroffene für andere Werbeauftritte
faktisch „gesperrt“ wird usw. (vgl. etwa nur BVerfG v. 05.03.2009 – 1 BvR
127/09, juris Rn. 23; BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 – F Rn.
43; v. 14.04.1992 – VI ZR 285/91, GRUR 1992, 557, 558 – R; Senat v. 11.08.2015
– 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841 Rn. 16 f.; Überblick bei Wanckel, in:
Paschke u.a., a.a.O., 42. Abschn. Rn. 52 m.w.N.; für Abstellen auf
abzuschöpfenden Nutzungswert indes Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
140 f., zu den Kriterien der Bemessung der Lizenz im Übrigen Etting,
a.a.O., S. 181 ff. ).
a) Mit dem Landgericht scheitert der Anspruch dabei
dann nicht schon daran, dass es (noch) keinen Lizenzmarkt für das relativ junge
Phänomen des clickbaiting geben mag. Das soll zugunsten der Beklagten sogar
unterstellt werden, so dass es auf den dazu angebotenen Sachverständigenbeweis
nicht ankommt; letztlich hat der Kläger auch gar nicht konkret in Abrede
gestellt, dass es dafür noch keinen Markt gibt. Es bedarf keiner generellen
Aussage des Senats, ob eine objektive Lizenzfähigkeit/-üblichkeit bei dem
primär auf Abschöpfung des kommerziellen Nutzens gerichteten
Bereicherungsanspruch überhaupt zu verlangen ist (kritisch etwa in Abgrenzung
zu den deliktischen Ansprüchen Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
140 f., 161 f.). Denn auch der Bundesgerichtshof hat jedenfalls für eher atypische
Nutzungen – wie etwa die nur vorgeschobene redaktionelle Berichterstattung im
Fall BGH v. 31.05.2012 – I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 – F –  selbst bei
Fehlen eines „Lizenzmarkts“ dennoch ohne weiteres eine Lizenzanalogie
zugesprochen und auch der Senat hat für die – ebenfalls nicht typische –
„Doppelgängerwerbung“ keine Bedenken an einer Haftung dem Grunde nach gehabt
(Senat v. 06.03.2014 – 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318; vgl. mit Abzug für
Doubles auch OLG München v. 17.01.2003 – 21 U 2664/01, AfP 2003, 272; OLG
Karlsruhe v. 30.01.1998 – 14 U 210/95, AfP 1998, 326). Vorliegend gilt aber
dann nichts anderes.
b) Bei der Bemessung der Lizenzhöhe hat der Senat
insbesondere den ganz überragenden Markt- und Werbewert des Klägers und seinen
außergewöhnlich hohen Beliebtheitsgrad berücksichtigt (zu diesem Kriterium bei
der Schätzung etwa auch Etting, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie
bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 183 f. m.w.N.).
Diesen hat die Beklagte angesichts der vorgelegten Unterlagen und
Entscheidungen prozessual bis zuletzt nicht ausreichend substantiiert
bestritten. Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass mit der hier allein
vorliegenden Aufmerksamkeitswerbung sicherlich eine der eher schwächeren
Werbeformen vorliegen mag im Vergleich etwa zu einer unzulässigen
Testimonial-Werbung mit einem Prominenten und dies bei der Bemessung in der Tat
eher für eine geringere Lizenz streiten muss (vgl. etwa nur Etting,
Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 183 m.w.N.). Die
klägerseits in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen, durch die der Kläger
Lizenzen erstritten hat, betrafen ebenfalls eher „klassische Werbemaßnahmen“
und sind daher nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.
Indes verkennt die Beklagte im Gegenzug neben dem überragend hohen Marktwert des
Klägers vor allem auch den gleichsam doch nicht geringen Verbreitungsgrad des
Postings im Internet. Die von ihr behaupteten wenigen „Klicks“ besagen gerade
nicht, wie viele User das Posting (ohne Anklicken) in ihren Anwendungen zur
Nutzung der sozialen Medien zur Kenntnis genommen haben und der Senat geht
insofern von einem ganz erheblichen Nutzerkreis aus.
aa) Insofern ist dann auch der Einwand der Beklagten
ohne Belang, dass die gesamte Maßnahme damals nur sehr kurzfristig gelaufen sei
und zudem Negativschlagzeilen und einen sog. „shit-storm“ zu Lasten der
Beklagten produziert habe. Ob eine werbliche Maßnahme tatsächlich „erfolgreich“
war und ob tatsächlich ein „Werbevorteil“ beim Handelnden eingetreten ist,
spielt bei der Bemessung der Lizenzanalogie richtigerweise zumindest keine
tragende Rolle (vgl. schon BGH v. 17.11.1960 – I ZR 89/59, GRUR 1961, 138, 140
–  P; siehe zudem auch etwa Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
143). Zudem ist es – was das Perfide des clickbaiting ist – auch nicht
gesichert, dass diese Negativschlagzeilen der Beklagten geschadet haben und
nicht zumindest zur allgemeinen Verbreiterung des Bekanntheitsgrades des
Medienprodukts der Beklagten beigetragen haben.
bb) Soweit die Beklagte – auch unter Antritt von
Sachverständigenbeweis – darauf abstellt, dass bei Onlinevermarktungsmethoden
üblicherweise eine Abhängigkeit von den mit der jeweiligen Maßnahme erzielten
„Klicks“ (und den daraus fließenden Werbeeinnahmen) vereinbart werde und hier –
selbst bei unterstellt „normaler“ Laufzeit des Postings in den sozialen Medien,
also ohne das verfrühte Herausnehmen wegen der Negativschlagzeilen – keine
nennenswerten Einnahmen generiert worden wären (maximal 300 EUR, die durch vier
Bilder zu teilen wären), trägt das ebenfalls nicht. Denn zum einen geht es –
wie die Beklagte selbst einwendet – hier gerade nicht um klassische
Werbemaßnahmen und zum anderen dient ein für unzählige User in den sozialen
Medien sichtbares Posting wie das streitgegenständiche immer (zumindest auch)
zur Steigerung des allgemeinen Bekanntheitsgrades der Beklagten und ihres
Medienprodukts bei. Hier nur auf die für den konkreten Beitrag erzielten
tatsächlichen oder bei typischer Laufzeit hypothetisch erzielbaren 
„Klicks“ und die daraus unmittelbar fließenden Einnahmen abzustellen, trägt der
vorgenommenen Aufmerksamkeitswerbung dann nicht ausreichend Rechnung. Entgegen
S. 10 des Schriftsatzes vom 02.05.2019 sind mit der Maßnahme nämlich letztlich
in der Tat auch „indirekte“ Werbevorteile verbunden, die sich auf die Beklagte
und ihr Medienprodukt im Zweifel günstig auswirken
c)  Wesentlich bei der Bemessung der Lizenzhöhe
ist für den Senat schließlich vor allem der Bezug zu dem sehr sensiblen
Gesundheits- bzw. Krankheitsthema und der als möglich in den Raum gestellten
Krebserkrankung des Klägers. Auch wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass
Aspekte aus dem Bereich der Geldentschädigung bei der Bemessung der
Lizenzanalogie im Grundsatz keine Rolle spielen, ist bei der Gesamtbetrachtung
nach den eingangs genannten Grundsätzen durchaus der sensible Inhalt einer
werblichen Maßnahme in die Bewertung der Lizenzhöhe einzustellen (AA wohl Etting,
Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen,
Diss. Dresden, 2015, S. 186). Denn vernünftig handelnde Vertragspartner hätten
bei einem solchen fragwürdigen „Spiel mit der Krebserkrankung“ eines
Prominenten ersichtlich auch eine höhere Lizenzzahlung vereinbart als bei einer
Aufmerksamkeitswerbung in einem gänzlich unverfänglichen oder gar positiv
behafteten Kontext. So wie bei Werbemaßnahmen mit einer angeblichen
Brust-Operation daher etwa eine deutlich empfindlichere Lizenzhöhe erreicht
werden kann als bei anderen Produkten (vgl. LG Köln v. 18.12.2013 – 28 O
172/13, BeckRS 2014, 2971), kann auch im vorliegenden Fall nichts anderes
gelten.
d) Unter Beachtung der vorgenannten Aspekte erschien
dem Senat die beantragte Lizenzanalogie von 20.000 EUR ausreichend und
angemessen. Insofern erscheint von der Gewichtung eine Anlehnung an den
beklagtenseits selbst zitierten Ausgang des Rechtsstreits um die
Veröffentlichung eines Bildes des Klägers auf dem „Rästelheft“ (OLG Hamburg v.
22.12.2009 – 7 U 90/06, n.v.) geboten, wo dem Kläger nach dem
Beklagtenvorbringen ebenfalls 20.000 EUR zuerkannt worden sind. Der Beklagten
ist dabei zwar zuzugeben, dass dort jedenfalls auch die Kompetenz und
Popularität des Klägers auf das Rätselheft übertragen worden war, man an der
Grenze einer Testimonialwerbung stand und demgegenüber hier nur eine
Aufmerksamkeitswerbung als – wie die Beklagte meint – „geringwertigste“ Form
einer werblichen Fotoverwendung vorliegt. Andererseits trägt der zu c) genannte
Aspekt jedoch im Gegenzug eine etwas stärkere Gewichtung, die die
Geringwertigkeit der Aufmerksamkeitswerbung dann doch wieder relativiert.
Anders als im Rätselheft-Fall war zudem zum Kläger selbst keinerlei Information
von Gewicht mitgeteilt.
e) Es kann entgegen dem Vorbringen im Schriftsatz vom
02.05.2019 schließlich auch kein wesentlicher Unterschied darin gesehen werden,
dass der Kläger in der „Rätselheft“-Entscheidung großformatig das Titelblatt
zierte und hier nur als einer von vier Moderatoren abgebildet worden ist. Zwar
ist die Darstellung und Art der Publikation für die Bemessung der Lizenz
regelmäßig auch relevant (allgemein Etting, Bereicherungsausgleich und
Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S.
182), doch macht hier gerade die Zusammenstellung von vier prominenten
Moderatoren auf engerem Raum das „Funktionieren“ des „Klickköders“ aus. Der
besonders beliebte Kläger hat daran hier einen nicht unwesentlichen Anteil;
keinesfalls war der Aufmerksamkeitswert somit minimiert, im Gegenteil.
f) Inwieweit sich aus der Lizenzhöhe ein
einschüchternder Effekt für die Tätigkeit der Beklagten ergeben soll, ist nicht
hinreichend dargelegt. Soweit die Beklagte zuletzt rügt, dass angesichts der
anderen Betroffenen Lizenzanalogien in Höhe von mehreren Zehntausend Euro angesichts
der geringen Einnahmen durch die „Klicks“ lebensfremd seien, trägt das keine
andere Sichtweise. Insbesondere steht es der Beklagten frei, zulässig
redaktionell  zu berichten und in diesem Zusammenhang zulässig zu
bebildern, anstatt an der Grenze zur bewussten Falschmeldung ungefragt
Lichtbilder von Prominenten für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen. Eine
Verletzung der nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Presse- und
Meinungsäußerungsfreiheit lässt sich daher auch aus der Höhe der hier zuerkannten
Lizenzgebühr nicht ableiten.
g) Eine – im Bereich der deliktischen Haftung
diskutierte (dazu Etting, Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diss. Dresden, 2015, S. 187 ff. m.w.N.) –
Verdopplung/Verdreifachung der Lizenz hält der Senat für nicht überzeugend im
vorliegenden Bereich; dieser Aspekt spielte daher bei der Verurteilung keine
Rolle.
4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
5. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 91, 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr.
10, 711, 709 S. 2 ZPO.
