Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtswidrigkeit des
Tonträger-Samplings
Tonträger-Samplings
Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16 – Metall auf
Metall IV
Metall IV
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, unter
welchen Voraussetzungen Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling verletzt
werden.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, unter
welchen Voraussetzungen Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling verletzt
werden.
Sachverhalt:
Die Kläger sind Mitglieder der Musikgruppe
„Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf
dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten
zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die
Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen
Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei
Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“
elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“
in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
„Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf
dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten
zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die
Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen
Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei
Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“
elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“
in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Die Kläger sehen dadurch ihre Rechte als
Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in
Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme „Nur mir“ herzustellen
und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger
zum Zweck der Vernichtung verlangt.
Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in
Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme „Nur mir“ herzustellen
und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger
zum Zweck der Vernichtung verlangt.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung
der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl.
Pressemitteilung vom 20. November 2008). Das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat
der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der
Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum
Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten
Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt, die der Gerichtshof
mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat.
der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl.
Pressemitteilung vom 20. November 2008). Das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat
der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der
Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum
Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten
Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt, die der Gerichtshof
mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof das erste
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung können
die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche weder in Bezug auf ein
Herstellen noch in Bezug auf ein Inverkehrbringen von Tonträgern zugesprochen
werden.
die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche weder in Bezug auf ein
Herstellen noch in Bezug auf ein Inverkehrbringen von Tonträgern zugesprochen
werden.
1. Hinsichtlich des Herstellens ist eine Verletzung des
Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1
Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen. Insoweit ist im Blick darauf, dass die Richtlinie
2001/29/EG, die in Art. 2 Buchst. c das Vervielfältigungsrecht für
Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger sowie in Art. 5 Abs. 2 und 3
Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht regelt, nach ihrem Art.
10 auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar ist, zwischen dem
Herstellen von Tonträgern mit der Aufnahme „Nur mir“ vor dem 22.
Dezember 2002 und ab dem vorgenannten Datum zu unterscheiden.
Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1
Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen. Insoweit ist im Blick darauf, dass die Richtlinie
2001/29/EG, die in Art. 2 Buchst. c das Vervielfältigungsrecht für
Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger sowie in Art. 5 Abs. 2 und 3
Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht regelt, nach ihrem Art.
10 auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar ist, zwischen dem
Herstellen von Tonträgern mit der Aufnahme „Nur mir“ vor dem 22.
Dezember 2002 und ab dem vorgenannten Datum zu unterscheiden.
a) Für Vervielfältigungshandlungen vor dem 22. Dezember
2002 lässt sich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als
Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG auf der Grundlage der
im ersten Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend
beurteilen. Infolge der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht kommt eine
Berücksichtigung der Feststellungen im zweiten Berufungsurteil nicht in
Betracht. Der Senat hat allerdings in seinen Hinweisen für das neue
Berufungsverfahren erkennen lassen, dass das Vervielfältigungsrecht der Kläger
nicht verletzt sein dürfte, weil naheliegt, dass sich die Beklagten auf eine
freie Benutzung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 24 UrhG berufen
können. Sie dürften mit dem Musikstück „Nur mir“ ein selbständiges
Werk im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben. Da es sich bei der von den
Beklagten entnommenen Rhythmussequenz nicht um eine Melodie im Sinne des § 24
Abs. 2 UrhG handeln dürfte und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift
nicht in Betracht kommt, dürften die Voraussetzungen einer freien Benutzung
gegeben sein. Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend
Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig
nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers
abhängig gemacht würde, hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass
eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich
ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.
2002 lässt sich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als
Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG auf der Grundlage der
im ersten Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend
beurteilen. Infolge der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht kommt eine
Berücksichtigung der Feststellungen im zweiten Berufungsurteil nicht in
Betracht. Der Senat hat allerdings in seinen Hinweisen für das neue
Berufungsverfahren erkennen lassen, dass das Vervielfältigungsrecht der Kläger
nicht verletzt sein dürfte, weil naheliegt, dass sich die Beklagten auf eine
freie Benutzung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 24 UrhG berufen
können. Sie dürften mit dem Musikstück „Nur mir“ ein selbständiges
Werk im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben. Da es sich bei der von den
Beklagten entnommenen Rhythmussequenz nicht um eine Melodie im Sinne des § 24
Abs. 2 UrhG handeln dürfte und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift
nicht in Betracht kommt, dürften die Voraussetzungen einer freien Benutzung
gegeben sein. Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend
Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig
nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers
abhängig gemacht würde, hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass
eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich
ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.
b) Für Vervielfältigungshandlungen ab dem 22. Dezember
2002 kommt hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in
Betracht.
