Das OLG München hat mit Urteil
vom 10.01.2019, 29 U 1091/18 – Dash Button entschieden, dass die Verwendung
eines Dash Buttons, durch dessen Drücken eine Warenbestellung über das Internet
ausgelöst wird, sowohl gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen
Schalter mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer
entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften, als gegen die
Verpflichtung aus § 312j Abs. 2 BGB verstößt , dem Verbraucher unmittelbar,
bevor er seine Bestellung tätigt, Informationen über wesentliche Eigenschaften
der bestellten Ware und deren Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen.
vom 10.01.2019, 29 U 1091/18 – Dash Button entschieden, dass die Verwendung
eines Dash Buttons, durch dessen Drücken eine Warenbestellung über das Internet
ausgelöst wird, sowohl gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen
Schalter mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer
entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften, als gegen die
Verpflichtung aus § 312j Abs. 2 BGB verstößt , dem Verbraucher unmittelbar,
bevor er seine Bestellung tätigt, Informationen über wesentliche Eigenschaften
der bestellten Ware und deren Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen.
Leitsätze:
1. Auch die Klage eines Verbraucherschutzvereins, die andere
Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher
Vertragsklauseln betrifft, hat eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die
einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, i. S. d. Art. 7 Nr. 2
Brüssel-Ia-VO zum Gegenstand.
Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher
Vertragsklauseln betrifft, hat eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die
einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, i. S. d. Art. 7 Nr. 2
Brüssel-Ia-VO zum Gegenstand.
2. Die in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO vorgenommene Zuständigkeitszuweisung
an bestimmte Gerichte eines Mitgliedstaats betrifft nicht die internationale
Zuständigkeit. Insoweit wird lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt.
an bestimmte Gerichte eines Mitgliedstaats betrifft nicht die internationale
Zuständigkeit. Insoweit wird lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt.
3. Auch andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als
die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln fallen unter den Begriff des
unlauteren Wettbewerbs i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, sofern dadurch die
kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die
Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt beeinflusst werden können. Allerdings ist
bei der Prüfung, ob das jeweils beanstandete Verhalten die Voraussetzungen für
einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 UKlaG erfüllt – ob also die beanstandeten
Praktiken bei der Abwicklung der Verbraucherverträge gegen Verbraucherschutzgesetze
verstoßen – auf das diese Verträge beherrschende Recht abzustellen, das
eigenständig nach der Rom-I-VO bestimmt werden muss.
die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln fallen unter den Begriff des
unlauteren Wettbewerbs i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, sofern dadurch die
kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die
Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt beeinflusst werden können. Allerdings ist
bei der Prüfung, ob das jeweils beanstandete Verhalten die Voraussetzungen für
einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 UKlaG erfüllt – ob also die beanstandeten
Praktiken bei der Abwicklung der Verbraucherverträge gegen Verbraucherschutzgesetze
verstoßen – auf das diese Verträge beherrschende Recht abzustellen, das
eigenständig nach der Rom-I-VO bestimmt werden muss.
4. Die streitgegenständliche Verwendung eines Dash Buttons,
durch dessen Drücken eine Warenbestellung über das Internet ausgelöst wird,
verstößt a) gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen Schalter mit
den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden
eindeutigen Formulierung zu beschriften, und b) gegen die Verpflichtung aus §
312j Abs. 2 BGB, dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt,
Informationen über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und deren
Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen.
durch dessen Drücken eine Warenbestellung über das Internet ausgelöst wird,
verstößt a) gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen Schalter mit
den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden
eindeutigen Formulierung zu beschriften, und b) gegen die Verpflichtung aus §
312j Abs. 2 BGB, dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt,
Informationen über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und deren
Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen.
5. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rahmenverträge
über den Abschluss von Warenkaufverträgen im elektronischen Rechtsverkehr sind
folgende Klauseln intransparent und deshalb unwirksam: Wenn Sie ein Produkt
gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können
sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell
ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter).
Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden
Angebotsdetails. […] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht
verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten
Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht
ab-weichender Füllmenge) zu erfüllen.
über den Abschluss von Warenkaufverträgen im elektronischen Rechtsverkehr sind
folgende Klauseln intransparent und deshalb unwirksam: Wenn Sie ein Produkt
gewählt haben, das Sie über Ihr Service-fähiges Gerät kaufen möchten, können
sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell
ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter).
Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden
Angebotsdetails. […] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht
verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten
Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht
ab-weichender Füllmenge) zu erfüllen.
Schlagworte:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Berufung, Bestellung,
internationale Zuständigkeit, missbräuchliche Klausel, unerlaubte Handlung,
Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Untersagung, Verbraucher,
Verbrauchervertrag, Verwendung, unlauterer Wettbewerb, Kaufvertrag
internationale Zuständigkeit, missbräuchliche Klausel, unerlaubte Handlung,
Unterlassung, Unterlassungsanspruch, Untersagung, Verbraucher,
Verbrauchervertrag, Verwendung, unlauterer Wettbewerb, Kaufvertrag
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 01.03.2018 – 12 O 730/17
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Landgerichts München I vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.
Landgerichts München I vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. a.
aa. und bb. des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von
jeweils 15.000,- € und die Vollstreckung aus Ziffer 1. b. des Urteils des
Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- € abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe
leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu
vollstreckenden Betrags leistet.
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. a.
aa. und bb. des Urteils des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von
jeweils 15.000,- € und die Vollstreckung aus Ziffer 1. b. des Urteils des
Landgerichts durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- € abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe
leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu
vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
A.
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale … e.V., ist in die
Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.
Die in Luxemburg ansässige Beklagte unterhält eine
Niederlassung in München. Sie betreibt unter der Internetadresse www.amazon.de
eine Plattform für den Online-Handel mit Waren.
Niederlassung in München. Sie betreibt unter der Internetadresse www.amazon.de
eine Plattform für den Online-Handel mit Waren.
Seit 2016 können in Deutschland bestimmte Produkte des
täglichen Bedarfs bei der Beklagten mit einem Dash Button genannten Gerät
bestellt werden. Dieses kann sich mit dem WLAN eines Kunden verbinden und auf
Drücken eines elektromechanischen Schalters Signale an den WLAN-Router senden.
Zur Vorbereitung der Nutzung des Dash Buttons muss der Kunde eine Shopping-App
der Beklagten auf seinem Smartphone installieren, über die er den Dash Button
mit seinem WLAN verbindet; sodann kann er über die App das konkrete Produkt
auswählen, das über den Dash Button bestellt werden können soll; dabei erhält
er weitere Produktinformationen zu Preis, Menge und weiteren Eigenschaften des
Produkts. Auch nach der Einrichtung des Dash Buttons kann der Kunde über die
App jederzeit Angaben zum gewählten Produkt samt allen Details einsehen.
täglichen Bedarfs bei der Beklagten mit einem Dash Button genannten Gerät
bestellt werden. Dieses kann sich mit dem WLAN eines Kunden verbinden und auf
Drücken eines elektromechanischen Schalters Signale an den WLAN-Router senden.
Zur Vorbereitung der Nutzung des Dash Buttons muss der Kunde eine Shopping-App
der Beklagten auf seinem Smartphone installieren, über die er den Dash Button
mit seinem WLAN verbindet; sodann kann er über die App das konkrete Produkt
auswählen, das über den Dash Button bestellt werden können soll; dabei erhält
er weitere Produktinformationen zu Preis, Menge und weiteren Eigenschaften des
Produkts. Auch nach der Einrichtung des Dash Buttons kann der Kunde über die
App jederzeit Angaben zum gewählten Produkt samt allen Details einsehen.
Der Dash Button ist nur auf der Vorderseite mit dem
jeweiligen Herstellerlogo und auf der Rückseite mit Angaben zu technischen
Details beschriftet; die unten wiedergegebenen Abbildungen aus der Anlage zum
landgerichtlichen Urteil zeigen beispielhaft einen Dash Button für ein Produkt
der Marke Ariel. Der konkrete Bestellvorgang wird durch Drücken des Schalters
am Dash Button ausgelöst, ohne dass die App oder das Einschalten des
Smartphones erforderlich wären. Sobald der Kunde den Schalter am Dash Button
betätigt, erhält er auf seinem Smartphone eine Push-Nachricht, wenn er über die
App erlaubt hat, ihm solche Nachrichten zu schicken. Klickt der Kunde diese
Nachricht an, so wird er zu der App weitergeleitet, wo die Details der
Bestellung aufgeführt werden; eine gesonderte Bestätigung der Bestellung über
die App ist nicht erforderlich. Der Kunde kann die Bestellung binnen 15 Minuten
nach dem Drücken des Schalters kostenfrei stornieren; eine weitere Bestellung
ist erst möglich, nachdem die erste Bestellung geliefert worden ist. Die
Beklagte beauftragt ein Logistikunternehmen mit der Lieferung der so bestellten
Waren. In der Niederlassung der Beklagten in München werden weder
Entscheidungen getroffen noch technische Vorgänge ausgelöst, die mit dem Dash
Button im Zusammenhang stehen.
jeweiligen Herstellerlogo und auf der Rückseite mit Angaben zu technischen
Details beschriftet; die unten wiedergegebenen Abbildungen aus der Anlage zum
landgerichtlichen Urteil zeigen beispielhaft einen Dash Button für ein Produkt
der Marke Ariel. Der konkrete Bestellvorgang wird durch Drücken des Schalters
am Dash Button ausgelöst, ohne dass die App oder das Einschalten des
Smartphones erforderlich wären. Sobald der Kunde den Schalter am Dash Button
betätigt, erhält er auf seinem Smartphone eine Push-Nachricht, wenn er über die
App erlaubt hat, ihm solche Nachrichten zu schicken. Klickt der Kunde diese
Nachricht an, so wird er zu der App weitergeleitet, wo die Details der
Bestellung aufgeführt werden; eine gesonderte Bestätigung der Bestellung über
die App ist nicht erforderlich. Der Kunde kann die Bestellung binnen 15 Minuten
nach dem Drücken des Schalters kostenfrei stornieren; eine weitere Bestellung
ist erst möglich, nachdem die erste Bestellung geliefert worden ist. Die
Beklagte beauftragt ein Logistikunternehmen mit der Lieferung der so bestellten
Waren. In der Niederlassung der Beklagten in München werden weder
Entscheidungen getroffen noch technische Vorgänge ausgelöst, die mit dem Dash
Button im Zusammenhang stehen.