6. Es bestand Anlass zur Zulassung der Revision nach §
543 Abs. 2 ZPO. Die rechtliche Behandlung eines sog. „Klickköders“ hat ebenso
wie die hier angesprochenen Fragen der Behandlung unzulässiger
Bildnisverwendungen im Umfeld redaktioneller Ankündigungen grundsätzliche
Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine klärende und
richtungsweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Gleiches gilt für die
hier angesprochene Frage der prozessualen Behandlung eines zu bestätigenden
Grundurteils in der Berufungsinszant bei vom Berufungsgericht gleichzeitig
angenommener Entscheidungsreife auch in der Sache.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 EUR (vgl.
auch OLG München v. 12.12.2016 – 1 U 4336/06, BeckRS 2006, 14949)




Entscheidungsanalyse:
Das OLG Köln hat der Klage stattgegeben. Bereits das LG Köln
hat bei der Bejahung des Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der
Lizenzanalogie darauf abgestellt, dass eine unbefugte kommerzielle Nutzung
eines Bildnisses einer Person nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil des BGH vom 31.05.2012 – I ZR 234/10), der
auch der Senat folgt, im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen
Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts darstellt und so grundsätzlich – neben dem Verschulden
voraussetzenden deliktischen Schadensersatzanspruch – dem Grunde nach einen
Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die
Nutzung begründen kann. Die Bildnisnutzung war nach Dafürhalten des
Berufungsgerichts im konkreten Kontext, gemessen an dem sog. abgestuften
Schutzkonzept des KUG, unzulässig. Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung von
Bildnissen einer Person richtet sich im Rahmen der §§ 22, 23 KUG nach dem sog.
abgestuften Schutzkonzept, wegen dessen Grundsätzen das OLG Köln zur Meidung
von unnötigen Wiederholungen auf das Urteil des BGH vom 29.05.2018 – VI ZR
56/17 – Bezug genommen hat. Die öffentliche Zur-Schau-Stellung des Bildnisses
ohne Einwilligung zur Bildnisverwendung im fraglichen Kontext ist rechtswidrig.
Mit der Bildnisveröffentlichung selbst war keinerlei beachtenswerter
Informationswert mit Blick auf den Kläger verbunden. Ein greifbarer Beitrag zur
öffentlichen Meinungsbildung war damit ersichtlich nicht verbunden, zumal
haltlose Spekulationen über eine mögliche Krebserkrankung bezogen auf den
Kläger an der Grenze zu einer bewussten Falschmeldung liegen und damit
allenfalls am äußersten Rand des Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die
Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Posting immerhin auf
eine tatsächlich vorhandene Berichterstattung, nämlich über den erkrankten
anderen Moderator verlinkt war. Sofern nach der Rechtsprechung die Presse zwar
auf Titelseiten mit Lichtbildern von Prominenten als „Blickfang“
(vgl. Urteil des BGH vom 14.03.1995 – VI ZR 52/94) redaktionelle
Berichterstattungen im Innenteil ankündigen und bewerben darf, kann sich die
Beklagte zumindest mit Blick auf den Kläger darauf nicht stützen. Denn auch
diese Rechtsprechung setzt eine redaktionelle Berichterstattung über den
konkret Betroffenen im Innenteil voraus. Vorliegend weist die redaktionelle
Berichterstattung im Zielartikel keinen Bezug zum Kläger auf. Auch sonst werden
wesentliche Informationen mit Nachrichtenwert bezogen auf den Kläger nicht
geliefert und der „Teaser“ bietet ersichtlich so auch keine
Orientierung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende
Sachdebatte, die eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers
tragen könnte. Das Bild des Klägers ergänzt weder den Teaser noch den
Zielbericht noch dient es der Erweiterung von deren Aussagegehalt. Im
vorliegenden Fall war die Bildnisverwendung aus maßgeblicher Sicht des
Durchschnittsrezipienten im Ergebnis daher nur ein Beispiel für einen
„Klickköder“ („clickbaiting“). Die reißerische Überschrift
in Verbindung mit Bildern prominenter und beliebter Moderatoren, öffnet beim
Leser eine sog. Neugierlücke (curiostity gap), denn die Nachricht gibt dem
Leser zwar einerseits genug Informationen aus einem allgemein interessierenden
und emotionsbehafteten Bereich („prominenter
Moderator“/“Krebserkrankung“/“Rückzug“), um den Leser
neugierig zu machen, aber andererseits als bloßer
„Informationsschnipsel“ zugleich noch nicht genug, um diese Neugier
bereits vollends zu befriedigen – weswegen der Leser eben gezielt zum
Weiterklicken animiert wird. Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass die
verlinkte Meldung im Zielartikel keinerlei Bezug zu zumindest drei der vier
dort Abgebildeten hat. Dies ist für den Durchschnittsleser erkennbar und rückt
die reißerische „Schlagzeile“ zumindest in die Nähe einer bewussten
Falschmeldung. Das OLG Köln hebt in seiner Entscheidung hervor, dass auf diese
Weise die Beliebtheit der Abgebildeten aufgrund der Sorge der Leser um diese
Personen bzw. aus Mitleid mit diesen oder schlichtweg aufgrund der
angestachelten Neugier der Leser von der Beklagten so gezielt zu dem (einzigen)
Zweck ausgenutzt wird, um mit diesen Prominenten als – wegen ihrer Beliebtheit
besonders geeignete – „Köder“ möglichst viel „Traffic“ auf
die eigene Internetseite umleiten zu können. Diese Bildnisnutzung als
„Klickköder“ ist als kommerziell/werblich im Sinne der eingangs angeführten
Rechtsprechung zu behandeln, was schließlich Voraussetzung für den geltend
gemachten Anspruch auf eine Lizenzanalogie ist. Dies folgt auch aus dem
Umstand, dass es gerade nicht um eine redaktionelle Berichterstattung
betreffend den Kläger geht, sondern um eine bewusste Nutzung des
Beliebtheitsgrades des Klägers und damit des Marktwerts des Bildnisses des
Klägers für kommerzielle Maßnahmen (= Generieren von Klicks) der Beklagten.
Nach Auffassung des Senats ist die Klageforderung auch der Höhe nach
gerechtfertigt. Im Rahmen richterlicher Schätzung ist nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige
Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die
kommerzielle Nutzung eines Bildnisses ausgehandelt hätten (vgl. Urteil des BGH
vom 31.05.2012 – I ZR 234/10). Bei der Bemessung der Lizenzhöhe hat der Senat
insbesondere den ganz überragenden Markt- und Werbewert des Klägers und seinen
außergewöhnlich hohen Beliebtheitsgrad berücksichtigt. Hinzu kommt der nicht
geringe Verbreitungsgrad des Postings im Internet, wobei es gerade nicht darauf
ankommt, wie viele User das Posting ohne Anklicken in ihren Anwendungen zur
Nutzung der sozialen Medien zur Kenntnis genommen haben, so dass der Senat von
einem ganz erheblichen Nutzerkreis ausgeht. Unerheblich ist weiterhin, wie
lange die gesamte Maßnahme damals gelaufen ist, da der Umstand, ob eine
werbliche Maßnahme tatsächlich „erfolgreich“ war und ob tatsächlich
ein „Werbevorteil“ beim Handelnden eingetreten ist, bei der Bemessung
der Lizenzanalogie zumindest keine tragende Rolle spielt. Zudem ist es – was
das Perfide des „clickbaiting“ ist – auch nicht gesichert, dass diese
Negativschlagzeilen der Beklagten geschadet haben und nicht zumindest zur
allgemeinen Verbreiterung des Bekanntheitsgrades des Medienprodukts der
Beklagten beigetragen haben. Wesentlich bei der Bemessung der Lizenzhöhe ist
für den Senat schließlich vor allem der Bezug zu dem sehr sensiblen
Gesundheits- bzw. Krankheitsthema und der als möglich in den Raum gestellten Krebserkrankung
des Klägers. Unter Beachtung der vorgenannten Aspekte erschien dem Senat daher
die beantragte Lizenzanalogie von 20.000 Euro ausreichend und angemessen.



Praxishinweis:
Der Senat hat die Revision zugelassen. Die rechtliche
Behandlung eines sog. „Klickköders“ hat ebenso wie die im
Besprechungsurteil angesprochenen Fragen der Behandlung unzulässiger
Bildnisverwendungen im Umfeld redaktioneller Ankündigungen grundsätzliche
Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts eine klärende und richtungsweisende
Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser Mechanismus – der in abgeschwächter
Form schon aus Film und Fernsehen als „Cliffhanger“ bekannt ist und
in Form sensationsorientierter Überschriften auf Titelseiten auch aus dem
Bereich der sog. Yellow-Press nicht gänzlich unbekannt ist -, lenkt im
Onlinebereich so User bewusst irreführend im eigenen kommerziellen Interesse
als besondere Vermarktungsform auf weiterverlinkte Internetseiten. Es stehen
nicht die redaktionellen Inhalte einer Berichterstattung im Vordergrund,
sondern lediglich die gezielte Umleitung von Leserströmen, um den eigenen
Internetauftritt bekannter zu machen und durch die so erzeugten
„Klicks“ dort Werbemehreinnahmen zu erzielen. Allein die unbefugte
Verwendung eines Bildnisses einer Person kann im Rahmen einer redaktionellen
Berichterstattung oder auch einer publizistischen Eigenwerbung der Presse einen
geltend gemachten Anspruch auf eine Lizenzanalogie nicht begründen. Die
herrschende Meinung lehnt – auch zur Meidung eines „chilling effects“
für die Presse mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG und den verschuldensunabhängig
ausgestalteten Bereicherungsanspruch – Lizenzanalogien bei unzulässiger
Bildnisnutzung oder auch sonstigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Bereich
redaktioneller Berichterstattung zu Recht ab und verweist auf die
Schutzmöglichkeiten über das Rechtsinstitut der Geldentschädigung, das u.a.
auch gegen „Zwangskommerzialisierung“ schützen kann (vgl. Urteil des
OLG Hamburg vom 21.10.2008 – 7 U 11/08). Zu Recht ging das OLG Köln in seinem
Urteil davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht daran scheitert,
dass es (noch) keinen Lizenzmarkt für das relativ junge Phänomen des
„clickbaiting“ gibt. Auch der Bundesgerichtshof hat jedenfalls für
eher atypische Nutzungen – wie etwa die nur vorgeschobene redaktionelle
Berichterstattung (vgl. Urteil des BGH vom 31.05.2012 – I ZR 234/10) selbst bei
Fehlen eines „Lizenzmarkts“ dennoch ohne weiteres eine Lizenzanalogie
zugesprochen und auch der Senat hat für die – ebenfalls nicht typische –
„Doppelgängerwerbung“ keine Bedenken an einer Haftung dem Grunde nach
gehabt (vgl. Urteil des OLG Köln vom 06.03.2014 – 15 U 133/13 – und Urteil des
OLG München vom 17.01.2003 – 21 U 2664/01).



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OLG München zur Verwendung des Dash Button

Das OLG München hat mit Urteil
vom 10.01.2019, 29 U 1091/18 – Dash Button
entschieden, dass die Verwendung
eines Dash Buttons, durch dessen Drücken eine Warenbestellung über das Internet
ausgelöst wird, sowohl gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen
Schalter mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer
entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften, als gegen die
Verpflichtung aus § 312j Abs. 2 BGB verstößt , dem Verbraucher unmittelbar,
bevor er seine Bestellung tätigt, Informationen über wesentliche Eigenschaften
der bestellten Ware und deren Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen.
Leitsätze:
1. Auch die Klage eines Verbraucherschutzvereins, die andere
Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher
Vertragsklauseln betrifft, hat eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die
einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, i. S. d. Art. 7 Nr. 2
Brüssel-Ia-VO zum Gegenstand.
2. Die in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO vorgenommene Zuständigkeitszuweisung
an bestimmte Gerichte eines Mitgliedstaats betrifft nicht die internationale
Zuständigkeit. Insoweit wird lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt.
3. Auch andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als
die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln fallen unter den Begriff des
unlauteren Wettbewerbs i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, sofern dadurch die
kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die
Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt beeinflusst werden können. Allerdings ist
bei der Prüfung, ob das jeweils beanstandete Verhalten die Voraussetzungen für
einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 UKlaG erfüllt – ob also die beanstandeten
Praktiken bei der Abwicklung der Verbraucherverträge gegen Verbraucherschutzgesetze
verstoßen – auf das diese Verträge beherrschende Recht abzustellen, das
eigenständig nach der Rom-I-VO bestimmt werden muss.