2002 kommt hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in
Betracht.
aa) Seit diesem Zeitpunkt ist das in § 85 Abs. 1 Satz 1
Fall 1 UrhG geregelte Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung des
Tonträgers mit Blick auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
richtlinienkonform auszulegen. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts
des in ihr geregelten Rechts dar, die den Mitgliedstaaten keinen
Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht, so dass die
diese Vorschrift umsetzende Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht am Maßstab
der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch
an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen ist. Nach
der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments
eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise
Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
anzusehen. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, ein hohes
Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen
und die beträchtlichen Investitionen zu schützen, die Tonträgerhersteller
tätigen müssen, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können. Eine
Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG liegt
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in
Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in
geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu
nutzen. Aus einer Abwägung der Freiheit der Kunst (Art. 13
EU-Grundrechtecharta) und der Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 17
Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) folgt, dass es in einer solchen Konstellation an
einer hinreichenden Beeinträchtigung der Interessen des Tonträgerherstellers
fehlt.
Fall 1 UrhG geregelte Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung des
Tonträgers mit Blick auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
richtlinienkonform auszulegen. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts
des in ihr geregelten Rechts dar, die den Mitgliedstaaten keinen
Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht, so dass die
diese Vorschrift umsetzende Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht am Maßstab
der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch
an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen ist. Nach
der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments
eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise
Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
anzusehen. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, ein hohes
Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen
und die beträchtlichen Investitionen zu schützen, die Tonträgerhersteller
tätigen müssen, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können. Eine
Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG liegt
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in
Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in
geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu
nutzen. Aus einer Abwägung der Freiheit der Kunst (Art. 13
EU-Grundrechtecharta) und der Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 17
Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) folgt, dass es in einer solchen Konstellation an
einer hinreichenden Beeinträchtigung der Interessen des Tonträgerherstellers
fehlt.
bb) Nach diesen Maßstäben stellt die Entnahme von zwei
Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung
auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2
Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall
1 UrhG dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein von einem Tonträger entnommenes
Audiofragment in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht
wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist auf das Hörverständnis eines
durchschnittlichen Musikhörers abzustellen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter,
aber beim Hören wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen.
Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung
auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2
Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall
1 UrhG dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein von einem Tonträger entnommenes
Audiofragment in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht
wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist auf das Hörverständnis eines
durchschnittlichen Musikhörers abzustellen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter,
aber beim Hören wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen.
cc) Die Beklagten können sich insoweit nicht auf eine
freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein
Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in
Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der
Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen
ist. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sieht keine (allgemeine) Ausnahme oder
Beschränkung in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2
bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG für den Fall vor, dass ein selbständiges Werk
in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers
geschaffen worden ist. Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall
unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie in
Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der
Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen,
anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1
UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier
Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden
ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf.
freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein
Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in
Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der
Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen
ist. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sieht keine (allgemeine) Ausnahme oder
Beschränkung in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2
bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG für den Fall vor, dass ein selbständiges Werk
in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers
geschaffen worden ist. Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall
unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie in
Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der
Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen,
anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1
UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier
Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden
ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf.
dd) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf
eine Schrankenregelung berufen. Die Voraussetzungen eines Zitats im Sinne des §
51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der
Richtlinie 2001/29/EG liegen nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht,
dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem
Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden
Werk oder Tonträger entnommen worden. Das übernommene Audiofragment ist auch
kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG in Verbindung mit Art. 5
Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG. Die Voraussetzungen einer Karikatur
oder Parodie im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3
Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG liegen ebenfalls nicht vor, weil kein
Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Musikstück „Nur mir“ einen Ausdruck
von Humor oder eine Verspottung darstellt. Die Schranke für Pastiches im Sinne
des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist nicht einschlägig,
weil der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit, eine eigenständige
Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen
zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat.
eine Schrankenregelung berufen. Die Voraussetzungen eines Zitats im Sinne des §
51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der
Richtlinie 2001/29/EG liegen nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht,
dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem
Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden
Werk oder Tonträger entnommen worden. Das übernommene Audiofragment ist auch
kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG in Verbindung mit Art. 5
Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG. Die Voraussetzungen einer Karikatur
oder Parodie im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3
Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG liegen ebenfalls nicht vor, weil kein
Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Musikstück „Nur mir“ einen Ausdruck
von Humor oder eine Verspottung darstellt. Die Schranke für Pastiches im Sinne
des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist nicht einschlägig,
weil der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit, eine eigenständige
Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen
zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat.