Vor der Einrichtung des Dash Buttons erklärt der
Verbraucher, dass er den Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen zustimme
(vgl. Anlage K 4, im Folgenden: Rahmenvertragsbedingungen). Daneben wird die
Geltung der Amazon.de Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere eines
darin aufgeführten Abschnitts Nutzungsbedingungen vereinbart (vgl. Anl. AG 2,
im Folgenden: Nutzungsbedingungen).
Verbraucher, dass er den Amazon Dash Replenishment Nutzungsbedingungen zustimme
(vgl. Anlage K 4, im Folgenden: Rahmenvertragsbedingungen). Daneben wird die
Geltung der Amazon.de Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere eines
darin aufgeführten Abschnitts Nutzungsbedingungen vereinbart (vgl. Anl. AG 2,
im Folgenden: Nutzungsbedingungen).
Die Rahmenvertragsbedingungen enthalten auszugsweise
folgende Regelungen:
folgende Regelungen:
„Definitionen
[…]
„Bestellung“ bezeichnet eine beliebige Produktbestellung mit
dem Service.
dem Service.
„Service“ bezeichnet den automatisierten
Produktbestellservice
Produktbestellservice
[…]
„Servicefähiges Gerät“ bezeichnet jedes von Amazon genehmigte
und autorisierte Gerät mit Internetverbindung, das den Service nutzt,
einschließlich des [… ] Dash Button.“
und autorisierte Gerät mit Internetverbindung, das den Service nutzt,
einschließlich des [… ] Dash Button.“
…
1. Bestellungen, Geräte und Software
Mit einem Servicefähigen Gerät aufgegebene Bestellungen. […]
Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Servicefähiges Gerät
kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren
Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit,
Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen
Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. [… ] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt
Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit
einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.
B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen. [dieser Absatz im Folgenden:
beanstandete Klauseln]
Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Servicefähiges Gerät
kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren
Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit,
Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen
Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. [… ] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt
Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit
einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z.
B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen. [dieser Absatz im Folgenden:
beanstandete Klauseln]
2. Allgemeines
…
Geltendes Recht.
Alle Streitigkeiten bzw. Ansprüche infolge oder in
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dem Service oder einem Servicefähigen
Gerät unterliegen dem geltenden Recht, dem Gewährleistungsausschluss, dem
Haftungsausschluss und anderen in den Amazon.de Nutzungsbedingungen enthaltenen
Bestimmungen. Durch die Nutzung des Service und jedes Drücken des Dash Buttons
stimmen Sie zu, an diese Bedingungen gebunden zu sein.
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, dem Service oder einem Servicefähigen
Gerät unterliegen dem geltenden Recht, dem Gewährleistungsausschluss, dem
Haftungsausschluss und anderen in den Amazon.de Nutzungsbedingungen enthaltenen
Bestimmungen. Durch die Nutzung des Service und jedes Drücken des Dash Buttons
stimmen Sie zu, an diese Bedingungen gebunden zu sein.
…
Die Nutzungsbedingungen enthalten unter anderem folgende
Regelungen:
Regelungen:
„14 ANWENDBARES RECHT
Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG)
UN-Kaufrechts (CISG)
VERKAUFSBEDINGUNGEN
…
2 VERTRAGSSCHLUSS“
Ihre Bestellung stellt ein Angebot an Amazon zum Abschluss
eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung an Amazon aufgeben, schicken
wir Ihnen eine Nachricht, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt
und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). […] Diese
Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebots dar, sondern soll Sie
nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein
Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden
und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail […] (Versandbestätigung)
bestätigen. [… ] Vertragspartner ist [die Beklagte].
eines Kaufvertrages dar. Wenn Sie eine Bestellung an Amazon aufgeben, schicken
wir Ihnen eine Nachricht, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt
und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung). […] Diese
Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebots dar, sondern soll Sie
nur darüber informieren, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Ein
Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an Sie versenden
und den Versand an Sie mit einer zweiten E-Mail […] (Versandbestätigung)
bestätigen. [… ] Vertragspartner ist [die Beklagte].
Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin mit einer zum
Landgericht Köln erhobenen und am 21. November 2016 zugestellten Klage
Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung des Dash Buttons ohne Beschriftung
mit den Worten zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden
Formulierung sowie auf Ersatz ihrer pauschalierten Abmahnkosten nebst Zinsen
geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 (Bl. 23 d. A.) hat sie
wegen der Niederlassung der Beklagten in München Antrag auf Verweisung des
Rechtsstreits an das Landgericht München I gestellt, dem die Beklagte
entgegengetreten ist. Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 (Bl. 35 d. A.) hat das
Landgericht Köln den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Einen
Antrag der Beklagten, den Verweisungsbeschluss vom 9. Januar 2017 durch
Streichung der Worte mit Zustimmung der anderen Partei zu berichtigen, hat das
Landgericht Köln mit Beschluss vom 13. Februar 2017 (Bl. 56 d. A.)
zurückgewiesen, weil die beanstandete Formulierung in dem in der Akte
befindlichen Original des Beschlusses vom 10. Januar 2017 nicht enthalten ist.
Landgericht Köln erhobenen und am 21. November 2016 zugestellten Klage
Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung des Dash Buttons ohne Beschriftung
mit den Worten zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden
Formulierung sowie auf Ersatz ihrer pauschalierten Abmahnkosten nebst Zinsen
geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 (Bl. 23 d. A.) hat sie
wegen der Niederlassung der Beklagten in München Antrag auf Verweisung des
Rechtsstreits an das Landgericht München I gestellt, dem die Beklagte
entgegengetreten ist. Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 (Bl. 35 d. A.) hat das
Landgericht Köln den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen. Einen
Antrag der Beklagten, den Verweisungsbeschluss vom 9. Januar 2017 durch
Streichung der Worte mit Zustimmung der anderen Partei zu berichtigen, hat das
Landgericht Köln mit Beschluss vom 13. Februar 2017 (Bl. 56 d. A.)
zurückgewiesen, weil die beanstandete Formulierung in dem in der Akte
befindlichen Original des Beschlusses vom 10. Januar 2017 nicht enthalten ist.
Zu diesem Verfahren hat das Landgericht München I ein
Verfahren hinzuverbunden, das eine unmittelbar zu ihm erhobene Klage betrifft,
die auf Unterlassung der Verwendung des Dash Buttons, ohne dass dem Kunden
unmittelbar vor der Bestellung Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften
des Produkts und dessen Preis zur Verfügung gestellt werden, sowie auf
Unterlassung der Einbeziehung der beanstandeten Klauseln in die Kaufverträge
gerichtet ist.
Verfahren hinzuverbunden, das eine unmittelbar zu ihm erhobene Klage betrifft,
die auf Unterlassung der Verwendung des Dash Buttons, ohne dass dem Kunden
unmittelbar vor der Bestellung Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften
des Produkts und dessen Preis zur Verfügung gestellt werden, sowie auf
Unterlassung der Einbeziehung der beanstandeten Klauseln in die Kaufverträge
gerichtet ist.
Mit Urteil vom 1. März 2018, auf dessen tatsächliche
Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I die
Beklagte antragsgemäß verurteilt,
Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht München I die
Beklagte antragsgemäß verurteilt,
1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im
Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben,
a. den Bestellprozess in Bezug auf Wareneinkaufsverträge im
elektronischen Geschäftsverkehr in der Weise zu gestalten, dass der Verbraucher
die Bestellung durch das Drücken einer Schaltfläche tätigt, welche sich auf
einem wie in der Anlage zum landgerichtlichen Urteil abgebildeten Gerät (sog.
Amazon Dash Button) befindet,
elektronischen Geschäftsverkehr in der Weise zu gestalten, dass der Verbraucher
die Bestellung durch das Drücken einer Schaltfläche tätigt, welche sich auf
einem wie in der Anlage zum landgerichtlichen Urteil abgebildeten Gerät (sog.