4. Die streitgegenständliche Verwendung eines Dash Buttons,
durch dessen Drücken eine Warenbestellung über das Internet ausgelöst wird,
verstößt a) gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen Schalter mit
den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden
eindeutigen Formulierung zu beschriften, und b) gegen die Verpflichtung aus §
312j Abs. 2 BGB, dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt,
Informationen über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und deren
Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen.
5. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rahmenverträge
über den Abschluss von Warenkaufverträgen im elektronischen Rechtsverkehr sind
folgende Klauseln intransparent und deshalb unwirksam: Wenn Sie ein Produkt
gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können
sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell
ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter).
Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden
Angebotsdetails. […] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht
verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten
Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht
ab-weichender Füllmenge) zu erfüllen.
Schlagworte:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berufung, Bestellung,
internationale Zuständigkeit, missbräuchliche Klausel, unerlaubte Handlung,
Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Untersagung, Verbraucher,
Verbrauchervertrag, Verwendung, unlauterer Wettbewerb, Kaufvertrag

Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 01.03.2018 – 12 O 730/17
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. a.
aa. und bb. des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von
jeweils 15.000,- € und die Vollstreckung aus Ziffer 1. b. des Urteils des
Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- € abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe
leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu
vollstreckenden Betrags leistet.


Tatbestand
A.
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale … e.V., ist in die
Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Die in Luxemburg ansässige Beklagte unterhält eine
Niederlassung in München. Sie betreibt unter der Internetadresse www.amazon.de
eine Plattform für den Online-Handel mit Waren.
Seit 2016 können in Deutschland bestimmte Produkte des
täglichen Bedarfs bei der Beklagten mit einem Dash Button genannten Gerät
bestellt werden. Dieses kann sich mit dem WLAN eines Kunden verbinden und auf
Drücken eines elektromechanischen Schalters Signale an den WLAN-Router senden.
Zur Vorbereitung der Nutzung des Dash Buttons muss der Kunde eine Shopping-App
der Beklagten auf seinem Smartphone installieren, über die er den Dash Button
mit seinem WLAN verbindet; sodann kann er über die App das konkrete Produkt
auswählen, das über den Dash Button bestellt werden können soll; dabei erhält
er weitere Produktinformationen zu Preis, Menge und weiteren Eigenschaften des
Produkts. Auch nach der Einrichtung des Dash Buttons kann der Kunde über die
App jederzeit Angaben zum gewählten Produkt samt allen Details einsehen.
Der Dash Button ist nur auf der Vorderseite mit dem
jeweiligen Herstellerlogo und auf der Rückseite mit Angaben zu technischen
Details beschriftet; die unten wiedergegebenen Abbildungen aus der Anlage zum
landgerichtlichen Urteil zeigen beispielhaft einen Dash Button für ein Produkt
der Marke Ariel. Der konkrete Bestellvorgang wird durch Drücken des Schalters
am Dash Button ausgelöst, ohne dass die App oder das Einschalten des
Smartphones erforderlich wären. Sobald der Kunde den Schalter am Dash Button
betätigt, erhält er auf seinem Smartphone eine Push-Nachricht, wenn er über die
App erlaubt hat, ihm solche Nachrichten zu schicken. Klickt der Kunde diese
Nachricht an, so wird er zu der App weitergeleitet, wo die Details der
Bestellung aufgeführt werden; eine gesonderte Bestätigung der Bestellung über
die App ist nicht erforderlich. Der Kunde kann die Bestellung binnen 15 Minuten
nach dem Drücken des Schalters kostenfrei stornieren; eine weitere Bestellung
ist erst möglich, nachdem die erste Bestellung geliefert worden ist. Die
Beklagte beauftragt ein Logistikunternehmen mit der Lieferung der so bestellten
Waren. In der Niederlassung der Beklagten in München werden weder
Entscheidungen getroffen noch technische Vorgänge ausgelöst, die mit dem Dash
Button im Zusammenhang stehen.
Vor der Einrichtung des Dash Buttons erklärt der
Verbraucher, dass er den Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen zustimme
(vgl. Anlage K 4, im Folgenden: Rahmenvertragsbedingungen). Daneben wird die
Geltung der Amazon.de Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere eines
darin aufgeführten Abschnitts Nutzungsbedingungen vereinbart (vgl. Anl. AG 2,
im Folgenden: Nutzungsbedingungen).
Die Rahmenvertragsbedingungen enthalten auszugsweise
folgende Regelungen:
„Definitionen
[…]
„Bestellung“ bezeichnet eine beliebige Produktbestellung mit
dem Service.
„Service“ bezeichnet den automatisierten
Produktbestellservice
[…]
„Servicefähiges Gerät“ bezeichnet jedes von Amazon genehmigte
und autorisierte Gerät mit Internetverbindung, das den Service nutzt,
einschließlich des [… ] Dash Button.“
1. Bestellungen, Geräte und Software
Mit einem Servicefähigen Gerät aufgegebene Bestellungen. […]
Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Servicefähiges Gerät
kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren
Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit,
Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen
Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. [… ] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt
Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit
einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.
B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen. [dieser Absatz im Folgenden:
beanstandete Klauseln]
2. Allgemeines
Geltendes Recht.
Alle Streitigkeiten bzw. Ansprüche infolge oder in
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dem Service oder einem Servicefähigen
Gerät unterliegen dem geltenden Recht, dem Gewährleistungsausschluss, dem
Haftungsausschluss und anderen in den Amazon.de Nutzungsbedingungen enthaltenen
Bestimmungen. Durch die Nutzung des Service und jedes Drücken des Dash Buttons
stimmen Sie zu, an diese Bedingungen gebunden zu sein.
Die Nutzungsbedingungen enthalten unter anderem folgende
Regelungen:
„14 ANWENDBARES RECHT
Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG)
VERKAUFSBEDINGUNGEN
2 VERTRAGSSCHLUSS“
Ihre Bestellung stellt ein Angebot an Amazon zum Abschluss
eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung an Amazon aufgeben, schicken
wir Ihnen eine Nachricht, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt
und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). […] Diese
Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebots dar, sondern soll Sie
nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein
Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden
und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail […] (Versandbestätigung)
bestätigen. [… ] Vertragspartner ist [die Beklagte].
Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin mit einer zum
Landgericht Köln erhobenen und am 21. November 2016 zugestellten Klage
Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung des Dash Buttons ohne Beschriftung
mit den Worten zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden
Formulierung sowie auf Ersatz ihrer pauschalierten Abmahnkosten nebst Zinsen
geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 (Bl. 23 d. A.) hat sie
wegen der Niederlassung der Beklagten in München Antrag auf Verweisung des
Rechtsstreits an das Landgericht München I gestellt, dem die Beklagte
entgegengetreten ist. Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 (Bl. 35 d. A.) hat das
Landgericht Köln den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Einen
Antrag der Beklagten, den Verweisungsbeschluss vom 9. Januar 2017 durch
Streichung der Worte mit Zustimmung der anderen Partei zu berichtigen, hat das
Landgericht Köln mit Beschluss vom 13. Februar 2017 (Bl. 56 d. A.)
zurückgewiesen, weil die beanstandete Formulierung in dem in der Akte
befindlichen Original des Beschlusses vom 10. Januar 2017 nicht enthalten ist.
Zu diesem Verfahren hat das Landgericht München I ein
Verfahren hinzuverbunden, das eine unmittelbar zu ihm erhobene Klage betrifft,
die auf Unterlassung der Verwendung des Dash Buttons, ohne dass dem Kunden
unmittelbar vor der Bestellung Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften
des Produkts und dessen Preis zur Verfügung gestellt werden, sowie auf
Unterlassung der Einbeziehung der beanstandeten Klauseln in die Kaufverträge
gerichtet ist.
Mit Urteil vom 1. März 2018, auf dessen tatsächliche
Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I die
Beklagte antragsgemäß verurteilt,
1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im
Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
a. den Bestellprozess in Bezug auf Wareneinkaufsverträge im
elektronischen Geschäftsverkehr in der Weise zu gestalten, dass der Verbraucher
die Bestellung durch das Drücken einer Schaltfläche tätigt, welche sich auf
einem wie in der Anlage zum landgerichtlichen Urteil abgebildeten Gerät (sog.
Amazon Dash Button) befindet,
aa. ohne dass diese Schaltfläche mit den Worten
zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung
beschriftet ist;
bb. ohne dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine
Bestellung tätigt, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
– wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware
(insbesondere Art des Produkts, gegebenenfalls Menge, gegebenenfalls Größe),
– den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund
der Beschaffenheit der Waren vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden
kann, die Art der Preisberechnung;
b. die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in
Rahmenverträge über den Abschluss von Warenkaufverträgen im elektronischen
Rechtsverkehr einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung
derartiger Verträge zu berufen:
Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr
Servicefähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und
Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel
Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung
unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. […] Sollte
Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen
Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen
Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu
erfüllen.
2. an die Klägerin 260,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. November 2016 zu
zahlen.
Die Anlage gemäß Ziffer 1. a. gibt folgende (im Original
farbigen) Abbildungen wieder:
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer
Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug
und beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und
beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
10. Januar 2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der beim
Landgericht Köln anhängig gewesene Rechtsstreit wirksam an das Landgericht
München I verwiesen worden, das deshalb auch insoweit zur Entscheidung berufen
gewesen ist.
1. Das Landgericht Köln hat den Rechtsstreit mit Beschluss
vom 10. Januar 2017 (im – von den Richtern unterzeichneten – Original als Bl.
35 bei den Akten) an das Landgericht München I verwiesen.
2. Dieser Beschluss ist auch in einer den Anforderungen der
Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügenden Weise mitgeteilt worden.
a) Ein Beschluss ist nach dieser Vorschrift (formlos)
bekannt gegeben, wenn der Inhalt der von den Richtern gefassten und
unterschriebenen, zur Bekanntgabe an die Parteien vorgesehenen Entscheidung
durch das Gericht einer Partei mitgeteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Beschlussinhalt telefonisch mitgeteilt wird und weder die den Beschluss
fassenden Richter noch der den Beschluss mitteilende Geschäftsstellenbeamte
beabsichtigt haben, dadurch die Wirkungen des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO
herbeizuführen. Denn für das Existentwerden der Entscheidung durch formlose
Bekanntgabe ist es ohne Bedeutung, aus welchen Motiven und mit welchen
Absichten das geschieht; maßgeblich ist nur der objektive Tatbestand, dass der
Inhalt einer von den Mitgliedern des Gerichts beschlossenen, schriftlich
abgefassten und mit ihren Unterschriften versehenen Entscheidung der Partei
ausdrücklich und bewusst – und in diesem Sinne mit dem Willen des Gerichts –
bekanntgegeben wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1282 Rn. 15 m. w. N.)
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Das Landgericht Köln hat seinen Beschluss vom 10. Januar
2017 zur Bekanntgabe an die Parteien vorgesehen, wie sich insbesondere aus der
richterlichen Begleitverfügung zum Beschluss ergibt, dass dieser den
Parteivertretern in Abschrift zu übersenden sei (vgl. Bl. 35 f. d. A.). In der
Folge hat die Geschäftsstelle des Landgerichts Köln den Beklagtenvertretern –
wie diese selbst auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2017 (vgl. Bl.
41 d. A.) vortragen – mitgeteilt, dass das Verfahren an das Landgericht München
I verwiesen worden war. Bereits dadurch ist der Beschluss bekannt gegeben
worden.
Darüber hinaus ist der Beschlussinhalt den Parteien dadurch
erneut mitgeteilt worden, dass das Landgericht Köln in seinem den
Berichtigungsantrag der Beklagten zurückweisenden Beschluss vom 13. Februar
2017 (Bl. 56 d. A.) den Tenor des Verweisungsbeschlusses zitiert hat und der
Zurückweisungsbeschluss den Parteien schriftlich mitgeteilt worden ist.
3. Da der Rechtsstreit wirksam mit Beschluss vom 10. Januar
2017 an das Landgericht München I verwiesen worden ist, kann dahin stehen, ob
die Darlegung des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil tragfähig ist, dass
das Landgericht Köln (bereits) am 9. Januar 2017 einen Verweisungsbeschluss
gefasst habe – dessen Verbleib nicht mehr aufzuklären sei -, weil andernfalls
keine beglaubigten Abschriften eines solchen Beschlusses hätten hinausgegeben
werden können.
