Das
BVerfG hat entschieden, dass das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein
Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das Hoheitsrechte auf das
Einheitliche Patentgericht übertragen soll, nichtig ist.
BVerfG hat entschieden, dass das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein
Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das Hoheitsrechte auf das
Einheitliche Patentgericht übertragen soll, nichtig ist.
- Der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich
auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an
eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten. Bürgerinnen und Bürger haben
zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der
europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine
Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür
vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2
GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle). (97 f.)
- Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die
in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum
Integrationsprogramm der Europäischen Union stehen, sind an Art. 23 Abs. 1
GG zu messen. (118)
- Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen
Vertrag, das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union
oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen
Näheverhältnis stehende zwischen-staatliche Einrichtung nicht zu
legitimieren und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1
und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. (133).
Volltext: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200213_2bvr073917.html