Amazon Dash Button) befindet,
aa. ohne dass diese Schaltfläche mit den Worten
zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung
beschriftet ist;
zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung
beschriftet ist;
bb. ohne dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine
Bestellung tätigt, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Bestellung tätigt, folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
– wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware
(insbesondere Art des Produkts, gegebenenfalls Menge, gegebenenfalls Größe),
(insbesondere Art des Produkts, gegebenenfalls Menge, gegebenenfalls Größe),
– den Gesamtpreis oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund
der Beschaffenheit der Waren vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden
kann, die Art der Preisberechnung;
der Beschaffenheit der Waren vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden
kann, die Art der Preisberechnung;
b. die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Bestimmung in
Rahmenverträge über den Abschluss von Warenkaufverträgen im elektronischen
Rechtsverkehr einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung
derartiger Verträge zu berufen:
Rahmenverträge über den Abschluss von Warenkaufverträgen im elektronischen
Rechtsverkehr einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmung bei der Abwicklung
derartiger Verträge zu berufen:
Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr
Servicefähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und
Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel
Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung
unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. […] Sollte
Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen
Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen
Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu
erfüllen.
Servicefähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und
Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel
Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung
unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. […] Sollte
Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen
Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen
Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu
erfüllen.
2. an die Klägerin 260,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. November 2016 zu
zahlen.
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22. November 2016 zu
zahlen.
Die Anlage gemäß Ziffer 1. a. gibt folgende (im Original
farbigen) Abbildungen wieder:
farbigen) Abbildungen wieder:
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer
Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug
und beantragt,
Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug
und beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage
abzuweisen.
abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und
beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
10. Januar 2019 Bezug genommen.
Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
10. Januar 2019 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
I.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der beim
Landgericht Köln anhängig gewesene Rechtsstreit wirksam an das Landgericht
München I verwiesen worden, das deshalb auch insoweit zur Entscheidung berufen
gewesen ist.
Landgericht Köln anhängig gewesene Rechtsstreit wirksam an das Landgericht
München I verwiesen worden, das deshalb auch insoweit zur Entscheidung berufen
gewesen ist.
1. Das Landgericht Köln hat den Rechtsstreit mit Beschluss
vom 10. Januar 2017 (im – von den Richtern unterzeichneten – Original als Bl.
35 bei den Akten) an das Landgericht München I verwiesen.
vom 10. Januar 2017 (im – von den Richtern unterzeichneten – Original als Bl.
35 bei den Akten) an das Landgericht München I verwiesen.
2. Dieser Beschluss ist auch in einer den Anforderungen der
Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügenden Weise mitgeteilt worden.
Vorschrift des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügenden Weise mitgeteilt worden.
a) Ein Beschluss ist nach dieser Vorschrift (formlos)
bekannt gegeben, wenn der Inhalt der von den Richtern gefassten und
unterschriebenen, zur Bekanntgabe an die Parteien vorgesehenen Entscheidung
durch das Gericht einer Partei mitgeteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Beschlussinhalt telefonisch mitgeteilt wird und weder die den Beschluss
fassenden Richter noch der den Beschluss mitteilende Geschäftsstellenbeamte
beabsichtigt haben, dadurch die Wirkungen des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO
herbeizuführen. Denn für das Existentwerden der Entscheidung durch formlose
Bekanntgabe ist es ohne Bedeutung, aus welchen Motiven und mit welchen
Absichten das geschieht; maßgeblich ist nur der objektive Tatbestand, dass der
Inhalt einer von den Mitgliedern des Gerichts beschlossenen, schriftlich
abgefassten und mit ihren Unterschriften versehenen Entscheidung der Partei
ausdrücklich und bewusst – und in diesem Sinne mit dem Willen des Gerichts –
bekanntgegeben wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1282 Rn. 15 m. w. N.)
bekannt gegeben, wenn der Inhalt der von den Richtern gefassten und
unterschriebenen, zur Bekanntgabe an die Parteien vorgesehenen Entscheidung
durch das Gericht einer Partei mitgeteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Beschlussinhalt telefonisch mitgeteilt wird und weder die den Beschluss
fassenden Richter noch der den Beschluss mitteilende Geschäftsstellenbeamte
beabsichtigt haben, dadurch die Wirkungen des § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO
herbeizuführen. Denn für das Existentwerden der Entscheidung durch formlose
Bekanntgabe ist es ohne Bedeutung, aus welchen Motiven und mit welchen
Absichten das geschieht; maßgeblich ist nur der objektive Tatbestand, dass der
Inhalt einer von den Mitgliedern des Gerichts beschlossenen, schriftlich
abgefassten und mit ihren Unterschriften versehenen Entscheidung der Partei
ausdrücklich und bewusst – und in diesem Sinne mit dem Willen des Gerichts –
bekanntgegeben wird (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1282 Rn. 15 m. w. N.)
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Das Landgericht Köln hat seinen Beschluss vom 10. Januar
2017 zur Bekanntgabe an die Parteien vorgesehen, wie sich insbesondere aus der
richterlichen Begleitverfügung zum Beschluss ergibt, dass dieser den
Parteivertretern in Abschrift zu übersenden sei (vgl. Bl. 35 f. d. A.). In der
Folge hat die Geschäftsstelle des Landgerichts Köln den Beklagtenvertretern –
wie diese selbst auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2017 (vgl. Bl.
41 d. A.) vortragen – mitgeteilt, dass das Verfahren an das Landgericht München
I verwiesen worden war. Bereits dadurch ist der Beschluss bekannt gegeben
worden.
2017 zur Bekanntgabe an die Parteien vorgesehen, wie sich insbesondere aus der
richterlichen Begleitverfügung zum Beschluss ergibt, dass dieser den
Parteivertretern in Abschrift zu übersenden sei (vgl. Bl. 35 f. d. A.). In der
Folge hat die Geschäftsstelle des Landgerichts Köln den Beklagtenvertretern –
wie diese selbst auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 2017 (vgl. Bl.
41 d. A.) vortragen – mitgeteilt, dass das Verfahren an das Landgericht München
I verwiesen worden war. Bereits dadurch ist der Beschluss bekannt gegeben
worden.
Darüber hinaus ist der Beschlussinhalt den Parteien dadurch
erneut mitgeteilt worden, dass das Landgericht Köln in seinem den
Berichtigungsantrag der Beklagten zurückweisenden Beschluss vom 13. Februar
2017 (Bl. 56 d. A.) den Tenor des Verweisungsbeschlusses zitiert hat und der
Zurückweisungsbeschluss den Parteien schriftlich mitgeteilt worden ist.
erneut mitgeteilt worden, dass das Landgericht Köln in seinem den
Berichtigungsantrag der Beklagten zurückweisenden Beschluss vom 13. Februar
2017 (Bl. 56 d. A.) den Tenor des Verweisungsbeschlusses zitiert hat und der
Zurückweisungsbeschluss den Parteien schriftlich mitgeteilt worden ist.
3. Da der Rechtsstreit wirksam mit Beschluss vom 10. Januar
2017 an das Landgericht München I verwiesen worden ist, kann dahin stehen, ob
die Darlegung des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil tragfähig ist, dass
das Landgericht Köln (bereits) am 9. Januar 2017 einen Verweisungsbeschluss
gefasst habe – dessen Verbleib nicht mehr aufzuklären sei -, weil andernfalls
keine beglaubigten Abschriften eines solchen Beschlusses hätten hinausgegeben
werden können.
2017 an das Landgericht München I verwiesen worden ist, kann dahin stehen, ob
die Darlegung des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil tragfähig ist, dass
das Landgericht Köln (bereits) am 9. Januar 2017 einen Verweisungsbeschluss
gefasst habe – dessen Verbleib nicht mehr aufzuklären sei -, weil andernfalls
keine beglaubigten Abschriften eines solchen Beschlusses hätten hinausgegeben
werden können.
II.
Die Klagen der verbundenen Verfahren sind zulässig. 1. Die
deutschen Gerichte sind international zuständig.
deutschen Gerichte sind international zuständig.
a) Bereits im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) hat der
Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine vorbeugende Klage
eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich
missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit
Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer
unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, i. S. d. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zum
Gegenstand hat, weil der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des
schädigenden Ereignisses im Bereich des Verbraucherschutzes auch Angriffe auf
die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erfasst (vgl.
EuGH NJW 2002, 3617 – Verein für Konsumenteninformation/Henkel Rn. 42 u. 50).
Diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-VO (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 –
Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 38 f. m. w. N.) sowie für
die entsprechende Regelung in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO (vgl. Dörner in:
Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019; EuGVVO Art. 7 Rn. 30; Geimer in: Zöller,
32. Aufl. 2018, Anh. I Art. 7 EuGVVO Rn. 66; Paulus in Geimerl Schütze,
Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 56. EL September
2018, VO [EG] 121512012 Art. 7 Rn. 171; Stadler in: MusielaklVoit, ZPO, 16.
Aufl. 2019 EuGVVO nF Art. 7 Rn. 17; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO,
5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 51; Schlosser in: SchlosserlHess,
EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 13).
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) hat der
Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass eine vorbeugende Klage
eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich
missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit
Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer
unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, i. S. d. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ zum
Gegenstand hat, weil der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des
schädigenden Ereignisses im Bereich des Verbraucherschutzes auch Angriffe auf
die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erfasst (vgl.
EuGH NJW 2002, 3617 – Verein für Konsumenteninformation/Henkel Rn. 42 u. 50).
Diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-VO (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 –
Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 38 f. m. w. N.) sowie für
die entsprechende Regelung in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO (vgl. Dörner in:
Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019; EuGVVO Art. 7 Rn. 30; Geimer in: Zöller,
32. Aufl. 2018, Anh. I Art. 7 EuGVVO Rn. 66; Paulus in Geimerl Schütze,
Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 56. EL September
2018, VO [EG] 121512012 Art. 7 Rn. 171; Stadler in: MusielaklVoit, ZPO, 16.
