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Bundesverfassungsgericht: Gesetz über europäisches Patentgericht nichtig

Das
BVerfG hat entschieden, dass das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein
Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das Hoheitsrechte auf das
Einheitliche Patentgericht übertragen soll, nichtig ist.
  1. Der Schutz von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich
    auch auf die Wahrung der Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG an
    eine wirksame Übertragung von Hoheitsrechten. Bürgerinnen und Bürger haben
    zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der
    europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine
    Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür
    vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Art. 79 Abs. 2
    GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle). (97 f.)
  1. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die
    in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum
    Integrationsprogramm der Europäischen Union stehen, sind an Art. 23 Abs. 1
    GG zu messen. (118)
  1. Ein Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen
    Vertrag, das unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit
    Art. 79 Abs. 2 GG ergangen ist, vermag die Ausübung öffentlicher Gewalt
    durch Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union
    oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen
    Näheverhältnis stehende zwischen-staatliche Einrichtung nicht zu
    legitimieren und verletzt deshalb die Bürgerinnen und Bürger in ihrem
    grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1
    und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. (133).

Volltext: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200213_2bvr073917.html

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