II.
Die Klagen der verbundenen Verfahren sind zulässig. 1. Die
deutschen Gerichte sind international zuständig.
a) Bereits im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) hat der
Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine vorbeugende Klage
eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich
missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit
Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer
unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, i. S. d. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zum
Gegenstand hat, weil der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des
schädigenden Ereignisses im Bereich des Verbraucherschutzes auch Angriffe auf
die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erfasst (vgl.
EuGH NJW 2002, 3617 – Verein für Konsumenteninformation/Henkel Rn. 42 u. 50).
Diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-VO (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 –
Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 38 f. m. w. N.) sowie für
die entsprechende Regelung in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO (vgl. Dörner in:
Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019; EuGVVO Art. 7 Rn. 30; Geimer in: Zöller,
32. Aufl. 2018, Anh. I Art. 7 EuGVVO Rn. 66; Paulus in Geimerl Schütze,
Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 56. EL September
2018, VO [EG] 121512012 Art. 7 Rn. 171; Stadler in: MusielaklVoit, ZPO, 16.
Aufl. 2019 EuGVVO nF Art. 7 Rn. 17; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO,
5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 51; Schlosser in: SchlosserlHess,
EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 13).
Nichts anderes gilt für Unterlassungsansprüche eines
Verbraucherschutzvereins, die andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze
als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln zum Gegenstand haben, weil
in solchen Verstößen ebenso – schädigende Ereignisse darstellende – Angriffe
auf die Rechtsordnung liegen, mit deren Verhinderung die
Verbraucherschutzorganisationen gemäß Art. 3 Buchst. b), Art. 2 Abs. 1 Buchst.
a) der Richtlinie 2009I22IEG i. V. m. deren Anhang I Nr. 6 und Art. 31 Satz 2
der Richtlinie 2011I83IEU betraut sind, wie das bei der Verwendung missbräuchlicher
Klauseln der Fall ist.
b) Danach sind die deutschen Gerichte international
zuständig.
Die Klägerin macht als Verbraucherschutzverein
Unterlassungsansprüche geltend, die sie auf Verletzungen von
Verbraucherschutzgesetzen stützt, die in Deutschland erfolgt sind und weiterhin
einzutreten drohen. Sowohl die beanstandete Ausgestaltung der Bestellung durch
Drücken des Dash Buttons als auch die Einbeziehung der von der Klägerin als
missbräuchlich angesehenen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden
in Deutschland statt, so dass hier in beiden Fällen das für die internationale
Zuständigkeit maßgebliche schädigende Ereignis erfolgt.
2. Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe zu Unrecht
seine internationale und örtliche Zuständigkeit angenommen, bleibt erfolglos.
Zu Unrecht sieht die Beklagte die in Art. 7 Nr. 2
Brüssel-Ia-VO vorgenommene Zuständigkeitszuweisung an bestimmte Gerichte eines
Mitgliedstaats als eine Regelung der internationalen Zuständigkeit an. Insoweit
wird vielmehr lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt (vgl. Paulus, a. a.
O., VO [EG] 1215I2012 Art. 7 Rn. 7; Schlosser, a. a. O., Brüssel Ia-VO Art. 7
Rn. 1), auch wenn sie durch Unionsrecht bestimmt wird (vgl. BGH NJW-RR 2015,
941 Rn. 18 zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ).
Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf
gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu
Unrecht angenommen hat. Demgemäß findet in der Berufungsinstanz eine Prüfung
der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts grundsätzlich auch dann nicht
statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen
ist. Zudem richtet sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des
Landgerichts München I danach, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt;
dagegen kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur
darauf an, ob der Erfolgsort in Deutschland liegt. Die Frage der örtlichen
Zuständigkeit hängt mithin nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind (vgl. BGH NJW-RR
2015, 941 Rn. 17).
Im Übrigen drohen die Verletzungen von Verbraucherschutzgesetzen
auch im Bezirk des Landgerichts München I.
3. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt i. S. d. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag nicht
derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der
Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,
der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis
dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem
Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2019, 284 – Museumsfotos Rn.
12 m. w. N.).
b) Danach sind die Klageanträge hinreichend bestimmt.
aa) Insbesondere begegnet die Verwendung des Begriffs
Schaltfläche in Ziffer I. der Klageanträge (entspricht Ziffer 1. a. der
Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils) keinen Bedenken.
Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag
zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist nur hinnehmbar, wenn über den
Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die
Reichweite von Antrag und Urteil feststeht; dafür ist aber Voraussetzung, dass
über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den
Parteien kein Streit besteht (vgl. BGH GRUR 2018, 417 – Resistograph Rn. 26;
Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 2.39;
jeweils m. w. N.).
Die Parteien streiten zwar darüber, ob der von der Beklagten
eingesetzte Dash Button eine Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB
aufweist. Das steht indes im Streitfall der Verwendung des Begriffs der
Schaltfläche im Klageantrag nicht entgegen. Denn die Auslegung des
entsprechenden Klageantrags, zu der das klägerische Vorbringen heranzuziehen
ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 196 – Eigenbetrieb Friedhöfe Rn. 18; GRUR
2017, 1281 – Großhandelszuschläge Rn. 19; GRUR 2017, 922 – Komplettküchen Rn.
11; GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug Rn. 28; jeweils m. w. N.) ergibt, dass
die Klägerin mit der Verwendung des Begriffs Schaltfläche in ihrem Antrag
diesen nicht in dem rechtlichen Sinn verstanden wissen will, in dem er in §
312j Abs. 3 Satz 2 BGB verwendet wird, sondern lediglich zur Beschreibung des
physischen Druckschalters des Dash Buttons. Neben der Bezugnahme auf das Gerät
im Antrag selbst ergibt sich das auch daraus, dass die Klägerin die Auffassung
vertritt, der Antrag sei unabhängig davon begründet, ob der Dash Button eine
Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB sei oder nicht (vgl. etwa S. 9
d. klägerischen Schriftsatzes v. 9. Mai 2017 = Bl. 129 d. A. und S. 6 d.
Berufungserwiderung v. 12. Dezember 2018 = Bl. 371 d. A.). Darüber, dass der
Dash Button einen Druckschalter aufweist, besteht zwischen den Parteien kein
Streit.
bb) Auch die Unbestimmtheit des Begriffs wesentliche
Eigenschaften der bestellten Ware in Ziffer II. 1. der Klageanträge (entspricht
Ziffer 1. b. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils) führt nicht zur
Unbestimmtheit des entsprechenden Antrags. Denn bei dem konkret beanstandeten
Betrieb des von der Beklagten eingesetzten und im Klageantrag angeführten Dash
Buttons werden keinerlei Informationen über die Eigenschaften der bestellten
Ware zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulierung ohne dem Verbraucher
unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt, folgende Informationen zur
Verfügung zu stellen: […] wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware weist
der Beklagten daher lediglich einen Weg, der aus dem ihr auferlegten Verbot
herausführt und führt daher nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf
die Formulierung seines die Überbestimmung enthaltenden Teils als unbestimmt i.
S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 1019 – Mobiler
Buchhaltungsservice Rn. 12; GRUR 2012, 945 – Tribenuronmethyl Rn. 24 m. w. N.).
Entsprechendes gilt für die Angabe im Klageantrag, wann die
Angabe der Art der Preisberechnung ausreicht.
III.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu. 1.
Auf den Streitfall ist deutsches Sachrecht anzuwenden.
a) Die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung sind – ebenso
wie der Folgeanspruch auf Ersatz der pauschalierten Abmahnkosten – nach
deutschem materiellen Recht zu beurteilen.
aa) Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf ein
außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des
Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO
konkretisiert diesen Grundsatz der lex loci damni dahin, dass für
außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das
Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die kollektiven Interessen
der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt
werden (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl
Rn. 41).
Die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in allgemeinen
Geschäftsbedingungen fällt unter den Begriff des unlauteren Wettbewerbs i. S.
d. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, sofern dadurch die kollektiven Interessen der
Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt beeinflusst werden können (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für
Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 42). Im Fall einer
verbraucherschutzrechtlichen Unterlassungsklage ist das Land, in dem die
kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind, dasjenige,
in dem die Verbraucher, auf die das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
ausrichtet und deren kollektive Interessen vom betreffenden
Verbraucherschutzverein mittels dieser Klage geschützt werden, ihren Wohnsitz
haben (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl
Rn. 43).
Auch diese Grundsätze gelten ebenso für
Unterlassungsansprüche eines Verbraucherschutzvereins, die auf die Untersagung
anderer Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als der Verwendung
missbräuchlicher Vertragsklauseln gerichtet sind, weil durch solche Verstöße
die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe in einer Weise beeinträchtigt
werden, die derjenigen durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln gleich
steht (vgl. o. II. 1. a]).
Für den Anspruch eines Verbraucherschutzvereins auf Ersatz
seiner Abmahnkosten gilt nichts anderes, weil es sich dabei ebenfalls um ein außervertragliches
Schuldverhältnis aus dem unlauteren Wettbewerbsverhalten i. S. d. Art. 6 Abs. 1
Rom-II-VO handelt.
bb) Nach diesen Grundsätzen sind die im Streitfall geltend
gemachten Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere nach dem Unterlassungsklagengesetz,
zu beurteilen, weil die Verbraucher, auf welche die Beklagte ihre beanstandeten
Geschäftstätigkeiten ausrichtet und deren kollektiven Interessen von der
Klägerin durch die Klage geschützt werden sollen, in Deutschland wohnen.
b) Allerdings ist bei der Prüfung, ob das jeweils
beanstandete Verhalten die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 1 UKlaG oder § 2 UKlaG erfüllt – ob also die beanstandeten Klauseln in
den Verbraucherverträgen unwirksam sind oder die beanstandeten Praktiken bei
der Abwicklung der Verbraucherverträge in anderer Weise gegen
Verbraucherschutzgesetze verstoßen – auf das diese Verträge beherrschende Recht
abzustellen, das eigenständig nach der Rom-I-VO bestimmt werden muss (vgl.
EuGH, a. a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 49, 52,
58).
Im Streitfall findet auch insoweit deutsches Recht
Anwendung.
aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) Rom-I-VO unterliegt ein
Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen hat, dem Recht
des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern
der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat
ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Im Streitfall handelt die Beklagte bei Abschluss der
Verträge vermittels des Dash Buttons in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit,
mithin als Unternehmer, wobei ihre Vertragspartner – soweit die Verträge von
den Klageanträgen erfasst sind – Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt oder
Wohnsitz in Deutschland sind, so dass auf diese Verträge grundsätzlich
deutsches Recht anzuwenden ist.
bb) Jedenfalls soweit sich die Anwendbarkeit deutschen
Rechts auf die Regelungen in den §§ 305 ff. BGB und § 312j BGB erstreckt, ist
sie nicht wirksam durch die Wahl luxemburgischen Rechts in Ziffer 14 der
Nutzungsbedingungen ausgeschlossen.
 (1) Zwar können gemäß
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO die Parteien eines Verbrauchervertrags i. S. d.
Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht grundsätzlich
wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der
Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von
denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO mangels einer Rechtswahl
anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
 (2) Diese
Beschränkung kann der Rechtswahl in Ziffer 14 der von der Beklagten verwendeten
Nutzungsbedingungen nicht entnommen werden. Das führt dazu, dass trotz der Wahl
des luxemburgischen Rechts sowohl die §§ 305 ff. BGB als auch § 312j BGB
anzuwenden ist.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93I13IEWG über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im
Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit
einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden
ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern
sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt,
auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn
darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO auch den Schutz
der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel
anzuwenden wäre (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für
Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 71). Da das Erfordernis in Art. 6
Abs. 2 Rom-I-VO bindend ist, sind im Fall von Verbrauchern, die in Deutschland
wohnen, diejenigen deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, von denen nach
deutschem Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (vgl. EuGH, a.
a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 70).
Zu diesen Vorschriften gehören neben den zwingenden
Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auch die Regelungen in § 312j BGB, weil von
ihnen gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers
abgewichen werden darf.
