Mitteilung der Pressestelle
___________________________________________________________________________________
Nr. 119/2020 vom 09.09.2020
Zur Auslegung eines Urteils, das die Betreiberin eines
sozialen Netzwerks verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines
Benutzerkontos Zugang zum vollständigen Konto zu gewähren
Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt
worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen
Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto
und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme
einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die
ursprüngliche Kontoberechtigte.
Sachverhalt
Die Schuldnerin betreibt ein soziales Netzwerk. Sie ist
durch – vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –
Pressemitteilung 115/18) bestätigtes – rechtskräftig gewordenes Urteil des
Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 verurteilt worden, den Eltern einer
verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang zu dem vollständigen
Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter
zu gewähren. Die Schuldnerin hat daraufhin der Gläubigerin, der Mutter der
Verstorbenen, einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als
14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der Schuldnerin eine Kopie der
ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Verpflichtung der
Schuldnerin aus dem Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2015 erfüllt
worden ist.
Prozessverlauf
Schuldnerin wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 17.
Dezember 2015 ein Zwangsgeld von 10.000 € festgesetzt. Das Kammergericht hat
den Beschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin
aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels
gegen die Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den
Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung
wiederhergestellt.
Bereits die Auslegung des Tenors des Urteils des
Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 ergibt, dass der Gläubigerin nicht
nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu
gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom
Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis
nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.
Dies folgt zudem aus den Entscheidungsgründen des
vorgenannten Urteils sowie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli
2018. Beide Entscheidungen haben den von der Schuldnerin zu erfüllenden
Anspruch der Gläubigerin erbrechtlich hergeleitet. Der Bundesgerichtshof hat
ausgeführt, der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Gläubigerin und der
Schuldnerin sei mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Letztere seien hierdurch in
das Vertragsverhältnis eingetreten und hätten deshalb als Vertragspartner und
neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem
Benutzerkonto ihrer Tochter sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten. Aus
dieser Stellung der Erben und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch
der Erblasserin aus dem mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsverhältnis
folgt ohne weiteres, dass den Erben auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem
Benutzerkonto zu gewähren ist wie zuvor ihrer Tochter. Das ergibt sich zudem
aus zahlreichen weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des
Landgerichts Berlin in ihren vorgenannten Urteilen.
Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 nicht erfüllt. Durch die Überlassung
des USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei wurde kein vollständiger
Zugang zum Benutzerkonto gewährt. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht
vollständig ab. Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des
Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten – mit Ausnahme
derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen – und der deutschen Sprache, in
der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde.
Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Gläubigerin übermittelte Datei nicht.
Vorinstanzen:
172/15
11/19
Die maßgeblichen Vorschriften lauten
vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des
Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu
erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder
durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25
000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des
Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
Karlsruhe, den 9. September 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501