ee) Eine abschließende Beurteilung ist dem
Bundesgerichtshof allerdings verwehrt, weil das Oberlandesgericht keine
Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002
Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben oder ob
solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten waren. Der Umstand, dass
die Beklagten vor dem 22. Dezember 2002 die von den Klägern beanstandeten
Tonträger vervielfältigt und verbreitet haben, lässt nicht ohne Weiteres darauf
schließen, dass ein solches Verhalten auch nach diesem Zeitpunkt im Sinne einer
Erstbegehungsgefahr ernsthaft drohte. Dies gilt insbesondere, wenn – wovon im
Revisionsverfahren mangels berücksichtigungsfähiger Feststellungen des
Oberlandesgerichts auszugehen war – die Vervielfältigung und Verbreitung vor
dem 22. Dezember 2002 rechtmäßig war. Die Begründung von Erstbegehungsgefahr
durch ein in der Vergangenheit zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das
erst durch eine spätere Rechtsänderung unzulässig geworden ist, kommt nur dann
in Betracht, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der
Zukunft konkret erwarten lassen. Hierzu wird das Oberlandesgericht im neu
eröffneten Berufungsverfahren Feststellungen zu treffen haben.
Bundesgerichtshof allerdings verwehrt, weil das Oberlandesgericht keine
Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002
Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben oder ob
solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten waren. Der Umstand, dass
die Beklagten vor dem 22. Dezember 2002 die von den Klägern beanstandeten
Tonträger vervielfältigt und verbreitet haben, lässt nicht ohne Weiteres darauf
schließen, dass ein solches Verhalten auch nach diesem Zeitpunkt im Sinne einer
Erstbegehungsgefahr ernsthaft drohte. Dies gilt insbesondere, wenn – wovon im
Revisionsverfahren mangels berücksichtigungsfähiger Feststellungen des
Oberlandesgerichts auszugehen war – die Vervielfältigung und Verbreitung vor
dem 22. Dezember 2002 rechtmäßig war. Die Begründung von Erstbegehungsgefahr
durch ein in der Vergangenheit zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das
erst durch eine spätere Rechtsänderung unzulässig geworden ist, kommt nur dann
in Betracht, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der
Zukunft konkret erwarten lassen. Hierzu wird das Oberlandesgericht im neu
eröffneten Berufungsverfahren Feststellungen zu treffen haben.
2. Hinsichtlich des Inverkehrbringens ist eine Verletzung
des Verbreitungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 UrhG sowie ein Verbot nach § 96 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit §
85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen.
des Verbreitungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 UrhG sowie ein Verbot nach § 96 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit §
85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen.
a) Eine Verletzung des Verbreitungsrechts der Kläger
gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG dient, ist nicht gegeben. Der Gerichtshof
der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein
Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält,
keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 2006/115/EG darstellt.
gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG dient, ist nicht gegeben. Der Gerichtshof
der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein
Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält,
keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 2006/115/EG darstellt.
b) Sofern mit Blick auf ab dem 22. Dezember 2002
begangene Handlungen das Vervielfältigungsrecht der Kläger als
Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG verletzt wurde, kann
hierauf ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 96 Abs. 1 UrhG nicht gestützt
werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall unanwendbar, weil sie zu einer
Ausweitung unionsrechtlich vollharmonisierter Verwertungsrechte führt und
insoweit richtlinienwidrig ist. Kommt allein eine Verletzung des in Art. 2
Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG
vorgesehenen Vervielfältigungsrechts in Betracht, so darf der durch diese
Vorschriften gewährte Schutz nicht über eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG in
den Bereich des durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und §
85 Abs. 1 Satz 1 Fall UrhG geregelten Verbreitungsrechts ausgedehnt werden. Im
Streitfall liegt allenfalls eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der
Kläger als Tonträgerhersteller, nicht jedoch eine Verletzung ihres
Verbreitungsrechts vor.
begangene Handlungen das Vervielfältigungsrecht der Kläger als
Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG verletzt wurde, kann
hierauf ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 96 Abs. 1 UrhG nicht gestützt
werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall unanwendbar, weil sie zu einer
Ausweitung unionsrechtlich vollharmonisierter Verwertungsrechte führt und
insoweit richtlinienwidrig ist. Kommt allein eine Verletzung des in Art. 2
Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG
vorgesehenen Vervielfältigungsrechts in Betracht, so darf der durch diese
Vorschriften gewährte Schutz nicht über eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG in
den Bereich des durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und §
85 Abs. 1 Satz 1 Fall UrhG geregelten Verbreitungsrechts ausgedehnt werden. Im
Streitfall liegt allenfalls eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der
Kläger als Tonträgerhersteller, nicht jedoch eine Verletzung ihres
Verbreitungsrechts vor.
3. Eine abschließende Entscheidung ist dem
Bundesgerichtshof auch deshalb verwehrt, weil die Kläger ihre Ansprüche
hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler (§ 77 Abs. 2
Satz 1 UrhG, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG; Art. 9 Abs. 1 Buchst.
a der Richtlinie 2006/115/EG), weiter hilfsweise auf die Verletzung des
Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17
Abs. 1 UrhG; Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) und
äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG
aF, § 4 Nr. 3 UWG) gestützt haben. Insoweit fehlt es bisher ebenfalls an
Feststellungen des Oberlandesgerichts, die nun von diesem zu treffen sind. Der
Senat gibt auch insoweit einige Hinweise: Für auf das Leistungsschutzrecht als
ausübende Künstler gestützte Ansprüche dürfte wohl nichts Anderes gelten als
für auf das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller gestützte Ansprüche.