2. Der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimierten
Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.
a) Hinsichtlich der vom Landgericht in Ziffer 1. a. aa. und
bb. zugesprochenen Unterlassungsansprüche zur Ausgestaltung des
Bestellprozesses beruhen die Ansprüche auf § 2 Abs. 1 Satz 1  UKlaG.
Die Beklagte verstößt gegen die sie aus § 312j BGB treffenden
Pflichten, die Schaltfläche, über welche die Bestellung erfolgt, gut lesbar mit
nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer
entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften (§ 312j Abs. 3 BGB) und
den Gesamtpreis der durch die Betätigung des Dash Buttons bestellten Waren zur
Verfügung zu stellen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt
(§ 312j Abs. 2 BGB). Diese Vorschriften betreffen ausdrücklich den
elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und stellen schon deshalb
Verbraucherschutzgesetze i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dar (vgl. auch
Köhler: in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, UKlaG § 2 Rn. 5;
Micklitz/Rott in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, UKlaG § 2 Rn.
20).
aa) § 312j Abs. 2 und 3 BGB begründen Pflichten des
Unternehmers, der Waren oder Dienstleistungen mittels Verbraucherverträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr vertreibt.
 (1) Elektronischer
Geschäftsverkehr liegt nach der Legaldefinition des § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB
vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über
die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der
Telemedien bedient.
Der Begriff der Telemedien in § 312i BGB entspricht
demjenigen des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG (vgl. BT-Drs. 17/7745 S. 9 f. zur
Vorgängervorschrift des § 312g BGB a. F.). Danach sind Telemedien alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht
Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von
Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sind.
Im Streitfall begründet jedenfalls die Verbindung des Dash
Buttons mit der für dessen Einrichtung erforderlichen Shopping App den
Charakter als Informations- und Kommunikationsdienst. Mit der Betätigung des
Dash Buttons wird lediglich die über die Shopping App vorbereitete Bestellung
zu Tagesbedingungen ausgelöst. Die Kommunikation über die Shopping App eröffnet
den Zugang zum Online-Angebot von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer
Bestellmöglichkeit und stellt daher einen Informations- und
Kommunikationsdienst dar (vgl. BT-Drs. 16/3078 S. 13 re. Sp.). Dass für das Auslösen
des konkreten Bestellvorgangs die Shopping App nicht mehr gesondert aktiviert
werden muss, sondern die über diese vorgenommenen Voreinstellungen beim bloßen
Drücken der Schaltfläche des Dash Buttons fortwirken, nimmt dem Vorgang nicht
die Eigenschaft als Informations- und Kommunikationsdienst. Der Dienst
erschöpft sich nicht in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze i. S. d. § 3 Nr. 24 TKG und stellt weder einen Dienst
dar, der keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslöst,
sondern bei dem die Inhaltsleistung noch während der
Telekommunikationsverbindung erfüllt wird, noch Rundfunk.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Dash
Button für sich genommen ebenso wenig ein Informations- und Kommunikationsdienst
sei wie eine Computertastatur oder -maus. Denn Antragsgegenstand sind
Bestellvorgänge, die durch Drücken der Schaltfläche auf dem Dash Button
ausgelöst werden; solche Bestellvorgänge werden indes nicht allein durch den
Dash Button, sondern nur durch dessen Zusammenwirken mit den über die Shopping
App herbeigeführten Voreinstellungen ausgelöst.
 (2) Entgegen der
Auffassung der Beklagten steht die Anordnung der Vollharmonisierung in Art. 4
der Richtlinie 2011I83IEU über die Rechte der Verbraucher der Anwendung der
Vorschriften des § 312j Abs. 2 und 3 BGB unabhängig davon nicht entgegen, ob es
sich bei den mittels des Dash Buttons geschlossenen Verträgen um solche
handelt, für die gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. j) Richtlinie 2011I83IEU diese
nicht gilt, weil sie die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs betreffen, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.
Denn wenn es sich nicht um derartige Verträge handelt – etwa
weil die Beklagte Logistikunternehmen mit der Auslieferung beauftragt (vgl. BGH
GRUR 2012, 188 – Computer-Bild Rn. 23 f. m. w. N.) -, finden die Richtlinie und
insbesondere deren Regelungen in Art. 8 Abs. 2 Anwendung, die in § 312j Abs. 2
und 3 BGB umgesetzt sind.
Wenn dagegen die mittels des Dash Buttons geschlossenen
Verträge unter die in Art. 3 Abs. 3 Buchst. j) der Richtlinie 2011I83IEU
aufgestellte Ausnahme fallen, so werden sie von der Richtlinie 2011I83IEU
insgesamt und damit auch vom Gebot zur Vollharmonisierung in deren Art. 4 nicht
erfasst. Nationale Regelungen zu Sachverhalten, die eine vollharmonisierende
Richtlinie nicht erfasst, werden durch diese nicht in Frage gestellt (vgl. EuGH
GRUR 2017, 627 – Luc Vanderborght Rn. 28; BGH GRUR 2017, 1273 – Tabakwerbung im
Internet Rn. 15 m. w. N., jeweils zur Richtlinie 2005I29IEG über unlautere
Geschäftspraktiken). Dies gilt auch für die Richtlinie 2011I83IEU, wie deren
Erwägungsgrund 13 ausdrücklich erläutert.
bb) Die Ausgestaltung des Bestellvorgangs, die Gegenstand
des Verbots gemäß Ziffer 1. a. aa. des landgerichtlichen Urteils ist, verstößt
gegen § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB und ist deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zu
unterlassen.
 (1) Nach der
genannten Vorschrift muss der Unternehmer die Bestellsituation bei einem
Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so gestalten, dass der
Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer
Zahlung verpflichtet; erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese
Pflicht des Unternehmers gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. auch Art. 8 Abs.
2 Unterabs. 2 Satz 2 Richtlinie 2011I83IEU) nur erfüllt, wenn die Schaltfläche
gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder
mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Es kann dahin stehen, ob die Einordnung des Dash Buttons als
Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Landgericht zutrifft
(so Maume in BeckOK BGB, 48. Ed. Stand: 01.11.2018 § 312j Rn. 20; Leeb MMR
2017, 89 [91]; a. A. Busch in beckonline.Großkommentar, BGB, Stand: 1. Dezember
2018, § 312j Rn. 35; Hergenröder VuR 2017, 174 [178]), denn auch wenn das nicht
der Fall ist, trifft den Unternehmer jedenfalls aus § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB
die Pflicht zur Ausgestaltung des Bestellvorgangs als ausdrückliche Bestätigung
einer Zahlungsverpflichtung. Insoweit kann die präzisere Vorgabe des § 312j
Abs. 3 Satz 2 BGB als Maßstab für die Anforderungen an eine ausdrückliche
Bestätigung der Zahlungspflicht herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 17I7745 S.
11), denn der physische Druckschalter des Dash Buttons hat dieselbe Funktion
wie eine virtuelle Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB.
 (2) Diesen
Anforderungen genügt die Beklagte nicht, weil der Verbraucher beim Auslösen des
Bestellvorgangs durch Drücken des Schalters am Dash Button nicht ausdrücklich
bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
cc) Die Ausgestaltung des Bestellvorgangs, die Gegenstand
des Verbots gemäß Ziffer 1. a. bb. des landgerichtlichen Urteils ist, verstößt
gegen § 312j Abs. 2 BGB und ist deshalb ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG
zu unterlassen.
 (1) Nach dieser
Vorschrift muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum
Gegenstand hat, dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung
insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Waren sowie den Gesamtpreis der
Waren gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3
EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten derogiert Art. 246a §
4 Abs. 1 EGBGB nicht die An-Forderung des § 312j Abs. 2 BGB, dass die
notwendigen Informationen unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung zu
stellen sind. Art. 246a EGBGB regelt allgemein die Informationsdarstellung, die
bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei
Fernabsatzverträgen geboten ist, wie sich aus dessen § 1 ergibt, der auf § 312d
BGB Bezug nimmt; danach ist lediglich erforderlich, dass die Informationen zum
einen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden und zum
anderen dies vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers geschieht. Für
den besonderen Fall, dass ein Verbrauchervertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr zustande kommt, stellt § 321j Abs. 2 BGB gesteigerte Anforderungen
an die Informationsausgestaltung, dabei nimmt er zum Inhalt der Informationen
auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB Bezug, trifft
aber zu den Modalitäten, unter denen diese Informationen zur Verfügung zu
stellen sind, eine eigenständige Regelung, nämlich dass dies zum einen nicht
nur klar und verständlich, sondern auch in hervorgehobener Weise zu erfolgen
habe und zum anderen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.
 (2) Im Streitfall
genügt die Mitteilung der entsprechenden Informationen bei der Einrichtung der
Dash Button-Funktion über die Shopping App vor dessen erster Verwendung den
Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht, weil sie nicht unmittelbar vor der
konkreten Bestellung erfolgt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
sich der Verbraucher bei – der geraume Zeit nach der Einrichtung erfolgenden –
Bestellung noch an die Einzelheiten der Ware erinnert, zumal er bei der
Verwendung mehrerer Dash Buttons für verschiedene Produkte, etwa sowohl für
Voll- als auch für Buntwaschmittel, im Zweifel sein kann, welcher Button
welches Produkt betrifft.
Dass der Verbraucher die entsprechenden Informationen
unmittelbar vor dem Bestellvorgang über die Shopping App abrufen könnte, reicht
ebenfalls nicht aus, da der Bestellvorgang auch ohne Einschaltung dieser App
durch das bloße Drücken des Dash Buttons ausgelöst werden kann. Die in § 312j
Abs. 2 BGB geforderte Unmittelbarkeit hat nicht nur eine zeitlichen Aspekt,
sondern auch einen räumlichen (so BT-Drs. 17I7745 S. 10 re. Sp. zur
Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.; vgl. auch
Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2011I83IEU: … in unmittelbarer Nähe …). An der
räumlichen Unmittelbarkeit fehlt es, weil der Verbraucher den Bestellvorgang auslösen
kann, ohne die Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware und des
Gesamtpreises über die App auf seinem Smartphone vor Augen zu haben.
b) Der Klägerin steht auch der Unterlassungsanspruch
hinsichtlich der beanstandeten Klauseln zu. Diese verstoßen jedenfalls gegen §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
aa) Die beanstandeten Klauseln sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 
BGB.
bb) Es kann dahin stehen, ob die beanstandeten Klauseln
gegen das Verbot fingierter Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB verstoßen, denn
jedenfalls verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
 (1) Nach dieser
Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners,
die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung
zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist.
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und
überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot
abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile
und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2018, 199 Rn. 9 m.
w. N.).
 (2) Diesen
Anforderungen genügen die beanstandeten Klauseln Wenn Sie ein Produkt gewählt
haben, das Sie über Ihr Servicefähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche
Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum
Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede
Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails.
[…] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein,
ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der
gleichen Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht abweichender
Füllmenge) zu erfüllen nicht. Sie erlauben der Beklagten, der vom Verbraucher
durch Drücken des Schalters am Dash Button abgegebenen Nachbestellerklärung
einen anderen Inhalt zu geben als bei der Einrichtung des Buttons vereinbart.
Der erste Satz weist lediglich darauf hin, dass sich
Angebote und Produktdetails im Laufe der Zeit ändern können, und hat keinen
eigenständigen Regelungsgehalt. Die beiden nachfolgenden Sätze erlauben der
Beklagten jedoch als Folge solcher Änderungen, den Bestellerklärungen ihres
Kunden einen in ihr Belieben gestellten Inhalt beizumessen.
Nach dem zweiten Satz wird der Bestellerklärung der Inhalt
zugeschrieben, dass das vertragsgegenständliche Produkt zu anderen – von der
Beklagten aufgestellten – Bedingungen, etwa zu einem neuen Preis, zu neuen
Lieferkosten oder gar bei einem neuen Anbieter, also einem anderen
Vertragspartner, bestellt werde, ohne dass gesichert wäre, dass der Kunde über
diese Änderungen unterrichtet wäre. Selbst eine Darstellung dieser Änderungen
mittels der App wäre nicht ausreichend, weil der Bestellvorgang regelmäßig
erfolgt, ohne dass diese vorher aufgerufen wird.
