Kategorien
Uncategorized

BGH – Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

Beschluss vom 24. April 2020 – II ZR 417/18

Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf
Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu
Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden.

 

Sachverhalt:

Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband den
Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u.a. die
Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der Kläger ist ein
Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga
Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Mannschaft des
Klägers in der siebthöchsten Spielklasse.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten
den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit
2013/2014.

Der Bundesgerichtshof hat den Zwangsabstiegsbeschluss mit
Urteil vom 20. September 2016 für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70,
siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Der Kläger begehrt nunmehr von dem
Beklagten Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum
Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter.

 Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

 Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.
Dem Kläger steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein
Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein
Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution zu. Er
kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht
zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur
Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit
verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden,
wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in
der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen
Regelwerk des Beklagten, d.h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst
Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene
Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der von der
Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste
Spielzeit. 

Der Kläger kann daher nur dann seine Zulassung zum
Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit
verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden
könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch
in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen,
wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Insoweit greift weder ein
Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung
aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus
bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die
Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor. 

Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
nicht gegeben waren, wurde die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss ohne
mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

 

Vorinstanzen:

 LG Bremen – Urteil vom 25. April 2018 – 9 O 664/17

 OLG Bremen – Urteil vom 30. November 2018 – 2 U 44/18

 

Maßgebliche Normen:

 § 249 BGB [Art und Umfang des Schadensersatzes]

 Abs. 1 „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat
den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

 

Karlsruhe, den 20. Mai 2020

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

Kategorien
Uncategorized

Über 80 Faxe in der Nacht – „Debcon startet COVID-19-Offensive“ für 100,00 €

wenn es nicht so bitter wäre müsste man schmunzeln.


Die berühmt berüchtigte Debcon GmbH verschickt seit 19:00 Uhr unzählige Faxe, die genau so überschrieben sind: “ Debcon startet COVID-19-Offensive“.


Die Bottroper Ballerbude Inkassobude Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH ist sich nicht zu schade für ihr xtes Angebot die COVID-19-Pandemie zu nutzen.Und nun kommt nach dem „Weihnachtsangebot„, und dem Sommerangebot  nach etwas längerer Pause  ein weiteres Kapitel  im Mehrteiler die Debcon  the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier ein neues Kapitel aufgeschlagen worden ist.  


Nun kurz nach den ersten Lockerungen  kommt was neues aus Bottrop von der  Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.



Die fangen jetzt tatsächlich wieder mit Akten aus dem Jahr 2012 an. 




Fazit:
Ich mag es ja grundsätzlich, wenn Gegner  Rechtsprechung kennen, aber dann sollte diese auch die komplette kennen und nicht nur Bruchstücke davon.

Ich mag es aber nicht, wenn jede dahergelaufene Inkassobude meint jahrelang wahllos Faxe durch die Gegend zu schicken, in der irrigen Annahme bei Angeboten, die mal rauf mal runter gehen, würde irgendwer zuschlagen. Erst Recht solche Abgemahnten, die fachanwaltlich vertreten sind.

Immer noch gilt, und auch oder ganz besonders im Urheberrecht oder speziell im Filesharing: Wer eine Forderung geltend machen will muss diese besitzen und beweisen. Bloße Behauptungen reichen nämlich nicht.

Und meine Erfahrungen mit Klagen der Debcon sind so, sprich Negative Feststellungsklage gegen de Debcon, oder so, gut da hat der ehemalige Geschäftsführer der Debcon GmbH, Rechtsanwalt Sebastian Wulf geklagt, aber vorher hat die Debcon den Mandanten jahrelang geschrieben. 

Die bisherigen Klagen der Debcon GmbH gegen Mandanten der IT-Kanzlei Gerth hat die Debcon hierhier und hier verloren bzw. wurde die Klage zurückgenommen.


Und nun kommt das obige Schreiben und ich überlege ob jetzt gleich mein Mitarbeiter des Monats zum Einsatz kommen soll oder ich nach Bottrop schreibe, dass ich mich ganz besonders auf diese Klagen freue. 
Schließlich gab es ja die Corona-Pause auch bei Gericht.

Oder ich reiche mal ein paar Klagen auf negative Feststellung ein. Dann erklärt denen eventuell ein Richter einmal, wie das mit dem Clown und dem Frühstück von mir gemein war.