Der IT-Kanzlei Gerth liegt eine
Abmahnung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE,
hinter der Bezeichnung steckt die Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff &
Strahmann Rechtsanwälte GbR, vor mit dem Vorwurf der
Urheberrechtsverletzungen an Rechten der Firma Spirit Media GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Heinz Ehlers, Am Südhang 13, 21224 Rosengarten.
Abmahnung der Berliner Rechtsanwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE,
hinter der Bezeichnung steckt die Rechtsanwaltskanzlei Bockslaff &
Strahmann Rechtsanwälte GbR, vor mit dem Vorwurf der
Urheberrechtsverletzungen an Rechten der Firma Spirit Media GmbH , vertreten durch den Geschäftsführer Klaus-Heinz Ehlers, Am Südhang 13, 21224 Rosengarten.
In
diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE die
Verletzung der Rechte der Firma Spirits
Media GmbH.
diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE die
Verletzung der Rechte der Firma Spirits
Media GmbH.
Die Abgemahnten sollen
eine Episode der US-amerikanischen Fernsehserie „The son“ in
Filesharing-Netzwerken angeboten haben.
eine Episode der US-amerikanischen Fernsehserie „The son“ in
Filesharing-Netzwerken angeboten haben.
The Son ist eine von AMC produzierte
Fernsehserie. Sie basiert auf dem Roman Der erste Sohn von Philipp Meyer. Die
Western-Familiensaga, die sich über 150 Jahre und drei Generationen erstreckt,
handelt vom Aufstieg der Familie McCullough zu einer der reichsten und
mächtigsten Familien von Texas.
Fernsehserie. Sie basiert auf dem Roman Der erste Sohn von Philipp Meyer. Die
Western-Familiensaga, die sich über 150 Jahre und drei Generationen erstreckt,
handelt vom Aufstieg der Familie McCullough zu einer der reichsten und
mächtigsten Familien von Texas.
Die erste Staffel hatte am 14. April
2017 auf dem Pay-TV-Sender TNT Serie ihre Deutschland-Premiere
2017 auf dem Pay-TV-Sender TNT Serie ihre Deutschland-Premiere
Die Kanzlei NIMROD
RECHTSANWÄLTE legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
RECHTSANWÄLTE legt dem Abmahn-Schreiben auch den Entwurf einer
vorgefertigten Unterlassungserklärung bei.
Das widerrechtliche
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Kopieren eines Fotos von einer anderen Webseite oder aus einem anderem Profil
stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, für welche der Urheber (Fotograf) die
Rechte aus § 97 UrhG geltend machen kann und darf.
Daneben
fordert die Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE für
die Spirit Media GmbH 600,00€ Schadensersatz , sowie
Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 1.474,89 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 €.
fordert die Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE für
die Spirit Media GmbH 600,00€ Schadensersatz , sowie
Rechtsanwaltsgebühren für sie selbst in Höhe von 1.474,89 € aus
einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 €.
Die Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE übermittelt einen
Vergleichsvorschlag und reduziert die Summe der oben genannten Beträge auf
insgesamt 950,00 €.
Vergleichsvorschlag und reduziert die Summe der oben genannten Beträge auf
insgesamt 950,00 €.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei NIMROD RECHTSANWÄLTE:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der NIMROD RECHTSANWÄLTE in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in einigen bestimmten
Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
dieses Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
sich nicht an das Verbot hält (BGH,
Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Die IT-Kanzlei Gerth hat Erfahrung mit mehr als 6.000
Abmahnungen wegen Filesharing und über 200 Gerichtsverfahren mit
Abmahnkanzleien auf der Gegenseite und prüft, ob die Vorwürfe in der Abmahnung
gerechtfertigt sind und der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Gerne helfe
ich Ihnen bundesweit und zu einem fairen Pauschalpreis mit dem Ziel, bei
einem entsprechenden Sachverhalt die geforderte Summe zu drücken oder aber
die Forderung komplett abzuweisen. - Abmahnungen wegen
Filesharing der Kanzlei NIMROD
RECHTSANWÄLTE werden in der IT-Kanzlei Gerth nahezu täglich
bearbeitet. - Für den Fall, dass der
abgemahnte Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haften muss,
sieht meine optimale Verteidigung so aus, dass keine
Unterlassungserklärung und auch keine modifizierte Unterlassungserklärung
abgegeben wird und dass keine Zahlung an die Abmahnkanzlei erfolgt. - Die drei BGH-Entscheidungen
vom 11. Juni 2015, welche der BGH ganz originell Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III benannt hat, haben
Auswirkungen auf die Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing,
haben diese Entscheidungen die Verteidigung gegen eine Abmahnung nicht
erleichtert. Daher ist auch oder gerade zukünftig die einzelfallbezogene
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen wichtig. - Die BGH-Entscheidungen vom
12. Mai 2016 I ZR 272/14, I ZR 1/15 – Tannöd , I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 – Everytime we touch und I ZR 86/15 – Everytime we touch haben massive Auswirkungen auf die
Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Filesharing da sie die Darlegungslast
der Abgemahnten drastisch verstärt und ausgedehnt haben. Ebenso wurde
wegen der Verjährungsfrist die bisherige Rechtsprechung gekippt.
Forderungen aus Filesharing verjähren nicht nach 3, sondern erst nach 10
Jahren. - Der BGH hat mit dem Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR
154/15-Afterlife in einen Grundsatzentscheidung zur
Reichweite der sekundären Darlegungslast entschieden, dass ein abgemahnter
Anschlussinhaber im Rahmen seiner zumutbaren Nachforschungspflicht eben
gerade nicht dazu verpflichtet werden kann, Computer seiner
Familienangehörigen zu untersuchen. Er sei, so der BGH, auch nicht
verpflichtet den wahren Täter preiszugeben, sondern der beklagte
Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast bereits
dadurch dass er die Zugriffsberechtigten benennt, die
aus seiner Sicht als Täter in Betracht kommen. Und selbst unklare Aussagen
von Zeugen gehen dem BGH nach zu Lasten der Abmahner, da diese ja auch die
Beweislast trage. - Der BGH hat ganz aktuell mit
dem Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud nochmals zwei Sachen
klargestellt und entschieden: Der Anschlussinhaber ist nicht verpflichtet,
die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer
auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der
Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den
Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen
hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung
abwenden will.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202
/ 7 31 32
/ 7 31 32
oder kostenfrei
unter 0800 88 7 31 32 ,
unter 0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7
38 09 oder
38 09 oder
in Verbindung setzen.