Der dritte Satz schließlich erlaubt der Beklagten für den
Fall, dass das ursprünglich vertragsgegenständliche Produkt nicht verfügbar
ist, sogar die Lieferung eines anderen, geeigneten Produkts gleicher Art
derselben Marke, wobei gänzlich unbestimmt ist, nach welchen Kriterien sich die
Gleichartigkeit beurteilen solle. Die beispielhafte Nennung eines Produkts mit
leicht abweichender Füllmenge räumt diese Unbestimmtheit nicht aus. So bleibt
schon offen, welche Füllmengenabweichungen noch als leicht anzusehen wären;
zudem zeigt die Darstellung als Beispiel, dass die Klausel auch andere, nicht
näher eingegrenzte Produktänderungen erlauben soll.
Die beanstandeten Klauseln eröffnen der Beklagten damit
einseitig Beurteilungsspielräume, bei denen die Interessen der Kunden keine
Berücksichtigung finden, und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
c) Der Klägerin steht gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer pauschalierten, der
Höhe nach nicht im Streit stehenden Abmahnkosten zu. Der Zinsanspruch beruht
auf § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht
vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich
die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Wie das OLG München den Abmahnern von Stadtplänen das schöne Modell der Lizenzanalogie kaputt macht

Das OLG München hat mit Urteil
vom 11.04.2019, Az. 29 U 3773/17 – Lizenzanalogie bei Stadtplänen,
über die
angemessene Vergütung für eine Benutzungshandlung einer Lizenz geurteilt und dabei
mit sehr überzeugenden Argumenten den Abmahnern von Stadtplänen das Modell der
Lizenzanalogie kaputt gemacht.
Leitsätze:
1. Lizenzverträge, die mit Nutzern geschlossen wurden, an
die der Rechteinhaber wegen einer entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung
herangetreten war, sind nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe des unter
gewöhnlichen Umständen angemessenen Lizenzbetrags zu gestatten.
2. a) Bei Verhandlungen über solche Verträge kann der
Rechteinhaber mit der Geltendmachung der ihm aus der vorangegangenen
Urheberrechtsverletzung erwachsenen Ansprüche drohen und hat deshalb eine
erheblich stärkere Position als bei gewöhnlichen Verhandlungen.
3. b) Die Freiwilligkeit des Abschlusses eines solchen
Vertrags ist für die Frage der Durchsetzung eines Vergütungsmodells auf dem
Markt ohne Belang. Wer als Verletzer einen Lizenzvertrag abschließt, um der
Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung zu entgehen, handelt zwar
freiwillig, erbringt aber die Lizenzzahlungen nicht nur für die künftige
Nutzung des lizenzierten Werks, sondern auch dafür, dass der Lizenzgeber auf
die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen verzichtet. Damit ist ein
derartiger Vertragsschluss ungeeignet, den objektiven Wert der bloßen Nutzung –
ohne Verzicht auf davon unabhängige Ansprüche – zu belegen, wie ihn vernünftige
Vertragspartner bemessen würden und wie er für die Schadensbemessung nach der
Lizenzanalogie heranzuziehen ist.
4. Für die Frage danach, was vernünftige Vertragspartner als
Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart
hätten, ist nicht auf die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen, die Nutzungen
wie die Verletzungshandlung neben anderen – nicht streiterheblichen –
mitumfasst, sondern auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich
vorgenommenen Nutzung.
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 20.10.2017 – 21 O 5904/14
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
Landgerichts München I vom 20. Oktober 2017 dahin abgeändert, dass es lautet
wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.473,00 €
nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit 20. Dezember 2013 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/5
und die Beklagte 2/5 zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der
Fassung der Ziffer I. sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Im Umfang der Klageabweisung wird die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen.



Entscheidungsgründe
A.
Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Stadtplänen,
an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hält, gegen
die Zahlung von Lizenzgebühren an. Für die kommerzielle Onlinenutzung sehen
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Anlage K 2) unter anderem folgende
Regelung vor:
§ 4.1.2.1.2 Kommerzieller Onlinelizenzvertrag unbefristet
1. Die Nutzung für Unternehmer […] ist zeitlich unbefristet.
2. Die Lizenzgebühr für die vereinbarte kommerzielle Nutzung
(einfache Nutzungslizenz) beträgt für eine Kartenfläche unter einer URL:
Kartengröße
bis DINA6 größer DINA6 bis A5 größer DIN A5 bis A4 größer
DIN A4 bis A3 Lizenzgebühr zzgl. gesetzl. MwSt.
820,00 € 1.220,00 €
1.620,00 € 2.020,00 €
4. Für Ausschnitte, die nicht schnittgleich mit den DIN
Formaten sind, berechnet sich die vergütungspflichtige Fläche nach der
nächstgrößeren DIN Fläche (> DIN A5 = DIN A4) wobei die Berechnungsgrundlage
immer die Originalgröße des Kartenausschnitts aus dem Stadtplandienst mit 72
dpi Auflösung ist. Das DIN-Format ist nicht zwingend, der Flächeninhalt ist
entscheidend (s. Tabelle).
Kartengröße
bis DIN A6
größer DINA6 bis A5 größer DIN A5 bis A4 größer DIN A4 bis
A3
in cm
14,8 x 10,5 21.0 x 14,8 29,7 x 21.0
42,0 x 29,7 in Pixel
420 x 298 595 x 420 842 x 595 1191 x 842
Flächeninhalt in Pixel
125.160 249.900 500.900 1.002.822
5. Der Ausschnitt darf zusätzlich in einer PDF-Datei auf der
eigenen Webseite zum Download angeboten werden.
8. Der Lizenznehmer erhält das Recht, den lizenzierten
Kartenausschnitt bei einer Aktualisierung durch den Lizenzgeber gegen einen
aktuellen Kartenausschnitt auszutauschen.
9. Bei einem Umzug hat der Lizenznehmer das Recht, einen
Kartenausschnitt für den neuen Standort zu erhalten. [… ]
§ 4.1.2.3.1 Verlinken zu einer Karte aus dem Stadtplandienst
Will ein Lizenznehmer zu einem Kartenausschnitt aus dem
Angebot des stadtplandienst.de [v]erlinken, wird eine Webseite speziell für den
Lizenznehmer generiert und liegt nur auf dem Server des Stadtplandienstes. Auf
diese Webseite kann der Lizenznehmer anschließend verlinken.
§ 4.1.2.3.1 [sic!] Kostenpflichtige kommerzielle Nutzung für
Unternehmer […]
Dem Lizenznehmer stehen für die kommerzielle Nutzung
(einfache Nutzungslizenz) […] die drei folgenden Varianten zur Auswahl.
1. Variante I:
50,00 EUR zzgl. gesetzl. MwSt. je Adresse und Jahr. Es wird
eine Webseite speziell für den kommerziellen Nutzer generiert, auf der ein
Kartenausschnitt mit der entsprechenden Firmierung zu sehen ist. Mit Hilfe
eines Buttons ist zur weiteren Navigation zur entsprechenden Stelle im
Stadtplandienst zu gelangen.
Die Beklagte ist ein Beratungsunternehmen. Zur
Lagebeschreibung ihrer Standorte in M. und G. verwendete sie im Zeitraum von
2011 bis 2013 auf ihrer Webseite unter vier verschiedenen URLs entsprechende
Kartenausschnitte der Klägerin, ohne mit dieser einen Lizenzvertrag geschlossen
zu haben.
Mit Anwaltsschreiben vom 2. Dezember 2013 (vgl. Anl. K 4)
mahnte die Klägerin die Beklagte deshalb ab und verlangte die Zahlung einer
entgangenen Lizenzgebühr von 6.480,- € als Schadensersatz und den Ersatz von
Aufwendungen in Höhe von 95,- € zur Ermittlung und gerichtsverwertbaren
Dokumentation des Verstoßes sowie von Anwaltskosten in Höhe von 578,- € für die
Abmahnung. Die Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
ab. Nachdem die Anwälte der Parteien in einem Telefongespräch wegen der
Zahlungsansprüche der Klägerin keine Einigung erzielt hatten, setzte die
Klägerin der Beklagten eine Frist zur Begleichung der geltend gemachten
Gesamtforderung bis 19. Dezember 2013 (vgl. Anl. K 6).
Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten verwendeten
Kartenausschnitte hätten jeweils die Größe DIN A4 aufgewiesen. Bei dieser
Kartenausschnittsgröße entspreche die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgesehene Lizenzgebühr von jeweils 1.620,- € dem objektiven Wert der Nutzung.
Sie habe die G. GmbH mit der Dokumentation der recherchierten Verstöße, der
Beweismittelsicherung und der Zusammenstellung der Rechercheergebnisse in
gerichtsverwertbarer Form beauftragt und für jeden individuellen Fall ein
Honorar von 95,- € vereinbart.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.153,- € nebst Zinsen
hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.
Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat insbesondere vorgetragen, das Geschäftsmodell der
Klägerin sei nicht auf den Abschluss von Lizenzverträgen als wesentliche
Einnahmequelle ausgerichtet, sondern auf die Erzielung von Einnahmen durch
urheberrechtliche Abmahnungen.
Nach Erholung eines Sachverständigengutachtens hat das
Landgericht die Beklagte mit Urteil vom 20. Oktober 2017 unter Abweisung der
Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 7.153,- € nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013
zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie
wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Außerdem
beruft sie sich nunmehr darauf, dass ihr eine Schadensersatzforderung zustehe,
weil sie einen Rechtsanwalt zur Abwehr der rechtswidrig geforderten
Schadensersatzansprüche der Klägerin habe beauftragen müssen. Mit dieser
Forderung, die die gleiche Höhe habe wie die von der Klägerin geltend gemachten
Rechtsanwaltskosten, rechne sie hilfsweise auf.
Sie beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
13. Dezember 2018 darauf hingewiesen, dass er die Zahl der von ihr vorgelegten
Lizenzverträge nach ihrem Vergütungsmodell aus dem Verletzungszeitraum als
nicht ausreichend ansieht; sollte die Klägerin weitere Verträge vorlegen, sei
darzutun, dass diesen nicht ein Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung
vorangegangen sei. In dem ihr zur Erklärung zu diesem Hinweis nachgelassenen
Schriftsatz vom 21. Januar 2019 hat die Klägerin zehn weitere Verträge
vorgelegt, die nach vorangegangenen Anwaltsabmahnungen gemäß § 97a UrhG
abgeschlossen worden waren, und erklärt, dass sie keine Verträge vorlegen
werde, denen kein Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung vorangegangen sei.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
13. Dezember 2018 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin
stehen die geltend gemachten Ansprüche lediglich in Höhe von insgesamt 2.473,-
€ nebst Zinsen zu, ohne dass die von der Beklagten hilfsweise erklärte
Aufrechnung zu einer Reduzierung der Ansprüche führte.
I.
Nach den im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgten
Klarstellungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte die vier Dateien, welche
urheberrechtlich schutzfähige Kartenausschnitte, an denen der Klägerin die
Nutzungsrechte zustehen, auf einem von ihr betriebenen Server abgespeichert und
von dort aus über ihren Internetauftritt abrufbar gehalten hat.
Dadurch hat sie das der Klägerin zustehende Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG verletzt (vgl. BGH GRUR 2018,
1239 – uploaded, Rn. 30; GRUR 2018, 1132 – YouTube Rn. 39; EuGH GRUR 2018, 911
– Land Nordrhein-Westfalen/Dirk Renckhoff Rn. 47).
II.
Da die Beklagte bei der öffentlichen Zugänglichmachung
fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte jedenfalls fahrlässig handelte,
ist sie gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG der Klägerin zum Schadensersatz
verpflichtet.