Aufl. 2019 EuGVVO nF Art. 7 Rn. 17; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO,
5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 51; Schlosser in: SchlosserlHess,
EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 13).
Nichts anderes gilt für Unterlassungsansprüche eines
Verbraucherschutzvereins, die andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze
als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln zum Gegenstand haben, weil
in solchen Verstößen ebenso – schädigende Ereignisse darstellende – Angriffe
auf die Rechtsordnung liegen, mit deren Verhinderung die
Verbraucherschutzorganisationen gemäß Art. 3 Buchst. b), Art. 2 Abs. 1 Buchst.
a) der Richtlinie 2009I22IEG i. V. m. deren Anhang I Nr. 6 und Art. 31 Satz 2
der Richtlinie 2011I83IEU betraut sind, wie das bei der Verwendung missbräuchlicher
Klauseln der Fall ist.
Verbraucherschutzvereins, die andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze
als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln zum Gegenstand haben, weil
in solchen Verstößen ebenso – schädigende Ereignisse darstellende – Angriffe
auf die Rechtsordnung liegen, mit deren Verhinderung die
Verbraucherschutzorganisationen gemäß Art. 3 Buchst. b), Art. 2 Abs. 1 Buchst.
a) der Richtlinie 2009I22IEG i. V. m. deren Anhang I Nr. 6 und Art. 31 Satz 2
der Richtlinie 2011I83IEU betraut sind, wie das bei der Verwendung missbräuchlicher
Klauseln der Fall ist.
b) Danach sind die deutschen Gerichte international
zuständig.
zuständig.
Die Klägerin macht als Verbraucherschutzverein
Unterlassungsansprüche geltend, die sie auf Verletzungen von
Verbraucherschutzgesetzen stützt, die in Deutschland erfolgt sind und weiterhin
einzutreten drohen. Sowohl die beanstandete Ausgestaltung der Bestellung durch
Drücken des Dash Buttons als auch die Einbeziehung der von der Klägerin als
missbräuchlich angesehenen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden
in Deutschland statt, so dass hier in beiden Fällen das für die internationale
Zuständigkeit maßgebliche schädigende Ereignis erfolgt.
Unterlassungsansprüche geltend, die sie auf Verletzungen von
Verbraucherschutzgesetzen stützt, die in Deutschland erfolgt sind und weiterhin
einzutreten drohen. Sowohl die beanstandete Ausgestaltung der Bestellung durch
Drücken des Dash Buttons als auch die Einbeziehung der von der Klägerin als
missbräuchlich angesehenen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden
in Deutschland statt, so dass hier in beiden Fällen das für die internationale
Zuständigkeit maßgebliche schädigende Ereignis erfolgt.
2. Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe zu Unrecht
seine internationale und örtliche Zuständigkeit angenommen, bleibt erfolglos.
seine internationale und örtliche Zuständigkeit angenommen, bleibt erfolglos.
Zu Unrecht sieht die Beklagte die in Art. 7 Nr. 2
Brüssel-Ia-VO vorgenommene Zuständigkeitszuweisung an bestimmte Gerichte eines
Mitgliedstaats als eine Regelung der internationalen Zuständigkeit an. Insoweit
wird vielmehr lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt (vgl. Paulus, a. a.
O., VO [EG] 1215I2012 Art. 7 Rn. 7; Schlosser, a. a. O., Brüssel Ia-VO Art. 7
Rn. 1), auch wenn sie durch Unionsrecht bestimmt wird (vgl. BGH NJW-RR 2015,
941 Rn. 18 zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ).
Brüssel-Ia-VO vorgenommene Zuständigkeitszuweisung an bestimmte Gerichte eines
Mitgliedstaats als eine Regelung der internationalen Zuständigkeit an. Insoweit
wird vielmehr lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt (vgl. Paulus, a. a.
O., VO [EG] 1215I2012 Art. 7 Rn. 7; Schlosser, a. a. O., Brüssel Ia-VO Art. 7
Rn. 1), auch wenn sie durch Unionsrecht bestimmt wird (vgl. BGH NJW-RR 2015,
941 Rn. 18 zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ).
Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann die Berufung nicht darauf
gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu
Unrecht angenommen hat. Demgemäß findet in der Berufungsinstanz eine Prüfung
der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts grundsätzlich auch dann nicht
statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen
ist. Zudem richtet sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des
Landgerichts München I danach, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt;
dagegen kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur
darauf an, ob der Erfolgsort in Deutschland liegt. Die Frage der örtlichen
Zuständigkeit hängt mithin nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind (vgl. BGH NJW-RR
2015, 941 Rn. 17).
gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu
Unrecht angenommen hat. Demgemäß findet in der Berufungsinstanz eine Prüfung
der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts grundsätzlich auch dann nicht
statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu prüfen
ist. Zudem richtet sich die Frage nach der örtlichen Zuständigkeit des
Landgerichts München I danach, ob der Erfolgsort in seinem Bezirk liegt;
dagegen kommt es für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur
darauf an, ob der Erfolgsort in Deutschland liegt. Die Frage der örtlichen
Zuständigkeit hängt mithin nicht von denselben Voraussetzungen ab, die für die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte maßgebend sind (vgl. BGH NJW-RR
2015, 941 Rn. 17).
Im Übrigen drohen die Verletzungen von Verbraucherschutzgesetzen
auch im Bezirk des Landgerichts München I.
auch im Bezirk des Landgerichts München I.
3. Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt i. S. d. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach dieser Vorschrift darf ein Unterlassungsantrag nicht
derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der
Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,
der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis
dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem
Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2019, 284 – Museumsfotos Rn.
12 m. w. N.).
derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der
Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind,
der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis
dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem
Beklagten verboten ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2019, 284 – Museumsfotos Rn.
12 m. w. N.).
b) Danach sind die Klageanträge hinreichend bestimmt.
aa) Insbesondere begegnet die Verwendung des Begriffs
Schaltfläche in Ziffer I. der Klageanträge (entspricht Ziffer 1. a. der
Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils) keinen Bedenken.
Schaltfläche in Ziffer I. der Klageanträge (entspricht Ziffer 1. a. der
Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils) keinen Bedenken.
Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag
zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist nur hinnehmbar, wenn über den
Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die
Reichweite von Antrag und Urteil feststeht; dafür ist aber Voraussetzung, dass
über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den
Parteien kein Streit besteht (vgl. BGH GRUR 2018, 417 – Resistograph Rn. 26;
Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 2.39;
jeweils m. w. N.).
zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist nur hinnehmbar, wenn über den
Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die
Reichweite von Antrag und Urteil feststeht; dafür ist aber Voraussetzung, dass
über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den
Parteien kein Streit besteht (vgl. BGH GRUR 2018, 417 – Resistograph Rn. 26;
Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 2.39;
jeweils m. w. N.).
Die Parteien streiten zwar darüber, ob der von der Beklagten
eingesetzte Dash Button eine Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB
aufweist. Das steht indes im Streitfall der Verwendung des Begriffs der
Schaltfläche im Klageantrag nicht entgegen. Denn die Auslegung des
entsprechenden Klageantrags, zu der das klägerische Vorbringen heranzuziehen
ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 196 – Eigenbetrieb Friedhöfe Rn. 18; GRUR
2017, 1281 – Großhandelszuschläge Rn. 19; GRUR 2017, 922 – Komplettküchen Rn.
11; GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug Rn. 28; jeweils m. w. N.) ergibt, dass
die Klägerin mit der Verwendung des Begriffs Schaltfläche in ihrem Antrag
diesen nicht in dem rechtlichen Sinn verstanden wissen will, in dem er in §
312j Abs. 3 Satz 2 BGB verwendet wird, sondern lediglich zur Beschreibung des
physischen Druckschalters des Dash Buttons. Neben der Bezugnahme auf das Gerät
im Antrag selbst ergibt sich das auch daraus, dass die Klägerin die Auffassung
vertritt, der Antrag sei unabhängig davon begründet, ob der Dash Button eine
Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB sei oder nicht (vgl. etwa S. 9
d. klägerischen Schriftsatzes v. 9. Mai 2017 = Bl. 129 d. A. und S. 6 d.
Berufungserwiderung v. 12. Dezember 2018 = Bl. 371 d. A.). Darüber, dass der
Dash Button einen Druckschalter aufweist, besteht zwischen den Parteien kein
Streit.
eingesetzte Dash Button eine Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB
aufweist. Das steht indes im Streitfall der Verwendung des Begriffs der
Schaltfläche im Klageantrag nicht entgegen. Denn die Auslegung des
entsprechenden Klageantrags, zu der das klägerische Vorbringen heranzuziehen
ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2018, 196 – Eigenbetrieb Friedhöfe Rn. 18; GRUR
2017, 1281 – Großhandelszuschläge Rn. 19; GRUR 2017, 922 – Komplettküchen Rn.
11; GRUR 2017, 918 – Wettbewerbsbezug Rn. 28; jeweils m. w. N.) ergibt, dass
die Klägerin mit der Verwendung des Begriffs Schaltfläche in ihrem Antrag
diesen nicht in dem rechtlichen Sinn verstanden wissen will, in dem er in §
312j Abs. 3 Satz 2 BGB verwendet wird, sondern lediglich zur Beschreibung des
physischen Druckschalters des Dash Buttons. Neben der Bezugnahme auf das Gerät
im Antrag selbst ergibt sich das auch daraus, dass die Klägerin die Auffassung
vertritt, der Antrag sei unabhängig davon begründet, ob der Dash Button eine
Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB sei oder nicht (vgl. etwa S. 9
d. klägerischen Schriftsatzes v. 9. Mai 2017 = Bl. 129 d. A. und S. 6 d.