Bezüglich der Ansprüche aus dem Urheberrecht ist schon fraglich, ob die
entnommene Rhythmussequenz die Anforderungen an ein urheberrechtlich
geschütztes Werk erfüllt. Jedenfalls dürfte anzunehmen sein, dass sich die
Beklagten für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 auch
insoweit auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen
können. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dürften eher
fernliegen.
Bundesgerichtshof auch deshalb verwehrt, weil die Kläger ihre Ansprüche
hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler (§ 77 Abs. 2
Satz 1 UrhG, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG; Art. 9 Abs. 1 Buchst.
a der Richtlinie 2006/115/EG), weiter hilfsweise auf die Verletzung des
Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17
Abs. 1 UrhG; Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) und
äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG
aF, § 4 Nr. 3 UWG) gestützt haben. Insoweit fehlt es bisher ebenfalls an
Feststellungen des Oberlandesgerichts, die nun von diesem zu treffen sind. Der
Senat gibt auch insoweit einige Hinweise: Für auf das Leistungsschutzrecht als
ausübende Künstler gestützte Ansprüche dürfte wohl nichts Anderes gelten als
für auf das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller gestützte Ansprüche.
Bezüglich der Ansprüche aus dem Urheberrecht ist schon fraglich, ob die
entnommene Rhythmussequenz die Anforderungen an ein urheberrechtlich
geschütztes Werk erfüllt. Jedenfalls dürfte anzunehmen sein, dass sich die
Beklagten für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 auch
insoweit auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen
können. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dürften eher
fernliegen.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG (Allgemeines)
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in
körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
§ 16 Abs. 1 UrhG (Vervielfältigungsrecht)
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht,
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend
oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend
oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
§ 17 Abs. 1 UrhG (Verbreitungsrecht)
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.
§ 24 UrhG (Freie Benutzung)
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des
Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers
des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers
des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes
der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem
neuen Werk zugrunde gelegt wird.
der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem
neuen Werk zugrunde gelegt wird.
§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG (Zitate)
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik
in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
§ 57 UrhG (Unwesentliches Beiwerk)
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und
öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben
dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe anzusehen sind.
öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben
dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe anzusehen sind.
§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG (Vervielfältigung und
Verbreitung)
Verbreitung)
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den
Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu
vervielfältigen und zu verbreiten.
Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu
vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Verwertungsrechte)
Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche
Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
zugänglich zu machen.
Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
zugänglich zu machen.
§ 96 Abs. 1 UrhG (Verwertungsverbot)
Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen
weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
§ 4 Nr. 3 UWG (Mitbewerberschutz)
Unlauter handelt, wer
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die
betriebliche Herkunft herbeiführt,
betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder
Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder
Unterlagen unredlich erlangt hat;
Unterlagen unredlich erlangt hat;
Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten sehen für die Tonträgerhersteller in
Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder
mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und
Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder
mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und
Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 5 Abs. 3 Buchst. d, i und k Richtlinie
2001/29/EG
2001/29/EG
Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen
Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3
vorgesehenen Rechte vorsehen:
Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3
vorgesehenen Rechte vorsehen:
d) für Zitate wie Kritik oder Rezensionen, sofern sie ein
Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der
Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in
Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich
des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen
Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist;
Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der
Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in
Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich
des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen
Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist;
i) für die beiläufige Einbeziehung eines Werks oder
sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material;
sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material;
k) für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien
oder Pastiches;
oder Pastiches;
Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG
Die Mitgliedstaaten sehen für Tonträgerhersteller in
Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und
Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise
zur Verfügung zu stellen.
Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und
Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise
zur Verfügung zu stellen.
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Art. 13 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit
wird geachtet.
wird geachtet.
Art. 17 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen
Union
Union
Geistiges Eigentum wird geschützt.
Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 115/16 – Metall auf
Metall IV
Metall IV
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 8. Oktober 2004 – 308 O
90/99
90/99
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juni 2006 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 112/06, GRUR
2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I
2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I
OLG Hamburg – Urteil vom 17. August 2011 – 5 U 48/05
BGH – Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11, GRUR
2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II
2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II
BVerfG – Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13, BVerfGE
142, 74
142, 74
BGH – Beschluss vom 1. Juni 2017 – I ZR 115/16, GRUR
2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III
2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III
EuGH – Urteil vom
29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.
29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.
Karlsruhe, den 30. April 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501