Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 176/18 – Das Boot II
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über eine weitere angemessene Beteiligung
des Chefkameramanns des Filmwerks „Das Boot“ an den von den
ARD-Rundfunkanstalten erzielten Vorteilen aus der Ausstrahlung des Films
entschieden.
Sachverhalt:
Der Kläger war Chefkameramann des in den Jahren 1980/1981
hergestellten Filmwerks „Das Boot“. Für seine Mitwirkung an der
Produktion des Films erhielt er von der Produktionsgesellschaft eine
Pauschalvergütung in Höhe von 204.000 DM (104.303,54 €). Der Film wurde
national und international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassette und
DVD ausgewertet.
Die Beklagten sind öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten, die zusammen mit dem in einem gesonderten Rechtsstreit in
Anspruch genommenen Westdeutschen Rundfunk (WDR) in der Arbeitsgemeinschaft der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland
(ARD) zusammengeschlossen sind. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger
die Beklagten wegen der Ausstrahlungen des Films im Programm „Das
Erste“ der ARD, in von den Beklagten verantworteten Dritten Programmen und
Digitalsendern und dem Sender 3Sat auf Zahlung einer weiteren angemessenen
Beteiligung gemäß § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Für Ausstrahlungen des
Films in der Zeit vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 beansprucht er eine
Nachvergütung in Höhe von mindestens 521.446,96 €. Für Ausstrahlungen ab dem
13. März 2016 verlangt er die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der
Beklagten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von
77.333,79 € und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die
Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum
vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung in
Höhe von 315.018,29 € zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13.
März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zusteht. Mit den vom
Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein
weitergehendes Klagebegehren weiter und erstreben die Beklagten die
vollständige Abweisung der Klage.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem
Kläger ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nicht
zuerkannt werden.
Der Kläger ist als Kameramann Miturheber des Films. Er
hat der Produktionsgesellschaft das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich
geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagten leiten das Recht zur
Ausstrahlung des Films von der Produktionsgesellschaft her. Der Kläger kann von
den Beklagten daher nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene
Beteiligung beanspruchen, wenn die Vergütung, die er mit der
Produktionsgesellschaft vereinbart hat, in einem auffälligen Missverhältnis zu
den Vorteilen steht, die die Beklagten mit der Ausstrahlung des Films erzielt
haben. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die
vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt, also
der Vergütung, die mit Rücksicht auf die Höhe der erzielten Vorteile üblicher-
und redlicherweise zu leisten ist.
Das Berufungsgericht hat seiner Prüfung, ob im Streitfall
ein solches auffälliges Missverhältnis besteht, die vereinbarte
Pauschalvergütung in voller Höhe zugrunde gelegt. Es hat dabei nicht
berücksichtigt, dass die Parteien im vorliegenden Fall allein über eine weitere
angemessene Vergütung des Klägers für die Ausstrahlung des Films im Fernsehen
durch die Beklagten streiten und der Prüfung daher allein der – zu schätzende –
Teil der vereinbarten Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist, der auf die
Einräumung des Rechts zu dieser Fernsehausstrahlung entfällt.
Das Berufungsgericht hat ferner die von den Beklagten mit
der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des Klägers erzielten
Vorteile unter Heranziehung der Vergütungen bestimmt, die der Westdeutsche
Rundfunk, der Südwestrundfunk und der Norddeutsche Rundfunk aufgrund von
Tarifverträgen den auf Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für
die erneute Ausstrahlung von Eigenproduktionen im Fernsehen zu zahlen haben.
Danach ist für Wiederholungssendungen eine Wiederholungsvergütung in Höhe eines
bestimmten Prozentsatzes der für die Erstausstrahlung des Films vereinbarten
Erstvergütung zu zahlen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bemessung der Vorteile
durch das Berufungsgericht gebilligt. Den Gerichten ist für die im Wege der
Schätzung zu ermittelnde Höhe des Vorteils nach § 287 Abs. 2 ZPO ein weites
Ermessen eingeräumt. In der Revisionsinstanz ist eine solche Schätzung nur
eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Berufungsgericht bei seiner
Entscheidung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und
sämtliche für die Beurteilung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt hat.
Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene
Schätzung des Vorteils grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Vorteil, den
eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt durch die Ausstrahlung eines
Filmwerks in ihrem – weitgehend gebührenfinanzierten – Programm erlangt, kann
in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen
werden, das den Sendeplatz des Filmwerks hätte füllen können. Die von den
Beklagten durch die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung des
Klägers ersparten Aufwendungen können unter Heranziehung der
Wiederholungsvergütungen geschätzt werden, die nach den Tarifverträgen auf
Produktionsdauer beschäftigten Fernsehschaffenden für die wiederholte
Ausstrahlung eines Films an der Stelle des hier in Rede stehenden Films zu
zahlen gewesen wären.
Nicht folgerichtig ist es nach Ansicht des
Bundesgerichtshofs allerdings, dass das Berufungsgericht seiner Berechnung der
Wiederholungsvergütung die mit dem Kläger vereinbarte Pauschalvergütung in
voller Höhe zugrunde gelegt hat. Da es im Streitfall allein um die Ermittlung
der von den Beklagten mit der Ausstrahlung des Films im Fernsehen erzielten
Vorteile geht, ist auch der Berechnung der Wiederholungsvergütung nur der – zu
schätzende – Teil der Pauschalvergütung zugrunde zu legen, der auf die
Einräumung des Rechts zur Fernsehausstrahlung an die Beklagten entfällt. Darüber
hinaus hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vereinbarte
Pauschalvergütung nicht nur die Erstverwertung, sondern auch alle weiteren
Verwertungen des Films abgelten sollte. Der Berechnung der
Wiederholungsvergütung ist indessen allein der auf die Erstausstrahlung des
Films entfallende Teil der vereinbarten Vergütung zugrunde zu legen. Diese
Erstvergütung ist im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Das Berufungsgericht hat schließlich im Ausgangspunkt
zutreffend angenommen, dass die angemessene Vergütung des Klägers gleichfalls
in Anlehnung an die nach den Tarifverträgen zu zahlende Wiederholungsvergütung
ermittelt werden kann und im Streitfall damit den Vorteilen entspricht, die die
Beklagten aus der Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistungen des
Klägers gezogen haben. Dass das Berufungsgericht seiner Schätzung der
angemessenen Vergütung nach diesem Modell die vereinbarte Pauschalvergütung in
voller Höhe zu Grunde gelegt hat, hält einer Nachprüfung jedoch aus den bereits
genannten Gründen nicht stand.
Wegen dieser Berechnungsfehler bei der Prüfung des vom
Kläger erhobenen Anspruchs ist der Annahme des Berufungsgerichts, es liege ein
auffälliges Missverhältnis vor, die Grundlage entzogen. Das Berufungsgericht
wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu prüfen haben, ob
der auf die Einräumung der Rechte zur Fernsehausstrahlung durch die Beklagten
entfallende Teil der vereinbarten Pauschalvergütung in einem auffälligen
Missverhältnis zu den von den Beklagten mit der Nutzung der urheberrechtlich
geschützten Leistung des Klägers erzielten Vorteilen steht und der Kläger von
den Beklagten daher eine weitere angemessene Beteiligung beanspruchen kann.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart – Urteil vom 28. November 2017 – 17 O 127/11
(ZUM-RD 2018, 245)
OLG Stuttgart – Urteil vom 26. September 2018 – 4 U 2/18
(ZUM-RD 2019, 20)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 32 UrhG Angemessene Vergütung
(1) Der Urheber hat für die Einräumung von
Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich
vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die
angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht
angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in
die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene
Vergütung gewährt wird.
(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36)
ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen,
wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im
Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit,
insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter
Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
…
§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers
(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu
Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung
unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in
einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung
des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in
eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den
Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner
die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten
vorhersehen können, ist unerheblich.
(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder
weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis
aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber
unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der
vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.
…
§ 287 ZPO Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden
entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse
belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände
nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder
von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt
dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über
den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend
anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und
die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit
Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der
Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Karlsruhe, den 20. Februar 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501