Berufungserwiderung v. 12. Dezember 2018 = Bl. 371 d. A.). Darüber, dass der
Dash Button einen Druckschalter aufweist, besteht zwischen den Parteien kein
Streit.
bb) Auch die Unbestimmtheit des Begriffs wesentliche
Eigenschaften der bestellten Ware in Ziffer II. 1. der Klageanträge (entspricht
Ziffer 1. b. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils) führt nicht zur
Unbestimmtheit des entsprechenden Antrags. Denn bei dem konkret beanstandeten
Betrieb des von der Beklagten eingesetzten und im Klageantrag angeführten Dash
Buttons werden keinerlei Informationen über die Eigenschaften der bestellten
Ware zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulierung ohne dem Verbraucher
unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt, folgende Informationen zur
Verfügung zu stellen: […] wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware weist
der Beklagten daher lediglich einen Weg, der aus dem ihr auferlegten Verbot
herausführt und führt daher nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf
die Formulierung seines die Überbestimmung enthaltenden Teils als unbestimmt i.
S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 1019 – Mobiler
Buchhaltungsservice Rn. 12; GRUR 2012, 945 – Tribenuronmethyl Rn. 24 m. w. N.).
Eigenschaften der bestellten Ware in Ziffer II. 1. der Klageanträge (entspricht
Ziffer 1. b. der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils) führt nicht zur
Unbestimmtheit des entsprechenden Antrags. Denn bei dem konkret beanstandeten
Betrieb des von der Beklagten eingesetzten und im Klageantrag angeführten Dash
Buttons werden keinerlei Informationen über die Eigenschaften der bestellten
Ware zur Verfügung gestellt. Die Antragsformulierung ohne dem Verbraucher
unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt, folgende Informationen zur
Verfügung zu stellen: […] wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware weist
der Beklagten daher lediglich einen Weg, der aus dem ihr auferlegten Verbot
herausführt und führt daher nicht dazu, dass der Klageantrag im Hinblick auf
die Formulierung seines die Überbestimmung enthaltenden Teils als unbestimmt i.
S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 2015, 1019 – Mobiler
Buchhaltungsservice Rn. 12; GRUR 2012, 945 – Tribenuronmethyl Rn. 24 m. w. N.).
Entsprechendes gilt für die Angabe im Klageantrag, wann die
Angabe der Art der Preisberechnung ausreicht.
Angabe der Art der Preisberechnung ausreicht.
III.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu. 1.
Auf den Streitfall ist deutsches Sachrecht anzuwenden.
Auf den Streitfall ist deutsches Sachrecht anzuwenden.
a) Die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung sind – ebenso
wie der Folgeanspruch auf Ersatz der pauschalierten Abmahnkosten – nach
deutschem materiellen Recht zu beurteilen.
wie der Folgeanspruch auf Ersatz der pauschalierten Abmahnkosten – nach
deutschem materiellen Recht zu beurteilen.
aa) Nach Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf ein
außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des
Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO
konkretisiert diesen Grundsatz der lex loci damni dahin, dass für
außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das
Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die kollektiven Interessen
der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt
werden (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl
Rn. 41).
außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des
Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO
konkretisiert diesen Grundsatz der lex loci damni dahin, dass für
außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das
Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die kollektiven Interessen
der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt
werden (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl
Rn. 41).
Die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in allgemeinen
Geschäftsbedingungen fällt unter den Begriff des unlauteren Wettbewerbs i. S.
d. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, sofern dadurch die kollektiven Interessen der
Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt beeinflusst werden können (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für
Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 42). Im Fall einer
verbraucherschutzrechtlichen Unterlassungsklage ist das Land, in dem die
kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind, dasjenige,
in dem die Verbraucher, auf die das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
ausrichtet und deren kollektive Interessen vom betreffenden
Verbraucherschutzverein mittels dieser Klage geschützt werden, ihren Wohnsitz
haben (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl
Rn. 43).
Geschäftsbedingungen fällt unter den Begriff des unlauteren Wettbewerbs i. S.
d. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, sofern dadurch die kollektiven Interessen der
Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt beeinflusst werden können (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für
Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 42). Im Fall einer
verbraucherschutzrechtlichen Unterlassungsklage ist das Land, in dem die
kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind, dasjenige,
in dem die Verbraucher, auf die das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit
ausrichtet und deren kollektive Interessen vom betreffenden
Verbraucherschutzverein mittels dieser Klage geschützt werden, ihren Wohnsitz
haben (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl
Rn. 43).
Auch diese Grundsätze gelten ebenso für
Unterlassungsansprüche eines Verbraucherschutzvereins, die auf die Untersagung
anderer Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als der Verwendung
missbräuchlicher Vertragsklauseln gerichtet sind, weil durch solche Verstöße
die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe in einer Weise beeinträchtigt
werden, die derjenigen durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln gleich
steht (vgl. o. II. 1. a]).
Unterlassungsansprüche eines Verbraucherschutzvereins, die auf die Untersagung
anderer Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als der Verwendung
missbräuchlicher Vertragsklauseln gerichtet sind, weil durch solche Verstöße
die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe in einer Weise beeinträchtigt
werden, die derjenigen durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln gleich
steht (vgl. o. II. 1. a]).
Für den Anspruch eines Verbraucherschutzvereins auf Ersatz
seiner Abmahnkosten gilt nichts anderes, weil es sich dabei ebenfalls um ein außervertragliches
Schuldverhältnis aus dem unlauteren Wettbewerbsverhalten i. S. d. Art. 6 Abs. 1
Rom-II-VO handelt.
seiner Abmahnkosten gilt nichts anderes, weil es sich dabei ebenfalls um ein außervertragliches
Schuldverhältnis aus dem unlauteren Wettbewerbsverhalten i. S. d. Art. 6 Abs. 1
Rom-II-VO handelt.
bb) Nach diesen Grundsätzen sind die im Streitfall geltend
gemachten Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere nach dem Unterlassungsklagengesetz,
zu beurteilen, weil die Verbraucher, auf welche die Beklagte ihre beanstandeten
Geschäftstätigkeiten ausrichtet und deren kollektiven Interessen von der
Klägerin durch die Klage geschützt werden sollen, in Deutschland wohnen.
gemachten Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere nach dem Unterlassungsklagengesetz,
zu beurteilen, weil die Verbraucher, auf welche die Beklagte ihre beanstandeten
Geschäftstätigkeiten ausrichtet und deren kollektiven Interessen von der
Klägerin durch die Klage geschützt werden sollen, in Deutschland wohnen.
b) Allerdings ist bei der Prüfung, ob das jeweils
beanstandete Verhalten die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 1 UKlaG oder § 2 UKlaG erfüllt – ob also die beanstandeten Klauseln in
den Verbraucherverträgen unwirksam sind oder die beanstandeten Praktiken bei
der Abwicklung der Verbraucherverträge in anderer Weise gegen
Verbraucherschutzgesetze verstoßen – auf das diese Verträge beherrschende Recht
abzustellen, das eigenständig nach der Rom-I-VO bestimmt werden muss (vgl.
EuGH, a. a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 49, 52,
58).
beanstandete Verhalten die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 1 UKlaG oder § 2 UKlaG erfüllt – ob also die beanstandeten Klauseln in
den Verbraucherverträgen unwirksam sind oder die beanstandeten Praktiken bei
der Abwicklung der Verbraucherverträge in anderer Weise gegen
Verbraucherschutzgesetze verstoßen – auf das diese Verträge beherrschende Recht
abzustellen, das eigenständig nach der Rom-I-VO bestimmt werden muss (vgl.
EuGH, a. a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 49, 52,
58).
Im Streitfall findet auch insoweit deutsches Recht
Anwendung.
Anwendung.
aa) Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) Rom-I-VO unterliegt ein
Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen hat, dem Recht
des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern
der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat
ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer geschlossen hat, dem Recht
des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern
der Unternehmer eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat
ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Im Streitfall handelt die Beklagte bei Abschluss der
Verträge vermittels des Dash Buttons in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit,
mithin als Unternehmer, wobei ihre Vertragspartner – soweit die Verträge von
den Klageanträgen erfasst sind – Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt oder
Wohnsitz in Deutschland sind, so dass auf diese Verträge grundsätzlich
deutsches Recht anzuwenden ist.
Verträge vermittels des Dash Buttons in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit,
mithin als Unternehmer, wobei ihre Vertragspartner – soweit die Verträge von
den Klageanträgen erfasst sind – Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt oder
Wohnsitz in Deutschland sind, so dass auf diese Verträge grundsätzlich
deutsches Recht anzuwenden ist.
bb) Jedenfalls soweit sich die Anwendbarkeit deutschen
Rechts auf die Regelungen in den §§ 305 ff. BGB und § 312j BGB erstreckt, ist
sie nicht wirksam durch die Wahl luxemburgischen Rechts in Ziffer 14 der
Nutzungsbedingungen ausgeschlossen.
Rechts auf die Regelungen in den §§ 305 ff. BGB und § 312j BGB erstreckt, ist
sie nicht wirksam durch die Wahl luxemburgischen Rechts in Ziffer 14 der
Nutzungsbedingungen ausgeschlossen.