1. Diesen kann die Klägerin hinsichtlich der Nutzung selbst
gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage des
Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte
entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts
eingeholt hätte. Danach schuldet die Beklagte allerdings nicht den insoweit
geltend gemachten Betrag von 6.480,- €, sondern lediglich einen Betrag von
1.800,- €.
a) Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden
Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige
Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen
Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der
Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer
selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu
zahlen. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung,
der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten
relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt
werden (vgl. BGH GRUR 2019, 292 – Sportwagenfoto Rn. 18 m. w. N.). Maßgebliche
Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten
eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (vgl. BGH, a. a. O., –
Sportwagenfoto Rn. 19; GRUR 2009, 660 – Resellervertrag Rn. 32). Fehlt es
daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe,
branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich
in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, a.
a. O., – Sportwagenfoto Rn. 19). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze
und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom
Gericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach
seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2016, 191 – Tauschbörse III
Rn. 51 m. w. N.).
b) Der ständig mit Urheberstreitsachen befasste und dadurch
sachkundige Senat bemisst den Wert der Nutzung durch die Beklagte mit 1.800,-
€.
aa) Auf das eigene Vergütungsmodell der Klägerin kann der
Senat nicht abstellen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine
ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach diesem Modell abgeschlossen worden
ist (vgl. BGH a. a. O., – Resellervertrag Rn. 32).
 (1) Die erforderliche
ausreichende Anzahl von Verträgen, die im üblichen Marktgeschehen abgeschlossen
wurden, ergibt sich aus dem – teilweise bestrittenen – Vortrag der Klägerin
nicht.
aaa) Zum Teil betreffen die von der Klägerin dargestellten
Lizenzverträge Nutzungen, die mit den Verletzungshandlungen der Beklagten nicht
vergleichbar sind und deshalb für eine Schadensschätzung nach der
Lizenzanalogie keine Anhaltspunkte bieten können.
So gehen die von der Klägerin vorgelegten Verträge mit den
len (vgl. Anl. K 22) und (vgl. Anl. K 24) sowie mit der
I. AG (vgl. Anl. K 25) und der K. GmbH (vgl. Anl. K 26)
hinsichtlich des Nutzungsumfangs – und damit korrespondierend hinsichtlich der
jeweils vereinbarten, im Übrigen monatlich zu erbringenden Vergütung – weit
über die streitgegenständliche Verletzungsnutzung hinaus und sind deshalb –
unabhängig davon, dass sie zumindest zum Teil nicht den vorliegend
streiterheblichen Zeitraum von 2011 bis 2013 betreffen – für eine Bemessung
gänzlich unergiebig.
Weiter trägt die Klägerin vor, nach Anwaltsabmahnung i. S.
d. § 97a UrhG habe die K. GmbH am 11. September 2002 einen Lizenzvertrag
abgeschlossen. Die dazu vorgelegte Anlage K 51 enthält allerdings die Angabe,
dass der Lizenzgegenstand physikalisch lediglich eine Mitnutzung des
Stadtplandienstes der Lizenzgeberin sei; Daten, Karten und Software liefen
ausschließlich auf den Servern der Klägerin; das „Look and Feel“ des
Lizenzgegenstands werde allerdings für die Lizenznehmerin so veränderbar
gemacht, dass der Lizenzgegenstand als sogenannte „Frame-Lösung“ betrieben
werden könne; darunter verstehe man, dass der Lizenzgegenstand so in den
Webauftritt der Lizenznehmerin integriert sei, dass dieser als fester
Bestandteil des Angebots der Lizenznehmerin empfunden werde. Damit bezieht sich
auch dieser Vortrag der Klägerin – unabhängig davon, dass er nicht den
vorliegend streiterheblichen Zeitraum von 2011 bis 2013 betrifft – auf eine
ersichtlich mit der streitgegenständlichen Nutzung nicht vergleichbare Nutzung.
Mit der E. GmbH sei am 3. März 2011 völlig freiwillig ein
Vertrag über die Nutzung eines Kartenausschnitts in einer Broschüre zu 10.000
Stück (vgl. Anl. K 30) geschlossen worden. Mit der C. GmbH sei am 29. August
2012 ein Vertrag über die Nutzung der klägerischen Kartenausschnitte in deren
Printprodukt geschlossen worden (vgl. Anl. K 28). Mit der d. V. GmbH in Wien
sei am 18. Januar 2013 völlig freiwillig ein PrintLizenzvertrag geschlossen
worden (vgl. S. 18 f. d. klägerischen Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl.
101 f. d. A.). Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Anlage K 42 einen
Datenträger vorgelegt, der 170 Lizenzrechnungen aus der Zeit vom 30. Januar
2015 bis zum 23. Februar 2017 wiedergibt. 128 dieser Rechnungen beziehen sich
auf Print-Lizenzen. All diese Verträge betreffen Nutzungen im Offline-Bereich
und damit solche, die mit der streitgegenständlichen Nutzung nicht vergleichbar
sind.
bbb) Des Weiteren trägt die Klägerin folgende
Lizenzvereinbarungen vor:
a) Ein Vertrag, dem keine Abmahnung vorangegangen sei, sei
von M. B. geschlossen worden. Der Vertrag habe die Nr. 14673; Näheres zum
Vertragsinhalt teilt die Klägerin nicht mit (vgl. S. 13 d. klägerischen
Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl. 96 d. A.).
Die Rechtsanwälte L. & L. hätten mit der Klägerin einen
Vertrag geschlossen, der die Nr. 14940 trage; Näheres zum Vertragsinhalt teilt
die Klägerin nicht mit (vgl. S. 14 d. klägerischen Schriftsatzes v. 5. Februar
2016 = Bl. 97 d. A.).
Mit dem Forschungszentrum K. habe die Klägerin einen
Lizenzvertrag über die Nutzung einer Karte DIN A3 geschlossen; Näheres zum
Vertragsinhalt teilt die Klägerin nicht mit (vgl. S. 16 d. klägerischen
Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl. 99 d. A.).
Die Rechtsanwälte S., N. und D. hätten Kartenmaterial der
Klägerin lizenziert; der Vertrag mit der Nr. 15406 sei freiwillig geschlossen
worden; Näheres zum Vertragsinhalt teilt die Klägerin nicht mit (vgl. S. 14 d.
klägerischen Schriftsatzes v. 5. Februar 2016 = Bl. 97 d. A.).
ß) Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht geeignet, den
objektiven Wert der von der Beklagten vorgenommenen Nutzungen zu belegen, weil
die Klägerin weder die Bedingungen mitteilt, zu denen die Verträge geschlossen
worden seien, noch, ob dies während des hier relevanten Zeitraums von 2011 bis
2013 geschehen sei.
ccc) Schließlich trägt die Klägerin zu weiteren
Lizenzvereinbarungen vor:
a) Im April 2006 habe die Kanzlei I. & Partner, welche
die Klägerin in zahlreichen Gerichtsverfahren wegen Rechtsverletzungen vertrete
und für sie auch Urheberrechtsverletzungen an ihrem Kartenmaterial abmahne,
zwei Online-Lizenzen für die Kartengröße DIN A5 im Wert von 820,- € erworben.
Weder sei den Lizenzverträgen mit den Nummern 14874 und 14875 eine Abmahnung
vorausgegangen noch hätten Rückvergütungen oder anderweitige „Belohnungen“ für
den Vertragsschluss stattgefunden.
Mit der Firma H. Immobilien sei am 28. Juli 2006 ein Vertrag
über die Nutzung eines Kartenausschnitts der Größe DIN A6 für 951,20 €
einschließlich Mehrwertsteuer geschlossen worden (vgl. Anl. K 27).
Mit der Firma L. sei am 18. Mai 2011 völlig freiwillig ein
Vertrag über die OnlineNutzung eines Kartenausschnitts der Größe DIN A4 zu
1.620,- € geschlossen worden (vgl. S. 18 d. klägerischen Schriftsatzes v. 5.
Februar 2016 = Bl. 101 d. A.; gemäß Anl. K 29 jedoch mit einem Abzug von 15%).
Von den auf dem als Anlage K 42 vorgelegten Datenträger nach
Ausschluss der 128 Print-Lizenzen verbleibenden 42 Rechnungen für
Internet-Lizenzen aus der Zeit vom 30. Januar 2015 bis zum 23. Februar 2017
betreffen die meisten Gestaltungen, die sich vom Streitfall unterscheiden, wie
sich aus den völlig anderen Rechnungsbeträgen, oftmals auch aus den Angaben zur
lizenzierten Leistung (etwa „Template-Nutzung“), ergibt. Es verbleiben
lediglich folgende fünf Rechnungen:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Resource?path=resources%2fBayBuergerServiceRS_2019_11885-1-de.PNG
ß) Jeweils nach Anwaltsabmahnung i. S. d. § 97a UrhG seien
weitere folgende Lizenzverträge mit den Verletzern zustande gekommen:
– am 21. Oktober 2003 ein Vertrag mit der E. GmbH über zwei
Kartenausschnitte im Format DIN A5 zu insgesamt 2.784,- € einschließlich
Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 52);
– am 29. März 2005 ein Vertrag mit dem Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer J. S. über zwei Kartenausschnitte im Format DIN A6 zu
insgesamt
1.902,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 53);
– am 24. November 2005 ein Vertrag mit der D. GmbH über
einen Kartenausschnitt im Format DIN A6 zu 951,20 € einschließlich
Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 54);
– am 27. Januar 2006 ein Vertrag mit der S. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A3 zu 2.343,20 € einschließlich Mehrwertsteuer
(vgl. Anl. K 55);
– am 21. August 2007 ein Vertrag mit der
Rechtsanwaltskanzlei O. über einen Kartenausschnitt im Format DIN A5 zu
1.451,80 € einschließlich Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 56);
– am 24. Juni 2008 ein Vertrag mit der H. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A5 zu 1.305,40 € einschließlich Mehrwertsteuer
(vgl. Anl. K 57);
– am 20. April 2011 ein Vertrag mit der I. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A5 zu 1.305,40 € einschließlich Mehrwertsteuer
(vgl. Anl. K 58);
– am 8. November 2015 ein Vertrag mit der Ä. e. G. über
einen Kartenausschnitt im Format DIN A4 zu 1.733,40 € einschließlich
Mehrwertsteuer (vgl. Anl. K 59) und
– am 15. August 2016 ein Vertrag mit der R. GmbH über einen
Kartenausschnitt im Format DIN A3 zu 2.020,- € zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl.
Anl. K 60).
ddd) Damit hat die Klägerin für den Zeitraum ab 2003
lediglich 18 Vertragsabschlüsse und für den Zeitraum ab 2011 lediglich neun
Vertragsabschlüsse vorgetragen, die eine mit den Verletzungshandlungen
vergleichbare Nutzung betreffen. Dabei kann angesichts der Zunahme der
Bedeutung anderer, kostengünstigerer oder gar kostenloser Kartendienste nicht
ohne weiteres von den vor 2011 abgeschlossenen Verträgen darauf geschlossen
werden, dass deren Bedingungen auch im Verletzungszeitraum ab 2011 durchsetzbar
gewesen seien.
Der Senat neigt zu der Einschätzung, dass schon die Zahl von
neun relevanten Vertragsabschlüssen es nicht erlaubt, das Vergütungsmodell der
Klägerin der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie zugrunde zu legen, weil
sie zu gering ist, um eine Indizwirkung dafür zu entfalten, dass die Klägerin
diese Preise auf dem Markt, auf dem sie umfangreich tätig ist, tatsächlich
durchsetzen könne.
eee) Das bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung,
weil ein Großteil der relevanten Verträge eine weitere Besonderheit aufweist,
die deren Berücksichtigung bei der Schadensschätzung entgegensteht.
a) Die neun Verträge, die in den Anlagen K 52 bis K 60
dokumentiert sind, wurden erst nach ausdrücklicher Abmahnung wegen einer
entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung abgeschlossen.
Auch die Rechnungen Nr. EC-16-0089, Nr. EC-17-0025, Nr.
PEC-16-0001 und Nr. PEC-16-0002 der Anlage K 42 betreffen Verträge, die
geschlossen wurden, nachdem die Klägerin an die Nutzer wegen einer
entsprechenden Nutzung ohne Lizenzierung herangetreten war, wie sich aus dem
unbestrittenen Vorbringen der Beklagten hierzu ergibt (vgl. S. 9 – 11 d.
Berufungsbegründung v. 25. Januar 2018 = Bl. 251 ff. d. A.).
