Das VG Berlin hat festgestellt, dass ein Schüler, dessen Schülerakte
zahlreiche Eintragungen aufweist, bei einem Schulwechsel nicht deren
„Bereinigung“ unter Berufung auf die DS-GVO verlangen kann.
Die Ast. begehrten die Entfernung bestimmter Seiten einer Schülerakte, die
sie aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft und diskriminierend hielten. Deren
Übersendung an eine Privatschule, die der Schüler besuchen wollte, gefährde
seine Aufnahme.
Das VG hat
den Antrag zurückgewiesen, da die Daten notwendig seien und die
Schuldatenverordnung des Landes Berlin ausdrücklich vorsehe, dass ein
Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so könne die
Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des
Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum
nachvollziehbar zu machen. Nach dem Berliner Schulgesetz dürften Schulen
personenbezogene Daten von Schülern und ihren Erziehungsberechtigten
verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften
zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es um die
Speicherung von Daten über Pflichtverletzungen und deren pädagogische und
rechtliche Folgen gehe, sei dies für die Aufgabenerfüllung der Schule auch
erforderlich.
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