Das OLG Frankfurt am Main hat Urteil vom 14.11.2019 – Az. 22
U 50/17 entschieden, dass bei Körperverletzungen im Handball nur dann der
Gegenspieler haftet, wenn gegen diese eine Rote Karte mit Bericht (also die
blaue Karte) verhängt worden ist.
U 50/17 entschieden, dass bei Körperverletzungen im Handball nur dann der
Gegenspieler haftet, wenn gegen diese eine Rote Karte mit Bericht (also die
blaue Karte) verhängt worden ist.
Stoßen beim Handball die Torfrau und eine Angreiferin beim
Sprungwurf im Sechsmetertorraum zusammen, kommt eine Haftung der Torfrau für
Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote
Karte mit Bericht verhängt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden. Das OLG hat die Revision zugelassen
(Az.: 22 U 50/17).
Sprungwurf im Sechsmetertorraum zusammen, kommt eine Haftung der Torfrau für
Verletzungen der Angreiferin nur in Betracht, wenn gegen die Torfrau eine rote
Karte mit Bericht verhängt wurde. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main mit Urteil vom 14.11.2019 entschieden. Das OLG hat die Revision zugelassen
(Az.: 22 U 50/17).
Rote Karte ohne Bericht erteilt
Die Parteien waren Spielerinnen gegnerischer
Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Schluss machte die
Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte,
Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Beide trafen im
Sechsmetertorraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss
im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne
Bericht. Sie war für das fragliche Spiel, nicht aber darüber hinaus gesperrt.
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Landgericht gab
der Klage weitgehend statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
Jugendmannschaften bei einem Hallenhandballspiel. Kurz vor Schluss machte die
Klägerin im Rahmen eines Tempo-Gegenstoßes einen Sprungwurf. Die Beklagte,
Torfrau der Gegnerinnen, versuchte den Wurf abzuwehren. Beide trafen im
Sechsmetertorraum zusammen. Die Klägerin stürzte und erlitt einen Kreuzbandriss
im linken Knie. Der Schiedsrichter erteilte der Beklagten eine rote Karte ohne
Bericht. Sie war für das fragliche Spiel, nicht aber darüber hinaus gesperrt.
Die Klägerin begehrte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Landgericht gab
der Klage weitgehend statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
OLG: Bei Mannschafts-Sportarten keine Haftung bei
Einhaltung der Spielregeln
Einhaltung der Spielregeln
Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG wies die Klage ab. Die
Beklagte habe vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein
deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme. Die Herbeiführung einer
Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) könne bei Einhaltung der
Spielregeln regelmäßig keine Haftung des Schädigers aus Delikt begründen, so
das OLG insbesondere im Hinblick auf Mannschafts-Kampfsportarten. Welche
Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssten, richte sich nach den
jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe
Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit,
Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler.
Beklagte habe vorliegend nicht dermaßen grob regelwidrig gehandelt, dass ein
deliktischer Schadensersatzanspruch in Betracht käme. Die Herbeiführung einer
Verletzung des Kontrahenten (Gegenspielers) könne bei Einhaltung der
Spielregeln regelmäßig keine Haftung des Schädigers aus Delikt begründen, so
das OLG insbesondere im Hinblick auf Mannschafts-Kampfsportarten. Welche
Gefahren im Einzelnen hingenommen werden müssten, richte sich nach den
jeweiligen Sportarten. Basketball, Fußball oder Hallenhandball stellten hohe
Anforderungen an die physische und psychische Kraft, Schnelligkeit,
Geschicklichkeit und körperlichen Einsatz der Mitspieler.
Nur grobe Verletzungen von spielerschützenden Regeln
haftungsbegründend
haftungsbegründend
Laut OLG sind gewisse Kampfhandlungen dabei auch von einem
sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden, wenn dieses nicht sein Charakter als
lebendiges Kampfspiel verlieren solle – auch wenn es nach den Spielregeln
bereits als Foulspiel gewertet werde. Folglich sei nicht jede geringfügige
Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit
haftungsbegründend. Für eine deliktische Haftung komme es vielmehr darauf an,
ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers
beruhe, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich
hinausgehe und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte
und unzulässiger Unfairness klar überschreite. Voraussetzung für ein
haftungsbegründendes Verhalten sei mithin das Vorliegen einer groben Verletzung
einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel (etwa nach Ziff. 8.5
der Wettkampfregeln), so das OLG.
sorgfältigen Spieler nicht zu vermeiden, wenn dieses nicht sein Charakter als
lebendiges Kampfspiel verlieren solle – auch wenn es nach den Spielregeln
bereits als Foulspiel gewertet werde. Folglich sei nicht jede geringfügige
Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel fahrlässig und damit
haftungsbegründend. Für eine deliktische Haftung komme es vielmehr darauf an,
ob die Verletzung eines Spielers auf einem Regelverstoß eines Gegenspielers
beruhe, der über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß deutlich
hinausgehe und auch einen Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte
und unzulässiger Unfairness klar überschreite. Voraussetzung für ein
haftungsbegründendes Verhalten sei mithin das Vorliegen einer groben Verletzung
einer zum Schutz von Spielern bestimmten Wettkampfregel (etwa nach Ziff. 8.5
der Wettkampfregeln), so das OLG.
Haftung nur nach roter Karte mit Bericht
Hier habe der Sachverständige das Verhalten der Beklagten
überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige
Härte aus jugendlichem Übereifer eingeordnet, fährt das OLG fort. Dabei sei
auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im Sechsmeterbereich der Torfrau
ereignet habe. Springe ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein
Risiko. Bedeutung erlange zudem, dass der Schiedsrichter zwar eine rote Karte,
jedoch ohne Bericht erteilt habe. Erst ein Bericht im Sinn von Ziffer 8.6 der
Wettkampfregeln liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über
Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden
Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche
eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle der Bericht wie hier, sei davon
auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten
Spielbetriebs halten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der
Einwilligung des Verletzten umfasst seien.
überzeugend nicht als besonders unsportlich, sondern lediglich als unnötige
Härte aus jugendlichem Übereifer eingeordnet, fährt das OLG fort. Dabei sei
auch zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall im Sechsmeterbereich der Torfrau
ereignet habe. Springe ein Spieler dort hinein, sei ein Zusammenstoß sein
Risiko. Bedeutung erlange zudem, dass der Schiedsrichter zwar eine rote Karte,
jedoch ohne Bericht erteilt habe. Erst ein Bericht im Sinn von Ziffer 8.6 der
Wettkampfregeln liefere die Basis für die spielleitende Stelle, um später über
Sanktionen zu entscheiden. Nach dem Regelwerk sei bei schwerwiegenden
Regelverstößen eine rote Karte mit Bericht vorgesehen. Der Bericht ermögliche
eine eindeutige Tatsachenfeststellung. Fehle der Bericht wie hier, sei davon
auszugehen, dass die Regelwidrigkeiten sich im Rahmen des körperbetonten
Spielbetriebs halten und deshalb dadurch bedingte Verletzungen von der
Einwilligung des Verletzten umfasst seien.