ß) Unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen
Frage, ob das Herantreten der Klägerin an Verletzer mit dem Angebot, einen
Lizenzvertrag zu schließen, als Abmahnung angesehen werden kann, sind die
genannten Verträge nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe des unter
gewöhnlichen Umständen angemessenen Lizenzbetrags zu gestatten.
Denn wegen der jeweils vorangegangenen
Urheberrechtsverletzungen konnte die Klägerin bei den Verhandlungen über diese
Verträge mit der Geltendmachung der ihr daraus erwachsenen Ansprüche drohen und
hatte deshalb eine erheblich stärkere Position als bei gewöhnlichen
Verhandlungen, bei denen der Nachfragende sich auch für einen anderen Anbieter
entscheiden könnte, ohne ihm nachteilige Maßnahmen befürchten zu müssen.
Deshalb kommt dem Ergebnis von Vertragsverhandlungen nach vorangegangener Urheberrechtsverletzung
keine Indizwirkung für andere Verträge zu (vgl. auch Senat, Urt. v. 31. März
2011 – 29 U 2629/10, – Pumuckl-Verwertung, juris, dort Rn. 112).
Der Senat schließt sich nicht der vom Oberlandesgericht
Karlsruhe in dessen Urteil vom 13. Januar 2013 – 6 U 93/09 (vorgelegt als Anl.
K 21) und vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in dessen Urteil vom 11.
Dezember 2018 – 11 U 88/17 (vorgelegt als Anl. K 46) vertretenen Auffassung an,
dass auch derartige Verträge im Rahmen der Lizenzanalogie berücksichtigt werden
könnten, weil sie freiwillig abgeschlossen worden seien. Der Begriff der
Freiwilligkeit ist für die Frage der Durchsetzung des klägerischen
Vergütungsmodells auf dem Markt ohne Belang. Selbstverständlich stellt das
Inaussichtstellen der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung
urheberrechtlicher Nutzungsrechte – sei es formlos, sei es durch eine die
Anforderungen des § 97a UrhG erfüllende Abmahnung – keine die Freiwilligkeit
ausschließende unzulässige Einwirkung auf den Verletzer dar. Wer aber als
Verletzer einen Lizenzvertrag abschließt, um der Geltendmachung von Ansprüchen
wegen der Verletzung zu entgehen, erbringt die Lizenzzahlungen nicht nur für
die künftige Nutzung des lizenzierten Werks, sondern auch dafür, dass der Lizenzgeber
auf die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen verzichtet. Damit ist ein
derartiger Vertragsschluss ungeeignet, den objektiven Wert der bloßen Nutzung –
ohne Verzicht auf davon unabhängige Ansprüche – zu belegen, wie ihn vernünftige
Vertragspartner bemessen würden und wie er für die Schadensbemessung nach der
Lizenzanalogie heranzuziehen ist.
Y) Von den neun seit 2011 geschlossenen Lizenzverträgen, die
Nutzungen betreffen, die mit den von der Beklagten vorgenommenen vergleichbar
sind, wurden lediglich zwei ohne vorangegangene Verletzung (Anl. K 29 und Nr.
EC-16-0101 gem. Anl. K 42) abgeschlossen, während die sieben anderen (Nr.
EC-16-0089, Nr. EC-17-0025, Nr. PEC-16-0001 und PEC-16-0002, jeweils gem. Anl.
K 42, Anl. K 58, Anl. K 59 und Anl. K 60) wegen der vorangegangenen
Urheberrechtsverletzungen außer Betracht zu bleiben haben. Es liegt auf der
Hand, dass die Klägerin damit keine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen nach
ihrem Vergütungsmodell dargetan hat.
 (2) Die
Marktfähigkeit des Vergütungsmodells der Klägerin kann auch weder dem im
Rechtsstreit erholten Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. vom 15.
Mai 2017 (Bl. 165 ff. d. A.) noch den von der Klägerin vorgelegten, aus anderen
Rechtsstreiten stammenden Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W., P. und
Prof. Dr.-Ing. M. (vgl. Anl. K 10 – K 12) entnommen werden. Vielmehr legen
diese Gutachten die Marktfähigkeit des klägerischen Vergütungsmodells zugrunde,
ohne deren Voraussetzungen selbst festzustellen. Damit entbehren sie einer
tragfähigen Grundlage (vgl. BGH, a. a. O., – Resellervertrag Rn. 19).
bb) Für die Schadensschätzung können auch die Erkenntnisse
in den genannten Sachverständigengutachten zu den Vergütungsmodellen von
Mitbewerbern nicht herangezogen werden, da die von der Beklagten bestrittene
Behauptung der Klägerin, (auch) nach diesen Modellen würde unter Marktverhältnissen
eine ausreichende Zahl von Lizenzverträgen abgeschlossen, nicht bewiesen ist.
Die Gutachten setzen die Durchsetzbarkeit der Tarife jener Modelle ebenfalls
voraus, ohne sie selbst festzustellen, und entbehren damit auch insoweit einer
tragfähigen Grundlage.
cc) Damit hat der Senat die Höhe der als Schadensersatz zu
zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH GRUR 2016, 191
– Tauschbörse III Rn. 51 m. w. N.).
 (1) Anhaltspunkte für
die Schätzung der angemessenen Vergütung können dem Vertragswerk der Klägerin
entnommen werden.
Die Klägerin bietet neben der Möglichkeit der unbefristeten
Nutzung einer Karte im Format A 4, die der Lizenznehmer auf seinem Rechner
ablegen kann und die nicht mehr von der Klägerin aktualisiert wird („statische“
Karte), zum Preis von 1.620,00 € (vgl. § 4.1.2.1.2 d. AGB d. Klägerin, Anl. K
2) auch die Möglichkeit an, eine aktualisierbare Karte über einen Link auf den
Server der Klägerin in den Internetauftritt des Lizenznehmers einzubetten
(„dynamische“ Karte) und dafür lediglich 50,- € pro Jahr zu zahlen (vgl. §
4.1.2.3.1 d. AGB d. Klägerin, Anl. K 2; (vgl. auch S. 10 f. d. schriftl.
Gutachtens d. Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. M. vom 15. Mai 2017 [= Bl. 165
ff. d. A.]). Wie der in einem Parallelverfahren gerichtlich bestellte
Sachverständige R. in seinem von der Klägerin als Anlage K 20 vorgelegten
Gutachten vom 25. November 2015 zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass
ein Nutzer, der einen Kartenausschnitt der Klägerin auf seiner Webseite
präsentieren will, nicht die statische Karte zu 1.620,00 € wählt, sondern die
dynamische Karte zu 50,- € pro Jahr.)
Dieses Lizenzmodell liegt hinreichend nahe an der
rechtsverletzenden Nutzung durch die Beklagte, um eine Grundlage für die
Schätzung des Werts der Nutzung zu bieten. Dass die Klägerin im Rahmen ihres
Lizenzmodells für eine statische Karte ihrem Lizenznehmer die zusätzliche
Möglichkeit bietet, den lizenzierten Kartenausschnitt gegen einen
aktualisierten auszutauschen und im Fall eines Umzugs einen Kartenausschnitt
für den neuen Standort zu erhalten, ist insoweit ohne Belang, weil die
rechtsverletzende Nutzung von diesen Optionen nicht Gebrauch gemacht hat. Für
die Frage danach, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom
Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten, ist nicht auf
die teuerste Lizenzmöglichkeit abzustellen, die Nutzungen wie die
Verletzungshandlung neben anderen – nicht streiterheblichen – mitumfasst,
sondern auf eine marktgerechte Bewertung der tatsächlich vorgenommenen Nutzung.
Das klägerische Lizenzmodell der dynamischen Karte kann der
Schätzung indes nicht unverändert zugrunde gelegt werden. Denn die Klägerin
bietet dynamische Karten lediglich im Format DIN A6 an, während das Landgericht
auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
festgestellt hat, dass die von der Beklagten genutzten Ausschnitte dem Format
DIN A4 zuzuordnen sind, und diese Feststellung mangels konkreter Anhaltspunkte
für deren Unrichtigkeit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vom Senat seiner
Entscheidung zugrunde zu legen ist. Zudem öffnet sich beim Anklicken des
entsprechenden Links auf der Webseite des Nutzers ein neues, mit Werbung
versehenes Browserfenster, was die Nutzung weniger komfortabel macht als die
Wiedergabe einer statischen Karte in der Webseite selbst.
Diesen Unterschieden trägt der Senat durch eine schätzweise
Verdreifachung des Lizenzbetrags auf 150,00 € pro Karte und Jahr Rechnung.
Damit kann die Klägerin für vier Karten, die jeweils drei Jahre lang benutzt
wurden, insgesamt 1.800,- € (4 x 3 x 150,- €) verlangen.
 (2) Diese
Vorgehensweise verletzt die Klägerin nicht, wie sie meint, in ihrem Grundrecht
aus Art. 14 GG. Die darin ausgesprochene Gewährleistung des Eigentums umfasst
nicht das Interesse der Klägerin, den Schadensersatz für die Verletzung ihrer
urheberrechtlichen Nutzungsrechte nach ihrem Gutdünken in einer Weise zu
berechnen, die sich an den in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aufgenommenen Vergütungssätzen orientiert, wenn diese Sätze nicht auf dem Markt
durchgesetzt werden können. Der von der Klägerin angeführten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2002 (NJW 2003, 1655 f. –
Zündholzbriefchen) kann nichts anderes entnommen werden.
2. Das Landgericht hat festgestellt, dass die G. GmbH für
die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen Ermittlungs- und
Dokumentationsarbeiten durchgeführt habe und dafür eine Rechnung über 95,00 €
gestellt habe, die in der Folge von der Klägerin bezahlt worden sei. Diese
Feststellungen hat der Senat seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
zugrunde zu legen, weil die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte aufweist,
die Zweifel an deren Richtigkeit begründen könnten. Danach stellen diese Kosten
einen Schaden dar, den die Beklagte zu ersetzen hat. Dem Umstand, dass die G.
GmbH unter derselben Anschrift wie die Klägerin ansässig ist und der Vorstand
der Klägerin deren Geschäftsführer ist, kommt insoweit keine durchgreifende
Bedeutung zu.
3. Die Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf
Ersatz ihrer Anwaltskosten für die Abmahnung vom 2. Dezember 2013 (vgl. Anl. K
4) zu, weil diese berechtigt war. Der Berufung auf § 97a UrhG in der Abmahnung
ist zu entnehmen, dass die darin erfolgte Geschäftswertangabe von 10.000,00 €
auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bezieht. Dieser Geschäftswert
bewegt sich im Rahmen des Angemessenen, so dass die Klägerin den geltend gemachten
Betrag von 578,00 € verlangen kann. Auf die Richtigkeit des bestrittenen
Vortrags der Klägerin, sie habe diesen Betrag an ihre Anwälte gezahlt, kommt es
hierfür nicht an, denn jedenfalls mit der ernsthaften und endgültigen Weigerung
der Beklagten wandelte sich ein entsprechender Freistellungsanspruch der
Klägerin in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH GRUR 2015, 1021 –
Kopfhörer-Kennzeichnung Rn. 34 m. w. N.).
4. Wegen des Zinsanspruchs wird auf die insoweit nicht
angegriffenen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
III.
Schon weil die klägerische Abmahnung berechtigt war, steht
der Beklagten der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch wegen der
Abwehr der Abmahnung nicht zu.
IV.
Die in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten
vom 28. März 2019 und der Klägerin vom 3. April 2019 enthaltenen neuen
Angriffs- und Verteidigungsmittel hat der Senat nicht berücksichtigt.
C.
Zu den Nebenentscheidungen:
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz
1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Auch wenn die Revision hinsichtlich der
Verurteilung der Beklagten nicht zugelassen ist, findet § 713 ZPO wegen der
Befugnis der Beklagten zur Anschlussrevision (vgl. § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
keine Anwendung.
Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zuzulassen. Die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), weil hinsichtlich der Frage
unterschiedliche Auffassungen bestehen, ob Lizenzverträge, die nach der
Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurden,
bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie berücksichtigt werden
können.