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BGH – Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

Beschluss vom 24. April 2020 – II ZR 417/18

Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf
Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu
Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden.

 

Sachverhalt:

Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband den
Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u.a. die
Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der Kläger ist ein
Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga
Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Mannschaft des
Klägers in der siebthöchsten Spielklasse.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten
den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit
2013/2014.

Der Bundesgerichtshof hat den Zwangsabstiegsbeschluss mit
Urteil vom 20. September 2016 für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70,
siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Der Kläger begehrt nunmehr von dem
Beklagten Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum
Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter.

 Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

 Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.
Dem Kläger steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein
Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein
Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution zu. Er
kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht
zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur
Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit
verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden,
wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in
der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen
Regelwerk des Beklagten, d.h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst
Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene
Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der von der
Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste
Spielzeit. 

Der Kläger kann daher nur dann seine Zulassung zum
Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit
verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden
könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch
in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen,
wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Insoweit greift weder ein
Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung
aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus
bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die
Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor. 

Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
nicht gegeben waren, wurde die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss ohne
mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

 

Vorinstanzen:

 LG Bremen – Urteil vom 25. April 2018 – 9 O 664/17

 OLG Bremen – Urteil vom 30. November 2018 – 2 U 44/18

 

Maßgebliche Normen:

 § 249 BGB [Art und Umfang des Schadensersatzes]

 Abs. 1 „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat
den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

 

Karlsruhe, den 20. Mai 2020

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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