(1) Zwar können gemäß
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO die Parteien eines Verbrauchervertrags i. S. d.
Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht grundsätzlich
wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der
Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von
denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO mangels einer Rechtswahl
anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Rom-I-VO die Parteien eines Verbrauchervertrags i. S. d.
Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht grundsätzlich
wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der
Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von
denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO mangels einer Rechtswahl
anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
(2) Diese
Beschränkung kann der Rechtswahl in Ziffer 14 der von der Beklagten verwendeten
Nutzungsbedingungen nicht entnommen werden. Das führt dazu, dass trotz der Wahl
des luxemburgischen Rechts sowohl die §§ 305 ff. BGB als auch § 312j BGB
anzuwenden ist.
Beschränkung kann der Rechtswahl in Ziffer 14 der von der Beklagten verwendeten
Nutzungsbedingungen nicht entnommen werden. Das führt dazu, dass trotz der Wahl
des luxemburgischen Rechts sowohl die §§ 305 ff. BGB als auch § 312j BGB
anzuwenden ist.
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93I13IEWG über missbräuchliche
Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im
Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit
einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden
ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern
sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt,
auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn
darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO auch den Schutz
der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel
anzuwenden wäre (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für
Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 71). Da das Erfordernis in Art. 6
Abs. 2 Rom-I-VO bindend ist, sind im Fall von Verbrauchern, die in Deutschland
wohnen, diejenigen deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, von denen nach
deutschem Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (vgl. EuGH, a.
a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 70).
Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine in allgemeinen
Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im
Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit
einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden
ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, missbräuchlich ist, sofern
sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt,
auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn
darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO auch den Schutz
der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel
anzuwenden wäre (vgl. EuGH, a. a. O., – Verein für
Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 71). Da das Erfordernis in Art. 6
Abs. 2 Rom-I-VO bindend ist, sind im Fall von Verbrauchern, die in Deutschland
wohnen, diejenigen deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, von denen nach
deutschem Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (vgl. EuGH, a.
a. O., – Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 70).
Zu diesen Vorschriften gehören neben den zwingenden
Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auch die Regelungen in § 312j BGB, weil von
ihnen gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers
abgewichen werden darf.
Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auch die Regelungen in § 312j BGB, weil von
ihnen gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers
abgewichen werden darf.
2. Der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimierten
Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.
Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.
a) Hinsichtlich der vom Landgericht in Ziffer 1. a. aa. und
bb. zugesprochenen Unterlassungsansprüche zur Ausgestaltung des
Bestellprozesses beruhen die Ansprüche auf § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
bb. zugesprochenen Unterlassungsansprüche zur Ausgestaltung des
Bestellprozesses beruhen die Ansprüche auf § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.
Die Beklagte verstößt gegen die sie aus § 312j BGB treffenden
Pflichten, die Schaltfläche, über welche die Bestellung erfolgt, gut lesbar mit
nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer
entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften (§ 312j Abs. 3 BGB) und
den Gesamtpreis der durch die Betätigung des Dash Buttons bestellten Waren zur
Verfügung zu stellen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt
(§ 312j Abs. 2 BGB). Diese Vorschriften betreffen ausdrücklich den
elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und stellen schon deshalb
Verbraucherschutzgesetze i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dar (vgl. auch
Köhler: in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, UKlaG § 2 Rn. 5;
Micklitz/Rott in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, UKlaG § 2 Rn.
20).
Pflichten, die Schaltfläche, über welche die Bestellung erfolgt, gut lesbar mit
nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer
entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften (§ 312j Abs. 3 BGB) und
den Gesamtpreis der durch die Betätigung des Dash Buttons bestellten Waren zur
Verfügung zu stellen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt
(§ 312j Abs. 2 BGB). Diese Vorschriften betreffen ausdrücklich den
elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern und stellen schon deshalb
Verbraucherschutzgesetze i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dar (vgl. auch
Köhler: in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, UKlaG § 2 Rn. 5;
Micklitz/Rott in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, UKlaG § 2 Rn.
20).
aa) § 312j Abs. 2 und 3 BGB begründen Pflichten des
Unternehmers, der Waren oder Dienstleistungen mittels Verbraucherverträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr vertreibt.
Unternehmers, der Waren oder Dienstleistungen mittels Verbraucherverträgen im
elektronischen Geschäftsverkehr vertreibt.
(1) Elektronischer
Geschäftsverkehr liegt nach der Legaldefinition des § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB
vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über
die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der
Telemedien bedient.
Geschäftsverkehr liegt nach der Legaldefinition des § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB
vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über
die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der
Telemedien bedient.
Der Begriff der Telemedien in § 312i BGB entspricht
demjenigen des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG (vgl. BT-Drs. 17/7745 S. 9 f. zur
Vorgängervorschrift des § 312g BGB a. F.). Danach sind Telemedien alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht
Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von
Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sind.
demjenigen des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG (vgl. BT-Drs. 17/7745 S. 9 f. zur
Vorgängervorschrift des § 312g BGB a. F.). Danach sind Telemedien alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht
Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von
Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte
Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages
sind.
Im Streitfall begründet jedenfalls die Verbindung des Dash
Buttons mit der für dessen Einrichtung erforderlichen Shopping App den
Charakter als Informations- und Kommunikationsdienst. Mit der Betätigung des
Dash Buttons wird lediglich die über die Shopping App vorbereitete Bestellung
zu Tagesbedingungen ausgelöst. Die Kommunikation über die Shopping App eröffnet
den Zugang zum Online-Angebot von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer
Bestellmöglichkeit und stellt daher einen Informations- und
Kommunikationsdienst dar (vgl. BT-Drs. 16/3078 S. 13 re. Sp.). Dass für das Auslösen
des konkreten Bestellvorgangs die Shopping App nicht mehr gesondert aktiviert
werden muss, sondern die über diese vorgenommenen Voreinstellungen beim bloßen
Drücken der Schaltfläche des Dash Buttons fortwirken, nimmt dem Vorgang nicht
die Eigenschaft als Informations- und Kommunikationsdienst. Der Dienst
erschöpft sich nicht in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze i. S. d. § 3 Nr. 24 TKG und stellt weder einen Dienst
dar, der keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslöst,
sondern bei dem die Inhaltsleistung noch während der
Telekommunikationsverbindung erfüllt wird, noch Rundfunk.
Buttons mit der für dessen Einrichtung erforderlichen Shopping App den
Charakter als Informations- und Kommunikationsdienst. Mit der Betätigung des
Dash Buttons wird lediglich die über die Shopping App vorbereitete Bestellung
zu Tagesbedingungen ausgelöst. Die Kommunikation über die Shopping App eröffnet
den Zugang zum Online-Angebot von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer
Bestellmöglichkeit und stellt daher einen Informations- und
Kommunikationsdienst dar (vgl. BT-Drs. 16/3078 S. 13 re. Sp.). Dass für das Auslösen
des konkreten Bestellvorgangs die Shopping App nicht mehr gesondert aktiviert
werden muss, sondern die über diese vorgenommenen Voreinstellungen beim bloßen
Drücken der Schaltfläche des Dash Buttons fortwirken, nimmt dem Vorgang nicht
die Eigenschaft als Informations- und Kommunikationsdienst. Der Dienst
erschöpft sich nicht in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze i. S. d. § 3 Nr. 24 TKG und stellt weder einen Dienst
dar, der keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslöst,
sondern bei dem die Inhaltsleistung noch während der
Telekommunikationsverbindung erfüllt wird, noch Rundfunk.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Dash
Button für sich genommen ebenso wenig ein Informations- und Kommunikationsdienst
sei wie eine Computertastatur oder -maus. Denn Antragsgegenstand sind
Bestellvorgänge, die durch Drücken der Schaltfläche auf dem Dash Button
ausgelöst werden; solche Bestellvorgänge werden indes nicht allein durch den
Dash Button, sondern nur durch dessen Zusammenwirken mit den über die Shopping
App herbeigeführten Voreinstellungen ausgelöst.
Button für sich genommen ebenso wenig ein Informations- und Kommunikationsdienst
sei wie eine Computertastatur oder -maus. Denn Antragsgegenstand sind
Bestellvorgänge, die durch Drücken der Schaltfläche auf dem Dash Button
ausgelöst werden; solche Bestellvorgänge werden indes nicht allein durch den
Dash Button, sondern nur durch dessen Zusammenwirken mit den über die Shopping
App herbeigeführten Voreinstellungen ausgelöst.
(2) Entgegen der
Auffassung der Beklagten steht die Anordnung der Vollharmonisierung in Art. 4
der Richtlinie 2011I83IEU über die Rechte der Verbraucher der Anwendung der
Vorschriften des § 312j Abs. 2 und 3 BGB unabhängig davon nicht entgegen, ob es
sich bei den mittels des Dash Buttons geschlossenen Verträgen um solche
handelt, für die gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. j) Richtlinie 2011I83IEU diese
nicht gilt, weil sie die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs betreffen, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.
Auffassung der Beklagten steht die Anordnung der Vollharmonisierung in Art. 4
der Richtlinie 2011I83IEU über die Rechte der Verbraucher der Anwendung der
Vorschriften des § 312j Abs. 2 und 3 BGB unabhängig davon nicht entgegen, ob es
sich bei den mittels des Dash Buttons geschlossenen Verträgen um solche
handelt, für die gemäß Art. 3 Abs. 3 Buchst. j) Richtlinie 2011I83IEU diese
nicht gilt, weil sie die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs betreffen, die am Wohnsitz, am
Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im
Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden.
