vom 07.11.2017 – Az.: 1 AR 35/17 (SA Z)
darüber entschieden, vor welchem Gericht eine Person klagen muss, wenn es um
Persönlichkeitsverletzungen im Online-Bereich geht. Das OLG Brandenburg bejahte
eine Zuständigkeit auf Basis einer urheberrechtlichen Streitigkeit als gegeben
an, da die Klägerin eine Verletzung ihres Bildnisses nach § 22 KUG rüge.
Amtsgericht Zossen eingereichten Klageentwurf Prozesskostenhilfe für die
Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung verschiedener Äußerungen, die
die Antragsgegnerin teilweise unter Verwendung einer die Antragstellerin
zeigenden Fotografie in sozialen Netzwerken verbreitet haben soll, sowie für
die Verfolgung eines Schmerzensgeldanspruchs. Den Gegenstandswert der
beabsichtigen Klage gibt sie mit einem Betrag in Höhe von 5.000,00 € an.
örtlichen Zuständigkeit hingewiesen hatte, beantragte die Antragstellerin
hilfsweise die Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Oranienburg.
vom 8. Mai 2017 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das
Amtsgericht Oranienburg verwiesen.
Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GerZV erneut auf Bedenken gegen die örtliche
Zuständigkeit hin, woraufhin diese die Verweisung des
Prozesskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht Potsdam beantragte.
vom 13. Juni 2017 für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das
Amtsgericht Potsdam verwiesen, das sich durch Beschluss vom 14. August 2017
ebenfalls für unzuständig erklärt und die Sache mit Beschluss vom 11. September
2017 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen
Gerichts vorgelegt hat.
Zuständigkeit für das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren auszusprechen.
der auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren Anwendung findet (BGH, NJW-RR
2010, 209 Rdnr. 7), durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu
entscheiden, da sich die am Gerichtsstandsbestimmungsverfahren beteiligten
Gerichte in seinem Bezirk befinden.
nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, nachdem sich sowohl das Amtsgericht
Zossen durch Beschluss vom 8. Mai 2017 als auch die Amtsgerichte Oranienburg
und Potsdam durch die Beschlüsse vom 13. Juni 2017 und 14. August 2017 im Sinne
von §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Sämtliche
Beschlüsse genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im
Sinne des §36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es insoweit allein darauf
ankommt, dass eine den Parteien bekannt gemachte ausdrückliche
Kompetenzleugnung vorliegt (vgl. Senat, NJW 2004, 780 m. w. N.;
Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 36 Rdnr. 24).
Mai 2017 ist jedoch unter Außerachtlassung der funktionellen Zuständigkeit des
Amtsgerichts Potsdam nach § 105 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und
Zuständigkeitskonzentrationen (GerZV) ergangen und unterliegt daher der Aufhebung.
Prozesskostenhilfeverfahren (BGH, NJW-RR 1994, 706) – grundsätzlich
Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu. Diese Regelung ist jedoch auf
die hier maßgebliche Frage der funktionellen Zuständigkeit nicht anwendbar
(Senat, NJW-RR 2001, 645).
In Ausfüllung der Verordnungsermächtigung in § 105
Abs. 2 UrhG ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GerZV bestimmt, dass das
Amtsgericht Potsdam für alle Gerichtsbezirke des Landes Brandenburg für
Streitigkeiten nach dem Urheberrechtsgesetz einschließlich der Rechtsstreitigkeiten
nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und
der Photographie zuständig ist, soweit diese in die Zuständigkeit der
Amtsgerichte fallen. Nach ganz herrschender Auffassung handelt es sich dabei
nicht um eine Regelung der örtlichen oder sachlichen, sondern der funktionellen
Zuständigkeit (Senat, Beschluss vom 28. September 2016, Az.: 1 (Z) Sa 29/16;
Senat, NJW-RR 2001, 645; OLG Karlsruhe, CR 1999, 488; BayObLG, ZUM 2004, 672,
673; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 2;
Wandtke/Bullinger/ Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 1;
Schricker/Loewenheim/Wimmers, Urheberrecht, 5. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6; a.
A. Büscher/Dittmer/Schiwy/Haberstumpf, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht,
Medienrecht, 3. Auflage, § 105 UrhG Rdnr. 6). Dabei ist der Begriff der
Urheberrechtsstreitigkeit weit auszulegen. Nach der Definition des § 104 Satz 1
UrhG gehören zu den Urheberrechtsstreitigkeiten alle Ansprüche, die sich aus
einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ergeben. Ziel der
Vorschrift ist eine Konzentration der Urheberstreitsachen auf den ordentlichen
Rechtsweg, um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Rechtszüge zu