LG Berlin, Beschluss vom 21.1.2020 – 27 AR 17/19
Die Grünen-Politikerin Renate Künast hat im Verfahren um die Gestattung der
Herausgabe von Nutzerdaten durch eine Social Media Plattform einen Teilerfolg
erzielt. Das Landgericht Berlin hat seine ursprüngliche Entscheidung abgeändert
und mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 21.01.2020 die Herausgabe der
Nutzerdaten von sechs Kommentatoren auf der Plattform für zulässig erachtet,
weil sich diese beleidigend über Künast geäußert hätten .
Durch den im Beschwerdeverfahren erstmals vollständig vorgelegten
Ausgangspost zu einer Äußerung der Grünenpolitikerin im Berliner
Abgeordnetenhaus aus dem Jahr 1986 im Zusammenhang mit dem Thema Strafandrohung
wegen sexueller Handlungen an Kindern habe das Gericht die 22 betroffenen
Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit nochmals geprüft und der Antragstellerin im
Ergebnis in sechs Fällen Recht gegeben. So sei wegen des nunmehr dargelegten
Kontextes des Ausgangsposts und der inzwischen zusätzlich erlangten
gerichtlichen Erkenntnisse zu dessen Urheber nicht mehr davon auszugehen, dass
die Verfasser der 22 streitgegenständlichen Kommentare annehmen durften, dass
die im Ausgangspost wiedergegebene Äußerung so wie zitiert vollständig von der
Antragstellerin stamme. Vielmehr handele es sich teilweise um ein Falschzitat,
sodass sich angesichts der für die 22 Nutzer auch erkennbaren Hintergründe des
Posts für sie Zweifel in Bezug auf die Authentizität des Zitats aufdrängen
mussten, was bei der Bewertung der einzelnen Kommentare zu berücksichtigen sei.
Vor diesem Hintergrund erfüllten die Kommentare von sechs Nutzern den
Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, für
den auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit ein Rechtfertigungsgrund nicht
ersichtlich sei. Diese Kommentare hätten vielmehr einen ehrherabsetzenden
Inhalt, der aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers als gezielter
Angriff auf die Ehre der Antragstellerin erscheine und sich auch in der
persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpfe. Die Social Media
Plattform dürfe daher in diesen sechs Fällen über den Namen des Nutzers,
E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen
verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.