Denn wenn es sich nicht um derartige Verträge handelt – etwa
weil die Beklagte Logistikunternehmen mit der Auslieferung beauftragt (vgl. BGH
GRUR 2012, 188 – Computer-Bild Rn. 23 f. m. w. N.) -, finden die Richtlinie und
insbesondere deren Regelungen in Art. 8 Abs. 2 Anwendung, die in § 312j Abs. 2
und 3 BGB umgesetzt sind.
weil die Beklagte Logistikunternehmen mit der Auslieferung beauftragt (vgl. BGH
GRUR 2012, 188 – Computer-Bild Rn. 23 f. m. w. N.) -, finden die Richtlinie und
insbesondere deren Regelungen in Art. 8 Abs. 2 Anwendung, die in § 312j Abs. 2
und 3 BGB umgesetzt sind.
Wenn dagegen die mittels des Dash Buttons geschlossenen
Verträge unter die in Art. 3 Abs. 3 Buchst. j) der Richtlinie 2011I83IEU
aufgestellte Ausnahme fallen, so werden sie von der Richtlinie 2011I83IEU
insgesamt und damit auch vom Gebot zur Vollharmonisierung in deren Art. 4 nicht
erfasst. Nationale Regelungen zu Sachverhalten, die eine vollharmonisierende
Richtlinie nicht erfasst, werden durch diese nicht in Frage gestellt (vgl. EuGH
GRUR 2017, 627 – Luc Vanderborght Rn. 28; BGH GRUR 2017, 1273 – Tabakwerbung im
Internet Rn. 15 m. w. N., jeweils zur Richtlinie 2005I29IEG über unlautere
Geschäftspraktiken). Dies gilt auch für die Richtlinie 2011I83IEU, wie deren
Erwägungsgrund 13 ausdrücklich erläutert.
Verträge unter die in Art. 3 Abs. 3 Buchst. j) der Richtlinie 2011I83IEU
aufgestellte Ausnahme fallen, so werden sie von der Richtlinie 2011I83IEU
insgesamt und damit auch vom Gebot zur Vollharmonisierung in deren Art. 4 nicht
erfasst. Nationale Regelungen zu Sachverhalten, die eine vollharmonisierende
Richtlinie nicht erfasst, werden durch diese nicht in Frage gestellt (vgl. EuGH
GRUR 2017, 627 – Luc Vanderborght Rn. 28; BGH GRUR 2017, 1273 – Tabakwerbung im
Internet Rn. 15 m. w. N., jeweils zur Richtlinie 2005I29IEG über unlautere
Geschäftspraktiken). Dies gilt auch für die Richtlinie 2011I83IEU, wie deren
Erwägungsgrund 13 ausdrücklich erläutert.
bb) Die Ausgestaltung des Bestellvorgangs, die Gegenstand
des Verbots gemäß Ziffer 1. a. aa. des landgerichtlichen Urteils ist, verstößt
gegen § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB und ist deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zu
unterlassen.
des Verbots gemäß Ziffer 1. a. aa. des landgerichtlichen Urteils ist, verstößt
gegen § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB und ist deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG zu
unterlassen.
(1) Nach der
genannten Vorschrift muss der Unternehmer die Bestellsituation bei einem
Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so gestalten, dass der
Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer
Zahlung verpflichtet; erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese
Pflicht des Unternehmers gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. auch Art. 8 Abs.
2 Unterabs. 2 Satz 2 Richtlinie 2011I83IEU) nur erfüllt, wenn die Schaltfläche
gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder
mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
genannten Vorschrift muss der Unternehmer die Bestellsituation bei einem
Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr so gestalten, dass der
Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer
Zahlung verpflichtet; erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese
Pflicht des Unternehmers gemäß § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. auch Art. 8 Abs.
2 Unterabs. 2 Satz 2 Richtlinie 2011I83IEU) nur erfüllt, wenn die Schaltfläche
gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder
mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Es kann dahin stehen, ob die Einordnung des Dash Buttons als
Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Landgericht zutrifft
(so Maume in BeckOK BGB, 48. Ed. Stand: 01.11.2018 § 312j Rn. 20; Leeb MMR
2017, 89 [91]; a. A. Busch in beckonline.Großkommentar, BGB, Stand: 1. Dezember
2018, § 312j Rn. 35; Hergenröder VuR 2017, 174 [178]), denn auch wenn das nicht
der Fall ist, trifft den Unternehmer jedenfalls aus § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB
die Pflicht zur Ausgestaltung des Bestellvorgangs als ausdrückliche Bestätigung
einer Zahlungsverpflichtung. Insoweit kann die präzisere Vorgabe des § 312j
Abs. 3 Satz 2 BGB als Maßstab für die Anforderungen an eine ausdrückliche
Bestätigung der Zahlungspflicht herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 17I7745 S.
11), denn der physische Druckschalter des Dash Buttons hat dieselbe Funktion
wie eine virtuelle Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB.
Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Landgericht zutrifft
(so Maume in BeckOK BGB, 48. Ed. Stand: 01.11.2018 § 312j Rn. 20; Leeb MMR
2017, 89 [91]; a. A. Busch in beckonline.Großkommentar, BGB, Stand: 1. Dezember
2018, § 312j Rn. 35; Hergenröder VuR 2017, 174 [178]), denn auch wenn das nicht
der Fall ist, trifft den Unternehmer jedenfalls aus § 312j Abs. 3 Satz 1 BGB
die Pflicht zur Ausgestaltung des Bestellvorgangs als ausdrückliche Bestätigung
einer Zahlungsverpflichtung. Insoweit kann die präzisere Vorgabe des § 312j
Abs. 3 Satz 2 BGB als Maßstab für die Anforderungen an eine ausdrückliche
Bestätigung der Zahlungspflicht herangezogen werden (vgl. BT-Drs. 17I7745 S.
11), denn der physische Druckschalter des Dash Buttons hat dieselbe Funktion
wie eine virtuelle Schaltfläche i. S. d. § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB.
(2) Diesen
Anforderungen genügt die Beklagte nicht, weil der Verbraucher beim Auslösen des
Bestellvorgangs durch Drücken des Schalters am Dash Button nicht ausdrücklich
bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
Anforderungen genügt die Beklagte nicht, weil der Verbraucher beim Auslösen des
Bestellvorgangs durch Drücken des Schalters am Dash Button nicht ausdrücklich
bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten.
cc) Die Ausgestaltung des Bestellvorgangs, die Gegenstand
des Verbots gemäß Ziffer 1. a. bb. des landgerichtlichen Urteils ist, verstößt
gegen § 312j Abs. 2 BGB und ist deshalb ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG
zu unterlassen.
des Verbots gemäß Ziffer 1. a. bb. des landgerichtlichen Urteils ist, verstößt
gegen § 312j Abs. 2 BGB und ist deshalb ebenfalls gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG
zu unterlassen.
(1) Nach dieser
Vorschrift muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum
Gegenstand hat, dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung
insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Waren sowie den Gesamtpreis der
Waren gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3
EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Vorschrift muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum
Gegenstand hat, dem Verbraucher unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung
insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Waren sowie den Gesamtpreis der
Waren gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3
EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten derogiert Art. 246a §
4 Abs. 1 EGBGB nicht die An-Forderung des § 312j Abs. 2 BGB, dass die
notwendigen Informationen unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung zu
stellen sind. Art. 246a EGBGB regelt allgemein die Informationsdarstellung, die
bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei
Fernabsatzverträgen geboten ist, wie sich aus dessen § 1 ergibt, der auf § 312d
BGB Bezug nimmt; danach ist lediglich erforderlich, dass die Informationen zum
einen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden und zum
anderen dies vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers geschieht. Für
den besonderen Fall, dass ein Verbrauchervertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr zustande kommt, stellt § 321j Abs. 2 BGB gesteigerte Anforderungen
an die Informationsausgestaltung, dabei nimmt er zum Inhalt der Informationen
auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB Bezug, trifft
aber zu den Modalitäten, unter denen diese Informationen zur Verfügung zu
stellen sind, eine eigenständige Regelung, nämlich dass dies zum einen nicht
nur klar und verständlich, sondern auch in hervorgehobener Weise zu erfolgen
habe und zum anderen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.
4 Abs. 1 EGBGB nicht die An-Forderung des § 312j Abs. 2 BGB, dass die
notwendigen Informationen unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung zu
stellen sind. Art. 246a EGBGB regelt allgemein die Informationsdarstellung, die
bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei
Fernabsatzverträgen geboten ist, wie sich aus dessen § 1 ergibt, der auf § 312d
BGB Bezug nimmt; danach ist lediglich erforderlich, dass die Informationen zum
einen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden und zum
anderen dies vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers geschieht. Für
den besonderen Fall, dass ein Verbrauchervertrag im elektronischen
Geschäftsverkehr zustande kommt, stellt § 321j Abs. 2 BGB gesteigerte Anforderungen
an die Informationsausgestaltung, dabei nimmt er zum Inhalt der Informationen
auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB Bezug, trifft
aber zu den Modalitäten, unter denen diese Informationen zur Verfügung zu
stellen sind, eine eigenständige Regelung, nämlich dass dies zum einen nicht
nur klar und verständlich, sondern auch in hervorgehobener Weise zu erfolgen
habe und zum anderen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.
(2) Im Streitfall
genügt die Mitteilung der entsprechenden Informationen bei der Einrichtung der
Dash Button-Funktion über die Shopping App vor dessen erster Verwendung den
Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht, weil sie nicht unmittelbar vor der
konkreten Bestellung erfolgt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
sich der Verbraucher bei – der geraume Zeit nach der Einrichtung erfolgenden –
Bestellung noch an die Einzelheiten der Ware erinnert, zumal er bei der
Verwendung mehrerer Dash Buttons für verschiedene Produkte, etwa sowohl für
Voll- als auch für Buntwaschmittel, im Zweifel sein kann, welcher Button
welches Produkt betrifft.
genügt die Mitteilung der entsprechenden Informationen bei der Einrichtung der
Dash Button-Funktion über die Shopping App vor dessen erster Verwendung den
Anforderungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht, weil sie nicht unmittelbar vor der
konkreten Bestellung erfolgt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
sich der Verbraucher bei – der geraume Zeit nach der Einrichtung erfolgenden –
Bestellung noch an die Einzelheiten der Ware erinnert, zumal er bei der
Verwendung mehrerer Dash Buttons für verschiedene Produkte, etwa sowohl für
Voll- als auch für Buntwaschmittel, im Zweifel sein kann, welcher Button
welches Produkt betrifft.
Dass der Verbraucher die entsprechenden Informationen
unmittelbar vor dem Bestellvorgang über die Shopping App abrufen könnte, reicht
ebenfalls nicht aus, da der Bestellvorgang auch ohne Einschaltung dieser App
durch das bloße Drücken des Dash Buttons ausgelöst werden kann. Die in § 312j
Abs. 2 BGB geforderte Unmittelbarkeit hat nicht nur eine zeitlichen Aspekt,
sondern auch einen räumlichen (so BT-Drs. 17I7745 S. 10 re. Sp. zur
Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.; vgl. auch
Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2011I83IEU: … in unmittelbarer Nähe …). An der
räumlichen Unmittelbarkeit fehlt es, weil der Verbraucher den Bestellvorgang auslösen
kann, ohne die Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware und des
Gesamtpreises über die App auf seinem Smartphone vor Augen zu haben.
unmittelbar vor dem Bestellvorgang über die Shopping App abrufen könnte, reicht
ebenfalls nicht aus, da der Bestellvorgang auch ohne Einschaltung dieser App
durch das bloße Drücken des Dash Buttons ausgelöst werden kann. Die in § 312j
Abs. 2 BGB geforderte Unmittelbarkeit hat nicht nur eine zeitlichen Aspekt,
sondern auch einen räumlichen (so BT-Drs. 17I7745 S. 10 re. Sp. zur
Vorgängervorschrift des § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.; vgl. auch
Erwägungsgrund 39 der Richtlinie 2011I83IEU: … in unmittelbarer Nähe …). An der
räumlichen Unmittelbarkeit fehlt es, weil der Verbraucher den Bestellvorgang auslösen
kann, ohne die Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware und des
Gesamtpreises über die App auf seinem Smartphone vor Augen zu haben.
b) Der Klägerin steht auch der Unterlassungsanspruch
hinsichtlich der beanstandeten Klauseln zu. Diese verstoßen jedenfalls gegen §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
hinsichtlich der beanstandeten Klauseln zu. Diese verstoßen jedenfalls gegen §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
aa) Die beanstandeten Klauseln sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1
BGB.
Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1
BGB.
bb) Es kann dahin stehen, ob die beanstandeten Klauseln
gegen das Verbot fingierter Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB verstoßen, denn
jedenfalls verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
gegen das Verbot fingierter Erklärungen gemäß § 308 Nr. 5 BGB verstoßen, denn
jedenfalls verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(1) Nach dieser
Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners,
die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung
zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist.
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und
überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot
abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile
und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2018, 199 Rn. 9 m.
w. N.).
Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners,
die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung
zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist.
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und
überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot
abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile
und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert
werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten
Beurteilungsspielräume entstehen (st. Rspr.; vgl. BGH NJW-RR 2018, 199 Rn. 9 m.
w. N.).
(2) Diesen
Anforderungen genügen die beanstandeten Klauseln Wenn Sie ein Produkt gewählt
haben, das Sie über Ihr Servicefähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche
Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum
Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede
Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails.
[…] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein,
ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der
gleichen Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht abweichender
Füllmenge) zu erfüllen nicht. Sie erlauben der Beklagten, der vom Verbraucher
durch Drücken des Schalters am Dash Button abgegebenen Nachbestellerklärung
einen anderen Inhalt zu geben als bei der Einrichtung des Buttons vereinbart.
Anforderungen genügen die beanstandeten Klauseln Wenn Sie ein Produkt gewählt
haben, das Sie über Ihr Servicefähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche
Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum
Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede
Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails.
[…] Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein,
ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der
gleichen Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht abweichender
Füllmenge) zu erfüllen nicht. Sie erlauben der Beklagten, der vom Verbraucher
durch Drücken des Schalters am Dash Button abgegebenen Nachbestellerklärung
einen anderen Inhalt zu geben als bei der Einrichtung des Buttons vereinbart.
Der erste Satz weist lediglich darauf hin, dass sich
Angebote und Produktdetails im Laufe der Zeit ändern können, und hat keinen
eigenständigen Regelungsgehalt. Die beiden nachfolgenden Sätze erlauben der
Beklagten jedoch als Folge solcher Änderungen, den Bestellerklärungen ihres
Kunden einen in ihr Belieben gestellten Inhalt beizumessen.
Angebote und Produktdetails im Laufe der Zeit ändern können, und hat keinen
eigenständigen Regelungsgehalt. Die beiden nachfolgenden Sätze erlauben der
Beklagten jedoch als Folge solcher Änderungen, den Bestellerklärungen ihres
Kunden einen in ihr Belieben gestellten Inhalt beizumessen.
Nach dem zweiten Satz wird der Bestellerklärung der Inhalt
zugeschrieben, dass das vertragsgegenständliche Produkt zu anderen – von der
Beklagten aufgestellten – Bedingungen, etwa zu einem neuen Preis, zu neuen
Lieferkosten oder gar bei einem neuen Anbieter, also einem anderen
Vertragspartner, bestellt werde, ohne dass gesichert wäre, dass der Kunde über
diese Änderungen unterrichtet wäre. Selbst eine Darstellung dieser Änderungen
mittels der App wäre nicht ausreichend, weil der Bestellvorgang regelmäßig
erfolgt, ohne dass diese vorher aufgerufen wird.
zugeschrieben, dass das vertragsgegenständliche Produkt zu anderen – von der
Beklagten aufgestellten – Bedingungen, etwa zu einem neuen Preis, zu neuen
Lieferkosten oder gar bei einem neuen Anbieter, also einem anderen
Vertragspartner, bestellt werde, ohne dass gesichert wäre, dass der Kunde über
diese Änderungen unterrichtet wäre. Selbst eine Darstellung dieser Änderungen
mittels der App wäre nicht ausreichend, weil der Bestellvorgang regelmäßig
erfolgt, ohne dass diese vorher aufgerufen wird.
Der dritte Satz schließlich erlaubt der Beklagten für den
Fall, dass das ursprünglich vertragsgegenständliche Produkt nicht verfügbar
ist, sogar die Lieferung eines anderen, geeigneten Produkts gleicher Art
derselben Marke, wobei gänzlich unbestimmt ist, nach welchen Kriterien sich die
Gleichartigkeit beurteilen solle. Die beispielhafte Nennung eines Produkts mit
leicht abweichender Füllmenge räumt diese Unbestimmtheit nicht aus. So bleibt
schon offen, welche Füllmengenabweichungen noch als leicht anzusehen wären;
zudem zeigt die Darstellung als Beispiel, dass die Klausel auch andere, nicht
näher eingegrenzte Produktänderungen erlauben soll.
Fall, dass das ursprünglich vertragsgegenständliche Produkt nicht verfügbar
ist, sogar die Lieferung eines anderen, geeigneten Produkts gleicher Art
derselben Marke, wobei gänzlich unbestimmt ist, nach welchen Kriterien sich die
Gleichartigkeit beurteilen solle. Die beispielhafte Nennung eines Produkts mit
leicht abweichender Füllmenge räumt diese Unbestimmtheit nicht aus. So bleibt
schon offen, welche Füllmengenabweichungen noch als leicht anzusehen wären;
zudem zeigt die Darstellung als Beispiel, dass die Klausel auch andere, nicht
näher eingegrenzte Produktänderungen erlauben soll.
Die beanstandeten Klauseln eröffnen der Beklagten damit
einseitig Beurteilungsspielräume, bei denen die Interessen der Kunden keine
Berücksichtigung finden, und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
einseitig Beurteilungsspielräume, bei denen die Interessen der Kunden keine
Berücksichtigung finden, und sind deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
c) Der Klägerin steht gemäß § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer pauschalierten, der
Höhe nach nicht im Streit stehenden Abmahnkosten zu. Der Zinsanspruch beruht
auf § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Satz 2 UWG der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz ihrer pauschalierten, der
Höhe nach nicht im Streit stehenden Abmahnkosten zu. Der Zinsanspruch beruht
auf § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
C.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht
vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich
die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.
beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht
vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich
die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.